Abtei lung IV
D-7335/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 23. November
1999 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7335/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen An-
gaben am 10. September 1997, als er in der Gegend von B._______
(Provinz C._______) zu Fuss über die Grenze zum Iran gelangte. Fünf
oder sechs Tage später sei er in Begleitung eines Schleppers in die
Türkei weitergereist, wo er in den folgenden drei Monaten im Versteck-
ten gelebt habe. Wiederum mit Schlepperhilfe habe er die Türkei am
14. Dezember 1997 in einem Lastwagen verlassen und sei damit wäh-
rend mehrerer Tage durch ihm nicht bekannte Länder gefahren wor-
den. Am 20. Dezember 1997 sei er ohne ein für den Grenzübertritt an-
erkanntes Ausweispapier in die Schweiz eingereist.
A.b Der Beschwerdeführer erschien am 21. Dezember 1997 in der
Empfangsstelle D._______ (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und
Verfahrenszentrum [EVZ] D._______) und suchte unter Abgabe seiner
Identitätskarte um Asyl nach. Bei der Erhebung seiner Personalien
machte er die rubrizierten Angaben und fügte diesen hinzu, er sei ein
sunnitischer Kurde, stamme ursprünglich aus der Ortschaft E._______
(Provinz C._______) und habe seit dem Jahre 1986 in der Stadt
B._______ gelebt, wo er seinen Lebensunterhalt als Hilfsarzt und
Betreiber einer Apotheke verdient habe. Das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM)
befragte ihn am 7. Januar 1998 summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem er für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen worden war,
wurde er dort am 7. April 1998 durch die zuständige Behörde zu
seinen Asylgründen angehört.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen gel-
tend, wegen seiner Zugehörigkeit zur PUK (Patriotic Union of Kurdi-
stan [Patriotische Union Kurdistans]) habe er in ständiger Angst vor ei-
ner Entführung oder Tötung durch Angehörige der Parastin, des Ge-
heimdienstes der KDP (Kurdistan Democratic Party [Demokratische
Partei Kurdistans]), gelebt. Nachdem er jahrelang für die PUK sympa-
thisiert habe, sei er im Mai 1993 offizielles Mitglied der Partei in
B._______ geworden. Zu seinen Angaben habe gehört, in den
Strassen das Gespräch mit Leuten zu suchen, Diskussionsrunden zu
bilden und die PUK in einem guten Licht darzustellen. In diesen
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Diskussionen habe er auch die KDP kritisiert, ohne dies freilich jemals
mit erhobener Stimme zu tun. Mit diesen Aktivitäten habe er das
Missfallen der KDP auf sich gezogen, welche ihn durch ihren
Geheimdienst auszuschalten versucht habe. So sei am späten Abend
des 6. beziehungsweise am 7. Mai 1996 das Auto, mit dem er
zusammen mit fünf anderen Passagieren, darunter einem Onkel
väterlicherseits sowie drei befreundeten Angehörigen seines
Stammes, von G._______ nach C._______ unterwegs gewesen sei,
von vier Unbekannten angehalten worden. Der Beifahrer und der
Lenker hätten das Auto verlassen und sich den über die Strasse
gelegten Baumstamm ansehen wollen, worauf die vier Männer das
Feuer eröffnet hätten. Durch den nun folgenden Kugelhagel habe das
Auto Feuer gefangen. Irgendwie sei es ihm gelungen, sich aus dem
Auto zu werfen. Wie durch ein Wunder sei er unverletzt geblieben. Die
beiden zuerst ausgestiegenen Kollegen seien erschossen worden,
währenddem im Innern des Autos zwei weitere Mitfahrer verbrannt
seien. Der Fünfte, mit dem zusammen er sich anschliessend in ein
Spital habe bringen lassen, habe schwere Verletzungen davon getra-
gen. Im Nachhinein habe die PUK herausgefunden, dass der Geheim-
dienst des KDP den Anschlag verübt habe und die vier späteren Täter
sie bereits in G._______ beim Besteigen des Fahrzeugs beobachtet
hätten. Die vier Täter seien in der Folge vom Geheimdienst der PUK
gefasst und verurteilt worden. Im Juni 1996 sei ein Sprengsatz mit
einem Zeitzünder vor dem Eingang seines Hauses in B._______
deponiert und zur Explosion gebracht worden. Auch hier habe seine
Partei in Erfahrung bringen können, dass die Parastin hinter dem An-
schlag, welcher glücklicherweise nur Sachschaden angerichtet habe,
gestanden seien. Dass er der KDP ein Dorn im Auge gewesen sei,
habe nicht nur mit seiner Mitgliedschaft bei der PUK zu tun. Auch weil
Verwandte von ihm dem im Gebiet von H._______ ansässigen Stamm
der I._______ angehörten, welcher immer schon als erklärter Feind
der KDP gegolten habe, sei er in den Fokus dieser Partei geraten. Er
habe bemerkt, dass er von Angehörigen der Parastin beschattet
worden sei. Zwar habe er diese zivil gekleideten Männer nicht
namentlich gekannt, doch seien ihm deren Gesichter von früher
vertraut gewesen, und seine Partei habe seine Vermutung bestätigt,
wonach es sich um KDP-Leute gehandelt habe. Als im September
1996 die KDP mit der Unterstützung durch Truppen der Zentral-
regierung die Region um G._______ unter ihre Kontrolle gebracht
habe, habe er sich zusammen mit seinen Kollegen von der PUK ins
bergige Gebiet an der Grenze zum Iran zurückgezogen. Während un-
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gefähr 20 Tagen habe er dort gegen Lohn für die Organisation
J._______ gearbeitet. Gegen Ende des Jahres 1996 sei er nach
B._______ zurückgekehrt und habe wieder seine Arbeit als Hilfsarzt in
einem Spital aufgenommen. Wenn einer der vielen Verletzten auf der
Seite der KDP gestorben sei, habe deren Partei ihm gegenüber den
Vorwurf erhoben, nicht dieselben Anstrengungen zu deren Rettung
unternommen zu haben wie im Falle von verwundeten I._______. Sein
aus G._______ stammender Schwiegervater, dessen Bekanntschaft er
erst anlässlich seiner Heirat im Jahre 1990 gemacht habe, sei seit
dem Jahre 1974 Mitglied der KDP und habe dem Parteikomitee
angehört. Als eben dieser Schwiegervater im Dezember 1996 von der
PUK festgenommen worden sei, habe er dessen Freilassung erwirken
können, indem er sich im Januar 1997 für ihn verbürgt habe, wie dies
seine Partei zur Bedingung gemacht habe. Im März 1997 habe er in
seiner Apotheke zwei anonyme Briefe vorgefunden, in denen ihm mit
seiner Entführung und Tötung gedroht worden sei. Zumal er keine
anderen Feinde habe, habe er die Urheberschaft bei der KDP
vermutet. Auch die PUK habe verlauten lassen, die Drohbriefe könnten
nur von der KDP stammen. Sein Schwiegervater sei dann im Mai
1997, nachdem er sich bis dahin bei ihm in B._______ zur Verfügung
gehalten habe, verschwunden. Seine Frau habe ihm mitgeteilt, dass
sein Schwiegervater es nicht mehr ausgehalten habe und zur KDP zu-
rückgegangen sei. Weil er als dessen Bürge von der PUK zur Verant-
wortung gezogen worden wäre, habe er sich in den folgenden zehn
Tagen in B._______ vor seiner eigenen Partei versteckt. Der Sohn
seines Nachbarn habe ihm eine Nachricht seiner Frau überbracht,
wonach die PUK vorbeigekommen sei und das Haus durchsucht habe.
In diesem Moment habe er gemerkt, dass ein Verbleib in B._______
für ihn zu gefährlich sein würde. Deshalb habe er sich in den
folgenden drei Monaten in C._______, in den Bergen und in
verschiedenen Dörfern aufgehalten, bis er einen Schlepper gefunden
habe, mit dessen Hilfe er schliesslich ausser Landes habe gelangen
können.
A.d
A.d.a Mit Eingaben vom 24. Juli 1999 teilte der Beschwerdeführer
dem BFF mit, er habe erfahren, dass seine Ehefrau am 8. Juli 1999
von zwei Unbekannten, denen man eine Mitgliedschaft bei der KDP
nachsage, vergewaltigt worden sei. Seine Frau sei danach zusammen
mit den beiden Kindern in die Türkei geflohen, laufe jedoch Gefahr,
wieder in den Nordirak zurückgeschoben zu werden. Er bitte deshalb
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die schweizerischen Behörden, seine Frau und die Kinder im Rahmen
der Familienzusammenführung in die Schweiz einreisen zu lassen.
A.d.b Mit Schreiben vom 23. August 1999 teilte das BFF dem Be-
schwerdeführer mit, ein Familiennachzug in die Schweiz sei während
eines noch hängigen Asylverfahrens an sich ausgeschlossen. Seine
Ehefrau habe sodann die Möglichkeit, beim Büro des UNHCR (Hoher
Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen) in Ankara um Schutz zu
ersuchen. Gestützt auf eine entsprechende Bestätigung des UNHCR-
Büros in Ankara könne sie anschliessend bei den türkischen Behörden
die Erteilung einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung beantragen,
welche ihr Schutz böte gegen eine Abschiebung in den Irak. Schliess-
lich bestehe für sie die Möglichkeit, ein Asylgesuch bei der Schweizer
Botschaft in Ankara einzureichen, welches in der Folge durch das BFF
geprüft würde.
