B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7342/2017
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Iran stammende Beschwerdeführer wies sich bei der grenz-
polizeilichen Kontrolle am 9. Dezember 2017 am Flughafen B._______ mit
einer griechischen Identitätskarte aus. Die gleichentags durchgeführte
Ausweisprüfung ergab, dass es sich bei der Identitätskarte um eine Total-
fälschung handelt. In der Folge suchte der Beschwerdeführer am 10. De-
zember 2017 bei der Flughafenpolizei B._______ um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2017 verweigerte das SEM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und ordnete ihm als vorläufigen
Aufenthaltsort den Transitbereich des Flughafens B._______ zu.
C.
Am 15. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt
(Befragung zur Person [BzP]) und am 19. Dezember 2017 einlässlich zu
seinen Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er komme aus C._______, Iran,
wo er sein ganzes Leben bis zu seiner Ausreise verbracht habe. Seine El-
tern und seine Schwester würden nach wie vor dort leben. Er habe die
Schule mit der Matura abgeschlossen und anschliessend (…) studiert. Sein
Studium habe er jedoch abgebrochen. Während und nach dem Studium
habe er als (…) unterrichtet sowie eine (…) gegründet und verwaltet. Seine
Familie sei religiös, insbesondere sein Vater, welcher sehr traditionell lebe.
Geflüchtet sei er, weil er homosexuell sei und mit seinem Cousin (…),
D._______, eine Beziehung geführt habe. Deswegen sei er mehrmals an
seinen Vater geraten. Er habe versucht, seine sexuelle Orientierung und
seine Beziehung zu verheimlichen, sei dabei jedoch erfolglos gewesen.
Sein Vater habe ihn deswegen mehrmals eingesperrt. Da er aufgrund sei-
nes Vaters und der iranischen Gesellschaft sehr viele Beschränkungen in
seinem Leben gehabt habe, sei er innerlich sehr gestresst gewesen und
habe sich allein gelassen gefühlt. Eine gemeinsame Zukunft mit seinem
Cousin sei zudem schwer vorstellbar gewesen, da dieser von seiner Fami-
lie stark kontrolliert worden sei und noch weniger Freiheiten gehabt habe
als der Beschwerdeführer. Eskaliert sei sein Problem, als sein Vater ihn
(…) 2017 mit seinem Cousin in seinem Schlafzimmer im Elternhaus er-
wischt habe. Sein Vater habe sie tätlich angegriffen, wobei er (der Be-
schwerdeführer) sich an der Hand verletzt habe. Danach habe er fliehen
können und sei zu einem Freund gegangen. Da er sich nicht mehr nach
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Hause getraut und sein Vater ihm mit dem Tod gedroht habe, habe seine
Mutter innert weniger Tage seine Flucht organisiert und ihm die Ausreise
aus dem Iran ermöglicht. Über den Verbleib seines Cousins wisse er nichts.
Seit dem Vorfall mit dem Vater habe er nichts mehr von ihm gehört.
Nach seiner Ausreise sei er auf der Flucht in Griechenland zum Christen-
tum konvertiert. Dies habe allerdings nichts mit seinen Asylgründen zu tun.
Wenn er nun zurückkehren würde, würde ihm jedoch die Todesstrafe durch
Erhängen drohen, da Konvertieren im Iran verboten sei.
D.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 – eröffnet am 22. Dezember 2017
– lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ sowie
den Vollzug an. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit (teilweise fremd-
sprachiger) Eingabe vom 27. Dezember 2017 (der Flughafenpolizei am
28. Dezember 2017 übergeben) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Übersetzung
der Beschwerdebegründung in eine Amtssprache, um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste am 28. Dezember 2017 die
Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerdebegründung. Am 29. De-
zember 2017 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Be-
schwerdeeingang.
G.
Am 30. Dezember 2017 stellte die Flughafenpolizei B._______ diverse
Identitätspapiere des Beschwerdeführers sicher.
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Seite 4
H.
Die Übersetzung der Beschwerdebegründung ging am 4. Januar 2018
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.
Am 9. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotografien sowie
ein persönliches fremdsprachiges Schreiben vom 8. Januar 2018, welches
ebenfalls bei der Flughafenpolizei übersetzt wurde, zu den Akten.
J.
Am 7. Februar 2018 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer – ange-
sichts des noch hängigen Beschwerdeverfahrens – die Einreise in die
Schweiz.
K.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Be-
schwerdeergänzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Praxisgemäss werden fremdspra-
chige Beschwerden im Flughafenverfahren von Amtes wegen übersetzt.
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Seite 5
Auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung zunächst aus, sie könne sich
nicht abschliessend über die Denkweise seiner angeblich streng konserva-
tiven und religiösen Eltern äussern. Es würden jedoch Ungereimtheiten in
seinen Ausführungen auffallen, welche an der Religiosität seiner Angehö-
rigen zweifeln lasse. Nebst weiteren Angaben des Beschwerdeführers er-
staune, dass er ab dem Alter von dreizehn/vierzehn Jahren die Moschee
nicht mehr habe besuchen müssen, er später in einer Privat-Universität
Sportwissenschaften habe studieren und auch seine Schwester einem Stu-
dium habe nachgehen können. Er habe dazu zwar gesagt, sein Vater sei
auf seine Sportresultate stolz gewesen, und dass seine Schwester nur eine
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staatliche und keine gemischte Universität besuchen dürfe. Trotzdem falle
auf, dass er nicht stichhaltig erklären könne, inwiefern die strenge Religio-
sität seines Vaters den Alltag seiner Familie beeinflusst haben soll. Zusam-
menfassend könne er zur angeblichen Religiosität seiner Eltern keine über-
zeugenden Aussagen machen.
Weiter führe der Beschwerdeführer aus, dass ihm seine Homosexualität im
Alter von fünfzehn/sechzehn Jahren bewusst geworden sei. Damals sei er
eine intime Beziehung mit seinem Cousin D._______ eingegangen, welche
bis zu seiner Ausreise gedauert habe. Es liege nicht in der Kompetenz des
SEM, abschliessend über seine sexuelle Orientierung zu urteilen. Die An-
gaben zu seinen persönlichen Eindrücken und Lebenserfahrungen als ho-
mosexuelle Person seien jedoch standardisiert, grösstenteils substanzlos
und entsprechend nicht plausibel. So habe er zu seinem Bewusstwerden
lediglich gesagt, dass er mit einer Frau nichts genossen, aber mit seinem
Cousin seine Eigenschaft entdeckt habe. Auf die Frage, ob seine Homose-
xualität ihm allmählich bewusst worden sei, habe er die nicht weniger pau-
schale Antwort gegeben, dass er sich seit seinem jungen Alter dafür inte-
ressiert habe. Weiter habe er erklärt, dass er sich in seinen Cousin verliebt
und sich nach den ersten Überlegungen wohlgefühlt habe. Er habe nicht
versucht, seine Neigungen zu bekämpfen. Schliesslich habe er weder im
Iran noch in Griechenland mit jemandem über seine sexuelle Orientierung
gesprochen. Gleichgesinnte Leute habe er nie kennengelernt. Auf die
Frage, wie und wo iranische Homosexuelle Bekanntschaften knüpfen wür-
den, habe er nur kurz das Mobiltelefon erwähnt. Schliesslich habe er keine
stichhaltigen Details zu seinem Cousin gegeben. Er habe sich zwar mit ihm
über ein Zusammenleben unterhalten. Wie D._______ allgemein auf ihre
Situation reagiert habe, habe er hingegen nicht zu erklären vermocht. Statt-
dessen sei er mit einer Erklärung, wonach Homosexuelle im Iran keine
Rechte hätten, ausgewichen. Weiter habe er zum Beispiel auf die Frage,
die Beziehung mit seinem Cousin zu beschreiben, geantwortet, dass
D._______ in einem Geschäft gearbeitet und er ihn dort manchmal berührt
habe. Anschliessend seien beide jeweils zu sich nach Hause gegangen.
Detaillierte und erlebnisnahe Angaben würden fehlen. Schliesslich er-
staune, dass seine Familie angeblich seit längerem über seine Homosexu-
alität und die Beziehung zu seinem Cousin Bescheid gewusst habe. Das
SEM gehe davon aus, dass in einer solchen Konstellation seine Angehöri-
gen versucht hätten, wenn auch auf diskrete Weise, die Beziehung zu un-
terbinden. Insgesamt würden seine oberflächlichen und pauschalen Aus-
sagen bezüglich des Bewusstwerdens seiner sexuellen Orientierung und
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der angeblichen langjährigen Beziehung mit seinem Cousin nicht überzeu-
gen. Auch in den westlichen demokratischen Staaten sei die Entdeckung
der Homosexualität für junge Leute keine Selbstverständlichkeit. So er-
staune, dass es für ihn, trotz einer stark homophoben Umgebung, so ein-
fach gewesen sei, ohne grosse Hintergedanken seine sexuelle Orientie-
rung zu akzeptieren. Auch erstaune, dass er niemals versucht haben solle,
mit Gleichgesinnten in Kontakt zu treten. Im Iran, insbesondere in den
Grossstädten wie Teheran oder C._______, gebe es Möglichkeiten, Homo-
sexuelle zu treffen. E._______, wo er sich mehrere Monate lang aufgehal-
ten haben wolle, gelte neben den spanischen Städten als gay-freundlichste
Stadt des Mittelmeerraums. Zudem seien in Europa dutzende Internetpor-
tale für Homosexuelle vorhanden. Er habe zwar gesagt, dass er erst im
„Zielland“ versuchen würde, mit anderen Homosexuellen Kontakt aufzu-
nehmen. Im Gesamtkontext seiner spärlichen Angaben sei dies jedoch als
Schutzbehauptung zu werten.
Nicht überzeugend seien auch die Aussagen zum fluchtauslösenden Vor-
fall mit dem Vater. Die substanzlose und kurze Beschreibung der Ereig-
nisse durch den Beschwerdeführer wirke konstruiert. So erstaune, dass er
ohne weitere Sicherheitsmassnahmen in seinem nicht abgeschlossenen
Zimmer Sex mit seinem Cousin gehabt haben wolle. Er habe zwar gesagt,
sein Vater habe ihm verboten, sein Schlafzimmer abzuschliessen. In die-
sem Kontext erstaune jedoch umso mehr, dass er im Elternhaus Sex mit
D._______ gehabt haben wolle. Die noch ersichtlichen Narben an seiner
Hand hätten keinen ausschlaggebenden Beweiswert. Weiter habe er die
folgenden Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar aufklären können: Er
wisse nicht, was mit seinem Cousin vorgefallen sei. Das Telefon nehme
dieser nicht ab und ein Facebook-Profil habe er auch keines. Es sei davon
auszugehen, dass er trotz der angeblichen schwierigen Situation und der
Ausreise über gemeinsame Freunde oder über ihm weniger feindlich ge-
sinnte Angehörige hätte herausfinden können, was D._______, seinem an-
geblich langjährigen Freund, geschehen sei. Zusammenfassend sei seine
Darstellung des für seine Ausreise ausschlaggebenden Grundes nicht
glaubhaft. In diesem Zusammenhang erstaune im Übrigen, dass seine
Mutter seine Flucht aus dem Iran mitorganisiert und auch finanziert haben
solle. Gemäss seinen Aussagen sei auch sie eine religiöse Person. Er habe
zwar ausgesagt, dass er der einzige Sohn seiner Eltern sei, dass sein Vater
ihn jedoch habe töten wollen, weshalb ihm seine Mutter geholfen habe.
Seine Erklärung sei nicht überzeugend, hätte doch seine Mutter gravieren-
dere Probleme mit seinem Vater bekommen, falls sie sich tatsächlich so
verhalten hätte.
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Schliesslich scheine seine Konvertierung in Griechenland beziehungs-
weise sein angebliches Interesse für das Christentum eine opportunisti-
sche Haltung zu sein. Die Abgabe eines Taufscheins vermöge am Stand-
punkt des SEM nichts zu ändern. Zum einen habe er gesagt, dass er sich
im Alter von dreizehn/vierzehn Jahren vom Islam abgewendet habe. Er
könne nicht nachvollziehbar schildern, aus welchem Grund er sich zehn
Jahre später in einem Schnellverfahren angeblich habe taufen lassen. Zum
anderen führe er aus, dass sein angebliches Interesse für das Christentum
nicht der Grund für seine Ausreise aus dem Heimatland gewesen sei, und
dass er nicht so viel Zeit gehabt habe, um sich über seine neue Religion
zu informieren. Konvertiten würden in der Regel ein reges und tiefes Inte-
resse für die religiöse Sache zeigen, was bei ihm offensichtlich nicht der
Fall sei. Schliesslich gehe das SEM davon aus, dass weder seine Angehö-
rigen noch die iranischen Behörden über seine angebliche Konvertierung
in Kenntnis gesetzt worden seien. Somit könne eine Verfolgung aus den
genannten Gründen ausgeschlossen werden. Seine Vorbringen würden
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
halten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Er erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2
4.2.1 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, seine Befragungen hätten jeweils drei beziehungsweise sie-
ben Stunden gedauert. Er ersuche deshalb darum, dass sein Dossier ge-
nauer und fairer untersucht werde. Er weise nochmals daraufhin, dass er
in Folge einer allfälligen Klage seins Vaters an die iranischen Behörden im
Iran sofort umgebracht würde, wenn er dort gefasst würde. Wie am Kratzer
an seiner Hand ersichtlich sei, sei brutal gegen ihn vorgegangen worden.
Im Iran wäre er als Homosexueller entweder dem Tod durch Steinigung
oder, wenn er Glück habe, nur einer lebenslänglichen Haftstrafe ausge-
setzt. Im Iran würden Homosexuelle keinerlei Rechte geniessen. Zudem
sei er in Griechenland zum Christentum konvertiert, was im Iran ebenfalls
als Straftat geahndet werde. Er habe in Griechenland (...) Tage lang Kurse
zum Christentum besucht und sich dort taufen lassen. Wenn er in den Iran
zurückgeschickt würde, drohe ihm, entweder von der Regierung exekutiert
oder von seinem Vater eigenhändig umgebracht zu werden. Wenn er ent-
scheiden müsste, ob er hier oder dort sterben solle, würde er den Tod hier
vorziehen und sich selbst umbringen. Im Iran sei er (...) gewesen und habe
einfach mit Liebe seine Leidenschaft ausgeübt. In der Schweiz würde er
gerne damit fortfahren, da er die Schweizer Bevölkerung sehr möge. Er sei
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sehr angetan davon, wie die Menschen ihm hier Zuneigung entgegenge-
bracht hätten. Er bete inständig darum, dass sein Dossier human behan-
delt werde und seine Schwierigkeiten, welche er im Iran gehabt habe, ernst
genommen würden. Genau diese hätten ihn daran gehindert, seinen Beruf
im Iran auszuüben. Auch seiner Leidenschaft und Zuneigung zum Chris-
tentum könne er im Iran nicht nachgehen. In der Hektik seiner Flucht sei
es ihm leider nicht möglich gewesen, alle notwendigen Beweismittel mitzu-
bringen.
4.2.2 In seinem persönlichen Schreiben vom 8. Januar 2018 führte er fer-
ner im Wesentlichen aus, dass er am 6. Januar 2018 sein Facebook-Be-
nutzerprofil wieder in Betrieb genommen habe. Dabei habe er erfahren,
dass sein Freund D._______, welcher bei seiner Konversion in Griechen-
land dabei gewesen sei, in den Iran zurückgekehrt sei. Am Flughafen sei
dort das Mobiltelefon von D._______ konfisziert worden. Deshalb würde
die iranische Flughafenpolizei nun über sämtliche Informationen, welche
sich auf dem Mobiltelefon befunden hätten – inklusive Fotografien von der
Konversion, welche er (der Beschwerdeführer) hier in der Schweiz auf sei-
nem iPhone habe –, verfügen. Gemäss Scharia werde ein Konvertierter im
Iran zur Todesstrafe verurteilt, was bei ihm im Falle einer Ausschaffung zur
Anwendung kommen könnte. Zurzeit würden ausserdem alle, welche den
Iran verlassen und wieder zurückkehren würden, als Unruhestifter einge-
stuft. Da sein Vater früher Mitglied einer politischen Organisation gewesen
sei, würde er im Falle einer Ausschaffung zusätzlich Probleme bekommen.
Es bestehe die Möglichkeit, dass er bei einer Rückkehr spurlos verschwin-
den würde, wie die Festgenommenen während den Unruhen vor zehn Jah-
ren. Die iranische Regierung sei eine Diktatur und er möchte keinesfalls
dorthin zurückkehren.
Zusammen mit dem Schreiben reichte der Beschwerdeführer eine Foto-
grafie seiner Konversion sowie eines Gerichtsurteils bezüglich der Fest-
nahme seines Vaters ein.
4.2.3 Mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeergänzung hielt der Be-
schwerdeführer an der Glaubhaftigkeit seiner Asylgründe fest und äusserte
sich nochmals zu den Erwägungen des SEM.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor-
instanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 2); es kann
die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz
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abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM das Asylge-
such des Beschwerdeführers – ungeachtet der Frage, ob seine Begrün-
dung in allen Teilen zutreffend ist – zu Recht abgelehnt.
5.2
5.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., 2010/57
E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, 1996
Nr. 28 E. 3a).
5.2.2 Die Vorinstanz hielt fest – wie vorstehend bereits erwähnt –, es liege
nicht in ihrer Kompetenz, abschliessend über die sexuelle Orientierung des
Beschwerdeführers zu urteilen. Dies ist, da es sich bei der sexuellen Ori-
entierung nicht um äussere, objektiv feststellbare Merkmale handelt, auch
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Seite 11
dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich. Indessen gelangt das Ge-
richt mit dem SEM zum Schluss, die Ausführungen des Beschwerdeführers
vermöchten den vorstehend dargelegten Anforderungen an die Glaubhaft-
machung nicht zu genügen. Den in der angefochtenen Verfügung ange-
führten Argumenten (standardisierte, substanzlose und unreflektierte be-
ziehungsweise pauschale Aussagen; keinerlei Kontakte zu anderen Homo-
sexuellen ausser dem Cousin), weshalb in Bezug auf die sexuelle Orien-
tierung des Beschwerdeführers Zweifel bestünden, stimmt das Bundesver-
waltungsgericht zu. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die
ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden. Dasselbe gilt in Bezug auf das als unglaubhaft erachtete flucht-
auslösende Ereignis. Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe im
unmittelbaren Einflussbereich seines angeblich streng religiösen, homo-
phoben Vaters, im nicht abschliessbaren Schlafzimmer, Geschlechtsver-
kehr mit seinem Cousin gehabt, erstaunt nicht nur, sondern erscheint
schlicht lebensfremd. Auch die Schilderung, dass der Beschwerdeführer
nach dem Angriff seines Vaters, als er und D._______ in seinem Zimmer
erwischt worden seien, alleine geflohen sei und seither nichts mehr von
D._______ gehört haben will, erstaunt. Gemäss eigenen Angaben hätten
D._______ und er eine mehrjährige Beziehung geführt, so dass anzuneh-
men ist, sie hätten ein gegenseitiges Interesse, ob und wie sie entkommen
sind und wie es ihnen nach dem Vorfall ergangen ist. Dass der Beschwer-
deführer keinen Weg zur Kontaktaufnahme oder mindestens Informationen
über D._______ Verbleib, weder über Familienmitglieder oder gemein-
same Freunde, gefunden haben will, scheint unwahrscheinlich. Auch er-
staunt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise aus dem Iran nie-
mandem von seiner Homosexualität erzählt haben will. Insgesamt über-
wiegen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zur sexuellen Ori-
entierung sowie dem fluchtauslösenden Ereignis. Die Ausführungen in der
Beschwerdeergänzung führen zu keinem anderen Resultat. Damit ver-
mochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, er habe vor sei-
ner Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten.
5.3 Hinsichtlich einer Furcht vor künftiger Verfolgung ist das Folgende fest-
zuhalten.
5.3.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht nur dann, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, sondern auch dann, wenn
sie solche Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
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Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt allerdings
nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Be-
nachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
5.3.2 Zwar sind nach dem Gesagten Zweifel an der Homosexualität des
Beschwerdeführers berechtigt (vgl. E. 5.2.2). Selbst wenn aber davon aus-
gegangen würde, er sei tatsächlich homosexuell, reicht dieser Umstand
gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, um seine
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. In seinem Urteil D-891/2013 vom
17. Januar 2014 setzte sich das Bundesverwaltungsgericht vertieft mit der
Situation von Homosexuellen in Iran auseinander und hielt fest, dass Ho-
mosexuelle im Iran gefährdet sind und Homosexualität mit hohen Strafen
bis zur Todesstrafe geahndet wird (vgl. a.a.O., E. 4). An dieser Einschät-
zung ist gemäss aktueller Quellenlage festzuhalten (vgl. United Kingdom:
Home Office, Country Information and Guidance – Iran: Sexual orientation
and gender identity, 27. September 2016, Version 2.0, http://
/docid/57ebb91f4.html, abgerufen am 15.01.2018). Das
Gericht hat sich im oben genannten Urteil auch mit der Frage beschäftigt,
ob Homosexuelle im Iran generell von einer Kollektivverfolgung bedroht
sind (vgl. a.a.O. E. 5 ff.). Es kam zum Schluss, dass die hohen Anforde-
rungen an eine Kollektivverfolgung nicht erfüllt sind (vgl. a.a.O., E. 5.1).
Diese Rechtsprechung ist weiterhin gültig und steht im Ergebnis auch in
Übereinstimmung mit der jüngeren Beurteilung des Europäischen Ge-
richtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12)
(vgl. die Ausführungen a.a.O., E.5.2 und 5.3). In Anbetracht der geschilder-
ten, grundsätzlich sehr repressiven Lage vor Ort, ist die Homosexualität
eines iranischen Beschwerdeführers als erhebliches Risiko für eine mög-
licherweise drohende Verfolgung zu werten.
5.3.3 Vorliegend macht der Beschwerdeführer einerseits geltend, sein Va-
ter sei sehr religiös und akzeptiere seine Homosexualität nicht. Deswegen
habe er ihn auch mehrmals zuhause eingesperrt. Gleichzeitig führte er aus,
dass seine Familie schon seit langem von seiner Homosexualität wisse.
Ausserdem sagt er, seit seiner Jugend bis zu seiner Ausreise mit seinem
Cousin in einer Beziehung gewesen zu sein. Sodann konnte der Beschwer-
deführer trotz seiner Homosexualität ein Leben bei seiner Familie führen.
Auf Beschwerdeebene gibt er an, dass wenn sein Vater ihn bei den Behör-
den anzeigen würde, dies erhebliche Konsequenzen für ihn haben könnte.
Dass eine Anzeige strafrechtliche Konsequenzen haben könnte, ist ge-
mäss oben zitiertem Urteil D-891/2013 möglich, da Homosexualität im Iran
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unter Strafe steht. Ob der Vater den Beschwerdeführer – seinen einzigen
Sohn, welcher sein gesamtes Leben bis zum fluchtauslösenden Vorfall bei
seiner Familie leben konnte, ohne grössere Probleme zu haben – tatsäch-
lich anzeigen würde, muss als wenig wahrscheinlich betrachtet werden.
Nachdem zudem das fluchtauslösende Ereignis als unglaubhaft zu erach-
ten ist, besteht kein Anlass für die Annahme einer genügend hohen Wahr-
scheinlichkeit der Anzeigeerstattung. Eine hypothetisch denkbare und
möglicherweise Relevanz aufweisende Verfolgungslage genügt nicht.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
– selbst wenn von seiner Homosexualität auszugehen wäre –, die Flücht-
lingseigenschaft aufgrund seiner sexuellen Orientierung weder im Zeit-
punkt seiner Ausreise aus dem Heimatland erfüllt hat, noch heute deswe-
gen begründete Furcht vor Verfolgung hat.
6.
6.1 Sodann bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer aufgrund seiner
angeblichen Konvertierung zum Christentum subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG bestehen.
6.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.3 Zur in Griechenland erfolgten Konvertierung zum Christentum ist fest-
zustellen, dass eine christliche Glaubensausübung im Ausland gemäss
Rechtsprechung dann Massnahmen im Iran auszulösen vermag, wenn sie
aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon aus-
gegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen
aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensaus-
übung erfährt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7 sowie Urteil D-3289/2009 E. 4.3.2).
Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, auf seiner Flucht in E._______
Kurse zum Christentum besucht und sich taufen lassen zu haben, aller-
dings brachte er weder missionierende Aktivitäten vor, noch führte er aus,
sich besonders vertieft mit dem Glauben auseinander gesetzt zu haben.
Die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Ernsthaftigkeit der
Konvertierung sind berechtigt. Selbst wenn diese Ernsthaftigkeit indessen
nicht in Frage zu stellen wäre, liegen keine Umstände vor, welche eine
asylrelevante Verfolgung nahelegen würden. Der Beschwerdeführer
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machte beschwerdeergänzend geltend, einer seiner Freunde habe Foto-
grafien seiner Konversion zum Christentum auf seinem Mobiltelefon ge-
habt, welche bei dessen Rückkehr in den Iran der dortigen Flughafenpoli-
zei in die Hände gefallen seien. Deswegen befürchte er, den Behörden nun
bekannt zu sein. Ob sich dies tatsächlich so abspielte, sei an dieser Stelle
dahingestellt, erscheint indessen zweifelhaft, zumal ein Rückkehrer mit Ab-
klärungen der iranischen Behörden bei einer Einreise am Flughafen rech-
nen muss. Überdies wäre nicht klar, inwiefern der Beschwerdeführer auf
den Fotografien tatsächlich erkennbar wäre und die Behörden ihn identifi-
zieren könnten. Eine klare Erkennbarkeit ergibt sich aus dem vom Be-
schwerdeführer eingereichten Foto nicht. Selbst wenn der Beschwerdefüh-
rer klar erkannt und identifiziert worden wäre, wäre nicht davon auszuge-
hen, die iranischen Behörden unterstellten ihm eine missionarische Hal-
tung, welche allenfalls zu einer berechtigten Furcht vor einer asylrelevan-
ten Verfolgung führen könnte. Somit ist das Vorliegen subjektiver Nach-
fluchtgründe zu verneinen.
6.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine sub-
jektiven Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit ins-
gesamt zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr
verneint, dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer-
kannt und das Asylgesuch abgewiesen. Die weiteren Vorbringen und Be-
weismittel vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb darauf
nicht weiter einzugehen ist.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
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glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine
Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als totalitär zu
bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht prob-
lematisch sein kann (statt vieler Urteil des BVGer E-3966/2015 vom
24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände
wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis als
zumutbar erachtet. Die seit einiger Zeit herrschenden Proteste führen nicht
zu einer anderen Beurteilung.
Ferner muss der Beschwerdeführer nicht befürchten, im Iran in eine exis-
tenzielle Notlage zu geraten, wobei vollumfänglich auf die Ausführungen
der Vorinstanz in ihrer Verfügung verwiesen werden kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 17
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
10.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, weil aufgrund der Akten
von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Be-
schwerdebegehren nicht als aussichtslos zu bezeichnen sind. Es ist folg-
lich auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
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