B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-734/2018
Ur t e i l vom 8 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Sohn
B._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 19. Dezember 2017 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM C._______ um Asyl nach und wur-
den per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich
zugewiesen.
B.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab,
dass den Beschwerdeführenden von der Tschechischen Republik ein vom
15. Dezember 2017 bis am 1. Januar 2018 gültiges Visum ausgestellt wor-
den war.
C.
Am 22. Dezember 2017 wurden die Beschwerdeführenden zwecks Regist-
rierung ihrer Daten im VZ Zürich befragt (MIDES Personalienaufnahme)
und am 3. Januar 2018 wurde ihnen – im Beisein ihrer damaligen Rechts-
vertretung – das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit der
Tschechischen Republik und der Wegweisung gewährt. Dabei machte die
Beschwerdeführerin geltend, sie sei mit ihrem Sohn (dem Beschwerdefüh-
rer) aus der Türkei vor (…) geflohen. Sie wolle ihren Aufenthaltsort geheim
halten, damit (…) nicht erfahre, in welchem Land sie ihr Asylgesuch einrei-
che. Ansonsten würde er sie und ihren Sohn in der Tschechischen Republik
suchen, ausfindig machen und ihnen Schaden zuführen. Er wisse, dass sie
in die Tschechische Republik gereist seien, weil (…). Der Beschwerdefüh-
rer machte geltend, er sei durch (…) bedroht worden und wolle nie mehr
im gleichen Land leben wie dieser. Er und seine Mutter seien bewusst so
gereist, dass (…) nicht in Erfahrung bringen könne, wo sie sich aufhielten.
D.
Das Ersuchen des SEM vom 22. Dezember 2017 um Übernahme der Be-
schwerdeführenden wurde von den tschechischen Behörden am 22. Ja-
nuar 2018 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dub-
lin-III-VO) gutgeheissen.
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E.
Am 26. Januar 2018 nahm die damalige Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführenden zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. Sie führte aus, es
bestehe die Möglichkeit, dass (…) die Beschwerdeführenden in der Tsche-
chischen Republik finde. Die Beschwerdeführerin sei in der Türkei (…)
massiv bedroht worden. Ihr Bruder habe versucht zu vermitteln und sei da-
bei ebenfalls bedroht worden. Zuletzt habe der Sohn am (…) Kontakt ge-
habt. Dieser habe sich nach ihrem Aufenthaltsort erkundigt. Nach diesem
Telefonat hätten sie die SIM-Karte entsorgt. Der Bruder der Beschwerde-
führerin sei anfangs Januar 2018 vom (…) kontaktiert und ebenfalls nach
dem Aufenthaltsort gefragt worden. Der Bruder habe angegeben, dass sie
im Moment keinen Kontakt hätten.
F.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 – eröffnet am 29. Januar 2018 – trat
das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, verfügte die Wegwei-
sung in den für sie zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Tschechische Repub-
lik und ordnete den Vollzug an. Weiter verfügte es die Aushändigung der
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Tschechische
Republik sei aufgrund der Gutheissung des Übernahmeersuchens zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Die Ein-
wände der Beschwerdeführenden könnten die solchermassen festgestellte
Zuständigkeit nicht widerlegen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden bei einer Überstellung in die Tschechische Republik
gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzi-
elle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Ver-
letzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Her-
kunftsstaat überstellt würden. Zudem lägen keine systemischen Mängel im
Asyl- und Aufnahmesystem der Tschechischen Republik vor. Die Tschechi-
sche Republik sei sodann ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionie-
rende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als
schutzfähig gelte. Sollten sich die Beschwerdeführenden in der Tschechi-
schen Republik vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder sogar
solche erleiden, so könnten sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen
wenden. Ferner lägen keine Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-
VO vor, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Es
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ergäben sich auch keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitäts-
klausel im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dub-
lin-III-VO anzeigen würden.
G.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 teilte die damalige Rechtsvertreterin
die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit.
H.
Mit Beschwerde vom 5. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragten die Beschwerdeführenden, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum
Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zu-
ständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Ent-
scheid über das Rechtsmittel von einer Überstellung in die Tschechische
Republik abzusehen.
Zur Begründung wiederholten die Beschwerdeführenden, sie seien aus der
Türkei geflohen, um (…) zu entkommen. Wüsste dieser, in welchem Land
sie seien – zurzeit gehe er davon aus, dass sie in der Tschechischen Re-
publik seien – würde dies ihrer Flucht die Grundlage entziehen. Deswegen
sollte die Vorinstanz zumindest die Asylgründe eingehend erheben, um
festzustellen, inwiefern eine Überstellung in die Tschechische Republik für
sie eine erhebliche Gefahr bedeuten würde.
I.
Die vorinstanzlichen Akten gingen elektronisch am 6. Februar 2018 beim
Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor-
liegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Be-
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schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 VwVG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Im Übrigen gelangt zudem die Testphasenverordnung vom 4. September
2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 7 TestV i.V.m. Art.112b
Abs. 2 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird
eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses
Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kon-
kretisiert, wonach das SEM ein Gesuch „aus humanitären Gründen“ auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre.
4.
Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab,
dass den Beschwerdeführenden von der Tschechischen Republik ein vom
15. Dezember 2017 bis am 1. Januar 2018 gültiges Visum ausgestellt wor-
den war. Die tschechischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen
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des SEM vom 22. Dezember 2017 am 22. Januar 2018 gemäss Art. 12
Abs. 2 Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit der Tschechi-
schen Republik ist somit gegeben und wird denn auch nicht bestritten.
5.
5.1 Die Tschechische Republik ist Signatarstaat des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat
anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-
richtlinie) ergeben. Die Tschechische Republik hat sodann auch die EMRK
ratifiziert und in Kraft gesetzt, weshalb davon auszugehen ist, dass die
Tschechische Republik schutzwillig und schutzfähig ist und Gesetzesver-
letzungen strafrechtlich verfolgt. Die Beschwerdeführenden können sich
demzufolge bezüglich der angeblichen Bedrohung beziehungsweise Ver-
folgung durch den (…) und (…) in der Tschechischen Republik an die dort
zuständigen Behörden wenden.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
5.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dafür dargetan, dass die tschechischen Behörden sich weigern wür-
den sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen. Den Akten sind
auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die Tschechische Re-
publik werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden.
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Dem Gesagten nach sind keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt
der Schweiz in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO ersichtlich.
5.3 Soweit die Beschwerdeführenden mit der der vorgebrachten Verfol-
gung das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend machen, ist Fol-
gendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ver-
fügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).
Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Feb-
ruar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwal-
tungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht
den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurtei-
lung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt dies-
bezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl.
Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
5.4 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu be-
anstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang
weiterer Äusserungen. Somit besteht kein Grund für einen Selbsteintritt
aus humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung
mit Art. 17 Dublin-III-VO.
5.5 Dem Gesagten nach bleibt die Tschechische Republik der für die Be-
handlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden zuständige Mitglied-
staat gemäss Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten,
dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3).
6.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da
diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewil-
ligung sind, wurde die Überstellung in die Tschechische Republik in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
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7.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die
Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, auf Er-
lass eines Vollzugsstopps und auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung erweisen sich damit als gegenstandslos.
9.
9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung ist ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da die
Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtlos zu bezeichnen waren, womit es an einer zwingenden Vorausset-
zung der massgeblichen Bestimmungen (Art. 65 Abs. 1 VwVG) fehlt.
9.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu
Versand: