Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-732/2011
Urteil vom 17. März 2011
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Antigone Schobinger, Rechtsanwältin,
substituiert durch Dr. iur. Christian Schauer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung
des BFM vom 27. Dezember 2010 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer stellte am 31. Januar 2000 sein erstes
Asylgesuch in der Schweiz, das vom BFF (Bundesamt für Flüchtlinge,
BFF; heute: BFM) mit Verfügung vom 31. Januar 2003 abgelehnt wurde.
Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde vom 3. März 2003 wurde von der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 5. Dezember 2003
abgewiesen. Mit Eingabe vom 21. Januar 2004 stellte der
Beschwerdeführer ein Revisionsgesuch, das mit Urteil der ARK vom 29.
April 2004 abgewiesen wurde. Am 1. Oktober 2004 reichte er gegen das
Urteil der ARK vom 5. Dezember 2003 ein zweites Revisionsgesuch ein,
das vom Bundesverwaltungsgericht – die Behandlung der am 31.
Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Verfahren wurde am 1.
Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen – mit Urteil D-
3309/2006 vom 23. Mai 2007 abgewiesen wurde.
A.b. Der Beschwerdeführer stellte beim BFM am 4. Dezember 2007 ein
Wiedererwägungsgesuch, das von der Vorinstanz als zweites Asylgesuch
entgegengenommen und mit Verfügung vom 6. Mai 2008 abgewiesen
wurde. Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 9.
Juni 2008 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3813/2008
vom 24. September 2008 abgewiesen.
A.c. Am 15. Januar 2010 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine
als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ein, welche am
22. Januar 2010 dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung
überwiesen wurde. Mit Urteil D-410/2010 vom 25. Januar 2010 trat das
Bundesverwaltungsgericht mangels sachlicher Zuständigkeit auf die
Eingabe vom 15. Januar 2010 nicht ein und überwies diese an das BFM
zur Weiterbehandlung. Das BFM nahm die Eingabe als drittes
Asylgesuch entgegen und lehnte es mit Verfügung vom 22. April 2010 ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug an. Die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. Mai 2010 wurde mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3828/2010 vom 3. Juni 2010
abgewiesen.
Mit Schreiben des BFM vom 7. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 5. Juli 2010
die Schweiz zu verlassen. Da er die Schweiz nicht innert der angesetzten Ausreisefrist verliess, verfügte
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das B._______am 16. August 2010 die Ausschaffungshaft. Das C._______ bestätigte in der Folge mit
Urteil vom 18. August 2010 die Ausschaffungshaft bis 14. Oktober 2010. Mit Eingabe vom 23. August 2010
an die Bundesbehörden führte Amnesty International (AI) aus, bei einer allfälligen Rückführung des
Beschwerdeführers in sein Heimatland bestehe das hohe Risiko, dass er dort verfolgt würde. Mit Telefax
vom 24. August 2010 teilte das B._______dem BFM mit, dass die gleichentags vorgesehene Ausschaffung
des Beschwerdeführers abgebrochen worden sei und der Fall zunächst der kantonalen
Härtefallkommission unterbreitet werden müsse.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 24. August 2010 reichte der Beschwerdeführer ein
neuerliches Wiedererwägungsgesuch beim BFM ein und ersuchte
wiedererwägungsweise um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe, um Gewährung von
Asyl, eventuell um Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung
(recte: des Wegweisungsvollzugs) und um Gewährung der vorläufigen
Aufnahme von Amtes wegen. Weiter sei in prozessualer Hinsicht dem
Wiedererwägungsgesuch in dem Sinne aufschiebende Wirkung zu
erteilen, dass der Vollzug der angeordneten Wegweisung aufgehoben
werde, die Vollzugsaussetzung sei superprovisorisch zu verfügen und es
seien unverzüglich sämtliche Wegweisungs- und
Ausschaffungsmassnahmen auszusetzen und es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, AI gehe laut dem Schreiben vom 23. August 2010
davon aus, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo (RDC)
verhaftet und erfülle die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, weil er in der
Schweiz seit (...) Mitglied der D._______ und gegenwärtig deren Vizepräsident sei. Bisher sei lediglich die
Mitgliedschaft in der E._______ als exilpolitische Tätigkeit Thema im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht gewesen. Im letzten Asylgesuch seien die weiteren Aktivitäten des
Beschwerdeführers für die D._______ nicht zur Sprache gekommen und stellten demzufolge einen neuen
wesentlichen Sachverhalt dar.
B.b. Mit Eingabe an die Bundesbehörden vom 1. September 2010 teilte
AI mit, der Beschwerdeführer sei fälschlicherweise als Mitglied und
Vizepräsident der D._______ bezeichnet worden. Nach einer Prüfung der
Sachlage komme AI dennoch zum Schluss, dass die Schweiz bei einer
zwangsweisen Rückführung des Beschwerdeführers das Non-refoule-
ment-Prinzip verletzen würde.
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B.c. Mit Schreiben vom 30. September 2010 beantragte die (...)
Gutachterkommission für Härtefälle im Asylwesen dem B._______ die
Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung.
C.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2010 – eröffnet am folgenden Tag –
wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab
und stellte fest, dass die Verfügung vom 31. Januar 2003 rechtskräftig
und vollziehbar sei. Ferner wurde eine Gebühr von Fr. 600.-- erhoben
und festgehalten, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom
27. Januar 2011 beantragte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sowie sinngemäss den Verzicht auf
einen Vollzug der Wegweisung. Auf die Begründung wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Februar 2011
wurde das sinngemässe Gesuch um Aussetzung des Vollzugs infolge
Aussichtslosigkeit des in der Beschwerde formulierten Begehrens
abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert, bis zum
17. Februar 2011 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-
einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde am 17. Februar 2011 einbezahlt.
F.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2011 teilte der Rechtsvertreter mit, dass ihn
der Beschwerdeführer am 14. Februar 2011 mit der Wahrung seiner
Interessen beauftragt habe, und beantragte die vollumfängliche
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. Dezember 2010, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit –
eventuell der Unzumutbarkeit – des Wegweisungsvollzugs und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz als Flüchtling. In verfahrensleitender Hinsicht seien die
Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum Beschwerdeentscheid von
jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss bisheriger Praxis
letztinstanzlich auch Beschwerden gegen Verfügungen, in denen das
Bundesamt es ablehnt, einen früheren Entscheid auf Gesuch hin in
Wiedererwägung zu ziehen, zumal die diesbezügliche Rechtslage in der
vorliegenden und massgeblichen Konstellation keine Änderung erfahren
hat.
1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt
der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten.
1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
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Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2011 die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung sowie sinngemäss die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie den Verzicht
auf einen Vollzug der Wegweisung. In der Eingabe vom 21. Februar 2011 konkretisierte er seine in der
Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2011 gestellten Anträge. Es sind folglich aufgrund der auf
Beschwerdeebene gestellten Anträge vorliegend die Flüchtlingseigenschaft sowie der Vollzug der
Wegweisung unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten zu prüfen. Angesichts der Unzuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist auf den diesbezüglichen
Antrag nicht einzutreten.
3.
Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht unter anderem dann, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1c S.
204) in wesentlicher Weise verändert hat und die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.).
4.
4.1. Das Bundesamt trat auf das Wiedererwägungsgesuch des
Beschwerdeführers ein und lehnte es ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen angeführt, es stehe angesichts der Aktenlage fest, dass die
Annahme einer Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der D._______
auf einer irrtümlichen Annahme von AI beruhe und folglich jeglicher
objektiven Grundlage entbehre. Hinsichtlich der weiteren angeblichen
exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass
diese bereits anlässlich des letzten Asylverfahrens beurteilt und explizit
oder implizit gewürdigt worden seien. Der Beschwerdeführer führe denn
auch in seinem Wiedererwägungsgesuch selbst aus, dass im
Wesentlichen seine Mitgliedschaft bei der E._______ und bei
F._______als exilpolitische Tätigkeit im Beschwerdeverfahren vor
Bundesverwaltungsgericht Thema gewesen sei. Eine Wiedererwägung
falle jedoch nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der
beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt
werden solle oder Gründe angeführt würden, die bereits in einem
ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten
geltend gemacht werden können. Zusammenfassend würden keine
Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 31. Januar
2003 beseitigen könnten.
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4.2. Als Wiedererwägungsgrund wird im Wesentlichen die Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zu verschiedenen Oppositionsgruppen angeführt
und damit verbunden das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, da bei
einer Rückkehr in das Heimatland mit Verhaftung und unmenschlicher
Behandlung zu rechnen sei. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob infolge
der geltend gemachten Probleme die Flüchtlingseigenschaft als erfüllt
und ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein
Heimatland als ausgeschlossen zu gelten hat.
4.3.
4.3.1. In der Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 2. Februar
2011 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2011 keine Gründe anführe, die mit
Blick auf eine Wiedererwägung als rechtserheblich erachtet werden
müssten. So handle es sich bei seinen Ausführungen im Wesentlichen
um eine Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010
sowie um eine andere Würdigung seiner persönlichen
Gefährdungssituation. Der Beschwerdeführer bestätige weiter selber,
dass er nie Mitglied der D._______ gewesen sei und auch keine Kenntnis
darüber besitze, wie AI zu Informationen über seine persönlichen
Probleme gekommen sei. Er mache keine gegenüber dem letzten
Entscheid wesentlich veränderte Sachlage geltend, die eine
Wiedererwägung rechtfertigen würde. Zudem dürften dem Vollzug der
Wegweisung in seinen Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen
Aktenlage auch keine Hindernisse entgegenstehen.
4.3.2. An der oben in Ziffer 4.3.1 dargelegten Einschätzung ist angesichts
der seither unverändert gebliebenen Sachlage weiterhin festzuhalten.
Insbesondere lässt die letztlich irrtümliche Annahme einer Mitgliedschaft
des Beschwerdeführers bei der D._______ durch AI, gestützt auf welche
im Wiedererwägungsgesuch zur Hauptsache eine Gefährdungssituation
des Beschwerdeführers infolge des Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe angenommen wurde, keine mit Bezug auf die
Flüchtlingseigenschaft wiedererwägungsrechtlich bedeutsame
Veränderung der Sachlage entstehen. Weder die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe vom 27. Januar 2011 noch diejenigen in der
Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2011 vermögen an
dieser Sichtweise etwas zu ändern. In letzterer Eingabe wird darauf
hingewiesen, dass in den bisherigen Urteilen der ARK und des
Bundesverwaltungsgerichts einige entscheidrelevante Aspekte ausser
Acht gelassen und nicht einfach negativ gewürdigt worden seien. Diese
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Gründe würden im Schreiben von AI vom 1. September 2010 genannt.
So stelle AI fest, dass eine Rückschaffung seiner Person das
Rückschiebungsverbot verletze; am Flughafen würden Rückkehrer
nämlich über Verbindungen zu Oppositionsgruppen geprüft, womit ein
erhöhtes Risiko willkürlicher Inhaftierung, Misshandlung und Folter
einhergehe. Es sei in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass er
für Oppositionsparteien gearbeitet habe und im Kongo bereits einmal
inhaftiert gewesen sei (mit Verweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3828/2010 vom 3. Juni 2010, S. 7).
Gesteigert werde das Risiko gemäss AI durch seine sehr lange
Landesabwesenheit, die Rückkehr mittels eines Laissez-Passer und den
Umstand, dass er mehrere Asylverfahren im Ausland erfolglos
durchlaufen habe. Zudem führten die Haftbedingungen in allen
Haftanstalten seiner Heimat zu grausamer und unmenschlicher
Behandlung.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass in sämtlichen bisherigen Urteilen – sowohl der ARK als
auch des Bundesverwaltungsgerichts, soweit nicht Revisionsurteile betreffend – der Grundsatz des
Rückschiebungsverbotes jeweils geprüft und festgestellt wurde, dass ein Wegweisungsvollzug sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
werden könne. Falls in diesem Zusammenhang von den erwähnten Beschwerdeinstanzen
entscheidrelevante Aspekte aus Versehen ausser Acht gelassen worden wären, hätte dies revisionsweise
gerügt werden müssen (vgl. Art. 121 Bst. d BGG). Da in Bezug auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes D-3828/2010 vom 3. Juni 2010 die für die Rüge der Verletzung von
Verfahrensvorschriften vorgesehene Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG (30 Tage nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des Entscheids) zum Zeitpunkt der Eingabe vom 21. Februar 2011 bereits
abgelaufen ist, erübrigt sich eine diesbezügliche Prüfung unter revisionsrechtlichen Kriterien.
Die im Wesentlichen auf die Einschätzung von AI gestützten Ausführungen stellen bloss eine andere
Würdigung der persönlichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers dar und können
wiedererwägungsrechtlich nicht als erheblich qualifiziert werden. Diesbezüglich ist zum Schreiben von AI
vom 1. September 2010 immerhin festzuhalten, dass darin – nachdem eine im Schreiben vom 23. August
2010 behauptete Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zu einer oppositionellen Gruppierung und eine
daraus folgende schwerwiegende Verfolgungssituation als falsche Darstellung korrigiert werden musste –
die angeführte (verbliebene) Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nur in sehr
allgemeiner und pauschaler Weise dargestellt wurde. Ausserdem wurden im Schreiben geäusserte
einzelne Forderungen von AI an die schweizerischen Asylbehörden – so jene nach der Möglichkeit der
Anfechtung der den Beschwerdeführer betreffenden Entscheide unter Beigabe eines Anwaltes – insoweit
erfüllt, als dieser bereits von Gesetzes wegen die Möglichkeit hatte, die den Wegweisungsvollzug
betreffenden Entscheide – allenfalls unter Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes – anzufechten und
ebenfalls von Gesetzes wegen die Rechtsverbeiständung vorgesehen ist, sofern auf entsprechendes
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Gesuch hin die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind. Von der Beschwerdemöglichkeit machte
der Beschwerdeführer denn auch regen Gebrauch und focht sämtliche ihn betreffenden Entscheide der
Vorinstanz jeweils an.
In Berücksichtigung dieser Ausführungen und angesichts des Umstandes, dass sich weder betreffend die
allgemeine Situation in der RDC noch in den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers seit
Ergehen des letzten Bundesverwaltungsgerichtsurteils D-3828/2010 vom 3. Juni 2010 eine wesentlich
veränderte Lage ergibt, kann für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs auf die bisherigen Entscheide des
Bundesverwaltungsgerichts, so insbesondere das oben erwähnte Urteil D-3828/2010 vom 3. Juni 2010
verwiesen werden.
4.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Vorinstanz zu
Recht das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen
hat.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
vom 27. Dezember 2010 Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamtes
ist demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
Mit vorliegendem Urteil wird der mit Eingabe vom 21. Februar 2011 gestellte Antrag auf Aussetzung des
Wegweisungsvollzuges für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 1'200.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 17. Februar 2011 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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