Abtei lung IV
D-7328/2006
teb/huj
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Türkei,
vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,
Solothurnerstrasse 101, 4600 Olten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 6. April
1999 / Unentgeltliche Rechtsverbeiständung; Zwischen-
verfügung des BFF vom 21. März 1997.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7328/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus C._______ – verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge am 10. August 1995 und gelangte am 30. August 1995 in die
Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle (heute: Empfangs-
und Verfahrenszentrum) Chiasso ein Asylgesuch stellte.
B.
Zur Begründung seines Gesuchs brachte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragungen vom 11. September 1995 in der Empfangs-
stelle und vom 25. September 1995 durch die zuständige kantonale
Behörde im Wesentlichen vor, er habe seinen Heimatstaat verlassen,
weil er wegen seines Militärdienstes gesucht werde. Er habe am
25. November 1994 zur Grundausbildung als Infanterist einrücken
müssen. Nach einigen Monaten in D._______, E._______ und
F._______ seien sie im Frühling 1995 in die Provinz Bingöl verlegt
worden. Dort sei ihnen gesagt worden, sie müssten gegen Armenier
kämpfen; in Wahrheit seien sie jedoch gegen Kurden eingesetzt
worden. Zwischen dem 15. und dem 20. Mai 1995 sei er gezwungen
worden, an Kampfhandlungen gegen die PKK (Partiya Karkaren
Kurdistan) teilzunehmen. Er habe dabei zwar niemanden umgebracht
und sei auch selber nicht verletzt worden, habe aber einen Schock
erlitten und starke Magenschmerzen bekommen. Aus diesem Grund
sei er am 29. Mai 1995 in ein Militärspital in G._______ verbracht
worden, wo man ihn operiert habe. Anschliessend habe man ihm
einen Genesungsurlaub von 45 Tagen gewährt, den er zu Hause
verbracht habe; auf sein Gesuch hin sei der Urlaub um weitere
zwanzig Tage verlängert worden. Anschliessend hätte er sich am 7.
August 1995 zur Ableistung der restlichen Grundausbildung wieder in
H._______ melden sollen. Er habe jedoch nicht mehr gegen sein eige-
nes Volk kämpfen wollen und sich entschlossen, zu desertieren und
das Land zu verlassen. Aus diesem Grund habe er sich kurz bei einem
Bruder versteckt und sei dann am 10. August 1995 unter Verwendung
des Reisepasses eines anderen Bruders aus der Türkei ausgereist.
Am Tage seiner Ausreise habe er nach Hause telefoniert und erfahren,
dass er in der Zwischenzeit von den Militärbehörden dort gesucht wor-
den sei. Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer
diverse Beweismittel ins Recht, darunter ein Arztzeugnis vom 18. Juli
1995, eine militärische Urlaubsbescheinigung und ein Zuweisungs-
Seite 2
D-7328/2006
schreiben vom 7. August 1995, gemäss welchem er den Militärdienst
wieder hätte aufnehmen sollen.
C.
Mit Verfügung vom 9. Februar 1996 lehnte das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundes-
amt im Wesentlichen an, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
möchten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Den Vollzug der
Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und mög-
lich.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. März 1996 erhob der Be-
schwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung
und die Gewährung des Asyls beziehungsweise eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz.
E.
Mit Urteil vom 27. August 1996 hiess die ARK die Beschwerde inso-
weit gut, als sie die Verfügung des BFF vom 9. Februar 1996 aufhob
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies.
F.
Am 3. September 1996 ersuchte der Beschwerdeführer das BFF um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung eines
amtlichen Anwaltes für das wieder aufgenommene erstinstanzliche
Asylverfahren; gleichzeitig reichte er mehrere Beweismittel zu den Ak-
ten, darunter eine polizeiliche Vorladung und eine Ausgabe der Zei-
tung Özgür Politika. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung erneuerte er mit Eingaben seines Rechtsvertreters
vom 23. Oktober 1996, 4. und 20. März 1997, nachdem das Bundes-
amt bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht über sein Begehren entschie-
den hatte.
G.
Mit Schreiben vom 21. März 1997 teilte das BFF dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass im erstinstanzlichen, nichtstreitigen Asylverfahren – im
Gegensatz zum Beschwerdeverfahren – kein gesetzlicher Anspruch
auf unentgeltliche Rechtspflege bestehe.
Seite 3
D-7328/2006
H.
Am 16. Oktober 1997 hörte das BFF den Beschwerdeführer im Rah-
men einer ergänzenden Befragung an. Der Beschwerdeführer bestä-
tigte und präzisierte dabei im Wesentlichen die in den vorangehenden
Anhörungen gemachten Aussagen; auf Einzelheiten seiner Angaben
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Am 24. März 1998 unterzog das BFF eine vom Beschwerdeführer ein-
gereichte polizeiliche Vorladung einer amtsinternen Dokumentenanaly-
se. Im Weiteren gelangte es am 27. März 1998 mit der Bitte um Abklä-
rungen vor Ort an die Schweizerische Vertretung in Ankara; die Ant-
wort der Botschaft erfolgte mit Schreiben vom 4. Juni 1998.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 1999 gewährte das BFF dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den von ihm vorgenomme-
nen Abklärungen. Der Beschwerdeführer machte von dieser Gelegen-
heit mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. März 1999 Gebrauch.
K.
Mit Verfügung vom 6. April 1999 – eröffnet am 8. April 1999 – wies das
BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers abermals ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Be-
gründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten teilweise den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu genügen. Auf die Einzelheiten der Begründung wird
– soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Mai 1999 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung bei der ARK Beschwerde und
beantragte deren Aufhebung und die Gewährung des Asyls bezie-
hungsweise eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz; gleichzeitig erhob er Beschwerde gegen die ihm von der
Vorinstanz am 21. März 1997 verweigerte unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung. Ferner ersuchte er – unter Beilage einer Fürsor-
gebestätigung – um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Beiordnung eines amtlichen Anwaltes für das Beschwerdeverfahren.
Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Seite 4
D-7328/2006
M.
Der zuständige Instruktionsrichter der ARK hiess mit Zwischenverfü-
gung vom 19. Mai 1999 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer antrags-
gemäss seinen bisherigen Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 1999 hielt das BFF an der an-
gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
O.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Juli 1999 replizierte der
Beschwerdeführer innert der ihm gewährten Frist.
P.
Am 19. April 2000 heiratete der Beschwerdeführer eine in der Schweiz
niedergelassene Landsfrau, worauf ihm die zuständige kantonale Be-
hörde eine Aufenthaltsbewilligung "B" erteilte. Der Rechtsvertreter teil-
te dem Instruktionsrichter in der Folge am 31. Juli 2000 mit, dass sein
Mandant an der Beschwerde, soweit die Fragen der Flüchtlingseigen-
schaft und des Asyls betreffend, festhalte.
Q.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2006 liess der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers der ARK seine Honorarnote zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
Seite 5
D-7328/2006
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Zwischenverfügungen des Bundesamtes betreffend die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG sind nach
der Rechtsprechung der ARK gemäss Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr.
21, welche vom Bundesverwaltungsgericht weiter geführt wird, nicht
selbstständig, sondern nur mit dem Endentscheid über das Asylge-
such anfechtbar. Im vorliegenden Fall ist das Schreiben des BFF vom
21. März 1997, mit welchem das Bundesamt einen gesetzlichen An-
spruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für
das erstinstanzliche Asylverfahren verneint, als negative Zwischenver-
fügung über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung zu erachten, wiewohl es weder als solche bezeichnet
ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält. Die dagegen gerichtete
Beschwerde vom 10. Mai 1999 ist demnach zulässig und rechtzeitig
erfolgt.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Für Verfah-
ren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 – mithin am 1. Oktober 1999 – hängig waren, gilt sodann
das neue Recht.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Seite 6
D-7328/2006
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
Das Bundesamt erachtet in seiner Verfügung vom 6. April 1999 die
Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise als nicht glaubhaft und
teilweise als asylrechtlich nicht relevant.
3.1 Als nicht relevant im Sinne von Art. 3 AsylG bezeichnet die Vorins-
tanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Desertion aus dem
Militärdienst an sich, da es sich bei allfälligen aus diesem Grund ge-
gen ihn gerichteten Sanktionen der türkischen Behörden um legitime
Massnahmen zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht hand-
le. Eine vom Beschwerdeführer befürchtete Bestrafung wegen Deserti-
on weise – trotz der drohenden Schwere der Sanktion – rein militär-
strafrechtlichen Charakter auf. Aus den Akten ergäben sich ferner kei-
ne Hinweise darauf, dass im Falle des Beschwerdeführers eine mögli-
che Bestrafung auf asylrechtlich bedeutsamen Motiven beruhen würde
(vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 f.).
3.2 Soweit die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für seine
Desertion anbelangend, erachtet das Bundesamt die Vorbringen so-
Seite 7
D-7328/2006
dann als nicht glaubhaft. Es führt dazu im Wesentlichen aus, die Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu seiner Stationierung in der Provinz
Bingöl – insbesondere zu dem von ihm angegebenen Gefechtseinsatz
gegen die PKK und zu den Gründen für die Operation im Militärspital –
seien widersprüchlich, wenig substanziiert und realitätsfremd ausgefal-
len; es sei daher nicht davon auszugehen, dass er bei den Kämpfen
gegen die PKK oder zur Unterdrückung der kurdischen Zivilbevölke-
rung eingesetzt worden sei (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. I, S. 3
ff.).
4.
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in der Beschwerde-
schrift vom 10. Mai 1999 und in seinen weiteren Eingaben auf den
Standpunkt, seine Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft. Er verweist
diesbezüglich vorab auf die Auskunft der Schweizerischen Vertretung
in Ankara vom 4. August 1998, wonach er von der Polizei und der Gen-
darmerie gesucht werde, weil er am 7. August 1995 aus dem Militär-
dienst desertiert sei; angesichts dieser Bestätigung sei von seiner Ge-
fährdung auszugehen. Im Weiteren bringt er vor, die von der Vorins-
tanz angeführten Ungereimtheiten wirkten angesichts seiner detaillier-
ten Aussagen konstruiert; zudem habe die ARK einige der nunmehr
vom Bundesamt in Zweifel gezogenen Tatsachen in ihrem Beschwer-
deentscheid vom 27. August 1996 bereits als nachgewiesen oder
glaubhaft gemacht erachtet. Der Beschwerdeführer macht schliesslich
geltend, er habe während seines Militärdienstes an Übergriffen gegen
die Zivilbevölkerung teilnehmen müssen und sei dabei gewesen, als
Wälder mit Nutzholz vernichtet und Häuser zerstört worden seien. Er
habe auch mit ansehen müssen, wie Leichen von in der Haft umge-
brachten Personen weggebracht worden seien. Mit seiner Flucht habe
er die einzige Möglichkeit ergriffen, sich aus der Zwangslage zu befrei-
en, in welche ihn der türkische Staat gebracht habe; hätte er nämlich
weiterhin seinen Dienst geleistet und an Übergriffen gegen die Zivilbe-
völkerung teilgenommen, hätte er sich eines Verbrechens gegen die
Menschlichkeit schuldig machen müssen.
5.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar glaubhaft eine zeitweise
Stationierung als Armeeangehöriger im Südosten der Türkei darzule-
gen vermochte, nicht aber die von ihm geltend gemachte Zwangslage,
welche ihn zur Desertion bewogen habe.
Seite 8
D-7328/2006
5.1
5.1.1 Soweit den Einsatz des Beschwerdeführers im Südosten der
Türkei anbelangend, ist zunächst festzuhalten, dass die Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung zwar eine Unterscheidung zwischen der
Frage der Stationierung des Beschwerdeführers in dieser Region und
seiner angeblichen Beteiligung an Armeeeinsätzen gegen die PKK
vorzunehmen scheint und sich lediglich zu letzteren explizit äussert;
sie scheint indessen auch daran zu zweifeln, dass der Beschwerdefüh-
rer überhaupt seinen Militärdienst teilweise in der Provinz Bingöl abge-
leistet hat. Auch wenn sie nicht mehr – wie noch in ihrer ersten, mit Ur-
teil der ARK vom 27. August 1996 aufgehobenen Verfügung vom
9. Februar 1996 – 'erhebliche Zweifel' an diesem Vorbringen äussert
(vgl. BFF-Verfügung vom 9. Februar 1996, S. 3 unten), so führt sie
nämlich auch in ihrer Verfügung vom 6. April 1999 aus, die Behaup-
tung des Beschwerdeführers, wonach er als Kurde gegen die PKK
beziehungsweise die kurdische Bevölkerung im Südosten des Landes
eingesetzt worden sei, erweise sich angesichts ihrer gesicherten Er-
kenntnisse als tatsachenwidrig; diese Kampfeinsätze würden vielmehr
von speziell ausgebildeten und ausgewählten Verbänden der Armee
und Gendarmerie wie auch von Spezialeinheiten der Polizei zur Terror-
bekämpfung durchgeführt. Die Kommandoeinheiten der Armee würden
sodann aus geeigneten Rekruten zusammengestellt, wobei angesichts
des Ansturms von Freiwilligen nicht einmal all jene berücksichtigt wer-
den könnten, die gerne in solche Truppenkörper eingeteilt werden
möchten. Diese Spezialeinheiten würden sodann durchwegs aus natio-
nalistisch eingestellten türkischen Staatsangehörigen gebildet (vgl.
angefochtene Verfügung, Ziff. 4, S. 6 f.). Schliesslich hätten sich die
Ausführungen des Beschwerdeführers über seine angebliche Ausbil-
dung für die Terroristenbekämpfung in vagen Allgemeinplätzen und
ständigen Wiederholungen erschöpft und er habe nicht einmal an-
geben können, bei welcher Einheit er im Osten der Türkei gedient
habe.
5.1.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Stand-
punkt, es treffe zwar zu, dass Kampfeinsätze zur Hauptsache von
Kommandoeinheiten der Armee ausgeführt würden, die aus hochmoti-
vierten Freiwilligen bestünden. Dies ändere aber nichts daran, dass
die Kaserneninfrastruktur aus gewöhnlichen Soldaten bestehen könne.
Er habe nie behauptet, für den Kampf gegen die PKK ausgebildet wor-
den zu sein. Seine Aufgabe sei es gewesen, an Strassensperren zu
Seite 9
D-7328/2006
stehen und Leute zu kontrollieren sowie Zivilisten zu verhaften und auf
den Posten zu verbringen. Zudem habe er wiederholt an Übergriffen
gegen die Zivilbevölkerung teilnehmen müssen, bei welchen Häuser
zerstört und Wälder mit Nutzholz vernichtet worden seien. Er sei auch
dabei gewesen, als die Leichen von in der Haft umgebrachten Perso-
nen weggebracht worden seien; er habe zwar nie aktiv an Folterungen
teilgenommen, jedoch mithelfen müssen, die Leichen von zu Tode
gefolterten Personen abzutransportieren (vgl. Beschwerdeeingabe
vom 10. Mai 1999, insbesondere S. 9 – 12).
5.1.3 Aufgrund der vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten
Beweismittel besteht in der Tat kein vernünftiger Zweifel an seiner zu-
mindest zeitweisen Stationierung in der Provinz Bingöl. So geht zu-
nächst aus dem Überweisungsschreiben der Aushebungsbehörde
I._______ vom 7. August 1995 – dessen Echtheit auch von der
Vorinstanz nicht bestritten wird und welches durch die Auskunft der
Schweizerischen Botschaft vom 4. Juni 1998, wonach der Be-
schwerdeführer seit dem 7. August 1995 von der Polizei und der Gen-
darmerie wegen Desertion aus dem Militärdienst gesucht werde, be-
stätigt wird – hervor, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf des ihm
gewährten Urlaubes zur Ableistung seiner restlichen Dienstzeit wieder
seiner Division zugeteilt wurde. Diese Einheit – beziehungsweise je-
denfalls deren Kommandostelle – mit der Bezeichnung "J._______"
war zu jenem Zeitpunkt gemäss diesem Dokument im Kreis K._______
(Provinz Bingöl) stationiert. Diese Ortsangabe deckt sich mit dem
Poststempel auf dem vom Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 10. Juli 1996 eingereichten Umschlag eines von
ihm an seinen Bruder gerichteten Briefes, welchen er im April 1995 an
seinem damaligen Stationierungsort L._______ (einem Nachbarkreis
von K._______ in der Provinz Bingöl) verfasst hatte. Schliesslich wird
in dem Schreiben der Aushebungsbehörde I._______ an den
Garnisons-Oberarzt von C._______ vom 17. Juli 1995 auf einen den
Beschwerdeführer betreffenden Rapport des Oberarztes des
Militärspitals G._______ vom Juni 1995 Bezug genommen; dieses
Spital liegt lediglich rund 120 Kilometer von L._______ entfernt,
weshalb es naheliegend ist, dass der Beschwerdeführer zu diesem
Zeitpunkt im Südosten der Türkei stationiert war.
Hinzu kommt, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwal-
tungsgerichts in den Jahren 1994 und 1995 – als die kriegerischen
Auseinandersetzungen zwischen den türkischen Sicherheitskräften
Seite 10
D-7328/2006
und der PKK einen Höhepunkt erreichten – grosse Truppenverbände in
den Südosten des Landes verlegt wurden. Neben Eliteeinheiten der
Armee (darunter Gebirgs- und Luftwaffenkommandos in unbekannter
Stärke), regulären Gendarmerieeinheiten (ca. 20 – 30'000 Personen)
und eigens gebildeten Spezialeinheiten der Gendarmerie (sogenannte
'Özel Tim'; ca. 15 – 20'000 Personen) sowie der Polizei (ca. 40'000
Personen) und vor Ort rekrutierten Dorfschützern (ca. 67'000 Perso-
nen) standen bis zu 150'000 Soldaten der regulären Armee im Einsatz
(vgl. dazu und zum Folgenden exemplarisch Human Rights Watch,
Weapons transfers and violations of the laws of war in Turkey, o.O.,
November 1995; ANDREAS BERGER/RUDI FRIEDRICH/KATHRIN SCHNEIDER, Der
Krieg in Türkei-Kurdistan, Göttingen 1998, S. 47 ff.; Stichting Neder-
land-Koerdistan [SNK], Forced evacuations and destructions of villa-
ges in Dersim [Tunceli] and western Bingöl, Turkish Kurdistan Septem-
ber-November 1994, Amsterdam 1995). Zur Hauptsache handelte es
sich dabei um Infanterieeinheiten, in welchen gewöhnliche Wehrpflich-
tige – darunter auch Kurden (vgl. BERGER/FRIEDRICH/SCHNEIDER, a.a.O., S.
158 ff.; Stellungnahme von Amnesty International vom 23. Mai 1996 im
vorliegenden Verfahren) – dienten. Sie waren über sämtliche damals
unter Ausnahmezustand stehenden und die übrigen daran angrenzen-
den, hauptsächlich von Kurden besiedelten Provinzen (vgl. dazu
EMARK 1998 Nr. 2; die Provinz Bingöl stand von 1987 bis zum Okto-
ber 1997 formell unter Ausnahmezustand) verteilt.
5.1.4 Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die eingereichten Be-
weismittel erscheinen die Angaben des Beschwerdeführers über seine
Stationierung im Südosten der Türkei somit durchaus plausibel.
5.2
5.2.1 Was den konkreten Ablauf der vom Beschwerdeführer in der
Provinz Bingöl verbrachten Dienstzeit anbelangt, ist der Vorinstanz in-
dessen darin zuzustimmen, dass die diesbezüglichen Ausführungen
des Beschwerdeführers in der Tat nicht präzise und substanziiert wir-
ken. Die Angaben des Beschwerdeführers vermögen insgesamt kein
plastisches Bild von seinen Aktivitäten zu vermitteln; insbesondere ge-
lingt es dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht, eine Teilnahme an konkreten militärischen Einsätzen in
nachvollziehbarer und plausibler Weise darzulegen. Dies gilt – wie das
Bundesamt zutreffend festgestellt hat – namentlich hinsichtlich des
von ihm geltend gemachten Zusammenstosses seiner Einheit mit der
Seite 11
D-7328/2006
PKK im Mai 1995 und des Grundes für die Operation im Militärspital
von G._______. So brachte der Beschwerdeführer diesbezüglich
einmal vor, er sei nach einem Gefecht mit der PKK erkrankt und in der
Folge ins Spital verbracht worden, wo man ihn operiert habe (vgl. kant.
Prot., S. 6), währenddem er ein andermal angab, er sei während des
Gefechtes nach einer Explosion ohnmächtig geworden und erst nach
seiner Operation im Militärspital Elazig wieder aufgewacht (vgl. BFF-
Prot., S. 12). Ferner erstaunt es, dass er über keine genaueren
Kenntnisse zur Ursache seiner angeblichen Verwundung verfügt (vgl.
kant. Prot. S. 9; BFF-Prot., S. 12), so dass die Vermutung des
Bundesamtes, er wolle die tatsächlichen Gründe für diese Operation
nicht offenlegen, nicht von der Hand zu weisen ist. Über den vage ge-
schilderten Gefechtseinsatz hinaus vermochte der Beschwerdeführer
auch keine nachvollziehbare, konzise Schilderung seiner übrigen Auf-
gaben zu geben; seine Angaben über Kontroll- und Patrouillenauf-
gaben, seine angebliche Beteiligung an Abbrennaktionen in Wäldern,
in welchen PKK-Aktivisten vermutet worden seien, sowie seine Mitwir-
kung bei Festnahmen von verdächtigen Personen erscheinen farblos
und oberflächlich.
5.2.2 Der in der ersten Hälfte der 1990-er Jahre im Südosten der Tür-
kei herrschende Bürgerkrieg, in welchem sich die kurdische PKK und
die türkischen Sicherheitskräfte gegenüber standen, wurde zwar – wie
unabhängige Beobachter und Menschenrechtsorganisationen unter
Berufung auf zahlreiche Quellen darlegten – von beiden Seiten oft-
mals nicht unter Beachtung der Regeln des Kriegsvölkerrechts geführt
und liess insbesondere auch die – hauptsächlich kurdische – Zivilbe-
völkerung buchstäblich zwischen die Fronten geraten; bis Ende 1998
verloren nach offiziellen Angaben über 30'000 Menschen ihr Leben
(vgl. Neue Zürcherzeitung vom 24. Dezember 1998; Jahresberichte
1991 – 1996 von Amnesty International; Human Rights Watch, Wea-
pons transfers and violations of the laws of war in Turkey, November
1995; U.S. Department of State, Turkey Human Rights Practices 1994,
Februar 1995; BERGER/FRIEDRICH/SCHNEIDER, a.a.O.; Stichting Nederland-
Koerdistan [SNK], Forced evacuations and destructions of villages in
Dersim [Tunceli] and western Bingöl, Turkish Kurdistan September-
November 1994, Amsterdam 1995; EMARK 1993 Nr. 37 E. 7a und b S.
265 f.). Dies würde an sich die Annahme nahelegen, dass der Be-
schwerdeführer mit derartigen menschenrechtswidrigen Aktionen kon-
frontiert gewesen sein könnte. Indessen ist das Gericht aus den oben-
stehend ausgeführten Gründen und nach Abwägung sämtlicher Ele-
Seite 12
D-7328/2006
mente zur Auffassung gelangt, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass er an völkerrechtlich verpön-
ten Handlungen teilgenommen oder diese unterstützt hätte. Das Ge-
richt geht vielmehr davon aus, dass es sich bei den vom Beschwerde-
führer während seiner Stationierung in der Provinz Bingöl ausgeübten
Tätigkeiten um solche gehandelt hat, die in einem Aktivdiensteinsatz
zu den normalen und legitimen Aufgaben eines Soldaten gehören; es
erscheint daher nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer im
Rahmen seines Militärdienstes in einer psychischen Zwangslage – und
mithin in einer Gewissenskonfliktsituation – befunden hat, in welcher
er sich zwischen der Beteiligung an völkerrechtlich verpönten Kriegs-
handlungen und deren Verweigerung – unter Inkaufnahme entspre-
chender Konsequenzen – hätte entscheiden müssen.
6.
Es stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob die vom Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat allenfalls auch im heu-
tigen Zeitpunkt noch zu gewärtigende strafrechtliche Sanktion wegen
seiner Desertion aus dem Militärdienst – die entsprechenden Straftat-
bestände des türkischen Militärstrafgesetzbuches (TACK) unterstehen
laut Art. 49 TACK keiner Verjährungsfrist – als asylrechtlich relevante
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu erachten wäre.
6.1 Diesbezüglich ist vorab festzustellen, dass gemäss konstanter
Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeführt wird, eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion
grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise Art. 1 A Ziff. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; vgl. dazu auch Hand-
buch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, nicht-amtliche deutsche Übersetzung, 2003
[amtliche Erstausgabe: Genf 1979], Ziff. 167) darstellt. Es gehört viel-
mehr zu den legitimen Rechten jeden Staates, seine Bürger zum Mili-
tärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht straf-
rechtliche oder disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder De-
serteure zu verhängen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Dieser
Grundsatz erfährt indessen in mehrfacher Hinsicht Einschränkungen.
Zunächst gilt eine Bestrafung dann als flüchtlingsrechtlich relevant,
wenn der Wehrpflichtige aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität,
seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder
wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu
Seite 13
D-7328/2006
rechnen hat als Refraktäre und Deserteure ohne diesen spezifischen
Hintergrund (sog. Politmalus). Ferner liegt eine asylrechtlich massgeb-
liche Verfolgung vor, wenn die drohende Strafe in absolutem Sinne un-
verhältnismässig schwer ist, vom Strafzweck und von der Strafhöhe
her nicht mehr rechtsstaatlich legitimen Zwecken dient und als dem zu
ahndenden 'kriminellen Unrecht' in keiner Weise entsprechend einge-
stuft werden muss (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 102 ff.; ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA
HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991,
S. 100 f.). Ungeachtet des konkreten Masses der für Refraktion oder
Desertion vorgesehenen Sanktionen liegt eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung sodann vor, wenn der Militärdienst dazu dient, be-
stimmte Personen oder Personengruppen im Verlaufe ihrer Dienst-
leistung aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren,
einzuschüchtern, zu assimilieren oder gezielter menschenrechtswid-
riger Behandlung auszusetzen (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 115 ff., ACHERMANN/
HAUSAMMANN, a.a.O., S. 104 f.). Gleiches gilt schliesslich, wenn eine Ein-
berufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einen Wehrpflichtigen in völ-
kerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2006 Nr.
3 E. 4.2. S. 32); der Wehrpflichtige, welcher sich solchen illegitimen
militärischen Aktionen zu entziehen sucht, erfüllt als sogenannt selek-
tiver Dienstverweigerer aus Gewissensgründen die Voraussetzungen
von Art. 3 AsylG (vgl. dazu CHRISTA LUTERBACHER, Die flüchtlingsrechtli-
che Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion [Diss. Univer-
sität Bern 2003], Basel u.a. 2004, S. 173 ff.).
6.2
6.2.1 Desertion aus dem Militärdienst wird in der Türkei nach Art. 66
TACK bestraft, der einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu
drei Jahren Gefängnis vorsieht; bei einer Flucht ins Ausland erhöht
sich dieser Strafrahmen gemäss Art. 67 Abs. 1 TACK auf drei bis fünf
Jahre Gefängnis. Neben diesen strafrechtlichen Sanktionen droht tür-
kischen Refraktären und Deserteuren, die sich ins Ausland abgesetzt
haben und der im türkischen Amtsblatt veröffentlichten Aufforderung
zur Rückkehr zwecks Leistung des Militärdienstes keine Folge leisten,
gemäss Art. 25 Bst. ç und d des türkischen Staatsangehörigkeitsgeset-
zes sodann die Zwangsausbürgerung.
6.2.2 Diesen Sanktionen liegt nach den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts in genereller Hinsicht kein asylrechtlich relevantes
Seite 14
D-7328/2006
Verfolgungsmotiv zugrunde; dies gilt namentlich auch für die ange-
drohte Zwangsausbürgerung, zumal die Möglichkeit der Wiedereinbür-
gerung unter der Voraussetzung der Leistung des Militärdienstes be-
steht (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 E. und dd S. 17 ff.). Ferner
hat das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausge-
führt, dass die türkischen Militärgerichte Deserteure ungeachtet ihres
ethnischen Hintergrundes beurteilen (vgl. BFF-Verfügung vom 6. April
1999, S. 8), kurdische Militärdienstverweigerer mithin nicht per se ei-
nen Politmalus zu gewärtigen haben. Im Falle des Beschwerdeführers
ergeben sich ferner aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass
er aus einem anderen, in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund eine
ungerechtfertigt höhere Bestrafung befürchten müsste; insbesondere
hat er in seinem Heimatstaat kein politisches Engagement entfaltet,
welches ihn bei den Behörden als regimekritisch erscheinen lassen
könnte. Die laut den türkischen Gesetzen bei Refraktion oder De-
sertion drohenden Sanktionen sind sodann auch nicht in einem ab-
soluten Sinne unverhältnismässig schwerwiegend, und schliesslich ist
es dem Beschwerdeführer – wie oben stehend ausgeführt – nach An-
sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht gelungen, die Gefahr
einer allfälligen Verstrickung in völkerrechtlich verpönte Kriegshandlun-
gen glaubhaft darzutun.
6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass eine
allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen seiner Desertion
aus dem Militärdienst keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar-
stellen würde. Da der Beschwerdeführer keine weiteren Sachverhalte
geltend macht, welche eine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung
als objektiv begründet erscheinen lassen würden, vermögen seine Vor-
bringen somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu genügen.
7.
7.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat.
7.2 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Seite 15
D-7328/2006
7.3 Im Zeitpunkt der Ausfällung der BFF-Verfügung vom 6. April 1999
verfügte der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen; die Wegweisung wurde demnach damals zu Recht angeord-
net (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Im Laufe des Beschwerdeverfahrens
heiratete der Beschwerdeführer indessen am 19. April 2000 eine in der
Schweiz niedergelassene Landsfrau, worauf ihm die zuständige kanto-
nale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung "B" erteilte; bei dieser Sach-
lage sind die vom Bundesamt angeordnete Wegweisung und deren
Vollzug ohne Weiteres dahin gefallen, weshalb die Beschwerde inso-
weit als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. EMARK
2001 Nr. 21 E. 11c S. 178; 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
– soweit sie auf Beschwerdeebene zu beurteilen war – Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeeingabe
vom 10. Mai 1999 im Weiteren die Aufhebung der Zwischenverfügung
des BFF vom 21. März 1997, mit welcher sein Gesuch um unentgeltli-
che Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren abgewiesen
worden war.
9.2 Nach der Rechtsprechung der ARK, welche vom Bundesverwal-
tungsgericht weitergeführt wird, gelten die vom Bundesgericht entwi-
ckelten Kriterien über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG im nichtstreitigen Verwal-
tungsverfahren grundsätzlich auch für das Asylverfahren vor dem BFM
(vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 4-6 S. 80 ff.). Die Notwendigkeit einer an-
waltlichen Verbeiständung kann sich dabei ergeben, wenn sich kom-
plexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen, die nach dem Beizug ei-
nes professionellen Rechtsvertreters verlangen.
