Abtei lung IV
D-7330/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Daniel Schmid (Vorsitz);
Richterin Emilia Antonioni, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A.________, geboren[...],
Afghanistan,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. November 2008
N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7330/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im Januar 2008 verliess und über den Iran, die Türkei und Griechen-
land sowie weitere ihm unbekannte Länder schliesslich im März 2008
in die Schweiz gelangte, wo er am 26. März 2008 um Asyl ersuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem Informa-
tionsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden hinterlegter
oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente innerhalb von
48 Stunden aufgefordert wurde,
dass im Auftrag des BFM beim Beschwerdeführer im Kantonsspital
B._______ eine medizinische Handknochenaltersanalyse vorgenom-
men wurde,
dass im entsprechenden Bericht vom 3. April 2008 ausgeführt wurde,
das Handskelett des Beschwerdeführers weise ein Knochenalter von
19 Jahren auf,
dass der Beschwerdeführer am 10. April 2008 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) C.________ summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde,
dass dem Beschwerdeführer am gleichen Tag im Rahmen einer Nach-
befragung das rechtliche Gehör zur behaupteten Minderjährigkeit ge-
währt wurde,
dass der Beschwerdeführer darauf beharrte, minderjährig zu sein,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 18. April 2008 direkt zu den
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der beiden Anhörungen (EVZ/
direkte Bundesanhörung) im Wesentlichen geltend machte, er sei
Staatsangehöriger von Afghanistan, in D._______ (Iran) geboren und
dort aufgewachsen,
dass seine Eltern im Jahr 2004 bei einem Verkehrsunfall ums Leben
gekommen seien,
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dass er in der Folge bei seinem mit einer Iranerin verheiraten Bruder
mit einer provisorischen, alle neun Monate zu erneuernden Aufent-
haltsbewilligung gelebt habe,
dass er im Frühling 2007 das 17- respektive 18-jährige Mädchen R.
kennen gelernt habe, welches in der Nachbarschaft bei ihren streng-
gläubigen Eltern gewohnt habe,
dass sich zwischen ihnen eine Liebesbeziehung entwickelt habe, sie
beide indes zu jung für eine Heirat gewesen seien,
dass er eines Tages von R. in ihr Elternhaus eingeladen worden sei,
dass es bei seinem Besuch zwischen ihm und R. zu intimen Kontakten
gekommen sei,
dass R. ihm in der Folge vorgeworfen habe, sie entjungfert zu haben,
dass er ihr erst versprochen habe, alles in Ordnung zu bringen, ehe er
nach Hause gegangen sei,
dass am Abend desselben Tages der Vater, der Bruder und weitere
männliche Verwandte von R. bei seinem Bruder, wo er gewohnt habe,
vorbeigekommen seien,
dass es zu einer heftigen Auseinandersetzung gekommen sei, in deren
Verlauf er bewusstlos niedergefallen und erst im Spital wieder aus
seiner Ohnmacht erwacht sei,
dass ihm von seinem Bruder mitgeteilt worden sei, die Familie von R.
habe ihn bei den Behörden wegen der ausserehelichen Beziehung an-
gezeigt, was im Iran schwer bestraft werde,
dass er sich vor diesem Hintergrund in der Folge zur Ausreise ent-
schlossen habe und unterwegs nach Teheran von den Ordnungs-
kräften aufgegriffen, in ein Ausschaffungslager gebracht und ungefähr
Mitte Dezember 2008 nach Afghanistan abgeschoben worden sei,
dass er in Afghanistan bei seinem Onkel und dessen Familie in
E._______ untergekommen sei,
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dass anlässlich eines Besuchs seines Bruders in E._______ dieser
ihm mitgeteilt habe, die Familienmitglieder von R. hätten Kenntnis von
seinem Aufenthalt in Afghanistan und würden ihn bald dort suchen,
dass er aus diesem Grund Afghanistan verlassen und im Westen Zu-
flucht gesucht habe,
dass er keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung
das rechtliche Gehör hinsichtlich seiner Kenntnisse über dessen Ein-
reise in die Schweiz von Frankreich her und zur Rückübernahme-Zu-
sicherung der französischen Behörden gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. April 2008 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem
Hinweis, der Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt
der Rechtskraft zu verlassen,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund
konkreter Indizien (u. a. physische Reifemerkmale, medizinische Hand-
knochenaltersanalyse, Nichteinreichen rechtsgenüglicher Identitäts-
bzw. Reisepapiere) hege es ernsthafte Zweifel an der vom Be-
schwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit, weshalb es von dessen
Volljährigkeit ausgehe,
dass Frankreich alsdann ein sicherer Drittstaat sei und einer Rück-
übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe,
dass keine Angehörige des Beschwerdeführers in der Schweiz lebten
und er auch keine enge Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Per-
sonen habe,
dass der Beschwerdeführer die Anforderung der offensichtlichen
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle,
dass auch keine anderen Gründe gegen eine Rückkehr nach Frank-
reich sprächen,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs,
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dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2008 den französischen Be-
hörden übergeben wurde (Vollzugs- und Erledigungsmeldung der da-
mals zuständigen kantonalen Behörde vom 26. Mai 2008),
dass der Beschwerdeführer am 21. Mai 2008 erneut in der Schweiz
um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2008 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) F.________ summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt wurde,
dass das BFM gemäss einer internen Notiz vom gleichen Tag die Min-
derjährigkeit des Beschwerdeführers nunmehr als glaubhaft erachtete,
dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
G._______ zugewiesen wurde, wo ihm in der Person von R. B., [...],
eine Vertrauensperson beigeordnet wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 23. Oktober 2008 direkt zu
den Asylgründen anhörte,
dass sich der Beschwerdeführer bei den beiden Anhörungen (EVZ/
direkte Bundesanhörung) auf dieselben Gründe wie anlässlich seines
ersten Asylgesuchs berief,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2008 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG erneut auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete mit dem Hinweis, der
Beschwerdeführer habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechts-
kraft zu verlassen,
dass das BFM – ohne irgendwelche Ausführungen im Zusammenhang
mit der nunmehr als glaubhaft erachteten Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers zu machen – zur Begründung dasselbe wie in der
Verfügung vom 24. April 2008 ausführte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, auf das Asylgesuch einzutreten, die Flüchtlingseigenschaft anzu-
erkennen und Asyl zu gewähren,
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dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats sowie
jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwer-
deführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informie-
ren sei,
dass mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2008 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet wurde,
dass der Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaats sowie
jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, abge-
wiesen und weiter festgehalten wurde, eine eventuell bereits erfolgte
respektive künftig erfolgende Weitergabe von Personendaten an die
zuständige ausländische Behörde sei dem Beschwerdeführer im Rah-
men von Art. 26 ff. VwVG offen zu legen,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 28. November 2008 an
seiner Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde bean-
tragte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerde-
führer sei ausdrücklich nach Frankreich weggewiesen worden, welches
das Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (SR 0.107) unterzeichnet habe,
dass diese Übereinkommen seit dem 6. September 1990 in Kraft
stehe,
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dass die sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse in
Frankreich mit denen in der Schweiz vergleichbar seien,
dass sich das BFM vor diesem Hintergrund in der angefochtenen Ver-
fügung hinsichtlich der Wegweisung des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit dessen Minderjährigkeit nicht speziell geäussert
habe,
dass den Akten auch entnommen werden könne, dass es sich beim
bereits 16-jährigen Beschwerdeführer nicht um ein Kind gehandelt ha-
be, das ständiger Betreuung durch Erwachsene bedurft hätte,
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz (erst seit
März 2008) nicht auf eine dermassen starke Integration hinweise, als
dass eine Wegweisung nach Frankreich nicht mehr zumutbar gewesen
wäre,
dass die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Fachstelle für Min-
derjährige des Kantons G._______ die Verfügung des BFM lediglich
mit einem Schreiben an ihn weitergeleitet, er diesen Brief und den Ent-
scheid nicht verstanden habe und ihm trotz Anrufs bei der Fachstelle
der Entscheid weder erklärt noch ihm geholfen worden sei, aufgrund
der Rücksprache bei der verantwortlichen Person der Fachstelle am
27. November 2008 nicht gehört werden könne,
dass dem Beschwerdeführer im ersten Verfahren der Nichteintretens-
entscheid mit der Wegweisung nach Frankreich mündlich vom Dolmet-
scher eröffnet worden sei und es daher unglaubhaft wirke, wenn er
geltend mache, ihm sei die Tragweite des zweiten – gleichen – Ent-
scheides nicht bekannt gewesen,
dass eine allfällige medizinische Betreuung auch in Frankreich erfol-
gen könne,
dass mit Instruktionsverfügung vom 2. Dezember 2008 dem Beschwer-
deführer unter Fristansetzung die Vernehmlassung des BFM zur Replik
zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2008 (Poststempel)
seine Stellungnahme einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt im vorliegenden
Verfahren als Minderjähriger zu betrachten ist,
dass das Einreichen eines Asylgesuchs sowie das Ergreifen von in
diesem Kontext stehenden Rechtsmitteln höchstpersönliche Rechte im
Sinne von Art. 19 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) darstellen, welche ein
urteilsfähiger Unmündiger auch ohne Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters auszuüben vermag,
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte ergeben, welche
Anlass zu Zweifeln an seiner Urteilsfähigkeit geben würden, weshalb
von seiner Prozessfähigkeit auszugehen ist,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung ferner
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen auf die im Übri-
gen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf die Begehren um Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung von Asyl nicht einzutre-
ten ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine an-
derslautende Anordnung enthält, weshalb auf das entsprechende Be-
gehren mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten
ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass das BFM gemäss Rubrum seiner angefochtenen Verfügung von
der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausging und diesem
folgerichtig auch eine Vertrauensperson beigeordnet wurde,
dass es indessen in den Erwägungen seines Entscheids weder in
verfahrensrechtlicher noch namentlich in materieller Hinsicht auf die
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers einging,
dass das Bundesamt damit die ihm obliegende Begründungspflicht
verletzt hat (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3
S. 264),
dass indessen dieser Mangel – nachdem sich das BFM in seiner Ver-
nehmlassung vom 28. November 2008 einlässlich mit der Frage der
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auseinander gesetzt hat und
dieser Gelegenheit hatte sich in seiner Replik vom 14. Dezember 2008
zu den diesbezüglichen Ausführungen zu äussern – als nachträglich
geheilt betrachtet werden kann,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten
haben (Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu
denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe An-
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gehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offen-
sichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hin-
weise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor
Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3
Bst. a-c AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Frankreich
unbestritten ist,
dass Frankreich (und ebenso alle anderen EU- und EFTA Staaten) am
14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Nachteile durch die französi-
schen Behörde geltend gemacht hat, die geeignet wären, diese Ver-
mutung zu widerlegen,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde unter anderem aus-
führt, er sei in Frankreich dreimal auf einem Polizeiposten gewesen
und habe ein Asylgesuch gestellt, indes habe man ihn einfach weg-
geschickt,
dass diese Schilderungen – ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit – indes
nicht den Schluss zulassen, Frankreich sei die Qualifikation eines
sicheren Drittstaats abzusprechen, hielt sich der Beschwerdeführer im
Mai 2008 doch während einigen Tagen im Grenzgebiet Frankreichs zur
Schweiz auf, ehe er die Gelegenheit zur erneuten Einreise in die
Schweiz wahrnahm,
dass ihm mithin in diesem Zeitraum die Möglichkeit offen gestanden
hätte beziehungsweise es ihm unbenommen geblieben wäre, ein Asyl-
gesuch allenfalls an einem anderen Ort innerhalb Frankreichs zu stel-
len,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnah-
me vom 16. Dezember 2008 daran auch nichts zu ändern vermögen
beziehungsweise er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu den Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe – in seiner Replik versucht, seinen Schilderungen
mehr Nachdruck zu verleihen, indem er unter anderem ausführt, nach
mehrfachen vergeblichen Versuchen beim gleichen Polizeiposten, ein
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Asylgesuch zu stellen, hätte er während mehreren Nächten in Warte-
räumen von Bushaltestellen zubringen und sich davon ernähren müs-
sen, was Leute in den Abfalleimer geworfen hätten, während sie auf
den Bus warteten,
dass ferner keine Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen,
welche die Anwendung von Absatz 2 dieser Bestimmung im vorliegen-
den Fall ausschliessen würde,
dass in der Schweiz unbestrittenermassen keine Angehörige des Be-
schwerdeführers leben, und er auch keine enge Beziehung zu in der
Schweiz lebenden Personen hat,
dass die Vorinstanz mit dem Verweis auf die Begründung im unan-
gefochten gebliebenen ersten Nichteintretensentscheid vom 24. April
2008 (offenkundig haltlose Verfolgungsvorbringen) festhielt, dass die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht zutage
trete, zumal dem vorliegenden Verfahren dieselben Asylgründe wie im
vorangegangenen Verfahren zugrunde liegen würden,
dass es der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe unterlässt,
hierzu irgendwelche Ausführungen zu machen,
dass sodann die vorinstanzliche Feststellung zu bestätigen ist, wonach
in Frankreich effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG besteht und im vorliegenden konkreten Fall keine gegen-
teiligen Hinweise vorliegen,
dass der Beschwerdeführer dieser Feststellung weder etwas Substan-
zielles entgegen zu setzen vermag noch die in diesem Zusammen-
hang von ihm geäusserten Befürchtungen (Frankreich werde ihn nach
Afghanistan zurückschaffen, wo ein Onkel lebe, der ihn weggeschickt
habe) begründet sind,
dass der Beschwerdeführer mit den übrigen Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe im Zusammenhang mit seiner Minderjährigkeit sowie
den Umständen rund um die Entscheidseröffnung, worin er eine unzu-
lässige Einschränkung seiner Verfahrensrechte respektive implizit eine
Rückgängigmachung des ergangenen Nichteintretensentscheids zu er-
blicken meint, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen in diesem Zusammenhang
auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des BFM in seiner
Vernehmlassung vom 28. November 2008 zu verweisen ist,
dass die Vorbringen in der Stellungnahme vom 16. Dezember 2008
nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu
bewirken,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311];
vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Frankreich oder einem anderen Schengen-Staat
herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in einen dieser Staaten sprechen,
dass Frankreich das Übereinkommens vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) am 7. August 1990 ratifiziert
hat, und die KRK in Frankreich am 6. September 1990 in Kraft ge-
treten ist,
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dass aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers somit
keine Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung in dieses Land
sprechen,
dass insbesondere die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen
Probleme einem allfälligen Vollzug der Wegweisung nach Frankreich
nicht entgegen stehen (vgl. Art. 24 KRK),
dass in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen
ausserdem auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM
in seiner Vernehmlassung vom 28. November 2008 verwiesen werden
kann,
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist
(vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG), da Frankreich einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit Verfügung vom 24. November 2008 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanzi-
ellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen wurde,
dass zwischenzeitlich keine solche Veränderung eingetreten ist, wes-
halb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist,
dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine not-
wendigen Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind,
weshalb ihm trotz der im vorliegenden Verfahren notwendigen Heilung
eines vorinstanzlichen Mangels (Verletzung der Begründungspflicht;
vgl. EMARK 2003 Nr. 5 S. 33 ff.) keine Parteientschädigung auszu-
richten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [zuständige kantonale Behörde] ad [...] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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