B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7325/2015
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM am 13. August 2015 mit dem Beschwerdeführer im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ die Befragung zur Person
(BzP) durchführte,
dass der Beschwerdeführer bei der Gesuchseinreichung angab, er sei am
21. Januar 1999 geboren, weshalb das SEM aufgrund erheblicher Zweifel
an der geltend gemachten Minderjährigkeit am 18. August 2015 eine Hand-
knochenanalyse zur Altersbestimmung in Auftrag gab,
dass dem ärztlichen Bericht vom 24. August 2015 zu entnehmen ist, das
Knochenalter betrage nach der Methode von Greulich und Pyle 19 Jahre
oder mehr,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 21. Juli 2015 in Ungarn um Asyl
ersucht hatte,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen vom 27. August
und 2. September 2015 das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochen-
altersbestimmung sowie zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem
voraussichtlichen Nichteintretensentscheid gewährt wurde, worauf er ant-
wortete, er werde keinesfalls nach Ungarn zurückkehren,
dass die Vorinstanz am 17. September 2015 nach den Bestimmungen der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO),
ein Ersuchen um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO an Ungarn richtete,
dass die ungarischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen dem SEM keine Stellung nahmen,
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dass das SEM mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 – eröffnet am 7. No-
vember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. November 2015 (Post-
stempel vom 13. November 2015) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführ-
ten Rechtsbegehren stellen liess: Der Nichteintretensentscheid sei aufzu-
heben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch
materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Als vorsorgliche Massnahme seien die Vollzugsbehör-
den anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Schliesslich sei dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 17. November
2015 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift sinngemäss geltend
macht, er sei am 12. Februar 1999 geboren und somit minderjährig, wie
sich aus der von ihm eingereichten Taskara ergebe,
dass der für die vorliegende Knochenaltersanalyse vom 24. August 2015
verantwortliche Arzt zum Schluss gelangte, das Knochenalter liege bei ei-
nem Alter von 19 Jahren oder älter (vgl. A 6/1),
dass die Handknochenanalyse unter bestimmten Voraussetzungen
– nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter
und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt – trotz
des beschränkten Aussagewertes als Beweismittel gilt (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit wei-
teren Hinweisen),
dass dem vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel (Taskara) zu
entnehmen ist, dieser sei am 12. Februar 1999 geboren, weshalb die Dif-
ferenz zwischen dem zum Zeitpunkt der Knochenaltersbestimmung vom
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24. August 2015 deklarierten Alter von 16 Jahren und sieben Monaten ei-
nerseits sowie dem festgestellten Knochenalter von mindestens 19 Jahren
andererseits ungefähr zwei Jahre und fünf Monate beträgt,
dass dessen ungeachtet der beweispflichtige Beschwerdeführer keinen
Beweis für die behauptete Minderjährigkeit erbracht (vgl. EMARK 2001 Nr.
23 E. 6c S. 186/7) und dazu widersprüchliche Angaben gemacht hat,
dass auch die Taskara keinen Beweis für die Identität oder das Alter des
Beschwerdeführers erbringt, weil derlei Papier in Afghanistan gegen Ent-
gelt ohne Weiteres mit den gerade gewünschten Angaben erhältlich zu ma-
chen ist,
dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht von der Volljährigkeit des
Beschwerdeführers ausgegangen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
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erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 21. Juli 2015 in Ungarn ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die ungarischen Behörden am 7. Oktober 2015 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
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dass die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei "gezwungen" worden, in
Ungarn ein Asylgesuch zu stellen,
dass er nach dem Gesagten die Stellung eines Asylgesuchs in Ungarn
nicht (mehr) bestreitet (vgl. demgegenüber Akte A9/2 S. 2),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten
blieb,
dass die Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist,
dass daran der geäusserte Wunsch des Beschwerdeführers, in der
Schweiz bleiben zu wollen, nichts ändert,
dass indessen zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, um vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen, weil beispielsweise das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstel-
len aufweisen, oder weil eine Überstellung in dieses Land sich als völker-
rechtlich unzulässig erweisen würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die Überstel-
lung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks
nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulements mit
sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil des
BVGer E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9),
dass die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchen-
den Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden
Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht uneinge-
schränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach
Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage
der jeweils aktuellsten zugänglichen Informationen im Einzelfall zu prüfen
haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn
Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens
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und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu
erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat,
sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe (mit konkreten
Hinweisen) geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Über-
stellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 a.a.O.
E. 9.2),
dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime ver-
pflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr
im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entge-
genzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/47 mit weiteren Hin-
weisen),
dass auch dem Beschwerdeführer die Pflicht obliegt, an der Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs. 1 AsylG),
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für
ihn die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung seiner Asylgründe
oder einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da er an-
lässlich seiner Befragung nicht konkret dargetan hat, inwiefern sich Ungarn
in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen hal-
ten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass bezüglich der Inhaftierungspraxis oder der Unterbringungssituation
eine generell unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO in Ungarn nicht zu verzeichnen ist, weshalb
ein generelles Eintreten auf Asylgesuche von Personen, für deren Gesu-
che grundsätzlich die ungarischen Behörden zuständig wären, nicht ange-
zeigt ist und die weiterhin bestehende Kritik des UNHCR und weiterer Men-
schenrechtsorganisationen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern
vermag (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4213/2015 vom
16. September 2015 E. 5.1.2 ff.),
dass der Beschwerdeführer auch nicht konkret aufgezeigt hat, inwiefern
die Lebensbedingungen in Ungarn dauerhaft dermassen schlecht seien,
dass die Überstellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen
würde,
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dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, er wäre von den ungari-
schen Behörden nicht zu seinen Asylgründen angehört worden,
dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen vulnerablen Minder-
jährigen handelt,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das
Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der
auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt),
dass es keinen Anlass gibt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und
zu neuem Entscheid zurückzuweisen oder auf weitere Vorbringen einzu-
gehen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
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den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: