Abtei lung IV
D-7328/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. November 2008 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7328/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tami-
lischer Ethnie - eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 21. Juni
2008 in Richtung B._______ und C._______ verliess,
dass er am 23. Juni 2008 illegal in die Schweiz einreiste, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum D._______ vom 24. Juni 2008 sowie der Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM vom 1. Juli 2008 zur Begründung seines
Asylgesuchs insbesondere geltend machte, er habe seit dem Jahr
2002 ein Communications-Center betrieben und habe zudem mit sei-
nem Van Personentransporte auf der Strecke E._______-F._______
durchgeführt,
dass er im Zusammenhang mit beiden Unternehmungen sowohl Prob-
leme mit Kriminellen wie auch mit der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) gehabt habe, obwohl er letztere freiwillig mit verschiedenen
Dienstleistungen unterstützt habe,
dass er aufgrund dieser Probleme im Jahr 2004 sein Communications-
Center aufgegeben habe und ab dem Jahr 2006 unter Zwang als Infor-
mant für die LTTE habe arbeiten müssen,
dass der Beschwerdeführer im Juni 2008 in G._______ Besuch von
seinem Freund K. aus dem H._______-Gebiet erhalten habe, welcher
unter anderem für die Tamil-Rehabilitationsorganisation (TRO)
gearbeitet habe,
dass die Polizei am 10. Juni 2008 in seinem Haus eine Razzia durch-
geführt habe, währenddem er in der Kirche gewesen sei,
dass sie dabei eine „Selbstmordweste“ seines Freundes K. gefunden
habe und ihm deshalb habe ausrichten lassen, er solle sich bei ihnen
melden,
dass er dieser Aufforderung aus Angst vor einer Festnahme jedoch
nicht Folge geleistet habe und sofort untergetaucht sei,
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dass Abklärungen des BFM ergeben haben, dass der Beschwerdefüh-
rer am 19. September 2006 in I._______ ein Asylgesuch einreichte,
welches am 30. März 2007 abgelehnt wurde,
dass der „Cour nationale du droit d'asile“ diesen Entscheid der Vorin-
stanz mit Urteil vom 29. Januar 2008 bestätigte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Oktober
2008 zu diesen Abklärungsergebnissen das rechtliche Gehör gewähr-
te,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2008 dazu
Stellung nahm, und die Einreichung verschiedener Originaldokumente
in Aussicht stellte,
dass er mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 jedoch verlauten liess,
die Nachreichung der in Aussicht gestellten Dokumente sei nicht mehr
möglich,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. November 2008 - eröffnet am 12.
November 2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete,
dass das BFM dabei geltend machte, der Beschwerdeführer habe im
Rahmen der Asylbegründung behauptet, während den Jahren 2002 bis
2008 in G._______/Sri Lanka gelebt zu haben und als Transportunter-
nehmer und Besitzer eines Communications-Centers tätig gewesen zu
sein,
dass er als eigentlichen Fluchtgrund die Angst vor der Polizei angege-
ben habe, welche ihn aufgrund der bei der Hausdurchsuchung ent-
deckten „Selbstmordweste“ seines Freundes selbst verdächtige,
dass die Vorinstanz hierzu feststellte, ihre Abklärungen hätten erge-
ben, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die
Schweiz während den Jahren 2006 bis 2008 als Asylsuchender in
I._______ aufgehalten habe,
dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Schweizer Asylbe-
hörden diesen I._______-Aufenthalt und die damit verbundene Asyl-
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gesuchseinreichung unter Verletzung seiner Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht verschwiegen habe, seine persönliche Glaubwürdigkeit wie
auch die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen bereits erheblich redu-
ziere,
dass sich aufgrund dieser Abklärungsergebnisse auch die zentralen
Asylvorbringen des Beschwerdeführers wie der angebliche Fund einer
„Selbstmordweste“ in seiner Wohnung im Juni 2008 und seine angeb-
lich seit dem Jahr 2006 bestehende Informantentätigkeit für die LTTE
als offensichtlich tatsachenwidrig herausgestellt hätten,
dass die Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Stellung-
nahme vom 10. Oktober 2008, er habe den Schweizer Asylbehörden
seinen I._______-Aufenthalt aus Angst vor einer Abschiebung nach Sri
Lanka verheimlicht, und seine Asylvorbringen würden nach wie vor der
Wahrheit entsprechen, jedoch als unbehelfliche und wenig über-
zeugende Anpassungsversuche des Sachverhaltes an die Vorhaltun-
gen im Rahmen des rechtlichen Gehörs gewertet werden müssten,
dass insgesamt festzuhalten sei, die Asylvorbringen des Beschwerde-
führers seien tatsachenwidrig und unglaubhaft,
dass davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe sich seit dem
Jahr 2006 nicht mehr in Sri Lanka aufgehalten, sondern sei von
I._______ direkt in die Schweiz eingereist,
dass der Beschwerdeführer somit in I._______ einen negativen Asyl-
entscheid erhalten habe, und gleichzeitig keine Hinweise vorliegen
würden für das zwischenzeitliche Eintreten von Ereignissen, die geeig-
net seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein würden, mithin
auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht
einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, die Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfü-
gung seien aufzuheben und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, eventua-
liter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
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dass im Weiteren die Vollzugsbehörden mittels vorsorglicher Massnah-
men anzuhalten seien, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vor-
brachte, der Schluss der Vorinstanz auf seine Unglaubwürdigkeit kön-
ne nicht akzeptiert werden,
dass angesichts der geschilderten Vorkommnisse davon auszugehen
sei, er müsse im Falle einer Rückkehr tatsächlich mit einer Verfolgung
durch die srilankischen Sicherheitskräfte und damit auch mit einer ver-
botenen Strafe beziehungsweise Behandlung rechnen,
dass er darüber hinaus über keinerlei Beziehungsnetz im Südwesten
Sri Lankas verfüge, und angesichts der gegenwärtigen Situation sowie
der aktuellen Praxis der Sicherheitskräfte keineswegs von guten Vor-
aussetzungen für eine Reintegration in Sri Lanka gesprochen werden
könne,
dass infolgedessen eine Rückschaffung des Beschwerdeführers zum
jetzigen Zeitpunkt weder zulässig noch zumutbar sei, mithin die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten
haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischen-
zeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG vorliegend in Bestätigung der vorinstanzlichen Erkenntnisse er-
füllt sind,
dass nämlich aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in I._______
einen ablehnenden Asylentscheid erhalten hat (vgl. Schreiben des
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„Office J._______ de Protection des Réfugiés et Apatrides“ vom 16.
Juli 2008; A12/1),
dass es nicht möglich ist, zeitgleich in Sri Lanka verfolgt zu sein und
gleichzeitig in I._______ ein Asylverfahren zu durchlaufen, weshalb die
Ausführungen des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz als tatsachenwidrig zu bewerten sind (vgl. Zwischenverfü-
gung vom 21. November 2008),
dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdefüh-
rer habe sich für die Verheimlichung des in I._______ durchlaufenen
Asylverfahrens entschuldigt und sei sich heute seines Fehlers be-
wusst, nicht gehört werden kann, zumal er die Schweizer Asylbehör-
den durch seine Falschangabe zur Aufenthaltsdauer in G._______
während den Jahren 2002 und 2008 sowie den dortigen
Vorkommnissen über den wirklichen Sachverhalt getäuscht hat,
dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens die geltend
gemachte Verfolgungssituation in Sri Lanka während den Jahren 2006
und 2008 nicht geglaubt werden kann, da sein Aufenthalt in I._______
während dieser Zeitspanne nachweislich feststeht,
dass das BFM in der Verfügungsbegründung zu Recht ausführte, die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig und un-
glaubhaft,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass angesichts dieser Sachlage keine Hinweise im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. f AsylG ersichtlich sind, dass in der Zwischenzeit Ereignis-
se eingetreten wären, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant sind,
dass die Vorinstanz demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
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der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements in casu keine Anwendung findet und keine Anhalts-
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punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat droht,
dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen müsste, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Gross-
britannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions
2001-I, S. 327 ff.),
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als un-
zulässig erscheinen lässt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener srilanki-
scher Asylsuchender tamilischer Ethnie eine aktuelle Lageanalyse vor-
nahm,
dass gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis die Anerken-
nung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Lan-
des und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den
Grossraum E._______ für srilankische Asylsuchende tamilischer
Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen
besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die
Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation
voraussetzt (a.a.O., E. 7.6.2),
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dass der Beschwerdeführer in K._______ auf der Halbinsel F._______
geboren wurde und deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung als
Tamile, der aus der Nord- oder Ostprovinz stammt, anzusehen ist,
dass, sofern der Beschwerdeführer also auf ein tragfähiges familiäres
oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann sowie die Aussicht
auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation besteht, der Sü-
den des Landes, mithin der Grossraum E._______, als innerstaatliche
Aufenthaltsalternative in Frage kommt und der Vollzug der Wegwei-
sung in seine Heimat für ihn zumutbar ist,
dass sich der Beschwerdeführer am 3. Juli 2001 in E._______ eine sri-
lankische Identitätskarte ausstellen liess,
dass demnach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen ist, dass er sich ab Juli 2001 entgegen seinen Aussagen nicht in
G._______, sondern in E._______ aufgehalten hat,
dass in Anbetracht dieser Sachlage auch davon ausgegangen werden
kann, dass der Beschwerdeführer in E._______ aufgrund seines mehr-
jährigen Aufenthalts in E._______ über ein ausreichendes soziales Be-
ziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Wiedereingliederung behilf-
lich sein kann,
dass der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer
angesichts seiner Schulbildung (Primar- und Sekundarschule), seiner
Sprachkenntnisse (Singhalesisch und Englisch) und seiner Arbeitser-
fahrung in verschiedenen Bereichen (vgl. Befragungsprotokoll vom 24.
Juni 2008; A1/14, S. 3) zudem gute Aussicht darauf hat, in E._______
auch selbst wirtschaftlich wieder Fuss fassen zu können,
dass die Rückkehrhilfe der Schweiz ihm den Wiedereinstieg in seiner
Heimat ebenfalls wird erleichtern können (Art. 74 AsylV 2),
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich der Zu-
mutbarkeit des Vollzugs nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der
Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden Person findet (Art. 8
AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG),
dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden ist, bei fehlenden Hinweisen
seitens des Beschwerdeführers näher nach allfälligen Wegweisungs-
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vollzugshindernissen in dessen Heimatland zu forschen, falls dieser -
wie in casu durch lügenhafte Aussagen zur Aufenthaltsdauer in
G._______ und das damit verbundene Verschweigen seines
I._______-Aufenthalts - seiner Mitwirkungspflicht bei der
Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen ist,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, der Beschwerdefüh-
rer habe das Bestehen einer Unterkunft in E._______ verheimlichen
wollen,
dass darüber hinaus keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich
sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte,
der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenz-
bedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung -in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu
bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich auch als möglich zu beurteilen ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Be-
schwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die Vorinstanz deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet hat, mithin eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 27.
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November 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier, in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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