Abtei lung IV
D-7331/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 11. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7331/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 12. September 2008 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass sie bei der Erstbefragung vom 1. Oktober 2008 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ sowie anlässlich der am 6.
November 2008 in C._______ durchgeführten direkten Bundesanhö-
rung zur Begründung ihres Asylgesuches geltend machte, sie stamme
aus dem Dorf D._______, wo sie auch zusammen mit ihrem Vater und
ihren beiden Brüdern gelebt habe,
dass ihre Brüder der ONEG (Oromo Netsanet Genbar, amharisch für:
Oromo Liberation Front [OLF]) beigetreten seien und sie dadurch
ebenfalls Mitglied der ONEG geworden sei, wobei sie selber jedoch
nie Kontakt mit dieser Partei gehabt habe,
dass die Behörden eines Tages zu ihnen nach Hause gekommen sei-
en, nach den Brüdern gefragt und diese anschliessend auch mitge-
nommen hätten,
dass ihre Brüder seither nicht mehr nach Hause zurückgekehrt seien
und sie auch nicht wisse, wo sich diese befinden würden,
dass die Behörden ungefähr einen Monat nach der Verhaftung der
Brüder erneut bei ihnen zu Hause erschienen seien und ihren Vater
gefragt hätten, wo sich die beiden Brüder aufhalten würden,
dass die Behörden daraufhin ihren Vater - weil er auf die Frage keine
Auskunft habe geben können - mitgenommen und inhaftiert hätten,
dass während ihr Vater im Gefängnis gewesen sei, die Behörden eini-
ge Male zu ihr nach Hause gekommen seien und nach dem Verbleib
ihrer Brüder gefragt und sie geschlagen hätten,
dass ihr Vater nach zirka sechs Monaten wieder freigelassen worden
sei und am 10. April 2008 an einer unbekannten Krankheit gestorben
sei,
dass sie nach dem Tod ihres Vaters von einer Frau aus der Umgebung
erfahren habe, dass sie von den Behörden gesucht werde,
Seite 2
D-7331/2008
dass am frühen Morgen des 23. Juni 2008 die Behörden bei ihr zu
Hause erschienen seien und nach ihr gesucht hätten,
dass sie durch ein Fenster die Behörden draussen habe stehen sehen
und aus Angst, von ihnen festgenommen beziehungsweise getötet zu
werden, durch die Hintertüre die Flucht ergriffen habe,
dass sie in der Folge nach Addis Abeba geflohen und von dort via den
Sudan, Lybien und Italien illegal in die Schweiz eingereist sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin bei der Einreichung des Asylgesuches
im EVZ B._______ schriftlich aufgefordert worden ist, innert 48
Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2008 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 12. September 2008
nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin anordnete,
wobei diese die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Ver-
fügung zu verlassen habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentli-
chen ausführte, die Beschwerdeführerin habe bei der Kurzbefragung
erklärt, sie besitze weder einen Reisepass noch eine Identitätskarte,
jedoch verfüge sie über einen Ausweis ihrer Wohngemeinde,
dass sie allerdings dieses Dokument dem BFM ohne glaubhafte Erklä-
rung nicht zu den Akten gereicht habe,
dass die Beschwerdeführerin im Weiteren ohne irgendwelche Identi-
tätspapiere von Äthiopien in die Schweiz gereist sein wolle und dabei
nie einer Personenkontrolle unterzogen worden sei, was als lebens-
fremd zu bezeichnen sei,
dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten davon auszugehen sei, dass
die Beschwerdeführerin zwar über relevante Identitätspapiere verfüge,
diese dem Bundesamt aber vorenthalte,
Seite 3
D-7331/2008
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorhanden seien, die es der
Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zudem auf den ers-
ten Blick als nicht glaubhaft erweisen würden,
dass die Beschwerdeführerin beispielsweise bezüglich der politischen
Aktivitäten ihrer Brüder, der vorgebrachten Suche nach ihnen und der
nachfolgenden Festnahme keinerlei Angaben habe machen können,
was umso mehr erstaune, als sie angebe, sie sei selber Mitglied der
ONEG gewesen,
dass sie im Weiteren vorgebracht habe, die Behörden seien, nachdem
sie ihre Brüder festgenommen hätten, erneut nach Hause gekommen
und hätten ihren Vater gefragt, wo sich seine Söhne befinden würden,
was nicht nachvollziehbar sei,
dass die Beschwerdeführerin überdies geltend gemacht habe, nach
der angeblichen Festnahme ihres Vaters sei auch sie von den Behör-
den zu Hause aufgesucht worden, wobei sie bei der Kurzbefragung
ausgesagt habe, sie seien zahlreiche Male zu ihr nach Hause gekom-
men, wohingegen sie anlässlich der Anhörung angegeben habe, die
Behörden seien lediglich zweimal gekommen,
dass die Beschwerdeführerin somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten,
Seite 4
D-7331/2008
dass eventualiter die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die
vorinstanzliche Behörde anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutre-
ten,
dass zudem eventualiter festzustellen sei, dass die Wegweisung unzu-
lässig und unzumutbar sei, weshalb ihr die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen sei,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu be-
willigen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten
sei,
dass der Sozialdienst des Kantons Aargau am 19. November 2008
eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung bezüglich der Beschwerde-
führerin einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. November 2008 beim Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
Seite 5
D-7331/2008
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintreten-
statbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen
sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht,
dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkun-
dige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen
zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb in-
soweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingsei-
genschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
Seite 6
D-7331/2008
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
dass vorliegend die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen Ab-
gabe von Reise- oder Identitätspapieren innert 48 Stunden nach Ein-
reichung des Asylgesuchs unbestritten ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, wes-
halb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die
diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass an dieser Beurteilung die diesbezüglichen Vorbringen der Be-
schwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift nichts zu ändern vermö-
gen, zumal insbesondere die Behauptung, es sei nicht erstaunlich,
dass sie bei ihrer Reise in die Schweiz nie einer Personenkontrolle un-
terzogen worden sei, da sie von Äthiopien über den Sudan nach Liby-
en und dann nach Italien mit dem Auto, per Boot oder zu Fuss gereist
sei, unglaubhaft ist,
dass die weitere Behauptung in der Beschwerde, sie habe im Alter von
zwölf Jahren mit Hilfe einer Freundin einen Pass beantragt und auch
erhalten, in den Akten keine Stütze findet,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass vorab festzuhalten ist, dass für die Frage des Nichteintretens ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine summarische Prüfung vorzuneh-
Seite 7
D-7331/2008
men ist, ob ein Asylgesuchsteller offenkundig die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt (vgl. BVGE 2007/8 E. 6.2 S. 93),
dass deshalb die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach es
unzulässig sei, im Rahmen des Nichteintretenstatbestandes von Art.
32 Abs. 2 Bst. a AsylG eine materielle Prüfung vorzunehmen, unzutref-
fend ist,
dass insbesondere der Verweis auf EMARK 1993 Nr. 16 in der Be-
schwerdeschrift unbehelflich ist, da dieses Urteil bezüglich des vorlie-
gend zu prüfenden Nichteintretenstatbestandes keine Aussagen ent-
hält,
dass daher übereinstimmend mit der Vorinstanz zunächst eine sum-
marische Prüfung vorzunehmen ist, ob die Beschwerdeführerin offen-
kundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt,
dass - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten ist, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf den ersten Blick als un-
glaubhaft erscheinen,
dass sie insbesondere anlässlich der Bundesanhörung hinsichtlich des
Beginns der Mitgliedschaft ihrer Brüder in der ONEG sowie deren kon-
krete Tätigkeiten für diese Partei keine Angaben machen konnte, was
umso mehr erstaunt, als sie selbst Mitglied der ONEG gewesen sein
will (act. A 10/16, S. 5),
dass sie zudem bezüglich des Datums, an dem ihre Brüder angeblich
von den Behörden entführt worden sind, erst nach mehrfachem Nach-
fragen eine ungefähre Angabe machte (act. A 10/16, S. 6 f.), obgleich
zu erwarten gewesen wäre, sie würde sich an das Datum genau erin-
nern, handelt es sich doch bei dieser Entführung um ein sehr ein-
schneidendes Erlebnis,
dass auch die Schilderungen der Entführungen ihrer Brüder bezie-
hungsweise ihres Vaters sehr vage und unsubstanziiert ausgefallen
sind, obwohl sie beide Male anwesend gewesen sein will (act. A 10/16,
S. 6 f.),
dass es überdies unglaubhaft ist, dass die Behörden, nachdem sie die
Brüder der Beschwerdeführerin angeblich entführt haben, erneut nach
Seite 8
D-7331/2008
Hause gekommen sein sollen, um ihren Vater nach dem Verbleib ihrer
Brüder zu fragen (act. A 10/16, S. 7),
dass sich die Beschwerdeführerin zudem in ihren Aussagen teilweise
widersprach, erklärte sie doch bei der Kurzbefragung, die Behörden
seien nach der Festnahme ihres Vaters zahlreiche Male zu ihr nach
Hause gekommen (act. A1/8, S. 5), wohingegen sie anlässlich der An-
hörung vorbrachte, die Behörden seien lediglich zweimal erschienen
(act. A 10/16, S. 8),
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im
vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
- und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführe-
rin nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
Seite 9
D-7331/2008
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihr in Äthiopien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Äthiopien dem Wegweisungsvollzug nicht
entgegensteht, da in Äthiopien nach Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgerichts nach wie vor keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin
grundsätzlich zu bejahen ist,
dass es dem Gericht im vorliegenden Fall nicht möglich ist, sich in vol-
ler Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse
der Beschwerdeführerin zur individuellen Zumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung zu äussern, da sie - wie oben dargelegt - gegenüber
den Asylbehörden bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse unglaub-
hafte Angaben gemacht hat,
Seite 10
D-7331/2008
dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass die Beschwerdeführerin deshalb die Folgen ihrer mangelhaften
Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Ver-
hältnisse zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen
ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien schlie-
ssen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu er-
achten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos
wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen er-
gibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
Seite 11
D-7331/2008
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
D-7331/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 13