B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7341/2018 und D-7340/2018
Ur t e i l vom 3 0 . Janu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz)
Richter Lorenz Noli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Äthiopien,
sowie B._______, geboren (...),
und deren Kind C._______, geboren (...),
Äthiopien,
alle vertreten durch Eva Gammenthaler,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheide); Verfügungen des SEM vom 21. Novem-
ber 2018 / N_______ und N_______.
D-7341/2018 und D-7340/2018
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach.
Zur Begründung seines Gesuches gab er an, er sei in D._______ (Eritrea)
geboren und habe dort bis zum Alter von (...) Jahren gelebt. In der Folge
sei die Familie nach Äthiopien umgezogen. Seine Mutter habe die äthiopi-
sche Staatsangehörigkeit gehabt. Sein Vater sei Eritreer gewesen und des-
halb von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert worden und
dort im Jahr (...) oder (...) verstorben. Seine Mutter sei im Jahr (...) in
E._______, Äthiopien, gestorben. Sein einziger weiterer Verwandter sei
sein Bruder F._______ gewesen, der im Jahr (...) (Umstände dessen To-
des) sei. In Äthiopien hätten sie keine Freiheit gehabt. Die Kebele habe ihr
Haus nach dem Tod seiner Mutter beschlagnahmt. Da er sich geweigert
habe, das Haus zu räumen, sei er – auch wegen seiner eritreischen Her-
kunft – während (Nennung Dauer) inhaftiert worden, wobei man ihn wäh-
rend der Haft gefoltert habe. Im Gefängnis habe man ihn sodann beschul-
digt, ein eritreischer Spion zu sein. Zudem sei er unter Folter gezwungen
worden, Taten zu gestehen, die er gar nicht verübt habe.
Im Rahmen der Anhörung vom 13. Januar 2015 wurde dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Abklärungen der Schweizer
Vertretung in Addis Abeba vom 4. Februar 2014 gewährt.
A.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 20. Mai 2015 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. In seinem Entscheid erachtete die Vorinstanz gestützt auf
das Abklärungsergebnis der Botschaft und aufgrund nachgeschobener
Vorbringen die vom Beschwerdeführer dargelegten Asylgründe als nicht
glaubhaft. Auf die gegen diese Verfügung am 17. Juni 2015 erhobene Be-
schwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3818/2015
vom 4. August 2015 wegen fehlender Zahlung des Kostenvorschusses
nicht eingetreten.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch.
Sie führte dabei an, Äthiopien wegen schwieriger Lebensumstände verlas-
sen und daraufhin im G._______ (H._______) gearbeitet zu haben. Wegen
(Nennung Grund) sei sie für (Nennung Dauer) in die Heimat zurückgekehrt.
Danach habe sie ihre Arbeit im G._______ wieder aufgenommen. Da man
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ihr kurz danach gekündigt habe, habe sie die Stelle gewechselt, sei aber
beim neuen Arbeitgeber respektive den verschiedenen Familien wie eine
Sklavin gehalten und geschlagen sowie vergewaltigt worden.
B.b Das SEM lehnte das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 18. Mai 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug derselben an. Es erachtete die Asylvorbringen als un-
glaubhaft. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Juni
2015 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3856/2015 vom
3. September 2015 abgewiesen.
C.
Mit Eingabe vom 30. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein
Wiedererwägungsgesuch beim SEM ein, auf welches mit Verfügung vom
20. Dezember 2017 nicht eingetreten wurde. Auf die gegen diese Verfü-
gung erhobene Beschwerde vom 4. Januar 2018 wurde mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-81/2018 vom 12. Februar 2018 wegen fehlender
Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten.
D.
D.a Mit Eingabe vom 23. April 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden
das SEM in Wiedererwägung der Verfügungen vom 18. Mai 2015 und
20. Mai 2015 um Erteilung von Asyl, eventualiter um Gewährung der vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur
Begründung wurde hauptsächlich geltend gemacht, der Beschwerdeführer
könne nunmehr mittels der eingereichten medizinischen Unterlagen (Auf-
listung Beweismittel) darlegen, dass es sich bei ihm in der Tat um ein Fol-
teropfer handle und die geltend gemachte Folter in Äthiopien – entgegen
der früheren Einschätzung des SEM – glaubhaft sei. Zudem bestehe bei
ihm eine therapiebedürftige (Nennung Diagnose). Im Vergleich zu früheren
Berichten sei eine gravierende Verschlechterung seines Gesundheitszu-
standes festzustellen. Gemäss der beigelegten Auskunft der Länderana-
lyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 5. September 2013
bestehe in Äthiopien eine äusserst schlechte Gesundheitsversorgung, wo-
bei eine psychiatrische Versorgung kaum existiere und mangelhaft sei.
Eine (Nennung Leiden) könne lediglich in einem einzigen Spital in Addis
Abeba behandelt werden und der Zugang zu adäquater medizinischer Ver-
sorgung sei praktisch unerschwinglich. Zudem seien psychisch kranke
Personen stigmatisiert und würden diskriminiert. Rückkehrer ohne familiä-
res Netzwerk würden daher grossen sozialen und gesundheitlichen Risi-
ken ausgesetzt. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers und
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seiner Familie, für die dieser in Äthiopien aufgrund der Erkrankung nicht
sorgen könnte, sei deshalb unzumutbar. Ferner wurde dem Gesuch (Nen-
nung Beweismittel) beigelegt.
D.b In ihrer Eingabe an das SEM vom 23. April 2018 (recte: 5. Oktober
2018) beantragten die Beschwerdeführenden, dass ihre ursprünglich se-
paraten Asylverfahren vereinigt würden und ihr Recht auf Familie bei der
Prüfung des Wegweisungsvollzugs angemessen berücksichtigt werde. Der
Eingabe lagen (Auflistung Beweismittel) bei.
E.
Mit separaten Verfügungen vom 21. November 2018 – jeweils eröffnet am
22. November 2018 – wies das SEM die Wiedererwägungsgesuche der
Beschwerdeführenden ab, stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbar-
keit der negativen Asylentscheide vom 18. Mai 2015 und 20. Mai 2015 fest
und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfü-
gungen keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ferner erhob es im Ver-
fahren des Beschwerdeführers eine Gebühr von Fr. 600.–.
F.
Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diese Entscheide mit gemein-
samer Eingabe vom 24. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragten, es seien die angefochtenen Verfügungen
aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren, even-
tualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragten sie die Vereinigung ihrer Verfahren im Rahmen der vorliegen-
den Beschwerde und die Prüfung ihrer Begehren im Hinblick auf die ganze
Familie. Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen, der Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens aus-
zusetzen und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei.
G.
Mit Verfügungen vom 27. Dezember 2018 wurde in den Verfahren
D-7341/2018 (Beschwerdeführer) und D-7340/2018 (Beschwerdeführerin
und Kind) jeweils gestützt auf Art. 56 VwVG der Vollzug der Wegweisung
ausgesetzt.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde-
führenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Das SEM ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und hat es
einer materiellen Prüfung unterzogen. Prozessgegenstand ist damit primär
die Frage, ob das Wiedererwägungsgesuch vom SEM zu Recht abgewie-
sen worden ist.
3.
3.1 Vorliegend wird aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zu-
sammenhangs in den Verfahren von A._______ (D 7341/2018) und seiner
Lebenspartnerin B._______ und deren Kind C._______ (D-7340/2018)
über die gestellten Begehren antragsgemäss in einem Urteil befunden.
3.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das SEM behandelte die Vorbringen und Beweismittel des Be-
schwerdeführers im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsge-
suchs und erachtete diese nicht als erheblich im Sinne der zu beachtenden
revisionsrechtlichen Bestimmungen. Zur Begründung führte es diesbezüg-
lich an, es sei nicht ersichtlich, weshalb die (Nennung Beweismittel) erst im
Rahmen des zweiten Wiedererwägungsverfahrens erstellt und eingereicht
worden seien, obwohl sich der Beschwerdeführer schon seit (...) in der
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Schweiz aufhalte. Weiter vermöge der gemäss BVGE 2007/31 E. 5.1 auf
der Anamnese beruhende, von Spezialärzten vermutete Zusammenhang
zwischen einer psychischen Störung und den behaupteten Ereignissen für
sich allein die geltend gemachten Ereignisse nicht zu beweisen. Die ent-
sprechenden Ausführungen eines Arztes zur Frage der Plausibilität der
Vorbringen seines Patienten seien aber nicht belanglos, sondern bei der
Glaubhaftigkeitsprüfung mit zu berücksichtigen. Vorliegend würden die in
Frage stehenden Berichte jedoch keinen konkreten und glaubhaften Zu-
sammenhang zur behaupteten Verfolgung zulassen. Diese würden höchs-
tens darauf hindeuten, dass der Beschwerdeführer in seinem Leben trau-
matische Erfahrungen gemacht haben könnte. Die Misshandlungen könn-
ten sich aber auch in einem anderen Zusammenhang zugetragen haben,
zumal er eigenen Angaben zufolge auch in I._______ inhaftiert gewesen
sei. Sodann vermöchten diese Berichte den Umstand, dass der Beschwer-
deführer seine Asylgründe beziehungsweise die erlittene Folter bei seiner
Erstbefragung nicht genannt und im Verlaufe des Asylverfahrens wider-
sprüchliche Angaben zu den behaupteten Ereignissen gemacht habe, nicht
zu entschuldigen. Es sei auch traumatisierten respektive psychisch ange-
schlagenen Personen möglich, ihre wesentlichen Fluchtgründe wiederholt
übereinstimmend darzulegen. Die (Nennung Beweismittel) seien daher
nicht geeignet, die Einschätzung des SEM im Entscheid vom 20. Mai 2015
bezüglich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen umzustossen. Weiter
stünden die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers einem
Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien nicht entgegen. Es seien Behand-
lungsmöglichkeiten vorhanden und der Zugang zu denselben sei insbeson-
dere in öffentlichen Spitälern niederschwellig. Betreffend Finanzierung ei-
ner Behandlung bestehe die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehr-
hilfe. Zudem habe der Beschwerdeführer das SEM über seine familiären
Verhältnisse getäuscht und bislang dazu keine Stellung bezogen. Gemäss
Nachforschungen des SEM würden sich zahlreiche Angehörige des Be-
schwerdeführers in Äthiopien aufhalten, welche ihm bei der Reintegration
eine wichtige Stütze sein könnten. Die Anordnung der Wegweisung nach
Äthiopien sei deshalb weiterhin sowohl als zumutbar als auch als zulässig
zu erachten.
Sodann würden die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind über
kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen, weshalb der Beschwer-
deführer weder aus Art. 8 EMRK noch aus Art. 44 AsylG (Einheit der Fami-
lie) etwas zu seinen Gunsten ableiten könne. Zusammenfassend lägen
keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. Mai 2015
beseitigen könnten.
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4.1.2 Zur Begründung des ablehnenden Wiedererwägungsentscheids hin-
sichtlich der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Tochter hielt das
SEM fest, der Beschwerdeführer als Partner und Vater des gemeinsamen
Kindes verfüge über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz
beziehungsweise halte er sich ohne Bleiberecht hierzulande auf. Dessen
Wiedererwägungsgesuch werde mit Entscheid gleichen Datums ebenfalls
abgelehnt. Daher könnten die Beschwerdeführerin und ihr Kind weder aus
Art. 8 EMRK noch aus Art. 44 AsylG fliessende Ansprüche geltend machen.
Die Anordnung der Wegweisung nach Äthiopien sei deshalb weiterhin so-
wohl als zumutbar als auch als zulässig zu erachten. Zusammenfassend
lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 18. Mai
2015 beseitigen könnten.
4.2 Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Rechtsmitteleingabe zur
Hauptsache an ihren Ausführungen in den Wiedererwägungsgesuchen
(kurze Darlegung dieser Ausführungen) fest. In Ergänzung führten sie an,
das (Nennung Beweismittel) lege nahe, dass die Folter in Äthiopien statt-
gefunden habe. Es sei nicht einleuchtend, dass der Beschwerdeführer sei-
nen Arzt erfolgreich über die geschilderten Ereignisse belügen könnte.
Dem betreffenden Arzt seien im Hinblick auf die Beschwerde ergänzende
Fragen gestellt worden, deren Beantwortung noch ausstehe, aber zeitnah
nachgereicht werde. Angesichts der erheblichen Verschlechterung seines
psychischen Gesundheitszustandes und einer fehlenden angemessenen
medizinischen Behandlung in Äthiopien, sei die Rückkehr für die Be-
schwerdeführenden insgesamt als unzumutbar zu erachten.
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog.
D-7341/2018 und D-7340/2018
Seite 8
«qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. so-
wie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f.). Darüber hinaus sind
Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst
nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter
dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche
neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45
VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
Indessen können verspätete Vorbringen in einem qualifizierten Wiederer-
wägungsverfahren ungeachtet der 30-tägigen Frist zur Revision eines
rechtskräftigen Entscheids führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offen-
sichtlich wird, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschen-
rechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegwei-
sungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Dabei muss die be-
achtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig
nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweis-
massstab des Glaubhaftmachens genügt.
5.2 Vorliegend ist festzustellen, dass die zum Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers und zu den dargelegtermassen somatischen Folterfolgen
eingereichten Beweismittel erst am 23. April 2018 im Rahmen eines (zwei-
ten) Wiedererwägungsverfahrens eingereicht wurden, obwohl sich der Be-
schwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits während dem ordentli-
chen Asylverfahren, mithin (Nennung Zeitpunkt) wegen der geltend ge-
machten Folter in ärztliche Behandlung begeben habe (vgl. act. A24/3 S. 2
Mitte). Diese Verspätung wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht wei-
ter begründet.
Ungeachtet dessen sind die entsprechenden Tatsachen und Beweismittel
aber ohnehin nicht als erheblich zu qualifizieren und vermögen nicht zu
einer Änderung der bisherigen Einschätzung zu führen. Es ist keine dro-
hende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich.
Das SEM hat die (Nennung Beweismittel) in Berücksichtigung der einschlä-
gigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE
2007/31 E. 5.1 S. 378) in zutreffender Weise gewürdigt, zumal aus diesen
Berichten – die sich ausschliesslich auf die Schilderungen des Beschwer-
deführers stützen – keine greifbaren Anhaltspunkte zu ersehen sind, die
die vorgebrachte Verfolgung glaubhaft erscheinen liessen respektive ge-
eignet wären, die im ordentlichen Asylverfahren – unter anderem gestützt
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Seite 9
auf Abklärungen vor Ort – gewonnenen Erkenntnisse umzustossen. In die-
sem Zusammenhang hat die Vorinstanz denn auch zu Recht darauf hinge-
wiesen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mehrere
Monate in I._______ inhaftiert gewesen sei (vgl. act. A12/15 S. 8). Zudem
lässt sich die im (Nennung Beweismittel) geführte Anamnese teilweise
nicht mit den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des or-
dentlichen Asylverfahrens in Übereinstimmung bringen. Während im er-
wähnten Bericht von einer einmonatigen Haft und einer Folter, welche je-
den zweiten Tag stattgefunden habe, gesprochen wird, variierte der Be-
schwerdeführer im Asylverfahren seine diesbezüglichen Aussagen. So gab
er in der Erstbefragung an, er sei zwei Monate in Haft gesessen, ohne dass
er diesbezüglich eine Folter erwähnte (vgl. act. A4/14 S. 9), um in der spä-
teren Anhörung anzugeben, die Haft habe einen Monat gedauert und er sei
während fünfzehn Tagen jeden Tag gefoltert worden (vgl. act. A12/15 S. 9
und 11). Vorliegend bestehen zudem keine plausiblen Gründe, weshalb es
dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein soll, die wesentlichen
Fluchtgründe bereits im Rahmen der Erstbefragung vorzubringen. Auch in
Berücksichtigung der angeführten Beeinträchtigung seines psychischen
Gesundheitszustandes wäre es ihm zumutbar und daher von ihm zu er-
warten gewesen, dass er die erst im Rahmen der Anhörung angeführte
Folter bereits anlässlich der Erstbefragung genannt hätte. Es ist nicht in
Abrede zu stellen, dass bisweilen unterschiedliche Sachverhalte oder aus-
gelassene Sachverhaltsteile mit dem Aussageverhalten von Menschen, die
an (Nennung Krankheit) leiden, erklärt werden können. Indessen ist auch
in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtge-
schichte in den wesentlichen Teilen ohne auffallende Widersprüche oder
markante Ungereimtheiten und folglich mehrheitlich übereinstimmend dar-
gestellt werden (vgl. Urteil des BVGer D-2737/2017 vom 28. Juni 2017
E. 5.5.2).
5.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Kernvorbringen des ordentlichen Verfahrens wiedererwägungsweise
glaubhaft zu machen. Mit Blick auf das Gesagte ist die mit der Beschwerde
in Aussicht gestellte (zeitnahe) Nachreichung ergänzender Antworten des
behandelnden Arztes nicht abzuwarten.
6.
Ferner wird die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers als wie-
dererwägungsweise beachtliches Vollzugshindernis angeführt.
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Seite 10
6.1 Gemäss dem (Nennung Beweismittel) wurde dem Beschwerdeführer
(Nennung Diagnose) diagnostiziert. Nach Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) aus medizinischen
Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder so-
gar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die
allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur
Gewährleistung einer menschenunwürdigen Existenz absolut notwendig
ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat-
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entspre-
chende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2,
2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je m.w.H.).
6.2 Das äthiopische Gesundheitssystem ist zwar von engen personellen
wie auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die psychiatri-
schen Behandlungsstrukturen sind in personeller Hinsicht knapp versorgt,
auch wenn das äthiopische Gesundheitssystem in den letzten Jahren be-
achtliche Fortschritte gemacht hat, insbesondere was die Anzahl von Ge-
sundheitseinrichtungen und die Dezentralisierung des Gesundheitssys-
tems betrifft. Bekanntermassen existieren aber in Addis Abeba mehrere
stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen. Einige Antidepres-
siva sind in Äthiopien grundsätzlich verfügbar, wobei es sich nicht um die
in Europa erhältlichen Medikamente handelt, sondern um Generika (vgl.
SFH, Äthiopien: Gesundheitssystem, pädiatrische Versorgung und Kinder-
chirurgie, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, 19. April 2018, abge-
rufen am 21.01.2019; University of Toronto, Transforming health care in
Ethiopia: U of T's collaboration with Addis Ababa University takes centre
stage, 19.10.2017,
careethiopia-u-t-s-collaboration-addis-ababa-university-takes-centre-sta-
ge, abgerufen am 21.01.2019; Deutsche Welle (DW), "Dr. Tedros" - Nur im
Ausland ein Prophet?, 24.05.2018,
ausland-ein-prophet/a-38974699, abgerufen am 21.01.2019; Äthiopien:
Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 5. Septem-
ber 2013, abgerufen am 21.01.2019; Addis Standard: Analysis: The Ailing
State Of Health Care In Ethiopia’s State-run Hospitals: Who Takes The
Blame?, 25.07.2017,
health-care-ethiopias-state-run-hospitals-takes-blame/, abgerufen am
21.01.2019).
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Seite 11
Die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers, soweit ak-
tenkundig gemacht, vermag die von der Rechtsprechung geforderte hohe
Schwelle (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.w.H. auf die Praxis des Europäischen
Gerichthofs für Menschenrechte [EGMR]) nicht zu erreichen, sodass sich
der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweisen würde. So ist keine me-
dizinische Notlage ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenste-
hen würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass für den Beschwer-
deführer – wenn auch unter erschwerten Bedingungen – der Zugang zur
erforderlichen medizinischen Behandlung in seinem Heimatland gewähr-
leistet ist. Dabei darf insbesondere auch eine Unterstützung der in Äthio-
pien lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers erwartet wer-
den. Dabei sei am Rande vermerkt, dass der Beschwerdeführer seine bis-
lang stets vertretene Behauptung, über keine Geschwister mehr zu verfü-
gen, mit der Einreichung einer Kopie der Identitätskarte seiner Schwester
– welche er im Übrigen bereits im ersten Wiedererwägungsverfahren ins
Recht legte – selber entkräftet. In diesem Zusammenhang ist sodann zu
berücksichtigen, dass – nachdem der Beschwerdeführer eine Folter in sei-
ner Heimat nicht glaubhaft zu machen vermochte – für ihn im Falle einer
Rückkehr nach Äthiopien keine Gefahr einer Retraumatisierung besteht,
zumal er nicht an den Ort seiner Traumatisierung zurückkehren würde. Im
Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizinische
Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2
vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) in
Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form der Mitnahme eines Medika-
mentenvorrats aus der Schweiz. Der im Arztbericht dargelegten Akzentu-
ierung der Leiden bis hin zur suizidalen Krise im Falle der Rückkehr könnte
sodann mit einer geeigneten Medikation begegnet werden.
7.
Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführenden auf Art. 8 EMRK sowie
auf Art. 44 AsylG (Einheit der Familie) als wiedererwägungsweise beacht-
liches Vollzugshindernis, da sie Eltern eines gemeinsamen Kindes seien
und seit dem Jahr (...) als Familie in (Nennung Wohnsituation) wohnen wür-
den.
7.1 Das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK
schützt bestehende Familien. Der Begriff Familienleben umfasst unter an-
derem die Beziehungen zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also
auch die Beziehungen zwischen Personen, die eine De-facto-Familie bil-
den, die zusammenleben und bei denen also eine enge persönliche Bezie-
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Seite 12
hung besteht (vgl. BVGE 2013/49 E. 8.4.1 mit zahlreichen Hinweisen). Ge-
mäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt sich indessen
lediglich dann ein Aufenthaltsanspruch, wenn nahe Familienangehörige
über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz (das heisst die
Schweizer Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungsbewilligung oder eine
Aufenthaltsbewilligung mit Anspruch auf Verlängerung) verfügen (vgl. statt
vieler BGE 130 II 281 E. 3, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat
sich dieser Praxis angeschlossen (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.3, BVGE
2013/24 E. 5.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend, da die hier zu
beurteilende Beschwerde abzuweisen ist und die Beschwerdeführenden
die Schweiz zu verlassen haben, klarerweise nicht erfüllt. Die Beschwer-
deführenden verfügen somit, auch wenn sie als Familie zusammenleben,
über keinerlei Aufenthalts- oder Bleiberecht in der Schweiz.
7.2 Gleiches hat mit Blick auf die Prüfung des (unter anderem) in Art. 44
AsylG statuierten Grundsatzes der Einheit der Familie zu gelten. Zwar geht
diese Bestimmung über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus und bein-
haltet, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds in der
Regel auch zur vorläufigen Aufnahme dessen Familie führt (hierzu EMARK
1998 Nr. 31 E. 8c, EMARK 1995 Nr. 24 E. 9). Ein auf Art. 44 Abs. 1 AsylG
basierender Anspruch besteht aber auch nur, solange das Verfahren des
Ehegatten respektive des in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Part-
ners nicht abgeschlossen ist beziehungsweise dieser über ein mit dem
Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt
(EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b, EMARK 1998 Nr. 31, EMARK 1999 Nr. 1,
EMARK 2002 Nr. 7). Eine solche Konstellation liegt aber vorliegend nicht
vor.
7.3 Zusammenfassend ist auch im Vollzugspunkt keine in wiedererwä-
gungsrechtlich relevanter Weise veränderte Sachlage erkennbar.
8.
Diesen Erwägungen gemäss kann weder vom Vorliegen neuer erheblicher
Tatsachen und Beweismittel zum ursprünglich geltend gemachten Sach-
verhalt noch von einer seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens in
rechtserheblicher Weise veränderten Sachverhaltslage ausgegangen wer-
den. Das SEM hat die Wiedererwägungsgesuche damit zu Recht abge-
lehnt. Nach den vorstehenden Erwägungen sind die angefochtenen Verfü-
gungen zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen. Es
erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen und Beweismittel detail-
lierter einzugehen. Auch brauchen die in der Beschwerdeschrift (S. 6) in
D-7341/2018 und D-7340/2018
Seite 13
Aussicht gestellten ergänzenden Erläuterungen des Arztes unter diesen
Umständen nicht abgewartet zu werden (antizipierte Beweiswürdigung;
vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist mit
dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden.
11.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag
hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Per-
son dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchti-
gung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu be-
streiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125
II 265 E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen. Nach-
dem überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Akten-
prüfung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind
den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7341/2018 und D-7340/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
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