Abtei lung IV
D-7336/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______, Sudan,
vertreten durch Jeannette Vögeli Turay, B._______
(Rechtsvertretung 1),
und lic. iur. Marco Bivetti, Rechtsanwalt,
C._______(Rechtsvertretung 2),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 26. Au-
gust 1999 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7336/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Su-
dan am 20. November 1996 und gelangte am 26. März 1998 in die
Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte.
Anlässlich einer ersten Befragung vom 31. März 1998 bei der Flugha-
fenpolizei Zürich machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus
D._______ und sei am 1. Januar 1986 der Armee beigetreten, habe
ein sechsmonatiges Training absolviert und sei danach in die Marine
versetzt worden, wo er weitere sechs Monate ausgebildet worden sei.
Danach habe er in der Marine gedient. Nach zehn Dienstjahren sei er
zu einem Offizier gerufen worden, welcher ihn für einen Auftrag nach
E._______ habe schicken wollen und ihm zugleich mehr Lohn
versprochen habe. Am folgenden Tag habe ihm ein anderer Offizier
ohne Angabe eines Grundes von der Annahme dieses Auftrages abge-
raten. Deshalb habe er sich beim ersten Offizier zurückgemeldet und
den Verzicht auf diesen Auftrag erklärt. Weil er nicht habe angeben
wollen, wie er zu diesem Entscheid gekommen sei, habe man ihn zu-
erst ins Marinegefängnis und danach ins Gefängnis F._______ der
Luftwaffe verbracht. Dort habe man ihn unter Folter zu Aussagen
zwingen wollen. Nach zwei Monaten habe er einen Fluchtversuch
unternommen, wobei es zu einer Schussabgabe gekommen sei und er
versucht habe, einem Folterer die Pistole abzunehmen. Dabei habe
sich ein Schuss gelöst und er sei an der Hand verletzt worden. In der
Folge sei er im Militärspital verarztet und ins Gefängnis
zurückgebracht worden. Zehn Tage später sei er zu fünfundvierzig
Tagen Gefängnis verurteilt worden und habe zu seiner Einheit
zurückkehren müssen. Am 10. November 1996 sei er einer Einheit
zugeteilt worden, welche für den Kampf im G._______ bestimmt
gewesen sei. Am 13. November 1996 sei er nach E._______ verlegt
worden. Weil er gegen den Krieg im Süden sei, habe er sich zur Flucht
entschieden. Ein Freund im Militärlager sowie ein Cousin, welcher
Offizier gewesen sei, hätten ihm zur Flucht verholfen. Er sei in einem
Kombianzug eines Mechanikers aus dem Militärlager gelangt und mit
dem Cousin nach H._______ gefahren. Der Cousin habe das Weitere
organisiert, so dass er mit einem Lastwagen nach I._______ und von
dort mit einem Kamel nach J._______ gelangt sei. In K._______ habe
er mit einem entfernten Verwandten Kontakt aufgenommen und
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schliesslich Arbeit in einer Gärtnerei gefunden. Weil zunehmend Druck
auf Personen aus dem Sudan ausgeübt worden sei, habe er
befürchten müssen, dorthin zurückgeschoben zu werden. Deshalb
habe er sich einen Reisepass von L._______ sowie ein Schiffsbillet
nach M._______ und ein Flugticket über N._______ und O._______
nach P._______ gekauft. Diesen Weg habe er gewählt, weil er kein
Transitvisum für Q._______ erhalten habe. Mit einem Reisepass von
L._______ könne man vierzehn Tage in P._______ bleiben. Beim
Versuch, nach Europa zu gelangen, sei er zuerst nach R._______, und
von dort über S._______ und T._______ nach U._______ gereist, von
wo es ihm schliesslich gelungen sei, ein Ticket über V._______ nach
W._______ zu erhalten. Er habe alle seine Identitätspapiere beim
sudanesischen Militär abgeben müssen. Den militärischen Ausweis
habe er dort zurückgelassen. Den für seine Reisen benutzten Pass
sowie das Flugticket habe er vernichtet, um nicht nach Y._______
zurückgeschafft oder nach W._______ ausgewiesen zu werden.
Aufgrund dieser Anhörung gestattete das BFF am 1. April 1998 dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung
des Asylverfahrens.
A.b Bei der Befragung vom 2. April 1998 in der Empfangsstelle Kreuz-
lingen wiederholte der Beschwerdeführer seine früheren Vorbringen
und ergänzte, er sei im Militärdienst in Z._______ stationiert gewesen.
Weil er sich einem Auftrag vom 10. März 1996 widersetzt habe, sei er
zwei Monate lang in Haft gehalten und gefoltert worden. Im Zusam-
menhang mit einem Fluchtversuch habe er sich mit einer Pistole an
der Hand verletzt. Er sei zu fünfundvierzig Tagen Gefängnis verurteilt
und sein Grad als Leutnant sei ihm abgesprochen worden. Schliesslich
habe man ihn in den G._______ schicken wollen. Er sei jedoch unter-
wegs von E._______ nach H._______ geflüchtet und schliesslich auf
Umwegen in die Schweiz gelangt.
A.c Bei der Anhörung vom 27. April 1998 durch die zuständige Frem-
denpolizeibehörde wiederholte der Beschwerdeführer in den wesentli-
chen Punkten seine früheren Vorbringen und ergänzte, er sei bei sei-
ner Einreise in die Schweiz festgenommen und eine Nacht im Transit
sowie im Gefängnis festgehalten worden. Danach habe man ihm
Handschellen angelegt und ihn nach Y._______ zurückgeschafft. Etwa
am 29. März 1998 sei er erneut in die Schweiz zurückgeführt worden.
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A.d Am 22. März 1999 führte das BFF eine ergänzende Anhörung
durch und stellte dem Beschwerdeführer zusätzliche Fragen zu seiner
Familie und dem Herkunftsort sowie allgemein zu seinem Heimatland.
Auf Einzelheiten der Anhörungen wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
Eine Sprachanalyse ergab, dass das vom Beschwerdeführer gespro-
chene Arabisch demjenigen zuzuordnen sei, das im D._______ ge-
sprochen werde.
Um seine Vorbringen zu belegen, gab der Beschwerdeführer zwei Be-
stätigungen, ein Notizbüchlein und eine Anzahl Fotos zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. August 1999 - eröffnet am 27. August 1999 -
stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, die Ausführungen des Beschwerdeführers
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen.
Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Sudan sei zwar auf-
grund der eingereichten Bestätigung des Volkskomitees des Dorfes
(...) und aufgrund eines Sprachtests zu glauben. Es bestehe auch kein
Zweifel, dass der Beschwerdeführer längere Zeit in einer militärischen
Einheit im Sudan Dienst geleistet habe. Er habe sich jedoch bezüglich
der angeblich fluchtauslösenden Ereignisse widersprochen: Beim BFF
habe er zu Protokoll gegeben, er habe am 10. März 1996 um elf Uhr
im Offiziersbüro einen Auftrag entgegengenommen und nach dem
Verlassen des Büros den Brigadegeneral getroffen, welcher ihm
geraten habe, den Auftrag abzulehnen. Am folgenden Tag habe er dem
Offizier mitgeteilt, dass er den Auftrag nicht annehme, woraufhin er ins
Gefängnis überführt worden sei. Dasselbe habe er beim Kanton
vorgebracht. Anlässlich der Anhörung im Flughafen hingegen habe er
erklärt, er habe den Brigadegeneral erst am folgenden Tag - also dem
11. März 1996 - gesehen und einen Tag später - also am 12. März
1996 den Offizier gebeten, ihn vom Auftrag zu entbinden. Gemäss den
Aussagen beim Kanton und beim BFF sei er jedoch zu diesem Zeit-
punkt bereits in Haft gewesen. Die Angaben zum Inhalt des Gesprächs
seien ebenfalls widersprüchlich: Am Flughafen habe er erklärt, er habe
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den Brigadegeneral nach dem Inhalt des Auftrages gefragt, welcher
ihm dies nicht habe erklären können. Laut den Aussagen beim BFF
und beim Kanton habe der Brigadegeneral den Beschwerdeführer
angesprochen und ihn gefragt, was los gewesen sei. Die
Schilderungen des Vorfalles mit der Schussverletzung seien ebenfalls
nicht übereinstimmend ausgefallen: Gemäss den Aussagen im
Flughafen habe der Beschwerdeführer nach der Waffe eines Folterers
gegriffen, wobei sich ein Schuss gelöst und ihn am Ringfinger
getroffen habe. Beim BFF sei die Rede von einem Wächter gewesen,
welcher sich mit der Pistole genähert und abgedrückt habe, wobei der
Beschwerdeführer an der Handfläche verletzt worden sei. Der
Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er habe sich etwa zwei
Monate nach der Festnahme zur Flucht entschlossen, somit etwa am
10. Mai 1996. Zehn Tage danach habe man ihn zu fünfundvierzig
Tagen Gefängnis verurteilt, somit also am 20. Mai 1996. Am Flughafen
jedoch habe er erklärt, die Verurteilung habe am 5. Mai 1996
stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung
im Flughafen und beim Kanton dieselben Foltermethoden geschildert.
Beim Kanton habe er jedoch zusätzlich vorgebracht, er sei auch noch
nach dem Fluchtversuch gefoltert worden. Beim BFF habe er
zusätzlich geltend gemacht, er sei geschlagen worden und habe
militärische Verwaltungsarbeiten verrichten und herumstehen müssen,
was auch eine Folterart sei. Am Flughafen habe der Beschwerdeführer
erklärt, er sei in den G._______ geschickt worden, weil er zweimal
desertiert sei. Gemäss den späteren Vorbringen habe er lediglich
einen Fluchtversuch unternommen. Die Flucht aus der Kaserne habe
er ebenfalls unterschiedlich vorgetragen; so habe er einmal erklärt, er
sei durch ein Loch in der Mauer geflohen, einmal habe es sich um eine
Tür beziehungsweise um einen Eingang gehandelt. Die Ausführungen
zu dieser Flucht würden zudem wirklichkeitsfremd erscheinen. Es
könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer wegen
seiner früheren Befehlsverweigerung versetzt worden sei, zumal er
vorgebracht habe, es seien etwa hundert Mann in den (...) verschoben
worden. Somit habe es sich um einen regulären Truppenauftrag
gehandelt. Es ergebe im Übrigen keinen Sinn, einen Befehl zu
verweigern, dessen Inhalt man nicht kenne. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer täglich gefoltert worden
sei, weil er den Rat eines guten Freundes befolgt habe. Für diesen
hätte es ein Leichtes sein müssen, den Beschwerdeführer unter einem
Vorwand aus der Haft zu befreien, zumal ihm der Vorgesetzte des
Beschwerdeführers rangmässig unterstanden habe. Trotz der
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angeblichen Befehlsverweigerung und der für solches Verhalten
geltenden Exekutionsstrafe sei der Beschwerdeführer lediglich zu
einigen Wochen Gefängnis verurteilt worden. Das Fluchtverhalten des
Beschwerdeführers entspreche nicht dem Vorgehen einer tatsächlich
verfolgten Person. Er habe zwei Jahre in verschiedenen Ländern
verbracht, bevor er schliesslich in der Schweiz um Asyl ersucht habe.
Auch die Behauptung, er sei im Sudan registriert, weil die (...)
Behörden mit der sudanesischen Botschaft Kontakt aufgenommen
hätten, lasse nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Den
Akten könnten keine Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer bei der
Rückkehr in den Heimatstaat drohende verbotene Strafe oder
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) entnommen werden. Weder die im Heimatstaat herrschende
politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung. Die Situation im Sudan habe sich
wesentlich verbessert. Auch die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) habe in verschiedenen Urteilen die
Wegweisung in den Sudan als möglich, zulässig und zumutbar
erachtet. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch
möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit Beschwerde vom 23. September 1999 beantragte der Beschwerde-
führer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl. Jedenfalls sei von einer Wegweisung abzusehen. Even-
tuell sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Zur Be-
gründung wurde vorab erklärt, die besonderen Umstände, unter wel-
chen er im Flughafen Kloten angehört worden sei, hätten zu Ungenau-
igkeiten geführt: Er sei bei seiner Ankunft aus Y.______ zuerst in
Polizeigewahrsam genommen und verhört worden. Danach habe ihn
ein arabisch sprechender Swissair-Angestellter zu den Personalien
befragt. Er sei davon ausgegangen, dass er nun ein Asylgesuch
gestellt und seine Identität preisgegeben habe. Nachdem er eine
Nacht lang festgehalten worden sei, hätten ihn zwei Polizisten nach
Y._______ überführt, wo er von (...) Polizeibeamten abgeführt worden
sei. Das provisorische Reisepapier, welches die Flughafenpolizei
Zürich anhand seiner Angaben ausgestellt habe, sei für Abklärungen
bei der sudanesischen Botschaft in Y._______ verwendet worden. Dem
Beschwerdeführer sei der Verbleib in Y._______ verweigert worden,
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woraufhin er wieder nach V._______ geschickt worden sei und endlich
sein Asylgesuch habe stellen können. So sei er völlig entkräftet,
desorientiert, verwirrt und verschmutzt gewesen, als er in (...) befragt
worden sei. Es sei daher möglich, dass dort seine Angaben ungenau
gewesen seien und es zu Missverständnissen gekommen sei. In den
nachfolgenden Anhörungen habe er identische Aussagen gemacht,
obwohl sie zeitlich weit auseinander gelegen hätten. Beim
Fluchtversuch sei der Beschwerdeführer von zwei Personen
festgehalten worden; er sei aber danach nur von einer Person in die
Zelle hineingebracht worden, wo es schliesslich zur Schussabgabe
gekommen sei. Nach Abgabe des Schusses habe er nicht gewusst,
was abgelaufen sei. Weder im Flughafen noch beim Kanton habe er
ein Datum der Verurteilung genannt. Dies müsse im Flughafen falsch
berechnet worden sein. In Ermangelung einer Rückübersetzung habe
der Beschwerdeführer dies nicht korrigieren können. Bezüglich der
geltend gemachten Folterungen ergäben sich keine Widersprüche.
Das BFF habe den Ausdruck "edara daklia" oder "military
management" falsch ausgelegt. Es handle sich nicht um Ver-
waltungsarbeiten und Herumstehen, sondern bedeute Kriechen,
Schläge und stundenlanges Stillstehen in Achtungstellung. Der Be-
schwerdeführer habe in der Flughafenbefragung bezüglich der zweiten
Flucht diejenige aus der Kaserne von E.______ gemeint, welche ihm
gelungen sei. Die Aussagen zur Flucht aus der Kaserne seien nicht wi-
dersprüchlich. Es habe im Lager eine Mauer gegeben, welche an einer
Stelle zerstört gewesen sei. Es sei aber verboten gewesen, von einem
Teil des Lagers in den anderen zu gehen. Die Öffnung sei nicht ständig
bewacht worden, weil die Sicherheitsvorkehrungen bei den Eingängen
zu beiden Geländeteilen getroffen worden seien. Es sei nicht wirklich-
keitsfremd, wenn der Beschwerdeführer über einen Angestellten des
Kasernengeländes Kontakt mit einem Cousin habe aufnehmen kön-
nen. Wenn von ungefähr sechstausend Angehörigen der Marine deren
hundert in den Süden verschoben würden, könne davon ausgegangen
werden, dass dies für diese kleine Zahl als Bestrafung aufgefasst wer-
de. Der Brigadegeneral habe es angesichts des allgemein herrschen-
den Misstrauens nicht riskieren können, sich zu exponieren und ihm
zu helfen. Er sei zu fünfundvierzig Tagen Gefängnis verurteilt und in
den Rang eines Soldaten zurückversetzt worden. Da er sich einem be-
vorstehenden Kriegseinsatz entzogen habe, gelte er als Deserteur und
müsse mit der Exekution rechnen. Auf weitere Einzelheiten der Be-
schwerde wird, sofern entscheidwesentlich, in den Erwägungen einge-
gangen.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. September 1999 wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, bis zum 15. Oktober 1999 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 450.-- zu leisten. Dieser Betrag wurde vom
Beschwerdeführer am 6. Oktober 1999 einbezahlt.
E.
Mit Eingabe vom 2. November 1999 wurden die in der Rechtsmittelein-
gabe gestellten Anträge wie folgt berichtigt: Der Entscheid des BFF sei
aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Jedenfalls sei der Be-
schwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen beziehungsweise
die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Die aktenkun-
dige Stellung eines Asylgesuches im Ausland sei in der Eingabe vom
23. September 1999 als subjektiver Nachfluchtgrund irrtümlicherweise
unter der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges abgehandelt wor-
den, richtigerweise sei dieser Aspekt im Rahmen der Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen.
F.
Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 4. November 1999 an sei-
ner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bestünden auch zahl-
reiche Widersprüche zwischen den Aussagen beim Kanton und beim
BFF. Die Behauptung, der Befrager habe am Flughafen das Datum
falsch berechnet, decke sich nicht mit den protokollierten Aussagen.
Bezüglich der gegensätzlichen Darstellung beim Fluchtversuch bringe
der Beschwerdeführer eine neue Version vor, welche im Gegensatz
zum Bericht im Flughafen stehe, wo er gesagt habe, eine Person habe
ihn mit der Pistole bedroht und die andere habe seinen Arm hinter den
Rücken gebunden. Demnach seien zwei Personen im Raum gewesen.
Das angebliche Verhalten der Kasernenwache lasse sich in keiner
Weise mit den weiteren Vorbringen in der Beschwerde vereinbaren. So
soll es an den Haupteingängen strenge Sicherheitsvorkehrungen ge-
geben haben. Diese hätten jedoch keinen Sinn gehabt, wenn daneben
ein Loch in der Mauer nicht ebenso streng überwacht oder zugemacht
worden wäre.
G.
In seiner Replik vom 24. November 1999 brachte der Beschwerdefüh-
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rer zur Vernehmlassung des BFF im Wesentlichen vor, es sei zu be-
rücksichtigen, dass er anlässlich der Anhörung im Flughafen in einer
schlechten psychischen Verfassung gewesen sei und sich an Ereignis-
se habe erinnern müssen, welche weit zurückgelegen hätten. Beim
Fluchtversuch sei ihm in den Finger geschossen worden, was heute
noch sichtbar sei. Die vom BFF behaupteten Widersprüche seien in
den Protokollen nicht vorhanden. Die unterschiedliche Schilderung der
Folter sei erklärt worden. Dem Flughafenprotokoll könne nicht entnom-
men werden, wer das Datum berechnet habe. Er habe den Fehler nicht
bemerkt und anlässlich der späteren Anhörungen nie ein Datum ge-
nannt, sondern den Zeitpunkt mit einer Anzahl Tagen angegeben. Es
sei nicht einsichtig, dass er im Flughafen ein Datum hätte nennen sol-
len. Bezüglich der Öffnung in der Mauer beharre das BFF auf einer fal-
schen Sachlage. Er sei durch den offiziellen Ausgang aus dem Militär-
gelände entkommen. Der Spalt in der Mauer habe lediglich zwei Teile
des militärischen Bereichs abgetrennt.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 27. September 2005 zur Prüfung einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage hielt die Vorinstanz fest, ob-
wohl von einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers in der
Schweiz ausgegangen werden könne, sei jedoch auch nach besonde-
rer Prüfung des Einzelfalls und der Berücksichtigung der bundesge-
richtlichen Praxis zu Art. 13 Bst. f der damaligen Verordnung vom
6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO)
das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht zu
bejahen.
I.
Mit Zwischenverfügungen vom 30. September 2005 sowie vom 4. Ok-
tober 2005 wurden dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Ver-
nehmlassung zur Prüfung einer schwerwiegenden persönlichen Notla-
ge sowie der kantonale Antrag vom 20. September 2005 zur Stellung-
nahme unterbreitet. Dieser replizierte mit Eingabe vom 19. Oktober
2005.
J.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2007 ersuchte die Rechtsvertretung 2
um Akteneinsicht und reichte eine am 12. Dezember 2007 unterzeich-
nete Vollmacht ein. Mit Zwischenverfügung vom 17. Dezember 2007
wurde das Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Die beiden Rechtsver-
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tretungen wurden gleichzeitig aufgefordert, eine gemeinsame Zustell-
adresse bekanntzugeben. Innert angesetzter Frist ging keine Mittei-
lung ein.
K.
Am 19. Februar 2008 wurde durch das Spruchgremium eine Beratung
durchgeführt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). In materieller Hinsicht gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttre-
tens des neuen Asylgesetzes - mithin am 1. Oktober 1999 - hängigen
Verfahren das neue Recht (Art. 121 Abs. 1 AsylG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es sich als zu-
ständig erachtete, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehe-
maligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist an-
wendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
Seite 10
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2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers zu. Ent-
scheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Da-
bei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.).
3.
3.1 Nach Würdigung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
angeführten Desertion und der daraus resultierenden Probleme zutref-
fen und die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet
sind, diese in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
Seite 11
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3.2 Vorweg ist zunächst hinsichtlich des Einwandes, der Beschwerde-
führer sei aufgrund der der Flughafenbefragung vorangegangenen,
aufreibenden Tage völlig entkräftet, desorientiert, verwirrt und ver-
schmutzt in Zürich-Kloten eingetroffen, weshalb es nachvollziehbar
sei, dass er in dieser Verfassung teilweise ungenaue und missver-
ständliche Angaben gemacht habe, entgegenzuhalten, dass eine ge-
naue Durchsicht des fraglichen Flughafenprotokolls keinen solchen
Schluss zulässt. So wurde dem Beschwerdeführer zunächst die Mög-
lichkeit eingeräumt, in freier Erzählform seine Asylgründe zu schildern,
welche anschliessend durch verschiedene Nachfragen vertieft wurden.
Am Schluss bestätigte der Beschwerdeführer schliesslich, dass er alle
Asylgründe habe erzählen können, wahrheitsgemäss geantwortet und
den Dolmetscher sehr gut verstanden habe (vgl. B2/22, S. 14). Der Be-
schwerdeführer hat sich demnach bei seinen dortigen Aussagen und
somit auch bei den von der Vorinstanz zu Recht aufgeführten Unge-
reimtheiten im Sachverhaltsvortrag behaften zu lassen.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift hinsichtlich
der gegensätzlichen Darstellung des Fluchtversuchs anführt, im Au-
genblick der Schussabgabe sei lediglich eine Person mit ihm in der
Gefängniszelle gewesen, ist festzuhalten, dass diese Angaben sich in
keiner Art und Weise mit den Ausführungen des Beschwerdeführers
anlässlich der Einvernahme im Flughafen decken. Dort führte der Be-
schwerdeführer nämlich aus, einer der Folterer habe ihn mit der Pisto-
le bedroht, während der andere ihm die Hände auf den Rücken habe
binden wollen (vgl. B2/22, S. 13). Zudem wird aus den dortigen Aus-
führungen ersichtlich, dass die Folterer den Beschwerdeführer bereits
unmittelbar bei der Anhaltung, nachdem dieser auf seiner Flucht ge-
stoppt worden sein soll, bedroht hätten und hätten fesseln wollen (vgl.
B2/22, S. 13), dies im klaren Gegensatz zu den Ausführungen anläss-
lich der übrigen Befragungen, wonach sich der Vorfall im Gefängnis er-
eignet haben soll (so beispielsweise B6/21, S. 5). Überdies führte der
Beschwerdeführer anlässlich der BFF-Anhörung im Widerspruch zu
seinen vorherigen Aussagen beim Kanton und im Flughafen an, er
wisse nicht, wie das gegangen sei, aber nachdem der Folterer die Pis-
tole seinen Augen genähert habe, sei er an seiner Handfläche verletzt
worden (vgl. B9/11, S. 5). Entgegen den Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe, wonach er erst "nach" der Schussabgabe nicht mehr
gewusst habe, was abgelaufen sei, ist auch aus den Angaben bei der
BFF-Anhörung in eindeutiger Weise ersichtlich, dass sich der Be-
schwerdeführer nicht in dem Sinne geäussert hat.
Seite 12
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Weiter ist der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach der
Beschwerdeführer weder am Flughafen noch bei der kantonalen
Befragung das Datum der Verurteilung selber berechnet habe, in dem
Sinne als nicht stichhaltig zu erachten, als der Beschwerdeführer
anlässlich der Flughafenbefragung explizit gefragt wurde, wann genau
er zur erwähnten Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. In diesem
Zusammenhang führte der Beschwerdeführer selber aus, die
Verurteilung sei am 5. Mai 1996 gewesen (vgl. B2/22, S. 14). Wie oben
bereits festgehalten, muss sich der Beschwerdeführer bei seinen
anlässlich der Flughafenbefragung gemachten Ausführungen behaften
lassen, weshalb es ihm auch in diesem Punkt nicht gelingt, den von
der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch plausibel aufzulösen.
Hinsichtlich der als unterschiedlich erachteten Darstellung der
erlittenen Folterungen führt der Beschwerdeführer an, es hätten sich
entgegen der vorinstanzlichen Ansicht keine Widersprüche in seinen
Ausführungen ergeben. Anlässlich der BFF-Anhörung habe er alle ihm
wesentlich erscheinenden Folterungen erwähnt. Bezüglich des
zusätzlich erwähnten "military management" habe die Vorinstanz eine
verfälschende und verharmlosende Schlussfolgerung gezogen. So
habe das "military management" nichts mit Verwaltungsarbeiten und
Herumstehen zu tun, sondern bedeute effektiv in seinem Falle am
Boden Kriechen, Schläge und stundenlanges Stillstehen in der
Achtungsstellung. Diesbezüglich ist festzustellen, dass, auch wenn der
Beschwerdeführer im Verlaufe der verschiedenen Befragungen in etwa
die gleichen Folterarten erwähnte, sich diese bei ein bis zwei
Folterarten unterscheiden oder nicht erwähnt werden. Auch in Berück-
sichtigung der in der Beschwerdeschrift genannten Ausführungen zum
Begriff "military management" bleibt festzuhalten, dass die vom
Beschwerdeführer genannten Folterarten in leicht unterschiedlicher
Weise dargelegt wurden. Da jedoch ein Asylgesuchsteller grund-
sätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und nicht komplizierte
theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen braucht und le-
diglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet werden, dass
der Sachverhalt in den wesentlichen Punkten wiederholt übereinstim-
mend wiedergegeben werden kann; dies umso mehr, als es sich bei
der angeblich erlittenen Folter und den dabei angewendeten Methoden
um derart einschneidende Ereignisse handelt, die sich erfahrungsge-
mäss besonders tief und langandauernd im Gedächtnis einprägen.
Weiter bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vor,
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er habe vor der Verlegung in die Kaserne in E._______ einen
Fluchtversuch unternommen, bei dem er zurückgehalten worden sei.
Der zweite Fluchtversuch (in der Kaserne von E._______) sei dann
gelungen. In Bezug auf die zweite Flucht habe er sich anlässlich der
Flughafenbefragung auf diejenige aus der Kaserne in E._______
bezogen, wobei diesbezüglich auch seine bereits geschilderte
schwierige Situation anlässlich dieser Befragung zu berücksichtigen
sei. Dieser Einwand lässt sich jedoch nicht mit den protokollierten
Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Flughafenbefragung
in Übereinstimmung bringen, wo dieser unmissverständlich angab,
man habe ihn wegen seiner zweimaligen Desertion in den (...)
schicken wollen und er sei von dort, beziehungsweise als er im (...)
gewesen sei, nochmals desertiert (vgl. B2/22, S. 5).
Bezüglich der Angaben zur Flucht aus der Kaserne in E._______ ist
anzuführen, dass sich die diesbezüglichen Einwände in der
Beschwerdeschrift einerseits nicht mit den Ausführungen des
Beschwerdeführers decken - jedenfalls wird nicht ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer anlässlich einer der Befragungen eine Verbotsnotiz
erwähnt hätte - und andererseits bleibt, wie die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 4. November 1999 zu Recht festhielt, in der Tat
nicht nachvollziehbar, warum das Loch respektive der Spalt in der
Mauer nicht ebenfalls bewacht oder ganz einfach zugemauert wurde,
zumal es für den Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben möglich
gewesen sei, das Militärgelände über die Transporteinheit
offensichtlich unter Umgehung der offiziellen Eingänge zu verlassen.
Da somit auf dem gleichen Weg auch Unbefugte in das Gelände
hätten eindringen können, ist die Nichtbewachung oder das
Offenlassen des fraglichen Loches - in diesem Zusammenhang sprach
der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung noch von
einer Türe (vgl. B6/21, S. 6) - als realitätsfremd zu erachten. Zudem
erstellte der Beschwerdeführer beim Kanton eine Zeichnung des
Kasernenareals und zeichnete das angebliche Loch in der Mauer nicht
- wie in der Beschwerde behauptet - zwischen den beiden
Kasernenteilen ein, sondern bei der Aussenmauer. Zudem erklärte er
beim Kanton und beim BFF, in der Transportabteilung habe es in Rich-
tung Strasse eine Lücke beziehungsweise ein Loch in der Mauer ge-
habt; durch dieses habe er entkommen können (vgl. B6/21, S. 15;
B9/11, S. 7 f.). Somit erscheint die Flucht aus der Kaserne in einem
wesentlichen Punkt zweifelhaft.
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Die Erwägungen des Bundesamtes, wonach es sinnwidrig sei, wenn
jemand einen Befehl verweigere, den er nicht kenne, sind nicht von der
Hand zu weisen; der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammen-
hang auch nichts vor, das geeignet wäre, ein solches Verhalten plausi-
bel zu machen. Er führt in seiner Beschwerdeschrift zur Hilfe des Bri-
gadiers an, dieser sei als ehrlicher Mann bekannt gewesen und habe
es nicht riskieren können, sich zu exponieren und ihm zu helfen, sonst
hätte dieser mit Repressalien rechnen müssen. Unter der jetzigen
Regierung bestehe ein allgegenwärtiges Misstrauen und Offiziere wür-
den sich in diesem Umfeld sogar vor Soldaten fürchten. Diese Argu-
mentation vermag jedoch nicht zu überzeugen; würde dieser Be-
gründung gefolgt, so wäre es als überwiegend unwahrscheinlich zu
erachten, dass der Brigadegeneral dem Beschwerdeführer überhaupt
einen Rat gegeben hätte. Jedenfalls erscheint es logisch nicht nach-
vollziehbar, dass der Brigadier - wenn er so integer gewesen wäre, wie
dies der Beschwerdeführer anführt - diesem den fraglichen Rat zu-
nächst erteilt und dadurch geradewegs in Schwierigkeiten bringt, um
dann jeglichen Kontakt mit ihm zu vermeiden (vgl. B6/21, S. 10 und
14).
Weiter widerspricht sich der Beschwerdeführer in seinen Ausfüh-
rungen zur Schwere der erlittenen Strafe wenn dieser angibt, bei
Befehlsverweigerung gelte die Exekutionsstrafe (vgl. B6/21, S. 14), er
jedoch lediglich eine 45-tägige Gefängnisstrafe wegen eben einer
solchen Befehlsverweigerung erhalten haben will. An dieser
Einschätzung vermag auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift,
wonach die Strafe für Desertion durchaus die Exekution sein könne,
nichts zu ändern.
Aufgrund sämtlicher Aussagen dürfte der Beschwerdeführer zwar
seinen Lebensunterhalt als Soldat in der Marine verdient haben.
Jedoch sind die Vorbringen, so insbesondere die angeführte
Desertion, um einem Einsatz im Bürgerkrieg im Süden des Landes zu
entgehen, weshalb er nun mit schwerer Strafe respektive mit der
Exekution rechnen müsse, als unglaubhaft zu qualifizieren.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt überdies vor, er sei nach seiner An-
kunft in der Schweiz in Begleitung von zwei Beamten nach Y._______
zurückgeschafft worden. Danach hätten die (...) Behörden mit der
sudanesischen Botschaft Kontakt aufgenommen, weshalb nun sein
Name registriert worden sei. Die heimatlichen Behörden seien somit
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über seine Asylantragsstellung im Ausland informiert, weshalb er bei
einer Rückkehr gefährdet sei. In diesem Zusammenhang ist in Berück-
sichtigung der diesbezüglich eingereichten Beweismittel (Beschwerde-
unterlagen Nrn. 1 - 11) zunächst anzuführen, dass aufgrund der Akten
nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die (...)
Behörden von einer Asylantragsstellung in der Schweiz tatsächlich
Kenntnis erhielten und diese Information an die sudanesische
Botschaft weiterleiteten. Doch selbst im Bejahungsfall kann daraus
vorliegend nicht auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne
von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Nach den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts werden Personen nach längerem Ausland-
aufenthalt bei der Rückkehr in den Sudan zwar einer Regelbefragung
durch den Sicherheitsdienst unterzogen, ohne dass diese Befragung
aber zu einer Inhaftierung führen würde. Von einer Festnahme des Be-
schwerdeführers in diesem Zusammenhang ist vorliegend umso weni-
ger auszugehen, als er seine Asylvorbringen, so insbesondere seine
Desertion und allfällige daraus folgende Konsequenzen, nicht glaub-
haft machen konnte und überdies keine oppositionelle Tätigkeit im
Ausland vorliegt, welche - falls eine vorläge - zudem den sudanesi-
schen Behörden hätte bekannt werden müssen.
3.4 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt,
auf die weiteren Vorbringen näher einzugehen.
4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Ablehnung
des Asylgesuches zu bestätigen ist und der Beschwerdeführer - abge-
sehen vom bisherigen Asylbewerberstatus - keinen ausländerrechtli-
chen Aufenthaltstitel besitzt oder beanspruchen kann, ist auch die An-
ordnung der Wegweisung zu bestätigen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
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[AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterrei-
se der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Auslän-
derinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4
AuG).
5.2 Gemäss Rechtsprechung der ARK, welche das Bundesverwal-
tungsgericht weiterführt, sind die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmög-
lichkeit) alternativer Natur. Sobald eine der Bedingungen erfüllt ist, ist
der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2.
S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegwei-
sungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von
Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden
Verhältnisse zu prüfen.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann insbesondere nicht zumutbar
sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung
darstellt (Art. 83 Abs. 4 AuG). Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass
aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, insbesondere dann auf den Vollzug der Wegweisung zu
verzichten ist, wenn die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat
für die betroffene Person angesichts der dort herrschenden allgemei-
nen politischen Lage eine konkrete Gefährdung darstellt (EMARK
1998 Nr. 25 E. 3d S. 223; Botschaft zum AVB, BBl 1990 II 668). Neben
einer konkreten Gefährdung können indes auch andere Umstände im
Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der
Wegweisung - aus humanitären Überlegungen - als nicht zumutbar er-
scheint. Entsprechend kommt den Asylbehörden im Rahmen der An-
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wendung von Art. 83 Abs. 4 AuG ein Ermessensspielraum zu.
In einer Gesamtwürdigung der Umstände, der fallspezifischen Eigen-
heiten, unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Be-
schwerdeführers und der mit der langen Abwesenheit von seinem Hei-
matland verbundenen Schwierigkeiten der Reintegration gelangt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers in den Sudan als nicht zumutbar
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist.
5.4 Aus den Akten ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass
im vorliegenden Fall die Anwendung von Art. 83 Abs. 4 AuG aufgrund
der Klausel von Art. 83 Abs. 7 AuG auszuschliessen wäre.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist,
soweit sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft. Die Ziffern 4
und 5 des Dispositivs der vorinstanzlich Verfügung vom 26. August
1999 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - zufolge Unterliegens im
Asyl- und Wegweisungspunkt - sind dem Beschwerdeführer Ver-
fahrenskosten in der Höhe von Fr. 450.-- aufzuerlegen (Art. 2 und 3
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG), zumal vorliegend zu be-
rücksichtigen ist, dass vor Erlass des Urteils seitens des Spruchgremi-
ums eine Beratung durchgeführt wurde, die kostenerhöhend mitzube-
rücksichtigen ist. Die reduzierten Verfahrenskosten sind mit dem am
6. Oktober 1999 einbezahlten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
450.-- zu verrechnen.
7.2 Nachdem der vertretene Beschwerdeführer teilweise - hinsichtlich
der Frage des Wegweisungsvollzuges - mit seiner Beschwerde durch-
gedrungen ist, ist ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
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Von der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf das
Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zu-
verlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE)
ist die um die Hälfte gekürzte Parteienschädigung - welche vom BFM
zu entrichten ist - auf Fr. 600.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzuges gutge-
heissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 26. August 1999
werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 450.-- auferlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe einbezahl-
ten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 600.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung 1 des Beschwerdeführers (einschreiben; über
die allfällige Herausgabe der im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Beweismittel befindet das BFM auf Anfrage)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie)
- AA._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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