B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7343/2015/plo
U r t e i l v o m 1 6 . D e z e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 30. Oktober 2015
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in Erzincan, am 28. September 2015 mit ei-
nem durch die deutschen Behörden ausgestellten Visum für den Schen-
genraum in die Schweiz einreiste, worauf er gleichentags beim Empfangs-
und Verfahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch stellte,
dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2015 summarisch zu seinen
Asylgründen befragt wurde,
dass er dabei im Wesentlichen zu Protokoll gab, er habe in der Türkei einen
alevitischen Kulturverein geleitet, und nach den Ereignissen um den Gezi-
Park in Istanbul sei er während 57 Tagen inhaftiert, wegen Mitgliedschaft
in einer terroristischen Organisation angeklagt und schliesslich auf Bewäh-
rung wieder freigelassen worden,
dass er des Weiteren vorbrachte, eine Woche vor den türkischen Wahlen
vom Juni 2015 hätten zwei Personen, die sich als Polizeibeamte ausgege-
ben hätten, ihn zu entführen und zu töten versucht,
dass er anlässlich seiner Befragung verschiedene Beweismittel zu den Ak-
ten gab, so unter anderem Kopien türkischer Justizdokumente,
dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer an-
lässlich der Befragung vom 14. Oktober 2015 mitteilte, angesichts des Um-
stands, dass er ‒ vor seiner Einreise in die Schweiz ‒ mit einem durch die
deutschen Behörden ausgestellten Schengen-Visum aus der Türkei kom-
mend in Deutschland eingereist sei, werde Deutschland als zur Prüfung
seines Asylgesuchs zuständig erachtet,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses rechtlichen Gehörs die
Frage, ob Gründe vorliegen würden, die gegen die Zuständigkeit Deutsch-
lands oder gegen seine Überstellung in diesen Staat sprächen, verneinte,
dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2015 für die Dauer des Ver-
fahrens dem Kanton Graubünden zugewiesen wurde,
dass das SEM am 27. Oktober 2015 an die zuständige deutsche Behörde
die Mitteilung richtete, gestützt auf die Regeln des Gemeinsamen Europä-
ischen Asylsystems werde Deutschland als zur Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig erachtet,
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dass die zuständige deutsche Behörde dem SEM am 28. Oktober 2015
mitteilte, der Übernahme des Beschwerdeführers werde zugestimmt,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 (eröffnet am 9. No-
vember 2015) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) und die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Ok-
tober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkom-
men, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dub-
lin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sep-
tember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Deutschland sowie den
Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Be-
schwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 16. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an-
focht,
dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragte, der Vollzug der
Wegweisung sei vorläufig auszusetzen, der Beschwerde sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass mit Zwischenverfügung vom 24. November 2015 der Vollzug der
Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen
ausgesetzt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG),
dass das Bundesverwaltungsgericht dabei – mit einer vorliegend nicht zu-
treffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, wo-
mit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf sie einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wird,
dass mit Beschwerde im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das
SEM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl.
Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5),
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiel-
len Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
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che zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1),
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist,
dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht gestützt auf
die genannte Bestimmung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Staatssekretariat in der angefochtenen Verfügung das Nichtein-
treten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG im We-
sentlichen damit begründete, der Beschwerdeführer sei, bevor er sich
zwecks Einreichung eines Asylgesuchs in die Schweiz begeben habe, mit
einem gültigen deutschen Visum für den Schengenraum aus der Türkei
nach Deutschland eingereist, womit die Zuständigkeit für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bezüglich des Beschwerdeführers
gestützt auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen bei Deutschland
liege,
dass das SEM unter anderem weiter ausführte, Deutschland sei Vertrags-
staat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK, und es lägen kei-
nerlei Anhaltspunkte vor, die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflich-
tungen würden durch Deutschland nicht beachtet, weshalb nichts gegen
die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat spreche,
dass der Beurteilung der Vorinstanz zunächst insofern zu folgen ist, als im
vorliegenden Fall gestützt auf die anwendbaren Bestimmungen der ein-
schlägigen Staatsverträge grundsätzlich Deutschland für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist,
dass die deutschen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers mit
Mitteilung an das SEM vom 28. Oktober 2015 auch zugestimmt haben,
dass der Beschwerdeführer somit in einen Drittstaat (Deutschland) ausrei-
sen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens staatsvertraglich zuständig ist,
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dass es sich beim Dublin-Verfahren gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständigen Mitgliedstaat handelt (zum Folgenden BVGE 2012/27 E. 6.2 ff.;
vgl. ferner auch BVGE 2013/10 E. 5.2.1 S. 110),
dass bei diesem Verfahren systembedingt kein Raum bleibt für die Anord-
nung von Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20),
dass allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse in Dublin-Verfahren statt-
dessen bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selbst zu prü-
fen sind,
dass weiter zu prüfen ist, ob im vorliegenden Fall allenfalls unter dem As-
pekt der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Abwei-
chen von der festgestellten Zuständigkeit Deutschlands gerechtfertigt
wäre,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs im An-
schluss an seine Befragung vom 14. Oktober 2015 die Frage verneinte, ob
Gründe vorlägen, die gegen die Zuständigkeit Deutschlands oder gegen
seine Überstellung in diesen Staat sprechen würden,
dass er demgegenüber durch seinen Rechtsvertreter mit der Beschwerde-
schrift vorbringen lässt, die türkischen Behörden würden ihm die Mitglied-
schaft bei den Organisationen PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiter-
partei Kurdistans), DHKP-C (Devrimci Halk Kurtulus Partisi/Cephesi; Re-
volutionäre Volksbefreiungspartei/Front) sowie TIKKO (Türkiye İşçi Köylü
Kurtuluş Ordusu; Arbeiter- und Bauern-Befreiungsarmee der Türkei) vor-
werfen,
dass er mit der Beschwerdeschrift weiter geltend macht, diese Organisati-
onen seien in Deutschland verboten, und die deutschen Behörden hätten
in der Vergangenheit einige Personen, die mit den genannten Vereinigun-
gen in Verbindung gebracht worden seien, an die Türkei ausgeliefert,
dass Deutschland somit für Personen, die mit den genannten Organisatio-
nen in Verbindung stünden, kein sicherer Drittstaat sei, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung dorthin einer Verletzung von Art. 5 AsylG und Art. 3
EMRK gleichkäme,
dass indessen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wo-
nach Deutschland Vertragspartei der FK und der EMRK ist ‒ und darüber
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hinaus des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ‒, offensichtlich zuzustimmen ist,
dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung
eines Asylgesuchs im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsys-
tems zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, dem Be-
schwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wobei er ernst-
hafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des in Frage ste-
henden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht verletzen und
ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn menschenunwürdi-
gen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Grie-
chenland vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Ur-
teil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften [EuGH] vom
21. Dezember 2011 C-411/10 und C-493),
dass die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, die deutschen Be-
hörden hätten in der Vergangenheit Personen, welchen Verbindungen zur
PKK, der DHKP-C oder der TIKKO vorgeworfen worden seien, in die Türkei
ausgeliefert, keinerlei Rückschlüsse auf die konkrete Situation des Be-
schwerdeführers zulässt,
dass ungeachtet des bestehenden Verbots der vom Beschwerdeführer ge-
nannten Organisationen in Deutschland keinerlei konkreter Grund zur An-
nahme besteht, die deutschen Behörden würden in Verletzung des völker-
rechtlichen Non-Refoulement-Gebots und der weiteren einschlägigen völ-
kerrechtlichen Normen (so insbesondere Art. 3 EMRK) eine in der Türkei
von asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen und/oder anderwei-
tiger menschenrechtswidriger Behandlung bedrohte Person in jenen Staat
ausliefern,
dass vielmehr von der Annahme auszugehen ist, dass dem Beschwerde-
führer in Deutschland ein den nationalen und internationalen rechtlichen
Bestimmungen entsprechendes, korrektes Asylverfahren zuteil werden
wird, unter Einschluss eines allfälligen Rechtswegs zur gerichtlichen Beur-
teilung,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht beweisen oder
glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko be-
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stehe, seine Überstellung nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Ver-
fahrens würde gegen Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche
Verpflichtung der Schweiz verstossen,
dass somit keine Gründe vorliegen, welche die Ausübung des Selbstein-
trittsrechts im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Schweiz
angezeigt erscheinen lassen,
dass das SEM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regel-
folge) des Nichteintretensentscheids ist,
dass dabei allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen An-
wendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO) beziehungsweise im Rahmen von Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
zu prüfen sind, wonach aus humanitären Gründen ein Asylgesuch trotz Zu-
ständigkeit eines anderen Staates durch die Schweizer Behörden behan-
delt werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und E. 10.2),
dass wie zuvor dargelegt vorliegend keine Gründe bestehen, welche zu
einem Selbsteintritt führen müssten, womit das SEM die Überstellung des
Beschwerdeführers nach Deutschland zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet hat,
dass nach den angestellten Erwägungen die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: