B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7334/2016
law/bah
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
z.Z. im Transit des Flughafens Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 25. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 6. November 2016 im Transitbereich
des Flughafens Zürich bei der Flughafenpolizei um die Gewährung von
Asyl in der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte
sie den Flughafen am Tag zuvor von B._______ und C._______ her kom-
mend erreicht. Ihr wurde noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in
die Schweiz vorläufig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbe-
reich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen.
B.
B.a Am 8. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person,
zu ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen (Befragung
zur Person, BzP) befragt. Sie erklärte, sie habe D._______ wegen der Un-
ruhen vom (…) 2016 verlassen. Es habe viele Unruhen und Einbrüche ge-
geben und Leute seien umgebracht worden. Die Leute von Kabila suchten
nicht explizit nach ihr. Sie habe an Demonstrationen teilgenommen und
könne nicht in Sicherheit leben. Die Frage, ob sie persönlich angegriffen
oder bedroht worden sei, verneinte sie. Sie habe einen Lebens-partner aus
(…) gehabt, mit dem sie drei Kinder habe. Er habe sich nur zeitweise bei
ihr aufgehalten. Er sei während den Unruhen gestorben. Die Kinder lebten
nun bei der Familie ihres Partners. Er beziehungsweise seine Familie sei
mit ihnen (…) geflüchtet, als sie auch geflohen sei. Nach ihren beruflichen
Tätigkeiten befragt, gab sie an, sie habe in verschiedenen Haushalten ge-
arbeitet. In der Nähe ihres Hauses habe sie „kleine Sachen“ verkauft. Sie
habe bis zu 20 US-Dollar im Monat sparen können. Die Reise in die
Schweiz habe 4000 US-Dollar gekostet; weitere 1000 US-Dollar habe sie
dem Mann gegeben, der ihr bei der Flucht geholfen habe. Ein Mann habe
ihr geholfen, nach E._______ zu gelangen. Von dort habe er sie mit einem
Wagen und einem Boot zu einem Flughafen gebracht. Dort habe es nur ein
Flugzeug gegeben, in das sie eingestiegen sei. Er habe ihr gesagt, sie solle
in dieses einsteigen und anschliessend den Pass, den er ihr gegeben
habe, wegwerfen. Auf Nachfrage hielt sie daran fest, sie sei nur mit einem
Flugzeug unterwegs gewesen. Sie habe nicht (…) gehen können, da sie
vom Islam konvertiert sei. Sie würde dort getötet. Sie habe nicht in
D._______ bleiben können, da sie sehr wenig Geld gehabt hätten.
B.b Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 16. November 2016 zu ih-
ren Asylgründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie nehme an,
dass ihre Kinder mit dem Bruder ihres Partners (…) gereist seien. Am (…)
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2016 habe es eine Demonstration gegeben, an der sie nicht teilgenommen
habe. Sie sei zu Hause geblieben; ihr Mann habe an der Demonstration
teilgenommen. Sie habe Schüsse gehört und habe gesehen, dass viele
Polizisten in ihre Richtung geflohen seien. Sie habe die Flucht ergriffen und
gesehen, dass die Polizisten in ihre Wohnung eingedrungen seien. Sie hät-
ten alles durcheinander gebracht. Sie sei dem Tod knapp entkommen. Sie
sei nach E._______ geflohen, wo sie einen Mann kennengelernt habe, der
sie versteckt habe. Sie sei später an einen unbekannten Ort gebracht wor-
den, wo ihr Begleiter ihr ein Dokument gegeben und ihr gesagt habe, sie
solle in das Flugzeug einsteigen. Er habe ihr auch gesagt, sie solle die
Dokumente in der Maschine zurücklassen. Sie sei zu Hause gewesen, als
sie Schüsse gehört habe. Sie habe sehen können, dass Polizisten in ihre
Wohnung eingedrungen seien. Sie habe die Kinder mitgenommen und sei
geflohen. Während der Flucht sei der Bruder ihres Mannes gekommen, der
ihr die Kinder weggenommen habe. Auf Nachfrage sagte sie, sie sei nur
mit einem Flugzeug in die Schweiz geflogen, ihr Helfer habe sie nicht be-
gleitet. Auf die Frage, wie sie den Flug nach Europa bezahlte habe, ant-
wortete sie, sie habe von ihrem Business täglich 20 US-Dollar auf die Seite
legen können.
C.
Mit Verfügung vom 25. November 2016 (am gleichen Tag durch Vermittlung
der Flughafenpolizei eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ver-
fügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich so-
wie den Wegweisungsvollzug in den Kongo (Kinshasa).
D.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren
oder zumindest ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. Eventuell sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumut-
bar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Beschwerdebegrün-
dung sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es seien ihr
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nach-
folgenden Erwägung – einzutreten.
1.3 Die eingereichte Beschwerde ist sowohl bezüglich der Anträge als auch
hinsichtlich der Begründung in französischer Sprache und somit in einer
Amtssprache des Bundes (Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Auf den Antrag,
die Begründung der Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtsspra-
che zu übersetzen, ist demnach nicht einzutreten.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, die Aussagen
der Beschwerdeführerin zu ihrer Religion, ihren amtlichen Identitätsdoku-
menten und ihrem Verdienst seien widersprüchlich. So habe sie bei der
BzP gesagt, sie habe nicht (…) gehen können, da sie ihren muslimischen
Glauben abgelegt habe. Bei der Anhörung habe sie gesagt, sie sei nie Mus-
lima, sondern immer Anhängerin der Erweckungskirche gewesen, was im
Widerspruch zu ihren Aussagen bei der BzP stehe, sie gehöre der Pfingst-
gemeinde an. Einerseits habe sie gesagt, sie habe nie über ein amtliches
Dokument ihres Heimatstaats verfügt, anderseits habe sie geltend ge-
macht, ihre Geburtsurkunde zu Hause gelassen zu haben. Bei der BzP
habe sie gemeint, sie habe monatlich bis zu 20 US-Dollar sparen können,
während sie bei der Anhörung ausgeführt habe, sie habe diesen Betrag
täglich zur Seite legen können. Es sei davon auszugehen, dass sie über
ihre Identität und ihre persönlichen Lebensumstände zu täuschen versu-
che. Auch die Angaben zur familiären Situation müssten bezweifelt wer-
den. Sie habe weder sagen können, wie lange die Beziehung zu ihrem
Partner gedauert habe, noch, wo dieser gewohnt habe. Sie habe nicht er-
klären können, weshalb sie ihn nicht besucht habe und ob er in seinem
eigenen Haus gelebt habe. Unsubstanziiert seien auch ihre Aussagen zum
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angeblichen Tod ihres Partners. So habe sie gesagt, sie wisse nicht, wie er
gestorben sei und sie wisse auch nicht, ob sie danach gefragt habe. Sie
habe hinzugefügt, der Bruder ihres Partners habe ihr keine Information
dazu gegeben. Sie habe nicht darlegen können, weshalb sie den Bruder
des Partners nicht nach den Todesumständen gefragt habe. Weder die ge-
schilderte Beziehung noch der Tod des Partners seien glaubhaft. Sie habe
auch die Trennung von den Kindern nicht erlebnisbasiert schildern können.
Die Beschwerdeführerin habe die Ereignisse vom (…) 2016 nicht detailliert
schildern können. Ihre Aussagen seien substanzlos und widersprüchlich
gewesen. Bei der BzP habe sie gesagt, sie habe selber an Demonstratio-
nen teilgenommen, bei der Anhörung habe sie zu Protokoll gegeben, sie
habe noch nie an einer Demonstration teilgenommen. Es sei davon auszu-
gehen, dass sie die Unruhen nicht persönlich erlebt habe. Weiter seien
auch die Angaben zu ihrer Flucht nicht glaubhaft. Sie habe weder zum
Schlepper noch zum Ort, an dem sie versteckt worden sei, substanzielle
Aussagen machen können. Ebenso wenig nachvollziehbar seien ihre An-
gaben zur Finanzierung der Reise. Sie habe gesagt, diese habe 5000 US-
Dollar gekostet, wobei sie dem Schlepper 1000 US-Dollar geschenkt habe.
An anderer Stelle habe sie aber gesagt, sie sei mittellos. Schliesslich habe
sie auch ihre Reiseroute nicht offengelegt.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht stand.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Ehemann der Beschwer-
deführerin sei während der Demonstration vom (…) 2016 getötet worden.
Die Polizisten seien zu ihr gekommen und hätten alles zerstört. Sie sei ge-
flohen, weil sie mit dem Tod bedroht worden sei. Sie habe die Flucht ergrif-
fen und einen Militärangehörigen getroffen, der ihr dabei behilflich gewesen
sei. Sie haben ihren Schwager angerufen, der gesagt habe, ihr Mann sei
tot. Einige Tage später sei sie mit ihrem Helfer zu einem Flughafen gereist;
er habe im Flugzeug hinter ihr Platz genommen. Als sie ausgestiegen sei,
habe sie ihn nicht mehr gesehen; da er ihren Pass und die Tickets gehabt
habe, sei ihr nichts anderes übrig geblieben, als bei der Polizei um Asyl zu
ersuchen. Der Übersetzer habe ihre Aussagen schlecht übersetzt. Sie sei
Christin und habe es vorgezogen, nach Europa zu fliehen, da die afrikani-
schen Präsidenten zusammenarbeiten würden. Kabila könne andere afri-
kanische Regierungen dazu bringen, kongolesische Staatsangehörige zu
töten. Sie habe dem SEM gegenüber nie gesagt, dass sie neben ihren
Ehemann einen anderen Partner gehabt habe. Sie sei eine arme Witwe,
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Seite 7
die nichts besitze und in ihrer Heimat gefährdet sei. Sie fürchte sich vor
einer Rückkehr, da alle Gegner des Regimes gesucht würden. Aufgrund
der Zwischenfälle habe sie Probleme mit ihrem linken Fuss.
5.
5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
ner um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten,
dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht nicht
zu überzeugen vermögen.
So war sie nicht in der Lage, anschauliche Angaben (betreffend Erwerbs-
tätigkeit, Herkunft, Wohnsituation usw.) zu ihrem Lebenspartner zu ma-
chen, obwohl sie eine langjährige Beziehung und drei (mittlerweile erwach-
sene) Kinder miteinander gehabt hätten. Auch hinsichtlich des behaupteten
Todes ihres Partners und des Schicksals ihrer Kinder waren ihre Aussagen
widersprüchlich. So sagte sie bei der BzP zuerst, ihr Partner sei mit den
Kindern (…) geflohen, danach gab sie an, die Kinder seien zusammen mit
der Familie ihres Partners (…) geflohen beziehungsweise, ein Freund ihres
Partners habe die Kinder dorthin mitgenommen (vgl. act. A10/18 S. 2, 9
und 14). Bei der Anhörung brachte sie vor, sie denke, ihre Kinder seien mit
dem Bruder ihres Partners (…) gereist beziehungsweise, dieser habe ihr
die Kinder weggenommen (vgl. act. A14/22 S. 6, 9, 10 und 11). Bei der BzP
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führte sie aus, sie habe den Freund ihres Mannes einmal telefonisch er-
reicht; dieser habe ihr gesagt, ihr Partner sei gestorben (vgl. act. A10/18 S.
14). Im Rahmen der Anhörung sagte sie hingegen, sie habe durch einen
Anruf bei der Familie ihres Mannes von dessen Tod erfahren. Sie kenne
den Mann nicht, der den Anruf entgegengenommen habe (vgl. act. A14/22
S. 16). Zudem sind auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Er-
werbstätigkeit widersprüchlich. Bei der BzP gab sie zuerst an, sie habe in
Haushalten gearbeitet – sie habe vor allem Reinigungsarbeiten ausgeführt
–, dies sei das einzige, was sie habe machen können. Anschliessend sagte
sie, sie habe in der Nähe ihres Hauses „kleine Sachen“ verkauft. Sie habe
bis zu 20 US-Dollar pro Monat zur Seite legen können (vgl. act. A10/018 S.
7). Bei der Anhörung führte sie aus, sie habe „ein kleines Business“ betrie-
ben und täglich 20 US-Dollar zur Seite gelegt (vgl. act. A14/22 S. 14). Ab-
gesehen davon, dass diese Angaben widersprüchlich sind, entsprechen
sie nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, beträgt doch das jährliche
Durchschnittseinkommen in Kongo (Kinshasa) deutlich weniger als der Be-
trag, den die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben bei der Anhörung
monatlich zur Seite gelegt haben will. Schliesslich sind auch ihre Angaben,
sie habe in ärmlichen Verhältnissen gelebt, aber 5000 US-Dollar sparen
können, mit denen sie die Reise in die Schweiz finanziert habe, nicht mit-
einander in Übereistimmung zu bringen. Die Beschwerdeführerin hat auch
zu ihrer Religionszugehörigkeit und den Umständen der Reise in die
Schweiz voneinander abweichende beziehungsweise realitätsfremde An-
gaben gemacht. Die Schlussfolgerung des SEM, aufgrund der in jeder Hin-
sicht ungereimten und widersprüchlichen Angaben zu ihren persönlichen
Lebensumständen sei an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwer-
deführerin zu zweifeln, ist nachvollziehbar.
Die Beschwerdeführerin machte bei der BzP geltend, sie habe ihr Heimat-
land aufgrund der Unruhen verlassen. Sie habe an Demonstrationen teil-
genommen und befürchte, umgebracht zu werden. Die Leute von Kabila
suchten nicht explizit nach ihr, sie sei nicht persönlich angegriffen oder be-
droht worden (vgl. A10/18 S. 13). Bei der Anhörung gab sie indessen an,
sie habe nicht an der Demonstration teilgenommen. Sie habe gesehen, wie
die Polizisten in ihre Wohnung eingedrungen und diese durcheinander ge-
bracht hätten. Die Polizisten seien gekommen, um sie zu töten (vgl. act.
A14/22 S. 9 ff.). Die Angaben zu den die Flucht auslösenden Ereignissen
sind nicht miteinander vereinbar, weshalb sie als unglaubhaft zu werten
sind.
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5.3 Die Beschwerdeführerin äussert in ihrer Beschwerde die Ansicht, dass
der Dolmetscher ihre Aussagen schlecht übersetzt habe. Diesbezüglich
steht indessen fest, dass sie die vom SEM eingesetzten Dolmetscher ihren
eigenen Angaben gemäss gut verstanden hat (vgl. act. A10/18 S. 4 und
A14/22 S. 1 und 6). Im Rahmen der Rückübersetzungen der Protokolle
brachte sie denn auch keine nennenswerten Korrekturen an. Daran ändert
auch nichts, dass die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin an-
merkte, die Beschwerdeführerin habe zuweilen die Fragen nicht verstan-
den und es sei mehrmals zu Missverständnissen zwischen ihr und dem
Dolmetscher gekommen (vgl. act. A14/22 S. 22), da die Missverständnisse
im Verlauf der Befragung geklärt werden konnten und die eklatanten Wi-
dersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin alle in den Anhörun-
gen besprochenen Themenbereiche beschlagen.
5.4 Ergänzend ist festzuhalten, dass zwischen den Ausführungen in der
Beschwerde und den Aussagen der Beschwerdeführerin bei den Anhörun-
gen zusätzliche Widersprüche bestehen. So führt sie in der Beschwerde
aus, der Mann, der ihre Reise in die Schweiz organisiert habe, sei im Flug-
zeug hinter ihr gesessen und habe alle ihre Papiere gehabt. Als sie in Zü-
rich angekommen sei, habe sie ihn nicht mehr gesehen. Bei den Anhörun-
gen gab sie jedoch übereinstimmend an, sie sei alleine gereist und der
Mann habe ihr gesagt, sie solle ihre Dokumente im Flugzeug wegwerfen
(vgl. act. A10/18 S. 11 f., A14/22 S. 9 und 13). In der Beschwerde behauptet
sie zudem, die Polizisten hätten ihr mit dem Tod gedroht, was sie bei der
BzP explizit verneinte und auch bei der Anhörung nicht in dieser Form gel-
tend machte.
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen vermag. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung der Vorbringen der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; es berücksich-
tigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz]
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl.
dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
[zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
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Seite 11
ses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung oder Bestrafung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt
(vgl. E. 5) nicht gelungen.
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/22 E. 7.10).
7.3.2 In Bezug auf Kongo (Kinshasa) geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass in diesem Land keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes
nur unter bestimmten Umständen als zumutbar bezeichnet werden (vgl.
etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4833/2013 vom
15. September 2015).
7.3.3 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, das
Vorliegen von Wegweisungshindernissen sei grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen, wobei die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwir-
kungspflicht der Beschwerdeführerin findet. Diese hat die Folgen ihrer un-
glaubhaften Angaben zu ihren Lebensumständen zu tragen, indem vermu-
tungsweise davon auszugehen ist, einem Vollzug der Wegweisung an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort würden keine Vollzugshindernisse im Sinne
von Art. 44 Satz 2 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegen-
stehen (vgl. BVGE 2014/12). Sie machte geltend, sie habe zusammen mit
ihrer Schwester und ihren Kindern in einem eigenen Haus gelebt und keine
Miete bezahlen müssen. Obwohl ihre Angaben zu ihrem Verdienst wider-
sprüchlich sind, steht fest, dass sie den erheblichen Betrag, der eine Reise
in die Schweiz kostet, aufbringen konnte. Es ist somit davon auszugehen,
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Seite 12
sie werde sich in Kongo (Kinshasa) wieder zurechtfinden und ihren Le-
bensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten können.
7.3.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise
dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Kongo
(Kinshasa) in eine existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich
der Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen,
soweit auf diese einzutreten ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, die sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen hat.
9.2 Angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache wird das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: