Abtei lung IV
D-7322/2007/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 28. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7322/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, aus Z._______/Jaffna stammend mit letztem
Wohnsitz in Y._______/Kilinochichi, verliess seinen Heimatstaat ei-
genen Angaben zufolge am 3. August 2007 und gelangte über Katar
und Italien am 5. August 2007 in die Schweiz, wo er am Tag darauf ein
Asylgesuch stellte. Am 10. August 2007 wurde er durch das BFM im
Empfangs- und Verfahrenszentrum X._______ summarisch befragt
und am 11. September 2007 einlässlich zu seinen Asylgründen
angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel-
tend, als Sohn eines Tamilen und einer Singhalesin sei er immer von
beiden Seiten eingeschüchtert worden. Im Jahre 1991 habe er wegen
des Bürgerkriegs von Z._______ nach Y._______ flüchten müssen.
Neben seiner Tätigkeit in der Landwirtschaft habe er in seinem Last-
wagen Waren zwischen dem von der LTTE kontrollierten Norden und
dem staatlich kontrollierten Süden des Landes transportiert. Im Süden
sei er jeweils der Mitgliedschaft in der LTTE, im Norden der Militär-
spionage verdächtigt worden. Um sich dieser Verdächtigungen zu ent-
ziehen, sei er nach W._______ geflüchtet und habe schliesslich seine
Arbeit im Transportgeschäft aufgegeben. Eines Nachts im Mai 2004
seien fünf schwarz gekleidete Personen in einem weissen Kleinbus bei
ihm zu Hause vorgefahren und hätten ihn in ein Camp gebracht. Er
wisse nicht, von wem dieses Camp geführt worden sei, vermute aber,
es sei die Gruppe um Karuna gewesen. Er sei zwei bis drei Wochen
von verschiedenen Personen befragt und dabei auch gefoltert worden.
Er sei einerseits der Unterstützung der LTTE andererseits der Armee-
unterstützung beschuldigt worden. Danach sei er zwei bis drei Jahre
festgehalten worden und habe mit zwei anderen Personen an einem
Ort ausserhalb des Camps für dessen Bewohner kochen müssen. Als
es in der Nähe zu Kämpfen gekommen sei, sei ihm die Flucht gelun-
gen. Danach habe er bis zu seiner Ausreise etwa einen Monat in Co-
lombo im Restaurant eines Geschäftsfreundes und entfernten Ver-
wandten gewohnt und gearbeitet. Von Colombo aus habe er vergebens
versucht, seine ins Ausland geflüchtete Familie zu kontaktieren. Es sei
Zufall, dass er sie nun in der Schweiz wiedergefunden habe.
B.
Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers hatten bereits am
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D-7322/2007
30. März 2005 ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht. Das BFM
wies dieses mit Verfügung vom 12. April 2005 ab und ordnete die Weg-
weisung sowie den Vollzug an. Eine gegen den Wegweisungsvollzug
erhobene Beschwerde wird im gleichzeitig ergehenden Urteil
D-4655/2006 behandelt.
C.
Mit Verfügung vom 28. September 2007 – eröffnet am 2. Oktober 2007
– lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ord-
nete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Am 1. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton V._______ zugewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2009 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – gegen den Ent-
scheid des BFM vom 28. September 2007 beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Darüber hinaus sei er einer psychiatrischen Untersuchung
zu unterziehen.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer diverse
Dokumente in Kopie ein. Auf diese wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Verfügung vom 2. November 2007 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte
den Beschwerdeführer auf, die mit der Beschwerde eingereichten
Dokumente im Original nachzureichen. Den Entscheid über das Ge-
such um die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung verschob
sie auf einen späteren Zeitpunkt.
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G.
Mit Schreiben vom 30. November 2007 reichte der Beschwerdeführer
die eingeforderten Originaldokumente nach.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 20. August 2008 hielt das BFM an sei-
nen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 22. August 2008 gab die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Vernehmlassung des BFM bis zum
8. September 2008 Stellung zu nehmen.
J.
Nach einer einmaligen Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 24. September 2008 zur Vernehmlassung des BFM
Stellung.
K.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2008 ersuchte die Instruktionsrichterin
die schweizerische Botschaft in Colombo um zusätzliche Abklärungen
bezüglich des Beschwerdeführers.
L.
Die schweizerische Botschaft in Colombo übermittelte mit Schreiben
vom 15. Oktober 2009 die Ergebnisse der im Rahmen der Botschafts-
anfrage getätigten Abklärungen und stellte weitere Informationen in
Aussicht. Auf den Inhalt der Botschaftsantwort wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2009 gab die Instruktionsrichterin dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, zur Botschaftsanfrage und -antwort
bis zum 12. November 2009 Stellung zu nehmen.
N.
Nach einer einmaligen Fristerstreckung nahm der Beschwerdeführer
am 18. November 2009 zur Botschaftsanfrage und -antwort Stellung.
O.
Mit Schreiben vom 19. November 2009 teilte die Instruktionsrichterin
der schweizerischen Botschaft in Colombo mit, dass sich weitere Ab-
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klärungen nicht als angezeigt erwiesen, und forderte diese auf, die im
Original übermittelten Dokumente zu retournieren.
P.
Am 25. Februar 2010 trafen die rückgeforderten Dokumente beim Bun-
desverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG,
Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
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sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nach-
teile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck be-
wirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesent-
lichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaub-
haft. Es seien diverse Ungereimtheiten aufgetreten. So erstaune, dass
er in zwei Jahren Gefangenschaft nicht erfahren habe, von wem er ge-
fangen gehalten worden sei. Zwar habe er auf Nachfrage angegeben,
sie könnten der Karuna-Gruppe angehört haben, doch widerspreche
dies den Angaben seiner Ehefrau, die in ihrer Anhörung noch gesagt
habe, ihr Mann habe für Karuna gearbeitet. Zudem habe sie auch zu
Protokoll gegeben, ihr Mann sei früher schon mehrmals festgenom-
men, jedoch immer wieder freigelassen worden. Aufgefordert, diese
krassen Widersprüche zu erklären, habe der Beschwerdeführer un-
plausibel angegeben, die Ehefrau könnte gemeint haben, er sei ver-
haftet worden, als er längere Zeit auf Geschäftsreise weggeblieben
sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch nicht nachvollzieh-
bar darlegen können, warum er nicht in Colombo geblieben sei, wenn
er nicht gewusst habe, wo die Familie sei. Angesichts der zahlreichen
Tamilen, die in Colombo lebten, genüge seine Erklärung nicht, wonach
sein Verwandter ihm gesagt habe, es sei gefährlich für Tamilen, die
neu nach Colombo kämen. Zu wenig detailliert und realitätsnah schil-
dere der Beschwerdeführer die Ereignisse im Camp. Er habe die Män-
ner, die ihn festgenommen hätten, äusserst stereotyp beschrieben und
nicht den Eindruck zu vermitteln vermocht, im Zentrum des Gesche-
henen gestanden zu sein, als er über die Folterungen berichtet habe.
Gleiches gelte für seine Schilderungen des Angriffs, den die Männer,
die ihn festgehalten hätten, erlitten hätten.
4.2 In der Beschwerde ergänzte der Beschwerdeführer seine Asylvor-
bringen mit folgenden Elementen: Im Rahmen seiner Tätigkeit als
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Händler habe er auch für die involvierten Konfliktparteien verbotene
Güter wie Kommunikationsmittel, Batterien und Medikamente transpor-
tiert. Er sei allerdings niemals offizielles Mitglied einer tamilischen
Gruppierung gewesen. Am 5. Juli 2007 sei er von der Polizei aufgrund
des Verdachts auf terroristische Aktivitäten und gestützt auf Art. 133
des srilankischen Anti-Terrorismus-Gesetzes in Gewahrsam genom-
men worden. Am 20. Juli 2007 seien die Ermittlungen gegen ihn abge-
schlossen worden. In der Folge habe man ihn gegen Kaution freige-
lassen, wobei zugleich angeordnet worden sei, er habe jeden Sonntag
um 12 Uhr mittags beim U._______ Polizeiposten vorzusprechen,
dürfe das Land nicht verlassen, keinen Pass besitzen und müsse sich
am 25. September 2007 nochmals beim Gericht melden. Am 22. Juli
2007 habe eine Untersuchung wegen Halluzinationen und
Kopfschmerzen im Spital der T._______ ergeben, dass er Schläge auf
den Kopf erhalten habe, möglicherweise mit groben Waffen. Am 28.
September 2007, als er bereits in der Schweiz geweilt habe, sei vom
Magistrate's Court in Colombo gegen ihn ein Haftbefehl wegen
Nichterscheinens vor Gericht erlassen worden. Er habe es bisher ge-
genüber den schweizer Behörden und insbesondere vor den srilanki-
schen Dolmetschern nicht gewagt, über die behördliche Verfolgung in
Colombo auszusagen, da er befürchtet habe, dies könne ihn einer zu-
sätzlichen Gefahr aussetzen. Seine Unsicherheit und die Unfähigkeit,
das Erlebte vollständig zu schildern, verdeutlichten auch, dass er auf
ärztliche Unterstützung angewiesen sei.
Zur Stützung dieser neuen Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
auf Beschwerdeebene unter anderem die Originale einer Verfügung
vom 6. Juli 2007 bezüglich seiner Festnahme, eines am 22. Ok-
tober 2007 erstellten Auszuges aus dem Gerichtsprotokoll vom 20. Ju-
li 2007, eines Arztberichtes vom 28. Juli 2007, eines Haftbefehls vom
28. September 2007 und eines Schreibens seines Anwaltes vom
20. Oktober 2007 ein. Zu seiner Wohnadresse in diesen Dokumenten
gab er an, es handle sich dabei um die Privatadresse seines Ge-
schäftsfreundes, welche er bis anhin nicht angegeben habe, da er sich
immer noch unsicher und verfolgt fühle.
Bezüglich der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen hielt der Beschwerde-
führer den Argumenten des BFM entgegen, er habe ausgeschlossen,
dass es sich um ein Lager der Armee gehandelt habe und schlüssig
gemutmasst, dass er in einem Lager der Karuna-Gruppe festgehalten
worden sei, indem er auf die von der Lagerbesatzung benutzten Spra-
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chen (singhalesisch und tamilisch) hingewiesen habe. Auch wiesen die
Ausführungen zu den schwarz gekleideten Entführern eher auf Anhän-
ger von Karuna, denn der LTTE hin. Aus den erwähnten Gründen habe
er bisher verschwiegen, dass er sicher sei, von der Karuna-Gruppe
festgehalten worden zu sein. Da er nicht eigentliches Mitglied einer der
involvierten Konfliktparteien sowie Angehöriger beider sich streitenden
Ethnien gewesen sei und somit für Spionagetätigkeiten bestens geeig-
net, sei nachvollziehbar, dass er im Machtkampf aller Konfliktparteien,
gerade auch von der Gruppe um Karuna festgenommen worden sei.
Somit seien keine Widersprüche zu den Aussagen seiner Ehefrau zu
erkennen. Nachdem diese ihre Aussagen vor zwei Jahren gemacht ha-
be, könne nicht verlangt werden, dass sie mit seinen Aussagen
deckungsgleich seien. Zudem habe er seiner Ehefrau zu ihrem Schutz
nie von seinen Diensten für die tamilischen Organisationen erzählt.
Die neu eingereichten Beweismittel gäben klar Aufschluss darüber,
dass er Sri Lanka habe verlassen müssen, auch wenn er nicht
gewusst habe, wo seine Familie sei, weil er von der Polizei in Colombo
wegen Terrorismusverdacht gesucht worden sei. Zu betonen sei auch,
dass es für neu angekommene Tamilen in Colombo tatsächlich beson-
ders gefährlich sei. Schliesslich seien den Protokollen der Anhörungen
diverse Schilderungen der Folterungen, des Lagerlebens und der Mit-
gefangenen zu entnehmen. Als Folge der Folter trage er heute noch
Narben und leide an Schmerzen und Gedächtnisverlust. Ausserdem
sei es ihm schwer gefallen, die dreijährige Lagerhaft innert kürzester
Zeit zu schildern. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihm
die vielen traumatisierenden Erlebnisse zurzeit noch verunmöglichten,
einen vollständigen und geordneten Ablauf zu skizzieren. Ein abge-
stumpftes, gleichgültiges und eher regungsloses Schildern scheine in
dieser Situation viel eher schlüssig und nachvollziehbar. Dies gelte
auch für die Befreiung aus dem Lager. Für einen Gefangenen redu-
zierten sich die relevanten Geschehnisse auf die überlebensnotwen-
digen Fragestellungen wie, ob die Bewacher noch existieren und ob
die Flucht zu ergreifen sei.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die Vorbringen des
Beschwerdeführers wirkten nachgeschoben. Unplausibel sei, dass er
zwar alles andere habe zu Protokoll geben können, aber „nicht gewagt
habe“, die behördliche Verfolgung in Colombo darzulegen. Nicht zu
überzeugen vermöge insbesondere, dass er gegenüber den schweizer
Behörden und den Dolmetschern Angst gehabt habe, derartige Aussa-
gen zu machen. Bestätigt würden die entstandenen Zweifel durch eine
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interne Analyse der mit der Beschwerde eingereichten Dokumente.
Dabei sei festgestellt worden, dass der Haftbefehl eine Blankofäl-
schung sei, weil ein Original vorliege, das Angeschuldigten nicht aus-
gehändigt werde. Zudem lägen auch beim Gerichtsprotokoll Hinweise
auf eine Totalfälschung vor, da die Bezugnahme auf einen angeblichen
"Terrorists Act" formal falsch sei. Des Weiteren sei der Name des
Richters auf beiden Dokumenten kaum lesbar. Vor diesem Hintergrund
komme dem Arztbericht keine Beweiskraft zu, zumal es sich um ein
leicht zu fälschendes oder verfälscht erhältliches Dokument handle.
4.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, es komme im-
mer wieder vor, dass Asylsuchende aus Sri Lanka, wo in der Bevölke-
rung eine allgemeine Misstrauensstimmung vor allem gegenüber Be-
hörden herrsche, zu eingeschüchtert seien, um den schweizer Behör-
den vollumfänglich Auskunft zu geben. Unzählige identische Berichte
von Flüchtlingen aus Colombo würden zudem bestätigen, dass die Po-
lizei üblicherweise bei nicht auffindbaren Personen die Haftbefehle hin-
terlege. Zum Gerichtsprotokoll gelte es festzuhalten, dass dieses vom
bereits erwähnten Geschäftspartner beim Gericht in Colombo bestellt
worden sei und es lebensgefährlich wäre, einen neuen Auszug zu be-
schaffen, der den formalen Anforderungen der Vorinstanz genügen
würde. Inzwischen seien ein ehemaliger Mithäftling und am 8. Feb-
ruar 2008 ein früherer Geschäftspartner, mit dem er die LTTE beliefert
habe, ermordet worden. Für die Entführung im Jahre 2004 gebe es
keine Beweismittel. Dies hänge insbesondere damit zusammen, dass
die Entführung, die Gefangenschaft und die Folterungen in einem
extralegalen Rahmen stattgefunden hätten. Im derzeitigen politischen
Umfeld im Osten Sri Lankas sei die Beschaffung von Beweismitteln
unmöglich. Bezüglich seiner psychischen Verfassung sei festzuhalten,
dass bisher keine ärztliche Untersuchung stattgefunden habe. Er sei
immer noch stark traumatisiert und leide an Angstzuständen und Ver-
folgungswahn. In einem Anfall plötzlicher Panik habe er am
2. März 2008 seine Ehefrau und seine Tochter angegriffen. Seine Ehe-
frau habe bei der Polizei angegeben, er sei „nicht mehr er selbst“ und
„an einem ganz anderen Ort“ gewesen, hätte in panischer Angst ge-
schrien und um sich geschlagen.
5.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum
Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, ge-
samthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
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5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit
nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und über-
wiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung
sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die
Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen).
5.2 Erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwer-
deführers entstehen aufgrund der Schilderungen seiner angeblichen
Verhaftung im Jahre 2004. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, die
Männer hätten bei seiner Festnahme mit seiner Ehefrau gesprochen
und diese und die Kinder hätten geheult und geschrien (B9 S. 7 f.). Im
Gegensatz dazu sagte seine Ehefrau, sie sei in einem Zimmer gewe-
sen und ihr Mann habe draussen mit den Männern gesprochen (A10
S. 3). Auf die Aussagen seiner Ehefrau angesprochen, stimmte der Be-
schwerdeführer dem zwar zu, sagte aber aus, seine Ehefrau sei in ein
Zimmer gesperrt worden, aber sie hätten ihr gesagt, dass er befragt
und wieder freigelassen werde (B9 S. 8). Dieser Erklärungsversuch
vermag den Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschwerde-
führers und seiner Ehefrau indes nicht aufzulösen. Seine Ehefrau sag-
Seite 10
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te nämlich nicht aus, dass sie in ein Zimmer gesperrt worden sei. Aus
ihren Aussagen lässt sich vielmehr ableiten, dass sie sich aufgrund
dieses als routinemässig empfundenen Vorgangs gar keine Sorgen ge-
macht habe. Es ist aber davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer und seine Ehefrau übereinstimmend angeben könnten, ob die Ehe-
frau in einer emotionalen oder in einer eher ruhigen und bedachten
Weise auf die Verhaftung reagiert habe, hätte diese tatsächlich statt-
gefunden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau widersprachen
sich sodann auch in weiteren Punkten. So gab sie an, er sei vor der
Lagerhaft schon mehrere Male verhaftet worden (A10 S. 3), während
er dies explizit verneinte (B9 S. 6 f.). Das BFM liess sich zu Recht nicht
von der diesbezüglichen Erklärung des Beschwerdeführers überzeu-
gen, wonach er ihr manchmal nicht gesagt habe, wenn er nach Colom-
bo gegangen sei, sodass seine Ehefrau dann vielleicht gemeint habe,
er sei verhaftet worden. Es wäre zwar nachvollziehbar, wenn er ihr –
wie er in der Beschwerde ausführte – zu ihrem Schutz seine Arbeit für
tamilische Organisationen verschwiegen hätte. Dass er sie aber über-
haupt nicht informiert haben will, wenn er sich auf Geschäftsreise
nach Colombo begab, scheint tatsächlich unplausibel, zumal er ihr ja
nicht hätte sagen müssen, um was für Geschäftsreisen es sich jeweils
handelte. Zumindest ist aber davon auszugehen, dass er seiner Ehe-
frau bei seiner Rückkehr berichtet hätte, wo er gewesen war. Zuletzt
gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, ihr Mann habe für Karuna
gearbeitet (A10 S. 3 f.), während er dies im Laufe des Verfahrens expli-
zit verneinte (B9 S. 6). Wenn er nun auf Beschwerdeebene vorbringt,
er habe tatsächlich für Karuna gearbeitet, wirkt dies nachgeschoben.
Daran vermag auch seine Argumentation, er habe den schweizer Be-
hörden und insbesondere dem Dolmetscher nicht getraut, nichts zu
ändern (vgl. E. 5.4).
5.3 Bestätigt werden diese Zweifel durch die unplausiblen Angaben zu
der dreijährigen Haft. Zum einen erscheint es nicht nachvollziehbar,
wieso die Küche, wie vom Beschwerdeführer angegeben, ausserhalb
des Lagers gelegen haben soll. Vielmehr ist davon auszugehen, dass
diese im Lager integriert worden wäre, damit die Lagerbesatzung nicht
extra eigene Wachen und einen Bus organisieren muss, um Material
zur Küche hin und Essen ins Lager zurück zu transportieren. Zum an-
deren ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer – wie
er während des Verfahrens angab – auch nach einer derart langen Zeit
der Lagerhaft nicht herausfand, von wem das Lager geführt worden ist.
Wenn er nun auf Beschwerdeebene angibt, es sei ein Lager der Karu-
Seite 11
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na-Gruppe gewesen, so wirkt dies nachgeschoben. Daran vermag
auch die Begründung, er habe sich aus Angst vor dem Dolmetscher
bis anhin nicht getraut, dies zu erwähnen, nicht zu überzeugen (vgl.
E. 5.4). Weitere Zweifel entstehen durch die unsubstanziierten Anga-
ben zum Leben in der Lagerhaft und den angeblich erlebten Folterun-
gen. Zwar ist das Argument in der Beschwerde nachvollziehbar, wo-
nach eine abgestumpfte Erzählweise zur Beschreibung einer dreijäh-
rigen monotonen Lagerhaft passe. Der Beschwerdeführer erzählte
aber nicht einfach nur in einer monotonen Weise, sondern er liess nä-
here Ausführungen zum Leben im Lager gänzlich missen. Auf Fragen
des BFM antwortete er stets in kurzen und allgemein gehaltenen Sät-
zen. Hätte er aber die Lagerhaft tatsächlich erlebt, wäre davon auszu-
gehen, dass er ausführlicher in freier Rede darüber hätte berichten
können. Auch lässt die Art und Weise, wie er die angeblich erlebten
Folterungen beschrieb, – wie vom BFM richtigerweise ausgeführt –
nicht den Eindruck entstehen, er hätte sie wirklich erlebt. Zwar zählte
er einige allgemein bekannte Foltermethoden auf, ohne jedoch auf die
dadurch bei ihm persönlich ausgelösten Gefühle und Ängste einzuge-
hen. Bei der Erzählung derart intensiver Erlebnisse kann dies aber er-
wartet werden. Zuletzt beschreibt er auch die Flucht aus dem Lager
nur ganz allgemein und kurz. Zwar trifft es zu, dass sich in diesem Mo-
ment für den Flüchtenden alles auf existenzielle Fragen reduziert.
Doch auch angesichts dessen wäre zu erwarten, dass der Be-
schwerdeführer diese für ihn so wichtigen Ereignisse ausführlicher in
freier Rede beschriebe. Die Aussagen des Beschwerdeführers be-
schränken sich aber auf vier kurze Abschnitte und zwischen jedem
dieser Abschnitte war das Nachhaken des Befragers nötig.
5.4 Des Weiteren ist auch die auf Beschwerdeebene vorgebrachte
Verhaftung in Colombo unglaubhaft. Zunächst ist nicht nachvollzieh-
bar, dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse in Colombo anläss-
lich der Anhörungen mit keinem Wort erwähnt hat. Das Argument, er
habe aus Furcht insbesondere vor dem Dolmetscher nichts über diese
Haft gesagt, vermag in keiner Weise zu überzeugen, zumal er bei der
Berichterstattung über die Haft durch srilankische Behörden von ei-
nem allfällig für eine tamilische Organisation tätigen Dolmetscher we-
niger zu befürchten hätte, als bei seinen Berichten über die Men-
schenrechtsverletzungen von tamilischen Organisationen. Demnach
erscheint es nicht nachvollziehbar, wieso er sich getraut haben soll,
die Lagerhaft zu erwähnen, nicht aber die Verfolgung durch die srilan-
kischen Behörden. Hätte er den Dolmetscher tatsächlich nicht vertrau-
Seite 12
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enswürdig gefunden, hätte er dies ausserdem während den Befragun-
gen anmerken müssen. Aus den Protokollen ergeben sich aber insge-
samt keine Hinweise, dass zwischen ihm und dem Dolmetscher eine
Stimmung des Misstrauens herrschte. Zudem gab er bei der einlässli-
chen Anhörung zu Protokoll, alle seine Asylgründe genannt zu haben
und bekräftigte dies sowie auch die Kenntnisnahme seiner Mitwir-
kungspflicht und der Verschwiegenheitspflicht aller bei der Anhörung
anwesenden Personen, mithin auch des Dolmetschers, mit seiner Un-
terschrift. Schliesslich ist es – wie in der Botschaftsantwort ausgeführt
– absolut ungewöhnlich, dass das Terrorist Investigation Department
jemanden, der aufgrund des Verdachts auf Mitwirkung bei terroristi-
schen Handlungen festgenommen worden war, nach zwei Wochen auf
Kaution frei lässt, in der Hoffnung, er melde sich auf den Gerichtster-
min. Der Einwand in der Stellungnahme zur Botschaftsantwort, wo-
nach in Sri Lanka Korruption gang und gäbe sei, vermag in Anbetracht
der Schwere der vorgeworfenen Taten, nicht zu überzeugen.
5.5 Die eingereichten Beweismittel vermögen an diesen Erwägungen
nichts zu ändern. Vorab gilt es dazu festzuhalten, dass sich der Be-
schwerdeführer bereits bezüglich der Adresse des Absenders auf dem
Briefumschlag widersprach, mit dem die Dokumente aus Sri Lanka ge-
schickt worden seien. So gab er einmal an, diese Adresse sei frei er-
funden und ein andermal, er habe dort ein Zimmer gemietet gehabt.
Sodann ergab eine interne Dokumentenanalyse des BFM, dass der
Haftbefehl und das Gerichtsprotokoll gefälscht seien. Die vom Bun-
desverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Nachforschungen der
schweizerischen Botschaft in Colombo ergaben keine gegenteiligen
Erkenntnisse. Vielmehr werden die Zweifel an der Echtheit der Doku-
mente in der Botschaftsantwort bestätigt. So sei der Verweis auf den
Terrorist Act tatsächlich formal falsch. Zudem sei der Beschwerdefüh-
rer nicht beim IKRK registriert, dessen Mitarbeiter regelmässig die Po-
lizeistationen besuchten und Personen registrierten, die unter der De-
tention Order aufgrund des Prevention of Terrorism Act festgehalten
würden. Der Beschwerdeführer wandte in seiner Stellungnahme zur
Botschaftsantwort diesbezüglich ein, das IKRK könne nicht sämtliche
Gefangenen registrieren und deren Liste sei somit kein Beweis, dass
die Haft nicht stattgefunden habe. Dem ist zwar insofern zuzustimmen,
als dass diese Liste für sich alleine keinen Beweis gegen die Haft dar-
stellt. Im vorliegenden Fall stellt sie jedoch lediglich ein Glied in einer
Kette von zahlreichen Unglaubhaftigkeitselementen dar. Des Weiteren
gilt es festzuhalten, dass der Haftbefehl vom 28. September 2007 im
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Brief des Anwaltes vom 20. Oktober 2007 nicht erwähnt wurde. Auch
scheint es ungewöhnlich, dass der Auszug aus dem Gerichtsprotokoll
vom Geschäftsfreund des Beschwerdeführers und nicht vom Anwalt
bestellt worden sein soll und die srilankischen Behörden diesen einem
unbeteiligten Dritten ausgehändigt haben sollen. Zudem wäre auf-
grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt, als
der Auszug erstellt wurde (22. Oktober 2007), bereits per Haftbefehl
gesucht war, davon auszugehen, die Behörden hätten seinen
Geschäftsfreund zumindest verhört. Aus der Beschwerde geht dazu je-
doch nichts hervor. Gegen die Echtheit der Dokumente spricht auch
die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde angab,
die darauf vermerkte Adresse sei die Privatadresse des Geschäfts-
freundes, in der Replik aber ausführte, es sei die Adresse eines Be-
kannten des Geschäftsfreundes und in der Stellungnahme zur Bot-
schaftsantwort schrieb, es sei eine fiktive Adresse. Schliesslich qualifi-
zierte die schweizerische Botschaft in Colombo auch das ärztliche
Attest als Fälschung. Es komme wohl vor, wie im vorliegenden Fall,
dass ein Arzt sowohl in einer staatlichen als auch gleichzeitig in einer
privaten Klinik arbeite. Dabei dürfe er jedoch nicht den Amtsstempel
des anderen Spitals verwenden. Ausserdem habe das Spital
T._______, das sich an der (...) befunden habe, seine Türen vor fünf
Jahren geschlossen und sei vom S._______ Spital übernommen
worden. Dr. B._______ (Anmerkung: Verfasser des eingereichten
Arztberichtes) habe gemäss Aussage des Spitals nur bis etwa 2003
dort gearbeitet. Es gebe zudem ein Spital T._______ an der (...), wo
ein Dr. B._______ aber unbekannt sei. Der diesbezügliche Einwand
des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme zur
Botschaftsantwort, wonach er das Attest von einem Kollegen erhalten
habe, welcher ihn aufgrund seines angeschlagenen gesundheitlichen
Zustands ins Spital begleitet habe, und er deshalb keinen Grund
gehabt habe, an der Echtheit des Dokumentes zu zweifeln, vermag die
Zweifel nicht zu relativieren. Nach dem Gesagten entstehen insgesamt
gewichtige Zweifel an der Echtheit der vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumente, sodass sie nicht geeignet sind, zur
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beizutragen, sondern vielmehr deren
Unglaubhaftigkeit bestätigen.
5.6 Zuletzt sprechen auch die unplausiblen und widersprüchlichen An-
gaben des Beschwerdeführers, zu seinem Aufenthalt in Colombo und
seiner Abreise aus Sri Lanka gegen seine Glaubwürdigkeit. So gab er
einerseits an, er habe in Colombo während zwei bis drei Jahren nach
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seiner Familie gesucht (B9 S. 4), andererseits will er Colombo bereits
nach einem Monat wieder verlassen haben (B9 S. 4). Sodann er-
scheint es unplausibel, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka, ohne zu
wissen wo seine Familie war, verlassen hat und dann aus Zufall aus-
gerechnet in dem Land gelandet ist, wohin die Familie geflüchtet war.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass er wusste, wo seine Familie sich
aufhielt, und ihr dorthin gefolgt ist.
6.
Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht fest-
gestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. Demnach erübrigt es sich, auf
die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, da sie
zu keinen anderen Schlüssen führen können.
7.
Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Eingabe vom 29. Okto-
ber 2007 die Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung. Hierfür
sei ihm genügend Zeit einzuräumen, damit er sich von seiner
Traumatisierung durch die langjährigen Verdächtigungen, Folterungen
und Inhaftierungen erholen könne, welche es ihm bisher verunmöglicht
habe, das Erlebte zu schildern. Angesichts der bisherigen
Erwägungen ist im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung das
Gesuch um psychiatrische Begutachtung abzuweisen. Es kann
ausgeschlossen werden, dass ein solcher Arztbericht die zahlreichen
Widersprüche und Ungereimtheiten insbesondere auch der als
gefälscht erkannten Beweismittel zu relativieren vermöchte.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
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9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit) sind alter-
nativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f., 2001 Nr. 1
E. 6a S. 2).
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
10.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, vor dem Hintergrund
der allgemeinen Situation in Sri Lanka sei zwar eine Rückkehr in den
Norden und Osten für den Beschwerdeführer nicht zumutbar. Vorlie-
gend sprächen aber individuelle Gründe für die Zumutbarkeit der
Wohnsitznahme des Beschwerdeführers und seiner Familie in einem
anderen Teil des Landes – beispielsweise im Grossraum Colombo. Der
Beschwerdeführer habe vor der Ausreise bei einem Verwandten in Co-
lombo gelebt und gearbeitet. Mit diesem Mann habe er früher schon
Geschäfte betrieben und er sei auf früheren Reisen immer wieder län-
gere Zeit in Colombo geblieben. Zudem sei die Mutter des Beschwer-
deführers Singhalesin und er des Singhalesischen mächtig. Zuletzt
habe er für die Reise rund Fr. 20'000.– bezahlt, weshalb auch anzu-
nehmen sei, dass er sich in Colombo eine wirtschaftliche Existenz er-
arbeiten könne.
10.3 Der Beschwerdeführer hielt dem BFM entgegen, er und seine Fa-
milie stammten aus Jaffna und seien überwiegend in Kilinochichi
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wohnhaft gewesen. Insbesondere für die Kinder, welche in ihren jewei-
ligen Schulklassen in der Schweiz bestens integriert seien, sei der
Wegweisungsvollzug unzumutbar. Zudem spreche auch seine psychi-
sche Verfassung dagegen.
10.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 eine umfas-
sende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat da-
bei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener
Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte
Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ost-
provinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der
dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehren-
den Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem
nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme ei-
ner innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, na-
mentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die
Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum
Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es besonders
begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie na-
mentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die
konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine
gesicherte Wohnsituation.
Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die Be-
hörden – namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmass-
nahmen auch nach der Niederlage der LTTE nicht gelockert. Das Ri-
siko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausge-
setzt zu sein, ist unverändert hoch. Ausserdem haben die Behörden in
Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Re-
gistrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zu-
gezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko ange-
sehen werden. Auch nach dem militärischen Sieg über die tamilischen
Rebellen im Mai 2009 ist nicht klar, ob sich die Situation nach 26
Jahren Bürgerkrieg nachhaltig verbessert. Ebenfalls offen ist die
Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret
bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und
Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird (vgl. dazu
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-8381/2007 vom 21. April
2009, D-7027/2006 vom 20. Oktober 2009 und D-4125/2006 vom
16. Februar 2010).
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10.5 Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers befinden sich
seit dem 25. März 2005 in der Schweiz und die Zumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung hat für die Familie als Gesamtheit zu erfolgen.
Die weiteren Verwandten des Beschwerdeführers und auch diejenigen
seiner Ehefrau halten sich allesamt im Norden des Landes auf oder
sind in die Schweiz ausgereist. Es gibt keinerlei konkrete Hinweise für
ein tatsächlich bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz
des Beschwerdeführers und seiner Familie im Grossraum Colombo.
Der Geschäftsfreund des Beschwerdeführers, bei welchem er vor sei-
ner Ausreise einen Monat gewohnt und gearbeitet hat, erfüllt die An-
forderungen an ein tragfähiges Beziehungsnetz nicht, zumal nicht als
gesichert gelten kann, dass dieser immer noch dort wohnt und den
Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie bei sich aufnehmen
könnte. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wohnte zwar vor ihrer
Ausreise acht Monate in Colombo und kochte für verschiedene Res-
taurants. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass sie sich in dieser
kurzen Zeit, in der sie überdies mehrere Male umziehen musste und
neben der Arbeit drei Kinder zu versorgen hatte, ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz aufbauen konnte. Zudem haben sie und die Kinder sich
während bald fünf Jahren nicht mehr im Heimatland aufgehalten. Hin-
zu kommt, dass die aus dem Krisengebiet stammende Familie einer
erhöhten Gefahr behördlicher Behelligungen ausgesetzt wäre, zumal
davon auszugehen ist, dass sie aus Sicht der Behörden keinen valab-
len Grund für einen Aufenthalt im Süden des Landes vorweisen kön-
nen. Tamilen, welche wie der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ur-
sprünglich aus Jaffna stammen, sind diesen behördlichen Behelligun-
gen in besonderem Masse ausgesetzt. Es kann somit in keiner Weise
von besonders begünstigenden Umständen für eine Rückkehr nach
Colombo ausgegangen werden.
10.6 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
11.
Ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt
wurde am 2. Oktober 2008 eingestellt. Da sich ansonsten aus den Ak-
ten keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers anzuordnen.
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12.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt zu Unrecht fest-
gestellt hat, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Die Beschwer-
de ist daher gutzuheissen, soweit darin die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragt wird. Die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Sep-
tember 2007 ist betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzu-
heben. Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu-
weisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer re-
duzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 2. November 2007
gutgeheissen wurde und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich
sind, um auf diesen Entscheid zurückzukommen, sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.
14.
Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Rechtsvertre-
tung des Beschwerdeführers hat es bisher unterlassen, eine Kosten-
note einzureichen. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren lässt
sich jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen. Die von der Vorin-
stanz zu entrichtende reduzierte Parteientschädigung wird auf
Fr. 750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt (Art. 14 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 28. Septem-
ber 2007 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 750.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
Seite 20