Abtei lung IV
D-7327/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Sep-
tember 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7327/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 1. August 2007 auf dem Landweg verliess und am 9. August
2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo
er am 14. August 2007 im C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im C._______ vom 16. August
2007 sowie der direkten Anhörung vom 24. September 2007 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
sei während seines Studiums von staatlichen Beamten wiederholt
aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten und dabei seine
Kameraden auszuspionieren, was er jedoch abgelehnt habe, worauf er
sein Studium habe abbrechen müssen,
dass er sowohl in dieser Zeit als auch später jeweils das Parteilokal
der pro-kurdischen DEHAP (Demokratische Volkspartei) - diese habe
sich im November 2005 aufgelöst und sei der Partei für eine Demokra-
tische Gesellschaft (DTP) beigetreten - besucht habe,
dass er deswegen im April, Mai und Juli des Jahres 2007 von der Poli-
zei angehalten, verhört und auch kurzzeitig festgehalten worden sei,
wobei diese auch bei seinen Eltern angerufen und diese aufgefordert
habe, auf ihn aufzupassen,
dass er wegen dieser ständigen Schikanen und weil er nicht habe stu-
dieren können, seine Heimat verlassen habe,
dass er zudem als Kurde keinen Militärdienst habe leisten respektive
dem türkischen Staat nicht habe dienen wollen,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. September 2007 - eröffnet am
1. Oktober 2007 - das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Au-
gust 2007 ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordne-
te,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, die Einberufung zum Militärdienst wie auch eine allfällige Be-
strafung wegen eines Dienstversäumnisses würden keine asylrelevan-
te Verfolgung darstellen, da eine entsprechende Bestrafung aus rein
militärstrafrechtlichen Gründen erfolge und selbst aus einer allenfalls
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drohenden schweren Strafe keine asylbeachtliche Verfolgung gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abge-
leitet werden könne,
dass zudem aufgrund diverser Unstimmigkeiten in den Vorbringen des
Beschwerdeführers dessen vorgebrachten Asylgründe nicht glaubhaft
seien,
dass es aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die
DEHAP/DTP zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass es tat-
sächlich zu kurzen Festnahmen und Kontakten mit den Behörden ge-
kommen sei, auch wenn die heutige DTP eine legale Partei sei,
dass hingegen nicht nachvollziehbar bleibe, welches Interesse die tür-
kischen Behörden an einem Ausschluss des Beschwerdeführers vom
Studium gehabt haben könnten, zumal er damals ein einfaches Mit-
glied des Jugendflügels der DEHAP gewesen sei und seine Kenntnis-
se über die Partei und über seine Freunde - ebenfalls nur einfache Mit-
glieder der DEHAP - für die Behörden kaum von Nutzen gewesen wä-
ren,
dass die Befürchtung, die Freunde des Beschwerdeführers hätten in-
haftiert werden können, wenn er diese denunziert hätte, überzeichnet
wirke, da die alleinige Mitgliedschaft bei der DEHAP/DTP für die An-
nahme einer begründeten Furcht nicht genüge, was auch für die bei-
den vorgebrachten Festnahmen im April 2007 zu gelten habe,
dass im Übrigen die erst anlässlich der direkten Anhörung vorgebrach-
te Festnahme vom 23. Juli 2007 nachgeschoben wirke, da sie erst auf
Nachfrage angeführt worden sei und überdies im Widerspruch zu den
Angaben des Beschwerdeführers in der Befragung zur Person stehe,
als er noch angegeben habe, der letzte Kontakt zu den Behörden sei
nach den Wahlen vom 22. Juli 2007 gewesen, als man ihm lediglich
mit einer Festnahme gedroht habe,
dass der Beschwerdeführer den Widerspruch auf Vorhalt nicht habe
plausibel aufzulösen vermögen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben,
es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei Asyl zu ge-
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währen, eventualiter sei die Unzulässigkeit sowie die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in formeller Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 9. November
2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abwies und den Beschwerdefüh-
rer aufforderte, bis zum 26. November 2007 einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall,
dass der mit Zwischenverfügung vom 9. November 2007 verlangte
Kostenvorschuss am 20. November 2007 geleistet wurde,
dass zur Begründung für die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung angeführt wurde, dass in der Be-
schwerdeschrift keine Argumente vorgebracht würden, welche an den
vorinstanzlichen Erwägungen Zweifel aufkommen lassen dürften,
dass der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis, wonach der
Beschwerdeführer aus einer bekannten "politischen Familie" stamme,
welche der kurdischen Oppositionsbewegung sehr nahe stehe, was zu
diversen Inhaftierungen, verbunden mit Folter, geführt habe, weshalb
die Angehörigen der Familie durchwegs unter einem hohen behördli-
chen Druck stünden (willkürliche Verhaftungen und Verurteilungen;
Meldepflicht, soweit nicht an Guerilla angeschlossen oder zur Flucht
ins Ausland gezwungen) und in der Schweiz mehrere Verwandte des
Beschwerdeführers als anerkannte Flüchtlinge leben würden, in dem
Sinne zu präzisieren und korrigieren sei, als dass - nach Beizug der
Asylakten (N_______) von D._______, eines Onkels väterlicherseits
des Beschwerdeführers, dem am Y._______ seitens der Vorinstanz
Asyl gewährt worden sei und welcher mittlerweile die schweizerische
Staatsbürgerschaft besitze - der behördliche Druck auf die Familie des
Beschwerdeführers sich im Wesentlichen auf die 80-er Jahre nach
dem Militärputsch (1980) in der Türkei konzentriert habe, es teilweise
auch zu Freisprüchen gekommen sei und auch keine Verbindungen
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der Familie des Beschwerdeführers zur kurdischen Arbeiterpartei
(PKK) ersichtlich würden,
dass der Beschwerdeführer - entgegen den Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe - selber anlässlich der Anhörung im Empfangs-
zentrum einzig diesen einen in der Schweiz lebenden Onkel väterli-
cherseits angeführt habe,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Asylvorbringen selber
weder auf seine Familienzugehörigkeit noch auf daraus ihm möglicher-
weise erwachsende Probleme Bezug genommen habe, woraus der
Schluss zu ziehen sein dürfte, dass dem familiären Hintergrund vorlie-
gend in keiner Art und Weise eine solche Bedeutung beigemessen
werden könne, wie dies in der Beschwerdeschrift darzustellen versucht
werde,
dass die entsprechenden Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe unter
diesen Umständen als Versuch gewertet werden dürften, den Be-
schwerdeführer lediglich aufgrund seiner familiären Herkunft in ein po-
litisch aktives Umfeld von flüchtlingsrechtlicher Bedeutung einzubetten,
dass weiter der Einwand, der Beschwerdeführer sei über seine legalen
Aktivitäten für die Partei mit Personen in engen Kontakt gekommen,
welche die Guerilla der PKK logistisch unterstützt hätten, in den Akten
keine Stütze finde und so vom Beschwerdeführer anlässlich der Befra-
gung nie geltend gemacht worden sei (vgl. Protokoll direkte Anhörung,
S. 6),
dass daher auch die Vermutung des Beschwerdeführers nicht geglaubt
werden könne, wonach die türkischen Behörden diese Kontakte zu ille-
gal tätigen Personen wahrgenommen hätten und ihn deshalb als Spit-
zel hätten anwerben wollen respektive er deswegen einem grösseren
Verfolgungsrisiko ausgesetzt gewesen sei als andere Basismitglieder
der DTP,
dass ferner der in der Rechtsmitteleingabe gemachte Hinweis, wonach
der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung unter Stress gestanden
sei und die Festnahme vom 23. Juli 2007 zu erwähnen vergessen
habe, nicht gehört werden könne, zumal der Beschwerdeführer die
Wahrheit und Korrektheit seiner Angaben im Empfangszentrum nach
Rückübersetzung am Schluss unterschriftlich bestätigt habe und wäh-
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rend dieser Befragung explizit nach seinem Behördenkontakt nach
dem 22. Juli 2007 befragt worden sei,
dass der Beschwerdeführer überdies am Schluss der Erstbefragung
nach anderen als den bisher genannten Gründen für seine Ausreise
gefragt worden sei, was dieser ausdrücklich verneint (vgl. Protokoll
Empfangszentrum, S. 5) und anlässlich der Rückübersetzung auch kei-
ne Korrekturen oder Ergänzungen mehr angebracht habe,
dass ferner eine Durchsicht des Protokolls des Empfangszentrums kei-
ne Hinweise erkennen lasse, wonach der Beschwerdeführer so unter
Stress gestanden wäre, dass ihm die Nennung sämtlicher Festnahmen
verunmöglicht gewesen wäre und dadurch Zweifel an der Verwertbar-
keit des Protokolls entstünden,
dass zwar einzuräumen ist, dass Asylbewerber eine gewisse Nervosi-
tät in den für sie zweifellos wichtigen Befragungen empfinden mögen,
sich die Nichtnennung der Festnahme vorliegend aber nicht mit einer
solchen Nervosität erklären lasse, umso mehr, als es sich bei der erst
anlässlich der zweiten Befragung geschilderten Festnahme um ein ein-
schneidendes und unmittelbar vor der Ausreise geschehenes Ereignis
handeln soll, das erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haf-
ten bleibe,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen auf Be-
schwerdeebene ein Referenzschreiben des Dorfvorstehers von
E._______, welches mit seinen Schilderungen, namentlich mit seiner
Festnahme vom 23. Juli 2007 korrespondiere, eingereicht habe,
dass dieses Beweismittel jedoch nicht geeignet sein dürfte, zu einer
anderen Schlussfolgerung als im angefochtenen Entscheid zu führen,
zumal in diesem Schreiben lediglich angeführt werde, dass der Be-
schwerdeführer das Quartier am 23. Juli 2003 verlassen habe, sich
aber nicht über eine Festnahme auslasse,
dass überdies nicht ersichtlich sein dürfte, weshalb der Kommandant
des Postens ständig den Dorfvorsteher und die Eltern des Beschwer-
deführers nach dessen Verbleib hätten befragen sollen, wenn der Be-
schwerdeführer sich tatsächlich am fraglichen Tag noch im behördli-
chen Gewahrsam befunden hätte,
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dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nirgends an-
geführt habe, es werde gegen seine Familienangehörigen durch den
Gendarmerieposten ständig ermittelt,
dass auch angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts zum Vollzug der Wegweisung betreffend kurdische Volkszugehö-
rige in die Türkei in Berücksichtigung der wie vorliegend gelagerten
Gesamtumstände - so verfüge der Beschwerdeführer über gute Kennt-
nisse des Türkischen, sei Student der F._______ gewesen und verfüge
in seiner Herkunftsregion über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz,
- die Gewinnaussichten im vorliegenden Fall deshalb als von allem An-
fang an beträchtlich geringer einzustufen seien als die Verlust-
gefahren,
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichts-
los erscheinen würden, womit es - selbst bei nachgewiesener Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers - an den materiellen Voraussetzungen
zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG fehle, weshalb das diesbezügliche Gesuch abge-
wiesen werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden
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(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG), aber auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet werden kann
(Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Würdigung der Akten zum
Schluss kommt, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie zu den
fehlenden Voraussetzungen an die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG zutreffen und die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, diese in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Gründe, weshalb
aufgrund der Aktenlage die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Be-
fürchtungen im Zusammenhang mit der möglichen Einberufung zum
Militärdienst sowie der behördlichen Behelligungen (Aufforderung zur
Spitzeltätigkeit; Abbruch des Studiums; polizeiliche Mitnahmen und
Verhöre im Nachgang zu seinen Aktivitäten für die DEHAP respektive
DTP) einerseits nicht asylrelevant und andererseits nicht glaubhaft sei-
en, in schlüssiger Weise aufzeigte,
dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht werden,
welche bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen Zweifel aufkom-
men lassen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholun-
gen auf die detaillierten Ausführungen in der Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 2007 zu verweisen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch
auf Erteilung einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersicht-
lich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer Stu-
dent der F._______ war, über gute Kenntnisse des Türkischen und in
seiner Herkunftsregion über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz
verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu er-
achten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Voll-
zugshindernisse bestehen, und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 20. November 2007 in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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