Abtei lung IV
D-7343/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
A._______, geboren B._______, Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Philipp Schenker, Freiplatzaktion
Basel, C._______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. März 2010 / D-1206/2010 und vom 17. Juni 2010 /
D- 3136/2010.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7343/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2010 das Asylgesuch
des Gesuchstellers vom 10. Februar 2009 ablehnte und das Bundes-
verwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. Febru-
ar 2010 mit Urteil vom 25. März 2010 abwies (vgl. D-1206/2010),
dass der Gesuchsteller mit – zuständigkeitshalber an das Bundesver-
waltungsgericht überwiesener – Eingabe vom 26. April 2010 unter Be-
rufung auf eine "neue Beweisunterlage" um Einleitung eines "neuen
Verfahrens" ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe vom 26. April 2010
als Gesuch um Revision seines Urteils vom 25. März 2010 entgegen-
nahm und dieses Gesuch mit Urteil vom 17. Juni 2010 abwies (vgl. D-
3136/2010),
dass der Gesuchsteller am 3. August 2010 mit einer als "Wiedererwä-
gungsgesuch" bezeichneten Eingabe erneut an das BFM gelangte,
dass das BFM die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesver-
waltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch weiterleitete,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Eingabe als Revisionsge-
such entgegennahm,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 13. August 2010 erklärte, auf-
grund der vom Bundesverwaltungsgericht in der Zwischenverfügung
vom 10. August 2010 mitgeteilten voraussichtlichen Aussichtslosigkeit
seines Gesuchs sowie der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvor-
schusses ziehe er seine Eingabe vom 3. August 2010 zurück,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren mit Ent-
scheid vom 16. August 2010 als durch Rückzug gegenstandslos ge-
worden abschrieb (vgl. D-5580/2010),
dass der Gesuchsteller am 7. Oktober 2010 (Poststempel) mit einer als
"Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe zum dritten Mal an
das BFM gelangte,
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dass das BFM sich in der Sache als unzuständig erklärte und die Ein-
gabe vom 7. Oktober 2010 zur weiteren Behandlung an das Bundes-
verwaltungsgericht überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
25. Oktober 2010 feststellte, die Eingabe vom 7. Oktober 2010 werde
als Revisionsgesuch entgegengenommen, die Gesuche um vorsorg-
liche Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Gesuchtsteller auf-
forderte, bis am 9. November 2010 einen Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1'200.- zu leisten,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 26. Oktober 2010 sinnge-
mäss um wiedererwägungsweise Aufhebung von Ziffer 2 des Disposi-
tivs der Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2010 (Abweisung des
Gesuchs um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs) er-
suchte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwi-
schenverfügung vom 2. November 2010 das Gesuch um wiedererwä-
gungsweise Aufhebung von Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenver-
fügung vom 25. Oktober 2010 abwies,
dass der Kostenvorschuss am 5. November 2010 bezahlt wurde,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. November 2010 seiner
Enttäuschung über die Abweisung seines Gesuches vom 26. Oktober
2010 Ausdruck gab, Bestätigungen der behandelnden Ärzte in Aus-
sicht stellte und wiederholte, sein {.......} seien zum Zeitpunkt der
Einreichung der Eingabe vom 7. Oktober 2010 aktenkundig gewesen,
dass der Gesuchsteller am 24. November 2010 (Poststempel) ein ärzt-
liches Zeugnis von Dr. med. D._______ vom 18. November 2010
einreichte, wonach er am 27. Oktober und 4. November 2010 zu Kon-
sultationen wegen {.......} in der Sprechstunde gewesen sei,
dass der Gesuchsteller aufgrund der Behandlung mit E._______ inner-
halb einer Woche bezüglich der F._______ beschwerdefrei geworden
sei,
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dass der Gesuchsteller am 25. November 2010 einen Austrittsbericht
der G._______ vom 22. November 2010 einreichte, worin die
Diagnose einer {.......} gestellt wurde,
dass der Gesuchsteller laut diesem Bericht am 15. September 2010 ei-
nen {.......} als Folge der wiederholten Abweisung seiner Gesuche
unternommen habe, weshalb er zuerst in H._______ hospitalisiert
worden sei und sich vom 16. September bis 5. Oktober 2010 in der
G._______ aufgehalten habe,
dass beim Austritt des Gesuchstellers aus der Klinik keine {.......} habe
festgestellt werden können,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Ver-
fügungen des BFM entscheidet,
dass das Bundesverwaltungsgericht ausserdem für die Revision von
Entscheiden zuständig ist, die es in seiner Funktion als Beschwerde-
instanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242, mit Hinweisen),
dass gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten,
dass gemäss Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisi-
onsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung
findet,
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgericht in der Regel in
der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (vgl.
Art. 21 Abs. 1 VGG),
dass vorliegend – mit Blick auf die Eintretensfrage – der Gesuchsteller
durch die angefochtenen Urteile besonders berührt ist und ein schutz-
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würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat, womit die Legitimation gegeben ist (vgl. analog Art. 48 Abs. 1
VwVG; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel
des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.),
dass der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 7. Oktober 2010 unter
Verweis auf verschiedene Beweismittel versucht, die Sachverhalts-
feststellung in den Urteilen vom 25. März 2010 (D-1206/2010) sowie
vom 17. Juni 2010 (D-3136/2010) als falsch beziehungsweise unvoll -
ständig erscheinen zu lassen, und eine wesentliche Veränderung des
rechtserheblichen Sachverhalts seit Ergehen der ursprünglichen Ver-
fügung geltend macht,
dass zwar an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel strenge
Anforderungen zu stellen sind (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 145 ff.),
zu Gunsten des Gesuchstellers, der keinen konkreten Revisionsgrund
nennt, indessen davon auszugehen ist, er mache mit dem Einreichen
von Beweismitteln den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
geltend,
dass deshalb die Eingabe – entgegen ihrer Bezeichnung als "Wieder-
erwägungsgesuch" – als drittes Gesuch um Revision des Beschwerde-
urteils vom 25. März 2010 (D-1206/2010) beziehungsweise als Gesuch
um Revision des Urteils vom 17. Juni 2010 (D-3136/2010) entgegen-
genommen wird,
dass mangels konkreter Angaben ebenfalls zu Gunsten des Gesuch-
stellers dieser Revisionsgrund als innert der in Art. 124 BGG ge-
nannten Fristen geltend gemacht betrachtet wird,
dass zudem Anträge für den Fall der Gutheissung des Revisionsgesu-
ches gestellt werden,
dass somit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsge-
such einzutreten ist,
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, damit in der Sache neu entschieden
werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG genannten Gründen in Revision zieht (Art. 45
VGG),
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revision verlangt werden
kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen
erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren
Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen
und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. März
2010 endgültig über die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls
und der Wegweisung sowie deren Vollzugs befunden hat,
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 7. Oktober 2010 zum
wiederholten Mal Beweismittel aufführt, welche bereits im ordentlichen
Beschwerdeverfahren eingereicht und gewürdigt wurden (Eingaben
vom 17. März 2010 und vom 26. Februar 2010), weshalb diese Doku-
mente klarerweise keine neuen, erheblichen Beweismittel im revisions-
rechtlichen Sinne darstellen,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass ein Nichteinverstandensein
mit den Erwägungen im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren
keinen Revisionsgrund bildet, weshalb ein Revisionsgesuch auch nicht
dazu dient, Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen,
weil die eigene Beurteilung eines Sachverhaltes anders ausgefallen
ist, als diejenige der damit befassten Behörde,
dass ebenso wenig die am 3. August 2010 eingereichten und in der
Rechtsmitteleingabe vom 7. Oktober 2010 ebenfalls wiederholt aufge-
führten Beweismittel (Dokumente betreffend den Vorfall vom 27. Mai
2008, insbesondere Internetauszug des I._______) als neu und
erheblich zu werten sind und diesbezüglich auf die unverändert
gültigen Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 10. August 2010
zu verweisen ist, worin diese Beweismittel als verspätet eingereicht
qualifiziert wurden,
dass es im Übrigen der Gesuchsteller auch in seinem aktuellen Ge-
such unterlässt darzulegen, warum es ihm nicht hätte möglich sein sol-
len, die vorgenannten Beweismittel während des ordentlichen Ver-
fahrens einzureichen,
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dass der Gesuchsteller ferner erneut ein als "Kurzbericht/Überwei-
sungsbericht" bezeichnetes Dokument der J._______ zu den Akten
reichte, in welcher der Verdacht einer K._______ erhoben wird,
dass das vorgenannte Beweismittel bereits mit Eingabe vom 3. August
2010 eingereicht wurde,
dass auf die diesbezüglichen und unverändert gültigen Erwägungen in
der Zwischenverfügung vom 10. August 2010 zu verweisen ist, worin
festgehalten wurde, dass weder im ordentlichen Verfahren noch im
ersten Revisionsverfahren durch den Vorfall vom 27. Mai 2008 verur-
sachte psychische Beschwerden artikuliert worden seien, obschon
sich der Gesuchsteller bereits damals mit der konkreten Perspektive
einer Rückkehr nach Sri Lanka konfrontiert gesehen habe,
dass deshalb auch mit Bezug auf den Verdacht einer K._______ und
das Auftreten der entsprechenden Symptome beim Gesuchsteller in
revisionsrechtlicher Hinsicht eine verspätete Geltendmachung vorliegt,
dass an dieser Einschätzung auch der pauschale und unbelegt geblie-
bene Einwand in der Rechtsmitteleingabe vom 7. Oktober 2010, wo-
nach das Vorliegen einer K._______ auch von seinem Sozialberater
bestätigt werde, nichts zu ändern vermag, zumal nicht erstellt ist, auf -
grund welchen Sachverhalts diese Diagnose gestellt wurde,
dass somit vorliegend der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG nicht erfüllt ist,
dass sodann als wesentliche Veränderung des Sachverhalts angeführt
wird, der Gesuchsteller habe am 15. September 2010 einen {.......} und
sei in der Folge hospitalisiert worden,
dass dieser Umstand, der grundsätzlich im Rahmen eines Wiederer-
wägungsverfahrens zu prüfen wäre und vorliegend lediglich im Sinne
einer Vorprüfung im Hinblick auf eine allfällige Überweisung untersucht
wird, erst mit der Einreichung eines diesbezüglichen Austrittsberichts
der G._______ vom 22. November 2010 rechtsgenüglich belegt wird,
dass laut diesem Bericht beim Gesuchsteller bei dessen Austritt keine
{.......} habe festgestellt werden können,
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dass der der Anamnese zugrunde gelegte Sachverhalt, wonach der
Gesuchsteller der Kollaboration mit tamilischen Rebellen beschuldigt
worden sei und deswegen hätte erschossen werden sollen, wobei sich
sein Freund vor ihn geworfen und erschossen worden sei, nicht mit
seinen Darlegungen im ordentlichen Asylverfahren (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1206/2010 vom 25. März 2010 S. 8 un-
ten) und auch nicht mit der von ihm eingereichten Niederschrift seiner
Zeugenaussage vom 28. Mai 2008 übereinstimmt,
dass deshalb aufgrund der unglaubhaften Aussagen nicht geschlossen
werden kann, die Umstände der geltend gemachte Erschiessung sei-
nes Freundes seien die Ursache für die diagnostizierten psychischen
Leiden,
dass vor dem Hintergrund der möglichen Behandelbarkeit des dia-
gnostizierten Krankheitsbildes des Gesuchstellers im Heimatland, ins-
besondere auch der massgeblichen Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), keine Verpflichtung
besteht, von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu
nehmen, wenn die betroffene Person mit Suizid droht, dies aber vor-
aussetzt, dass der ausschaffende Staat geeignete Massnahmen er-
greift, um die Umsetzung der Suiziddrohung im Zusammenhang mit
der Ausschaffung zu verhindern (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23
E. 5.1 S. 212 mit dem Hinweis auf den Unzulässigkeitsentscheid des
EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al. gegen Deutschland
[Nr. 33743/03]),
dass es dem Gesuchsteller sodann zuzumuten ist, sich in Zusammen-
arbeit mit seinen Ärzten im Rahmen von therapeutischen Sitzungen
sowie gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von entsprechenden Medi-
kamenten adäquat auf eine Rückkehr nach Sri Lanka vorzubereiten,
dass sich der Gesuchsteller, wie im Beschwerdeurteil D-1206/2010
vom 25. März 2010 festgehalten wurde, seit dem Jahre 2000 bis zu
seiner Ausreise im Februar 2009 (zumindest teilweise zusammen mit
seinen Familienangehörigen) in L._______ aufhielt und arbeitete und
demzufolge von einem dort bestehenden sozialen Beziehungsnetz
auszugehen ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte aufgezeigt werden, inwiefern die-
ses Beziehungsnetz nicht in der Lage sein sollte, dem Gesuchsteller
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Unterstützung zu gewähren, und dieser dadurch allenfalls konkret ge-
fährdet wäre,
dass die mit ärztlichem Zeugnis vom 18. November 2010 diagnostizier-
ten M._______ keinen Umstand darstellen, dem vorliegend wesent-
liche Bedeutung zukommt, da der Gesuchsteller diesbezüglich be-
schwerdefrei ist,
dass in Anbetracht dieser Erwägungen auch keine Beweismassnah-
men (z.B. Befragung der behandelnden Ärzte als Zeugen, Erkundigun-
gen bei Betreuungspersonen bzw. in der Schweiz anwesenden Famili-
enangehörigen des Gesuchstellers) anzuordnen sind, da dies nicht zu
einer anderen Beurteilung zu führen vermöchte,
dass aufgrund dieser Ausführungen darauf zu verzichten ist, die als
wesentliche Veränderung des Sachverhalts geltend gemachten Um-
stände dem BFM zur Prüfung im Rahmen eines Wiedererwägungsver-
fahrens zu überweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.-
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzu-
erlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68
Abs. 2 VwVG) und mit dem am 5. November 2010 in gleicher Höhe be-
zahlten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- das O._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand:
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