B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7328/2015
Ur t e i l vom 2 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Uganda,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 22. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. September
2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ unter ande-
rem zu Protokoll gab, sie habe ihr Heimatland am 1. September 2015 auf
dem Luftweg Richtung C._______ verlassen und sei am darauffolgenden
Tag, wiederum auf dem Luftweg, legal in die Schweiz eingereist,
dass sie eigentlich zu einer D._______ nach Island hätte weiterreisen sol-
len, in E._______ aber per Telefon von zu Hause vernommen habe, sie
werde gesucht, weshalb sie sich entschlossen habe, hier um Asyl zu ersu-
chen,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CA-VIS)
ergab, dass der Beschwerdeführerin von der dänischen Auslandvertretung
in F._______ – in Vertretung für Island – ein vom (…) bis am (…) gültiges
Visum ausgestellt wurde,
dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör
zur mutmasslichen Zuständigkeit Dänemarks zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde, wobei sie die Frage,
ob es Gründe gebe, welche gegen die Zuständigkeit und die Wegwei-
sung nach Dänemark sprechen würden, mit "Nein" beantwortete,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
9. Oktober 2015 Gelegenheit bot, sich innert angesetzter Frist bezüglich
der Zuständigkeit Islands zur Prüfung ihres Asylgesuchs und einer
Wegweisung dorthin schriftlich zu äussern,
dass die Vorinstanz am 22. Oktober 2015 ein Ersuchen um Aufnahme der
Beschwerdeführerin an die isländischen Behörden richtete,
dass diese am 29. Oktober 2015 der Übernahme der Beschwerdeführerin
explizit zustimmten,
dass die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2015 eine Stellungnahme
einreichte, worin sie im Wesentlichen die Zuständigkeit Islands zur
Behandlung ihres Asylgesuchs bestätigte und gleichzeitig anführte, es
sei jedoch zu beachten, dass sie im G._______ Monat schwanger und
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zur Zeit auf der Suche nach dem Kindsvater – einem Schweizer H.___
Abstammung – sei, weshalb auf ihr Asylgesuch einzutreten sei,
dass die Beschwerdeführerin einen Pass (…) sowie einen
Führerausweis zu den Akten reichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 2. November 2015 – eröffnet am 6. No-
vember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz nach Island anordnete und sie aufforderte, die Schweiz
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. November 2015 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht unter
Beilage verschiedener Beweismittel Beschwerde erhob und dabei um Ak-
teneinsicht ersuchte sowie sinngemäss beantragte, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben und die Schweiz habe sich für vorliegendes Asyl-
verfahren für zuständig zu erklären,
dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu entscheiden ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass der Beschwerdeführerin beziehungsweise ihrem damaligen Rechts-
vertreter zusammen mit der angefochtenen Verfügung die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden, weshalb das
mit der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Akteneinsicht als gegen-
standslos zu erachten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2, 2011/9 E. 5),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materi-
ellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache
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zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8
E. 2.1 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) beziehungsweise das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylan-
trags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) zur Anwen-
dung gelangt und das SEM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz gestützt auf den Abgleich mit dem
zentralen Visa-Informationssystem am 22. Oktober 2015 – innerhalb der in
Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – die isländischen Behörden um
Aufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die isländischen Behörden dem Übernahmeersuchen sodann am
29. Oktober 2015 explizit zustimmten,
dass die Zuständigkeit Islands zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird,
dass die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit
der isländischen Republik als vertretener Mitgliedstaat gemäss Art. 12
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Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO für eine allfällige Durchführung des Asylverfah-
rens ausging und damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
dass die Vorinstanz sodann ausführte, die Schilderungen der Beschwerde-
führerin, wonach sie im G._______ Monat schwanger und auf der Suche
nach dem in der Schweiz lebenden Kindsvater sei, vermöchten die Zustän-
digkeit Islands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nicht zu widerlegen,
dass nämlich unter den Begriff "Familienangehörige" gemäss Art. 2 Bst. g
Dublin-III-VO unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner fie-
len, welche eine dauerhafte Beziehung führten,
dass in casu die geltend gemachte Beziehung mit dem Vater des ungebo-
renen Kindes den Anforderungen an eine dauerhafte Beziehung im Sinne
von Art. 8 EMRK nicht genüge, zumal sie den Aufenthaltsort des vermute-
ten Vaters nicht kenne und in der BzP zu Protokoll gegeben habe, sie habe
in der Schweiz niemanden, und keine Gründe vorlägen, die einen Selbst-
eintritt der Schweiz rechtfertigen würden,
dass auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin
habe am 4. Oktober 2015 beziehungsweise 4. November 2015 eine
I._______ erlitten, was eine traumatisierende Erfahrung gewesen sei, wes-
halb sie seither unter (…) zu leiden habe,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang einen provisori-
schen Kurzaustrittsbericht des (…) vom 5. November 2015, eine ärztliche
Bestätigung von Dr. (…), vom 9. November 2015 und ein Überweisungs-
schreiben von (…), vom 9. November 2015 an das (…) einreichte,
dass sie eine Beziehung mit dem Vater des gezeugten Kindes unterhalte
und dieser bereit sei, sie zu unterstützen,
dass sie diesbezüglich ein Schreiben vom 12. November 2015 von
J._______, eines in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtlings
K._______ Staatsangehörigkeit, der sich als Partner der Beschwerdefüh-
rerin bezeichnet, zusammen mit einer Kopie eines F-Ausweises einreichte,
dass vorab festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass Island Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und Island seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nachkommt,
dass vor dem Hintergrund des erwähnten Übereinkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem König-
reich Norwegen vom 17. Dezember davon ausgegangen werden darf, dass
die Asylrechtsstandards in Island jenen der Richtlinien des Europäischen
Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsa-
men Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangs-
bestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bis-
herige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die
Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbe-
stehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) entspre-
chen,
dass gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter "Familienangehörige" unter
anderem der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Part-
ner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, fällt, sofern die Familie
bereits im Herkunftsland bestanden hat,
dass die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 30. Oktober 2015 angab,
den Aufenthaltsort ihres Partners, den sie als Schweizer H._______ Ab-
stammung bezeichnete, nicht zu kennen und auf der Suche nach ihm sei,
dass sie in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 16. November 2015 sodann er-
klärte, der Vater des gezeugten Kindes sei nun bereit, sie "ab jetzt zu un-
terstützen" und ihr zu helfen, und sich aus den Beschwerdebeilagen ergibt,
dass es sich um einen K._______ Staatsangehörigen handeln soll, der in
der Schweiz als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen wurde,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass es sich
in casu offensichtlich nicht um eine dauerhaft gelebte Beziehung handelt,
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weshalb er nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-
III-VO erachtet werden kann,
dass sich jemand gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen
kann, wenn er sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der
Schweiz stützt, und eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur genügt,
soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (Aufent-
haltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung; vgl. statt vieler BGE 130
II 281, 135 I 143, je m.w.H.), und es sich um eine tatsächliche, gelebte und
gefestigte Beziehung handelt,
dass zurzeit weder der angebliche Kindsvater und Partner der Beschwer-
deführerin noch sie selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfü-
gen, weshalb sie aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens nach
Art. 8 EMRK keinen Anspruch für sich ableiten kann,
dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu
berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wo-
bei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen res-
pektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die
Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung
der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PA-
BEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2012, S. 235 f.; MARK E.
VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 1999,
S. 365; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]
K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer] vom 12. Juli 2001, 25702/94,
§ 150),
dass aufgrund der ungereimten Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem
angeblichen Partner eine solche Beziehung zu verneinen ist,
dass sodann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesund-
heitlichen Problemen nur einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder ter-
minalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE
2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte [EGMR]), was auf die Beschwerdeführerin, die auf-
grund einer I._______ unter (…) leidet, nicht zutrifft,
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dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer ge-
eigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2
Aufnahmerichtlinie),
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten
Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestim-
mung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin
Rechnung tragen und die isländischen Behörden vorgängig in geeigneter
Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden
(vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass im Falle der jungen Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden
darf, sie sei durchaus in der Lage, in Island gegenüber den dort zuständi-
gen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebens-
grundlage zu finden,
dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offensichtlich nicht be-
weisen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes
Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Island würde gegen Art. 3 EMRK
oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz
verstossen,
dass die Beschwerdeführerin zudem vorbrachte, sie und ihr Partner möch-
ten ihre Beziehung legalisieren, und in diesem Zusammenhang der Voll-
ständigkeit halber festzuhalten ist, dass Dauer und Ausgang eines allfälli-
gen Ehevorbereitungsverfahrens ungewiss sind,
dass das Recht auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK bezüglich Umset-
zung des Anspruchs ausdrücklich auf die innerstaatlichen Gesetze ver-
weist und diesbezüglich anzumerken ist, dass ein Ehevorbereitungsverfah-
ren in der Schweiz grundsätzlich auch möglich ist, wenn die Brautleute
nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom
28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), sodass die Beschwerdeführerin den
Ausgang eines allfällig beabsichtigten Ehevorbereitungsverfahrens auch
im Ausland abwarten kann,
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dass es Aufgabe der kantonalen Migrationsbehörden ist, auf entsprechen-
des Gesuch hin dem Recht auf Ehe gemäss Art. 12 EMRK und Art. 14 BV
Achtung zu verschaffen, indem diese unter Umständen eine Kurzaufent-
haltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung zu erteilen haben (BGE
137 I 351 E. 3.7), und es nicht der Zweck des Asylrechts ist, Personen eine
Aufenthaltserlaubnis zu gewähren, damit sie in der Schweiz heiraten kön-
nen,
dass deshalb allein die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Island
keine Verletzung von Art. 12 EMRK zur Folge hat,
dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zu-
kommt (vgl. BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und wiederholt festzuhalten
bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt,
den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE
2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Island angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Anordnung der Wegweisung nach Island der Systematik des Dub-
lin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht (Art. 32 AsylV 1) und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die eingereichte Beschwerde als of-
fensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: