Abtei lung IV
D-7334/2008/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Äthiopien,
beide vertreten durch Annelise Gerber,
(...),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
20. Oktober 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7334/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen – (...) – verliessen eigenen Angaben
zufolge ihren Heimatstaat am 23. April 2007 (...). Von dort wurden sie
(...) unter Umgehung der Grenzkontrolle am 24. April 2007 in die
Schweiz gebracht. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (...) (EVZ) um Asyl nach. Dort wurden sie am
27. April 2007 erstmals befragt. Nach erfolgter Zuweisung an den
Kanton (...) wurde ihnen gemäss (der damals geltenden Fassung von)
Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31;
seit 1. Januar 2008 ist der inhaltlich identische Art. 17 Abs. 3 Bst. c
AsylG in Kraft) für die Dauer des Verfahrens ein Beistand ernannt,
welcher als Vertrauensperson die Interessen der unbegleiteten
minderjährigen asylsuchenden Personen wahrnimmt. Am 14. Juni
2007 wurden sie durch die zuständige kantonale Behörde zu den
Asylgründen befragt. Am 22. Mai 2008 wurde die Beistandschaft
infolge Volljährigkeit aufgehoben. Am 23. September 2008 führte das
BFM in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin eine ergänzende
Anhörung durch.
Die Beschwerdeführerinnen machten im Wesentlichen geltend, sie
hätten seit ihrer Geburt mit ihren Eltern in (...) zusammengelebt. Ihr
Vater habe wegen des Konflikts zwischen (...) und Äthiopien das Land
verlassen müssen und halte sich seither in Eritrea auf. Deshalb hätten
sie keinen Kontakt mehr zu ihm. Ihre Mutter hätte sich seit (...) bei (...)
betätigt. Nach den Wahlen (...) sei sie erstmals vorübergehend
festgenommen und (...) festgehalten worden. Sie habe schriftlich den
Verzicht auf eine weitere politische Betätigung bezeugen müssen und
sei daraufhin freigelassen worden. Trotzdem sei sie weiterhin politisch
aktiv gewesen und schliesslich (...) zu Hause festgenommen worden.
Dabei seien sie – die Beschwerdeführerinnen – von Polizisten befragt
worden und einer der Beamten habe (...) belästigt. Auch eine
Hausdurchsuchung habe es gegeben. Nach dem Weggang der
Beamten hätten sie (...) informiert. Dieser habe sie gleichentags zu
(...) gebracht, wo sie sich bis zum 23. April 2007 aufgehalten hätten.
Dabei hätten sie erfahren, dass sie zu Hause gesucht worden seien.
Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
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D-7334/2008
B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 – eröffnet am 21. Oktober 2008 –
stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerinnen erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleich-
zeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im We-
sentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen ge-
nügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So hätten die
Beschwerdeführerinnen in allen drei Befragungen eine authentische
und erlebnisgeprägte Nacherzählung oder eine subjektiv geprägte
Wahrnehmung der geltend gemachten Ereignisse vermissen lassen,
und vielmehr oft nur rudimentäre und vage Angaben gemacht und
diese bei Nachfrage situativ korrigiert und ergänzt; als Beispiele führte
das BFM Aussagen betreffend den Wohnsitz (Quartier), den Schul-
weg, den Aufenthalt in Nazret, die Festnahme der Mutter, die Haus-
durchsuchung, die Stellung zur (...) und die polizeiliche Suche nach
ihnen an. Dieses Aussageverhalten – so das BFM weiter – lasse die
Vermutung aufkommen, sie würden aus taktischen Gründen nur das
Nötigste sagen und so wenig konkrete Angaben wie möglich zu den
von ihnen geltend gemachten Vorbringen machen, um damit die Ge-
fahr, sich gegenseitig in Widersprüche zu verwickeln, zu minimieren.
Dieses zögerliche und oft auch offensichtlich desinteressierte Aus-
sageverhalten entspreche erfahrungsgemäss nicht dem Verhalten von
Personen, welche über tatsächlich erlebte Ereignisse sprechen, die
ihre Ausreise aus dem Heimatland ursächlich begründen. Der Vollzug
der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 18. November 2008 (Datum des Poststempels) an
das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerde-
führerinnen durch ihre Rechtsvertreterin unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben,
festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und ihnen
als Folge davon Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Gleichzeitig
wurden zwei Fürsorgebestätigungen sowie ein Schreiben (...), zu den
Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den
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Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2008 teilte das Bundes-
verwaltungsgericht den Beschwerdeführerinnen mit, dass sie den Aus-
gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der
Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben.
E.
Mit Vernehmlassung vom 10. März 2010 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Be-
schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
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rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 108 Abs. 1 AsylG und 52 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird eingewendet, grundsätzlich sei bei der
Behandlung der Asylgesuche das jugendliche Alter der Beschwerde-
führerinnen in Betracht zu ziehen. Die Vorinstanz bestreite nicht, dass
sie zum Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche und der Befragungen
minderjährig gewesen seien. Es sei von ihnen nicht zu erwarten ge-
wesen, dass sie die Fragen anlässlich der Anhörungen wie reife
Menschen hätten beantworten können. Sie seien vor den Behörden in
einem fremden Land, in einer fremden Kultur und nach all den
traumatisierenden Erfahrungen, welche ihre Flucht aus Äthiopien
ausgelöst hätten, verängstigt und verunsichert gewesen. Da sie über-
durchschnittlich intelligente und geschulte junge Menschen seien,
hätten sie auf ihre Weise auf die Situation reagiert. Im Übrigen mache
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(...) frauenspezifische Fluchtgründe geltend. Die (...) Belästigungen
durch den Polizisten hätten sie nachhaltig traumatisiert. Sie habe
selber den Wunsch nach einer psychologisch-psychia-trischen
Behandlung und werde versuchen, eine solche in die Wege zu leiten
(vgl. Beschwerde, (...)).
4.2 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerinnen zum Zeitpunkt der
Einreichung der Asylgesuche, der Befragung im EVZ (...) und der
kantonalen Anhörung noch minderjährig waren. Bei der Durchführung
der ergänzenden Anhörung waren sie jedoch volljährig, ohne dass
eine wesentliche Veränderung in ihrem Aussageverhalten, welches,
wie eine Überprüfung der Akten ergibt, durch die Vorinstanz zutreffend
beschrieben wurde, festgestellt werden kann. Sodann ergeben sich
aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass (...) wegen der von ihr
geltend gemachten frauenspezifischen Fluchtgründe die vor mehr als
einem Jahr in der Beschwerde angekündigte spezifische Behandlung
begonnen hat. Schliesslich ergibt die weitere Überprüfung der Akten,
dass die Vorinstanz die Verfolgungsvorbringen der Beschwerde-
führerinnen zu Recht als unglaubhaft qualifizierte. Diesbezüglich wird
auf die entsprechenden, vorstehend im Sachverhalt wiedergegebenen
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Aus
den Ausführungen in der Beschwerdeschrift und dem (...), in welchem
lediglich die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerinnen bei (...) be-
scheinigt wird, ergeben sich keine Erkenntnisse, die zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten. Unter diesen
Umständen ist auch eine begründete Furcht der Beschwerde-
führerinnen vor asylrechtlich relevanter künftiger Verfolgung auszu-
schliessen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie
am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführerinnen keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnten. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten Sachverhalt weder
unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch daraus die
falschen Schlüsse gezogen. Sie hat die Asylgesuche der Be-
schwerdeführerinnen demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
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der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine fremdenpolizei-
liche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be-
schwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Ausschaffung in den
Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit
weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal –
wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde – die geltend
gemachte Verfolgungssituation nicht glaubhaft ist beziehungsweise
nicht nachgewiesen werden konnte.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom
27. November 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009, D-3894/2006 vom
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25. September 2008). Seit der Unterzeichnung des Friedens-
abkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000
kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes;
immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den
Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission,
welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren,
und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute
erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in
Äthiopien – und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba,
(...) – kann im Falle ihrer Rückkehr nicht von einer konkreten
Gefährdung ausgegangen werden.
6.3.2 Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach
Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die
jungen Beschwerdeführerinnen, welche an keinen schwerwiegenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen leiden, haben bis zu ihrer Aus-
reise im April 2007, mithin mehr als 17 Jahre, in Äthiopien gelebt.
Sodann verfügen sie über (...) Schulbildung und – eigenen Angaben
zufolge – über eine überdurchschnittliche Intelligenz. Nebst ihrer
Muttersprache Amharisch sprechen sie auch (...). In Berücksichtigung
ihrer nicht glaubhaften Verfolgungsvorbringen ist davon auszugehen,
dass sich nebst (...), welcher ihre Ausreise organisiert habe,
zumindest auch (...) weiterhin in Äthiopien aufhält. Es ist somit davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen in Äthiopien über ein
soziales Beziehungsnetz verfügen, welches ihnen eine Reintegration
erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK
2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien mithin auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führerinnen auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu be-
zeichnen, da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr nach Äthiopien entgegenstehen könnten, und die
Beschwerdeführerinnen verpflichtet sind, bei den heimatlichen Be-
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hörden die notwendigen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll-
zug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nach-
dem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängig-
machung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Akten-
lage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerinnen auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom
18. November 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden den Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten
erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(per Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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