B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7329/2013
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie die Töchter
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 / N (…).
D-7329/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ reiste am (…) 1998 mit ihren Kindern
D._______, B._______ und E._______ in die Schweiz ein und suchte am
(…) 1998 um Asyl nach. Am (…) wurde die Tochter C._______ in der
Schweiz geboren. Der Ehemann F._______ reiste am (…) 1999 in die
Schweiz ein und ersuchte am (…) 1999 um Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2001 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, danach BFM, heute SEM) fest, dass die Familie G._______ (nach-
folgend: die Beschwerdeführenden) die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung in den Heimat-
staat für die Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der dannzumal
herrschenden Situation in Kosovo als unzumutbar erachtet und die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügt.
C.
Am 9. November 2005 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden
erstmals das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei
den Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht
gelungen, sich an die geltende Ordnung zu halten. Insbesondere würden
die Kinder immer wieder den Schulbetrieb stören, dies trotz grosser An-
strengungen seitens der Behörde. Selbst die Kürzung der Fürsorgegelder
habe nicht dazu beitragen können, dass die Eltern ihren Erziehungspflich-
ten besser nachkommen würden.
D.
Nach einer entsprechenden Stellungnahme durch die Beschwerdeführen-
den, in welcher diese unter anderem auf die positive Entwicklung von
D._______ hinwiesen, teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Dezem-
ber 2005 mit, dass sie von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ab-
sehe, jedoch eine erneute Verschlechterung der Situation eine neuerliche
Überprüfung der vorläufigen Aufnahme nach sich ziehe.
E.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 informierte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführenden, dass ihre vorläufige Aufnahme erneut einer Prüfung
unterzogen worden sei. Anlass sei das wiederholt straffällige Verhalten des
D-7329/2013
Seite 3
Sohnes D._______ gewesen. Unter Berücksichtigung der gesamten Ak-
tenlage sei man jedoch bereit, die vorläufige Aufnahme bestehen zu las-
sen, unter dem Vorbehalt einer erneuten Überprüfung bei fortgeführter De-
linquenz von D._______ oder des strafbaren Verhaltens eines anderen Fa-
milienmitglieds.
F.
Im Rahmen einer erneuten Überprüfung der vorläufigen Aufnahme er-
suchte die Vorinstanz am (…) 2012 das schweizerische Verbindungsbüro
in Pristina (Kosovo) um Abklärungen im Heimatort der Beschwerdeführen-
den.
G.
Am (…) 2012 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör hin-
sichtlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährt, wo-
bei auch auf das gemäss Abklärungsergebnis des schweizerischen Verbin-
dungsbüros im Heimatort vorhandene familiäre Beziehungsnetz verwiesen
wurde. Eine entsprechende Stellungnahme wurde nicht eingereicht.
H.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 – eröffnet am 11. Januar 2013 – wurde
die mit Verfügung vom 28. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme in
Bezug auf F._______ und A._______ sowie auf die zum damaligen Zeit-
punkt noch minderjährigen Kinder C._______, E._______ und B._______
in Anwendung von Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20) und Art. 84 Abs.
3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG aufgehoben. Die Be-
schwerdeführenden wurden aufgefordert, die Schweiz bis zum 11. April
2013 zu verlassen.
I.
Für den zwischenzeitlich volljährig gewordenen Sohn D._______ erging
gleichentags und ebenfalls gestützt auf Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG und
Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG eine sepa-
rate Aufhebungsverfügung.
J.
Gegen beide Verfügungen wurden am 11. Februar 2013 (Telefaxeingabe)
und am 12. Februar 2013 (Poststempel) – handelnd durch die zum dama-
ligen Zeitpunkt bevollmächtigte Rechtsvertreterin Annelise Gerber – Be-
D-7329/2013
Seite 4
schwerden beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und es wurde bean-
tragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme zu verlängern.
Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein von den Beschwerdefüh-
renden persönlich verfasster Brief sowie ein die Beschwerdeführerin
C._______ betreffender Schulbericht vom 5. Februar 2013 eingereicht.
K.
Am 18. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden sodann eine Stel-
lungnahme der Universitären Psychiatrischen Dienste H._______ vom (…)
2013 betreffend die Beschwerdeführerinnen C._______ und B._______ zu
den Akten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2013 wurden die Beschwerdefüh-
renden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–
aufgefordert. Dieser wurde fristgerecht geleistet.
M.
D._______ wurde in dem für ihn separat eröffneten Beschwerdeverfahren
(Geschäftsnummer D-689/2013) mit Zwischenverfügung vom 5. März
2013 und ein weiteres Mal mit Verfügung vom 28. März 2013 ebenfalls zur
Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– aufgefordert.
Nachdem der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Fristen nicht ge-
leistet worden war, trat das Bundesverwaltungsgericht am 26. April 2013
androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein.
N.
Am 8. April 2013 wurde ein die Beschwerdeführerin C._______ betreffen-
der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (…), Jugendanwaltschaft (…), vom
(…) 2013 zu den Akten gereicht, in welchem diese der unrechtmässigen
Aneignung eines Mobiltelefons für schuldig befunden und mit zwei Tagen
persönlicher Arbeitsleistung bestraft wurde.
O.
Am 1. Mai 2013 wurden die Akten des Beschwerdeverfahrens der Vorin-
stanz zur Vernehmlassung zugestellt.
P.
Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Erwä-
D-7329/2013
Seite 5
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die ergän-
zenden Ausführungen wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägun-
gen eingegangen.
Q.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 15. Mai 2013
unter Fristansetzung zur allfälligen Replik zur Kenntnis gebracht. Eine sol-
che wurde nicht eingereicht.
R.
Am 22. August 2013 wurde sodann ein Anzeigerapport der Kantonspolizei
H._______ vom (…) 2013 zu den Akten gereicht, welcher eine Drohung im
Rahmen häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers F._______ ge-
gen die Beschwerdeführerin A._______ aktenkundig machte.
S.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 wurde den Beschwerdeführenden un-
ter anderem Gelegenheit gegeben, innert genannter Frist zu einer allfälli-
gen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG
Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme wurde nicht ein-
gereicht.
T.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerde-
führer F._______ im (…) 2013 einen (…) mit irreparablen Schäden erlitten
habe. Informiert wurde auch darüber, dass die Beschwerdeführerin
A._______ im eigenen Namen und im Namen ihres nunmehr pflegebedürf-
tigen Ehemannes am 9. Dezember 2013 lic. iur. Othman Bouslimi zur Ver-
tretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt habe und das Mandats-
verhältnis mit Annelise Gerber gekündigt sei.
U.
Am 31. Januar 2014 wurde ein an die Vorinstanz adressiertes Schreiben
"Stellungnahme der aktuellen Situation von Familie G._______" datierend
vom 17. Januar 2014 eingereicht, welches von den Beschwerdeführerin-
nen A._______ und B._______ sowie deren Partner I._______ unterzeich-
net war. Beigelegt waren dieser Eingabe unter anderem ein ärztlicher Be-
richt vom 19. April 2013 die Beschwerdeführerin B._______ betreffend und
ein ärztlicher Bericht vom 7. Januar 2014 die Beschwerdeführerin
A._______ betreffend.
D-7329/2013
Seite 6
V.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 wurde unter anderem ein die Beschwer-
deführerin A._______ betreffender Kurzbericht des Hausarztes (…), datie-
rend vom 9. Dezember 2013, zu den Akten gereicht.
W.
Am 7. Februar 2014 ging die bereits bei den Akten befindliche "Stellung-
nahme der aktuellen Situation von Familie G._______", nunmehr datiert
auf den 4. Februar 2014, ein. Beigelegt waren dieser Eingabe unter ande-
rem ärztliche Kurzaustrittsberichte betreffend die Beschwerdeführerin
B._______, datierend vom 19. April 2013, und die Beschwerdeführerin
A._______, datierend vom 7. Januar 2014.
X.
Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 wurde die Vorinstanz zu einer zweiten
Vernehmlassung eingeladen, dies vor dem Hintergrund des Gesundheits-
zustandes des Beschwerdeführers F._______ nach einem im (…) 2013 er-
littenen (…) und dessen Folgen.
Y.
Am 2. Juli 2014 wurden zwei die Beschwerdeführerin C._______ betref-
fende Strafbefehle, datierend vom (…) und (…) 2014, eingereicht. In die-
sen wurde sie des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Be-
rechtigung für schuldig befunden und mit Bussen von Fr. 90.– und Fr. 60.–
bestraft.
Z.
Am 9. Juli 2014 wurden drei weitere die Beschwerdeführerin C._______
betreffende Strafbefehle zu den Akten gereicht. Mit Strafbefehl vom (…)
2014 wurde sie des Erwerbs, Besitzes und Konsums von Marihuana sowie
des Veräusserns von Marihuana für schuldig befunden und mit einer Busse
von Fr. 80.– sowie einer persönlichen Leistung von einem Tag bestraft. Mit
Strafbefehlen vom (…) und (…) 2014 wurde sie jeweils des Fahrens ohne
gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung auf einer Zugstrecke für
schuldig befunden und mit Bussen von je Fr. 90.– bestraft.
AA.
Am 4. August 2014 wurde ein weiterer die Beschwerdeführerin C._______
betreffender Strafbefehl vom 25. Juli 2014 eingereicht, in welchem sie er-
neut des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung
D-7329/2013
Seite 7
auf einer Zugstrecke für schuldig befunden und mit einer Busse von
Fr. 120.– bestraft wurde.
BB.
Innerhalb mehrfach verlängerter Frist reichte die Vorinstanz am 7. August
2014 ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Soweit entscheidwesentlich, wird darauf in den Erwägungen
eingegangen.
CC.
Am 13. August 2014 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche
Vernehmlassung vom 7. August 2014 zur Kenntnis gebracht und ihnen
Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt. Ebenfalls zur
Kenntnis gebracht wurden den Beschwerdeführenden die seit der Verfü-
gung vom 23. August 2013 eingegangenen Strafakten, dies verbunden mit
Fristsetzung zur allfälligen Stellungnahme.
DD.
Am 13. August 2014 wurde ein weiterer die Beschwerdeführerin
C._______ betreffender Strafbefehl vom (…) 2014 zu den Akten gereicht,
in welchem sie des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Be-
rechtigung auf einer Zugstrecke für schuldig befunden und mit einer Busse
von Fr. 90.– bestraft wurde.
EE.
Mit Replik vom 26. August 2014 nahmen die Beschwerdeführenden ent-
sprechend Stellung zur Verfügung vom 13. August 2014. In diesem Zu-
sammenhang reichten sie unter anderem einen die Beschwerdeführerin
B._______ betreffenden gynäkologischen Bericht, eine Stellungnahme des
Beschwerdeführers E._______, datierend vom 22. August 2014, einen die
Beschwerdeführerin C._______ betreffenden schulischen Beurteilungsbe-
richt sowie eine die Beschwerdeführerin A._______ betreffende Bestäti-
gung eines Halbjahreskursbesuches in der Fremdsprache Deutsch ein.
FF.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin B._______ die Tochter J._______.
GG.
Ein weiterer die Beschwerdeführerin C._______ betreffender Strafbefehl
vom (…) 2014, in welchem diese der Hehlerei für schuldig befunden und
mit einer persönlichen Leistung von zwei Tagen bestraft wurde, wurde am
22. September 2014 eingereicht.
D-7329/2013
Seite 8
HH.
Am 10. Dezember 2014 trat die Beschwerdeführerin C._______ in das Re-
gionalgefängnis K._______ zur Verbüssung einer neuntägigen Ersatzfrei-
heitsstrafe ein.
II.
Mit Verfügung vom 17. September 2015 wurde den Beschwerdeführenden
unter anderem die seit August 2014 eingegangenen Strafakten zur Kennt-
nisnahme zugestellt und ihnen Frist bis 2. Oktober 2015 zur Einreichung
einer allfälligen Stellungnahme hierzu gesetzt.
JJ.
Am 2. Oktober 2015 wurde seitens des Sozialen Dienstes L._______ (Te-
lefaxeingabe) ein die Beschwerdeführerin C._______ betreffender Bericht
des Berufsbildungszentrums L._______, datierend vom 23. September
2015, an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
KK.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 teilte die Beschwerdeführerin B._______
mit, nunmehr mit dem Vater ihrer Tochter, I._______, welcher Schweizer
Bürger sei, in einer gemeinsamen Wohnung zu leben. Die Tochter sei
ebenfalls Schweizer Staatsbürgerin.
LL.
Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens
wurden verschiedene die Beschwerdeführer F._______ und E._______
betreffende Strafunterlagen eingereicht. Ebenso wurden ärztliche Berichte
eingereicht, welche den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
F._______ nach einem im (…) 2013 erlittenen (…) betreffen. Diese Einga-
ben finden Eingang in die Beschwerdeentscheide der unter separaten Ge-
schäftsnummern (D-688/2013 und D-7328/2013) eröffneten Beschwerde-
verfahren der beiden Beschwerdeführer.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das unter der Geschäftsnummer D-688/2013 geführte Beschwerdever-
fahren der Familie G._______ wird aus sachlichen Gründen getrennt.
1.2 Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf den Beschwerdeführer
F._______, bei welchem es sich um den Familienvater handelt, unter der
Hauptverfahrensnummer D-688/2013 weitergeführt.
D-7329/2013
Seite 9
1.3 Betreffend den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer E._______
wird das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer D-7328/2013
weitergeführt.
1.4 Betreffend die Beschwerdeführerinnen A._______, C._______ und
B._______ wird das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer D-
7329/2013 weitergeführt. Der vorliegende Beschwerdeentscheid betrifft
dieses Verfahren. Die am (…) 2014 geborene Tochter der Beschwerdefüh-
rerin B._______ ist in das Verfahren nicht mit einzubeziehen, da sie aus-
weislich der Akten Schweizer Bürgerin ist.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme das Sachgebiet betreffend ge-
geben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Ausländerrechts die vorläufige Aufnahme betreffend endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Mit der Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und
Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3.2 Die Beschwerdeführerinnen wurden am 28. Mai 2001 gestützt auf
Art. 44 Abs. 2 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2273])
in Verbindung mit Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
D-7329/2013
Seite 10
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) vor-
läufig in der Schweiz aufgenommen. Am 1. Januar 2008 trat das AuG in
Kraft; gleichzeitig wurde das ANAG aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang
Ziff. I AuG). Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG vor-
läufig aufgenommen waren, gilt gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG neues
Recht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mithin zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführerinnen nach dem AuG gegeben sind.
4.
Vorab ist zunächst festzuhalten, dass die vorinstanzliche Aktenführung im
vorliegenden Fall als offenkundig mangelhaft bezeichnet werden muss. Die
sehr umfangreichen Akten sind weder paginiert noch in einem Aktenver-
zeichnis aufgeführt. Sie sind sodann teilweise nicht chronologisch abge-
legt. Die Vorinstanz wird unter Hinweis auf ihre Aktenführungspflicht ange-
wiesen, dies nachzuholen.
5.
5.1 Die Vorinstanz sah die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführerinnen vorliegend bereits in Anwendung von Art. 84 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 AuG unter Verweis auf die veränderte Lage
im Heimatstaat als gerechtfertigt an.
5.1.1 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die politische Si-
tuation in Kosovo habe sich in den letzten Jahren grundlegend verändert.
Mit Hilfe internationaler Unterstützung seien neue Sicherheitskräfte aufge-
baut worden. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben
seien vor allem für albanisch-sprachige Roma, Ashkali und Ägypter positiv
und es könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung dieser
Volksgruppen alleine aufgrund der Ethnie, mit Ausnahme einiger Dörfer
und Gemeinden, ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die
Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Der Bundesrat habe
denn auch mit Beschluss vom 6. März 2009 die Republik Kosovo als ver-
folgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeich-
net.
5.1.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde sodann auch als möglich und
zulässig erachtet und es wurde festgestellt, dass sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass den Beschwerdeführerinnen im
Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
D-7329/2013
Seite 11
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) verbotene Behandlung oder Strafe
drohe.
5.2 Im Weiteren sah die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme auch unter dem Aufhebungstatbestand von Art. 84 Abs. 3 AuG in-
Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG für die gesamte Familie
G._______ und namentlich auch für die Beschwerdeführerinnen als erfüllt
an.
Generell wurde festgehalten, eine Mehrheit der Familienangehörigen habe
bereits einmal oder mehrfach gegen die schweizerische Rechtsordnung
verstossen und sich auch durch strafrechtliche Verurteilungen nicht von der
Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Insgesamt seien keine Be-
mühungen der Beschwerdeführenden erkennbar, sich nach einem bereits
mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz noch an die hie-
sigen Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens anzupassen und
die geltende Rechtsordnung zu beachten. Den Beschwerdeführenden sei
es zudem zumutbar, sich um die Beschaffung von Wohnraum zu kümmern,
sofern das im Heimatstaat bestehende und von anderen Familienmitglie-
dern bewohnte Haus nicht genug Platz für alle biete. Es sei daher bezüglich
der gesamten Familie ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme gegeben. Diese Einschätzung habe auch
für die Kinder zu gelten. Diese hätten zwar ihre prägenden Lebensjahre in
der Schweiz verbracht. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass sie in
dieser Zeit besonders enge Bande zur Schweiz geknüpft oder einen Freun-
deskreis aufgebaut hätten. Abklärungen über das schweizerische Verbin-
dungsbüro in Pristina hätten zudem ergeben, dass die Beschwerdeführen-
den bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auf ein intaktes familiäres Bezie-
hungsnetz zurückgreifen könnten. In Bezug auf die Beschwerdeführerin
A._______ wurde ausgeführt, das strafbare Verhalten ihrer Kinder zeige,
dass sie als Mutter mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sei. Neben
einer nahezu gänzlich gescheiterten gesellschaftlichen Integration habe
sich die Beschwerdeführerin auch nie in den Arbeitsmarkt einzugliedern
vermocht, sondern beziehe laufend Fürsorgegelder, ebenso wie ihr Ehe-
mann F._______. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus einem
besonders engen Beziehungsumfeld herausgerissen und damit einer per-
sönlichen Härte ausgesetzt würde. Betreffend die Beschwerdeführerin
B._______ stellte die Vorinstanz fest, aktenkundig sei zwar lediglich eine
D-7329/2013
Seite 12
Verurteilung vom (…) 2012 wegen vorsätzlicher einfacher Körperverlet-
zung, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin zu einer persönlichen
Leistung von vier Tagen verurteilt worden sei. Angesichts des noch jungen
Alters der Beschwerdeführerin und in Berücksichtigung der gesamten fa-
miliären Situation wiege diese Verurteilung allerdings schwer und lasse für
die Zukunft keine günstige Prognose zu. Hinsichtlich der Beschwerdefüh-
rerin C._______ wurde darauf verwiesen, dass diese fremdplatziert wor-
den sei.
5.3 Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde im Rahmen der Beschwerde-
ausführungen im Wesentlichen entgegengehalten, eine Rückweisung der
Beschwerdeführenden, namentlich auch der Beschwerdeführerinnen,
nach Kosovo sei nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz unzumutbar.
Die Beschwerdeführerinnen B._______ und C._______, welche im Klein-
kindalter in die Schweiz gekommen beziehungsweise hier geboren worden
seien, hätten ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz; für sie sei es un-
denkbar, nach Kosovo zurückzukehren. Die bereits einige Male ange-
drohte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei auch der Grund für die
grosse Verunsicherung innerhalb der gesamten Familie. Der schon psy-
chisch belastete Familienvater F._______ habe Alkohol konsumiert und
seine depressiven Verstimmungen hätten zu Gewaltdrohungen gegenüber
der Beschwerdeführerin A._______ geführt. Diese sei in ärztlicher Behand-
lung, nachdem bei ihr eine Anpassungsstörung mit Aufgewühltheit bei psy-
chosozialer Belastung sowie eine depressive Stimmung infolge der dro-
henden Ausweisung des ältesten Sohnes D._______ diagnostiziert worden
seien. Für die Kinder stelle sich die Situation unter diesen Verhältnissen
als äusserst schwierig dar. Ihr strafbares Verhalten sei klar verwerflich,
aber vor dem Hintergrund der gesamten familiären Situation zu sehen. Die
innerfamiliäre Situation habe sich zwischenzeitlich verbessert. Den Be-
schwerdeführenden müsse durch die schweizerischen Behörden die Gele-
genheit gegeben werden, ihre Bemühungen zur Integration und ihren Wil-
len, sich künftig an die schweizerische Rechtsordnung zu halten, zu bewei-
sen.
5.4 Im Rahmen der Vernehmlassung führte die Vorinstanz hierzu im We-
sentlichen aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass ein Vollzug der Weg-
weisung für die Beschwerdeführenden nach einem langjährigen Aufenthalt
in der Schweiz mit Problemen verbunden sein könne. Die Beschwerdefüh-
renden seien jedoch wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass
sie sich inskünftig tadellos verhalten müssten, da ansonsten ihre vorläufige
Aufnahme aufgehoben werden müsste. Den Akten sei zu entnehmen, dass
D-7329/2013
Seite 13
die den Beschwerdeführenden gegenüber ausgesprochenen Verwarnun-
gen nicht zu einem Umdenken geführt hätten, sondern mehrere Familien-
mitglieder fortgesetzt straffällig seien.
5.5 Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung, welche im Zusammen-
hang mit dem von F._______ erlittenen (…) und dessen Folgeerscheinun-
gen eingeholt wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf den Beschwer-
deführer F._______ wurde eine adäquate ärztliche und medikamentöse
Betreuung bejaht. Unter Verweis auf das massive dissoziale Verhalten der
Familie während des Aufenthalts in der Schweiz wurde daran festgehalten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo für die Beschwerdeführen-
den, namentlich auch die Beschwerdeführerinnen, nach wie vor als zumut-
bar zu beurteilen sei.
5.6 Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Stellungnahme vom
26. August 2014 unter anderem entgegen, bezüglich der Beschwerdefüh-
rerin B._______, bei welcher es sich um die älteste Tochter handelt,
würden keine Anpassungsprobleme bestehen. Sie sei mit dem Schweizer
Bürger I._______ verlobt und erwarte von diesem ein Kind. Geplant sei,
dass sie sich um eine Arbeitsstelle bemühe, sobald das Kind geboren sei
und fremdbetreut werden könne. In Bezug auf die Beschwerdeführerin
C._______, das einzige noch minderjährige Kind, sei festzustellen, dass
die von ihr begangenen Delikte sich auf den Besitz und Konsum von
Betäubungsmitteln sowie das Fahren ohne gültigen Fahrausweis
beschränken würden. Ihr Verhalten sei stark von jenem ihres Bruders
E._______ geprägt, der nunmehr Besserung bekunde. Generell sei im
Hinblick auf die Kinder festzustellen, dass diese den grössten Teil ihres
Lebens hier in der Schweiz verbracht hätten und das Kindeswohl
massgeblich zu beachten sei. Die Beschwerdeführerin A._______ arbeite
ebenfalls an ihrer Integration und besuche aktuell einen Deutschkurs.
6.
6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das SEM periodisch, ob die Vo-
raussetzungen für die vorläufige Aufnahme – welche eine Ersatzmass-
nahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung darstellt –
noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Auf-
nahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr
gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3
AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4
D-7329/2013
Seite 14
AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Hei-
mat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben.
Es gilt daher zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen der vorläufigen
Aufnahme für die Beschwerdeführerinnen, namentlich die Mutter
A._______ und ihre Töchter B._______ und C._______ gegeben sind.
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 Folter Üb. und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.2.1 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Den Beschwerdeführerinnen ist es im Rah-
men der Asylgesuchstellung nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Asylgesuche
wurden mit Verfügung vom 28. Mai 2001 abgewiesen. Das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements kann da-
her im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, weshalb eine
Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Kosovo unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig ist.
6.2.2 Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwer-
deführerinnen für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb.
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
D-7329/2013
Seite 15
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Entsprechendes wird von den Beschwerdeführerinnen jedoch
weder vorgebracht noch ergeben sich entsprechende konkrete Anhalts-
punkte aus den Akten. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Kosovo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3.1 Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich,
dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen,
sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg-
oder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer
Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle
Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen
nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die
allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwie-
rig sind, dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit
herrschen, oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte
medizinische Infrastruktur besteht. Weniger hohe Anforderungen an die
Annahme einer konkreten Gefährdung gelten hingegen, wenn das Kin-
deswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, nachfolgend: KRK) mitzube-
rücksichtigen ist, da das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind
in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. zum Begriff der Unzumutbarkeit
BVGE 2014/26 E. 7.1 ff.).
6.4 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um albanisch spre-
chende Ashkali aus M._______ (serbischer Ortsname; auch: N._______,
albanisch: O._______ oder P._______) im Bezirk Q._______ (R._______,
albanisch: S._______ oder T._______). Sie gehören mithin einer der
Minderheitengruppen in Kosovo an. Die Beschwerdeführerin A._______
stammt ursprünglich aus T._______. Vor ihrer Ausreise lebte sie während
eines Jahres mit ihrem Ehemann F._______ in M._______, dem Heimatort
D-7329/2013
Seite 16
des Ehemannes. Dort wurde die Beschwerdeführerin B._______ geboren.
C._______ wurde in der Schweiz geboren.
6.4.1 Was die in Kosovo lebenden Minderheiten der Roma-, Ashkali-und
Ägypter-Gemeinschaften betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht da-
von aus, dass der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minder-
heiten nach Kosovo in der Regel zumutbar ist. Es bedarf jedoch einer
Einzelfallbetrachtung, aufgrund welcher feststeht, dass die betroffenen
Personen individuell gewisse Reintegrationskriterien erfüllen. Kriterien bil-
den die berufliche Ausbildung, der Gesundheitszustand, das Alter, das
Beziehungsnetz sowie das Vorhandensein einer ausreichenden Lebens-
grundlage (vgl. zur Lagebeurteilung von Ashkali in Kosovo und Serbien
BVGE 2007/10 und BVGE 2009 /51).
6.4.2 Diese Betrachtung ist auch nach der Unabhängigkeit Kosovos noch
gültig, insbesondere da Minderheitengruppen in Kosovo nach wie vor
wirtschaftlich, politisch und gesellschaftlich marginalisiert und trotz des seit
dem Jahre 2004 bestehenden Anti-Diskriminierungsgesetzes fortdauernd
diskriminiert werden. Noch immer kommt es zu einzelnen Übergriffen auf
Angehörige dieser Minderheitengruppe. Aus Angst oder aus Unwissenheit
und aufgrund fehlenden Vertrauens in die Polizei werden viele dieser
Vorfälle durch die Minderheit der Roma-, Ashkali-und Ägypter-
Gemeinschaft nicht gemeldet. Der Zugang zu Polizei und Justiz ist den
Minderheitengruppen zwar grundsätzlich möglich, jedoch wird er unter
anderem auch wegen fehlender finanzieller und technischer Ressourcen
und der allgemeinen Schwäche des Justizwesens erschwert. Die voll-
ständige Erlangung der Souveränität Kosovos hat den Minderheitenge-
meinschaften neue Unsicherheiten gebracht, zumal mit der Schliessung
des International Civilian Office (ICO) auch die Überwachung der Um-
setzung des Ahtisaari-Plans, der unter anderem den Minderheitenrechten
einen besonderen Stellenwert zuwies und den intern Vertriebenen und
Flüchtlingen eine würdige Rückkehr und Wiedererlangung ihres Besitzes
ermöglichen sollte, endete. Diese Einschätzung hat auch für die Minder-
heitengruppe der Ashkali zu gelten. Während die Ashkali vor Ausbruch des
Krieges in Kosovo noch als albanisch-freundlich galten und wie die Albaner
den Repressionen der serbischen Regierung ausgesetzt waren, wurde
während des Krieges aus der albanischen Bevölkerung heraus der Vorwurf
erhoben, die Ashkali hätten mit den Serben gemeinsame Sache gemacht,
was zu Pogromen im Kosovo und zur Massenflucht dieser Ethnie führte.
Vor diesem Hintergrund gilt es den Wegweisungsvollzug der
D-7329/2013
Seite 17
Beschwerdeführerinnen zu betrachten (vgl. auch das Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 E. 6.1.8).
6.4.3 Die Beschwerdeführerin A._______ hat eigenen Angaben gemäss im
Heimatstaat lediglich für zwei Jahre die Schule besucht. Sie ist vor ihrer
Ausreise aus dem Heimatstaat nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Sie selbst ist in T._______ aufgewachsen. Vor ihrer Ausreise aus dem
Heimatstaat im Juni 1998 hat sie während eines Jahres im nahe gelegenen
Ort U._______ gelebt, dem Herkunftsort der Familie ihres Ehemannes. Ihre
eigene Familie, namentlich die Eltern und Geschwister, leben in
Deutschland (vgl. die vorinstanzlichen Akten, Asylgesuch A._______,
act. A2/8 und A6/11). Zur Situation der Beschwerdeführenden wurden
zuletzt am 7. September 2012 durch das schweizerische Verbindungsbüro
in Pristina im Heimatort U._______ Abklärungen getroffen. Gemäss diesen
bewohnt der Schwager der Beschwerdeführerin A._______ und dessen
Familie (Ehefrau und drei Kinder) ein eigenes Haus; ebenfalls im Haus
lebten zum damaligen Zeitpunkt zwei Schwägerinnen und die
Schwiegermutter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerinnen
könnten daher im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat zumindest auf
ein familiäres Beziehungsnetz väterlicherseits zurückgreifen. Ob sie im
Haus ebenfalls dauerhaft unterkommen könnten, erscheint angesichts der
Grösse des Hauses, welches im Abklärungsergebnis des schweizerischen
Verbindungsbüros photographisch festgehalten ist, fraglich. Die
Beschwerdeführerin A._______ hat während ihres Aufenthalts in der
Schweiz, abgesehen vom Besuch eines Deutschkurses, offensichtlich
keine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert und war nie
erwerbstätig. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie im
Heimatstaat Zugang zum Arbeitsmarkt finden wird. Erschwerend für eine
existenzsichernde Zukunft der Beschwerdeführerin kommen ihre eigenen
psychischen und physischen Gesundheitsbeeinträchtigungen hinzu. Auf-
grund dieser scheint die Beschwerdeführerin bereits in der Schweiz mit der
Bewältigung der alltäglichen Anforderungen überfordert. Die ohnehin als
sehr gering einzuschätzenden Erwerbschancen dürften vor diesem
Hintergrund als aussichtslos bezeichnet werden. Der Ehemann F._______
wird nach einem im (…) 2013 erlittenen (…) aktuell im Altersheim (…)
betreut. Sein Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme ist noch hängig beziehungsweise es sind weitere
Abklärungen zum medizinischen Behandlungsbedarf und der
medizinischen Versorgung für den Fall seiner Rückkehr in den Heimatstaat
notwendig. Es kann jedoch bereits jetzt mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer
D-7329/2013
Seite 18
im Heimatstaat zur Existenzsicherung der Familie beitragen kann. Ergän-
zend sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin und die Kinder
in den vergangenen Jahren in grossem Masse unter dem mit psychischen
Problemen belasteten und alkoholabhängigen Familienvater F._______
gelitten haben, welcher gegenüber der Beschwerdeführerin aktenkundig
mehrfach gewalttätig und als fremdgefährdend eingeschätzt wurde (vgl.
beispielsweise Beschwerdedossier act. 20).
Im Hinblick auf einen allfälligen Beitrag zur Existenzsicherung durch die
Söhne D._______ und E._______ ist festzustellen, dass D._______ nach
der im Juli 2013 rechtskräftig gewordenen Aufhebung seiner vorläufigen
Aufnahme offensichtlich in den Heimatstaat ausgereist ist. Über seinen
weiteren Verbleib ergibt sich aus den Akten jedoch nichts Näheres. In
Bezug auf den Sohn E._______ wird mit Urteil vom heutigen Tag die von
der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bestätigt,
weshalb er verpflichtet ist, aus der Schweiz auszureisen. Inwieweit
E._______ jedoch angesichts seines aktenkundigen Suchtmittelkonsums
bereit und fähig ist, zur Existenzsicherung der Beschwerdeführerinnen im
Heimatstaat beizutragen, kann nicht zuverlässig abgeschätzt werden.
Festzustellen ist aber, dass er in der Schweiz keinerlei
Verantwortungsbewusstsein für seine Familie, sondern vielmehr eine
bedenkliche Gewissenlosigkeit an den Tag legte.
Was die Situation der noch minderjährigen Beschwerdeführerin C._______
betrifft, ist festzustellen, dass diese ihre gesamte Sozialisation in der
Schweiz, wo sie geboren wurde, erlebt hat und zu ihrem Heimatstaat keine
persönliche Beziehung aufbauen konnte. Ein Vollzug der Wegweisung
würde für sie bedeuten, komplett aus den ihr bekannten Strukturen
herausgerissen zu werden, welche sich im Übrigen grundlegend von den-
jenigen für die Minderheit der Ashkali in Kosovo unterscheiden. Zwar war
es für die Beschwerdeführerin C._______ aufgrund der gesamten
Familiensituation, insbesondere des Umstandes, dass sie jahrelang
fremdplatziert war, offensichtlich schwer, sich an die hiesige Kultur und
Lebensweise zu assimilieren. Auch sie wurde straffällig. Sie zeigt jedoch
aus eigenem Antrieb nunmehr grosse Bemühungen, dies aktuell auch im
Rahmen eines Berufsbildungsprogrammes (vgl. Beschwerdedossier
act. 70). Unter dem Aspekt des Kindeswohles scheint ein Vollzug der
Wegweisung mithin zum jetzigen Zeitpunkt nicht geboten. Die volljährige
Tochter B._______, welche als (Alter…) in die Schweiz gekommen ist, hat
inzwischen eine (Alter…) Tochter aus der Beziehung mit dem Schweizer
Bürger I._______. Ihre Tochter besitzt das Schweizer Bürgerrecht (vgl.
D-7329/2013
Seite 19
Beschwerdedossier act. 71 Beilage 2). Abgesehen von einem allfällig
bestehenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, ist
festzustellen, dass ihre berufliche und damit wirtschaftliche Integration im
Heimatstaat aufgrund des Umstandes, dass sie nicht im Heimatstaat,
sondern in der Schweiz aufgewachsen und Mutter eines Kleinkindes ist,
sehr stark erschwert beziehungsweise ebenfalls als aussichtslos zu beur-
teilen wäre.
6.4.4 Aufgrund der sich für Ashkali generell präsentierenden Lage und der
dargestellten persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerinnen
kann somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen
werden, dass ihnen nach einer mehr als 17- beziehungsweise 18-jährigen
Landesabwesenheit eine existenzsichernde Reintegration in Kosovo ge-
lingen würde. In Gesamtwürdigung dieser Umstände ist daher der Schuss
zu ziehen, dass sich der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt
für die Beschwerdeführerinnen als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG erweist.
7.
7.1 Gemäss Art. 84 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG kann
das SEM auf Antrag der kantonalen Behörde die wegen Unzumutbarkeit
verfügte vorläufige Aufnahme unter anderem aufheben und den Vollzug
der Wegweisung anordnen, wenn die vorläufig aufgenommene Person
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in
der Schweiz verstossen hat. Die Vorinstanz sah diesen Aufhe-
bungstatbestand in Bezug auf die gesamte Familie, mithin auch in Bezug
auf die Beschwerdeführerinnen, als erfüllt an. Dieser Einschätzung kann
jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht gefolgt werden.
7.2 Aus dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ergibt sich bereits,
dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zur Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme führt. Es bedarf vielmehr einer gewissen Inten-
sität. Somit genügt es nicht, wenn kriminelle Handlungen der betreffenden
Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist,
sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens
zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Ge-
fährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstel-
len. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise
in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass
oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle
Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Auch die
D-7329/2013
Seite 20
wiederholte Deliktsbegehung kann trotz einer bedingt ausgesprochenen
Freiheitsstrafe Anhaltspunkt für eine Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sein, da sie die vermutete günstige Prognose
erheblich in Frage stellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
5522/2009 vom 17. November 2011 E. 4.1.2).
8.
8.1 Was die Beschwerdeführerin A._______ betrifft, ist Folgendes festzu-
stellen: Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz einmal strafrechtlich in
Erscheinung getreten. Mit Urteil vom (…) 2009 wurde sie wegen Drohung
und Beschimpfung, begangen am (…) 2008, zu einer bedingten Geldstrafe
von zehn Tagessätzen zu je Fr. 15.–, bei einer Probezeit von zwei Jahren,
sowie einer Busse von Fr. 200.– verurteilt. Ein erheblicher oder wiederhol-
ter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
ist mit dieser Straftat, welche im Übrigen über acht Jahre zurückliegt, mithin
nicht gegeben.
8.2 Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin jedoch vor, dass sie durch
die Vernachlässigung ihrer Erziehungs- und Obhutspflichten gegenüber ih-
ren Kindern massgeblich zu deren fortgesetzter Straffälligkeit beigetragen
habe. Zudem sei der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren we-
der eine gesellschaftliche noch ein wirtschaftliche Integration gelungen,
weshalb sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch unter diesem
Aspekt gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG rechtfertige.
8.2.1 Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann unter
anderem auch dann angenommen werden, wenn die betroffene Person
gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder
mutwillig öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht er-
füllt. Dies ergibt sich aus Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR. 142.201), welcher den zu
Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wortgetreuen Art. 62 Bst. c AuG betreffend den
Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen konkretisiert. Die
Aufzählung von Art. 80 Abs. 1 VZAE ist entsprechend dem Wortlaut ("ins-
besondere") nicht abschliessend zu verstehen. Auch eine grobe Missach-
tung der Regeln von Sittlichkeit oder zentraler gesellschaftlicher Werte, das
heisst ein Verhalten, welches mit den hiesigen gesellschaftlichen Werten
und Geboten in einem klaren Widerspruch steht, wird unter Umständen als
Verletzung der in der Schweiz geltenden Ordnung im Sinne von Art. 62
Bst. c AuG qualifiziert (vgl. SILVIA HUNZIKER, in: Martina Caroni/Thomas
D-7329/2013
Seite 21
Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bun-
desgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62
N. 37 f.). Gleiches dürfte sinngemäss auch für den Aufhebungstatbestand
nach Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG gelten.
8.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin offenbar in den vergangenen
Jahren grössere Mühen bei der Ausübung ihrer erzieherischen Fürsorge
bekundet. Von den zuständigen Behörden wird ihr und ihrem Ehemann
F._______ eine mangelnde Erziehungsfähigkeit attestiert, was in der Be-
schwerdeschrift denn auch selbst eingeräumt wird. Die Tochter C._______
wurde aufgrund der familiären Probleme für mehrere Jahre in einer Pflege-
familie fremdplatziert und ist, soweit aus den Akten ersichtlich, auch aktuell
in einer Einrichtung untergebracht. Wo die genauen Ursachen für die er-
heblichen Probleme der Beschwerdeführerin anzusiedeln sind, lässt sich
aus den Akten nicht abschliessend ermitteln. In der Beschwerde wurde sei-
tens der Rechtsvertretung auf den kulturellen Hintergrund, das Analphabe-
tentum der Beschwerdeführerin und die Dominanz des innerhalb der Fa-
milie vormals gewalttätigen Ehemannes F._______ hingewiesen. Entge-
gen der Ansicht der Vorinstanz können der Beschwerdeführerin ihre man-
gelnden erzieherischen Fähigkeiten aber nicht in dem Masse vorgehalten
werden, als sie nun mittelbar für das deliktische Verhalten ihrer Söhne und
ihrer Tochter C._______ zur Rechenschaft gezogen werden soll. Wie sich
aus den Akten ergibt, hat die Beschwerdeführerin versucht, den Anliegen
der Schulbehörden nachzukommen und die Kinder bei der schulischen und
sozialen Integration in der Schweiz zu unterstützen. Die Vorinstanz hat dies
auch dahingehend gewürdigt, als sie nicht zuletzt wegen der Bemühungen
der Beschwerdeführerin, mit der entsprechenden Kinder- und Vormund-
schaftsbehörde zusammenzuarbeiten, von der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme zu einem früheren Zeitpunkt abgesehen hat. Insgesamt kann
aus dem erzieherischen Versagen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht
auf ein Verhalten geschlossen werden, welches mit den hiesigen gesell-
schaftlichen Werten und Geboten in einem klaren Widerspruch steht. Eine
Verletzung der in der Schweiz geltenden Ordnung im Sinne von Art. 83
Abs. 7 Bst. b AuG ist daher in Bezug auf die Erziehungsleistungen der Be-
schwerdeführerin zu verneinen.
8.2.3 Soweit die Vorinstanz überdies geltend macht, die Beschwerdeführe-
rin habe sich in den Jahren ihres Aufenthalts weder in sozialer noch in wirt-
schaftlicher Hinsicht zu integrieren vermocht, ist damit ein Verstoss gegen
die in der Schweiz geltende Ordnung im Sinne der genannten Bestimmung
ebenfalls nicht dargetan.
D-7329/2013
Seite 22
Aus dem Integrationsprinzip (Art. 4 AuG) lässt sich grundsätzlich keine
über die gesetzlichen Gebote hinausgehende Assimilationspflicht ableiten,
die von den hier lebenden ausländischen Personen eine umfassende An-
passung an hiesige Gebräuche und Lebensweisen verlangen würde (vgl.
BGE 119 Ia 178 E. 8d). Der jahrelange und fortgesetzte Sozialhilfebezug
der Beschwerdeführerin wird von den kantonalen Behörden und der Vo-
rinstanz zu Recht als sehr stossend angesehen. Fortgesetzter Sozialhilfe-
bezug stellt jedoch weder eine Verletzung der öffentlichen Ordnung im
Sinne des Dargelegten dar noch ist der Sozialhilfebezug als Aufhebungs-
tatbestand gesetzlich normiert. Anderes gilt hingegen ausdrücklich für den
Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen (vgl. Art. 62
Bst. e und Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG). Es ist daher festzustellen, dass für
die Beschwerdeführerin A._______ der Aufhebungsgrund im Sinne von
Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG von vornherein nicht erfüllt ist.
8.3 Betreffend die zwischenzeitlich volljährige Beschwerdeführerin
B._______ ist einzig eine Verurteilung vom (…) 2012 wegen einfacher Kör-
perverletzung aktenkundig. Gestützt auf diese einmalige strafrechtliche
Verurteilung erfüllt die Beschwerdeführerin den Aufhebungsgrund im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG von vornherein nicht. Sodann finden sich
auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung im Sinne einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und be-
hördlicher Verfügungen oder der mutwilligen Nichterfüllung öffentlich- oder
privatrechtlicher Verpflichtungen im genannten Sinn. Die Beschwerdefüh-
rerin hat vielmehr inzwischen eine eigene Familie gegründet und bemüht
sich nach eigenem Bekunden auch um eine wirtschaftliche Integration. Der
Aufhebungsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ist für sie nicht
erfüllt.
8.4 Betreffend die noch minderjährige Beschwerdeführerin C._______
ergibt sich Folgendes:
8.4.1 C._______ ist seit April 2013 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung
getreten. Mit Strafbefehl vom (…) 2013 wurde sie der unrechtmässigen
Aneignung eines Mobiltelefons für schuldig befunden und mit zwei Tagen
persönlicher Leistung bestraft. Mit Strafbefehl vom (…) 2014 wurde sie des
Erwerbs, Besitzes und Konsums von Marihuana sowie des Veräusserns
von Marihuana für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 80.– so-
wie einer persönlichen Leistung von einem Tag bestraft. Im Zeitraum vom
(…) bis (…) 2014 ergingen allein sechs Strafbefehle wegen des Fahrens
ohne gültigen Fahrausweis auf einer Zugstrecke, im Rahmen welcher sie
D-7329/2013
Seite 23
zu Geldbussen verurteilt wurde. Mit Strafbefehl vom (…) 2014 wurde sie
sodann der Hehlerei für schuldig befunden und zu einer zweitägigen per-
sönlichen Arbeitsleistung verurteilt. Am (…) 2014 trat sie eine neuntägige
Ersatzfreiheitsstrafe anstelle der auferlegten Bussen an. Ein wiederholter
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83
Abs. 7 Bst. b AuG liegt mithin vor.
8.4.2 Von der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Bestimmung
von Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit 83 Abs. 7 AuG ist die Frage der
Verhältnismässigkeit dieser Massnahme zu trennen (vgl. ebenfalls BGE
135 II 377 E. 4.2).
Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind die
privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem
Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegenein-
ander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32), wobei keine schematische
Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände
des Einzelfalles abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind die Art der ver-
letzten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens. Steht die Aufhe-
bung der vorläufigen Aufnahme zur Diskussion, bildet im Rahmen der
Interessenabwägung die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den
mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und
familiären Nachteile Elemente der Prüfung.
8.4.3 C._______ ist als einziges der Kinder der Beschwerdeführenden
noch minderjährig. Aktuell ist sie (…) Jahre alt. Sie ist in der Schweiz
geboren und hat nie in Kosovo gelebt. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde
sie während ihrer Kindheit über Jahre fremdplatziert. Die Fremdplatzierung
hielten die Behörden aufgrund der stetigen Überforderung der Eltern für
angezeigt. Nach einer vorübergehenden Rückkehr zu den Eltern lebt
C._______ seit dem Jahr 2013 in einem betreuten Jugendheim (Be-
schwerdedossier act. 28). In den Rechtsmitteleingaben der Beschwerde-
führenden wird auf die schwierige Situation der Beschwerdeführerin in-
nerhalb der Familie und auf ihre emotionale Abhängigkeit von ihrem Bruder
E._______ verwiesen (Beschwerdedossier act. 57 S. 3). Dieser räumte
schriftlich selbst ein, in den vergangenen Jahren keinen guten Einfluss auf
seine Schwester gehabt zu haben (Beschwerdedossier act. 57 Beilage 5).
Zu berücksichtigen ist sodann die in den vergangenen Jahren grosse
Dominanz des mit psychischen Problemen belasteten und
alkoholabhängigen Familienvaters F._______, welcher seiner Familie
D-7329/2013
Seite 24
gegenüber auch gewalttätig war. Gleichwohl ist die Beschwerdeführerin
nunmehr in einem Alter, in welchem sie selbstverantwortlich über ihre
Zukunft und ihr Verhalten entscheidet. Bei den von ihr begangenen Taten
handelt es sich zudem nicht um Bagatelldelikte, sondern um teilweise
massive Straftaten. Problematisch ist überdies ihre fortgesetzte Strafbar-
keit. Stark ins Gewicht bei der Abwägung fällt momentan noch, dass
C._______ in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Sie scheint
zudem sozial gut integriert zu sein und viele Freunde zu haben
(Beschwerdedossier act. 28). Aus dem zu den Akten gereichten Zeugnis
der Schule V._______ ergibt sich sodann, dass sie im Schuljahr 2013/2014
das erste Semester der (…) Klasse als Realschülerin mit guten Noten
abgeschlossen hat (Beschwerdedossier act. 57 Beilage 6). Ebenfalls
eingereicht wurde ein vom 23. September 2015 datierender aktueller
Bericht des Berufsbildungszentrums L._______, aus welchem sich ergibt,
dass C._______ seit August 2015 das Angebot des
Berufsbildungszentrums L._______ "(…)" besucht. Bei diesem Angebot
handelt es sich um ein niederschwelliges Angebot mit dem Fokus auf der
Erarbeitung von Schlüsselkompetenzen, welche für den Einstieg in die
Berufslehre zentral sind. C._______ wird im Bericht ein sehr schnelles
Einleben und eine gute Arbeit in den unterschiedlichen Projektstationen
bestätigt. Die zuständigen Klassenlehrpersonen bescheinigen der
Beschwerdeführerin sodann ein grosses Potential und die aus Sicht der
Schule klar gegebene Chance, dass sie bald mit einer Berufslehre
beginnen könne. Hinzu kommt, dass die Kernfamilie der
Beschwerdeführerin, sprich ihre Eltern und die grosse Schwester, in der
Schweiz lebt. Auch wenn das Verhältnis innerhalb der Familie schwierig
scheint und die Beschwerdeführerin nicht zu Hause wohnt, ergibt sich aus
den Akten, dass die Familie für sie ein wichtiger Bezugspunkt ist. Vor dem
Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sind daher die privaten
Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz aktuell noch als diejenigen der Schweiz an einem Vollzug der
Wegweisung überwiegend zu erachten. Eine Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme ist daher zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismässig.
Es ist an dieser Stelle jedoch darauf hinzuweisen, dass das Resultat der
vorgenommenen Interessenabwägung und die damit verbundene weiter-
hin zu gewährende vorläufige Aufnahme auch als letzte Chance für eine
weitergehende Integration der Beschwerdeführerin verstanden werden soll
und diese den Tatbeweis zu erbringen hat, dass sie gewillt und fähig ist,
sich in Zukunft an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten.
Bei fortgesetztem deliktischem Verhalten der Beschwerdeführerin dürfte
D-7329/2013
Seite 25
eine erneute Interessenabwägung mutmasslich zu Ungunsten der privaten
Interessen ausfallen, was zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führen
würde.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 AuG
für die Beschwerdeführerinnen unter Berücksichtigung der individuellen
Faktoren zum jetzigen Zeitpunkt ausser Betracht fällt. Ebenso erweist sich
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG in
Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG zum jetzigen Zeitpunkt für die Be-
schwerdeführerinnen als nicht gerechtfertigt.
10.
Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen,
die vorläufige Aufnahme für A._______, B._______ sowie C._______ wei-
terzuführen. Was J._______ anbelangt, bedarf es – wie bereits festgestellt
– keines Einbezuges in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter B._______,
da das Kind die Schweizer Staatsbürgerschaft hat.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Eine Rückerstattung des am 20. Februar
2013 geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.– kommt vorlie-
gend jedoch nicht in Betracht, da dieser im separaten Verfahren des Be-
schwerdeführers E._______ (Geschäftsnummer D-7328/2013) mit Urteil
vom gleichen Tag verwendet wird.
11.2 Den obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vertretenen Beschwerdeführerinnen ist sodann zu Lasten der Vor-
instanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Weder die ursprünglich mandatierte Rechtsvertreterin An-
nelise Gerber noch der im Laufe des Verfahrens mandatierte Rechtsver-
treter lic. iur. Othman Bouslimi haben eine Kostennote eingereicht. Auf die
Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da der sachlich not-
wendige Aufwand für die Beschwerdeführung aufgrund der Akten abge-
schätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Be-
D-7329/2013
Seite 26
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die Partei-
entschädigung auf Fr. 1200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzu-
setzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführerinnen durch das SEM zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7329/2013
Seite 27
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 10. Januar 2013 wird in Bezug auf die Beschwerdefüh-
rerinnen aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die am 28. Mai 2001
angeordnete vorläufige Aufnahme für A._______, B._______ und
C._______ weiterzuführen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 20. Februar 2013 ein-
bezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten im
abgetrennten Beschwerdeverfahren von E._______ (Geschäftsnummer D-
7328/2013) verwendet.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von
Fr. 1200.– auszurichten.
5.
Die Vorinstanz wird überdies angewiesen, ihrer Aktenführungspflicht nach-
zukommen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Constance Leisinger
Versand: