Abtei lung IV
D-7339/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF
vom 20. Oktober 1999 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7339/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus C._______, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 23. Juli 1997 und gelangte zu Fuss über die iranische
Grenze, worauf er per Bahn und Auto nach Istanbul weiterreiste. Nach
einem gut dreizehnmonatigen Aufenthalt in der Türkei gelangte er via
ihm unbekannte Länder am 6. Oktober 1998 - unter Umgehung der
Grenzkontrolle - in die Schweiz, wo er am 9. Oktober 1998 um Asyl
nachsuchte.
B. Am 27. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer im D._______
befragt und am 19. Januar 1999 durch die E._______ zu seinen
Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, seine Suche nach dem richtigen Glauben habe ihn
zum Christentum geführt, weshalb er als Muslim zum Christentum
konvertiert habe. Seine Familie sei deswegen schockiert gewesen und
habe seinen Cousin beauftragt, ihn wieder auf den richtigen - islami-
schen - Weg zu bringen. Sein Cousin habe es in Gesprächen mit ihm
versucht, indessen gleichzeitig die "islamische Bewegung" von seiner
Konvertierung zum christlichen Glauben benachrichtigt, was ihm
grosse Probleme verursacht habe. So hätten ihn bewaffnete Angehöri-
ge dieser Organisation verhaftet und während fast einer ganzen Nacht
befragt, schikaniert und geschlagen. Er sei von ihnen als gottloser Un-
gläubiger bezeichnet worden und man habe ihm gesagt, er müsse ge-
tötet werden. Sie hätten ihn nach F._______ bringen wollen, dies sei
der Ort, wo zum Tode Verurteilte hingerichtet würden. Als sich die
Mitglieder der Organisation zum Abendgebet zurückgezogen hätten,
sei lediglich eine Wache zurückgeblieben. Diese habe ihn schikaniert
und geschlagen. Abgelenkt durch ein ankommendes Auto sei die
Wache ohne Abschliessen der Türe nach draussen gegangen, worauf
er die Chance - trotz seiner Verletzungen und seines schlechten
Gesundheitszustands - genutzt habe und geflohen sei. Er wisse, dass
diese Organisation ihn töten werde, weshalb ganz Kurdistan und Irak
eine Gefährdung für ihn darstelle. Ihm sei nichts anderes übrig
geblieben, als den Irak zu verlassen.
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D-7339/2006
C.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 1999 - eröffnet am 22. Oktober 1999 -
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
den Vollzug.
D.
Mit Eingabe an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) vom 18. November 1999 beantragte der Beschwerde-
führer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Even-
tualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 1999 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Im Weiteren wurde festgehalten, über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden; gleichzeitig
wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
F.
Das Bundesamt schloss in einer ersten Vernehmlassung vom 3. März
2003 auf Abweisung der Beschwerde. In einer zweiten Vernehmlas-
sung vom 27. Mai 2003 verneinte das Bundesamt das Vorliegen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage und hielt am angeordneten
Vollzug der Wegweisung fest.
G.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2004 hielt der Beschwerdeführer unter Ein-
reichung von vier Bestätigungsschreiben und einem Empfehlungs-
schreiben seines Arbeitgebers fest, seit Einreichung seiner Beschwer-
de seien mehr als vier Jahre vergangen. Ihn belaste die andauernde
Ungewissheit über seine Zukunft sehr, zumal er sehr gerne in der
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Schweiz bleiben würde, wo er sich in den letzten Jahren ein neues
Leben aufgebaut habe.
H.
Am 11. August 2005 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer
Bürgerin. In der Folge erhielt er eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Mit
Schreiben der ARK vom 1. September 2005 und 6. Januar 2006 wurde
der Beschwerdeführer angefragt, ob er an der Beschwerde festhalten
oder diese allenfalls zurückziehen wolle.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2008 wurde dem Beschwerde-
führer zur Kenntnis gebracht, dass sich das nunmehr zuständige Bun-
desverwaltungsgericht eine Prüfung seiner Vorbringen im Sinne von
Art. 7 AsylG vorbehalte, und gewährte ihm dazu unter Fristansetzung
die Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 24. April 2008 ersuchte der neu mandatierte Rechts-
vertreter um Akteneinsicht sowie um Erstreckung der Frist zur Ein-
reichung einer Stellungnahme um zehn Tage. Das Bundesverwaltungs-
gericht gewährte dem Beschwerdeführer Akteneinsicht und hiess das
Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung einer Stellungnahme gut.
K.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2008 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer eine Stellungnahme zu den Akten. Auf diese wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen
des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bis 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Seite 5
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3.
3.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch die "isla-
mische Bewegung" seien als Übergriffe Dritter zu werten. Solche
Übergriffe seien dann asylbeachtlich, wenn der Staat dafür die Verant-
wortung trage. In dessen Verantwortungsbereich würden Handlungen
fallen, welche dieser anrege, unterstütze, billige oder tatenlos hinneh-
me und damit dem Betroffenen den erforderlichen Schutz nicht gewäh-
re, obwohl er dazu verpflichtet und in der Lage wäre. In casu könne
den Behörden jedoch die ausgebliebene Schutzgewährung nicht vor-
geworfen werden, da sich aus dem zu beurteilenden Sachverhalt erge-
be, dass der Beschwerdeführer keinen staatlichen Schutz beantragt
habe, obwohl ihm die Möglichkeit dazu offengestanden habe. Es wäre
dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sofort nach seiner an-
geblichen Flucht aus dem Gefängnis bei den zuständigen Behörden
eine Anzeige zu erstatten. Demzufolge seien die geltend gemachten
Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu werten.
Zudem sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, innerhalb
seines Landes eine Wohnsitzalternative zu finden, um etwaigen Pro-
blemen zu entgehen.
3.2
3.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe
mit dieser Argumentation übersehen, dass seine religiöse Überzeu-
gung auch aus der Sicht der in der Stadt und Region um C._______
"kontrollierenden" kurdischen Partei PUK (Patriotic Union of Kurdistan)
nicht toleriert beziehungsweise missbilligt werde. Das Konvertieren
vom Islam zum Christentum werde als sehr schwerwiegend erachtet
und sei beispielsweise nicht vergleichbar mit der Zugehörigkeit zu ei-
ner religiösen Minderheit durch Geburt. Seine Konvertierung sei ein
grosser Schock für seine Familie gewesen.
3.2.2 Das Bundesamt gehe offenbar davon aus, dass die PUK und
folglich auch die KDP (Kurdistan Democratic Party) in den von ihnen
kontrollierten Gebieten eine staatsähnliche Gewalt ausübe. Auch wenn
diese beiden grossen Organisationen de facto den Irak verdrängt und
in Teilbereichen eine zivile Infrastruktur aufgebaut hätten, könne nicht
von einer gefestigten, dauerhaften und durchsetzungsfähigen kur-
dischen Macht als Träger staatsähnlicher Gewalt gesprochen werden.
Aus diesem Grund sei der Vorhalt zurückzuweisen, wonach er sich mit
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seinen Problemen an eine staatliche Autorität hätte wenden bezie-
hungsweise von einer solchen hätte Schutz und Sicherheit erhalten
können.
Vorliegend würden Verfolgungsmassnahmen durch Dritte gegen
religiöse Minderheiten, wie in seinem Fall die Verfolgung durch die "is-
lamische Bewegung", dennoch eine asylbeachtliche Verfolgung dar-
stellen, da es keine staatliche Behörde gebe, welche diese hätten ver-
hindern können. Die erlittenen Verfolgungsmassnahmen seien gezielt
gegen seine Person gerichtet und ernsthafter, intensiver Natur gewe-
sen und zudem aus einem religiösen Motiv erfolgt.
3.2.3 Eine inländische Fluchtalternative habe es keine gegeben und
gebe es nicht, da seine Verfolgungssituation selbst in einem von der
KDP kontrollierten Gebiet unverändert bleiben würde.
3.2.4 Selbst wenn man der Auffassung der Vorinstanz folgen würde,
wonach er sich an eine staatliche Behörde hätte wenden können, wäre
zu beachten gewesen, dass sowohl die PUK als auch die KDP den
Glaubenswechsel von Muslimen zum Christentum missbilligen würden
und er deshalb mit gutem Grund davon ausgehen könne, dass man
ihm die notwendige Unterstützung versagt hätte und auch weiterhin
versagen würde. Die einzige Möglichkeit, sich einer drohenden Verfol-
gung erfolgreich zu widersetzen oder eine solche abzuwenden, beste-
he darin, sich durch enge Beziehungen zu hohen Funktionsträgern in-
nerhalb der PUK auszuweisen. Ansonsten könne man auf keinen
Schutzwillen der sogenannten "staatlichen" Behörde zählen. Weder er
noch seine Familie würden über solch hilfreiche Beziehungen verfü-
gen.
3.2.5 Sein Cousin gehöre der "islamischen Bewegung" an und da die-
ser in direktem Kontakt mit seiner Familie stehe, stelle diese Konstella-
tion eine weitere Gefährdung für ihn dar.
3.2.6 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei seine im Heimat-
land erlittene Verfolgung als asylrelevant zu qualifizieren und demzu-
folge die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen.
3.2.7 Die Vorinstanz habe keine spezielle Beurteilung seiner Glaub-
würdigkeit vorgenommen. Für den Fall, dass diese im vorliegenden
Verfahren dennoch von Bedeutung sein sollte, sei vorliegend festzu-
halten, dass seine Vorbringen den gesetzlichen Anforderungen im Sin-
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ne von Art. 7 AsylG vollumfänglich genügen würden. Diese seien
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel. Ebensowenig würden
Gründe vorliegen, welche seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage
stellen würden.
3.3
3.3.1 Das Bundesamt führte in seiner Vernehmlassung vom 3. März
2003 aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könnten. In Ergänzung seines Entscheids vom 20. Oktober 1999
könne jedoch festgehalten werden, dass bezüglich seiner behaupteten
Taufe im Jahr 1997 kaum davon auszugehen sei, er hätte dies seinen
Familienangehörigen, insbesondere seinem Cousin, der für die "islami-
sche Bewegung" gearbeitet haben wolle, mitgeteilt. Vielmehr sei davon
auszugehen, dass er in diesem Fall seine Bekehrung für sich behalten
hätte. Falls der Beschwerdeführer offiziell von einer dazu nach christli-
chem Glauben befugten geistlichen Person getauft worden wäre,
müsste er im Besitz eines Taufscheines sein. Diesen hätte er, nach
zwischenzeitlich immerhin mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz,
einreichen können, umso mehr, als er für seine geplante Heirat in der
Schweiz Dokumente eingereicht habe.
3.3.2 Zudem habe der Beschwerdeführer nur beschränkte Kenntnisse
des christlichen Glaubens. Er habe beispielsweise angegeben, regel-
mässig in einer bestimmten Kirche den Gottesdienst besucht zu ha-
ben, sei aber nicht einmal in der Lage, den genauen Namen des dort
amtierenden Pfarrers zu nennen.
3.4 In der Zwischenverfügung vom 14. April 2008 hielt der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die Vorinstanz
habe im angefochtenen Entscheid eine Prüfung der asylbegründenden
Vorbringen des Beschwerdeführers unter Art. 3 AsylG vorgenommen.
Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht behalte sich im
Urteil eine Prüfung seiner Vorbringen im Sinne von Art. 7 AsylG vor.
Dazu wurde Folgendes ausgeführt: Den Aussagen des Beschwerde-
führers bezüglich der behaupteten Glaubenskonvertierung fehle jegli-
che Substanz, und sie seien insgesamt als stereotyp, detailarm und
realitätsfremd zu qualifizieren. So habe der Beschwerdeführer, der ge-
mäss eigenen Angaben wöchentlich den Sonntagsgottesdienst be-
sucht haben wolle, den Namen des Pfarrers nicht angeben können
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und angeführt, ihn immer Abuna, d.h. Vater, genannt zu haben, indes-
sen den richtigen Namen des Pfarrers nicht kenne, da ihn dieser nicht
interessiert habe.
Seine Angaben zu seiner angeblichen Taufe würden sich in allgemei-
nen und detailarmen Aussagen erschöpfen und kaum Realkennzei-
chen aufweisen und der Beschwerdeführer habe weder einen Tauf-
schein noch ein anderes, seine Konvertierung belegendes Dokument
eingereicht.
Auch die Schilderung der behaupteten Festnahme erwecke nicht den
Eindruck, er bringe tatsächlich Erlebtes vor, so habe er die Frage, wie
er behandelt worden sei, lediglich mit "sehr schlecht, sehr aggressiv"
beantwortet und erst auf die Folgefragen, ob er geschlagen und be-
fragt worden sei, jeweils mit "Ja" geantwortet. Die Angaben zu seiner
Flucht seien äusserst realitätsfremd ausgefallen, so habe der Be-
schwerdeführer vorgebracht, die Wache sei nach draussen gegangen,
nachdem ein Auto gekommen sei, und habe vergessen, die Türe zu
schliessen, worauf ihm die Flucht gelungen und er mit dem Taxi nach
Hause gefahren sei, etwas Geld geholt habe und daraufhin zu einem
Freund gegangen sei. Die Fahrt mit dem Taxi nach Hause in der von
ihm behaupteten lebensbedrohenden Situation erscheine nicht nach-
vollziehbar, zumal er damit habe rechnen müssen, dass dort nach ihm
gesucht würde.
Insgesamt würden die asylbegründenden Vorbringen des Beschwerde-
führers die Kennzeichen einer erfundenen Verfolgungsgeschichte auf-
weisen und nicht den Eindruck hinterlassen, eine im Zentrum des Ge-
schehens stehende Person berichte von jenen einschneidenden Erleb-
nissen, die ihr keine Wahl gelassen hätten, als fernab von der Heimat
um Schutz zu suchen.
3.5 In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2008 wird darauf hingewie-
sen, der Beschwerdeführer habe bereits anlässlich der Befragung vom
27. Oktober 1998 ein profundes Glaubensbekenntnis abgegeben. Sei-
ne diesbezügliche Aussage zeige, dass er sich vertieft mit dem christli-
chen Glauben auseinandergesetzt habe. Insbesondere erscheine sei-
ne Aussage glaubhaft, dass er die Bibel intensiv studiert habe, da sei-
ne Tatsachendarstellungen bezüglich der zentralen Aussagen der Bi-
bel von jedem Christen unterschrieben werden müsste.
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Allein ein derart intensives Auseinandersetzen mit dem christlichen
Glauben habe seinerzeit mit Sicherheit - sowie auch heute noch - zu
intensiven Verfolgungsmassnahmen gerade auch von staatlicher Seite
geführt. Eine Glaubensfreiheit sei im Irak nämlich notorisch nicht ge-
währleistet.
Er habe anlässlich der Befragung zu Protokoll gegeben, dass er
ausserhalb der Kirche zum christlichen Glauben gefunden habe und
von einem Christen, G._______, im christlichen Glauben privat
unterrichtet worden sei.
Das BFM habe diese zentrale Sachverhaltsdarstellung nicht vor Ort
mittels Befragung der vorgenannten Person überprüft, obwohl sich
deutliche Hinweise für die Glaubhaftigkeit des Bekenntnisses zum
christlichen Glauben aus den Akten ergeben würden und diese weitere
Abklärung für den vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung
wäre und durch die Vertretung vor Ort einfach hätte vorgenommen
werden können.
Die Vorinstanz habe es ebenfalls unterlassen, Abklärungen zu der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten, im Juni 1997 stattgefundenen
Taufe zu machen, welche in urchristlicher Tradition ausserhalb der Kir-
che stattgefunden habe. Da kirchliche Taufen von Konvertiten im Irak
untersagt seien, wäre es äusserst unglaubhaft, wenn der Beschwerde-
führer angegeben hätte, in einer Kirche getauft worden zu sein. Des-
halb erscheine die mehr oder weniger geheime Flusstaufe gerade un-
ter diesem Aspekt als glaubhaft. Zudem habe der Beschwerdeführer
unter Angabe von vielen Einzelheiten eine detaillierte Beschreibung
des Ablaufs der Taufe machen können. Die Erzählung habe er mit dem
zutreffenden Taufspruch "Auf den Namen des Vaters, des Sohnes und
des heiligen Geistes" ergänzt, welcher einem nicht dem christlichen
Glauben Zugewandten keinesfalls geläufig wäre. Aus diesen Gründen
erscheine die Erzählung des Taufgeschehens glaubhaft.
Aber auch wenn die Konversion nicht endgültig nachweisbar sein
sollte, lasse sich aus den nachgehend aufgeführten Vorkommnissen
erkennen, dass bereits die Beschäftigung mit der christlichen Religion
und deren Verhältnis zum Islam zu einer konkreten Gefährdung führe.
So habe man am 11. Oktober 2007 in H._______ den enthaupteten
Leichnam von Pater I._______, einem Priester der syrisch-orthodoxen
Kirche gefunden. Gemäss Berichten sei der Priester zuvor entführt
Seite 10
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worden und man habe von der Kirche gefordert, sich von den umstrit-
tenen Bemerkungen von Papst Benedikt XVI über den Islam zu distan-
zieren. Weiter seien bis Ende 2007 mehr als 400'000 Personen - meis-
tens aus Furcht vor religiös motivierter Gewalt - aus ihrer Heimat ge-
flüchtet.
Angehörige der unter der Kontrolle des Innenministeriums stehenden
Sicherheitskräfte seien für weit verbreitete Menschenrechtsverletzun-
gen verantwortlich. Häftlinge würden, wie sich bei einer Inspektion
herausgestellt habe, in unsicheren, überfüllten und unhygienischen
Zellen untergebracht und seien systematischen Misshandlungen aus-
gesetzt.
Angesichts der geschilderten Situation müsse jeder, der sich zum
christlichen Glauben bekenne, damit rechnen, von staatlicher Seite
wegen seiner religiösen Ausrichtung mindestens stark schikaniert und
gar ungerechtfertigterweise in offenbar menschenrechtswidrige Haft
genommen zu werden.
Unter Verweis auf einen nicht näher bestimmten Artikel der Neuen
Zürcher Zeitung (NZZ Online vom 19. April 2008) wird in der Stellung-
nahme auf eine in Brüssel durchgeführte Demonstration hingewiesen,
wonach mehrere Tausend Menschen aus ganz Europa gegen Angriffe
auf Christen im Irak protestiert hätten.
Nachdem beim Beschwerdeführer zumindest glaubhafte Bezeugungen
vorliegen würden, dass er sein Bekenntnis gewechselt oder sich zu-
mindest die christliche Anschauung weitgehend angeeignet habe, sei
davon auszugehen, dass er im Irak zumindest in einer im Sinne von
Art. 9 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzenden
Art und Weise in der Freiheit bezüglich seiner religiösen Anschauung
stark eingeschränkt würde. Dem Beschwerdeführer würden Folter, im
schlimmsten Fall Tötung und mindestens stark erniedrigende Behand-
lung drohen, weshalb in casu auch Art. 3 EMRK betroffen sei.
Die angefochtene Verfügung sei deshalb aufzuheben und das Verfah-
ren im Sinne der Erwägungen zu weiteren Sachverhaltsabklärungen
zurückzuweisen, eventualiter der asylrechtliche Schutz der Schweiz zu
gewähren.
Seite 11
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3.6
3.6.1 Vorliegend kann offen bleiben, ob die Vorinstanz die Vorbringen
des Beschwerdeführers zu Recht als asylirrelevant erachtet hat. Das
Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die geltend
gemachte Konvertierung und die daraus resultierende Verfolgung un-
glaubhaft sind.
3.6.2 Der Hinweis in der Stellungnahme vom 9. Mai 2008, der Be-
schwerdeführer habe bereits anlässlich der Transitbefragung ein pro-
fundes Glaubensbekenntnis abgegeben, erscheint wenig überzeugend
und nicht geeignet, die geltend gemachte Behauptung zu substanziie-
ren beziehungsweise die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen auszuräumen. So gab der Beschwerdeführer lediglich zu Proto-
koll, er habe sich über den christlichen Glauben informieren und sich
darin vertiefen wollen. Er habe auch die Bibel studiert und in dieser
Tatsachen entdeckt, welche im Islam anders dargestellt würden. So
würden die Islamisten Jesus lediglich als Propheten bezeichnen, in-
dessen habe er durch sein Bibelstudium entdeckt, dass Jesus ein
Gottesgeist sei. Durch die Entdeckung dieser Tatsache sei sein christli-
cher Glaube gestärkt worden (vgl. A 1/9, S. 5).
3.6.3 Ebensowenig zu überzeugen und als unbeholfener Erklärungs-
versuch zu werten ist das Vorbringen, die Angaben zu seiner Taufe
seien gerade deshalb glaubhaft, weil es äusserst unglaubhaft gewesen
wäre, wenn er angegeben hätte, er sei in einer Kirche getauft worden,
da kirchliche Taufen von Konvertiten im Irak untersagt seien. Wie in der
Zwischenverfügung vom 14. April 2008 bereits festgestellt, erschöpfen
sich die Angaben zu seiner angeblichen Taufe in allgemeinen und
detailarmen Aussagen, welche kaum Realkennzeichen aufweisen. Zu-
dem sprach der Beschwerdeführer - entgegen den Vorbringen in der
Beschwerde - nicht von einer Flusstaufe. Sodann konnte der Be-
schwerdeführer unter anderem den Namen des Pfarrers, dessen
Gottesdienst er wöchentlich besucht haben will, nicht nennen, sondern
führte lediglich an, man habe ihn immer Abuna, d.h. Vater, genannt,
den richtigen Namen des Pfarrers kenne er nicht, da ihn dieser nicht
interessiert habe. Im Übrigen hat es der Beschwerdeführer bis zum
heutigen Zeitpunkt versäumt, irgendeinen Beleg in Bezug auf seine
Konversion beziehungsweise Glaubensüberzeugung einzureichen.
3.6.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer un-
terlassen hat, zum Vorhalt Stellung zu nehmen, die Schilderung der
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behaupteten Festnahme erwecke nicht den Eindruck, er bringe tat-
sächlich Erlebtes vor, und die Angaben zu seiner Flucht seien
äusserst realitätsfremd ausgefallen.
3.6.5 Insgesamt vermögen die Vorbringen in der Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 9. Mai 2008 die in der Zwischenverfügung
vom 14. April 2008 aufgeführten Unglaubhaftigkeitselemente weder zu
widerlegen noch zu entkräften, weshalb es sich erübrigt, auf weitere
Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Bei dieser
Sachlage ist der Antrag, die Sache sei zur weiteren Abklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.
3.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer seine Asylvorbringen nicht glaubhaft dargelegt hat
und die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat das Asylbegehren im Ergebnis zu
Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gültige fremdenpolizeili-
che Aufenthaltsbewilligung. Die Anordnung der Wegweisung und deren
Vollzugs durch die Vorinstanz sind daher gegenstandslos geworden
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21).
Die Beschwerde ist somit hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung
und deren Vollzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft sowie Ablehnung des Asylge-
suchs Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht
infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.
Seite 13
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6.
6.1 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr
Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Be-
schwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begeh-
ren nicht aussichtslos erscheint. Zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sind die Prozessaussichten im Moment der Gesuchsein-
reichung massgebend, selbst wenn erst in einem späteren Zeitpunkt
darüber befunden wird (EMARK 2000 Nr. 6 E. 9 S. 51 f.). Im vorliegen-
den Fall erübrigt sich jedoch eine solche retrospektive Einschätzung
der Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren, weil es am zusätzli-
chen Erfordernis der prozessualen Bedürftigkeit fehlt. Diesbezüglich
liegt zwar eine Bestätigung der Caritas Luzern vom 18. November
1999 bei den Akten, der zufolge der Beschwerdeführer zu diesem Zeit-
punkt - mithin im Moment der Beschwerdeeinreichung und der Bean-
tragung der unentgeltlichen Rechtspflege - finanziell von der Fürsorge
unterstützt wurde. In den Akten bestehen jedoch hinreichende Garanti-
en dafür, dass der Beschwerdeführer heute über genügend eigene
Mittel verfügt, um die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bestrei-
ten, ohne dass dadurch sein notwendiger Lebensunterhalt beeinträch-
tigt würde. So geht aus den Akten hervor, dass das BFM dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 1. November 2006 einen Betrag
von Fr. 6'560.40 zurückerstattet hat. Damit kann festgehalten werden,
dass seitens des Beschwerdeführers eine prozessuale Bedürftigkeit
nicht hinreichend ausgeweisen ist. Unter diesen Umständen ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen.
6.2 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen,
soweit er im Hauptbegehren beantragt, es sei die Verfügung des Bun-
desamtes vom 20. Oktober 1999 aufzuheben und ihm Asyl zu gewäh-
ren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG).
6.3 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind
die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun-
des festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der
Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen,
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dass der Beschwerdeführer mit seinem Eventualbegehren, es sei die
Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der
Wegweisung festzustellen, durchgedrungen wäre. Dem
Beschwerdeführer sind demnach die hälftigen Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE).
Wird das Verfahren gegenstandslos, so prüft das Gericht, ob eine Par-
teientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteient-
schädigung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Ist nun das
Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so wer-
den die Kosten beziehungsweise wird eine allfällige Parteientschädi-
gung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds fest-
gelegt (Art. 5, 2. Satz VGKE). Im Zeitpunkt der Gegenstandslosigkeit
des Beschwerdeverfahrens in Bezug auf die Wegweisung und deren
Vollzug war der Beschwerdeführer nicht vertreten, weshalb keine
Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird bezüglich der beantragten Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird, soweit sie die Anordnung der Wegweisung und
deren Vollzug betrifft, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- das J._______ (in Kopie)
- das K._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Regula Frey
Versand:
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