9.3 Im vorliegenden Fall hiess die ARK mit Urteil vom 27. August 1996
eine erste Beschwerde des Beschwerdeführers gut, hob die ursprüng-
liche Verfügung des BFF vom 9. Februar 1996 auf und wies die Sache
Seite 16
D-7328/2006
zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurück. Für dieses Beschwerdeverfahren war dem Be-
schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. März 1996 die unent-
geltliche Rechtspflege bewilligt und ihm sein heutiger Rechtsvertreter
als amtlicher Anwalt beigeordnet worden. Damit ist gesagt, dass das
Asylverfahren des Beschwerdeführers ohne weiteres als komplex be-
zeichnet werden kann. Im wieder aufgenommenen erstinstanzlichen
Verfahren nahm die Vorinstanz weisungsgemäss weitere Abklärungen
vor – insbesondere eine Dokumentenanalyse, eine Botschaftsanfrage
und eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers – bevor sie
mit Verfügung vom 6. April 1999 erneut über das Asylgesuch befand.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte in dieser Zeitspan-
ne mehrfach weitere Beweismittel zu den Akten und nahm mit Eingabe
vom 3. März 1999 im Rahmen des dem Beschwerdeführer gewährten
rechtlichen Gehörs ausführlich zu den Abklärungsergebnissen des
Bundesamts Stellung. Angesichts der bereits im Zeitpunkt der Wieder-
aufnahme des erstinstanzlichen Asylverfahrens bestehenden Komple-
xität und der umfangreichen weiteren Beweiserhebungen durch die
Vorinstanz erschien eine professionelle Verbeiständung des Beschwer-
deführers somit auch in diesem Verfahrensstadium als notwendig im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG; es ist zu bezweifeln, dass der Be-
schwerdeführer selber seine Rechtsposition in adäquater Weise hätte
vertreten können.
9.4 Bei dieser Sachlage waren somit die Voraussetzungen für die Bei-
ordnung eines amtlichen Anwaltes gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gege-
ben, zumal das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht als aus-
sichtslos zu bezeichnen war und er angesichts seiner Fürsorgeab-
hängigkeit nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügte, um
einen professionellen Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interes-
sen zu beauftragen. Damit ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen,
die Zwischenverfügung des BFF vom 21. März 1997 aufzuheben und
dem Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. September 1996 bis
zum 6. April 1999 nachträglich Fürsprech und Notar Jürg Walker,
Olten, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen; dementspre-
chend ist schliesslich das BFM anzuweisen, dem Rechtsbeistand ge-
stützt auf dessen am 2. Juli 1999 eingereichte und als angemessen zu
beizeichnende Honorarnote ein amtliches Honorar von Fr. 1'950.50
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
Seite 17
D-7328/2006
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten nach
Massgabe seines Unterliegens teilweise dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da dem Beschwerdeführer indessen
mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 1999 auf Gesuch hin die unent-
geltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde
und sich in der Zwischenzeit gemäss Aktenlage an seinen finanziellen
Verhältnissen nichts geändert hat, ist von einer Kostenauflage abzuse-
hen.
10.2 Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren, welches
zwei Anfechtungsobjekte betraf, hälftig obsiegt, weshalb ihm in diesem
Umfang in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine durch das BFM
zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen ist; im Umfang des
Unterliegens ist sodann dem als unentgeltlicher Rechtsbeistand des
Beschwerdeführers eingesetzten Rechtsvertreter vom Bundesverwal-
tungsgericht ein amtliches Honorar auszurichten. Hinsichtlich seiner
Aufwendungen hat der Rechtsvertreter seine Kostennote vom 1. Feb-
ruar 2006 zu den Akten gereicht. Der darin ausgewiesene Zeitaufwand
von 14 Stunden erscheint indessen nicht in vollem Umfange als not-
wendig; er ist auf als angemessen erscheinende zehn Stunden zu kür-
zen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 f. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11.
Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2] ergibt sich somit ein Gesamt-
betrag von gerundet Fr. 2'300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer).
Davon hat das BFM die Hälfte, ausmachend Fr. 1'150.--, als Parteient-
schädigung auszurichten. Ebenfalls Fr. 1'150.-- sind dem als unentgelt-
licher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter sodann vom Bun-
desverwaltungsgericht als amtliches Honorar zu entrichten; im Umfang
der Parteientschädigung wird der Anspruch auf das amtliche Honorar
gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 18
D-7328/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 6. April 1999 wird
– soweit nicht gegenstandslos geworden – abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als sie die Zwischenver-
fügung des BFF vom 21. April 1997 betrifft. Diese Zwischenverfügung
wird aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird nachträglich für den
Zeitraum vom 3. September 1996 bis zum 6. April 1999 im erstinstanz-
lichen Asylverfahren Fürsprech und Notar Jürg Walker, Olten, als amt-
licher Anwalt beigeordnet. Das BFM wird angewiesen, dem Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers ein amtliches Honorar in der Höhe von
Fr. 1'950.50 auszurichten.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'150.-- auszurichten. Dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches
Honorar von Fr. 1'150.-- entrichtet; im Umfang der Parteientschädi-
gung wird der Anspruch auf das amtliche Honorar gegenstandslos.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beila-
gen: BFF-Verfügung vom 6. April 1999 im Original, Formular "Zahl-
adresse")
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
Seite 19