B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7330/2015
pjn
Ur t e i l vom 1 0 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
(…) März 2010 auf dem Luftweg und gelangte am 31. März 2010 in die
Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 8. April 2010
führte das damalige BFM (heute SEM) die Befragung zur Person (BzP)
durch. Die Anhörung fand am 14. April 2010 statt.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, tamilischer Ethnie zu sein und
im Norden des Landes gelebt zu haben. Als Fischer habe er die Liberation
Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt und mit seinem Boot Transporte
durchgeführt. Zuvor habe er für die Organisation eine ärztliche Einrichtung,
wo Patientinnen missbraucht worden seien, überwacht und die Täter ge-
meldet sowie in einem LTTE-Laden gearbeitet. Ein Schwager sei LTTE-
Mitglied gewesen. Am (…) Januar 2008 sei er von Soldaten zuhause fest-
genommen worden. Er sei ins Camp „(…)“ gebracht, festgehalten und ge-
foltert worden. Man habe ihm LTTE-Unterstützung zur Last gelegt. Er habe
die Vorwürfe bestritten respektive gestanden, LTTE-Mitglied zu sein. Nach
der Haftentlassung vom (…) Januar 2008 habe er sich im B._______ auf-
gehalten, wo er von den LTTE vorübergehend festgehalten worden sei.
Diese hätten ihn wegen der im Januar 2008 im Camp erlittenen Verletzun-
gen in Spitalpflege gebracht. Die Ehefrau beziehungsweise die Schwester
habe seine im Januar 2008 erlittene Haft dem Roten Kreuz gemeldet. Auf-
grund des Kriegsausbruchs sei er nach C._______ und weiter nach
D._______, E._______, F._______ und schliesslich ins von der Armee
kontrollierte Gebiet geflohen. Er sei von den Sicherheitskräften im April
2009 aufgegriffen und ins Armee-Flüchtlingslager in G._______ gebracht
worden. Man habe ihn als Unterstützer der LTTE denunziert, weshalb er
nach zwei Wochen für längere Zeit ins Armeelager von H._______ verlegt
worden sei. Dort sei er erneut geschlagen und gefoltert worden. Durch Ver-
mittlung eines Cousins und dank Bestechung sei er im März 2010 von einer
armeefreundlichen Gruppierung aus dem Lager geholt und nach I._______
gebracht worden. Von dort aus sei er in den Westen weitergeflohen. Hier
habe er von seinem Bruder erfahren, dass die Sicherheitskräfte vor Ort
nach ihm suchen würden. Seine Frau müsse immer wieder den Aufent-
haltsort wechseln.
A.c Der Beschwerdeführer gab zwei Schreiben als Fax-Kopien ([…]) sowie
einen Geburtsschein als Beweismittel zu den Akten.
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B.
Am 20. November 2012 übermittelte die kantonale Behörde der Vorinstanz
sri-lankische Heiratsdokumente des Beschwerdeführers.
C.
Am 1. September 2014 führte die Vorinstanz eine ergänzende Anhörung
durch. Der Beschwerdeführer beantwortete Fragen im Zusammenhang mit
bisherigen Vorbringen. Sein Schwager sei ein wichtiges Mitglied der LTTE
gewesen und habe einen Decknamen gehabt. Auch eine Schwester sei in
diesem Sinne tätig gewesen. Ferner legte er dar, seine Familie habe Sri
Lanka 2010 ebenfalls verlassen und lebe nun in Indien. Die Ausreise sei
erfolgt, weil die sri-lankischen Sicherheitskräfte beziehungsweise Parami-
litärs seinetwegen immer wieder vorgesprochen hätten. Die Suchen seien
wegen seiner Unterstützung der LTTE durchgeführt worden. In der
Schweiz habe er sich zusammen mit seinem Bruder wiederholt an regime-
feindlichen Kundgebungen beteiligt.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer am 1. September 2014 das
Original des (…) zu den Akten.
D.
Am 6. Oktober 2014 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf,
Unterlagen betreffend seinen Schwager und seine in Indien lebenden An-
gehörigen einzureichen. Er kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom
1. November 2014 nach.
E.
Im Auftrag der Vorinstanz wurde am 11. März 2015 mittels eines Telefon-
Interviews eine Evaluation des Alltagswissens und der Sprache des Be-
schwerdeführers durchgeführt, um zu prüfen, ob er in Sri Lanka sozialisiert
worden sei und dort bis 2008 gelebt habe. Die sachverständige Person
kam in ihrem „LINGUA Report“ vom 23. April 2015 zum Schluss, es sei
davon auszugehen, dass er tatsächlich aus Sri Lanka stamme und dort
sozialisiert worden sei. Hingegen müsse aufgrund mangelhafter sozio-kul-
tureller Kenntnisse für den relevanten Zeitraum angenommen werden,
dass er sein Heimatland früher als angegeben – möglicherweise bereits
Mitte der 90er Jahre – verlassen habe.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. April 2015 gewährte das SEM dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Interviews und
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wies unter anderem auf einen Widerspruch hin, so sei er laut seinen dorti-
gen Angaben bereits 2008 und nicht erst 2010 aus dem Heimatland aus-
gereist. Ferner teilte es mit, gemäss zwei eingegangenen Denunziations-
schreiben sei er zwar sri-lankischer Abstammung, habe jedoch die indische
Staatsbürgerschaft und zusammen mit der Familie vor der Einreise in die
Schweiz in Indien gelebt. Er verfüge über einen indischen Reisepass und
einen indischen Führerschein. Im Weiteren habe die Konsultation der Asyl-
akten seines Bruders ergeben, dass dieser bereits im Jahr 2000 zweimal
dargelegt habe, die Eltern würden in Indien leben. Zudem gehe aus dem
Schreiben eines ehemaligen Arbeitgebers dieses Bruders vom (…) März
1996 hervor, dass die Eltern schon 1996 in Indien gelebt hätten. Er (der
Beschwerdeführer) habe jedoch geltend gemacht, die Eltern hätten Sri
Lanka erst 2010 verlassen. Der Beschwerdeführer wurde ferner aufgefor-
dert, seinen indischen Reisepass einzureichen.
G.
Am 8. Mai 2015 ersuchte der neu mandatierte vormalige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers um Akteneinsicht auch in die in der obigen Verfü-
gung erwähnten anonymen Schreiben und die telefonischen Notizen zum
Interview vom 11. März 2015 sowie um Erstreckung der Frist zur Stellung-
nahme.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2015 behandelte das SEM das Akten-
einsichtsgesuch und wies darauf hin, dass die Prüfung der Asylvorbringen
des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen sei. Aber auch zu einem
späteren Zeitpunkt könne keine Einsicht in die Denunziationsschreiben
und das LINGUA-Gutachten gewährt werden, da überwiegende öffentliche
und private Geheimhaltungsinteressen bestünden. Das entsprechende
rechtliche Gehör sei am 29. April 2015 gewährt worden. Dem Beschwer-
deführer wurde Fristerstreckung zur Stellungnahme gewährt.
I.
In der Stellungnahme vom 18. Mai 2015 legte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers seine Sicht einer korrekten Behandlung des gestellten
Akteneinsichtsgesuchs dar. Gleichzeitig ersuchte er um einen Termin
zwecks Anhörung der LINGUA-Gesprächsaufzeichnung beim SEM und um
Erstreckung der Frist zur Stellungnahme.
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Seite 5
J.
Am 22. Mai 2015 kommunizierte das SEM einen entsprechenden Termin
und gewährte Fristerstreckung zur anschliessenden Stellungnahme.
K.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2015 beklagte sich der Rechtsvertreter über die
kurze Dauer der gewährten Frist (2 Stunden) zur Anhörung der LINGUA-
CD-ROM vor Ort und ersuchte erneut um Einsicht. Die Übersetzung und
Protokollierung des Gesprächs hätten wegen der Kürze abgebrochen wer-
den müssen. In Anbetracht dieser Sachlage müsse die Frist zur Stellung-
nahme erneut verlängert werden. Daraufhin kommunizierte das SEM am
8. Juni 2015 wiederum einen Termin und gewährte Fristerstreckung zur
anschliessenden Stellungnahme.
L.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2015 legte der Rechtsvertreter wiederum seine
Sicht einer korrekten Behandlung des gestellten Akteneinsichtsgesuchs
dar. Im Zusammenhang mit den Denunziationsschreiben müssten straf-
rechtliche Überlegungen gemacht werden. Sein Mandant beteilige sich in
der Schweiz immer wieder an regimekritischen Veranstaltungen. Es sei na-
heliegend, dass er dort durch regierungsnahe Kreise erkannt worden und
daraufhin die erwähnte Denunziation bei der Asylbehörde erfolgt sei. Nach
Anhörung der CD-ROM sei im Übrigen klar geworden, dass der traumati-
sierte Beschwerdeführer fachärztlich abgeklärt werden müsse, sollte kein
Asyl gewährt und eine Rückkehr ins Heimatland erwogen werden. Erfor-
derlich sei ferner, dass das SEM das Telefongespräch in deutscher Spra-
che niederschreibe, da nur so ein gerichtsverwertbares Protokoll entstehe.
Abgesehen davon seien die Begleitumstände des Gesprächs beim SEM
für den Beschwerdeführer sehr belastend gewesen. Vor allem aber müss-
ten aufgrund der Vorgehensweise sehr starke Zweifel an der Qualität der
vom SEM beauftragten Interviewperson angemeldet werden, wodurch sich
die entsprechende Gesprächsaufzeichnung als nicht verwertbar erweise.
So sei besagte Person während des gesamten Gesprächs in chronologi-
scher und sachverhaltsmässiger Hinsicht sehr sprunghaft gewesen, was
eine korrekte Beantwortung der Fragen durch den Beschwerdeführer un-
gemein erschwert habe. Fälschlicherweise werde davon ausgegangen,
dass unter Anderem gewisse Schilderungen der Situation vor Ort sich auf
den Zeitpunkt vor der Ausreise bezögen, er aber klarerweise die Lage wäh-
rend seiner Kindheit gemeint habe. Als Konsequenz der erwähnten fal-
schen Anschuldigungen und Behauptungen sei bei den indischen Behör-
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den abzuklären, ob die ihm angelasteten Bezüge zu Indien tatsächlich be-
stehen würden. Der Beschwerdeführer wisse, dass diese Bezüge nicht be-
stünden, und könne durch die beantragte Abklärung den Beweis dafür er-
bringen.
M.
Am 6. August 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, die von ihm
eingereichten Bestätigungen (…) hätten sich im Rahmen einer Botschafts-
abklärung als nicht authentisch erwiesen, und setzte ihm Frist zur Stellung-
nahme an.
N.
Nach gewährter Fristerstreckung ersuchte der Beschwerdeführer am
27. August 2015 um Offenlegung der Botschaftsanfrage und der beiden
Antwortschreiben der Vertretung vor Ort sowie um eine neue Fristanset-
zung zur Stellungnahme. Ferner legte er dar, nicht gewusst zu haben, dass
der Unterzeichner des (…) seit 1999 nicht mehr offiziell für die Organisation
tätig gewesen sei. Möglich sei auch, dass sich die Organisation von ihm
distanziert habe. Tatsache bleibe aber, dass er für die Organisation gear-
beitet habe. Im Weiteren hätten weder er noch seine Angehörigen, welche
sich vor Ort um die Ausstellung der Bestätigung der (…) bemüht hätten,
gewusst, dass die dort arbeitende Person in Eigenregie gefälschte Bestä-
tigungen ausgestellt habe. Schliesslich ersuchte der Beschwerdeführer
das SEM um Einvernahme eines Zeugen, welcher in Frankreich lebe und
ihn im Januar 2008 zweimal im Spital besucht habe. Zumindest sei dessen
schriftliche Auskunft einzuholen.
O.
Am 1. Oktober 2015 behandelte das SEM das Akteneinsichtsgesuch vom
27. August 2015. Dabei hielt es fest, dass mit der Akteneinsicht keine Frist
zur Stellungnahme verbunden sei, weil nach Abschluss der amtlichen Un-
tersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Schriften-
wechsels bestehe.
P.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2015 – eröffnet am 14. Oktober 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
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Im Asylpunkt erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die in den
Denunziationsschreiben festgehaltenen Sachverhaltsumstände seine Be-
ziehung zu Indien betreffend mangels tauglicher Argumente nicht widerle-
gen können. Aufgrund der Schreiben, welche seinen Aussagen im Asylver-
fahren widersprechen würden, sei durch eine sachverständige Person ge-
stützt auf ein Telefoninterview ein Gutachten erstellt worden. Dieses habe
die Sozialisation in Sri Lanka bestätigt. Hingegen sei er nicht in der Lage
gewesen, die allgemeine Entwicklung vor Ort bis zum angeblichen Ausrei-
sezeitpunkt 2008 beziehungsweise 2010 adäquat wiederzugeben. Im Wei-
teren würden praxisgemäss keine Abschriften der Interviews erstellt, son-
dern den Gehörsansprüchen durch die auch im vorliegenden Fall gewährte
Abspielung der CD-ROM im Gebäude der Vorinstanz Rechnung getragen.
Der Antrag, eine Botschaftsabklärung in Indien durchzuführen, werde ab-
gelehnt, da im Gutachten keine Aussagen zur Nationalität, sondern zur
Hauptsozialisation gemacht würden. Insgesamt sei es der sachverständi-
gen Person gelungen aufzuzeigen, dass eine Ausreise erst 2008 bezie-
hungsweise 2010 nicht glaubhaft wirke. Stichhaltige Gegenargumente fehl-
ten; auch der Widerspruch beim angegebenen Ausreisezeitpunkt (2008 ge-
mäss Interview und 2010 gemäss Asylbefragungen) bleibe bestehen. Im
Übrigen sei praxisgemäss von der (beantragten) Niederschrift des Telefon-
gesprächs abgesehen worden.
Hinzu komme, dass sich gemäss den Akten seines Bruders die Eltern be-
reits viel länger als von ihm angegeben in Indien aufhalten würden. Dass
sie sich wie sein Bruder lediglich besuchshalber in Indien aufgehalten hät-
ten, könne dessen Aussagen nicht entnommen werden. Ausserdem habe
er (der Beschwerdeführer) bei der ergänzenden Anhörung ungereimte Aus-
sagen im Zusammenhang mit deren Ausreise und seiner eigenen gemacht.
Nach dem Gesagten bestünden nicht nur aufgrund der Denunziations-
schreiben und des Resultats des Gutachtens, sondern auch aufgrund sei-
ner und der Aussagen des Bruders erhebliche Zweifel daran, dass er und
seine Eltern tatsächlich bis 2010 in Sri Lanka gelebt hätten. Die eingereich-
ten Unterlagen seien nicht geeignet, den angeblich bis 2010 dauernden
Aufenthalt zu belegen.
Aufgrund der Zweifel an seinem Aufenthaltsort ab Mitte der 90er Jahre be-
stünden bereits starke Zweifel auch daran, dass er in Sri Lanka ab 1995
die LTTE unterstützt habe. Diese Zweifel bezögen sich ebenfalls auf die
Asylvorbringen der Jahre 2008 bis 2010 vor Ort. Hinzu kämen unsubstan-
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ziierte beziehungsweise widersprüchliche Angaben zur angeblichen Ge-
fährdungslage. So habe er bei der BzP erklärt, während der viertägigen
Haft im Januar 2008 im Verhör keine LTTE-Unterstützung zugegeben zu
haben. Demgegenüber habe er bei der ersten Anhörung ausgesagt, eine
LTTE-Mitgliedschaft eingestanden zu haben. Vor diesem Hintergrund er-
staune sehr, dass er bereits nach vier Tagen freigekommen sein solle.
Hätte man ihn als Gefahr für den sri-lankischen Staat erachtet, wäre er
auch mit Unterstützung der von ihm erwähnten Person aus dem Dorf nicht
so schnell entlassen worden. Hinzu komme, dass er bei der ergänzenden
Anhörung wieder vorgebracht habe, beim Verhör nichts zugegeben zu ha-
ben. Widersprüche bestünden auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Befra-
gung, der Art der Unterbringung und der Entlassung gegen Bestechung
hinsichtlich seiner geltend gemachten Gefangenschaft im Lager von
H._______. Zudem habe er den dortigen Aufenthalt oberflächlich geschil-
dert und nicht vermocht, eine subjektiv geprägte Wahrnehmung zu vermit-
teln. Es sei ihm mithin nicht gelungen, die mehrmonatige Gefangenschaft
hinreichend zu substanzieren. Schliesslich könne nicht geglaubt werden,
dass seine Angehörigen seinetwegen durch die Sicherheitskräfte behelligt
worden seien und ebenfalls hätten ausreisen müssen, da diese gemäss
den Akten des Bruders bereits seit den Neunzigerjahren nicht mehr in Sri
Lanka wohnhaft gewesen seien.
Die Bestätigungen (…) hätten sich im Rahmen einer Botschaftsabklärung
als nicht authentisch erwiesen. Der Antrag auf vollständige Offenlegung der
diesbezüglichen Akten sei in Anbetracht der überwiegenden öffentlichen
und privaten Interessen abzulehnen. Die Erklärungsversuche im Rahmen
des rechtlichen Gehörs zur festgestellten Fälschung vermöchten als blosse
Schutzbehauptungen nicht zu überzeugen. Der ferner gestellte Antrag auf
Einvernahme eines Bekannten des Beschwerdeführers sei mangels er-
sichtlicher Beweistauglichkeit ebenfalls abzuweisen.
Allerdings bleibe zu prüfen, ob Elemente vorlägen, welche die Anerken-
nung als Flüchtling respektive die Asylgewährung trotz unglaubhafter Vor-
fluchtgründe rechtfertigen würden. Er sei tamilischer Ethnie und seit meh-
reren Jahren landesabwesend. Auch seine Herkunft aus dem Norden des
Landes, sein Alter, das angeblich illegale Verlassen des Landes, die Rück-
kehr mit temporären Reisedokumenten sowie die Teilnahme an regimekri-
tischen Veranstaltungen in der Schweiz könnten die Aufmerksamkeit der
Sicherheitskräfte ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wie-
dereingliederung zusätzlich erhöhen. Entgegen seiner Ansicht in der Stel-
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lungnahme vom 24. Juni 2015 sei in Anbetracht der vorerwähnten Un-
glaubhaftigkeitselemente indes nicht davon auszugehen, dass er durch An-
gehörige paramilitärischer Gruppen identifiziert worden sei, zumal er bei
den Veranstaltungen keine besondere Position innegehabt habe. Ob der
Schwager ein wichtiges LTTE-Mitglied gewesen sei, stehe nicht fest. Doch
selbst bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens könne nicht auf eine rele-
vante Gefährdung seiner Person geschlossen werden, da er ein ganz an-
deres Profil aufweise und sein eigenes LTTE-Engagement nicht glaubhaft
wirke.
Trotz der erwähnten zusätzlichen Faktoren und der damit möglicherweise
einhergehenden erhöhten Aufmerksamkeit der Behörden bei der Wieder-
einreise bestehe nach dem Gesagten kein hinreichend begründeter Anlass
zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über ei-
nen sogenannten background check hinausgehen würden. Mangels er-
sichtlichen politischen Profils – soweit dies aufgrund der Zweifel betreffend
Aufenthaltsort seit 1995 überhaupt beurteilt werden könne – sei mithin nicht
von relevanten Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen.
Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft auch im aktuellen Zeit-
punkt nicht.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM für zulässig, zumutbar
und möglich. Betreffend Zumutbarkeit führte es aus, der Beschwerdeführer
habe geltend gemacht, den letzten Wohnsitz in J._______ gehabt zu ha-
ben. Daraufhin habe er längere Zeit in K._______ gelebt, ehe er festge-
nommen worden sei. Aufgrund der erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente
könne das SEM nicht in voller Kenntnis seiner Herkunft über die Zumutbar-
keit der Rückkehr befinden. Die Untersuchungsmaxime finde ihre Grenze
indes in der Mitwirkungspflicht des Betroffenen. Er habe somit die Folgen
der unglaubhaften Herkunftsangaben zu tragen, indem vermutungsweise
davon auszugehen sei, es stünden seiner Wegweisung in den Heimatstaat
keine relevanten Vollzugshindernisse entgegen.
Q.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 (Eingang SEM: 6. Oktober 2015) wies
der Rechtsvertreter darauf hin, dass er in seiner Eingabe vom 27. August
2015 um Ansetzung einer weiteren Frist zur Stellungnahme ersucht habe.
Diesem Ersuchen sei umgehend zu entsprechen.
R.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 13. November 2015 beantragte
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der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht vorab vollständige
Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A 17/2, A 20/2 und A 37/7. Nach Ge-
währung der Akteneinsicht sei eine angemessene Frist zur Einreichung ei-
ner Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die Verfügung des SEM sei we-
gen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und
richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung wegen Verletzung
der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfü-
gung in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit
beziehungsweise zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustel-
len. Es sei mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche
Bundesverwaltungsrichterin sowie welcher Gerichtsschreiber oder welche
Gerichtsschreiberin im vorliegenden Verfahren mit der Instruktion betraut
seien und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mit-
wirkten.
In der Eingabe brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor,
das SEM habe am 1. Oktober 2015 Einsicht in verschiedene Aktenstücke
gewährt. In A 17/2 und A 20/2 sei mit dem Verweis auf überwiegende öf-
fentliche oder private Interessen keine Einsicht gewährt worden, was Fra-
gen aufwerfe. So sei denkbar, dass ins SEM-Verfahren involvierte Perso-
nen die Denunziationsschreiben verfasst hätten und ein strafrechtlich rele-
vanter Sachverhalt vorliege. Ein überwiegendes privates Interesse allfälli-
ger Straftäter sei klarerweise nicht ersichtlich. Auch in die Botschaftsabklä-
rung und Botschaftsantwort sei keine Einsicht gewährt worden. Das SEM
versuche, in unzulässiger Weise Fakten, die zugunsten des Beschwerde-
führers sprächen, zu verheimlichen. Es habe den erwähnten Denuziations-
schreiben offensichtlich bedingungslos Glauben geschenkt und in der
Folge weitere Instruktionsmassnahmen getätigt, um seine vorgefasste
Meinung zu bestätigen. Die Gegenargumente in den Eingaben des Be-
schwerdeführers seien nicht hinreichend gewürdigt worden. Es liege eine
Verletzung der Begründungspflicht vor. Zudem sei der Entscheid vordatiert
worden, damit die Eingabe vom 5. Oktober 2015 mit dem erneut gestellten
Antrag auf Ansetzung einer weiteren Frist zur Stellungnahme vordergrün-
dig nicht mehr habe berücksichtigt werden müssen. Ferner habe das SEM
in unzulässiger Weise davon abgesehen, die in der Stellungnahme vom
27. August 2015 beantragte Einvernahme eines Zeugen vorzunehmen,
D-7330/2015
Seite 11
hätte diese doch die Falschheit der Schlussfolgerungen im Lingua-Gutach-
ten belegen können.
Die vom Rechtsvertreter in den Eingaben vom 24. Juni 2015 sowie
27. August 2015 formulierten Einwände würden die Schlussfolgerungen
des SEM im Entscheid betreffend Lingua-Analyse und Botschaftsabklärun-
gen als obsolet erscheinen lassen. Für die Wahrheit der Vorbringen ver-
füge der Beschwerdeführer nun über zusätzliche Beweismittel. Sein Bruder
L._______ sei von der Schweiz aus nach Sri Lanka gereist, und zwar we-
gen der Übertragung eines Grundstücks, auf dem die Familie vor der Aus-
reise nach Indien gelebt habe. Die Personen, welche sich jetzt dort aufhiel-
ten, hätten erklärt, die Polizei sei wegen des Beschwerdeführers immer
wieder vorbeigekommen und habe sich nach seinem Aufenthalt erkundigt.
Die Beamten hätten erklärt, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege.
L._______ habe sodann in Erfahrung gebracht, dass gegen den Be-
schwerdeführer in M._______ ein Verfahren wegen terroristischer Aktivitä-
ten hängig sei. Diesen Gerichtsakten könne entnommen werden, dass eine
Person – N._______ – mit belastendem Material festgenommen worden
sei, aber angegeben habe, das Material gehöre nicht ihm, sondern dem
Beschwerdeführer, weshalb Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden
seien. Die besagte Person sei mittlerweile möglicherweise im Behörden-
gewahrsam verschwunden. Der Beschwerdeführer habe seinerzeit im
B._______ verschiedene Personen dieses Namens kennengelernt. Bei
N._______ handle es sich möglicherweise um einen Schlepper, welcher
ihn angeschwärzt habe. Er habe mit den angeblich geplanten Delikten gar
nichts zu tun.
Nach dem Gesagten sei eine Kassation des angefochtenen Entscheids un-
abdingbar. Aufgrund der nun bestehenden Aktenlage sei von der Glaub-
haftigkeit asylrelevanter Vorbringen auszugehen. Ein allfälliger Vollzug der
Wegweisung würde gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen ver-
stossen.
Dem Gericht wurden mit der Eingabe die Beilagen gemäss Auflistung in
der Beschwerde übermittelt (vgl. S. 18 der Rechtsschrift; Beweismittel 1
bis 6, darunter die Kopie einer Grundstücksurkunde vom 11. Oktober 2015
und Gerichtsunterlagen). Die baldige Nachreichung einer besser lesbaren
Kopie des Beweismittels 4 samt Übersetzung sowie eines weiteren Be-
weismittels wurde in Aussicht gestellt. Ferner kündigte der Rechtsvertreter
die Einreichung des Originals des Beweismittels 5 an beziehungsweise er-
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suchte um Fristansetzung zwecks Nachreichung der Originale. Im Weite-
ren sei L._______ als Zeuge zu befragen. Ein Bekannter des Beschwerde-
führers sei ebenfalls als Zeuge zu befragen beziehungsweise zumindest
für eine schriftliche Auskunft zu kontaktieren. Eine Abklärung durch die Bot-
schaft vor Ort sei unabdingbar.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 20. November 2015 stellte die Instruktions-
richterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest und erhob einen
Kostenvorschuss, der in der Folge fristgemäss geleistet wurde. Die An-
träge im Zusammenhang mit der Verfahrensabwicklung am Bundesverwal-
tungsgericht wurden abgelehnt. Gleichzeitig wurde – unter Vorbehalt nach-
träglicher Veränderungen – das Spruchgremium mitgeteilt.
T.
Am 7. Dezember 2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Gericht die
Originale der als Gerichtsdokumente bezeichneten Beilagen 5 und 6.
U.
Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2016 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde. Zu den neu eingereichten Gerichtsdokumenten sei
beim zuständigen Länderreferent des SEM ein Consulting in Auftrag gege-
ben worden. Zur Vermeidung eines Lerneffekts (überwiegendes öffentli-
ches Interesse) sei dieses nicht integral zu edieren. Die wesentlichen Er-
kenntnisse des Consultings könnten dem Beschwerdeführer jedoch auch
durch Edition der geschwärzten Akte A 55 übermittelt werden. Beim Ge-
richtsprotokoll handle es sich um ein Dokument, welches lediglich auf ein-
fachem Papier gedruckt worden sei. Abgesehen von Nassstempeln, wel-
che nicht fälschungssicher seien, weise das Protokoll keinerlei Sicherheits-
merkmale auf. Die im Consulting als falsch zuammengesetzt beurteilte
Fallnummer (…) befinde sich auch auf dem Protokoll. Bei diesem sei somit
ebenfalls von einer Fälschung auszugehen. Die Ausführungen im Consul-
ting betreffend die beiden Haftbefehle und die Gerichtsvorladung sprächen
für sich. Weitere Erwägungen erübrigten sich.
V.
Am 26. Januar 2016 räumte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdefüh-
rer Frist zur Replik ein und übermittelte ihm die vorinstanzliche Vernehm-
lassung sowie die Consulting-Akte A 55/4.
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In der Consulting-Akte der Vorinstanz wurde festgehalten, die Haftbefehle
entsprächen im Aussehen dem Vergleichsmaterial. Die runden Stempel
würden den Stempeln von Gerichtsschreibern, die man auf dem Ver-
gleichsmaterial finde, entsprechen. In den Stempeln auf den beiden Doku-
menten sei jeweils das Ausstellungsdatum des Haftbefehls ersichtlich. Der
Haftbefehl im Original sollte als Bestandteil der Gerichtsakten aber nicht im
Besitz des Betroffenen sein. Die Fallnummern entsprächen nicht dem am
(…) Court verwendeten Format.
Das Formular der Gerichtsvorladung entspreche im Aussehen, dem For-
mat und der Papierqualität dem Vergleichsmaterial. Der runde Stempel auf
dem Formular entspreche den Stempeln von Gerichtsschreibenden, wie
man sie auf Vergleichsmaterial finde. Gerichtsvorladungen würden in der
Regel im Original ausgehändigt, was bei der vorliegenden der Fall sei. Ge-
richtsvorladungen würden vom Gerichtsschreiber (registrar) ausgestellt.
Gemäss Übersetzung sei auf der Gerichtsvorladung der Stempel bei der
Unterschrift vom Gerichtsschreiber. Dieser Stempel sei identisch mit den
Stempeln auf den beiden Haftbefehlen. Dort würden diese aber gemäss
Übersetzung als die Stempel von stellvertretenden Richtern bezeichnet.
Auf den drei Dokumenten werde ein identischer Stempel verwendet, der
aber für Personen mit verschiedenen Funktionen (Richter beziehungs-
weise Gerichtsschreiber) stehen solle. Die Fallnummer des Dokuments
entspreche wie bei den beiden Haftbefehlen nicht dem am (…) Court ver-
wendeten Format. Aus der ersten Zeile werde nicht ersichtlich, welches
Gericht in M._______ die Vorladung ausgestellt habe. Gemäss Auskunft
eines Gerichtsschreibers in M._______ sei es möglich, dass Dokumenten-
fälscher Original-Formulare von Gerichtsdokumenten verwenden würden.
Solche Formulare seien nicht fälschungssicher und nicht nummeriert.
Zusammenfassend entsprächen die untersuchten Dokumente punkto Aus-
sehen dem authentischen Vergleichsmaterial. Hingegen könne aufgrund
der aufgelisteten Unstimmigkeiten nicht auf deren Echtheit geschlossen
werden.
W.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 teilte der vormalige Rechtsvertreter
dem Gericht mit, er habe sein Mandat mit sofortiger Wirkung niedergelegt.
X.
Am 10. Februar 2016 zeigte der neue Rechtsvertreters des Beschwerde-
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führers seine Mandatsübernahme an, ersuchte um Zusendung einer vor-
instanzlichen Akte und beantragte Fristverlängerung für die Einreichung ei-
ner Replik. Seinen Begehren wurde mit Zwischenverfügung vom 12. Feb-
ruar 2016 entsprochen.
Y.
Mit Replik vom 4. März 2016 machte der Beschwerdeführer im Zusammen-
hang mit den vom SEM festgestellten Ungereimtheit bei den Fallnummern
des Gerichtsprotokolls, der Haftbefehle und der Gerichtsvorladung geltend,
solche Nummern seien offensichtlich im Verlaufe der Zeit Wandlungen un-
terworfen, was auch in seinem vorinstanzlichen Verfahren betreffend Per-
sonennummer eingetreten sei. Ähnlich sei die Lage bei den Referenznum-
mern der Vorinstanz, indem bei Asylfällen eine andere Nummerierung als
bei Bürgerrechtsfällen verwendet werde. Es sei mithin nicht ausgeschlos-
sen, dass ein Gericht in Sri Lanka in analoger Weise je nach Fallmaterie
unterschiedlich nummeriere.
Bei den Haftbefehlen räume die Vorinstanz ein, dass sie dem Vergleichs-
material entsprechen würden, was für deren Echtheit spreche. Über deren
Beschaffung könne er sich noch nicht äussern, da ihm diese durch Freunde
aus Sri Lanka zugesendet worden seien und er sich noch informieren
müsse. Das SEM habe im Weiteren dargelegt, dass die Unterschriften auf
den Haftbefehlen von stellvertretenden Richtern stammen müssten, habe
dabei aber die Übersetzung nicht überprüft, was er noch nachholen werde.
Auch die Gerichtsvorladung entspreche gemäss Vergleichsmaterial gängi-
gen Dokumenten. Weiter halte das SEM fest, dass Gerichtsvorladungen
von Gerichtsschreibern ausgestellt würden. Das SEM gehe davon aus,
dass die eingereichte Gerichtsvorladung von der gleichen Person unter-
schrieben worden sei wie die beiden Haftbefehle. Dies scheine tatsächlich
der Fall gewesen zu sein, lasse aber noch nicht auf eine Fälschung schlies-
sen. Auch in einem Schweizer Gerichtsprozess sei vorgekommen, dass
mangels vorhandener Gerichtsschreiber ein Amtsgerichtspräsident als
stellvertretender Gerichtsschreiber signiert habe. Vielleicht sei die Lage in
Sri Lanka ähnlich. Dass aus der ersten Zeile nicht ersichtlich werde, wel-
ches Gericht in M._______ die Vorladung ausgestellt habe, sei nicht von
Relevanz, da dies im Stempel vermerkt sei.
Der Beschwerdeführer ersuchte um Fristerstreckung zwecks Nachrei-
chung einer Ergänzung der Replik. Diesem Begehren wurde am 8. März
2016 entsprochen.
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Z.
Mit Eingabe vom 18. März 2016 machte der Rechtsvertreter geltend, die
von ihm veranlasste Übersetzung habe ergeben, dass der Text der drei
Stempel auf der Gerichtsvorladung identisch und die früheren Übersetzun-
gen nicht korrekt gewesen seien. Es sei also immer die gleiche Person
gewesen, welche die Dokumente unterschrieben und abgestempelt habe.
Auf dem Dokument selber – also nicht auf dem Stempel – werde die unter-
zeichnende Person in den ersten beiden Malen als „judge“ und beim dritten
Mal als „registrar“ bezeichnet. Das Wort „registrar“ könne vom Sinngehalt
her auch als „ senior court officer exercising a wide range of function“ inter-
pretiert werden.
Wahrscheinlich sei es am einfachsten, eine Botschaftsabklärung zu veran-
lassen, um herauszufinden, ob die Beweisurkunden echt seien. Im Übrigen
seien zwei Tamilen nach der Ausschaffung von Australien vor Ort festge-
nommen worden, was die Ängste des Beschwerdeführers verstärke. Der
Eingabe lagen ein Presseartikel und eine Übersetzung bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese gege-
benenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angefochtene Verfügung sei
wegen unrichtiger und unvollständiger Sachverhaltsfeststellung und wegen
der Verletzung des Prinzips des rechtlichen Gehörs durch das SEM aufzu-
heben und die Akten seien zur Vornahme entsprechender Abklärungen an
die Vorinstanz zu überweisen.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG in Verbindung mit Art. 12 VwVG stellt die Asyl-
behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach
Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt
werden. "Unrichtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann,
wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sach-
verhalt zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den
Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schind-
ler, VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren, Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28 zu Art. 49, S. 676 f.). Ihre Grenze findet
die Untersuchungspflicht allerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 8 AsylG).
3.2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV [SR 101],
Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde
die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in
der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Die Begründung der Verfügung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den
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Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Art. 35 Abs. 1 VwVG
umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher; verlangt wird
aber, dass die Begründung eines Entscheides so abgefasst wird, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der
Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.6).
3.3 Massgebend bei der vorinstanzlichen Verfügung ist der Eröffnungszeit-
punkt. Dieser ist unbestritten. Dass der Entscheid offenbar erst einen Tag
nach der Datierung der Post übergeben wurde, ist mutmasslich auf interne
Abläufe zurückzuführen; die Behauptung, damit versuche das SEM, einen
erneut gestellten Antrag auf Fristansetzung zur Stellungnahme zu umge-
hen, erscheint als haltlos. Im Übrigen wurde dieses Ersuchen bereits in der
Eingabe vom 27. August 2015 im Zusammenhang mit der ferner beantrag-
ten vollständigen Offenlegung der Botschaftsakten gestellt. Diesbezüglich
hielt das SEM bereits am 6. August 2015 im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs mit korrekter Begründung fest, eine vollständige Offenlegung komme
nicht in Betracht. Im Entscheid wurde das Ersuchen folgerichtig abgewie-
sen. Vor diesem Hintergrund hätte für das SEM gar kein Anlass bestanden,
auf das erneute Gesuch vom 5. Oktober 2015, nach Offenlegung sei eine
Frist zur Stellungnahme zu gewähren, noch einzugehen, da keine weitere
Offenlegung erfolgte. Im Weiteren sah das SEM zulässigerweise davon ab,
die Denunziationsschreiben in Anbetracht des entgegen der Beschwerde-
vorbringen zu bejahenden Geheimhaltungsinteresses vollumfänglich of-
fenzulegen (vgl. A 26/4 und A 28/2). Dass es nach Eingang der Schreiben
aufgrund bereits vorbestandener Ungereimtheiten weitere Abklärungen tä-
tigte, ist nicht als gehörsverletzende Vorgehensweise, sondern als korrekte
Wahrnehmung der Untersuchungsmaxime zu werten. Im Übrigen ist die
zusammenfassende Offenlegung der Lingua-Expertise ebenfalls nicht als
gehörsverletzend zu qualifizieren, wurde der wesentliche Inhalt doch auch
hier umfassend kommuniziert (vgl. A 38/3). Schliesslich bestand gestützt
auf die damalige Aktenlage für das SEM entgegen den wiederum nicht
überzeugenden Beschwerdevorbringen kein Anlass, Abklärungen der Bot-
schaft in O._______ zu veranlassen sowie einen Zeugen zu befragen, da
sich die entsprechenden Anträge im Sinne seiner Erwägungen als nicht
beweistauglich erwiesen.
Wie dargelegt beziehungsweise wie nachfolgende Erwägungen zeigen,
besteht auch für das Gericht im aktuellen Zeitpunkt kein Anlass, den (er-
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neut) gestellten Anträgen – Edition weiterer Akten, Fristansetzung, Befra-
gung eines Bekannten sowie eines Verwandten beziehungsweise eine ent-
sprechende Kontaktierung, Abklärungen durch die Botschaft in M._______
– zu entsprechen, da keine Gehörsverletzungen vorliegen respektive der
Sachverhalt auch dank der vom SEM vorgenommenen Analyse der neu
eingereichten Gerichtsdokumente hinreichend erstellt ist. Anzufügen
bleibt, dass in den vom Rechtsvertreter in der Beschwerde erwähnten Ein-
gaben vom 24. Juni 2015 sowie 27. August 2015 Einwände formuliert wer-
den, welche mangels Stichhaltigkeit die grundsätzlich überzeugenden
Schlussfolgerungen des SEM hinsichtlich der Lingua-Abklärung und der
Botschaftsauskunft nicht zu entkräften vermögen, weshalb die Vorinstanz
in zulässiger Weise im Entscheid davon absah, noch detaillierter darauf
einzugehen.
Zusammenfassend gelang es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen,
dass die von ihm im Rahmen des rechtlichen Gehörs erhobenen Rügen
berechtigt seien, und zwar auch nicht hinsichtlich Begründungspflicht, geht
der sehr ausführliche vorinstanzliche Entscheid doch detailliert auf die re-
levanten Sachverhaltselemente ein.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen
sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3
AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
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Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwir-
kung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewis-
se Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine
Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, ob-
wohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist,
aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
4.3
4.3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, es bestünden nicht nur aufgrund
der Denunziationsschreiben und des Resultats der Lingua-Abklärung, son-
dern auch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sowie dessen
Bruders erhebliche Zweifel daran, dass er und seine Eltern tatsächlich bis
2010 in Sri Lanka gelebt hätten. Diese Sichtweise ist angebracht.
4.3.2 Selbst wenn es bei der Lingua-Abklärung zu einzelnen Missverständ-
nissen gekommen sein sollte, vermögen die vom vormaligen Rechtsvertre-
ter formulierten Einwände in der Eingabe vom 24. Juni 2015 nicht zu über-
zeugen. Die behaupteten Zweifel an der Kompetenz der mit der Abklärung
befassten Personen können nach Durchsicht des Gutachtens nicht geteilt
werden, wird darin doch ausführlich dargelegt, weshalb von einem früheren
Ausreisezeitpunkt als angegeben auszugehen sei. Somit erweist sich die
entsprechende Gesprächsaufzeichnung entgegen den Beschwerdevor-
bringen als durchaus verwertbar, und es lag auf der Hand, dass beim In-
terview in chronologischer und sachverhaltsmässiger Hinsicht verschie-
dene Zeiträume zur Sprache kamen. Eine relevante Erschwerung der kor-
rekten Beantwortung der Fragen durch den Beschwerdeführer ist so objek-
tiv nicht ersichtlich.
Ob der Beschwerdeführer im Sinne der Einschätzung der Fachperson be-
reits in den Neunzigerjahren ausgereist ist beziehungsweise ob diese Aus-
reise definitiv war, kann offenbleiben, da gemäss nachfolgenden Ausfüh-
rungen auch nach seiner allfälligen Wohnsitznahme in Indien besuchs-
weise Rückkehren nach Sri Lanka durchaus möglich erscheinen. So geht
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das SEM davon aus, die eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet,
den angeblich bis 2010 andauernden Aufenthalt in Sri Lanka zu belegen.
Deren Beweiswert sei aufgrund der möglichen Käuflichkeit als gering ein-
zustufen, zumal sie lediglich in Kopie vorlägen. Überdies sei von der Ge-
burtsurkunde des Kindes nur eine englische Übersetzung vorhanden. Und
selbst wenn man von der Authentizität der Dokumente ausginge, vermöch-
ten sie für den damaligen Zeitpunkt den Wohnsitz in Sri Lanka nicht zu
belegen. So wäre durchaus möglich, dass er trotz des bereits in Indien be-
stehenden Wohnsitzes in Sri Lanka geheiratet hätte und sein Kind dort ge-
boren und registriert worden wäre. Das Residential Proof Affidavit schliess-
lich sage nichts darüber aus, seit wann seine Familie in Indien lebe. Diese
Argumentation vermag wiederum zu überzeugen, und zwar trotz der gel-
tend gemachten Reise des Bruders des Beschwerdeführers von der
Schweiz aus nach Sri Lanka wegen der Übertragung eines Grundstücks,
auf dem die Familie vor der Ausreise nach Indien gelebt habe. Dieses
Sachverhaltselement bestätigt bei Wahrunterstellung zwar gewisse andau-
ernde Bezüge der Familie zum Heimatland; die angebliche Verwurzelung
des Beschwerdeführers in Sri Lanka bis 2010 ist damit aber in keiner Weise
dargetan. Anzufügen ist im Übrigen, dass auch die offenbar problemlose
Ein- und Ausreise dieses Bruders gegen die geltend gemachte Verfol-
gungssituation des Beschwerdeführers als nahem Angehörigen spricht.
Da nach dem Gesagten von einem wesentlich früheren Ausreisezeitpunkt
– jedenfalls vor dem Jahr 2009 – auszugehen sein dürfte, sind die Asylvor-
bringen wie namentlich die 2009 erfolgte Festnahme und anschliessend
monatelange Unterbringung in einem Camp verbunden mit Folter erheblich
zu bezweifeln. Aufgrund der Zweifel am Aufenthaltsort des Beschwerde-
führers ab Mitte der 90er Jahre bestehen – wie das SEM zu Recht anführt
– starke Zweifel auch daran, dass er in Sri Lanka ab 1995 die LTTE unter-
stützt hat. Jedenfalls ist ein allfälliges politisch relevantes Profil so nicht
hinreichend glaubhaft gemacht, zumal den entsprechenden Schilderungen
kaum Substanz zukommt (vgl. A 1/12 S. 6 unten ff.; A 9/12 Antworten 9 ff.).
4.3.3 Die Vorinstanz hat im Entscheid zahlreiche weitere Unglaubhaftig-
keitselemente aufgeführt, welche gegen die angebliche Verfolgung vor Ort
sprechen würden. Auf die entsprechenden Erwägungen, welche überzeu-
gen, kann vorab verwiesen werden. Insbesondere schilderte der Be-
schwerdeführer bereits seine viertägige Haft 2008 widersprüchlich, indem
er bei der BzP angab, eine LTTE-Unterstützung abgestritten zu haben, der-
weil er bei der ersten Anhörung vorbrachte, eine solche zugegeben zu ha-
ben. Bei der ergänzenden Anhörung verneinte er wieder, die Unterstützung
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Seite 21
eingestanden zu haben (vgl. A 1/12 S. 7; A 9/12 Antworten 20 ff.; A 15/18
Antwort 75). Im Verlaufe der Anhörungen war er kaum in der Lage, den
Eindruck einer Person, welche tatsächlich in der geltend gemachten Art
durch die Sicherheitskräfte behelligt wurde, zu vermitteln. Seinen Schilde-
rungen fehlten immer wieder Realkennzeichen, wobei er auch die ange-
messene Substanzierung der doch gravierenden angeblichen Vorfälle
meist vermissen liess. Die Darlegung der Befreiung durch eine regierungs-
freundliche Gruppierung wirkte wiederholt eher bizarr, wodurch der Ein-
druck, er schildere ein Verfolgungskonstrukt, wiederum bestätigt wird (vgl.
u.a. A 1/12 S. 7 unten f.; A 9/12 Antworten 8 und 36 ff; A 15/18 Antworten
78 ff.). Die geltend gemachte spätere angebliche Suche nach ihm wirkt
wiederholt stereotyp (vgl. A 9/12 Antworten 65 f. und 80). Überzeugende
Beschwerdeargumente in den Eingaben seiner Rechtsvertretungen für
eine andere Sichtweise fehlen.
4.3.4 Im Rahmen einer Botschaftsabklärung ist das SEM ferner zum
Schluss gelangt, die Bestätigungen (…) hätten sich als nicht authentisch
erwiesen. Der Abklärungsvorgang wurde dem Beschwerdeführer vom
SEM wie erwähnt rechtskonform zur Kenntnis gebracht (vgl. A 38/3). Die
Gegenargumente in der Stellungahme vom 27. August 2015 stellen nicht
grundsätzlich in Frage, dass Unregelmässigkeiten vorgekommen seien.
Die Erklärungsversuche im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur festge-
stellten Fälschung vermögen – wie das SEM wiederum zu Recht festhält –
als blosse Schutzbehauptungen indes nicht zu überzeugen. Entsprechend
ist nicht von der Beweistauglichkeit der erwähnten Belege auszugehen.
4.3.5 Ferner hat die Vorinstanz in einer ausführlichen Analyse anlässlich
des Schriftenwechsels dargelegt, weshalb die vom vormaligen Rechtsver-
treter eingereichten Gerichtsdokumente aus M._______ nicht geeignet
sind, tatsächlich erfolgte gerichtliche Ermittlungen gegen den Beschwerde-
führer zu belegen. Auf die entsprechenden Erwägungen, welche nach ei-
ner fundierten Analyse erfolgten, kann vorab vollumfänglich verwiesen wer-
den (vgl. Bst. W.). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter an-
derem geltend, auch in der Schweiz würden Fallnummern nicht immer ko-
härent verwendet, weshalb allein deswegen noch nicht auf ein Fälschungs-
merkmal geschlossen werden könne. Dies ist nicht von der Hand zu wei-
sen. Hingegen steht vorliegend nicht eine Änderung der Fallnummer, son-
dern deren Struktur im Zentrum der berechtigten Kritik des SEM. Dass Mit-
arbeitende (von Vorgängerorganisationen) des SEM in der Vergangenheit
Originaldokumente einverlangten, dürfte zutreffen, was Haftbefehle betref-
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fend Fragen aufwarf. Eine solche Aufforderung ist vorliegend aber nicht er-
gangen, und die Tatsache, dass die Haftbefehle im „Original“ beschafft wur-
den, spricht mithin klarerweise gegen deren Authentizität. Zusammen mit
den weiteren Ungereimtheiten auch bei den übrigen Dokumenten wie na-
mentlich des Umstands, wonach das Gericht am Anfang der Dokumente
nicht genau bezeichnet wurde, entsteht somit der Verdacht, der Beschwer-
deführer versuche wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren, mittels fin-
gierter Belege eine angebliche Verfolgung glaubhaft zu machen. Die wei-
teren Beschwerdeargumente zu den Beweismitteln rechtfertigen mangels
Stichhaltigkeit ebenfalls keine andere Sichtweise. So mag zutreffen, dass
eine vom vormaligen Rechtsvertreter eingereichte Übersetzung ungenau
war. Die Tatsache, dass auf den drei Dokumenten dieselbe Person, aber
mit verschiedenen Funktionen aufgeführt wird, bleibt indes bestehen. Vor
diesem Hintergrund kann hinreichend schlüssig davon ausgegangen wer-
den, dass die Unterlagen nicht einen real gegen den Beschwerdeführer
geführten Gerichtsprozess dokumentieren. Bei dieser Sachlage erübrigen
sich erneute Abklärungen vor Ort.
4.4 Asylrelevante Vorfluchtgründe beziehungsweise eine begründete
Furcht vor solchen Nachteilen sind mithin zu verneinen. Überzeugende Be-
schwerdevorbringen oder taugliche Beweismittel für eine andere Sicht-
weise fehlen, und eine Gutheissung gestellter Verfahrensanträge kommt –
so auch in Anbetracht des hinreichend abgeklärten Sachverhalts – nicht in
Betracht. Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Vorausset-
zungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG im aktuel-
len Zeitpunkt zu erfüllen vermag.
5.
5.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
fürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt
und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen.
5.2 Gemäss dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vermag eine geltend gemachte Verbindung
zu den LTTE dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen Person aus Sicht
der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein Interesse am Wiederauf-
flammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie
D-7330/2015
Seite 23
mithin als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des
Landes wahrgenommen wird. Es sind keineswegs nur in besonderem
Masse exponierte Personen betroffen. So ist in diesem Zusammenhang
darauf hinzuweisen, dass die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre
nach Ende des Bürgerkrieges im Jahr 2009 noch über ein Wiederaufleben
respektive Wiedererstarken der LTTE besorgt ist und jeglichen Verdacht
entsprechender Bestrebungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolgt. Hin-
gegen sind nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsäch-
liche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den
LTTE aufweisen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfol-
gung ausgesetzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regie-
rung bestrebt sind, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu
lassen. Ob dies zu bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigen-
schaft zuzuerkennen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsu-
chende Person die für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft
machen muss (vgl. E. 8.5.3).
5.3 Rückkehrende aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE
unterstellt werden, sind bei der Wiedereinreise einer erhöhten Verfolgungs-
gefahr ausgesetzt. Dass der Name des Beschwerdeführers in der (…)
M._______ abrufbaren „Stop-List“ vermerkt ist, erscheint aber als unwahr-
scheinlich, da er nach dem Gesagten im Zeitpunkt der – wann auch immer
erfolgten Ausreise – kein eigentliches politisches Profil aufwies und nicht in
der Lage war, die Verfolgung durch die Sicherheitskräfte glaubhaft zu ma-
chen. Allein wegen eines Schwagers und einer Schwester, welche – zu
welchem Zeitpunkt auch immer – solche Kontakte gehabt haben sollen,
wird sein Risikoprofil nicht entscheidend geschärft (vgl. A 15/18 Antworten
51 ff.). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in der Schweiz in exilpoliti-
schen Kreisen zu verkehren, wirkt das entsprechende Engagement nicht
herausragend (vgl. A 15/18 Antwort 42). Auch das allfällige Fehlen ordentli-
cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka sowie eine zwangs-
weise respektive durch die IOM begleitete Rückführung nach Sri Lanka
sind schwach risikobegründende Faktoren, welche in der Regel für sich
alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen (vgl. a.a.O. E. 8.5.4 f.),
aber in einer Gesamtsicht zu würdigen sind. Eine solche ergibt in Anbe-
tracht der genannten Fallumstände wiederum keine relevante Erhöhung
seines Risikoprofils.
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Seite 24
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vor-
gebracht hat, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Vor-
instanz hat die Anordnung der Wegweisung demnach zu Recht verfügt.
8.
8.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Vorliegend ist zu bezweifeln, dass der Beschwerdeführer vor der Einreise
in die Schweiz noch in Sri Lanka gelebt hat. Für den Fall, dass er eine
Rückkehr nach Sri Lanka in Betracht ziehen sollte, ist aber festzuhalten,
dass sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit
der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung
namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, wiederholt befasst. Dabei unterstreicht der Ge-
richtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr
müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte
Gründe für eine Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte, welche durch
die nachfolgend zu erläuternden Risikofaktoren abgedeckt sind, in Betracht
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gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken
sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet
möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumu-
lativen Würdigung erreichen könnten (vgl. wiederum Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 mit
weiteren Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft ge-
macht hat, er müsse befürchten, bei einer Rückkehr ins Heimatland die
Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich
relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhalts-
punkte dafür, ihm würde dort eine menschenrechtswidrige Behandlung
drohen.
8.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Im erwähnten Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bis-
herige Rechtsprechung und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt,
wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte
Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar
und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa
und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbar-
keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so-
zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann.
Die Aufenthaltsumstände des Beschwerdeführers vor der Einreise sind wie
erwähnt unklar. Hervorzuheben ist, dass nebst der – gemäss obenstehen-
den Erwägungen für die allfällige Rückkehr Sri Lanka gestützt auf die be-
stehenden Akten an sich zu bejahenden – Zulässigkeit auch die Zumutbar-
keit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prü-
fen sind, die Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers findet. Es ist nicht Sache der Behörden, bei
fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat
die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort. Da er mit seinem Aus-
sageverhalten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grund-
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lage entzieht, kann es nicht Sache des Gerichts sein, sich in Mutmassun-
gen und Spekulationen zur Situation des Beschwerdeführers nach der
Rückkehr zu ergehen. Es obliegt ihm im Übrigen auch, sich die für seine
Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente – in welches Land auch
immer, wobei Indien im Vordergrund stehen dürfte – zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG).
8.3 Nach dem Gesagten ist der vom SEM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen.
8.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung
dieser Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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