A.d.c Am 12. September 1999 gelangte der Beschwerdeführer mit
einer weiteren Eingabe an das BFF. Darin teilte er mit, dass seine Frau
zusammen mit den beiden Kindern wieder in den Nordirak zurückge-
schoben worden sei. Nun bestehe wegen der Vergewaltigung die Ge-
fahr, dass seine Frau von ihrem Bruder der Familienehre wegen ge-
tötet werde. Er sei deshalb dankbar für einen baldigen Entscheid über
die Frage, ob er als politischer Flüchtling anerkannt werde oder nicht.
B.
Mit Verfügung vom 23. November 1999 - eröffnet am 29. November
1999 - stellte das BFF mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nicht-
erfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als
Begründung für die Gesuchsablehnung führte es zusammenfassend
an, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten die Vorausset-
zungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu
erfüllen.
C.
Mit Beschwerde vom 22. Dezember 1999 liess der Beschwerdeführer
die Verfügung des BFF vom 23. November 1999 durch seine damalige
Rechtsvertreterin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) anfechten. Als hauptsächliches Begehren brachte er ein, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt stellte er
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den Antrag, es sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit, allenfalls
die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und sei-
ne vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren beantragte er, es sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Auf die Begründung der Begehren wird, soweit für das Urteil von Be-
lang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Januar 2000 bestätigte der zuständige
Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers
zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfah-
rens. Gleichzeitig verwies er die Beurteilung des Gesuchs um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid und verzichtete antrags-
gemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 25. August 2000 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrer-
seits unter Einbezug der Kinder K._______ und L._______ in der
Empfangsstelle in M._______ ein Asylgesuch ein. Das BFF lehnte das
Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Februar 2002 wegen misslungener
Glaubhaftmachung der Fluchtgründe ab und ordnete gleichzeitig die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Gegen diese Ver-
fügung liess die Ehefrau des Beschwerdeführers zusammen mit den
beiden Kindern am 27. März 2002 durch denselben Rechtsvertreter,
welcher sich im vorliegenden Verfahren mit Mandatsanzeige vom
21. Dezember 2000 durch Vorlage der Vollmacht als neuer Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers ausgewiesen hatte, ebenfalls Be-
schwerde bei der ARK erheben (vgl. D-6935/2006).
F.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2001 ersuchte der Beschwerdeführer die
ARK um Koordination seines Verfahrens mit demjenigen seiner Ehe-
frau und Kinder.
G.
G.a Am 12. April 2002 liess der Beschwerdeführer ein als "beglaubig-
tes Doppel einer Verpflichtungserklärung" bezeichnetes Beweismittel
Seite 6
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in Form eines Originaldokuments vom 14. Januar 1997 mit einer Über-
setzung ins Deutsche einreichen.
G.b Als weiteres Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 14. Oktober 2002 ein "Antwortschreiben der kurdischen Ter-
ritorialregierung" vom 15. Juni 2002 auf sein eigenes Schreiben vom
12. Juni 2002, ebenfalls mit einer deutschen Übersetzung, zu den Ak-
ten.
H.
H.a Auf Ersuchen des Instruktionsrichters der ARK vom 9. April 2002
hin forderte das BFF mit prozessleitender Verfügung vom 16. April
2002 die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde auf, zum Vor-
liegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von
Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999
2273) Bericht zu erstatten und entweder die vorläufige Aufnahme oder
den Vollzug der Wegweisung zu beantragen.
H.b In seinem Bericht vom 23. August 2002 an das BFF beantragte
das Migrationsamt des Kantons F._______ den Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers und seiner Familie.
H.c Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2002
in Anlehnung an den Bericht der kantonalen Behörde vom 23. August
2002 am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest.
H.d Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2002 bot der Instruk-
tionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer unter Einräumung einer
bis zum 4. Dezember 2002 laufenden Frist die Gelegenheit zur Replik
auf die Vernehmlassung des BFF vom 12. November 2002.
H.e Der Beschwerdeführer liess seine Sichtweise zu den Ausführun-
gen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung mit Eingabe vom 4. De-
zember 2002 ins Verfahren einbringen. Darin hielt er an seinen Begeh-
ren und Vorbringen in der Beschwerde fest und wies darauf hin, dass
das BFF sich einer Stellungnahme im Asylpunkt vollständig enthalte.
I.
I.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. November 2005 brachte
der Instruktionsrichter der ARK dem BFM die Beschwerde einschliess-
lich der Folgeeingaben zur Kenntnis und lud es zu einer Vernehmlas-
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sung oder zum Erlass einer neuen Verfügung bis zum 24. November
2005 ein.
I.b Im Rahmen dieser Vernehmlassung hob das BFM mit Verfügung
vom 18. November 2005 den ursprünglichen Entscheid vom 23. No-
vember 1999 sowie gleichzeitig den Entscheid vom 22. Februar 2002
im Verfahren der Ehefrau und der beiden Kinder des Beschwerdefüh-
rers im Umfang der den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositiv-
ziffern wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnah-
me des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der beiden Kinder we-
gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an.
I.c Auf die Anfrage des Instruktionsrichters vom 22. November 2005
hin, ob er angesichts der neuen Sachlage seine Beschwerde, soweit
diese ohnehin nicht schon gegenstandslos geworden sei, allenfalls zu-
rückziehen würde, hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
24. November 2005 an der Beschwerde fest.
J.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. Dezember 2006 ein weiteres
fremdsprachiges Dokument mit deutscher Übersetzung zu den Akten.
Im Begleitschreiben führte er diesbezüglich an, es handle sich um eine
"Bestätigung der Auslandsektion der PUK", die ihm sein Mandant habe
zukommen lassen.
K.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das hän-
gige Beschwerdeverfahren von der ARK.
L.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2007 (Poststempel) bat unter anderem der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die lange Verfahrensdauer und
die aktuelle Sicherheitslage in den drei von kurdischen Behörden kon-
trollierten Provinzen des Nordirak, die er angesichts der Meldungen
über Bombenexplosionen und Selbstmordattentate als "allmählich ge-
spannt" bezeichnete, um einen baldigen gutheissenden Entscheid.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des
BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG erlassen
wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Im Rahmen dieser Zu-
ständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am
31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen
(Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfah-
rensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG).
Demzufolge ist auf diese einzutreten.
3.
3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-
staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu
werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8
S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK
2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in we-
sentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfah-
rung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen un-
terdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vor-
bringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, man-
gelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung ver-
weigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik-
ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
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weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7
E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f.,
Nr. 28 E. 3a S. 270).
4.
4.1 Vorliegend erachtete das Bundesamt die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG als
nicht erfüllt und lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. In
seinen Entscheiderwägungen hielt es in einem ersten Punkt (vgl.
A12/10, Ziff. I.1. S. 4) fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers, wo-
nach er Gefahr laufe, durch Exponenten der KDP oder - wegen der für
den Schwiegervater eingegangenen Bürgschaft - der PUK verfolgt zu
werden, entfalte keine Asylrelevanz. Einmal abgesehen von der Frage,
ob es sich bei einer Verfolgung durch Parteikreise überhaupt um eine
staatliche oder zumindest parastaatliche Verfolgung im asylrechtlichen
Sinne handle, sei festzuhalten, dass vorliegend das Bestehen einer
beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das befürchtete Szenario einer Ver-
folgung durch eine der beiden Parteien könnte tatsächlich eintreten, so
oder anders zu verneinen sei. In einem zweiten Teil der Begründung
(vgl. A12/10, Ziff. I.2. S. 5) führte das Bundesamt sodann aus, die
geäusserte Furcht vor Zufügung von Nachteilen durch Repräsentanten
des Zentralstaates sei deshalb nicht begründet, weil der Beschwerde-
führer aus dem kurdisch kontrollierten Gebiet des Nordirak stamme
und eine Rückeroberung dieses Landesteils durch das Regime in Bag-
dad in absehbarer Zukunft unwahrscheinlich sei. Im dritten und letzten
Teil (vgl. A12/10, Ziff. I.3. S. 4) seiner Argumentation zur Nichtzuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft hielt das Bundesamt fest, es sei
schliesslich nicht zu übersehen, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers in der geltend gemachten Konfiguration insgesamt auch unter
dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu einigen Fragen Anlass gä-
ben. So sei einerseits nicht einzusehen, weshalb die KDP den Be-
schwerdeführer als einfaches PUK-Parteimitglied überhaupt so hart-
näckig hätte verfolgen und gar mehrere - allerdings erfolglose - An-
schläge auf ihn verüben und seine Entführung planen sollen. Auffal-
lend sei sodann die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die
PUK immer herausgefunden habe, dass jedes Mal die KDP hinter die-
sen Machenschaften gestanden habe. Aus all diesen Gründen - so das
sinngemässe (vgl. A12/10, S. 5 oben: "Demzufolge" ...) Schlussfazit
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des Bundesamts - erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber in der Be-
schwerde und den Folgeeingaben auf den Standpunkt, er sei von der
KDP, bei welcher es sich um eine mächtige Organisation im Nordirak
handle, gezielt verfolgt worden und habe Grund zur Befürchtung, we-
gen seiner familiären Beziehungen zur KDP und insbesondere seiner
für den Schwiegervater abgegebenen Verpflichtungserklärung als Bür-
ge auch von der PUK, deren Mitglied er nichtsdestotrotz sei, verfolgt
zu werden. Dass die Verursacher dieser Verfolgung nicht dem iraki-
schen Staat zuzurechnen seien, dürfe nicht zum Ausschluss von der
Rechtsstellung eines Flüchtlings führen. Mit Bezug auf die vom Bun-
desamt in der angefochtenen Verfügung angemeldeten Zweifel an der
Glaubhaftigkeit einzelner seiner Vorbringen wies er in seiner Eingabe
vom 5. Februar 2001 (vgl. Bst. F hiervor) auf die von seiner Ehefrau in
deren eigenem Verfahren geltend gemachten Behelligungen hin und
regte an, die betreffenden Verfahrensakten aus prozessökonomischen
Gründen beizuziehen. Unter Bezugnahme auf das am 8. Dezember
2006 eingereichte Bestätigungsschreiben der Auslandvertretung der
PUK argumentierte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom
13. Mai 2007 dahin gehend, dass für ihn weiterhin die Gefahr bestehe,
vonseiten der KDP behelligt zu werden, zumal die PUK gemäss aus-
drücklicher Erklärung ihm keinen Personenschutz gewähren könne.
Weiter sei zu bedenken, dass die Wiedervereinigung von PUK und
KDP keine vollständige sei und etwa das Innenministerium klar von
der PUK verwaltet werde, wohingegen das Ministerium für Finanzen
und Wirtschaft sowie dasjenige für Peshmerga-Angelegenheiten (Ver-
teidigungsministerium) von der KDP kontrolliert würden.
4.3 Bei der Prüfung der Frage, ob das Bundesamt die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu Recht als unter dem Blickwinkel des Flücht-
lingsbegriffs von Art. 3 AsylG irrelevant beziehungsweise als nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG beurteilt hat, ist
vorab zu klären, welche Bestandteile seines gesamten Sachvortrags
der Beschwerdeführer überhaupt selber in eine kausale Verbindung
mit der seinerzeitigen Ausreise und dem Schutzersuchen in der
Schweiz beziehungsweise mit seiner persönlichen Einschätzung
bringt, (auch) unter den heute in seiner nordirakischen Heimat herr-
schenden Verhältnissen (zum massgeblichen Zeitpunkt für die Bestim-
mung der Flüchtlingseigenschaft vgl. statt vieler EMARK 2006 Nr. 19
Seite 12
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E. 4.1. S. 208) der Gefahr von Verfolgung ausgesetzt zu sein. Als ei-
gentliche Kernaussage erweist sich in dieser Beziehung die Erklärung
des Beschwerdeführers in der kantonalen Anhörung, wonach er per-
sönlich, einmal abgesehen von der KDP und deren Geheimdienst, kei-
ne Probleme in Kurdistan habe (vgl. A4/21, S. 12). Angesichts dieser
klaren Aussage, die der Beschwerdeführer bereits am 7. April 1998
aus eigenem Antrieb und ohne erkennbaren äusseren Druck gemacht
hat, besteht kein Anlass, im Einzelnen zu erörtern, ob das Bundesamt
die übrigen Vorbringen wie namentlich die angebliche Gefahr von Be-
helligungen durch die PUK wegen der Verbürgung für den Schwieger-
vater oder durch den irakischen Zentralstaat wegen seiner Mitglied-
schaft bei der PUK als nicht asylrelevant beziehungsweise als un-
glaubhaft erachtet hat. Zwar reichte der Beschwerdeführer am 12. April
2002 ein als "Verpflichtungserklärung" bezeichnetes fremdsprachiges
Dokument vom 14. Januar 1997 zu den Akten, gemäss dessen deut-
scher Fassung ihm unter anderem die Verantwortung übertragen wird
für den Fall, sein Schwiegervater entferne sich aus dem Rayon der
Stadt B._______ oder begehe eine Widerhandlung gegen die
geltenden Vorschriften (vgl. Bst. G.a hiervor). In dem bloss ein halbes
Jahr später eingereichten Schreiben der kurdischen Territorialre-
gierung vom 15. Juni 2002 (vgl. Bst. G.b hiervor) erwähnt der unter-
zeichnende Polizeipräsident die "Durchsicht der Akte" des Beschwer-
deführers, ohne jedoch in irgendeiner Weise anzudeuten, dass dabei
Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers als Folge einer
Bürgschaft für das Wohlverhalten des Schwiegervaters und dessen
Verbleib auf dem Stadtgebiet von B._______ festgestellt worden
wären. Ebenso lassen sich der am 8. Dezember 2006 eingereichten
Bestätigung der PUK (vgl. Bst. J hiervor), aus dessen Kreisen der
Beschwerdeführer aber ursprünglich eine Benachteiligung wegen der
Bürgschaft für den Schwiegervater gefürchtet haben wollte (vgl. A1/8,
S. 4; A4/21, S. 10 und 14 f.), irgendwelche Anhaltspunkte in diese
Richtung entnehmen. Was das geltend gemachte Risiko von
Behelligungen durch Repräsentanten des Zentralstaates betrifft, so
vermochte der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in der Anhörung
vom 7. April 1998 auf Rückfrage hin in keiner Weise zu substanziieren
(vgl. A4/12, S. 15). Diesbezüglich ist ohnehin darauf hinzuweisen, dass
mit der Intervention der US-Armee und ihrer Verbündeten sowie der
anschliessenden Besetzung ein grundlegender politischer Umsturz im
Zentral- und Südirak einherging und die drei kurdischen Provinzen
heute eine föderale Region unter dem Dach des Gesamtstaates bilden
(vgl. EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.1. S. 208). Es ist angesichts dessen im
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D-7335/2006
Folgenden lediglich zu prüfen, ob das hauptsächliche Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er von der KDP und deren Geheimdienst
Parastin verfolgt wurde und ihm von dieser Seite ernsthafte Nachteile
drohen, vom Bundesamt in der angefochtenen Verfügung richtig
gewürdigt worden ist (vgl. A12/10, Ziff. I.1. S. 4 und Ziff. I.3. S. 5)
beziehungsweise, ob sich deswegen aus heutiger Optik die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt.
4.3.1 Ob es das Bundesamt zu Recht als nicht genügend wahrschein-
lich erachtet hat (vgl. A12/10, Ziff. I.1. S. 4), dass der Beschwerdefüh-
rer das Opfer von sein Leben, seine physische Integrität oder seine
Freiheit gefährdenden Handlungen von Angehörigen der KDP werden
könnte, kann dabei dahin gestellt bleiben. Bei eingehender Prüfung
der einschlägigen Akten - insbesondere des Protokolls der Anhörung
vom 7. April 1998 (A4/12) - erweisen sich die insoweit vom Bundesamt
erhobenen Wahrheitszweifel (vgl. A12/10, Ziff. I.3. S. 5) nämlich als be-
rechtigt. Mit seiner Argumentation in der Rekurseingabe und den ein-
gereichten Dokumenten vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzei-
gen, dass sich diejenigen Sachumstände, denen im Rahmen einer
Prüfung der Begründetheit seiner diesbezüglichen Befürchtungen
allenfalls Bedeutung zugekommen wäre, mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit (vgl. Art. 7 Abs. 2 AsylG) in der von ihm geschilderten
Weise zugetragen haben.
4.3.1.1 Zunächst ist es kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer
den behaupteten Überfall auf das von ihm als Mitfahrer benutzte Fahr-
zeug am 6. (vgl. A4/12, S. 9 und 17) beziehungsweise am 7. Mai 1996
(vgl. A1/8, S. 4) unter den von ihm behaupteten Umständen als einzi-
ger Passagier unversehrt überstanden hätte. Vor allem mutet es unrea-
listisch an, dass der Beschwerdeführer durch keine der geschätzten
500 Kugeln, die von den vier unbekannten Männern abgegeben wor-
den sein sollen, getroffen wurde. Dabei ist zu bedenken, dass der Be-
schwerdeführer sich kaum unbemerkt aus dem Innern des Fahrzeugs
hätte befreien können (vgl. 4/12, S. 9 und insbes. S. 12). Zudem ist ihm
entgegenzuhalten, dass er in seiner Sachdarstellung rundweg aus-
blendet, zu welchem Zeitpunkt sich die vier Männer vom Tatort entfernt
haben, und wie er es genau schaffen konnte, während einer halben
Stunde auszuharren, bevor er angeblich zusammen mit dem schwer
verletzten Passagier in einem vorbeifahrenden Auto ins Spital gebracht
werden konnte.
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4.3.1.2 In gleichem Masse rudimentär fielen seine Angaben zum
Sprengsatz aus, der im folgenden Monat vor seiner Haustüre detoniert
sein soll (vgl. A4/12, S. 9). So macht er geltend, dies sei der zweite
Mordanschlag der KDP auf seine Person gewesen, schweigt sich aber
gänzlich darüber aus, ob er sich im Zeitpunkt der Explosion überhaupt
im Innern des Hauses befunden hat, und worauf es im Einzelnen zu-
rückzuführen ist, dass keine Personen zu Schaden kamen.
4.3.1.3 Zu jenem angeblichen Bombenanschlag sowie auch zum er-
wähnten Vorfall vom 6. oder 7. Mai 1996 ist sodann in Übereinstim-
mung mit dem Bundesamt zu betonen, dass der Beschwerdeführer
nicht überzeugend zu erklären wusste, aus welchen Quellen die PUK
sichere Informationen gewinnen konnte, um die Täter jeweils dem Ge-
heimdienst der KDP zuzuordnen (vgl. A4/12, S. 12). In gleicher Weise
gilt dies in Bezug auf die Urheber der Drohbriefe, die der Beschwerde-
führer im März oder April 1997 erhalten haben will (vgl. A4/12,
S. 12 f.). Generell ist gegen die Glaubhaftigkeit der behaupteten Tö-
tungsversuche und Drohgebärden zusätzlich einzuwenden, dass ein
offensichtliches Missverhältnis besteht zwischen der Tragweite der
vom Beschwerdeführer behaupteten Aktivitäten als PUK-Mitglied (vgl.
A4/12, S. 11) und Hilfsarzt im Spital von B._______ einerseits und der
Vehemenz des angeblichen Vorgehens des KDP-Sicherheitsdienstes
gegen seine Person andererseits. Zudem ist nicht verständlich, warum
der Parastin nach zwei misslungenen Anschlägen im Mai und Juni
1996 von weiteren Tötungsversuchen hätte absehen und sich erst im
Frühjahr 1997 mittels Drohbriefen wieder bemerkbar machen sollen,
zumal der Beschwerdeführer weiterhin wegen seiner angeblich weit
reichenden Unterstützung der PUK unter Beobachtung der Geheim-
dienstleute gestanden haben will (vgl. A4/12, S. 13).
4.3.1.4 Keinen entscheidenden Beitrag zur Stützung der diesbezügli-
chen Vorbringen vermögen das Schreiben der kurdischen Territorial-
regierung vom 15. Juni 2002 und die Bestätigung der Auslandsektion
der PUK vom 17. November 2006 zu leisten, welche beide vom Be-
schwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereicht wor-
den sind. Zum erstgenannten Dokument ist festzuhalten, dass darin
dem Sinn nach die Wohnsitznahme im kurdischen Territorium von der
Bereitschaft des Beschwerdeführers abhängig gemacht wird, einer all-
fälligen gerichtlichen Vorladung im Zusammenhang mit seiner Zugehö-
rigkeit zu einer bewaffneten Gruppe Folge zu leisten. Ein solcher
Sachverhalt lässt sich den Aussagen des Beschwerdeführers in den
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beiden durchgeführten Befragungen auch bei grosszügiger Auslegung
nicht entnehmen. Dies gilt in analoger Weise für die Bestätigung der
Auslandsektion der PUK, insoweit dort von einer Bedrohung des Be-
schwerdeführers durch Islamisten die Rede ist. Angesichts dieser in-
haltlichen Ungereimtheiten erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage,
ob den beiden Dokumenten unter formellen Gesichtspunkten Beweis-
eignung zu bescheinigen wäre.
4.3.1.5 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus den Ak-
ten des Asylverfahrens seiner Ehefrau und seiner Kinder nichts
abzuleiten, das ihm für die Glaubhaftmachung seiner Gesuchsgründe
dienlich sein könnte. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nämlich
im diesbezüglichen Beschwerdeurteil zum Schluss, dass die Vorbrin-
gen der Ehefrau des Beschwerdeführers ihrerseits in den wesentlichen
Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des
Glaubhaftmachens nicht standhalten (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6935/2006 vom 21. Januar 2008).
4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält es deshalb nach Abwägung
der dafür und dagegen sprechenden Gründe nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben, dass der Beschwerdeführer zwei Tö-
tungsversuche des KDP-Geheimdienstes im Jahre 1996 unbeschadet
überstanden hat und seinem Heimatland aus Angst, einen weiteren
Anschlag aus diesen Kreisen nicht zu überleben, entflohen ist. Mit sei-
nen diesbezüglichen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer somit
den herabgesetzten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu
genügen.
4.4 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere
Einwendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben näher ein-
zugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in
den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizu-
führen. Desgleichen braucht nicht weiter auf die eingereichten Beweis-
mittel eingegangen zu werden, da sich ohne vertiefte Prüfung zuver-
lässig erkennen lässt, diese vermöchten die wesentlichen Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen
zu lassen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im erstinstanzli-
chen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demgemäss abseh-
bar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesent-
lichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. In Würdigung der ge-
samten Umstände ist alsdann festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
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rer einen Sachverhalt im Sinn der Definition von Art. 3 AsylG weder
nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Das Bundesamt hat das
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. An dieser Stelle ist schliess-
lich nochmals darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde der Ehefrau respektive der minderjährigen Kin-
der des Beschwerdeführers mit Urteil vom heutigen Tage in Bezug auf
das Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ge-
währung von Asyl abweist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6935/2006 vom 21. Januar 2008). Eine Anerkennung des Beschwer-
deführers als Flüchtling und eine Asylgewährung fallen somit ebenso
wenig auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 AsylG in Betracht.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegwei-
sung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das
Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Aus-
länderinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.1 Vorliegend hat der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Der Beschwerdeführer kann
sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21). Seine Wegweisung aus der Schweiz steht somit
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
5.2 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vom
23. November 1999 ordnete das BFM am 18. November 2005 die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers wegen festgestellter Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Ob die Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die daran geknüpfte Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme unter den heute bestehenden
Sachumständen gerechtfertigt sind, ist an dieser Stelle nicht zu erör-
tern. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mittels
Verfügung des BFM stünde dem Beschwerdeführer wiederum der Weg
einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. In einem
solchen Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hinter-
grund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massga-
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be der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl.
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 55). Vorderhand aber ist in Bestätigung
der Verfügung des BFM vom 18. November 2005 festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist. Da-
mit ist die Beschwerde im Umfang des Eventualbegehrens, wonach
die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und allenfalls die Unmöglich-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen sei, als gegenstandslos zu betrachten.
6.
6.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer im Hauptpunkt als
unterlegene Partei anzusehen. Insoweit wären die Kosten des Verfah-
rens deshalb grundsätzlich ihm zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erfor-
derlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen
kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten werden, seinem Be-
gehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung
des Asyls habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernst-
haftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Gemäss der von
ihm eingereichten Fürsorgebestätigung vom 8. Dezember 1999 kann
der Beschwerdeführer zudem als prozessual bedürftig gelten, weil in
den diesbezüglichen Akten wie namentlich dem Bericht des kantona-
len Migrationsamtes vom 23. August 2002 keine Hinweise auf eine
zwischenzeitliche wesentliche Veränderung seiner Einkommens- und
Vermögensverhältnisse bestehen. Damit sind beide kumulativ erfor-
derlichen Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das darauf abzielende Ge-
such ist somit gutzuheissen, und der Beschwerdeführer ist von der
Pflicht zur Kostentragung zu befreien.
6.2 Im Eventualpunkt ist das Beschwerdeverfahren mit der Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs durch das BFM gegenstandslos geworden. Bei einem
gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die Kosten jener Partei
auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Vorliegend wurde die (teilweise) Gegenstandslosigkeit
Seite 18
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des Beschwerdeverfahrens durch das BFM bewirkt. Diesem sind je-
doch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der Beschwerde füh-
renden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Ver-
tretungskosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit
nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5
und Art. 7 VGKE). Vorliegend sind diese Voraussetzungen gegeben, in-
soweit die Gegenstandslosigkeit im Eventualpunkt durch die wiederer-
wägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM
herbeigeführt wurde. Nachdem keiner der beiden Rechtsvertreter eine
Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist auf die Einforderung einer
solchen zu Gunsten einer Festsetzung aufgrund der Akten zu verzich-
ten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal sich diese mit hinreichender
Zuverlässigkeit vornehmen lässt. Wegen der bloss teilweisen Gegen-
standslosigkeit rechtfertigt sich sodann eine hälftige Kürzung der Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der für
Anwälte und nichtanwaltliche Vertreterinnen massgeblichen Bandbrei-
te des Stundenansatzes (Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist die dem Beschwer-
deführer vom BFM auszurichtende Parteientschädigung alsdann auf
Fr. 600.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegen-
standslosigkeit abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung im Betrag von Fr. 600.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Verpflichtungserklärung, Antwortschreiben der kurdischen
Territorialregierung)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; in Kopie zu den Akten)
- das M._______ des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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