B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7337/2015/mel
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Eritrea,
vertreten durch Roger Macumi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (...).
D-7337/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – verliess ge-
mäss eigenen Angaben sein Heimatland am 24. September 2014 und ge-
langte am 13. August 2015 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte.
Am 27. August 2015 wurde er dort summarisch befragt.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei von Eritrea in den
C._______ ([...] Monate Aufenthalt) und weiter nach D._______ gereist.
Per Schiff sei er schliesslich am 29. Juli 2015 illegal in Italien (E._______)
eingereist, wo ihn die italienischen Behörden registriert und fotografiert hät-
ten. Die Fingerabdrücke seien ihm jedoch nicht abgenommen worden. In
E._______ sei er (...) Tage geblieben, bevor er mit dem Zug weiter nach
F._______ gereist sei und sich dort während (...) Tagen in einer wohltätigen
Institution aufgehalten habe. Von F._______ sei er über G._______ in die
Schweiz gefahren. Ein Asylgesuch habe er in Italien nicht eingereicht.
Am Ende der Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälli-
gen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszu-
ständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Über-
stellung nach Italien gewährt. Dabei machte er geltend, er wolle nicht nach
Italien zurückkehren, da er von Leuten gehört habe, dass man dort keine
Arbeit finde und kein anständiges Leben führen könne.
B.
Am 31. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit Italiens impli-
zit anerkannten.
C.
Mit Verfügung vom 2. November 2015 – eröffnet am 9. November 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
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auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei-
sung nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Ferner hielt es fest, dass dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die italienischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersu-
chen des SEM keine Stellung genommen. Somit sei gemäss dem Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA;
SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO
die Zuständigkeit, sein Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
am 1. November 2015 an Italien übergegangen. Daran vermöge die Tatsa-
che, dass er in Italien bislang kein Asylgesuch eingereicht habe, nichts zu
ändern. Er habe nach seiner Rückkehr die Möglichkeit, ein Asylgesuch ein-
zureichen. Es obliege sodann den italienischen Behörden, das Asylgesuch
zu prüfen und anschliessend seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder ge-
gebenenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen. Während
eines hängigen Asylverfahrens werde er nicht als illegal anwesende Per-
son gelten. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz habe zudem keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl-
und Wegweisungsverfahren, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffe-
nen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu be-
stimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständigen Staates allein
den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege. Italien sei sowohl Signatar-
staat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli
1951 (FK, SR 0.142.30) als auch der der EMRK. Es würden keine konkre-
ten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren nicht korrekt durchführen würde. Seine Ausführungen vermöchten die
Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens nicht zu widerlegen. In Würdigung der Aktenlage und der geltend
gemachten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die einen Selbst-
eintritt der Schweiz aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbin-
dung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würden.
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Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, da bei der Möglichkeit, in einen
Drittstaat zu reisen, in dem Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG gefunden werden könne, das Gebot des Non-Refoulement
bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Der Weg-
weisungsvollzug sei auch zumutbar, da weder die in Italien herrschende
Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung
nach Italien sprechen würden. Er habe nach seiner Rückkehr nach Italien
die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Italien sei gegenüber Asyl-
suchenden an die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) gebunden, wel-
che zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asyl-
suchenden beinhalte. Er könne sich an die zuständigen Behörden wenden,
um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung oder Hilfe bei der
Arbeitssuche zu erhalten. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass in kei-
nem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe. Zu-
dem könne er zusätzlich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen ka-
ritativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Schliesslich sei festzuhalten,
dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen würden, dass er nach einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage ge-
raten könne. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch mög-
lich und praktisch durchführbar.
D.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter, in französischer Sprache
verfasster Beschwerde vom 16. November 2015 beantragte der Beschwer-
deführer, es sei die Verfügung vom 2. November 2015 aufzuheben und auf
das Asylgesuch einzutreten. Eventuell sei die Sache zu neuer Instruktion
und neuem Entscheid an das SEM zurückzuweisen. In formeller Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und (implizit) um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu-
zuerkennen.
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, er sei in Italien nur summarisch mit seinem Namen registriert und fo-
tografiert worden. Weitergehende Massnahmen zur Identifikation wie die
Abnahme von Fingerabdrücken habe man nicht durchgeführt. Auch habe
er in Italien kein Asylgesuch eingereicht. Sein Ziel sei es gewesen, in der
Schweiz um Asyl zu ersuchen, wo sich im Übrigen diverse Flüchtlinge aus
seiner Heimat aufhalten würden. Es sei illusorisch zu glauben, dass Italien
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– welches de facto ein Transitland für Migranten geworden sei – alle Asyl-
gesuche, die ihm im Rahmen des Dublin-Verfahrens von den anderen
Schengen-Staaten aufgebürdet würden, zu behandeln vermöge. Die me-
chanische Anwendung des Dublin-Abkommens könne zu unerträglichen
humanitären Dramen führen. Die fehlende Stellungnahme der italienischen
Behörden zum Übernahmeersuchen müsse ihm in dem Sinne zugutekom-
men, dass aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel angewen-
det werden sollte. Die Schweiz würde vorliegend ihrer Schutzpflicht nach-
kommen, indem sie ihn nicht nach Italien zurückschiebe. Schliesslich sei
darauf hinzuweisen, dass er in Italien niemanden habe oder kenne und bei
einer Rückkehr dorthin in Not gerate.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 18. November 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des angefoch-
tenen Entscheids massgebend (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 VwVG),
weshalb das vorliegende Urteil in deutscher Sprache ergeht.
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Seite 6
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche of-
fensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
2.
2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Seite 7
2.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
2.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat
kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mit-
gliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art . 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
3.
3.1 Am 31. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO).
3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird denn auch im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht bestritten. Soweit der Be-
schwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe anführt, er habe in Italien
gar kein Asylgesuch stellen wollen respektive gestellt, sondern in der
Schweiz ein solches Gesuch einreichen wollen, vermag dieses Vorbringen
angesichts des in der Dublin-III-VO festgehaltenen Regelwerks nicht zu ei-
ner anderen Schlussfolgerung zu führen. Die Zuständigkeit Italiens ist so-
mit gegeben.
4.
4.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle
einer Rückführung nach Italien menschenunwürdige Zustände sowie kein
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faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Italien würden also systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen würden. Zwar können Asylsuchende gemäss der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitäts-
klausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE
2010/45), sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung ei-
ner direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen
Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Falls die
Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden
und die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklä-
ren (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
4.2 Vorab ist festzuhalten, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist. Es bestehen keine konkreten Hinweise dafür, dass sich
Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
halten würde.
4.3 Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Per-
sonen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. u.a. die Berichte der SFH, Italien:
Aufnahmebedingungen – Aktuelle Situation von Asylsuchenden und
Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober
2013; MURIEL TRUMMER, Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Perso-
nen mit Schutzstatus – Abklärungen im Nachgang zum Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 14. November 2013, D-4751/2013, Bern, 4. Au-
gust 2014; UNHCR, Recommendations on Important Aspects of Refugee
Protection in Italy, Juli 2013, Ziff. 5: "Reception conditions for asylum-seek-
ers"). Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsge-
richts ist jedoch nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestim-
mungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates
2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie der Aufnahmerichtlinie verstossen würde.
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Seite 9
4.4 Diese Ansicht wird durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel in Bezug auf
Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die all-
gemeine Situation, und insbesondere die Lebensumstände von Asylsu-
chenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären
Schutzstatus, in Italien gewisse Mängel aufweisen würde (vgl. EGMR: Ent-
scheidung Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande und Italien
vom 2. April 2013, 27725/10, § 78). Aus den kürzlich ergangenen Urteilen
des EGMR (vgl. EGMR: Entscheidung A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni
2015, 39350/13; Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014,
29217/12) ergibt sich keine wesentlich andere Einschätzung.
4.5 Auch aus den Vorbringen in der Beschwerde lässt sich nichts Gegen-
teiliges schliessen. Alleine die in der Beschwerdeschrift geäusserte grund-
sätzliche Kritik am Dublin-Abkommen und seiner Anwendung vermag nicht
zu einer anderen Einschätzung zu führen. Auch der darin geäusserte
Wunsch, wonach infolge der fehlenden Stellungnahme der italienischen
Behörden zum Übernahmeersuchen vorliegend aus humanitären Gründen
die Souveränitätsklausel angewendet werden sollte, bleibt unbehelflich.
Anders zu entscheiden hiesse, die Art. 22 Abs. 7 und Art. 25 Abs. 2 Dublin-
III-VO im jeweiligen Fall einer fehlenden Antwort eines Mitgliedstaates auf
ein Aufnahme- respektive Wiederaufnahmegesuch faktisch ausser Kraft zu
setzen. Sodann verweist der Beschwerdeführer zwar darauf, er habe von
Leuten gehört, dass man in Italien keine Arbeit finde und kein anständiges
Leben führen könne. Daraus sind jedoch keine konkreten und substanzi-
ierten persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers in Italien zu
ersehen, insbesondere da er sich dort in zwei Ortschaften jeweils bereits
einige Tage aufgehalten und nicht geltend gemacht hat, während seines
Aufenthalts entsprechenden Problemen ausgesetzt gewesen zu sein.
4.6 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.7 Der Beschwerdeführer kann auch aus der Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten, da diese (in Verbindung mit Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt, und
vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers
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Seite 10
und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit die-
ser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessens-
spielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechts-
verletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG ersichtlich ist (vgl. BVGE
2015/9 E. 4 ff.).
5.
Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, ihn gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen.
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2010/45 E. 10).
8.
8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen.
8.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich das (implizite) Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sowie der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung als gegenstandslos erweisen.
9.
Nach dem Gesagten ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begeh-
ren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos
zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
D-7337/2015
Seite 11
und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-7337/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: