B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7328/2013
Ur t e i l vom 1 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 / N (…).
D-7328/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______ reiste am (…) 1998 gemeinsam mit sei-
ner Mutter B._______ und den Geschwistern C._______ und D._______
in die Schweiz ein, wo sie am (…) 1998 um Asyl nachsuchten.
Der Vater des Beschwerdeführers, E._______, reiste am (…) 1999 in die
Schweiz ein und suchte am (…) 1999 um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2001 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, danach BFM, heute SEM) fest, dass die Familie F._______ (nachfol-
gend: die Beschwerdeführenden) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat unter
Berücksichtigung der dannzumal herrschenden Situation in Kosovo als un-
zumutbar erachtet und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden
in der Schweiz verfügt. In die Verfügung eingeschlossen wurde die am (…)
geborene Schwester des Beschwerdeführers, G._______.
C.
Am 9. November 2005 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden
erstmals das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme, dies unter Verweis darauf, dass es den Beschwerdeführen-
den während ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht gelungen sei, sich an
die geltende Ordnung zu halten, und die Kinder den Schulbetrieb stören
würden. Nach einer entsprechenden Stellungnahme durch die Beschwer-
deführenden, in welcher sie unter anderem auf die positive Entwicklung
des Sohnes C._______ hinwiesen, teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom
5. Dezember 2005 mit, dass sie von der Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme absehe, jedoch eine erneute Verschlechterung der Situation eine
neuerliche Überprüfung der vorläufigen Aufnahme nach sich ziehe.
D.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 informierte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführenden erneut, dass ihre vorläufige Aufnahme einer Prüfung
unterzogen worden sei. Anlass sei das wiederholt straffällige Verhalten von
C._______ gewesen. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage sei
man jedoch bereit, die vorläufige Aufnahme bestehen zu lassen, unter dem
Vorbehalt einer erneuten Überprüfung bei fortgeführter Delinquenz von
D-7328/2013
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C._______ oder dem strafbarem Verhalten eines anderen Familienmit-
glieds.
E.
Im Rahmen einer erneuten Überprüfung der vorläufigen Aufnahme er-
suchte die Vorinstanz am (…) 2012 das schweizerische Verbindungsbüro
in Pristina (Kosovo) um Abklärungen im Heimatort der Beschwerdeführen-
den.
F.
Am 11. Oktober 2012 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Ge-
hör hinsichtlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ge-
währt, wobei auch auf das gemäss Abklärungsergebnis des schweizeri-
schen Verbindungsbüros im Heimatort vorhandene familiäre Beziehungs-
netz verwiesen wurde. Die Beschwerdeführenden liessen sich dazu nicht
vernehmen.
G.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 – eröffnet am 11. Januar 2013 – wurde
die mit Verfügung vom 28. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme in
Bezug auf den Beschwerdeführer, die Eltern B._______ und E._______
und die Schwestern G._______ und D._______ in Anwendung von Art. 84
Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20) und Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit
Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG aufgehoben. Für den zwischenzeitlich volljährig
gewordenen Bruder C._______ erging gleichentags und ebenfalls gestützt
auf die genannten Aufhebungstatbestände eine separate Aufhebungsver-
fügung.
H.
Gegen beide Verfügungen wurde am 11. Februar 2013 (Telefaxeingabe)
und 12. Februar 2013 (Poststempel) – handelnd durch die zum damaligen
Zeitpunkt bevollmächtigte Rechtsvertreterin Annelise Gerber – Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beantragt wurde die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügungen und die Verlängerung der vorläufi-
gen Aufnahme für sämtliche Familienmitglieder; dies unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
I.
Der mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2013 erhobene Kostenvor-
schuss in Höhe der von Fr. 600.– wurde am 25. Februar 2013 fristgerecht
geleistet.
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Seite 4
J.
Betreffend das Beschwerdeverfahren des Bruders C._______ (Geschäfts-
nummer D-689/2013) blieb die Leistung des mit Zwischenverfügungen
vom 5. März 2013 und 28. März 2013 eingeforderten Kostenvorschusses
aus, weshalb auf die entsprechende Beschwerde mit Urteil vom 26. April
2013 androhungsgemäss nicht eingetreten wurde.
K.
Am 22. März 2013 ging ein den Beschwerdeführer betreffender Fest-
nahme-Rapport der Kantonspolizei H._______ datierend vom (…) 2013
sowie die entsprechende Verfügung betreffend Anordnung der Untersu-
chungshaft datierend vom (…) 2013 ein, nachdem der dringende Tatver-
dacht des Diebstahls, der Drohung, des mehrfachen Raubes und des Rau-
bes unter Mitführen einer gefährlichen Waffe gegeben war. Ebenso wurde
ein den Beschwerdeführer betreffender, vom (…) 2013 datierender Anzei-
gerapport der Kantonspolizei H._______ wegen des Verdachts der Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingereicht.
L.
Am 1. Mai 2013 wurden die Akten des Beschwerdeverfahrens der Vorins-
tanz zur Vernehmlassung zugestellt.
M.
Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die ergän-
zenden Ausführungen wird in den Erwägungen eingegangen.
N.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 15. Mai 2013
zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Frist zur Einreichung einer all-
fälligen Replik gesetzt. Eine solche wurde nicht eingereicht.
O.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 teilte der zuständige Jugendanwalt mit,
dass gegen den Beschwerdeführer am (…) 2013 eine Strafuntersuchung
wegen Raubes eingeleitet worden sei und dieses Verfahren aufgrund
neuer Anzeigen wegen weiterer Raubdelikte, Diebstahls, Drohung, Nöti-
gung, Hausfriedensbruchs, Handels mit Marihuana und Kokaingemisch so-
wie verschiedener anderer Betäubungsmittel ausgedehnt worden sei. Ge-
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gen ihn seien bei der Kantonspolizei noch weitere Anzeigen in Arbeit. Bei-
gelegt wurden die entsprechende Eröffnungsverfügung sowie sechs wei-
tere Ausdehnungsverfügungen.
P.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 wurde den Beschwerdeführenden die
Korrespondenz des Bundesverwaltungsgerichts und der Jugendanwalt-
schaft I._______ sowie die gegen den Beschwerdeführer eröffneten Straf-
und Ausdehnungsverfügungen zur Kenntnis gebracht und ihnen zur Einrei-
chung einer allfälligen Stellungnahme Frist bis 9. September 2013 gesetzt.
Den Beschwerdeführenden wurde sodann Gelegenheit gegeben, innert
genannter Frist zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG Stellung zu nehmen. Eine entsprechende
Stellungnahme unterblieb.
Q.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 wurde unter anderem mitgeteilt, dass
neu lic. iur. Othman Bouslimi zur Vertretung im vorliegenden Beschwerde-
verfahren bevollmächtigt worden sei und man das Mandatsverhältnis mit
der bisherigen Rechtsvertreterin Annelise Gerber gekündigt habe.
R.
Am 31. Januar 2014 wurde unter anderem ein an die Vorinstanz adressier-
tes Schreiben "Stellungnahme der aktuellen Situation von Familie
F._______" datierend vom 17. Januar 2014 eingereicht, welches von der
Mutter des Beschwerdeführers, B._______, und der Schwester D._______
sowie deren Partner J._______ unterzeichnet war und Ausführungen zur
Familiensituation enthielt.
S.
Am 5. Februar 2014 wurden zwei den Beschwerdeführer betreffende Straf-
befehle, datierend vom (…) 2013 und (…) 2014, zu den Akten gereicht, in
welchen dieser jeweils des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis für schul-
dig befunden und je mit einer Busse von Fr. 90.– belegt wurde.
T.
Am 7. Februar 2014 wurde unter anderem die bereits bei den Akten befind-
liche "Stellungnahme der aktuellen Situation von Familie F._______", nun-
mehr datiert auf den 4. Februar 2014, eingereicht.
U.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 wurde die Vorinstanz zu einer zweiten
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Vernehmlassung eingeladen, dies vor dem Hintergrund des Gesundheits-
zustandes des Beschwerdeführers E._______ nach einem im Oktober
2013 erlittenen (...) und dessen Folgen.
V.
Am 4. April 2014 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons H._______
dem Bundesverwaltungsgericht eine den Beschwerdeführer betreffende
Anklageerhebung vom (…) zu.
W.
Am 8. Mai 2014 wurden vier den Beschwerdeführer betreffende Strafbe-
fehle vom (…) und (…) 2014 sowie vom (…) und (…) 2014 eingereicht, in
welchen der Beschwerdeführer jeweils des Fahrens ohne gültigen Fahr-
ausweis und des Erwerbs, Besitzes und Konsums von Amphetamin bezie-
hungsweise Marihuana für schuldig befunden und mit Bussen von je
Fr. 90.–, Fr. 150.–, Fr. 180.– und Fr. 60.– bestraft wurde.
X.
Am 5. August 2014 wurde ein den Beschwerdeführer betreffender Strafbe-
fehl vom (…) 2014 zu den Akten gereicht, in welchem jener des Fahrens
ohne gültigen Fahrausweis auf einer Zugstrecke für schuldig befunden und
mit einer Busse von Fr. 90.– bestraft wurde.
Y.
Innerhalb mehrfach verlängerter Frist reichte die Vorinstanz am 7. August
2014 ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Z.
Am 13. August 2014 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche
Vernehmlassung vom 7. August 2014 zur Kenntnis gebracht und ihnen
Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt. Ebenfalls zur
Kenntnis gebracht wurden den Beschwerdeführenden die seit der Verfü-
gung vom 23. August 2013 neu eingegangenen Strafakten; dies verbun-
den mit einer Fristsetzung zur allfälligen Stellungnahme.
AA.
Mit Replik vom 26. August 2014 nahmen die Beschwerdeführenden ent-
sprechend Stellung zur Verfügung vom 13. August 2014.
BB.
Am 22. September 2014 wurde ein den Beschwerdeführer betreffender
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Strafbefehl vom (…) 2014 zu den Akten gereicht, in welchem er des Er-
werbs, Besitzes und Konsums von Marihuana für schuldig befunden und
mit einer Busse von Fr. 90.– bestraft wurde.
CC.
Am 13. Oktober 2014 wurde ein den Beschwerdeführer betreffendes Straf-
urteil des Jugendgerichts des Kantons H._______ vom 26. August 2014
zu den Akten gereicht. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdefüh-
rer des mehrfachen Raubes, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen
Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der Widerhandlungen gegen
das Betäubungsmittelgesetz für schuldig befunden und zu einer Freiheits-
strafe von fünf Monaten – teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom (…)
2012 – sowie einer Busse von Fr. 200.– verurteilt wurde. Überdies wurde
eine ambulante psychotherapeutische Behandlung während und nach dem
Strafvollzug angeordnet.
DD.
Am 30. Dezember 2014 wurden weitere, den Beschwerdeführer betref-
fende Strafbefehle eingereicht. Mit Strafbefehl vom (…) 2014 wurde er der
Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs sowie des Konsums von Mari-
huana für schuldig befunden und mit einem Freiheitsentzug von zehn Ta-
gen sowie einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Aus der ebenfalls eingereich-
ten Bestätigung ergibt sich sodann sein Eintritt in das Regionalgefängnis
K._______ am (…) 2014 zur Verbüssung der zehntägigen Freiheitstrafe.
Mit Strafbefehlen vom (…) 2014 und (…) 2014 wurde der Beschwerdefüh-
rer sodann des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechti-
gung für schuldig befunden und mit einer Busse von je Fr. 90.– bestraft.
EE.
Am 17. März 2015 wurde seitens der Kantonspolizei L._______ ein den
Beschwerdeführer betreffender Festnahmerapport vom (…) wegen des
dringenden Tatverdachts der Begehung eines Verbrechens oder Verge-
hens eingereicht.
FF.
Am 11. Mai 2015 wurde ein den Beschwerdeführer betreffendes Beru-
fungsurteil des Obergerichts Kanton H._______ vom (…) 2015 eingereicht.
In diesem wurde das Urteil des Jugendgerichts des Kantons H._______
vom (…) 2014 sowohl hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last ge-
legten Taten als auch des ausgesprochenen Strafmasses für rechtskräftig
erklärt.
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Seite 8
GG.
Am 4. Juni 2015 wurde ein den Beschwerdeführer betreffender Strafbefehl
vom (…) 2015 eingereicht. In diesem wurde er der Widerhandlung gegen
das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis o-
der andere Berechtigung) für schuldig befunden und mit einer Busse von
Fr. 100.– bestraft. Eingereicht wurde sodann die schriftliche Urteilsbegrün-
dung des am (…) 2015 vom Obergericht des Kantons H._______ gefällten
Strafurteils.
HH.
Am 3. August 2015 wurde ein weiterer, den Beschwerdeführer betreffender
Strafbefehl vom (…) 2015 eingereicht, in welchem jener des mehrfachen
Diebstahls und des Raubes für schuldig befunden und mit einem Freiheits-
entzug von 30 Tagen bestraft wurde.
II.
Mit Verfügung vom 17. September 2015 wurden den Beschwerdeführen-
den unter anderem die seit August 2014 eingegangenen Strafakten zur
Kenntnisnahme zugestellt und ihnen Frist bis 2. Oktober 2015 zur Einrei-
chung einer allfälligen Stellungnahme hierzu gesetzt. Eine entsprechende
Stellungnahme ging nicht ein.
JJ.
Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens
wurden sodann verschiedene den Beschwerdeführer E._______ betref-
fende Strafunterlagen eingereicht. Ebenso eingereicht wurden ihn betref-
fende ärztliche Berichte, welche seinen Gesundheitszustand nach einem
im (…) 2013 erlittenen (...) betreffen. Eingereicht wurden sodann Strafun-
terlagen betreffend die Beschwerdeführerinnen D._______ und
G._______. Die Eingaben finden Eingang in die Beschwerdeentscheide
der unter den separaten Geschäftsnummern (D-688/2013 und
D-7329/2013) eröffneten Beschwerdeverfahren.
D-7328/2013
Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das unter der Geschäftsnummer D-688/2013 geführte Beschwerdever-
fahren der Familie F._______ wird aus sachlichen Gründen getrennt.
1.2 Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf den Beschwerdeführer
E._______, bei welchem es sich um den Familienvater handelt, unter der
Hauptverfahrensnummer D-688/2013 weitergeführt.
1.3 Betreffend die Beschwerdeführerinnen, namentlich B._______, bei
welcher es sich um die Mutter handelt, sowie die Töchter respektive
Schwestern G._______ und D._______, wird das Beschwerdeverfahren
unter der Geschäftsnummer D-7329/2013 weitergeführt.
1.4 Betreffend den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer A._______
wird das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer D-7328/2013
weitergeführt. Der vorliegende Beschwerdeentscheid betrifft dieses Ver-
fahren.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet ge-
geben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37
VGG; Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Mit der Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und
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Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3.2 Die Familie F._______ wurde am 28. Mai 2001 gestützt auf Art. 44
Abs. 2 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2273]) in Ver-
bindung mit Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) vorläufig
in der Schweiz aufgenommen. Eingeschlossen in diese vorläufige Auf-
nahme war der damals noch minderjährige Beschwerdeführer. Am 1. Ja-
nuar 2008 trat das AuG in Kraft; gleichzeitig wurde das ANAG aufgehoben
(Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Für Personen, die im Zeitpunkt des In-
krafttretens des AuG vorläufig aufgenommen waren, gilt gemäss Art. 126a
Abs. 4 AuG neues Recht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mithin
zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme nach dem AuG gegeben sind.
4.
Vorab ist zunächst festzuhalten, dass die vorinstanzliche Aktenführung im
vorliegenden Fall als offenkundig mangelhaft bezeichnet werden muss. Die
sehr umfangreichen Akten sind weder paginiert noch in einem Aktenver-
zeichnis aufgeführt. Sie sind sodann teilweise nicht chronologisch abge-
legt. Die Vorinstanz wird unter Hinweis auf ihre Aktenführungspflicht ange-
wiesen, dies nachzuholen.
5.
5.1 Die Vorinstanz sah die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführenden bereits in Anwendung von Art. 84 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 84 Abs. 2 AuG unter Verweis auf die veränderte Lage im Heimat-
staat als gerechtfertigt an.
5.1.1 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die politische Si-
tuation in Kosovo habe sich in den letzten Jahren grundlegend verändert.
Mit Hilfe internationaler Unterstützung seien neue Sicherheitskräfte aufge-
baut worden. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben
seien vor allem für albanisch-sprachige Roma, Ashkali und Ägypter positiv
und es könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung dieser
Volksgruppen alleine aufgrund der Ethnie, mit Ausnahme einiger Dörfer
und Gemeinden, ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die
Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Der Bundesrat habe
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Seite 11
denn auch mit Beschluss vom 6. März 2009 die Republik Kosovo als ver-
folgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeich-
net.
5.1.2 Der Vollzug der Wegweisung erweise sich überdies auch als möglich
und zulässig. Insbesondere würden sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rück-
kehr eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105)
verbotene Behandlung oder Strafe drohe.
5.2 Im Weiteren sah die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme auch unter dem Aufhebungstatbestand von Art. 84 Abs. 3 AuG in
Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG für die gesamte Familie
F._______ als gerechtfertigt an.
5.2.1 Dabei wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer konkret ausgeführt,
er sei seit dem Jahr 2009 immer wieder in Konflikt mit der schweizerischen
Rechtsordnung geraten und habe bereits mehrfach kürzere Freiheitsstra-
fen erwirkt. So sei er am (…) 2009 vom Jugendgericht L._______ zu einer
persönlichen Leistung von zwei Tagen wegen Drohung verurteilt worden.
Mit Strafbefehl vom (…) 2012 habe ihn die Staatsanwaltschaft H._______
sodann zu einem bedingten Freiheitsentzug von 20 Tagen wegen einfacher
Körperverletzung, Raubes, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Drohung
bestraft. Bei der Begehung der Delikte habe der Beschwerdeführer ein
nicht unerhebliches Gewaltpotential an den Tag gelegt. Die zuständige Ju-
gendanwaltschaft des Kantons H._______ gehe denn auch von einer
schlechten Prognose im Hinblick auf das künftige Verhalten des Beschwer-
deführers aus. Für den Beschwerdeführer seien die Voraussetzungen für
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme daher gestützt auf Art. 83 Abs. 7
Bst. b AuG erfüllt.
5.2.2 Im Hinblick auf die unter Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG vorzunehmende
Interessenabwägung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich
auch durch strafrechtliche Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer
Straftaten abhalten lassen. Insgesamt seien keine Bemühungen erkenn-
bar, sich nach einem bereits mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt in
der Schweiz noch an die hiesigen Regeln des gesellschaftlichen Zusam-
menlebens anzupassen und die geltende Rechtsordnung zu beachten. Es
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Seite 12
sei daher ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme gegeben. Neben einer nahezu gänzlich gescheiterten
gesellschaftlichen Integration hätten sich die Beschwerdeführenden auch
nie in den Arbeitsmarkt einzugliedern vermocht, sondern die Familie be-
ziehe laufend Fürsorgegelder. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführenden bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
aus einem besonders engen Beziehungsumfeld herausgerissen und damit
einer persönlichen Härte ausgesetzt würden. Dies habe auch für den Be-
schwerdeführer und seine Geschwister zu gelten. Zwar hätten die Kinder
die prägenden Lebensjahre in der Schweiz verbracht, jedoch sei nicht da-
von auszugehen, dass sie in dieser Zeit besonders enge Bande zur
Schweiz geknüpft oder einen Freundeskreis aufgebaut hätten. Abklärun-
gen über das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina hätten zudem
ergeben, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in das Hei-
matland auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könnten.
Es sei ihnen daher zumutbar, sich um die Beschaffung von Wohnraum zu
kümmern, sofern das im Heimatstaat bestehende und von anderen Fami-
lienmitgliedern bewohnte Haus nicht genug Platz für alle biete. Das öffent-
liche Interesse an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme überwiege
gesamthaft betrachtet das private Interesse der Familie an einem weiteren
Verbleib in der Schweiz.
5.3 Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde im Rahmen der Beschwerde-
ausführungen entgegengehalten, eine Rückweisung der Beschwerdefüh-
renden sei für sie nach mehr als vierzehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz
unzumutbar. Insbesondere die Kinder, welche im Kleinkindalter in die
Schweiz gekommen beziehungsweise hier geboren seien, hätten ihren Le-
bensmittelpunkt in der Schweiz; für sie sei es undenkbar, nach Kosovo zu-
rückzukehren, und die Situation stelle sich unter diesen Verhältnissen als
äusserst schwierig dar. Die Eltern des Beschwerdeführers, E._______ und
B._______ seien überfordert und bisher nicht in der Lage gewesen, die
Integration ihrer Kinder anzugehen und zu fördern. Das strafbare Verhalten
der Kinder sei klar verwerflich, aber vor dem Hintergrund der gesamten
familiären Situation zu sehen, welche sich zwischenzeitlich verbessert
habe. Den Beschwerdeführenden müsse zudem durch die schweizeri-
schen Behörden die Gelegenheit gegeben werden, ihre Bemühungen zur
Integration und ihren Willen, sich künftig an die schweizerische Rechtsord-
nung zu halten, zu beweisen.
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Seite 13
5.4 Im Rahmen der Vernehmlassung führte die Vorinstanz hierzu im We-
sentlichen aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass ein Vollzug der Weg-
weisung für die Familie F._______ nach einem langjährigen Aufenthalt in
der Schweiz mit Problemen verbunden sein könne. Man habe die Be-
schwerdeführenden jedoch wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass
sie sich inskünftig tadellos verhalten müssten, da ansonsten ihre vorläufige
Aufnahme aufgehoben werden müsste. Die Verwarnungen hätten nicht zu
einem Umdenken geführt. Vielmehr seien mehrere Familienmitglieder in
der Folge immer wieder straffällig geworden.
5.5 Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung, welche aufgrund des von
E._______ im (…) 2013 erlittenen (...) und der daraus resultierenden Ge-
sundheitsbeeinträchtigungen eingeholt wurde, führte die Vorinstanz unter
anderem aus, angesichts des massiven dissozialen Verhaltens der Be-
schwerdeführenden während des Aufenthalts in der Schweiz werde daran
festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo für alle Fa-
milienmitglieder zumutbar sei.
5.6 In der Replik vom 26. August 2014 führten die Beschwerdeführenden
zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers aus, dieser sei sich be-
wusst, dass er sein Verhalten radikal ändern müsse, und bereue seine Ta-
ten. Er habe ein Drogenproblem und sich zur Behandlung dieses Problems
und der aus dem Drogenproblem resultierenden Depression an die Kinder-
und Jugendpsychiatrie gewandt, wo er psychologisch betreut werde. Es
könne somit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer
nunmehr auf dem besten Weg befinde, ein angepasstes und selbständiges
Leben zu führen.
6.
6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das SEM periodisch, ob die Vor-
aussetzungen für die vorläufige Aufnahme – welche eine Ersatzmass-
nahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung darstellt –
noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr
gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3
AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4
AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren
Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben.
D-7328/2013
Seite 14
6.2 Gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG
kann das SEM sodann auf Antrag der kantonalen Behörde eine wegen Un-
zumutbarkeit verfügte vorläufige Aufnahme aufheben und den Vollzug der
Wegweisung anordnen, wenn die vorläufig aufgenommene Person erheb-
lich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz verstossen hat oder diese gefährdet.
6.3 Es ist daher zunächst zu prüfen, ob weiterhin Wegweisungsvollzugs-
hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG bestehen und mithin die Vo-
raussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.1.1 Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 Folter Üb. und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden.
7.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer hat keine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Das
Asylgesuch seiner Eltern, in welches er als minderjähriges Kind einge-
schlossen war, wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2001 abgewiesen. Das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden,
weshalb ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ko-
sovo unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist.
7.1.3 Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwer-
deführer für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbote-
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nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Entsprechendes wird von ihm jedoch weder vorgebracht noch ergeben
sich diesbezüglich konkrete Anhaltspunkte aus den Akten. Schliesslich
lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.1.4 Gesamthaft ist daher festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Kosovo sich sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist.
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AuG. Insbesondere obliegt es dem Beschwerdeführer, sich
die für die Rückkehr in den Heimatstaat benötigten heimatlichen Doku-
mente zu beschaffen.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.3.1 In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt keine generell unsichere,
von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte
Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unweiger-
lich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen
Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
7.3.2 Was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter aus Ko-
sovo im Allgemeinen betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE
2007/10 und 2009 /51 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wiedergegeben
in EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert. Befunden wurde, dass der
Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten nach Kosovo
in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung fest-
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steht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie die berufliche Ausbil-
dung, der Gesundheitszustand, das Alter, eine ausreichende Lebensgrund-
lage und ein Beziehungsnetz – erfüllt sind. Diese Beurteilung hat auch
nach der Unabhängigkeit Kosovos noch Gültigkeit.
7.3.3 Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist albanisch sprechen-
der Ashkali aus M._______ (serbischer Ortsname; auch: N._______,
albanisch: O._______ oder P._______) im Bezirk Q._______ (R._______,
albanisch: S._______ oder T._______). Entsprechend dem Abklärungs-
ergebnis des schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina leben im
Heimatort des Beschwerdeführers ein Onkel und dessen Familie, zwei
Tanten sowie die Grossmutter. Die Familienmitglieder bewohnen ein
eigenes Haus. Der Beschwerdeführer kann daher im Falle einer Rückkehr
in den Heimatstaat auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Eine
berufliche und wirtschaftliche Integration im Heimatstaat dürfte für den
Beschwerdeführer mit Schwierigkeiten verbunden sein. Er hat bisher keine
Berufsausbildung absolviert. Festzuhalten ist jedoch, dass er über einen
Schulabschluss verfügt. Als junger Mann dürfte er sodann sein
Auskommen zumindest durch Hilfstätigkeiten finden. Inwieweit sich das
Drogenproblem des Beschwerdeführers auf die Möglichkeiten seiner
beruflichen Integration auswirken könnte, lässt sich schwer beurteilen. Den
Eingaben der Beschwerdeführenden lässt sich lediglich entnehmen, dass
er diesbezüglich in ärztlicher und psychologischer Betreuung war. Ob er
sein Problem zwischenzeitlich ganz überwunden hat, ergibt sich aus den
Akten hingegen nicht. Im Rahmen der Stellungnahmen wurde sodann auf
die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz verwiesen.
Diese bildet bei der Beurteilung der Zumutbarkeit jedoch nur dahingehend
ein Kriterium, als zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr nach Kosovo in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Letztlich kann eine weiterführende Auseinandersetzung, ob sich der
Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat
als zumutbar erweist, aber aufgrund der nachfolgenden Erwägungen
unterbleiben.
8.
8.1 Wie bereits ausgeführt, kann nämlich eine vorläufige Aufnahme, die
aufgrund einer festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
verfügt oder aufrecht erhalten wird, gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG in
Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG aufgehoben werden, wenn die
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weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat oder diese
gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
8.2 Aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung ergibt sich, dass nicht
jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zur Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme führt; es bedarf vielmehr einer gewissen Intensität. Somit
genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person
den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an
die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu hal-
ten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefähr-
dung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen.
Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in
der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass
oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle
Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Auch die
wiederholte Deliktsbegehung kann trotz einer bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe Anhaltspunkt für eine Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung sein, da sie die vermutete günstige Prognose erheblich
in Frage stellt.
8.3 Der Beschwerdeführer wurde am (…) 2009, damals im Alter von (…)
Jahren, erstmals vom Jugendgericht L._______ wegen Drohungen zu
einer persönlichen Leistung von zwei Tagen verurteilt. Im Zeitraum vom
(…) 2011 bis (…) 2012 beging er sodann weitere strafrechtlich relevante
Delikte. So schlug er am (…) 2011 am Bahnhof U._______ einem
Bekannten mit der Faust ins Gesicht, um sich für dessen Lästereien zu
rächen. Am (…) 2011 schlug er am Bahnhof K._______, nach einer
anfänglichen Pöbelei mit mehreren Personen, einen Unbeteiligten zusam-
men. Während eines Ferienlageraufenthalts vom (…) – (…) 2011, welchen
er mit der Wohngruppe V._______ des Jugendheims W._______ unter-
nahm, wurde eine Betreuerin um insgesamt Fr. 420.– bestohlen, wobei der
Beschwerdeführer jeweils Schmiere stand und am gestohlenen Geld
beteiligt wurde. Am (…) 2011 hielten der Beschwerdeführer und drei
weitere Jugendliche einen unbeteiligten Jugendlichen am Bahnhof von
X._______ an und schlugen auf diesen so lange ein, bis dieser seinen
Rucksack übergab, wobei der Beschwerdeführer das Handy des Opfers
erhielt. Am (…) 2012 betrat der Beschwerdeführer sodann gemeinsam mit
einem Freund die Wohnung seines späteren Opfers und forderte dieses
zur Herausgabe von Fr. 400.– auf, welche das Opfer ihm noch geschuldet
habe. Da das Opfer das Geld nicht übergeben konnte, nahm er dessen
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iPhone an sich. Nach der Rückkehr in das Jugendheim W._______ am (…)
2012 sprach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Ermittlun-
gen zum Diebstahl seinem Betreuer gegenüber die Drohung aus, er werde
ihn aufschlitzen. Aufgrund der massiven Bedrohung des Gruppenleiters
wurde er am (…) 2011 im Regionalgefängnis K._______ für sechs Tage in
Arrest gesetzt. In Folge der vorgenannten Taten wurde er mit Strafbefehl
vom (…) 2012 der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Körperverletzung,
des mehrfachen Diebstahls, des Raubes, der mehrfachen Drohung und
des Hausfriedensbruchs, begangen im Zeitraum (…) 2011 bis (…) 2012,
für schuldig befunden und mit einem bedingten Freiheitsentzug von 20
Tagen bestraft.
Die Jugendanwaltschaft Region L._______ führt in einem Bericht vom (…)
2012 zur Delinquenz des Beschwerdeführers aus, dass dieser sich in der
Zeit vom (…) 2011 bis (…) 2012 im Rahmen einer vorsorglichen Schutz-
massnahme im offenen Jugendheim W._______, Y._______, befunden
habe, dies mit dem Ziel eines Lehrbeginns im Sommer 2012. In dieser Zeit
sei gegen den Beschwerdeführer drei Mal ein Arrest wegen Regelverstös-
sen verfügt worden; das Jugendheim habe die weitere Zusammenarbeit
schliesslich aufgrund seines Verhaltens und seiner fortgesetzten Delin-
quenz beendet. Die Zeit vom (…) 2012 bis (…) 2012 habe er im Rahmen
einer vorsorglichen Unterbringung in einer geschlossenen Gruppe des (…)
verbracht; gleichzeitig sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gege-
ben worden. Die Entlassung aus dem (…) sei aufgrund der nur bedingten
Massnahmewilligkeit und Massnahmefähigkeit des Beschwerdeführers be-
endet worden. Die Entlassung sei mit der klaren Auflage seitens der Ju-
gendanwaltschaft verbunden gewesen, keine weiteren Delikte zu begehen,
an einem Anti-Aggressionstraining teilzunehmen, die Tagesstruktur (…) in
K._______ zu besuchen und im Rahmen der Begutachtung zu kooperie-
ren. Diese Auflagen habe der Beschwerdeführer jedoch kaum eingehalten.
Das Anti-Aggressionstraining habe er aufgrund unbegründeter Abwesen-
heit nicht abgeschlossen; er habe vielmehr weitere Diebstahlsdelikte be-
gangen und Cannabis konsumiert. Die Tagesstruktur sei gut verlaufen, dies
aber nur aufgrund des grossen Entgegenkommens und der individuellen
Betreuung seitens der Leitung des (…). In einem zur Person des Be-
schwerdeführers erstellten Gutachten vom (…) 2012 wird sodann eine
Massnahmebedürftigkeit aufgrund dessen Denkweise, dessen Suchtmit-
telkonsums und vor allem wegen seines Aggressionspotentials klar als ge-
geben erachtet. Von einer Massnahme wurde zum damaligen Zeitpunkt je-
doch abgesehen und das Verfahren mit einem Strafbefehl abgeschlossen,
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Seite 19
da einerseits geeignete Angebote für eine entsprechende Massnahme, ins-
besondere eine Familientherapie, gefehlt hätten und andererseits die Aus-
sicht auf Erfolg aufgrund der Uneinsichtigkeit und der fehlenden Koopera-
tion des Beschwerdeführers als chancenlos eingeschätzt wurde. Hingewie-
sen wurde darauf, dass alle bisherigen Unterstützungsangebote oder -
massnahmen im Rahmen einer persönlichen Betreuung durch die Jugend-
anwaltschaft und später in den vorsorglichen stationären Unterbringungen
am Willen und an der Einsicht des Beschwerdeführers und auch dessen
Eltern gescheitert seien.
Seit dem Strafbefehl vom (…) 2012 wurden gegen den Beschwerdeführer
weitere Strafverfahren eröffnet. Diese resultieren insbesondere im Urteil
des Jugendgerichts des Kantons H._______ vom (…) 2014. Mit diesem
wurde der Beschwerdeführer des Raubes, mehrfach begangen im (…)
2012, am (…) 2012 sowie am (…) 2012, der Drohung, mehrfach begangen
am (…) 2013, am (…) 2013 sowie am (…) 2013, des Diebstahls, mehrfach
begangen am (…) 2012 und am (…) 2013, des Hausfriedensbruchs, zwei-
mal begangen am (…) 2012, sowie der Widerhandlungen gegen das Be-
täubungsmittelgesetz für schuldig befunden und zu einer unbedingten Frei-
heitsstrafe von fünf Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl
vom (…) 2012, verurteilt. Dieses Urteil wurde mit Urteil des Obergerichts
H._______ vom (…) 2015 vollumfänglich bestätigt. Am (…) 2015 erging so-
dann ein weiterer Strafbefehl, in welchem der Beschwerdeführer des mehr-
fachen Diebstahls, des Raubes, des Erwerbes, Besitzes und Konsums von
Marihuana für schuldig befunden und mit einem Freiheitsentzug von 30 Ta-
gen bestraft wurde. Aufgrund des dargestellten strafbaren Verhaltens des
Beschwerdeführers ist der Aufhebungstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b
AuG ohne weiteres erfüllt.
8.4 Von der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Bestimmung
von Art. 84 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ist die Frage
der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme zu trennen (vgl. ebenfalls
BGE 135 II 377 E. 4.2).
Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind die
privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Ver-
bleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander
abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32), wobei keine schematische Be-
trachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des
Einzelfalles abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind die Art der verletzten
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Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens. Steht die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme zur Diskussion, bilden im Rahmen der Interessen-
abwägung die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die mit dem
Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und familiä-
ren Nachteile Elemente der Prüfung.
8.5 Der Beschwerdeführer wurde in den vergangenen sieben Jahren unun-
terbrochen straffällig. Sämtliche von den Behörden angebotenen Mass-
nahmen zum Zwecke der Sozialisierung und Integration in den schulischen
Prozess und später in den Ausbildungs- und Arbeitsprozess wurden von
ihm vorzeitig abgebrochen oder blieben ohne Erfolg. Auch die nach seiner
Verurteilung am (…) 2014 angestrengten Massnahmen im Rahmen eines
Arbeitsprojekts und die psychotherapeutischen Massnahmen haben nicht
gegriffen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Berufungsurteils
des Obergerichts H._______ vom (…) 2015, in welcher unter anderem
ausgeführt wird, dass ein bedingter Strafvollzug im Falle des Beschwerde-
führers aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen sowie seiner persönli-
chen Situation nicht in Betracht komme. Vielmehr müsse ihm eine ungüns-
tige Prognose gestellt werden und sei eine unbedingte Strafe nötig, um ihn
von weiteren Verbrechen abzuhalten. Zu den persönlichen Verhältnissen
wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer regelmässig psychothera-
peutische Sitzungen im Rahmen der angeordneten psychotherapeutischen
Massnahme besuche. Die berufliche Situation habe sich noch nicht verän-
dert. Er gehe nach einem halbjährigen Einsatz in einem Beschäftigungs-
programm noch immer keiner regelmässigen Beschäftigung nach und ab-
solviere keine Ausbildung.
Zwar versicherte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner an das Bundes-
verwaltungsgericht gerichteten persönlichen Stellungnahme vom 22. Au-
gust 2014, durch die Integrationsmassnahmen, insbesondere seine Arbeit
im (…), habe er die Möglichkeit, seine Schulden zu begleichen. Er
bekundete zudem, nicht mehr in alte Verhaltensmuster verfallen und sich
künftig straffrei verhalten zu wollen und die ihm gebotene Chance im (…)
nutzen zu wollen, um mit Hilfe seiner Betreuungsperson im Jahr 2015 eine
Lehrstelle zu finden (Beschwerdedossier act. 57 Beilage 5). Er wurde
jedoch auch nach seiner Verurteilung am (…) 2014 wieder mehrfach
straffällig, zum Teil in erheblichem Masse. So wurde er mit Strafbefehl vom
(…) 2014 der Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs sowie des Konsums
von Marihuana für schuldig befunden und mit einem Freiheitsentzug von
zehn Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Mit Strafbefehlen
vom (…) 2014 und (…) 2014 wurde er des Fahrens ohne gültigen
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Seite 21
Fahrausweis oder andere Berechtigung für schuldig befunden und mit
einer Busse von je Fr. 90.– bestraft. Am 4. Juni 2015 wurde ein weiterer ihn
betreffender Strafbefehl vom (…) 2015 eingereicht. In diesem wurde er der
Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne
gültigen Fahrausweis oder anderer Berechtigung) für schuldig befunden
und mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft. Mit Strafbefehl vom (…) 2015
wurde er schliesslich des mehrfachen Diebstahls und Raubes für schuldig
befunden und mit einem Freiheitsentzug von 30 Tagen bestraft.
Es zeigt sich mithin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich
straffrei zu verhalten. Die jahrelangen Versuche der Sozial- und Jugend-
strafbehörden, ihn mit Hilfe verschiedener Massnahmen und Unterstüt-
zungsangebote von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und ihm
auch beim Versuch der schulischen beziehungsweise der beruflichen
Integration Hand zu bieten, haben letztlich nicht gegriffen, ebenso wenig
wie die medizinische und psychologische Unterstützung hinsichtlich seines
Drogenproblems. Nicht ernst nahm er offensichtlich auch die von der Vorin-
stanz in Aussicht gestellte Konsequenz, nämlich dass sein fortgesetztes
strafbares Verhalten zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führen kön-
ne. Der Beschwerdeführer ist inzwischen volljährig und bereits seit längerer
Zeit in einem Alter, in welchem er sich der Folgen seines Handelns vollauf
bewusst sein muss. Zwar hat er den überwiegenden Teil seines Lebens,
nämlich 18 Jahre, in der Schweiz verbracht. In diesen Jahren ist ihm jedoch
weder eine wirtschaftliche oder gar berufliche noch eine gesellschaftliche
Integration gelungen. In der Schweiz leben seine Eltern und zwei Schwes-
tern. Aus den eingereichten Berichten und den persönlichen Stellungnah-
men ergibt sich jedoch, dass er sich in zunehmendem Masse von seiner
Familie distanziert hat und insbesondere seine Eltern im Hinblick auf sein
Verhalten keinen Einfluss auf ihn haben. Es wird nicht in Abrede gestellt,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat für den Beschwerde-
führer mit Härten verbunden ist. Er ist jedoch im Heimatstaat nicht auf sich
allein gestellt, sondern verfügt über das bereits aufgeführte familiäre Be-
ziehungsnetz, welches ihm bei der sozialen Integration behilflich sein kann.
Als junger Mann dürfte er im Heimatstaat sodann auch sein Auskommen
zumindest durch Hilfstätigkeiten finden.
8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG unter Berücksichtigung seiner
persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz zutreffend als gerecht-
fertigt und verhältnismässig erachtet hat, da das öffentliche Interesse am
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Vollzug der Wegweisung vorliegend massgeblich überwiegt. Die Be-
schwerde ist mithin abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am
25. Februar 2013 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Constance Leisinger
Versand: