Abtei lung IV
D-732/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. Dezember 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-732/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer zusammen
mit seinen Familienangehörigen, türkische Staatsangehörige kurdi-
scher Ethnie alevitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in
B._______, Provinz C._______, seinen Heimatstaat am Y._______ auf
dem Seeweg. Über D._______ seien er und seine Familie am 2. No-
vember 2001 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
gelangt. Gleichentags suchten sie in der E._______ um Asyl nach.
Nach der Kurzbefragung vom 6. November 2001 wurden der
Beschwerdeführer und seine Familie mit Verfügung gleichen Datums
für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______
zugewiesen. Am 27. Mai 2002 wurde der Beschwerdeführer von der
kantonalen Behörde zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, sein Vater sei unter ungeklärten Umständen im Gebir-
ge - vermutungsweise vom Militär - umgebracht worden, als er zwei
Jahre alt gewesen sei. Auch seine Mutter sei, so im Jahre Z._______,
unter gewaltsamen Umständen umgekommen. Einer seiner Brüder,
H._______, habe Propaganda für die J._______ gemacht. Von seiner
Familie sei sonst niemand politisch aktiv gewesen, ausser ein paar
Cousins. Im Jahre W._______ seien seine Brüder H._______ und
I._______ festgenommen und für (...) respektive (...) Jahre wegen
Unterstützung der J._______ inhaftiert worden. I._______ sei nach
seiner Freilassung nochmals im Jahre Z._______ durch die
Sicherheitskräfte verhaftet worden. Wegen seiner Brüder sei er ab dem
Jahre Z._______ behördlichem Druck ausgesetzt worden. Nach der
Freilassung seines Bruders H._______ im Jahre (...) und dessen
Untertauchen seien die Behörden bei ihm erschienen und hätten nach
seinem Bruder gefragt. Man habe ihm gesagt, dass man seinen
Bruder umgebracht habe und ihm das gleiche Schicksal widerfahren
werde. Sie hätten dann von I._______ nichts mehr erfahren, bis sie
von diesem im Jahre V._______ von K._______ aus angerufen worden
seien, wo dieser mittlerweile als anerkannter Flüchtling lebe. Sein
Bruder H._______ sowie seine Schwester M._______ seien in
L._______ als Flüchtlinge anerkannt. Zwischen (...) Z._______ und
dem U._______ habe man ihn zwischen zehn bis fünfzehn Mal fest-
genommen und meist für eine Nacht festgehalten. Am längstens sei er
im (...) Z._______ festgehalten worden, als man ihn während dreier
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D-732/2007
Tage inhaftiert habe. Er sei jeweils von zu Hause abgeholt und auf den
Gendarmerieposten von C._______ gebracht worden. Man habe ihm
jeweils Unterstützungshandlungen zugunsten der J._______
vorgeworfen. Lediglich bei der Festnahme im Jahre Z._______ sei er
einem Staatsanwalt vorgeführt worden. Anlässlich der übrigen
Festnahmen habe man ihn einfach wieder freigelassen und ihm zu
verstehen gegeben, dass er unter Beobachtung stehe und
nirgendwohin gehen dürfe. Während der Haft sei er jeweils über seine
Beziehungen zur J._______ befragt und anschliessend mit ver-
bundenen Augen geschlagen und gefoltert worden. Die Lage habe
sich zugespitzt, als er ab dem Jahre T._______ mit einem Minibus
Personen sowie Waren zwischen C._______ und dem Dorf
transportiert habe. Die J._______ habe ihn aufgefordert, für sie Essen
und Kleider zu transportieren. Er sei von einer Spezialeinheit und von
der Gendarmerie verdächtigt worden, die J._______ zu unterstützen.
Er sei deshalb vermehrt festgenommen worden. Wenn er Passagiere
nach C._______ gebracht habe, sei er von der Polizei unterwegs
angehalten, beleidigt und geschlagen worden. Drei Jahre nach dem
Kauf seines Fahrzeugs habe er begonnen, die Angehörigen der
J._______ mit Lebensmitteln und Kleidern zu unterstützen. Manchmal
hätten zwischen sechs bis acht Leute der J._______ bei ihnen
gegessen, wenn sie die bestellten Esswaren bei ihm zu Hause
abgeholt hätten. Im Jahre V._______ sei er zudem zwei Mal von
Dorfschützern aus O._______ angehalten und geschlagen worden. Bei
der letzten Festnahme am U._______ sei er aufgefordert worden, sich
als Spitzel gegen die J._______ zu betätigen. Man habe ihm mit dem
Tode gedroht, falls er die Aufforderung ablehnen sollte. Da er dies
nicht habe tun wollen, habe er sich während der ihm eingeräumten
kurzen Bedenkfrist bis zur Ausreise zunächst bei einem Freund in
P._______ und danach bei seiner Tante in B._______ versteckt
gehalten. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter an-
derem ein kopiertes Schreiben der Staatsanwaltschaft von C._______
vom S._______ zu den Akten, wonach er wegen Unterstützung der
J._______ in den Jahren R._______ und V._______ und Gewährung
von Unterkunft beim Staatssicherheitsgericht in Q._______ und auch
beim Gericht für schwere Delikte in C._______ angeklagt worden sei;
er werde zudem von den Sicherheitskräften gesucht.
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B.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) teilte dem Beschwerdeführer am
7. Mai 2003 mit, das eingereichte Schreiben der Staatsanwaltschaft
von C._______ vom S._______ weise aufgrund des Inhalts und der
Qualität der Kopie Indizien für eine Verfälschung auf, und gewährte
ihm das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 12. Mai 2003 nahm der
Beschwerdeführer dazu Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2003 lehnte das BFF die Asylbegehren des
Beschwerdeführers sowie seiner Familienangehörigen ab und ordnete
gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
3. August 2005 wurde die Beschwerde vom 23. Juni 2003 insoweit
gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2003 auf-
gehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Ab-
klärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung wurde angeführt, dass sich die Vorinstanz aufgrund
der Aktenlage sowohl zu weiteren Abklärungen (so hinsichtlich einer
allfälligen Reflexverfolgung und allfälliger Übergriffe von Dorfschüt-
zern) hätte veranlasst sehen als auch alle rechtserheblichen Beweis-
mittel bei der Beurteilung des Gesuchs (so bezüglich der Behinderung
der Tochter AA._______ und des Verhaltens der Soldaten gegenüber
der Ehefrau während deren Schwangerschaft) hätte heranziehen
müssen, weshalb vorliegend die Sachverhaltsfeststellung als
unvollständig zu erachten sei.
D.
Am 11. November 2005 ersuchte das BFM das G._______ um Prüfung
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von aArt. 44
Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31;
Bestimmung aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dezember 2005,
mit Wirkung seit 1. Januar 2007 [AS 2006 4745 4767, BBl 2002 6845]).
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 beantragte das G._______ den
Vollzug der Wegweisung der Familie des Beschwerdeführers.
E.
Mit Vorladung des BFM vom 16. August 2006 wurden der Be-
schwerdeführer sowie seine Ehefrau zu einer ergänzenden Anhörung
gemäss Art. 41 AsylG aufgeboten.
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Mit Fax-Schreiben vom 25. August 2006 ersuchte der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau um Verschiebung des An-
hörungstermins zumindest für BB._______, da (Grund des
Verschiebungsgesuchs).
In der Folge wurde lediglich der Beschwerdeführer von der Vorinstanz
am 29. August 2006 ergänzend angehört. In Ergänzung zu seinen bis-
herigen Äusserungen führte der Beschwerdeführer dabei an, bei einer
Rückkehr in die Türkei würde man ihn als Anhänger der J._______
ansehen, zumal drei Mitglieder der Familie CC._______ bei der
J._______ gekämpft hätten. Diese drei Personen (zwei Cousins und
eine Cousine) seien vor sechs oder sieben Jahren umgekommen. Im
Jahre T._______ habe er einen Minibus gekauft und Dorfbewohner in
die Stadt C._______ transportiert. Später sei das Kennzeichen dieses
Fahrzeugs der Polizei bekannt gewesen und man habe ihn wiederholt
kontrolliert und auch die Fahrgäste nicht in Ruhe gelassen. Man habe
ihm vorgeworfen, Leute der J._______ zu transportieren. Im Jahre
DD._______ seien die Angehörigen der J._______ zu ihnen nach Hau-
se gekommen und hätten bei ihnen gegessen. Er habe für die
J._______ Schuhe, Kleider und Lebensmittel eingekauft. Irgendwie
hätten die Behörden von dieser Beziehung erfahren, worauf sich der
behördliche Druck ihm gegenüber intensiviert habe. Er vermute, dass
er von Dorfbewohnern verraten worden sei. Er sei von den
Dorfschützern erstmals zu Beginn des Jahres V._______ und das
zweite Mal sechs Monate später belästigt worden. Die
Sicherheitskräfte hätten ihn nach seiner ersten Festnahme im Jahre
Z._______ während fünf bis zehn Jahren in Ruhe gelassen. Während
dieser Zeit seien seine Brüder gesucht worden. Die Leute der
J._______, welche er unter Zwang habe unterstützen müssen, seien
einmal im Monat respektive alle zwei oder sechs Monate einmal
vorbeigekommen. Weder sein Minibus noch sein Haus seien je von
den Behörden durchsucht worden. Weiter hätten seine Ehefrau und die
Kinder mit den Behörden keine Probleme gehabt. Einzig die (...) für
seine Tochter AA._______ sei im Staatsspital von C._______ nicht
durchgeführt worden und er habe sich während eines Jahres in
N._______ dafür einsetzen müssen, dass sie dort operiert werde. Auf
die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Verfügung des EE._______ vom FF._______ betreffend (...) wurde
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festgestellt, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei zum
Getrenntleben berechtigt, und die Kinder wurden unter ihre Obhut
gestellt.
G.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2006 lehnte das BFM das Asyl-
begehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig dessen
Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Schilderungen des Beschwerdeführers weder die Anforderungen
von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen von
Art. 7 an die Glaubhaftigkeit erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei
angesichts des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber seiner
Ehefrau auch im Lichte von Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) sowie von Art. 44 AsylG als zulässig, zumutbar und möglich
zu erachten. Ferner erfülle der Beschwerdeführer die Kriterien zur An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme infolge einer schwerwiegenden per-
sönlichen Notlage nicht.
Mit Verfügung des BFM gleichen Datums wurden die Asylgesuche der
Ehefrau des Beschwerdeführers und der Kinder abgelehnt und die
Wegweisung sowie die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges angeordnet.
H.
Mit Eingabe vom 29. Januar 2007 beantragte der Beschwerdeführer
die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklä-
rung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeven-
tualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei
die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und von einem Kostenvor-
schuss abzusehen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers reichten gegen die
sie betreffende Verfügung des BFM ebenfalls eine Beschwerde ein.
Seite 6
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I.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Februar 2007
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten kann. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet und sowohl für die Beurteilung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG als auch der weiteren Anträge wurde
auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
J.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2007 legte der Beschwerdeführer ein
Schreiben des GG._______, datierend vom HH._______, betreffend
das Besuchsrecht zu seinen Kindern ins Recht.
K.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 unterbreitete der Rechtsvertreter
dem Bundesverwaltungsgericht weitere Informationen bezüglich der
veränderten Wohnsituation der Eheleute CC._______ (diese hätten
den gemeinsamen Wohnsitz wieder aufgenommen) und ersuchte um
Verfahrenszusammenlegung sowie um Anordnung eines weiteren
Schriftenwechsels mit der Vorinstanz.
L.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 30. April 2009
wurden der Beschwerdeführer und seine Ehefrau aufgefordert, bis
zum 15. Mai 2009 dem Bundesverwaltungsgericht Auskunft über den
derzeitigen Stand der familiären Situation - unter Beilage allfälliger
relevanter Beweismittel - zu erteilen. Weiter wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass über das Gesuch um Verfahrenszusammen-
legung nach Ablauf der Beweismittelfrist befunden werde.
M.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2009 brachten der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau dem Bundesverwaltungsgericht weitere Informationen
zur familiären Situation zur Kenntnis und legten diesbezüglich diverse
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2009 wurde die Vorinstanz in den
beiden Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und seiner Ehe-
frau in Anwendung von Art. 57 VwVG zu jeweils einem Schriften-
wechsel eingeladen.
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O.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2009 bezüglich des Beschwerde-
führer zog die Vorinstanz ihren Entscheid vom 28. Dezember 2006,
soweit er sich auf den Vollzug der Wegweisung bezog, in Wiedererwä-
gung, hob die Ziffern 4 bis 6 der Verfügung vom 28. Dezember 2006
auf und gewährte dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2009 wurde der Beschwerde-
führer ersucht, bis zum 30. Juni 2009 mitzuteilen, ob er seine Be-
schwerde vom 29. Januar 2007 zurückziehe, wobei bei unbenutztem
Fristablauf davon ausgegangen werde, dass er vollumfänglich an
seinen Rechtsbegehren festhalte.
Q.
In seiner Eingabe vom 26. Juni 2009 brachte der Beschwerdeführer
vor, an der Beschwerde im Asylpunkt festhalten zu wollen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
Seite 8
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Dem in der Eingabe vom 15. Oktober 2008 gestellten Gesuch um
Verfahrenszusammenlegung mit jenem der Ehefrau und Kinder des
Beschwerdeführers (ebenfalls N_______) ist im Sinne einer Koordina-
tion der beiden Verfahren stattzugeben. Aus Gründen der besseren
Lesbarkeit und Verständlichkeit ergehen betreffend den Beschwerde-
führer und dessen Ehefrau und Kinder somit zwei separate, aber zeit-
lich koordinierte Urteile.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asyl-
entscheides im Wesentlichen vor, es sei realitätsfremd, dass eine Per-
son, welche der Unterstützung einer illegalen Organisation wie der
J._______ verdächtigt und deshalb immer wieder festgenommen
werde, das Risiko auf sich nehmen würde, in regelmässigen
Abständen ausgerechnet Angehörige dieser Organisation bei sich zu
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Hause zu empfangen. Der Beschwerdeführer hätte nämlich damit
rechnen müssen, dass man ihn dabei beobachte, zumal er selber zu
Protokoll gegeben habe, man habe ihn seit dem Jahre DD._______
beschattet. Weiter würden sich auch Angehörige der J._______ davor
hüten, eine derart intensiv verfolgte Person aufzusuchen, würden sie
sich mit derartigen Besuchen doch einem grossen Risiko aussetzen, in
flagranti aufgegriffen zu werden. Es sei realitätsfremd, dass das Haus
des Beschwerdeführers von den Behörden angesichts der von diesen
gehegten Verdächtigungen nie durchsucht worden sein soll. Auch dass
der Beschwerdeführer immer wieder von den Behörden unter dem
Verdacht der Unterstützung der J._______ festgenommen worden sein
soll, ihn diese jedoch jeweils nach einigen Stunden wieder auf freien
Fuss gesetzt hätten, weil man ihm geglaubt habe, nichts mit der
J._______ zu tun zu haben, sei ebenso realitätsfern. Vielmehr wären
strafrechtliche Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet
worden, wenn die Behörden tatsächlich von seiner aktiven
Unterstützung der J._______ „irgendwie erfahren“ hätten. Das diesbe-
züglich eingereichte Schreiben der Staatsanwalt C._______ vom
S._______ habe sich als Fälschung erwiesen und die vom
Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs abgegebenen
Beteuerungen, wonach es sich um ein wirklich echtes Papier handle,
müssten als blosse Schutzbehauptungen gewertet werden.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft machen könne, seit den Jahren T._______/DD._______ die
J._______ unterstützt zu haben und deswegen unzählige Male
festgenommen worden zu sein. Somit entbehre auch sein Vorbringen,
wonach er aus der Türkei ausgereist sei, weil man ihn anlässlich der
letzten Mitnahme im U._______ aufgefordert habe, für die Behörden
als Spitzel zu arbeiten, der Grundlage. Diese Einschätzung werde im
Übrigen auch dadurch bestätigt, dass die J._______ spätestens seit
der Festnahme von Abdullah Öcalan im Jahre 1999 in der
Herkunftsregion des Beschwerdeführers in der Provinz C._______
kaum bis gar nicht mehr in Erscheinung getreten sei.
Im Weiteren sei zu prüfen, ob die Furcht des Beschwerdeführers vor
asylrelevanter Verfolgung als begründet im Sinne des Asylgesetzes
einzustufen sei. Dabei sei der Frage, ob das familiäre Umfeld des
Beschwerdeführers - im Ausland als Flüchtlinge lebende Geschwister
und ehemals bei der J._______ aktive Verwandte - eine Furcht vor
Reflexverfolgung zu begründen vermöge, eine besondere Bedeutung
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beizumessen.
Im Jahre 1984 habe die J._______ ihren bewaffneten Kampf zur
damals angestrebten Unabhängigkeit eines kurdischen Staates
aufgenommen. Insbesondere der Südosten der Türkei habe sich
daraufhin zum Schauplatz von Auseinandersetzungen zwischen
türkischen Sicherheitskräften und der J._______ entwickelt.
Insbesondere die kurdische Bevölkerung habe darunter gelitten und
sei nicht selten zwischen die Fronten geraten: Unterstützten die Leute
die J._______, so hätten diese Übergriffe seitens der Sicherheitskräfte
zu befürchten; andererseits seien sie von der J._______ unter Druck
gesetzt worden, wenn sie sich auf der Seite des Staates eingesetzt
hätten. Heute präsentiere sich die Situation, so auch in der
Herkunftsregion des Beschwerdeführers, völlig anders. In der Folge
der Festnahme von Abdullah Öcalan im Jahre 1999 habe sich die
J._______ aus der Provinz C._______ zurückgezogen und sei dort
seither praktisch nicht mehr in Erscheinung getreten, was einen
weitgehenden Abzug von in dieser Region nicht mehr benötigten
Sondereinheiten zur Folge gehabt habe. Dies wiederum habe zu einer
merklichen Verbesserung der Menschenrechtssituation geführt und es
sei seit den Wahlen im Jahre 2002 insbesondere im Rechtsbereich
eine deutliche Annäherung der Türkei an europäische Standards
festzustellen. Zwar habe die positive Entwicklung seit Frühjahr 2004
einen leichten Rückschlag erlitten, zumal es vorwiegend in
touristischen Küstengebieten im Westen des Landes insbesondere im
Jahre 2006 erneut zu Gewaltereignissen gekommen sei. Seither lasse
sich indessen wieder eine Beruhigung der Lage feststellen.
Vor dem Hintergrund dieser allgemeinen Ausführungen lasse sich zur
Situation des Beschwerdeführers festhalten, dass es unbestritten sei,
wonach die Familie des Beschwerdeführers von der oben dargelegten
schwierigen Lage in den (...) Jahren betroffen gewesen sei, zumal sich
gemäss Aussagen des Beschwerdeführers zwei Cousins und eine
Cousine der J._______ angeschlossen hätten. Der behördliche Druck
habe dazu geführt, dass damals zahlreiche Verwandte ins Ausland
geflüchtet seien. Die Situation in der Türkei habe sich jedoch bereits
zu jener Zeit, als sich der Beschwerdeführer noch in seiner Heimat
aufgehalten habe, verbessert. Dieser habe denn auch nicht glaubhaft
machen können, das er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei
von behördlicher Verfolgung betroffen gewesen sei respektive
Massnahmen dieser Art zu befürchten gehabt habe. Es bestehe somit
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kein Grund zur Annahme, dass er heute von behördlicher Verfolgung
betroffen werden könnte. So seien die früher bei der J._______ aktiven
Verwandten bereits vor Jahren ums Leben gekommen, was gemäss
der Einschätzung des BFM ausschliesse, dass er zum heutigen
Zeitpunkt wegen dieser Personen Verfolgungsmassnahmen zu be-
fürchten habe. Auch bezüglich anderer Personen aus seinem familiä-
ren Umfeld gebe es keinerlei Hinweise, welche erwarten lassen wür-
den, dass er heute von Verfolgungsmassnahmen im Sinne einer Re-
flexverfolgung betroffen werden könnte.
Hinsichtlich der Vorkommnisse im Jahre Z._______ (dreitägige Haft
verbunden mit Misshandlungen) und im Jahre V._______ (von
Dorfschützern (...) angehalten und geschlagen worden) sei
festzuhalten, dass diese keine Asylrelevanz entfalten würden. So
bestehe kein enger kausaler Zusammenhang zwischen Verfolgung und
Furcht, da sich diese Benachteiligungen viele Jahre respektive mehr
als ein Jahr vor seiner Ausreise zugetragen hätten. Zudem handle es
sich beim Problem mit den Dorfschützern um Belästigungen, welche
bezüglich ihrer Intensität kein Ausmass erreicht hätten, welche einen
weiteren Verbleib im Heimatland als unzumutbar erscheinen lassen
würden. Auch könne sich der Beschwerdeführer allfälligen
Benachteiligungen dieser Dorfschützer dadurch entziehen, dass er
sich nicht in das fragliche Dorf begebe.
3.2
3.2.1 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerdeschrift in formeller Hinsicht zunächst ein, die Vorinstanz habe
es unterlassen, nach der Rückweisung des Falles zur Neubeurteilung
gemäss Ziffer 7 des Dispositivs des Urteils der ARK vom 3. August
2005 eine ergänzende Anhörung mit seiner Ehefrau durchzuführen,
obschon auch von dieser als mitunter Direktbetroffene aufschluss-
reiche Hinweise auf die Verfolgung in der Türkei zu erwarten gewesen
wären. Zwischen seinen Aussagen und denjenigen seiner Ehefrau
würden sich keine Widersprüche ergeben. Wäre eine Anhörung auch
mit seiner Ehefrau durchgeführt worden, hätten die übereinstimmen-
den Darstellungen für seine Glaubhaftigkeit gesprochen und so viel-
leicht zu einer anderen Beurteilung durch die Vorinstanz geführt. Auch
wenn die Verfahren getrennt worden seien, so sei durch das Unterlas-
sen einer ergänzenden Anhörung seiner Ehefrau nicht nur das rechtli-
che Gehör verletzt worden, sondern man habe auch Elemente nicht in
die Beurteilung einbezogen, welche für seine Glaubwürdigkeit gespro-
Seite 12
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chen hätten. Der Fall sei daher zwecks ergänzender Anhörung mit sei-
ner Ehefrau und anschliessender Neubeurteilung an das BFM zurück-
zuweisen.
3.2.2 Da vorliegend der gleichzeitig im Verfahren der Ehefrau des Be-
schwerdeführers gestellte Rückweisungsantrag in deren Urteil vom
Bundesverwaltungsgericht geprüft und negativ beurteilt wurde, ist auf
dieses - gleichzeitig ergangene - Urteil und die entsprechenden, ange-
sichts des engen Sachzusammenhangs auch auf das vorliegende Ver-
fahren zutreffenden Erwägungen (ebenfalls N_______) zu verweisen.
Der Rückweisungsantrag ist daher in casu abzulehnen.
3.3 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen vor, zum Vorhalt andauernder Unterstützung der J._______ trotz
anhaltender Verfolgung durch die türkischen Behörden sei zu
entgegnen, dass er die J._______ nie aus freien Stücken unterstützt
und sich auch vor deren Kämpfern gefürchtet habe. Als er seine
Unterstützung habe verweigern wollen, sei ihm gedroht worden. Die
Kämpfer der J._______ hätten sich zur Minimierung des Risikos in
unregelmässigen Abständen und nur in der Nacht ins Haus des
Beschwerdeführers begeben, weshalb insgesamt ein kalkulierbares
Risiko bestanden habe, von den türkischen Behörden erwischt zu
werden.
Zum Vorhalt des als realitätsfremd zu erachtenden Verhaltens der
türkischen Behörden sei anzuführen, dass diese wohl einen Verdacht
gegen ihn gehegt hätten, ohne jedoch im Besitz von konkreten Bewei-
sen zu sein. Hinzu komme, dass die Behörden ein reges Interesse an
weiteren Informationen über aktive Kämpfer der J._______ hätten,
welches das Interesse an einer Verhaftung seiner Person wohl
überstiegen habe. Das Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte habe
mutmasslich dahin gezielt, ihn als Spitzel gegen die J._______
einzusetzen und so Informationen zu erhalten. Wäre er aufgrund der
dürftigen Beweislage vor Gericht gekommen, hätte ihn wohl zwar eine
Haftstrafe erwartet, aber der Nutzen für die Behörden wäre gering
gewesen. Vielmehr habe man ihn psychisch zermürben wollen und
dieses Vorgehen entspreche dem bekannten Vorgehen der türkischen
Behörden in solchen Situationen.
Weiter habe tatsächlich nie eine Hausdurchsuchung mit
Durchsuchungsbefehl stattgefunden, bei welcher das ganze Haus auf
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den Kopf gestellt werde. Sehr wohl hätten aber die türkischen Behör-
den im Haus nach verdächtigen Gegenständen gesucht und auch den
Minibus einer gründlichen Kontrolle unterzogen.
Die Echtheit des zu den Akten gereichten Schreibens der Staats-
anwaltschaft vom S._______ werde von der Vorinstanz noch immer
bestritten. Zu diesem Umstand sei bereits in der Beschwerdeschrift
vom 23. Juni 2003 Stellung genommen worden, woran festgehalten
werde. Darin sei angegeben worden, dass die von der Vorinstanz auf-
geführten Merkmale keinen sicheren Ausschluss der Echtheit zu be-
gründen vermöchten. So würden in der Türkei immer wieder hand-
schriftlich ausgefüllte offizielle Dokumente vorkommen. Auch die blos-
se Qualität des Stempelaufdrucks lasse keinen sicheren Schluss auf
eine Fälschung zu. Das eingereichte Dokument könne somit durchaus
auch echt sein. Die Vorinstanz habe es trotzdem nicht als erforderlich
befunden, eine Abklärung über die Schweizer Vertretung in der Türkei
zu veranlassen. Dies dränge sich aber auf, um tatsächlich beurteilen
zu können, ob ein Verfahren gegen ihn hängig sei oder nicht.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass seine Ausführungen sehr
wohl als glaubhaft zu erachten seien. Seine Emotionen und die detail-
reichen Schilderungen müssten als Realkennzeichen gewertet werden.
Untermauert werde dies durch die Aussagen seiner Ehefrau
BB._______, mit welcher freilich keine ergänzende Anhörung
durchgeführt worden sei, obschon sie gewisse Vorfälle hätte
bestätigen oder präzisieren können (etwa betreffend die
Durchsuchungen im Haus oder die Misshandlung während der
Schwangerschaft).
Weiter werde seitens der Vorinstanz seinen Ausführungen auch die
Asylrelevanz abgesprochen. Diesbezüglich sei Folgendes zu entgeg-
nen: Die Argumentation der Vorinstanz zur geltend gemachten Furcht
vor Reflexverfolgung erscheine als zynisch, zumal die ehemals aktiven
Mitglieder der J._______ der Familie entweder von den Streitkräften
umgebracht worden oder sonst dem Kampf gegen die Unterdrückung
der Kurden zum Opfer gefallen seien. Zwar müsse er nicht mehr mit
behördlichem Druck rechnen, um den Aufenthaltsort dieser aktiven
Mitglieder der J._______ zu verraten, doch stehe er als naher
Verwandter nach wie vor unter Verdacht, in irgendeiner Beziehung zur
J._______ zu stehen. Sein Bruder II._______ habe eine
Gefängnisstrafe wegen Unterstützung der J._______ verbüsst und sei
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während der letzten drei Jahre verschollen gewesen. Vor kurzem habe
er erfahren müssen, dass dieser Bruder erneut festgenommen und von
den türkischen Sicherheitskräften inhaftiert worden sei. Ferner gebe
die allgemeine Lage in der Türkei keinen Anlass dazu, von einer
veränderten Situation für die Familie CC._______ auszugehen, was
durch Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und Urteile
der ARK gestützt werde (so Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21
E. 10.2.3 S. 200). Gerade die Eingriffe, von denen sie betroffen
gewesen seien (Entführungen, Drohungen, kurzzeitige Festnahmen,
Anwerbungsversuche als Spitzel, Drohungen, Misshandlungen durch
nationale Gruppierungen und Dritte wie beispielsweise Dorfschützer)
würden in der Türkei nach wie vor überall stattfinden. Er sei in der Zeit
nach dem Jahre Z._______ hauptsächlich wegen seiner Brüder unter
Druck gesetzt worden, aber ab dem Jahre T._______ selber unter Ver-
dacht gestanden, die J._______ zu unterstützen. Alle von ihm
geschilderten - je einzeln betrachtet geringfügigen - Vorfälle hätten
sich zu einem psychischen Druck summiert, der für ihn nicht mehr zu
ertragen gewesen sei.
Die erlittene Verfolgung habe bei ihm auch begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung verursacht. In Anbetracht der familiären Vorge-
schichte sowie der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen sei ei-
ne beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgung gegen ihn ge-
geben. Sodann dürfte aufgrund der langen Landesabwesenheit bei der
Einreise mit unbequemen Fragen über die vergangenen Jahre und all-
fällig drohender unmenschlicher Behandlung oder gar Folter zu rech-
nen sein. Zum Vorhalt der Vorinstanz des fehlenden engen Kausalzu-
sammenhangs zwischen Verfolgung und Flucht bezüglich der Vorfälle
im Jahre Z._______ und V._______ (Dorfschützer) sei
entgegenzuhalten, dass für die Beurteilung des psychischen Drucks
auch die weiter zurückliegenden Eingriffe einfliessen müssten und
nicht - wie dies das BFM vorliegend getan habe - eine isolierte
Betrachtung der einzelnen Ereignisse vorgenommen werden könne.
Da die Unerträglichkeit des psychischen Drucks vorliegend als
gegeben zu erachten sei, sei deren Asylrelevanz festzustellen und sie
seien bei der Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht zu
ziehen.
3.4 Der Beschwerdeführer bringt zum Vorhalt andauernder Unterstüt-
zung der J._______ trotz anhaltender Verfolgung durch die türkischen
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Behörden vor, er habe die J._______ nie aus freien Stücken
unterstützt und sich auch vor deren Kämpfern gefürchtet. Als er seine
Unterstützung habe verweigern wollen, sei ihm gedroht worden. Ferner
hätten sich die Kämpfer der J._______ zur Minimierung des Risikos
nur des Nachts und in unregelmässigen Abständen in ihr Haus
begeben, weshalb insgesamt ein kalkulierbares Risiko bestanden
habe, von den türkischen Behörden erwischt zu werden. Diese
Einwände erscheinen jedoch als nicht stichhaltig. Selbst in
Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im
Rahmen der Auseinandersetzungen zwischen türkischen
Sicherheitskräften und der J._______ mit der angeführten, er-
zwungenen Unterstützungstätigkeit zugunsten der kurdischen Guerilla
zwischen die Fronten geraten sein könnte, ist die von ihm geschilderte
Vorgehensweise der Kämpfer der J._______ angesichts der
Beschattung seiner Person respektive seines Hauses infolge des
erheblichen Verhaftungsrisikos für die Angehörigen der J._______ als
realitätsfremd zu qualifizieren, zumal diese beim Beschwerdeführer
jeweils noch gegessen und somit länger bei ihm im Haus verweilt
hätten (vgl. A35/14, S. 6). Zudem verstrickte sich der
Beschwerdeführer bei der Schilderung der zeitlichen Intervalle, in
welchen die Angehörigen der J._______ zu ihnen nach Hause
gekommen seien und die Waren abgeholt hätten, in Ungereimtheiten.
So sollen diese gemäss den Aussagen beim Kanton alle sieben bis
fünfzehn Tage gekommen sein (vgl. A9/28, S. 17), um demgegenüber
bei der ergänzenden Anhörung anzuführen, die Leute der J._______
seien einmal im Monat, manchmal alle zwei oder sechs Monate einmal
gekommen (vgl. A35/14, S. 7).
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, zum Vorhalt des als realitäts-
fremd zu erachtenden Verhaltens der türkischen Behörden sei anzu-
führen, dass diese wohl einen Verdacht gegen ihn gehegt hätten, ohne
jedoch im Besitz von konkreten Beweisen zu sein. Hinzu komme, dass
die Behörden ein reges Interesse an weiteren Informationen über akti-
ve Kämpfer der J._______ hätten, welches das Interesse an einer Ver-
haftung seiner Person wohl überstiegen habe. Das Vorgehen der
türkischen Sicherheitskräfte habe mutmasslich dahin gezielt, ihn als
Spitzel gegen die J._______ einzusetzen und so Informationen zu
erhalten. Diese Argumentation vermag jedoch schon deshalb nicht zu
überzeugen, weil der Beschwerdeführer erst anlässlich seiner letzten
Verhaftung wegen Spitzeldiensten von den Sicherheitskräften
angegangen worden sein soll (vgl. A9/28, S. 10; A35/14, S. 6). Bei der
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Schilderung der vorhergehenden zahlreichen Festnahmen sei ihm
gegenüber nichts dergleichen erwähnt worden. Soweit er angibt, dass
ihn bei einem Gerichtsverfahren trotz dürftiger Beweislage wohl eine
Haftstrafe erwartet hätte, aber der Nutzen für die Behörden gering
gewesen wäre, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Zunächst gibt der
Beschwerdeführer mit dieser Argumentation - entgegen seinen
Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren - indirekt zu erkennen, dass
die Behörden wohl etwas gegen ihn in der Hand gehabt haben
müssen, ansonsten er selber nicht mit einer Haftstrafe für seine
Person rechnen würde. Erfahrungsgemäss hätte der
Beschwerdeführer dann aber mit der Einleitung entsprechender
Verfahrensschritte rechnen müssen. Zudem hätte eine Haft des Be-
schwerdeführers für die türkischen Sicherheitskräfte den Vorteil ge-
habt, dass er sich im Gewahrsam der Behörden befunden hätte, zu
beliebigen Zeiten hätte befragt werden und seinerseits keine „vermute-
ten“ Unterstützungshandlungen mehr hätten getätigt werden können.
Überdies wendet der Beschwerdeführer ein, es habe tatsächlich nie
eine Hausdurchsuchung mit Durchsuchungsbefehl stattgefunden, bei
welcher das ganze Haus auf den Kopf gestellt worden sei. Sehr wohl
hätten aber die türkischen Behörden im Haus nach verdächtigen Ge-
genständen gesucht und auch den Minibus einer gründlichen Kontrolle
unterzogen. Diese Ausführungen sind jedoch angesichts der protokol-
lierten Aussagen als aktenwidrig zu qualifizieren. So gab der Be-
schwerdeführer anlässlich der ergänzenden Anhörung explizit und
mehrmals an, dass ihr Haus nicht durchsucht worden sei (vgl. A35/14,
S. 8). Der Umstand, dass der Minibus des Beschwerdeführers nie ei-
ner gründlichen Kontrolle unterzogen wurde, lässt sich aufgrund der
Akten nicht schlüssig beurteilen. Jedenfalls sei dieser gemäss den
Ausführungen des Beschwerdeführers nie mit eingekaufter Ware kont-
rolliert worden (vgl. A35/14, S. 8). Dieser Umstand wurde von der Vor-
instanz im angefochtenen Entscheid jedoch ohnehin nicht bemängelt.
Soweit der Beschwerdeführer an der Echtheit des von ihm eingereich-
ten Schreibens der Staatsanwaltschaft vom S._______ festhält und
rügt, dass die Vorinstanz trotz bestehender Zweifel an den angeführten
Fälschungsmerkmalen keine Abklärungen über die Schweizer Vertre-
tung in der Türkei veranlasst habe, ist Folgendes festzuhalten: Die Vor-
instanz konnte das eingereichte Beweismittel aufgrund zuverlässiger
Vergleichsmöglichkeiten mit Originaldokumenten und mit der Sach-
kenntnis von Spezialisten einwandfrei als Fälschung erkennen. Die
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Vorinstanz teilte denn auch dem Beschwerdeführer in ihrem Schreiben
vom 7. Mai 2003 Fälschungsmerkmale mit und unterbreitete sie zur
Stellungnahme. Einerseits reichen die angeführten Fälschungsindizien
ohne weiteres aus, um das eingereichte Gerichtsdokument begründe-
termassen als Falsifikat zu qualifizieren; andererseits gebieten es
Gründe des öffentlichen Interesses, gewisse Fälschungsmerkmale
(beispielsweise die Bekanntgabe der tatsächlich zuständigen Behörde
oder die Aufschlüsselung einer korrekten Prozessnummer) geheimzu-
halten oder nur andeutungsweise zu edieren, um Missbräuche zu ver-
meiden (vgl. Art. 27 VwVG). In Anbetracht der angeführten schweren
Mängel erkannte die Vorinstanz das eingereichte Dokument im Rah-
men der freien Beweiswürdigung (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 278) zu Recht als Fälschung. An-
zufügen ist, dass sämtliche Namenseinträge, die sich auf den Be-
schwerdeführer beziehen, auf dem Dokument, das nicht ein Formular,
sondern ein individuelles Schreiben darstellt, offensichtlich mit einer
anderen Schriftart eingefügt wurden. Der entsprechende Antrag auf
Vornahme weiterer Abklärungen über die Schweizer Vertretung in
Ankara ist bei dieser Sachlage abzuweisen. Davon ausgehend, dass
es im Interesse des Beschwerdeführers sein müsste - dieser manda-
tierte am 8. Dezember 2006 einen im Asylbereich nicht unerfahrenen
Rechtsvertreter - zu wissen, welches der Stand in dem auf dem Doku-
ment aufgeführten Verfahren ist, wirkt es befremdend, dass er es in
der Zwischenzeit unterliess, selber tätig zu werden und eigene Abklä-
rungen vorzunehmen oder zumindest eigene diesbezügliche Versuche
zu dokumentieren.
Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, die angeführte Unter-
stützungstätigkeit für die J._______ und die daraus resultierenden
Nachteile sowie die Aufforderung zu Spitzeldiensten glaubhaft
darzulegen.
Hinsichtlich der Vorkommnisse im Jahre Z._______ (dreitägige Haft
verbunden mit Misshandlungen) und im Jahre V._______ (von
Dorfschützern (...) angehalten und geschlagen worden) ist mit der Vor-
instanz einig zu gehen, dass diese keine Asylrelevanz zu entfalten ver-
mögen. So lagen die erwähnten Vorfälle im Zeitpunkt der Ausreise des
Beschwerdeführers bereits viele Jahre respektive über ein Jahr zu-
rück, weshalb sie nicht mehr als Massnahmen angesehen werden kön-
nen, die den Beschwerdeführer unmittelbar zur Ausreise veranlasst
hätten, weshalb sie asylrechtlich vorliegend nicht beachtlich erschei-
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nen.
Soweit der Beschwerdeführer anführt, dass sich alle von ihm geschil-
derten - je einzeln betrachtet geringfügigen - Vorfälle zu einem uner-
träglichen psychischen Druck summiert hätten, ist zu entgegnen, dass
mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks in Art. 3 Abs. 2
AsylG nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch
weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit oder nicht-
staatliche oder dem Staat zuzurechnende Bedrohungen asylrechtlich
anzuerkennen. Vielmehr sollte diese Formulierung erlauben, auch
staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen
die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere
Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen. Die Anfor-
derungen an die Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch (vgl. EMARK 1996 Nr. 28
E. 3c.dd S. 272 f., EMARK 2000 Nr. 17 E. 11b, S. 158, EMARK 2005
Nr. 21 E. 10.3.1. S. 200 f.). Dass der Beschwerdeführer vorliegend ei-
nem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG ausgesetzt worden sei, welcher ihm ein menschenwürdiges Le-
ben verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert und eine
derart unerträgliche psychische Belastung dargestellt hätte, der er sich
nur durch Flucht ins Ausland hätte entziehen können, kann angesichts
der oben festgestellten Unglaubhaftigkeit dieser geringfügigen Vorfälle
nicht bejaht werden.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe auf das
Bestehen einer Reflexverfolgung hinweist, ist vorliegend festzustellen,
dass entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung
in casu nicht von einer Reflexverfolgung ausgegangen werden kann.
Hiezu ist festzuhalten, dass zwar in der Praxis staatliche Repressalien
gegen nahe Verwandte politischer Aktivisten angewendet werden,
welche Behelligungen nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts
als so genannte Anschluss- oder Reflexverfolgung durchaus asylrecht-
lich relevante Intensität annehmen können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17
S. 132 ff., EMARK 1994 Nr. 5 S. 39 ff., EMARK 1993 Nr. 39 S. 280 ff.,
EMARK 1993 Nr. 37 S. 263 ff., EMARK 1993 Nr. 6 S. 36 ff.). Die Wahr-
scheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu
werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familien-
mitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, je-
mand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht
sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engage-
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ment des Reflexverfolgten für illegale politische Organisationen hinzu-
kommt. In EMARK 2005 Nr. 21 wird eine ausführliche Beurteilung der
diesbezüglichen neueren Entwicklungen in der Türkei vorgenommen.
Diese Rechtsprechung wird vom Bundesverwaltungsgericht übernom-
men. Insbesondere wird im erwähnten Urteil betont, dass die Wahr-
scheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von
den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängen. Zurzeit seien
besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht,
die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden.
Die beschriebenen Voraussetzungen für die Annahme einer Reflexver-
folgung sind vorliegend offensichtlich nicht gegeben, zumal der Be-
schwerdeführer weder in einer exponierten politischen Stellung steht
noch einen besonders engen Kontakt zu Familienangehörigen geltend
macht, nach denen gefahndet wird. Insbesondere ist - was den Bruder
II._______ des Beschwerdeführers betrifft - festzuhalten, dass dieser
den Angaben des Beschwerdeführers zufolge inhaftiert sein soll und
die drei Familienangehörigen (zwei Cousins und eine Cousine), die
sich vor Jahren der J._______ angeschlossen hätten, nicht mehr leben
würden. Insoweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der
vorgebrachten Reflexverfolgung anführt, drei seiner Geschwister wür-
den sich als anerkannte Flüchtlinge in L._______ respektive
K._______ befinden, ist festzuhalten, dass er eine eigene
Unterstützungstätigkeit für die J._______ nicht glaubhaft machen
konnte und eigenen Angaben zufolge nur bis ins Jahr Z._______
wegen seiner Brüder behördlich unter Druck geraten sei (vgl. A35/14,
S. 10 oben). Es ist daher in casu nicht davon auszugehen, dass er bei
einer Wiedereinreise in die Türkei, abgesehen von einer allgemeinen
Routinekontrolle, ernsthaften Benachteiligungen ausgesetzt sein wird.
Damit liegen weder Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung noch für
die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung vor.
3.5 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift näher einzu-
gehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.
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4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des Bundesamtes vom
8. Juni 2009 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufgenommen, weshalb sich eine Prüfung der Frage
der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs er-
übrigt. Die Beschwerde gegen den ursprünglich angeordneten Weg-
weisungsvollzug erweist sich demnach als gegenstandslos und ist
diesbezüglich abzuschreiben.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
in Bezug auf die verweigerte Anerkennung als Flüchtling, die Ver-
weigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
7.
7.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird
auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit
Zwischenverfügung vom 2. Februar 2007 wurde für die Behandlung
des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt ver-
wiesen.
Vorliegend ist festzustellen, dass die Beschwerde aufgrund vorstehen-
der Erwägungen nicht als aussichtslos zu qualifizieren ist. Der Be-
schwerdeführer respektive dessen Familie muss den Akten zufolge
trotz seiner Erwerbstätigkeit nach wie vor von der Fürsorge unterstützt
Seite 21
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werden, weshalb auch die Bedürftigkeit desselben als gegeben zu er-
achten ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten - trotz Unterliegens im Asyl- und Wegweisungspunkt -
zu verzichten.
7.2 Nachdem der vertretene Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich
der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durch-
gedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertretung reichte keine Kostennote ein. Indes-
sen lässt sich der Parteiaufwand auf Grund der Akten (vgl. Art. 14 Abs.
2 VGKE) und in Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfak-
toren festlegen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer
eine hälftige Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und
MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'200.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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