B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7339/2014
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Stefan Frost, MLaw,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2013 illegal verliess,
dass er via B._______, C._______, D._______, Bulgarien, E._______ und
F._______ nach G._______ gelangt sei, wo er sich während 6-7 Monaten
aufgehalten habe,
dass er von G._______ nach Bulgarien zurückgebracht worden sei,
dass er sodann am 4. Oktober 2014 via E._______, F._______ und
H._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 7. Oktober 2014 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 mitgeteilt
wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zü-
rich zugewiesen worden,
dass er mit Vollmacht vom 13. Oktober 2014 seine Rechtsvertretung man-
datierte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Per-
son am 22. Oktober 2014 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgari-
ens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezie-
hungsweise zur Wegweisung dorthin und zum Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährte und ihm Gele-
genheit gab, dazu Stellung zu nehmen,
dass er zunächst in Frage stellte, ob es in Bulgarien Menschenrechte gebe
und ob es menschenrechtskonform sei, ohne Anhörung oder Verhandlung
einen Entscheid beziehungsweise ein Urteil zu erhalten,
dass er im Weiteren erklärte, nachdem er nach Bulgarien zurückgebracht
worden sei, hätten sie ihn unterschreiben lassen und ihm ein Urteil eröffnet,
dass er gezwungen worden sei zu unterschreiben, dass er angesichts ei-
ner allfälligen Rückkehr nach Bulgarien inhaftiert und nach Afghanistan zu-
rückgeführt würde,
dass er ein Mensch sei und das Recht auf ein ruhiges Leben habe,
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dass er seit 17 Tagen in der Schweiz sei und nicht einmal das Recht auf
medizinische Versorgung habe,
dass seine heutigen gesundheitlichen Beschwerden auf die Behandlung in
Bulgarien zurückzuführen seien,
dass er in Afghanistan gesund gewesen, heute jedoch psychisch krank sei,
dass das Essen, welches er in Bulgarien bekommen habe, jeden krank
mache,
dass er bei einer Rückführung nach Bulgarien für 18 Monate inhaftiert und
dann nach Afghanistan ausgeschafft werde,
dass es anlässlich der Anhörung in Bulgarien zu Verständigungsproblemen
gekommen sei, da die Dolmetscherin wenig Farsi gesprochen habe,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2013
in Bulgarien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war
und dort am 9. Juni 2014 um Asyl nachgesucht hatte,
dass das BFM gestützt darauf am 28. Oktober 2014 die bulgarischen Be-
hörden um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18
Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol-
gend Dublin-III-VO), ersuchte,
dass die bulgarischen Behörden dem Ersuchen am 21. November 2014
zustimmten,
dass alle entscheidrelevanten Akten der Rechtsvertretung zugestellt wur-
den,
dass das BFM der Rechtsvertretung am 8. Dezember 2014 zudem den
Entwurf des Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete,
dass eine entsprechende Stellungnahme dem BFM am 9. Dezember 2014
übergeben wurde,
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dass darin im Wesentlichen geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer
sei in Bulgarien basierend auf eine Asylanhörung, die ohne ausreichende
Übersetzung durchgeführt worden sei, ein negativer Asylentscheid mit
Wegweisung nach Afghanistan ausgehändigt worden,
dass angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich dieser
Anhörung nicht angemessen habe verständigen können, nicht davon aus-
gegangen werden könne, dass seine Asylvorbringen auf rechtsgenügliche
Art und Weise aufgenommen und geprüft worden seien,
dass zusammen mit der Stellungnahme eine Kopie des abfotografierten
negativen Asylentscheids aus Bulgarien zu den Akten gereicht werde,
dass der Beschwerdeführer ausserdem, wie bereits bei der Befragung zur
Person erwähnt worden sei, über eine Tonaufnahme der in Bulgarien
durchgeführten Asylanhörung verfüge, welche seine Vorbringen zu bele-
gen vermöge,
dass eine Rücküberstellung nach Bulgarien im Ergebnis einer nach
schweizerischer Rechtsprechung unzulässigen, und damit das Refoule-
ment-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verletzenden, Wegwei-
sung nach Afghanistan gleichkomme,
dass hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf
die bereits eingereichten medizinischen Informationen zu verweisen sei,
dass am 8. Dezember 2014 im J._______ eine MRI-Untersuchung durch-
geführt worden sei und zudem weitere Arzttermine in der Chirurgie geplant
seien,
dass die im Entscheidentwurf zitierte, vermeintlich widersprüchliche Aus-
sage des Beschwerdeführers, er sei in Afghanistan gesund gewesen, sich
in erster Linie auf seinen psychischen Zustand beziehe, welcher sich erst
aufgrund der sehr schlechten Zustände in Bulgarien stark verschlimmert
habe,
dass die körperlichen Beschwerden ihren Ursprung sowohl in Afghanistan
als auch in Bulgarien hätten,
dass festgehalten werden müsse, dass der besonderen Verletzlichkeit des
Beschwerdeführers, obwohl bereits anlässlich der Befragung zur Person
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durch die Rechtsvertretung gefordert, im Entscheidentwurf keine Rech-
nung getragen werde,
dass Berichte namhafter Organisationen belegen würden, dass im bulgari-
schen Asylsystem zwar Verbesserungen auszumachen seien, daneben je-
doch auch klar darauf hinwiesen, dass insbesondere verletzliche Personen
nicht angemessen betreut würden beziehungsweise betreut werden könn-
ten,
dass dieser Umstand besonders gravierende Folgen hätte, da dem Be-
schwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Bulgarien Haft drohe,
dass ein Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
zwingend angezeigt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 – eröffnet am 10. De-
zember 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2014 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Bulgarien verfügte, den Beschwerdeführer – unter An-
drohung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton K._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Be-
schwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides insbe-
sondere ausführte, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit
Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2014 in Bul-
garien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass die bulgarischen Behörden das Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am 21. No-
vember 2014 gutgeheissen hätten, weshalb die Zuständigkeit bei Bulga-
rien liege, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien – vorbehält-
lich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungs-
frist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 21. Mai 2015 zu erfolgen
habe,
dass somit auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde,
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dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom 17. Dezember 2014 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen liess, die Verfügung des BFM vom 4. Dezember
2014 sei aufzuheben,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, auf sein Asylgesuch einzutreten und
das Gesuch im nationalen Verfahren zu prüfen,
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren sei,
dass die Vollzugsbehörden im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unver-
züglich anzuweisen seien, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechts-
mittel von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und insbesondere
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 18. Dezember
2014 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort
einstweilen aussetzte,
dass das Original der Beschwerde am 19. Dezember 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht einging,
dass zur Untermauerung der Vorbringen folgende Beweismittel zu den Ak-
ten gegeben wurden:
– eine Kopie der angefochtenen Verfügung (Beilage 1),
– die Empfangsbestätigung dieser Verfügung (Beilage 1),
– ein Foto des Beschwerdeführers, welches die sich in Bulgarien zuge-
fügte Verletzung belegen soll (Beilage 2),
– eine Kopie eines Dokuments, welches dem Beschwerdeführer im
Anschluss an das 1. Interview mit den bulgarischen Behörden ausge-
händigt wurde (Beilage 3),
– drei Fotos, welche angeblich einen Schlafplatz in Bulgarien, die dor-
tige Essensausgabe und eine Mahlzeit für sechs Personen doku-
mentieren (Beilagen 4-6) sowie
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– ein USB-Stick mit zwei Tonaufnahmen der in Bulgarien mit dem
Beschwerdeführer durchgeführten Interviews (Beilage 7),
dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit ent-
scheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. Dezember 2014 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 13. Januar 2015 dem Gericht
einen Bericht betreffend "Medizinische Informationen" des L._______ vom
9. Januar 2015 einreichte und darauf hinwies, dem Bericht sei unter ande-
rem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 16. Januar 2015 einen
ersten Termin bei der Psychiaterin habe,
dass der Rechtsvertreter mit Faxeingabe vom 20. Januar 2015 einen wei-
teren Bericht des L._______ vom 16. Januar 2015 zu den Akten reichte,
woraus sich unter anderem ergibt, dass der Beschwerdeführer am 16. Ja-
nuar 2015 in die M._______ zum stationären Aufenthalt überwiesen wurde,
dass am 22. Januar 2015 das Original der Eingabe vom 20. Januar 2015
beim Gericht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die auf Beschwerdefristen beziehende Spezialbestimmung von
Art. 38 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von
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Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV,
SR 142.318.1) gemäss Sachüberschrift lediglich auf Art. 108 Abs. 1 AsylG
(materielle Entscheide), nicht jedoch auf Art. 108 Abs. 2 AsylG bezieht,
weshalb die Beschwerdefrist bei Dublin-Entscheiden im Testverfahren –
wie das BFM in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend vermerkte – fünf Ar-
beitstage beträgt,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG,
Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwendung
kommt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vo-
rinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass auf das vorliegend zu beurteilende Gesuch das Dublin-Assoziie-
rungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
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und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
(Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwen-
dung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (mate-
riellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Verordnung
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung
eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), zu erfolgen hat,
dass die Dublin-II-VO durch die Dublin-III-VO abgelöst worden ist, welche
ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwend-
bar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Wei-
terentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Euro-
päischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts
akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin-III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass gemäss der übergangsrechtlichen Bestimmung der Dublin-III-VO
diese auf alle Anträge auf internationalen Schutz und damit auf Asylgesu-
che anwendbar ist, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49
Dublin-III-VO zweiter Satz),
dass die Bestimmungen der Dublin-III-VO (vollständig) anwendbar sind,
wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch
um Aufnahme oder Wiederaufnahme ab dem 1. Januar 2014 gestellt wur-
den,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2014 datiert
und das Übernahmeersuchen des BFM an Bulgarien am 28. Oktober 2014
erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung gelangt,
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dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 3. Oktober 2013 in Bulgarien il-
legal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war und dort am
9. Juni 2014 ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die bulgarischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM am
21. November 2014 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu-
stimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit Bulga-
riens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging,
dass in der Beschwerde zunächst unter Hinweis auf verschiedene Berichte
von Nichtregierungsorganisationen und die Einschätzungen des UNHCR
in dessen Bericht vom April 2014 (Bulgaria as a Country of Asylum – UN-
HCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) geltend
gemacht wird, es bestünden noch immer systemische Schwachstellen im
bulgarischen Asylsystem und hinsichtlich der bulgarischen Aufnahmebe-
dingungen,
dass insbesondere verletzliche Personen davon konkret betroffen seien,
dass damit bei einer allfälligen Rücküberstellung im Rahmen des Dublin-
Systems mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe,
dass sich angesichts der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Bulga-
rien die Vermutung, Bulgarien beachte die den betroffenen Personen im
Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in an-
gemessener Weise, nicht ohne Weiteres aufrechterhalten lasse,
dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalls deswegen vorliegend zwin-
gend angezeigt gewesen wäre, in der angefochtenen Verfügung jedoch
weder auf die aktuellen Zustände in Bulgarien noch auf die individuelle Si-
tuation und die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen worden
sei,
dass sodann mit Hinweis auf die besondere Verletzlichkeit des Beschwer-
deführers geltend gemacht wird, obwohl es unübersehbar sei, dass er psy-
chisch und körperlich schwer angeschlagen sei, habe die Vor-instanz dies-
bezüglich nichts unternommen und schreibe in ihrer Verfügung lediglich,
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dass bisher keine ärztlichen Berichte eingereicht worden seien, welche die
psychischen Leiden belegen würden,
dass der Beschwerdeführer der Rechtsvertretung in diesem Zusammen-
hang mitgeteilt habe, dass er sich beim Arzt zu seinem psychischen Zu-
stand nicht habe äussern können, da er bis anhin keine ausreichende
Übersetzung habe organisieren können,
dass nach seiner psychischen Verfassung niemand gefragt habe,
dass angesichts dessen ein in Bulgarien aufgenommenes Bild des Be-
schwerdeführers zu den Akten gereicht werde, auf dem die bei der Befra-
gung zur Person angesprochenen Selbstverletzungen an den Armen deut-
lich erkennbar seien,
dass beim Beschwerdeführer neben den geltend gemachten psychischen
Leiden verschiedene körperliche Gebrechen festgestellt worden seien, die
teilweise noch weiter abgeklärt werden müssten und chirurgische Eingriffe
nach sich ziehen könnten,
dass der Umstand, wonach die Schmerzen gemäss der angefochtenen
Verfügung auf "alte Beschwerden" zurückzuführen seien, an der Tatsache,
dass der Beschwerdeführer in hohem Masse verletzlich sei und entspre-
chende medizinische Versorgung dringend benötige, nichts ändere,
dass die generelle Sichtweise auf das bulgarische Aufnahmesystem und
Asylverfahren durch die persönlichen Erlebnisse des Beschwerdeführers
klar bestätigt würden,
dass er versucht habe, einen Schlafplatz in einer offiziellen Unterkunft der
bulgarischen Behörden zu erhalten, jedoch trotz Insistierens dazu gedrängt
worden sei, sich zu entfernen,
dass man ihm gesagt habe, es gebe keinen Platz,
dass ihm beim 1. Interview gesagt worden sei, er werde in Bulgarien keine
Zukunft haben,
dass er während seines gesamten zweiten Aufenthalts in Bulgarien unter
äusserst schwierigen Umständen ungeschützt in einer "Ruine" habe über-
nachten müssen, ohne jeglichen Zugang zu sanitären Anlagen, ge-
schweige denn medizinischer Versorgung,
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dass sich vor der Essensausgabe jeweils eine sehr lange Schlange gebil-
det habe, so dass das Essen nicht für alle ausgereicht habe,
dass die Tonaufnahmen belegen würden, dass die bulgarischen Behörden
kein korrektes Asylverfahren durchgeführt hätten,
dass es in beiden Interviews zu Verständigungsproblemen gekommen sei,
da die dolmetschende Person bulgarischen Ursprungs gewesen sei und
ein teilweise gebrochenes "Schulfarsi" gesprochen habe, welches dem Be-
schwerdeführer nur schwer verständlich gewesen sei,
dass er versucht habe, etwas gegen den negativen Asylentscheid zu un-
ternehmen, jedoch auch aus Kapazitätsgründen abgewiesen worden sei,
dass ständige Furcht vor Inhaftierung, drohende Deportation, Obdachlo-
sigkeit und Absenz jeglicher Unterstützung ihn dazu gezwungen hätten, er-
neut aus Bulgarien auszureisen, um an einem anderen Ort um Schutz zu
ersuchen,
dass vor dem Hintergrund der äusserst prekären Situation der Asylsuchen-
den in Bulgarien die von der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren vorge-
nommenen Sachverhaltsabklärungen keinesfalls rechtsgenüglich seien,
dass der blosse Verweis auf das funktionierende Rechtssystem und die
vermeintlich ausreichende medizinische Versorgung nicht einer inhaltli-
chen Beurteilung der Risiken einer Überstellung im Einzelfall entspreche,
dass beim Beschwerdeführer von einer hohen individuellen Verletzlichkeit
auszugehen sei, welcher bei einer allfälligen Rückkehr nicht Rechnung ge-
tragen werden könne,
dass die Art und Weise wie sein Asylgesuch in Bulgarien "geprüft" worden
sei, als gravierender Verstoss gegen völkerrechtliche Bestimmungen zu
werten sei,
dass eine Rücküberstellung nach Bulgarien daher im Ergebnis einer nach
schweizerischer Rechtsprechung unzulässigen, und somit das Refoule-
ment-Verbot nach Art. 33 FK verletzenden, Wegweisung nach Afghanistan
gleichkomme,
dass vor diesem Hintergrund ein Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von
Art. 17 Dublin-III-VO zwingend angezeigt sei,
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dass hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers, es bestünden
noch immer systemische Schwachstellen im bulgarischen Asylsystem und
hinsichtlich der bulgarischen Aufnahmebedingungen, festzustellen ist,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach-
kommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass die schweizerischen Behörden zwar prüfen müssen, ob der Be-
schwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr laufen
würde, eine Verletzung seiner Grundrechte zu erleiden,
dass es aber dem Beschwerdeführer obliegt darzulegen, gestützt auf wel-
che ernsthaften und konkreten Hinweise anzunehmen sei, Bulgarien würde
in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren
und ihm den notwendigen Schutz verweigern (vgl. Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland vom 21. Januar 2011 [Beschwerde Nr. 30696/09]),
dass zwar dem Bericht des UNHCR vom 2. Januar 2014 (UNHCR Obser-
vations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist,
dass in jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingun-
gen für Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden,
dass indes gemäss dem neusten Bericht des UNHCR vom April 2014 (UN-
HCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesent-
liche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt
wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre medi-
zinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Re-
gistrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate
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Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstüt-
zung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Ver-
besserungen aufgezeigt werden (fortwährende Renovierungsarbeiten in
zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen,
geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchen-
den, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von
Rechtsberatung),
dass die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) mit Hilfe des EASO
wesentliche Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden ver-
zeichnete, mithin sämtliche Asylsuchenden registriert wurden und entspre-
chende Ausweise erhielten und die EASO den Angehörigen der SAR ins-
besondere auch in asylrechtlichen Fragen beratend zur Seite steht,
dass das UNHCR im zitierten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich
seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen
nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse,
dass vor diesem Hintergrund die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei
einer Rückführung nach Bulgarien für 18 Monate inhaftiert zu werden, einer
Grundlage entbehrt, zumal nach Kenntnissen des Gerichts nur Asylsu-
chende, deren Anträge endgültig abgelehnt wurden und die keinen Folge-
antrag stellen, zum Zweck der Abschiebung in einer Haftanstalt der Direk-
tion für Einwanderung inhaftiert werden dürfen,
dass es dem Beschwerdeführer aber offensteht, die im vorliegenden Ver-
fahren am bulgarischen Asylverfahren erhobenen Rügen im Rahmen eines
Folgeantrages geltend zu machen,
dass kein Grund zur Annahme besteht, dass die bulgarischen Behörden
dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die Aufnahme verweigern
oder den Zugang zum Asylverfahren versperren, respektive in seinem Fall
den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in
ein Land zwingen würden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er
Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den,
dass der Beschwerdeführer mit dem Einwand, er habe in Bulgarien unter
äusserst schwierigen Umständen ungeschützt in einer "Ruine" übernach-
ten müssen und das Essen habe nicht für alle ausgereicht, keine konkreten
Anhaltspunkte darzulegen vermag, die darauf hindeuten würden, Bulgarien
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würde ihm dauerhaft die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Ver-
fahrens- und Aufnahmerichtlinien ergeben, vorenthalten,
dass er damit auch aus den eingereichten Fotos (Beilagen 4-6) nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass sich der Beschwerdeführer bei einer vorübergehenden Einschrän-
kung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und
die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfor-
dern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass ihm der Rechtsweg ebenso für den Fall offensteht, dass er der Ansicht
sein sollte, sein Asylverfahren werde nicht korrekt durchgeführt,
dass es sich demnach erübrigt, auf die mit dem USB-Stick eingereichten
Tonaufnahmen, welche belegen sollen, dass die bulgarischen Behörden
kein korrektes Asylverfahren durchgeführt haben, näher einzugehen,
dass hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers (ver-
schiedene körperliche Gebrechen und psychische Probleme) festzustellen
ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitli-
chen Problemen nur unter ganz ausserordentlichen Umständen einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und die hohe Schwelle vor-
liegend offensichtlich nicht erreicht wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinwei-
sen auf die Praxis des EGMR),
dass im Übrigen die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Bul-
garien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, adä-
quate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihm obliegt, sich
diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden,
dass allfällige weitere medizinische Abklärungen auch in Bulgarien getrof-
fen werden können und dort die Durchführung allenfalls benötigter chirur-
gischer Eingriffe ebenso gewährleistet ist,
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dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochte-
nen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Be-
stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdefüh-
rers entsprechend Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vor-
gängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände
und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl.
Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die bulgarischen Behörden in der Lage
sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen,
dass die im Bericht des L._______ vom 16. Januar 2015 diagnostizierte
Suizidalität (ICD Code F412: Angst und depressive Störung, gemischt mit
zunehmender Suizidalität) in diesem Sinne zu berücksichtigen sein wird,
dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach
Bulgarien sichergestellt werden muss, dass er die allenfalls benötigte Me-
dikation für die Reise, wie auch für die Übergabe an die bulgarischen Be-
hörden erhält,
dass das SEM in Zusammenarbeit mit den kantonalen Vollzugsbehörden
dafür zu sorgen hat, dass der Beschwerdeführer – sollte er sich noch in der
M._______ befinden – von dort in eine geeignete psychiatrische Einrich-
tung in Bulgarien überwiesen wird,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
dass es aufgrund des Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und weder die im erstin-
stanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde geäusserten Einwände an
einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien etwas ändern
können,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht über eine gültige Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung verfügt – gestützt auf Art. 44 AsylG die Überstel-
lung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10
S. 645),
dass die angefochtene Verfügung aufgrund der vorstehenden Erwägungen
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache die Gesuche um Er-
teilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass der am 18. Dezember 2014 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vor-
liegenden Urteil dahinfällt,
dass sich die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen haben und
ausserdem von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen
auf deren Auferlegung zu verzichten ist, da die unentgeltliche Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Überstellung nach Bulgarien im Sinne der
Erwägungen durchzuführen und die bulgarischen Behörden über die ge-
sundheitliche Situation des Beschwerdeführers rechtzeitig zu informieren.
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3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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