B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7324/2017
Ur t e i l vom 1 5 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. November 2017 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 7. Dezember 2017
fand die Befragung zur Person (nachfolgend BzP) statt und am 18. Dezem-
ber 2017 folgte die Anhörung durch das SEM.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei in Albanien während 15 Jahren von einer (…)
Organisation verfolgt worden. Die zahlreichen Ereignisse, welche ihm auf-
grund seiner Verfolgung widerfahren seien, hätten einen negativen Einfluss
auf sein Leben gehabt. Er habe nie Konflikte provoziert oder sich unkorrekt
verhalten. Dennoch habe jemand vor 15 Jahren an seiner Türe geklopft
und er habe aus dem Spion seiner Türe beobachten können, wie sich die
Nachbarstüre geöffnet habe. Ein Mann mit einem automatischen Gewehr
sei erschrocken und habe über das Treppenhaus die Flucht ergriffen. Zu-
dem habe man auf der Strasse wiederholt versucht, ihn anzufahren. So
habe einmal ein Auto das Fahrrad seines Neffen beschädigt. Ebenfalls sei
er Opfer von Intrigen und Unwahrheiten gewesen. Da er der Polizei nicht
traue und diese korrupt sei, habe er sich nicht an die albanischen Sicher-
heitsbehörden gewendet.
C.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2017 – eröffnet am 20. Dezember 2017
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Des Weiteren entschied
es gestützt auf Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 76 Abs. 2 AuG
(SR 142.20), dass der Beschwerdeführer zur Sicherstellung des Vollzugs
während höchstens 30 Tagen in Ausschaffungshaft genommen werde.
D.
Mit vorgedruckter Formular-Eingabe vom 27. Dezember 2017 (Datum des
Poststempels) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge-
richt dagegen Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
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suchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie eventuell um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 4. Januar 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und grundsätzlich – abgesehen vom
sprachlichen Mangel (vgl. E. 1.2) – formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeschrift ist teilweise nicht in einer Amtssprache des Bun-
des abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Be-
schwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus pro-
zessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachigen
Rechtsbegehren verständlich sind, so dass praxisgemäss ohne weiteres
darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indes-
sen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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4.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG kommt einer Beschwerde von Gesetzes we-
gen aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz hat die aufschiebende Wir-
kung in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2
VwVG), weshalb das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde gegenstandslos ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3
Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen Sicherheit vor Verfolgung be-
steht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG).
6.
Die Vorinstanz hielt die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaub-
haft. Der Beschwerdeführer habe von der (…) Organisation, die ihn seit 15
Jahren verfolge, praktisch nichts gewusst. So habe er auf die Fragen zum
Aufbau, zu einzelnen Personen und zu den Motiven der Organisation keine
einzige Angabe machen können. Vielmehr habe er darüber spekuliert, dass
die Organisation vom Staat unterstützt worden sei, ohne jedoch auch nur
ansatzweise ein Indiz liefern zu können, welches diese Vermutung stützen
könnte. Die Polizei habe er nicht um Hilfe gebeten, weil diese korrupt sei
und er keine Beweise gehabt habe. Der pauschale Korruptionsvorwurf und
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der Verzicht des Beschwerdeführers, mit einer Anzeige ausfindig zu ma-
chen, wer der Lenker des Autos hätte sein können, der das Fahrrad seines
Neffen beschädigt habe, seien nicht plausibel. Er habe zwar vorgebracht,
es habe derart viele Vorfälle und Intrigen gegeben, die sein Leben in Alba-
nien verunmöglicht hätten, dass eine Anhörung nicht reiche, um alle aufzu-
zählen. Auf wiederholte Nachfrage habe er aber nicht einen einzigen Vorfall
oder eine Intrige aufzeigen können, die sein Leben in Albanien verunmög-
licht hätten. Seine Antworten seien allesamt pauschal und ausweichend
gewesen. In der Beschwerde wird nicht näher auf die Argumentation des
SEM eingegangen. Der Vorinstanz ist ohne weiteren Begründungsaufwand
beizupflichten, dass die vorinstanzlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers allesamt ausweichend und pauschal ausgefallen sind sowie wegen
weiterer Ungereimtheiten unglaubhaft sind. Soweit der Beschwerdeführer
in der Rechtsmittelschrift erstmals darlegt, er sei (…) und zwei Jahre lang
(…) in einer (…) in Albanien gewesen, weshalb er kein ruhiges und friedli-
ches Leben gehabt habe, ist dieses Vorbringen als nachgeschoben zu wer-
ten. Ausserdem sind die geltend gemachten Probleme sehr allgemein und
zu wenig konkret vorgetragen worden, um auf eine Verfolgung zu schlies-
sen, die sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen könnte. Darüber hinaus sind die Vorbringen auch nicht
asylrelevant, da es sich bei der dargelegten Verfolgungsgefahr um eine
nichtstaatliche Verfolgung handelt und von der Schutzfähigkeit und der
Schutzbereitschaft des albanischen Staates, bei dem es sich um einen ver-
folgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt,
auszugehen ist. Es liegen keine konkreten Hinweise für eine Schutzver-
weigerung oder Schutzunfähigkeit der albanischen Behörden vor. Im Ge-
genteil hat der Beschwerdeführer selber angegeben, dass er sich nicht an
die Polizei in Albanien gewandt habe. Damit hat er die Schutzsuche in Al-
banien offensichtlich nicht ausgeschöpft. Dazu wäre er jedoch gehalten ge-
wesen. Aufgrund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich an die zuständi-
gen Behörden in Albanien wenden müssen, bevor er in der Schweiz um
Schutz ersucht hat. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht er-
füllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III)
zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wo-
nach weder die politische Lage in Albanien noch andere, insbesondere in-
dividuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des
Beschwerdeführers sprächen. Auf die betreffenden Ausführungen kann zur
Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Angesichts des Umstands, wonach sich die Rechtsbegehren als aus-
sichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der
Frage der Bedürftigkeit abzuweisen. Mangels Erfüllung der Voraussetzun-
gen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um amtliche Verbeiständung
im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ebenfalls abzuweisen. Das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem
vorliegenden Urteil gegenstandslos.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
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Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und das
Gesuch um amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu
Versand: