Abtei lung IV
D-7339/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7339/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 1. August 2008 auf dem Luftweg in Begleitung eines Schleppers
verlassen hat und über ihm unbekannte Länder am 3. August 2008 in
die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum A._______ vom 13. August 2008 sowie der direkten Anhörung
vom 2. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger, gehöre
der Ethnie der Idoma an und stamme aus dem Dorf B._______ in
C._______ State, wo er seit seiner Geburt bis im Mai 2008 mit seinen
Eltern, seiner Schwester und der zweiten Frau seines Vaters gelebt
habe,
dass sein Vater dem islamischen Glauben angehöre, während er sich
selber zum christlichen Glauben hinzugezogen fühle, was der Vater
nicht billigen wolle,
dass seine Schwester einen christlichen Mann habe heiraten wollen,
worauf sie vom Vater im November 2007 getötet worden sei,
dass auch er vom Vater mit dem Tod bedroht worden sei, weil er den
islamischen Glauben nicht praktiziere und nie zum Gebet erschienen
sei,
dass er sich deshalb bei einem Pfarrer in der Kirche versteckt und an-
schliessend nach Lagos gereist sei, von wo aus er die Reise in die
Schweiz angetreten habe,
dass er ohne eigene Reise- und Identitätspapiere in die Schweiz ge-
reist sei und keine Identitätskarte besessen habe,
dass er auch keine Papiere beschaffen könne, weil er zu niemandem
in Nigeria Kontakt habe und nicht schreiben könne,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 5. November 2008 – eröffnet am 11 November 2008 – ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
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sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe keine Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht,
dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen
vermöchten und ihm insbesondere nicht geglaubt werden könne, er
habe die Reise von Nigeria in die Schweiz ohne jegliche Ausweispa-
piere in Begleitung eines fremden Mannes, der seine Reise organisiert
habe, angetreten, weil seine diesbezüglichen Vorbringen stereotyp
ausgefallen seien,
dass zudem seine Ausführungen zum Ausreisedatum widersprüchlich
seien, indem er angegeben habe, im Zeitpunkt seiner Ausreise im Mai
2008 sei D._______ der Gouverneur von C._______ State gewesen
und es hätten gerade Wahlen stattgefunden, was indessen mit den
Tatsachen nicht übereinstimme, da die Wahlen erwiesenermassen im
Jahr 2007 abgehalten worden seien und seither E._______ das Amt
des Gouverneurs von C._______ State inne habe,
dass mithin keine entschuldbaren Gründe für die Papierlosigkeit vorlä-
gen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer Übergriffe durch Drittpersonen geltend ge-
macht habe, welche indessen nur dann asylrelevant seien, wenn der
Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei,
Schutz zu gewähren,
dass vorliegend der nigerianische Staat Verfolgungshandlungen auf-
grund religiöser Meinungsverschiedenheiten äusserst konsequent be-
kämpfe, weshalb die nigerianischen Behörden als schutzwillig und
schutzfähig zu betrachten seien,
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dass unter diesen Umständen die Behauptung des Beschwerdefüh-
rers, er habe nicht um Schutz ersucht, weil er ohnehin keinen erhalten
hätte, mangels Substanziierung nicht geglaubt werden könne,
dass deshalb die geltend gemachte Verfolgung durch den Vater nicht
asylrelevant sei,
dass zudem an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen Zweifel bestünden,
weil der Beschwerdeführer einmal behauptet habe, der habe erst im
Mai 2008 von der Drohung des Vaters erfahren, während er ein ande-
res Mal bereits seit dem Jahr 2002 beziehungsweise seit dem Jahr
2007 vom Vater bedroht worden sein will,
dass er ferner nicht plausibel habe erklären können, weshalb er erst
im Mai 2008 vor dem Vater geflohen sei, obwohl ihn dieser bereits seit
längerer Zeit bedroht habe,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. November 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfäng-
lich aufzuheben und das Asylgesuch gutzuheissen,
dass eventuell die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen sei,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ersucht wurde,
dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2008
übermittelt wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wo-
bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, heimatliche Identi-
tätspapiere zu beschaffen, da er keine solchen besitze,
dass er auch keine Telefonnummer oder Adresse von Personen aus
seinem Heimatland mit sich führe, weshalb er keinen Kontakt mit dem
Heimatland aufnehmen könne,
dass er darüber hinaus gar nicht schreiben könne,
dass diese Erklärungsversuche indessen nicht gehört werden können,
da er einerseits gemäss seinen Angaben während sechs Jahren die
Schule besucht habe (Akte A4/8 S. 2 und Akte A10/12 S. 3), womit von
Schreibkenntnissen auszugehen ist, auch wenn der Beschwerdeführer
das Gegenteil behauptet (Akte A10/12 S. 4),
dass es andererseits nicht zu überzeugen vermag, dass sich der Be-
schwerdeführer nicht in seinem Heimatland vor der Ausreise um den
Erhalt von legalen Identitätspapieren bemüht haben will, wo doch ge-
gen ihn gemäss seinen Aussagen von staatlicher Seite nichts vorliegt
und es ihm somit offen gestanden wäre, bei den zuständigen heimatli-
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chen Behörden auf ordentlichem Weg Identitätspapiere für die Ausrei-
se aus seinem Heimatland zu beantragen,
dass zudem seine Angaben über die Umstände der Reise in die
Schweiz substanzlos und realitätsfremd ausgefallen sind,
dass ihm – ungeachtet seiner Behauptung, keine Identitätspapiere zu
besitzen – insbesondere nicht geglaubt werden kann, er sei von Nige-
ria in die Schweiz gereist, ohne die vom Schlepper organisierten Iden-
titätspapiere vorzuweisen und er habe nicht gesehen, an welchen
Flughäfen oder Bahnhöfen er vorbeigekommen sei,
dass nämlich einerseits nach einem sechsjährigen Schulbesuch von
rudimentären Lesekenntnissen des Beschwerdeführers auszugehen ist
und er somit erkannt haben müsste, durch welche Örtlichkeiten er ge-
reist ist,
dass andererseits seine Angabe, der Schlepper habe alle Dokumente
gehabt, nicht mit der Realität zu vereinbaren ist, da die Reisenden im
Rahmen der strengen Kontrollen an Flughäfen ihre Reise- und Identi-
tätspapiere selber vorzuweisen haben,
dass somit aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdefüh-
rers über die Reise in die Schweiz auch nicht geglaubt werden kann,
er besitze keine Identitäts- oder Reisepapiere,
dass der diesbezüglichen Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich
zuzustimmen ist, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam,
es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Dokumente über seine
Identität einzureichen,
dass die in der Beschwerde dargelegte Argumentation nicht zu einer
andern Einschätzung zu führen vermag, zumal der Beschwerdeführer
sich zu den Vorhalten der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden Einrei-
chung von Reise- oder Identitätspapieren gar nicht äusserte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
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dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers – sollte
ihnen geglaubt werden können – zu Recht als nicht relevant im Sinne
des Gesetzes qualifizierte, da der Beschwerdeführer allfälligen Nach-
stellungen seitens seines Vaters mit der Verlegung seines Wohnsitzes
in einen andern Teil seines Heimatlandes hätte ausweichen können,
dass seine erst nachträglich dargelegte Angabe, der Vater würde ihn
überall in Nigeria verfolgen, nicht geglaubt werden kann, da es nicht
zu überzeugen vermag, dass der Vater über den Aufenthaltsort des
Beschwerdeführers Kenntnis erlangte, solange dieser dazu nicht
selbst Hand bieten würde,
dass sich der Beschwerdeführer zudem – wie die Vorinstanz zutreffend
feststellte – entgegen seinen Äusserungen in der Beschwerdeschrift
an die nigerianischen Polizeibehörden wenden kann, da diese als
schutzwillig und schutzfähig zu betrachten sind und deshalb die von
ihm beschriebene Bedrohung durch den Vater als kriminelle Handlung
im Rahmen ihrer Möglichkeiten ahnden und verfolgen werden,
dass somit keine überzeugenden Anhaltspunkte vorliegen, gestützt auf
welche davon auszugehen wäre, es würde ihm von Seiten der nigeria-
nischen Behörden kein Schutz gewährt werden, weshalb seine Vor-
bringen als haltlos zu erachten sind,
dass ferner – in Übereinstimmung mit der Argumentation in der ange-
fochtenen Verfügung – die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als
glaubhaft und auch deshalb als haltlos zu erachten sind,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass in Ergänzung dazu dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden
kann, er habe sich bereits im Primarschulalter ohne Einfluss von aus-
sen dem christlichen Glauben zugewendet, obwohl seine Eltern dem
islamischen Glauben angehört hätten und er eine islamische Schule
besucht habe, weil es nicht mit der Realität in Einklang zu bringen ist,
dass sich ein Kind in diesem Alter trotz seiner noch starken Bindung
ans Elternhaus und der damit übernommenen Werte oder Einstellun-
gen sowie ohne äussere Einflüsse von selbst anderen religiösen Glau-
bensgemeinschaften zuwendet,
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dass deshalb grundsätzlich an dem vom Beschwerdeführer geltend
gemachten religiösen Streit innerhalb der Familie erhebliche Zweifel
angebracht sind,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
kundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getrof-
fen,
dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm
und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwer-
deführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
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rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungswei-
se zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde sein
kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer Natur
zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen als haltlos zu erach-
ten sind,
dass zudem weder die allgemeine Lage im Heimatland noch individu-
elle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des
Beschwerdeführers sprechen,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein verwandt-
schaftliches Beziehungsnetz verfügt und auch davon auszugehen ist,
er habe nicht nur an seinem Herkunftsort, sondern auch an andern Or-
ten, soziale Kontakte in einem weiteren Sinn, weshalb davon auszuge-
hen ist, er könne sich dank der Wiederaufnahme von sozialen Bezie-
hungen nach seiner Rückkehr ins Heimatland dort wieder eingliedern,
dass er zudem – gestützt auf die Aktenlage – gesund, jung und unge-
bunden ist, weshalb es ihm zuzumuten ist, sich in seinem Heimatland
um eine Arbeit zu bemühen, um den Lebensunterhalt bestreiten zu
können,
dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Nigeria auch als zumut-
bar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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