Abtei lung IV
D-7341/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Guinea,
C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Ok-
tober 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7341/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Guinea am
1. Februar 2008 verliess, im Auto via D._______, E._______ und
F._______ nach G._______ gelangte, nach einem zehntägigen
Aufenthalt in G._______ mit dem Schiff nach H._______ weiterreiste,
ihre Reise nach einem ungefähr einmonatigen Aufenthalt im Zug
fortsetzte und am 15. März 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo
sie am 15. April 2008 um Asyl nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin am 18. April 2008 im I._______ befragt
sowie am 29. Juli 2008 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das
Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass sie zu ihren asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen gel-
tend machte, sie habe bei ihrer Schwester B. und deren Familie in
J._______ gelebt,
dass ihr Schwager, der in der Militärverwaltung gearbeitet und Löhne
an die Militärangehörigen ausbezahlt habe, eines Tages nicht mehr
nach Hause zurückgekehrt sei,
dass in der Folge Militärangehörige mehrmals zu Hause nach ihm ge-
sucht hätten, weil sie ihn verdächtigt hätten, ihre Löhne unterschlagen
zu haben,
dass sie eines Nachts wieder vorbei gekommen seien, um Geld zu su-
chen und die Adresse des Schwagers herauszufinden, und dabei die
Beschwerdeführerin, ihre Schwester und deren Kinder vergewaltigt
hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Oktober 2008 - eröffnet am
23. Oktober 2008 - das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, wes-
halb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
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dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin in wesentlichen
Punkten als widersprüchlich und wenig substanziiert erweisen würden,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung angegeben
habe, der Überfall der Militärs auf das Haus ihrer Schwester B. sei am
22. Januar 2008 erfolgt, weshalb sie am 1. Februar 2008 ihr Heimat-
land verlassen habe, hingegen bei der Bundesanhörung ausgesagt
habe, diese Ereignisse hätten sich im Januar 2007 zugetragen und sie
habe im Februar 2007 ihr Heimatland verlassen,
dass sie weiter bei der Erstbefragung geltend gemacht habe, die Mili-
tärs hätten sie und die Familie von B. nach der Vergewaltigung aus
dem Haus gebracht und sie habe sich von der Familie von B. getrennt
und sei zu einer Freundin gegangen, wogegen sie bei der Bundesbe-
fragung vorgebracht habe, sie habe vorgegeben, die Toilette auf-
suchen zu müssen, weshalb sie ein Militärangehöriger, den sie aus
dem nahe gelegenen Militärlager wiedererkannt habe, vors Haus be-
gleitet und ihr zur Flucht über die hinter dem Haus befindliche Mauer
verholfen habe,
dass sie ausserdem divergierende Angaben zum Aufenthaltsort ihrer
Familienmitglieder - währenddessen sie durch die Militärs befragt wor-
den sei - gemacht habe,
dass die Aussagen zu den behaupteten Übergriffen der Militärs gegen
die Beschwerdeführerin und ihre Familienmitglieder wenig differenziert
und stereotyp ausgefallen seien und nicht den Eindruck erweckt hät-
ten, sie habe das Geschilderte tatsächlich erlebt,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. November 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchte,
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dass gleichzeitig eine Unterstützungsbestätigung des Durchgangs-
zentrums Rugen (datiert vom 10. November 2008) zu den Akten ge-
reicht wurde,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
1. Dezember 2008 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerde-
führerin aufforderte, bis zum 16. Dezember 2008 einen Kostenvor-
schuss einzuzahlen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine Prüfung
der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde aussichtslos zu qualifi-
zieren sei,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis insgesamt zu be-
stätigen sein dürften,
dass die Beschwerdeführerin angeführt habe, ihren Aufenthalt in
H._______ aus Furcht vor einer allfälligen Rückschaffung vor den
schweizerischen Behörden verheimlicht zu haben, ansonsten würden
sämtliche anlässlich der Direktbefragung gemachten Aussagen der
Wahrheit entsprechen,
dass es nur deshalb zu widersprüchlichen Aussagen gekommen sei,
weil sie bei der Erstbefragung völlig durcheinander und überfordert ge-
wesen und sie noch nie von weissen Männern befragt worden sei,
dass in der Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2008 dazu ausge-
führt wurde, diese Vorbringen dürften als unbeholfene Erklärungsver-
suche zu werten und nicht ansatzweise geeignet sein, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Beurteilung zu führen, da sich insbesondere
die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu der behaupteten Ge-
fährdungssituation in allgemeinen, unsubstanziierten und detailarmen
Aussagen erschöpfen und nicht den Eindruck hinterlassen würden,
eine im Zentrum des Geschehens stehende Person berichte von jenen
einschneidenden Erlebnissen, die ihr keine andere Wahl gelassen hät-
ten, als fernab von der Heimat Schutz zu suchen,
dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren angege-
ben habe, sich im Jahre 2008 einen Monat lang in H._______
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aufgehalten zu haben, in der Beschwerde indessen geltend mache, sie
habe sich dort von März 2007 bis Dezember 2007 aufgehalten, was
Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit aufkommen lasse,
dass das Vorbringen in der Beschwerde, sie sei bei der ersten Befra-
gung überfordert und nicht fähig gewesen, genaue Aussagen zu ma-
chen, in Anbetracht der grossen zeitlichen Differenz in den Angaben
zu ihrem H._______aufenthalt nicht überzeugen dürfte, zumal die Be-
schwerdeführerin bereits in der Empfangsstelle in der Lage gewesen
sei, die angebliche Vergewaltigung - ein Umstand, der aufgrund der
damit verbundenen Gefühle von Schuld und Scham und der vom Opfer
entwickelten Selbstschutz-Mechanismen weitaus schwieriger geltend
gemacht werden könnte (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17) -, vor-
zubringen, obwohl sie von weissen Männern befragt worden sei,
dass auch den Protokollen keine Hinweise zu entnehmen seien, inwie-
fern die Beschwerdeführerin - auch in Gegenwart von weissen Män-
nern - gehindert gewesen wäre, wahrheitsgemäss ihren längeren Auf-
enthalt in H._______ anzugeben,
dass auf die Erklärung in der Beschwerde, die Übergriffe der Militärs
würden für die Beschwerdeführerin ein schreckliches Ereignis darstel-
len und sie verstehe nicht, weshalb es so wichtig sei, dies bis ins De-
tail zu erklären, da sie sich schlecht dabei fühle, nicht weiter einzuge-
hen sein dürfte, da - selbst wenn die geltend gemachten Übergriffe
und die Vergewaltigung stattgefunden hätten - nicht ersichtlich sei, in-
wiefern die Beschwerdeführerin aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
verfolgt worden sein soll oder eine solche Verfolgung befürchten müss-
te (vgl. EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.3 S. 358 f.),
dass gemäss ihren Aussagen die Militärangehörigen nämlich auf der
Suche nach ihrem Schwager gewesen seien, der verdächtigt worden
sei, Löhne unterschlagen zu haben, was nicht auf einen der in Art. 3
AsylG aufgezählten Gründe schliessen lassen dürfte,
dass die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis insgesamt zu be-
stätigen und auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht ge-
eignet sein dürften, zu einer anderen Beurteilung zu führen,
dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sein dürfte,
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dass der Kostenvorschuss am 16. Dezember 2008 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3
AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht genügen und keine den Vollzug der Wegweisung
nach Guinea undurchführbar erscheinen lassenden Gründe vorliegen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen im Er-
gebnis als zutreffend erweisen,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 1. Dezem-
ber 2008 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbrin-
gen in der Beschwerde aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit
keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Guinea zu bewirken ver-
mögen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die
nach vor zutreffende Argumentation in der vorerwähnten Zwischenver-
fügung zu verweisen ist,
dass seit Erlass dieser Zwischenverfügung keine Gründe eingetreten
sind oder geltend gemacht werden, die eine Änderung der vorgenom-
menen Beurteilung rechtfertigen würden,
dass es der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten nicht gelingt,
ihre Asylgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und an die-
ser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
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nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf an dieser
Stelle einzugehen,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin somit zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton den Beschwerdefüh-
rern keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
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Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin
nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lässt, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5984/2006 vom 21. Okto-
ber 2009),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Be-
schwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass die zwanzigjährige Beschwerdeführerin den Akten zufolge ge-
sund ist und aufgrund der als unglaubhaft qualifizierten Asylvorbringen
auch davon auszugehen ist, sie verfüge in ihrem Heimatland über ein
soziales und familiäres Beziehungsnetz, weshalb es ihr möglich sein
sollte, sich im Falle der Rückkehr eine wirtschaftliche Existenz
aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 16. Dezember 2008 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- den K._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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