B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7331/2017
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 24. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 27. August
2015 in die Schweiz, wo er am Tag darauf um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 10. September 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie
summarisch zu den Gründen des Asylgesuchs befragt (Befragung zur Per-
son [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Fluchtgründen fand am
23. März 2017 statt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe sein Hei-
matland verlassen, da er nicht Militärdienst leisten wolle. Als Nachweis sei-
ner Identität reichte er eine Identitätskarte zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 24. November 2017 (Eröffnung am 27. November 2017)
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Deren Vollzug
wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Dezem-
ber 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Als Beweismittel reichte er eine Kopie eines Haftbefehls, zwei Auskünfte
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und ein Artikel zu den Yekîneyên Pa-
rastina Gel (Volksverteidigungseinheiten – YPG) ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2018 lehnte der damalige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ab und erhob einen Kostenvorschuss, welcher vom Beschwerdeführer
fristgerecht bezahlt wurde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er sy-
rischer Staatsbürger kurdischer Ethnie sei und vor seiner Flucht in
B._______ (Provinz C._______; Syrien) gelebt habe. Da er keinen Militär-
dienst habe leisten wollen, habe er es unterlassen, sich nach Erreichen der
Volljährigkeit zwecks Ausstellung eines Dienstbüchleins bei den Behörden
zu melden. Eine diesbezügliche Aufforderung habe er nicht erhalten. Er
habe stets befürchtet, auf der Strasse verfolgt und verhaftet zu werden,
weshalb er sich die meiste Zeit bei seinen Grosseltern in der nahegelege-
nen Kleinstadt D._______ aufgehalten habe. Er sei zweimal nachts von
Sicherheitsleuten verfolgt worden, als er auf dem Motorrad unterwegs ge-
wesen sei. Das eine Mal sei er von einem Kontrollposten aus verfolgt wor-
den, das andere Mal sei man ihm bei der Grünfläche der Stadt hinterher-
gefahren. Er habe indes beide Male entkommen können. Überdies hätten
ihn die Behörden zwei- bis dreimal zuhause gesucht. Er sei jedoch jeweils
nicht dort gewesen. Die Beamten hätten sich erkundigt, weshalb er sich
nicht gemeldet habe und seine Eltern hätten entgegnet, sie wüssten nicht,
wo er sich aufhalte.
Während zwei Monaten habe er unbewaffnet für die YPG Wachdienst ge-
leistet. Da seine Mutter erkrankt sei, habe er diese Tätigkeit jedoch aufge-
geben. Er befürchte, von den YPG rekrutiert zu werden.
Er habe in Syrien zwei Optionen gehabt. Entweder ständig auf der Flucht
zu sein oder in den Militärdienst eingezogen zu werden.
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5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass aufgrund seines Al-
ters zwar nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer
in den Militärdienst eingezogen werde. Bis zu seiner Ausreise seien die
syrischen Behörden jedoch nicht mit ihm in Kontakt getreten, um ihn für
den Militärdienst zu rekrutieren. Allein der Umstand, dass er sich vor einem
etwaigen Einzug in den Militärdienst fürchte, begründe die Flüchtlingsei-
genschaft nicht.
Die zweimalige Verfolgung durch die Behörden sei zu wenig gezielt, zumal
er wohl nicht als Herr A._______ erkannt und deswegen verfolgt worden
sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Behörden eine Personen-
kontrolle hätten durchführen wollen, wovon viele weitere Bürger gleicher-
massen betroffen gewesen wären. Die allgemeinen Checkpoints und Kon-
trollen seien Ausdruck der allgemeinen Lage in Syrien, nicht aber eine ge-
zielte asylrelevante Verfolgung.
Die Befürchtung, durch die YPG rekrutiert zu werden, habe keine asylrele-
vante Bedeutung. Die Kriterien für eine Rekrutierung durch die YPG wür-
den nicht auf Eigenschaften abzielen, welche gemäss Art. 3 AsylG ge-
schützt würden, weshalb der Rekrutierung durch die YPG grundsätzlich
keine asylrelevante Bedeutung zukomme. Aus den Akten sei nicht ersicht-
lich, dass er seitens der YPG Rekrutierungsversuchen von asylrelevanter
Intensität ausgesetzt gewesen wäre und die Niederlegung des Wachdiens-
tes habe keine Verfolgung ausgelöst.
5.3 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in der Be-
schwerdeschrift, dass sich das SEM auf Mutmassungen und Spekulatio-
nen stütze. Nach syrischem Recht gelte er als Dienstverweigerer, weshalb
er vom Regime verfolgt werde. Wäre er nicht geflohen, so befände er sich
nun im Militärdienst oder in Haft. Als Wehrdienstverweigerer müsse er stets
damit rechnen, verraten, entdeckt und festgenommen zu werden. Wenn
ein Wehrdienstverweigerer nicht gefunden werde, so würden die Familien-
angehörigen behelligt. Es sei kein adäquater Schutz vor Verfolgungshand-
lungen des syrischen Regimes vorhanden.
Der Beschwerdeführer habe Syrien im dienstpflichtigen Alter verlassen,
wodurch er sich strafbar gemacht habe. Die Strafen seien unverhältnis-
mässig hoch, willkürlich und werden ohne Gerichtsprozess verhängt. Da er
sich weder ein Dienstbüchlein habe ausstellen lassen, noch sich für die
Aushebung gemeldet habe, sei er zur Fahndung ausgeschrieben. Es seien
keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Diensttauglichkeit sprächen.
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Die syrischen Militärbehörden würden auch in den von Kurden kontrollier-
ten Gebieten Personen rekrutieren und nach Dienstverweigerern suchen.
Seit Herbst 2014 habe die syrische Armee die Mobilisierungsmassnahmen
intensiviert. Gleichzeitig sei auch die Suche nach Refraktären verstärkt und
es seien mobile Checkpoints errichtet worden. Ferner würden anhand von
Listen, die auch an den Checkpoints und an der Grenze genutzt würden,
Razzien durchgeführt. Die behördliche Suche und Verfolgung seien gegen
bestimmte Personen und Alterskategorien gerichtet. Viele junge Männer
seien an solchen Checkpoints eingezogen worden. Der Beschwerdeführer
gehöre ebenfalls zur Kategorie der Gesuchten, weshalb er sich der Kon-
trolle an Checkpoints entzogen habe.
Auch die YPG würde Zwangsrekrutierungen vornehmen. Solche Massnah-
men seien mittlerweile verstärkt worden. Die Ansicht des Bundesverwal-
tungsgerichts, dass diese Massnahmen nicht asylrelevant seien, sei un-
richtig, da eine Weigerung schlimme Folgen für Leib und Leben haben
könne. Eine Rekrutierung des Beschwerdeführers durch die YPG sei nur
eine Frage der Zeit.
In anderen Fällen seien Syrer, welche illegal und im wehrdienstfähigen Al-
ter ausgereist seien als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden, wes-
halb auch er in Anwendung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit als
Flüchtling anzuerkennen sei.
Hinsichtlich der Situation von Rückkehrern, welche im wehrdienstfähigen
Alter ausgereist seien, seien spezifische Sachverhaltsermittlungen zu täti-
gen. Aus diesen Feststellungen könnte abgeleitet werden, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr eingezogen und im Kampf eingesetzt
würde.
6.
6.1 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt. Es wies in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass allein der
Umstand, sich vor einem zukünftigen Einzug in den Militärdienst zu fürch-
ten, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermag (vgl. Urteil des
BVGer E-5587/2017; E-5790/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 6.1). Aus den
Akten ergeben sich keine Hinweise, wonach der Beschwerdeführer tat-
sächlich zum Militärdienst aufgefordert wurde und aufgrund seiner Weige-
rung mit asylrelevanten Nachteilen konfrontiert wäre. Vielmehr handelt es
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sich um eine blosse Vermutung, welche er im Wesentlichen auf sein dienst-
pflichtiges Alter abstützt. Eine asylrelevante Verfolgungsgefahr sämtlicher
Männer im dienstpflichtigen Alter ist jedoch zu verneinen. Auch der Be-
schwerdeschrift lassen sich keine substanziierten Anhaltspunkte entneh-
men, wonach der Beschwerdeführer konkret als Wehrdienstverweigerer
betrachtet und verfolgt werde, zumal grösstenteils allgemeine Ausführun-
gen gemacht werden, ohne direkte Bezüge zu konkreten, den Beschwer-
deführer betreffenden Ereignissen. Auch aus dem in Kopie eingereichten
Marsch- respektive Haftbefehl ergibt sich keine Gefährdung. Zum einen
liegt das Dokument nur in Kopie vor, weshalb dessen Beweiswert äusserst
gering ist. Zum andern wird aus der Beschwerdeeingabe nicht ersichtlich,
wie der Beschwerdeführer in Besitz dieses Dokuments gelangt ist, was
weitere Zweifel an dessen Echtheit aufkommen lässt.
6.2 Hinsichtlich der Furcht, von den YPG (zwangs-)rekrutiert zu werden,
kann auf das Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 verwiesen
werden, wonach bei Personen, welche sich weigern, Dienst zu leisten, von
keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr auszugehen ist. Zudem handelt
es sich auch hier um eine bloss vage Befürchtung des Beschwerdeführers.
6.3 Ferner führen in der Regel weder die illegale Ausreise aus Syrien noch
die Stellung eines Asylgesuchs im Ausland zu einer begründeten Furcht,
bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevant ver-
folgt zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5587/2017; E-5790/2017 vom
5. Dezember 2017 E. 6.4).
6.4 Auch aus dem Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass anderen syri-
schen Asylsuchenden in vergleichbaren Fallkonstellationen die Flücht-
lingseigenschaft zuerkannt worden sei, kann der Beschwerdeführer nichts
zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich Ergebnisse anderer Asylverfahren
aufgrund der Einzelfallbezogenheit kaum auf andere Fälle übertragen las-
sen und es ohnehin grundsätzlich keinen Anspruch auf Gleichbehandlung
im Unrecht gibt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat für Migration das Asylgesuch ab oder tritt
es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz
der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich aus
den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerde-
führer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in
seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzu-
ordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar
sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der ak-
tuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch
das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Für die Bezahlung wird der bereits in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: