B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7322/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige Eritreas der Ethnie Bi-
len – reiste eigenen Angaben zufolge im Mai 2015 illegal von Eritrea in den
Sudan, wo sie sich ein Jahr lang aufgehalten habe. Danach sei sie über
Libyen und Italien am 2. August 2016 in die Schweiz eingereist, wo sie am
8. August 2016 um Asyl nachsuchte. Am 16. August 2016 fand die Befra-
gung zur Person (BzP) statt, am 13. September 2016 wurde sie einlässlich
zu ihren Asylgründen angehört.
In Bezug auf ihren persönlichen Hintergrund brachte sie vor, sie stamme
aus dem Dorf B._______, Subzoba C._______. Nach dem Tod ihrer Mutter
habe sie bis zu ihrer Ausreise mit ihren jüngeren Geschwistern bei ihrer
Grossmutter in D._______ gelebt. Ihr Vater und ihr älterer Bruder seien im
Militärdienst gewesen. Sie habe die Schule in D._______ besucht, jedoch
die 8. Klasse nicht bestanden, weshalb sie der Abendschule zugeteilt wor-
den sei.
Zu ihren Gesuchsgründen brachte sie vor, aus Angst vor Übergriffen die
Abendschule nicht besucht beziehungsweise nach zwei Monaten abgebro-
chen zu haben und für eine Weile [einen Beruf ausgeübt] zu haben. An-
dere, die in einer vergleichbaren Situation gewesen seien, hätten Vorla-
dungen für den Militärdienst erhalten. Aus Furcht vor einem möglichen Ein-
zug in den Nationaldienst sei sie illegal ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 – zugestellt am 28. Oktober 2016 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
Die Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft wurde im Wesentlichen damit
begründet, dass die Angst der Beschwerdeführerin, künftig im Zuge einer
Razzia aufgegriffen und in den Nationaldienst eingezogen zu werden, hy-
pothetischer Natur sei und keine hinreichend konkrete Verfolgungsgefahr
zu begründen vermöge. In Bezug auf ihre Furcht vor zukünftiger Verfolgung
sei festzustellen, dass sie weder den Nationaldienst verweigert habe noch
desertiert sei. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zur illega-
len Ausreise sei nicht weiter einzugehen, da keine konkreten Indizien für
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eine Verfolgung im Heimatstaat vorlägen und die illegale Ausreise für sich
allein betrachtet nicht asylrelevant sei.
C.
Mit Eingabe vom 25. November 2016 liess die Beschwerdeführerin durch
ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhe-
ben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anzuerkennen, andernfalls sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt und es sei eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten.
D.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das SEM aufgefor-
dert, eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2016 äusserte sich das SEM zur
Beschwerdeschrift, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
27. Dezember 2016 replizierte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Das SEM hat mit Verfügung vom 25. Oktober 2016 die Beschwerdeführerin
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen. Die Beschwerdeschrift enthält in Bezug auf die Ab-
lehnung des Asylgesuchs keinen Antrag und auch in der Begründung fin-
den sich diesbezüglich keine Einwendungen. Gegenstand des vorliegen-
den Verfahrens bildet aufgrund der Rechtsbegehren und deren Begrün-
dung die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG) zufolge illegaler Ausreise.
Demgegenüber ist die Abweisung des Asylgesuchs unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
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des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
5.
5.1 Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist – ungeachtet der Be-
schwerdebegründung mit Bezug zur illegalen Ausreise – auf die diesbe-
züglichen Ausführungen im Einzelnen nicht einzugehen. Diese sind im Er-
gebnis nicht geeignet, eine Änderung der angefochtenen Verfügung her-
beizuführen.
5.2 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5).
5.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen sich auf die Geltendma-
chung der illegalen Ausreise reduzieren, wobei das Vorliegen zusätzlicher
Anknüpfungspunkte in ihrem Falle zu verneinen ist. Nach ihrem Schulab-
bruch hat sie Eritrea aus Furcht vor einer künftigen Razzia oder einem all-
fälligen Einzug in den Nationaldienst verlassen. Vor ihrer Ausreise ist es zu
keinem Kontakt mit den Behörden gekommen, sie hat kein militärisches
Aufgebot erhalten, so dass sie nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten
kann. Die Befürchtung, künftig in den Nationaldienst eingezogen zu wer-
den, reicht nicht aus, das Profil der Beschwerdeführerin zu schärfen. Ins-
besondere sind keine weiteren Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche sie
in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten.
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5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe im
Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft im Ergebnis somit zu
Recht verneint.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle erwähnt, dass die mit
Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2016 wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung angeordnete vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführerin von den vorangegangenen Erwägungen unberührt
bleibt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteienentschädigung
zuzusprechen.
8.2 Die Kosten des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2016 gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
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