Abtei lung IV
D-7344/2006/teb/huj
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
B._______, Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung. Verfügung des BFF vom 13. Juni
1994.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7344/2006
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer ein kongolesischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in Kinshasa verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge ein erstes Mal am 10. Juli 1991 und gelangte am
17. Juli 1991 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragungen zu den Asylgründen brachte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei am 30. Mai 1991 Mitglied
der PDSC (Parti Démocratique et Socialiste Congolais) geworden und
in der Folge im Sekretariat von X._______ für die Bereiche Propagan-
da und Mobilisierung der Massen verantwortlich gewesen. Bereits am
30. Juni 1991 sei er jedoch festgenommen und ins Zentralgefängnis
von X._______ verbracht worden. Von dort sei ihm aber am 7. Juli
1991 durch die Bestechung eines Kommandanten seitens seines
Vaters die Flucht gelungen, worauf er sich am 10. Juli 1991 nach
Kongo (Brazzaville) und danach weiter in die Schweiz begeben habe.
B.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 1991 wies das BFF das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen, noch denjenigen an die asylrechtli-
che Relevanz zu genügen. Diese Verfügung wurde in der Folge im
Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vom damals zuständigen Eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit Urteil vom
24. März 1992 vollumfänglich bestätigt.
C.
Mit Eingabe vom 14. Mai 1992 ersuchte der Beschwerdeführer bei der
neu zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) um
revisionsweise Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 24. März
1992 und die Gewährung von Asyl.
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Die ARK ersuchte im Rahmen des Revisionsverfahrens mit Schreiben
vom 10. November 1992 die schweizerische Vertretung in Kinshasa
um Abklärungen im Zusammenhang mit einem vom Beschwerdeführer
eingereichten Zeitungsartikel. Nach Eingang der Botschaftsantwort
vom 14. Januar 1993 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs an
den Beschwerdeführer wies die ARK das Revisionsgesuch mit Urteil
vom 25. Juni 1993 ab.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer nach erfolglosen weiteren
Eingaben an das BFF und die ARK am 28. Oktober 1993 begleitet in
seinen Heimatstaat zurückgeführt.
II.
D.
Am 17. Mai 1994 ersuchte der Beschwerdeführer erneut in der
Schweiz um Asyl. Im Rahmen der am 26. Mai 1994 und am 1. Juni
1994 erfolgten Befragungen durch die Asylbehörden brachte er im We-
sentlichen vor, er sei im Zuge der Rückschaffung auf dem Flughafen
von Kinshasa vom kongolesischen Militär während eines Tages festge-
halten und anschliessend der AND (Agence Nationale de Documenta-
tion) übergeben worden. Von der AND sei er wegen der im ersten Asyl-
verfahren genannten Gründe erneut inhaftiert worden. Während eines
Gefangenentransportes habe er am 31. Dezember 1993 entkommen
können, nachdem das Transportfahrzeug in einen Unfall verwickelt
worden und auf dem Dach gelandet sei. Da er bei sich zu Hause ge-
sucht worden sei, habe er sich in der Folge in einer Poliklinik welche
einem Freund gehöre versteckt, bis er am 31. März 1994 seinen Hei-
matstaat verlassen habe und über Brazzaville, Moskau und Rom in die
Schweiz gelangt sei.
E.
Mit Verfügung vom 13. Juni 1994 wies das BFF das neuerliche Begeh-
ren des Beschwerdeführers um Gewährung von Asyl ab und entzog ei-
ner allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende
Wirkung. Das Bundesamt prüfte dabei die Vorbringen des Beschwer-
deführers unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten und
nahm sein Begehren nicht als zweites Asylgesuch entgegen. Es be-
gründete dies damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Be-
fragungen die von ihm geltend gemachte Gefährdung zur Hauptsache
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auf Sachverhalte stütze, welche er bereits im ersten Asylverfahren vor-
gebracht habe; seine Angaben stellten daher in erster Linie Ergänzun-
gen zu bereits früher gemachten Vorbringen dar, weshalb es an einem
völlig neuen Lebenssachverhalt fehle, der im Rahmen eines zweiten
Asylverfahrens zu beurteilen wäre.
In inhaltlicher Hinsicht ergäben sich sodann aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers keine substanziierten Wiedererwägungsgründe. So
stützten sich seine Angaben zunächst vollumfänglich auf die bereits im
ersten Asylverfahren vom BFF wie von der ARK als unglaubhaft erach-
teten Vorbringen. Ferner vermöchten seine Ausführungen betreffend
die angebliche erneute Inhaftierung im Jahre 1993 den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen, da er lediglich unsubstan-
ziierte Angaben zum Haftort und zum Zeitpunkt seiner Überführung
gemacht habe. Schliesslich habe der Beschwerdeführer anlässlich der
Befragung vom 26. Mai 1994 das Original eines am 5. Juni 1991 in
Kinshasa ausgestellten Mitgliederausweises der PDSCO vorgewiesen
und eine Kopie desselben abgegeben. Im ersten Asylverfahren habe
er indessen angegeben, dass diese Partei keine Mitgliederausweise
kenne, weshalb es sich bei diesem Beweismittel um ein gefälschtes
Dokument handeln müsse. Aus diesen Gründen sei das als Wiederwä-
gungsgesuch zu bezeichnende erneute Asylbegehren abzuweisen; die
Verfügung des BFF vom 18. Dezember 1991 bleibe somit in Rechts-
kraft.
F.
Mit Eingabe vom 4. Juli 1994 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des BFF vom 13. Juni 1994 bei der ARK Beschwerde. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnah-
me in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Auf
die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
G.
Mit Eingabe vom 12. Juli 1994 zeigte Rechtsanwalt Philippe Zimmer-
mann unter Einreichung einer entsprechenden Vollmacht die Übernah-
me der Vertretung des Beschwerdeführers an und ersuchte um Ein-
sicht in die Verfahrensakten, welche ihm vom damals zuständigen Inst-
ruktionsrichter der ARK mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 1994 ge-
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währt wurde. Gleichzeitig erhielt der Rechtsvertreter die Gelegenheit
zur beschwerdeergänzenden Stellungnahme bis zum 22. Juli 1994,
von welcher dieser mit Eingabe vom 19. Juli 1994 Gebrauch machte.
Mit Schreiben vom 14. Juni 1995 teilte der Rechtsvertreter der ARK
mit, dass er sein Mandat niedergelegt habe.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. August 1995 hielt die Vorinstanz an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
I.
Am 18. Februar 1996 kam in der Schweiz eine Tochter des Beschwer-
deführers und einer Schweizer Bürgerin zur Welt. Im Rahmen eines
zweiten Schriftenwechsels hielt die Vorinstanz am 19. Juni 1996 an
der angefochtenen Verfügung fest. Am 25. September 1996 kam das
BFF auf seinen ursprünglichen Kantonszuweisungsentscheid zurück
und bewilligte dem Beschwerdeführer, sich für die Dauer des Asylver-
fahrens im Wohnsitzkanton seiner Lebenspartnerin und des gemeinsa-
men Kindes aufzuhalten.
J.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters der ARK
vom 30. Mai 1997 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu
den Vernehmlassungen des BFF vom 24. August 1995 und vom
19. Juni 1996 zu äussern; der Beschwerdeführer machte davon keinen
Gebrauch.
K.
Im Rahmen eines weiteren Vernehmlassungsverfahrens zur Frage des
Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne des
per 1. Januar 2007 aufgehobenen Art. 44 Abs. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) teilte das Bundesamt der ARK
am 15. Februar 2001 gestützt auf eine entsprechende Auskunft der zu-
ständigen kantonalen Behörde mit, dass der Beschwerdeführer auf-
grund der am 2. Mai 1997 erfolgten Heirat mit seiner Lebenspartnerin
beziehungsweise Mutter des von ihm anerkannten Kindes seit dem
Jahre 1997 über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
verfüge, weshalb sich im Asylverfahren die Frage der Wegweisung so-
wie der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht mehr stelle.
Seite 5
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L.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Februar 2001 fragte der Instruktions-
richter der ARK den Beschwerdeführer an, ob er aufgrund der Ertei-
lung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung welche der
ARK bis dato nicht mitgeteilt worden sei an seiner Beschwerde, so-
weit die Frage des Asyls betreffend, festhalten oder diese allenfalls zu-
rückziehen wolle. Der Beschwerdeführer liess sich dazu weder innert
der ihm gesetzten Frist noch im weiteren Verlauf des Beschwerdever-
fahrens vernehmen.
M.
Auf telefonische Anfrage des Instruktionsrichters der ARK hin teilte die
zuständige kantonale Behörde am 8. September 2004 mit, dass die
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung nicht mehr verlängert wor-
den sei, nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr mit seiner Ehefrau
und seinem Kind zusammen wohne; zur Zeit werde jedoch die Frage
einer erneuten Verlängerung geprüft.
N.
Mit Eingaben vom 29. Dezember 2006 und vom 5. Januar 2007 (Post-
stempel) reichte der Beschwerdeführer mehrere Dokumente zu den
Akten, so ein Urteil des Amtsgerichts Y._______ vom 3. März 2005,
mit welchem seine Ehe geschieden worden ist, aktuelle amtliche Mo-
dalitätenregelungen bezüglich des Besuchsrechts hinsichtlich seiner
Tochter, ein ärztliches Zeugnis vom 16. Oktober 2006, in welchem ihm
eine Lärmempfindlichkeit auf beiden Ohren attestiert wird, und eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Wohnsitzgemeinde vom
18. September 2006.
O.
Mit an das BFM gerichtetem, zuständigkeitshalber an das Bundesver-
waltungsgericht weiter geleitetem Schreiben vom 28. September 2007
teilte die zuständige kantonale Behörde mit, dass mit Verfügung vom
9. August 2007 die Nichtverlängerung der ausländerrechtlichen Aufent-
haltsbewilligung des Beschwerdeführers verfügt und dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz angeordnet worden sei. Gegen diese Verfügung
habe der Beschwerdeführer rekurriert; das entsprechende Beschwer-
deverfahren sei noch hängig. Die Behörde erkundigte sich in diesem
Zusammenhang nach dem Stand des asylrechtlichen Beschwerdever-
fahrens und ersuchte um dessen möglichst baldigen Abschluss.
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P.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 informierte der zuständige Inst-
ruktionsrichter die kantonale Behörde über den Stand des asylrechtli-
chen Beschwerdeverfahrens; dem Beschwerdeführer wurde eine Kopie
dieser Mitteilung zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det im vorliegenden Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 Abs. 2 VGG). In materieller Hinsicht gilt für die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des neuen Asylgesetzes mithin am 1. Oktober 1999
hängigen Verfahren das neue Recht (Art. 121 Abs. 1 AsylG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen und ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
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3.
Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz am 17. Juli 1991 ein erstes
Asylgesuch gestellt, welches mit Entscheid des EJPD vom 24. März
1992 rechtskräftig abgewiesen wurde. In der Folge wurde der Be-
schwerdeführer am 28. Oktober 1993 begleitet in seinen Heimatstaat
zurückgeführt, von wo aus er am 16. Mai 1994 erneut in die Schweiz
gelangte und tags darauf wiederum um Gewährung von Asyl ersuchte.
Das Bundesamt prüfte dieses Begehren indessen nicht im Rahmen ei-
nes zweiten Asylgesuchs, sondern unter wiedererwägungsrechtlichen
Gesichtspunkten. Es begründete dies damit, dass der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen der Befragungen vom 26. Mai 1994 und vom 1. Juni
1994 die von ihm geltend gemachte Gefährdung zur Hauptsache auf
Sachverhalte stütze, welche er bereits im ersten Asylverfahren vorge-
bracht habe; seine Angaben stellten daher in erster Linie Ergänzungen
zu bereits früher gemachten Vorbringen dar, weshalb es an einem völ-
lig neuen Lebenssachverhalt fehle, der im Rahmen eines zweiten Asyl-
verfahrens zu beurteilen wäre (vgl. Verfügung des BFF vom 13. Juni
1994, Ziff. II, S. 2 f.).
Dieser vorinstanzlichen Auffassung ist nicht zuzustimmen. Gemäss der
Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt
wird, ist ein nach erfolglos durchlaufenem Asylverfahren erneut ge-
stelltes Schutzbegehren, mit welchem um Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft ersucht wird, nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG das heisst als neues Asylgesuch zu behandeln; von dieser
Regel ausgenommen sind einzig diejenigen Gesuche, in welchen aus-
schliesslich Revisionsgründe vorgebracht werden (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.). Im vorliegenden Fall stützt der
Beschwerdeführer sein neuerliches Asylbegehren einerseits zwar auf
Sachverhalte, welche er bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht
hat. Andererseits macht er indessen darüber hinaus Ereignisse gel-
tend, welche sich erst nach Abschluss dieses Verfahrens und seiner
Rückkehr in den Heimatstaat ergeben hätten. Dies trifft insbesondere
auf die angebliche Inhaftierung im Nachgang an ein Festhalten am
Flughafen von Kinshasa sowie die Flucht des Beschwerdeführers im
Zuge eines Gefangenentransportes zu. Insoweit macht der Be-
schwerdeführer nicht Revisionsgründe, sondern neu entstandene
Sachverhalte für die Begründung seines Begehrens um Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft geltend, weshalb sein Begehren insge-
samt als erneutes Asylgesuch zu bezeichnen ist.
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Das Bundesamt hat nach dem Gesagten das Gesuch des Beschwer-
deführers vom 17. Mai 1994 zu Unrecht lediglich unter wiedererwä-
gungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft. Von einer Rückweisung
der Sache zur erneuten Prüfung des Sachverhalts im Rahmen eines
zweiten Asylgesuches gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG kann im
vorliegenden Fall allerdings dennoch abgesehen werden, da sich das
Bundesamt in der angefochtenen Verfügung sowie im Verlaufe des
Beschwerdeverfahrens materiell zu den neuen Vorbringen des Be-
schwerdeführers geäussert hat, dem Bundesverwaltungsgericht volle
Kognition zukommt, und dem Beschwerdeführer angesichts des Um-
standes, dass der zuständige Instruktionsrichter der ARK mit Zwi-
schenverfügung vom 15. Juli 1994 den Vollzug der Wegweisung aus-
gesetzt hat, in verfahrensrechtlicher Hinsicht kein Nachteil erwach-
sen ist. Es ist im Folgenden daher in materieller Hinsicht zu prüfen,
ob das Bundesamt im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Seite 9
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5.
5.1 Das Bundesamt führt in der angefochtenen Verfügung aus, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. Zum einen stützten sich sei-
ne Angaben nämlich vollumfänglich auf die bereits im ersten Asylver-
fahren vom BFF wie von der ARK als unglaubhaft erachteten Vorbrin-
gen. Ferner erschienen auch seine Ausführungen betreffend die an-
gebliche erneute Inhaftierung im Jahre 1993 nicht glaubhaft, da er le-
diglich unsubstanziierte Angaben zum Haftort und zum Zeitpunkt sei-
ner Überführung gemacht habe. Schliesslich habe der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Befragung vom 26. Mai 1994 das Original eines am
5. Juni 1991 in Kinshasa ausgestellten Mitgliederausweises der
PDSCO vorgewiesen und eine Kopie desselben abgegeben. Im ersten
Asylverfahren habe er indessen angegeben, dass diese Partei keine
Mitgliederausweise kenne, weshalb es sich bei diesem Beweismittel
um ein gefälschtes Dokument handeln müsse.
5.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis die Frage, ob der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG habe,
zu Recht verneint hat.
5.2.1 Zunächst ist hinsichtlich der angeblichen Inhaftierung im An-
schluss an die Festnahme am Flughafen von Kinshasa in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer
angegebene Grund für diese Massnahme, nämlich seine Flucht aus ei-
ner früheren Haft, von den schweizerischen Asylbehörden in einem
ersten Asylverfahren rechtskräftig als unglaubhaft erachtet wurde.
Darüber hinaus erscheinen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
der erneuten Inhaftierung wenig substanziiert und realitätsnah. So
konnte er einerseits keine konkreten Angaben zum Ort der Haft ma-
chen und andererseits wirkt seine Schilderung des Unfalles des Trans-
portfahrzeugs sowie des anschliessenden Aufbrechens der Wagentü-
ren durch anwesende Zeugen was ihm die Flucht ermöglicht habe
wenig plausibel; unter anderem bleibt unklar, wie die Unfallzeugen die
mutmasslich gesicherten Türen des Fahrzeuges, bei welchem es sich
um einen Zellenwagen gehandelt habe (vgl. Befragungsprotokoll vom
1. Juni 1994, S. 2), hätten aufbrechen können und wieso sie vier offen-
sichtlich als Häftlinge erkennbare Personen hätten befreien und ent-
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weichen lassen sollen. Die Aussagen des Beschwerdeführers wirken
diesbezüglich konstruiert und sind daher insgesamt nicht glaubhaft.
5.2.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des zwei-
ten Asylverfahrens seine angeblich am 5. Juni 1991 ausgestellte Mit-
gliederkarte der PDSCO im Original vorgewiesen und in Kopie zu den
Akten gereicht hat. Dies widerspricht wie die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt hat zum einen seinen ei-
genen Angaben im Rahmen des ersten Asylverfahrens, wonach diese
Partei keine Mitgliederausweise kenne (vgl. kant. Prot. vom 17. Okto-
ber 1991, S. 10). Zum anderen handelt es sich bei der vom Beschwer-
deführer vorgewiesenen Karte um ein Modell, welches von der
PDSCO jedenfalls erst nach 1991 verwendet wurde; dies ergibt sich
aus einem an die Vorinstanz gerichteten Schreiben dieser Partei vom
26. Juni 1995, dessen wesentlicher Inhalt in die Vernehmlassung des
BFF vom 24. August 1995 eingeflossen ist; der Beschwerdeführer hat
sich dazu im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs nicht ge-
äussert. Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer in Kopie eingereichten
Mitgliederausweis um ein verfälschtes Dokument handelt.
5.2.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Instruktionsrichter
dem Bundesamt sodann ein nach Abschluss des ersten Asylverfah-
rens an die ARK gerichtetes Schreiben der PDSC/Z vom 4. Oktober
1993, unterzeichnet von C._______ und namentlich die Mitgliedschaft
des Beschwerdeführers bei der PDSCO bestätigend, zur
Stellungnahme unterbreitet. In seiner Vernehmlassung vom 24. August
1995 hat das BFF dieses Dokument unter Hinweis auf eine an die
Vorinstanz gerichtete Mitteilung der sich in Kinshasa befindenden
Parteiführung der PDSCO vom 14. Oktober 1991, welche sich von
solchen Bestätigungsschreiben zugunsten von Asylgesuchstellern dis-
tanzierte und sich als alleinige Ansprechpartnerin für die schweizeri-
schen Asylbehörden bezeichnete, als blosses Gefälligkeitsschreiben
bezeichnet; der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen des ihm ge-
währten rechtlichen Gehörs auch dazu nicht vernehmen lassen. Unter
Berücksichtigung der bereits erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente in
den Aussagen des Beschwerdeführers kommt auch das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus dem
Schreiben der PDSC/Z vom 4. Oktober 1993 nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann.
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5.2.4 Das Bundesamt hält dem Beschwerdeführer in seiner Vernehm-
lassung vom 24. August 1995 ferner vor, er verfüge über lediglich äus-
serst dürftige Kenntnisse von der PDSCO. Zum einen habe er die Par-
tei fälschlicherweise als verbotene Organisation bezeichnet, sei sie
doch bereits am 23. April 1991 mithin vor seinem angeblichen Partei-
beitritt als legal erklärt worden, worauf die Parteiführung nach Kin-
shasa verlegt worden sei. Ferner habe der Beschwerdeführer tatsa-
chenwidrige Angaben über die Person des 'Secrétaire Général' bezie-
hungsweise des 'Premier Secrétaire' gemacht, dies ungeachtet des
Umstandes, dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes der
von der schweizerischen Vertretung in Kinshasa im Rahmen der Bot-
schaftsanfrage um Auskünfte angegangene D._______ angeblicher
'Secrétaire Général' der PDSCO nicht das Amt des Generalsekretärs
bekleide.
Diese Erwägungen der Vorinstanz bezüglich deren Einzelheiten zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Vernehmlassung vom 24. Au-
gust 1995 verwiesen wird erscheinen überzeugend und decken sich
mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit die
Frage der Person des zu Beginn der 1990er-Jahre waltenden General-
sekretärs der PDSCO betreffend, ist zwar anzumerken, dass die Aus-
kunft der schweizerischen Vertretung in Kinshasa vom 14. Januar
1993, wonach der Beschwerdeführer dem Generalsekretär der Partei,
D._______, nicht bekannt sei, nicht mit den Angaben übereinstimmen,
welche den schweizerischen Asylbehörden aus anderen Quellen
bekannt sind und wonach zu jener Zeit eine andere Person dieses Amt
bekleidete. Ob in diesem Zusammenhang im Rahmen des ersten
Asylverfahrens des Beschwerdeführers allenfalls ein Verfahrensfehler
namentlich eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes
beziehungsweise eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgelegen
hat, kann indessen offen bleiben, da diesbezüglich die Frist für die Ein-
reichung eines allfälligen Revisionsbegehrens längst abgelaufen wäre.
Zudem ist die Frage, ob der Beschwerdeführer entgegen aller oben
erwähnter Indizien, welche auf das Gegenteil hinweisen im Jahre
1991 für kurze Zeit Mitglied der PDSCO gewesen ist, im heutigen Zeit-
punkt auch in materieller Hinsicht ohne Belang. Wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung vom 24. August 1995 zutreffend ausführte, wur-
de diese Organisation nämlich bereits am 23. April 1991 als legale
Partei zugelassen; die Behauptung des Beschwerdeführers im Rah-
men des ersten Asylverfahrens, es handle sich bei der PDSCO um
eine verbotene Partei, traf damit bereits im Zeitpunkt seines an-
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geblichen Parteibeitritts nicht mehr zu. Im Übrigen hat sich im Heimat-
staat des Beschwerdeführers die Parteienlandschaft seit dem Jahre
1991 stetig bis auf über 200 Organisationen erweitert, wobei auch
die PDSCO immer aktiv geblieben ist. Bei den von unabhängigen Be-
obachtern als weitgehend frei und fair bezeichneten Parlaments- und
Präsidentschaftswahlen vom 30. Juli 2006 beziehungsweise vom
29. Oktober 2006 beteiligte sie sich zusammen mit 171 weiteren politi-
schen Gruppierungen und stellte vier Kandidaten auf; auch wenn ihr
der Einzug ins Parlament nicht gelang, kann sie sich doch frei am poli-
tischen Geschehen im Kongo (Kinshasa) beteiligen (vgl. dazu Com-
mission de l'immigration et du salut de réfugié du Canada, République
Démocratique du Congo, April 2007 [
che/publications/index.f.htm?docid=322&cid_0&sec_CH>9.11. 2007];
9.11.2007; Schweizerische
Flüchtlingshilfe, Demokratische Republik Kongo [DRC], Update vom
17. September 2007). Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesver-
waltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer selbst für den Fall, dass er Mitglied der
PDSCO (gewesen) wäre, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat je-
denfalls im heutigen Zeitpunkt keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt wäre.
5.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz im Ergeb-
nis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ver-
neint und sein Asylgesuch abgewiesen hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung, welche ihm von der zuständigen kantona-
len Behörde aufgrund der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin erteilt
wurde. Die kantonale Behörde hat diesen Aufenthaltstitel zwar nach
der im Jahre 2005 erfolgten Ehescheidung mit Verfügung vom 9. Au-
gust 2007 nicht verlängert und die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz angeordnet. Diese Verfügung ist indessen ange-
sichts des vom Beschwerdeführer dagegen eingereichten Rechtsmit-
tels über welches bis zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils noch
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nicht entschieden worden ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Ferner
lebt die heute 11-jährige Tochter des Beschwerdeführers, welche über
das schweizerische Bürgerrecht verfügt, in der Schweiz, weshalb der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) über einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Aufenthalts-
bewilligung verfügt. Bei dieser Sachlage liegt die Zuständigkeit zur Be-
urteilung der Frage der Wegweisung alleine bei der kantonalen Behör-
de beziehungsweise fallen die im asylrechtlichen Verfahren getroffenen
Anordnungen betreffend die Wegweisung und deren Vollzug ohne Wei-
teres dahin (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f. und E. 11c S. 178;
2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Eine nähere Prüfung dieser Frage erübrigt
sich daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
soweit nicht gegenstandslos geworden im Ergebnis Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollstän-
dig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten insoweit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der
finanziellen Situation des Beschwerdeführers welcher gemäss einer
Bestätigung der zuständigen kommunalen Amtsstelle vom 18. Septem-
ber 2006 fürsorgeabhängig war (und aufgrund der Aktenlage nach wie
vor ist) und des Umstandes, dass die Beschwerde jedenfalls hin-
sichtlich der Frage der rechtlichen Qualifikation des erneuten Schutz-
begehrens zu Recht erhoben wurde, ist indessen in Anwendung von
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf das Erheben
von Kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird soweit die Frage der Wegweisung und deren
Vollzug betreffend als gegenstandslos geworden abgeschrieben; im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
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