B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5446/2018/D-7344/2018
law/bah
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Irak,
alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügungen des SEM vom 20. August 2018 und 3. Dezem-
ber 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden reisten am 14. Dezember 2015 in die
Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom
27. Juli 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zu-
gleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an. Die gegen diese Verfügung erhobene Be-
schwerde vom 29. August 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil D-5210/2016 vom 1. Februar 2018 ab.
A.b Das SEM forderte die Beschwerdeführenden am 6. Februar 2018 auf,
die Schweiz bis zum 1. März 2018 zu verlassen.
B.
B.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 14. Februar 2018 teilten die
Beschwerdeführenden dem SEM mit, dass bei ihren beiden am (…) gebo-
renen Kindern im März 2018 eine Vorsorgeuntersuchung durchgeführt wer-
den müsse. Dabei könne festgestellt werden, ob sie reisefähig seien und
ob die medizinische Versorgung im Irak für sie ausreichend sei. Die Be-
schwerdeführerin sei psychisch dekompensiert; im Verlauf der folgenden
Woche werde eine erste Konsultation bei einem Psychiater erfolgen.
Gleichzeitig wurde um Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 1. April 2018
ersucht. Mit der Eingabe wurden zwei ärztliche Zeugnisse eingereicht (vgl.
Ziff. 1 und 2 des Beweismittelumschlags; act. D2).
B.b Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 lehnte das SEM das Gesuch um
Verlängerung der Ausreisefrist ab.
C.
C.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 1. März 2018 gelangten die
Beschwerdeführenden erneut an das SEM, mit dem Ersuchen, die Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs sei in Wiedererwägung zu ziehen, die Be-
schwerdeführenden seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und der
Wegweisungsvollzug sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über dieses
Wiedererwägungsgesuch auszusetzen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, es müsse zuerst abgeklärt werden, ob
die medizinische Versorgung der Kinder der Beschwerdeführenden im Irak
möglich wäre. In der Schweiz hätten sie die Möglichkeit, ein menschenwür-
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diges Leben zu führen – im Irak wäre dies nicht der Fall. Die gesundheitli-
chen Beeinträchtigungen der Kinder liessen den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erscheinen; wegen der Langzeitwirkung, die er hätte, dürfte er
auch unzulässig sein. Auch das Kindeswohl sei zu berücksichtigen, da die
Schweiz die Konvention über die Rechte der Kinder (KRK) unterzeichnet
habe. Das Kindeswohl würde verletzt, sollten die Kinder ausgeschafft und
ihrem Schicksal überlassen werden. Die Einschränkungen bezüglich der
medizinischen Versorgungsmöglichkeiten, die von der Rechtsprechung sti-
puliert würden, gälten bei der Wahrung des Kindeswohls nicht, da ein Weg-
weisungsvollzug in Berücksichtigung der KRK schon dann unzulässig sei,
wenn im Heimatstaat bloss eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich wäre. Da der Beschwerde-
führer erhebliche Angst vor einer Rückkehr in den Irak habe, habe sich bei
ihm eine psychische Störung entwickelt, die im Irak nicht behandelbar sei,
weil die Angst vor einer Rückkehr die Ursache der Störung sei. Der behan-
delnde Psychiater habe bei ihm eine Suizidalität erkannt und überlege sich
die Einweisung in eine Klinik. Auch die Beschwerdeführerin sei psychisch
angeschlagen, weil sie sich Sorgen um ihren Mann und ihre Kinder mache.
Der Vollzug dürfte auch unmöglich sein, da die Kinder in der Schweiz ge-
boren worden und nicht im Besitz von irakischen Reisepässen seien. Der
Eingabe lagen mehrere ärztliche Berichte bei (vgl. Ziff. 3 – 6 act. D2)
C.b Mit Schreiben vom 19. März 2018 reichte der Rechtsvertreter beim
SEM einen Bericht der Hausärztin des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 8 act.
D2) und am 27. März 2018 einen Bericht des Kinderarztes der beiden Kin-
der ein (vgl. Ziff. 9 act. D2).
C.c Mit Eingabe vom 15. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter eine Bestä-
tigung der Überweisung des Beschwerdeführers an die psychiatrischen
Dienste und einen Austrittsbericht derselben zu den Akten. Zudem wurde
ein Schreiben der Asayish (Sicherheitsbehörde Nordiraks) eingereicht (vgl.
Ziff. 10 bis 12 act. D2). Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdefüh-
rer sich sehr um das Wohl seiner Familie sorge, da er überzeugt sei, nach
einer Rückkehr in den Irak umgebracht zu werden. Zudem sei sein Bruder
verschollen und er glaube, Schuld daran zu sein. Gemäss dem Dokument
der Asayish, das von einem Kollegen des Beschwerdeführers, der im Ar-
chiv arbeite, fotografiert worden sei, hätten sich die Sicherheitskräfte an
den Bruder des Beschwerdeführers gewandt und ihn nach seinem Aufent-
haltsort gefragt. Da der Bruder keine Informationen preisgegeben habe,
seien weitere Ermittlungen gegen diesen eingeleitet worden.
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C.d Mit Verfügung vom 20. August 2018 wies das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab. Gleichzeitig stellte es fest, die Verfügung vom 27. Juli
2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zudem erhob es eine Gebühr
von Fr. 600.–.
D.
D.a Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. September 2018 (Be-
schwerdeverfahren D-5546/2018) liessen die Beschwerdeführenden ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 20. August 2018
sei aufzuheben und das SEM sei zu verpflichten, auf das Wiedererwä-
gungsgesuch einzutreten. Eventuell sei die Anordnung des Wegweisungs-
vollzugs direkt aufzuheben und sie seien in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. Subeventuell sei ihnen direkt Asyl zu gewähren. Der Vollzug sei
bis zum Entscheid über die Beschwerde auszusetzen. Den Beschwerde-
führenden sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbei-
ständung durch den Unterzeichneten zu gewähren. Mit der Eingabe wur-
den Übersetzungen von gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Dro-
hungen und ein ärztliches Zeugnis vom 19. September 2018 betreffend die
beiden Kinder eingereicht.
D.b Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwi-
schenverfügung vom 2. Oktober 2018 aus, hiess das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wies er ab. Zur Einreichung
in Aussicht gestellter Arztberichte gewährte er Frist bis zum 17. Oktober
2018.
E.
Mit Eingabe vom 11. Oktober 2018 (nicht bei den Akten des SEM liegend;
Anmerkung des Gerichts) gelangte der Rechtsvertreter erneut an das SEM
und erklärte, er stelle im Namen und im Auftrag der Beschwerdeführenden
ein zweites Asylgesuch. Gleichzeitig beantragte er, die Beschwerdeführe-
rin B._______ sei als Flüchtling anzuerkennen. Die übrigen Familienange-
hörigen seien im Rahmen des Familienasyls ebenfalls als Flüchtlinge an-
zuerkennen. Den Beschwerdeführenden sei in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren. Eventuell seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Es sei ihnen
die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung zu ge-
währen. Mit der Eingabe wurden drei Chat-Protokolle, zwei Publikationen,
D-5446/2018/D-7344/2018
Seite 5
eine Sammlung weiterer Publikationen und diverse Übersetzungen einge-
reicht.
Zur Begründung wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei seit
langer Zeit auf Facebook aktiv, wo sie Texte zum Verhältnis des Islams zu
den Frauen publiziere. Deshalb werde sie seit kurzem von Drittpersonen
und Angehörigen massiv bedroht. Man habe gedroht, man werde jeman-
den in die Schweiz schicken, worauf sie die Polizei eingeschaltet habe. Ihre
Familie drohe damit, die Familie der Beschwerdeführerin umzubringen. Da
auch telefonische Bedrohungen erfolgt seien, die nicht belegt werden
könnten, werde die Anhörung der Beschwerdeführerin beantragt. Durch die
Einreichung von Publikationen aus dem Jahr 2017 könne belegt werden,
dass die Beschwerdeführerin nicht erst nach Ablehnung ihres Asylgesuchs
zu publizieren begonnen habe.
F.
F.a Am 17. Oktober 2018 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundes-
verwaltungsgericht ein sie betreffendes ärztliches (psychiatrisches) Zeug-
nis vom 15. Oktober 2018 und einen Bericht der SFH-Länderanalyse über
die Behandlung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) in
der KRG-Region (Kurdistan Regional Government) einreichen. Zur Einrei-
chung eines weiteren Arztberichts ersuchten sie um Fristerstreckung.
F.b Parallel dazu teilten die Beschwerdeführenden dem SEM am 17. Ok-
tober 2018 mit, die Beschwerdeführerin sei mittlerweile über Viber mit
Sprachnachrichten bedroht worden. Ihre Cousine habe ihr mitgeteilt, dass
ihr Bruder auf dem Weg zu ihr sei, um sie zu töten. Für die Beschwerde-
führenden bestünden keine besonders begünstigenden Umstände mehr,
die einen Vollzug in den Nordirak als zumutbar erscheinen lassen könnten.
Der Eingabe lag die Kopie eines ärztlichen Zeugnisses vom 15. Oktober
2018 bei.
F.c Das SEM teilte der kantonalen Behörde am 22. Oktober 2018 mit, die
Beschwerdeführenden hätten am 12. Oktober 2018 (recte: 11. Oktober
2018) ein zweites Asylgesuch eingereicht, und ersuchte diese, vom Vollzug
der Wegweisung einstweilen abzusehen.
F.d Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2018 erstreckte der Instrukti-
onsrichter im Verfahren D-5446/2018 die Frist bis zum 5. November 2018.
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Seite 6
F.e Mit Eingabe vom 5. November 2018 reichten die Beschwerdeführen-
den beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des ihre Kinder behan-
delnden Arztes ein. Da sie den in Aussicht gestellten psychiatrischen Be-
richt noch nicht erhalten hätten, ersuchten sie um weitere Fristerstreckung.
Zudem übermittelten sie die Übersetzung zweier Sprachnachrichten, wel-
che die Beschwerdeführerin erhalten habe. Die CD mit der Aufzeichnung
derselben gehe an das SEM, damit diese im Rahmen des gestellten Mehr-
fachgesuchs berücksichtigt werden könne. Des Weiteren wurden ein
Schreiben der Asylkoordination vom 30. Oktober 2018 und ein Zertifikat
vom 20. Oktober 2017 über einen vom Beschwerdeführer besuchten
Deutschkurs eingereicht.
F.f Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Erstreckung der Frist zur
Einreichung eines psychiatrischen Berichts mit Zwischenverfügung vom
6. November 2018 ab. Er sistierte das Beschwerdeverfahren D-5446/2018
bezüglich des abgewiesenen Wiedererwägungsgesuchs, bis das SEM
über das gestellte Mehrfachgesuch befunden haben werde.
G.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 – eröffnet am 5. De-
zember 2018 – fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Zu-
gleich verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
H.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. Dezember 2018 (Beschwerde-
verfahren D-7344/2018) liessen die Beschwerdeführenden gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin
wurde beantragt, der Asylentscheid des SEM vom 3. Dezember 2018 sei
aufzuheben und das SEM sei zu verpflichten, unter Berücksichtigung aller
eingereichten Beweismittel neu über das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden zu entscheiden. Eventuell sei ihnen direkt Asyl zu gewähren. Sub-
eventuell sei nur die Anordnung des Wegweisungsvollzugs direkt aufzuhe-
ben; in diesem Fall seien sie vorläufig aufzunehmen. In diesem Fall sei das
Beschwerdeverfahren mit dem hängigen Beschwerdeverfahren mit der
Geschäftsnummer D-5446/2018 zu vereinigen. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei bis zum Entscheid über die Beschwerde auszusetzen. Es sei
ihnen die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung
durch den Unterzeichneten zu gewähren.
D-5446/2018/D-7344/2018
Seite 7
I.
Am 10. Januar 2019 liessen die Beschwerdeführenden eine Ergänzung ih-
rer Beschwerde einreichen. Dieser lag ein undatiertes Schreiben und eine
Begleit-E-Mail vom 31. Dezember 2018 von E._______ bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vor-
instanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen beson-
ders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung (siehe aber E. 9). Sie sind daher zur Einrei-
chung der Beschwerden legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist unter Vorbehalt der nach-
folgenden Erwägung 1.4 und 1.5 einzutreten.
1.3 Das Beschwerdeverfahren D-5446/2018 wurde mit Zwischenverfügung
vom 6. November 2018 sistiert, weil die Beschwerdeführenden beim SEM
am 11. Oktober 2018 ein Mehrfachgesuch gestellt hatten. Dieses Be-
schwerdeverfahren ist wieder aufzunehmen und aufgrund des engen per-
sönlichen und sachlichen Zusammenhangs mit dem Beschwerdeverfahren
D-7344/2018 zu vereinigen.
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Da das SEM einer solchen die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), ist auf den Antrag im
D-5446/2018/D-7344/2018
Seite 8
Beschwerdeverfahren D-7344/2018, der Vollzug der Wegweisung sei bis
zum Entscheid über die Beschwerde auszusetzen, nicht einzutreten.
1.5
1.5.1 Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführen-
den vom 1. März 2018 in seiner Verfügung vom 20. August 2018 abgewie-
sen (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs). Es ist somit auf das Gesuch eingetreten
und hat dieses materiell geprüft. Auf den in der Beschwerde gestellten An-
trag, das SEM sei zu verpflichten, auf das Wiedererwägungsgesuch einzu-
treten, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
1.5.2 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens D-5446/2018 bildet eine Be-
schwerde gegen eine Verfügung, mit der ein Wiedererwägungsgesuch, in
dem die Aufhebung des angeordneten Wegweisungsvollzugs und die vor-
läufige Aufnahme der Beschwerdeführenden beantragt wurde, abgewie-
sen wurde. Mit dem Subeventualantrag, den Beschwerdeführenden sei di-
rekt Asyl zu gewähren, wird eine Erweiterung des Streitgegenstands vor-
genommen, was unzulässig ist. Auf den Subeventualantrag ist demnach
nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-5446/2018/D-7344/2018
Seite 9
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 3. Dezember
2018 im Wesentlichen aus, es würden keine konkreten Hinweise auf die
geltend gemachte Verfolgung bestehen. Es falle auf, dass die Beschwer-
deführerin ihr Vorbringen erst nach Ablehnung des ersten Asylgesuchs gel-
tend gemacht habe, was den Eindruck vermittle, sie versuche, mit einem
konstruierten Vorbringen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erlangen. Sie
habe die angeblichen Äusserungen zum Islam nicht nachgewiesen und es
fehle ihren Eingaben an einer detaillierten Beschreibung der Aussagen. Im-
plizit lasse sich schliessen, dass es sich um negative Äusserungen handle.
Die eingereichten Übersetzungen der angeblichen Drohungen könnten
selbst angefertigt worden sein, weshalb ihnen kaum Beweiswert zukomme.
Der Umstand, dass die schriftlichen Drohungen nicht eingereicht worden
seien, erhärte den Eindruck, dass es sich um konstruierte Vorbringen
handle. Beim Vorbringen, der Bruder der Beschwerdeführerin sei auf dem
Weg in die Schweiz, um sie zu töten, handle es sich um eine Behauptung.
Die in Aussicht gestellten Sprachmitteilungen seien bisher nicht eingereicht
worden. Sprachmitteilungen könnten leicht selbst angefertigt werden und
hätten somit kaum Beweiskraft. Es bestünden damit keine ausreichenden
Anhaltspunkte, die auf eine tatsächliche Bedrohung hinwiesen. Die untaug-
lichen Beweismittel und die mangelnde Substanz führten zum Schluss,
dass die Vorbringen konstruiert seien. Die eingereichten Beweismittel
könnten daran nichts ändern. Arztberichte könnten lediglich das Vorliegen
von Symptomen glaubhaft machen, bildeten jedoch keinen Beweis für die
Glaubhaftigkeit des durch einen Asylsuchenden geltend gemachten trau-
matisierenden Ereignisses.
D-5446/2018/D-7344/2018
Seite 10
Der Vollzug der Wegweisung in das vom KRG kontrollierte Gebiet – so das
SEM weiter – sei grundsätzlich zulässig und zumutbar. Hinsichtlich der in-
dividuellen Situation der Beschwerdeführenden könne auf die Erwägungen
in der Verfügung vom 27. Juli 2016 und im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5210/2016 vom 1. Februar 2018 verwiesen werden. Beide Be-
schwerdeführende hätten ein familiäres Beziehungsnetz, zu dem sie den
Kontakt aufrechterhalten hätten. Der Beschwerdeführer verfüge über Ar-
beitserfahrung und die Beschwerdeführerin verfüge über (…) und über
zwei Jahre Berufserfahrung. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme
sei auf die Erwägungen im Wiedererwägungsentscheid vom 20. August
2018 zu verweisen. Es liege keine medizinische Notlage vor, wonach der
Vollzug als unzumutbar einzustufen wäre. Bezüglich des Kindeswohls sei
festzuhalten, dass die Kinder erst (…) Jahre alt seien und die Sozialisie-
rung somit hauptsächlich an das familiäre Umfeld gebunden sei. Demnach
spreche auch aus Sicht des Kindeswohls nichts gegen die Zumutbarkeit
des Vollzugs.
5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es dränge sich der Verdacht
auf, das SEM habe nicht alle Beweismittel berücksichtigt, die im neuen
Asylverfahren eingereicht worden seien. Aufgrund der Sendungsverfol-
gung stehe fest, dass diese alle beim SEM eingegangen seien. Mit Einga-
ben vom 11. und 17. Oktober 2018 sowie 5. und 21. November 2018 seien
diverse Beweismittel eingereicht worden, die zeigten, dass die Beschwer-
deführerin schon vor der Ablehnung des ersten Asylgesuchs beziehungs-
weise des Wiedererwägungsgesuchs mit ihrer islamkritischen Aktivität be-
gonnen habe. Entsprechende Belege seien mit Übersetzungen eingereicht
worden. Die Behauptung, die Sprachnachrichten seien nicht nachgereicht
worden, treffe nicht zu. Das SEM habe nie moniert, die aufgelisteten Bei-
lagen seien nicht eingegangen, weshalb diese wohl komplett unberück-
sichtigt geblieben seien. Da davon auszugehen sei, dass die eingereichten
Beweismittel beim SEM eingegangen, aber wohl am falschen Ort abgelegt
worden seien, werde in der Hauptsache die Aufhebung des Asylentscheids
beantragt. Die Akten müssten anschliessend an das SEM überwiesen wer-
den, damit dieses intern nach den Eingaben suche und neu über das Asyl-
gesuch entscheide. So könne verhindert werden, dass die Beschwerdefüh-
renden eine Instanz verlören.
5.3 In der ergänzenden Eingabe vom 10. Januar 2019 wird alsdann darauf
hingewiesen, dass sich ihr Mehrfachgesuch vom 11. Oktober 2018 sowie
ihre Eingaben vom 5. November 2018 und 21. November 2018 nicht in den
Akten des SEM befänden. Aus den Sendungsbestätigungen ergebe sich,
D-5446/2018/D-7344/2018
Seite 11
dass die Eingaben alle beim SEM eingegangen seien. Es dürfte demnach
ein internes Problem des SEM vorliegen, das dazu geführt habe, dass sich
nicht alle Eingaben bei den Akten des vorliegenden Falles befänden.
6.
6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Be-
gründung des Entscheids niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach
den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende
Behörde im Rahmen der Begründung die Überlegungen zu nennen, von
denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begrün-
dung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich je-
doch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, son-
dern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken.
6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten am 11. Oktober
2018 beim SEM ein Mehrfachgesuch gestellt, dem diverse Beweismittel
beigelegt worden seien (vgl. vorstehend E.5.2). Dass diese Eingabe, die
im Beschwerdeverfahren D-7344/2018 mit der Beschwerde vom 22. De-
zember 2018 in Kopie eingereicht wurde, beim SEM einging, wird durch
die Sendungsverfolgung belegt und ergibt sich sowohl aus der Zwischen-
D-5446/2018/D-7344/2018
Seite 12
verfügung des SEM vom 22. Oktober 2018 (vgl. act. D25/2), mit dem die-
ses die kantonale Behörde anwies, von Vollzugsmassnahmen abzusehen,
als auch aus der angefochtenen Verfügung selbst. Die in der Eingabe vom
11. Oktober 2018 erwähnten Beweismittel, sind im das Mehrfachgesuch
betreffenden Beweismittelumschlag (vgl. act. D24/1) nicht abgelegt. Am
17. Oktober 2018 übermittelten die Beschwerdeführenden dem SEM die
Kopie eines ärztlichen Zeugnisses vom 15. Oktober 2018; die Eingabe ist
in den vorinstanzlichen Akten unter D23/2 und das Arztzeugnis unter Ziff. 1
im Beweismittelumschlag abgelegt. Die Beschwerdeführenden haben ge-
mäss ihren Angaben am 5. November 2018 eine weitere Eingabe an das
SEM gesendet, die gemäss der der Beschwerde beigelegten Sendungs-
verfolgung beim SEM einging; weder die in Kopie im Beschwerdeverfahren
eingereichte Eingabe noch die der Eingabe beigelegte CD und die aus-
zugsweisen Übersetzungen der Sprachnachrichten sind jedoch in den
SEM-Akten abgelegt. Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor,
sie hätten am 21. November 2018 eine weitere Eingabe mit mehreren Be-
weismitteln (Schreiben der Beschwerdeführerin mit Übersetzung, SFH-
Länderanalyse zum Irak, CD, Ausdruck arabischer Texte, Ausdruck eines
englischen Textes, unter F._______ publizierter Text) an das SEM übermit-
telt – auch bezüglich dieser Eingabe liegt eine Sendungsverfolgung bei;
weder die Eingabe noch die Beweismittel befinden sich jedoch in den SEM-
Akten.
6.3 Aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Kopien der von
den Beschwerdeführenden gemachten Eingaben an das SEM, der beige-
legten Sendungsverfolgungen sowie der Zwischenverfügung des SEM
vom 22. Oktober 2018 und den Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung erachtet es das Bundesverwaltungsgericht als nachgewiesen bezie-
hungsweise zumindest als glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdefüh-
renden sämtliche erwähnten und in Kopie beigelegten Eingaben sowie die
in diesen aufgeführten Beweismittel an das SEM sandten, diese beim SEM
eingingen, indessen überwiegend nicht Eingang in die Akten N (…) gefun-
den haben. Es erstaunt insbesondere, dass das Mehrfachgesuch vom
11. Oktober 2018, das dem SEM vorgelegen haben muss, nicht in die Ak-
ten „Wiedererwägungsgesuch vom 2. März 2018 und Mehrfachgesuch
vom 12. Oktober 2018“ abgelegt wurde. Befremdend wirkt, dass das SEM
in der angefochten Verfügung mehrfach Bezug auf die Ausführungen der
Beschwerdeführenden in der Beschwerde gegen den ablehnenden Wie-
dererwägungsentscheid (vgl. act. D18/9), nicht hingegen auf diejenigen im
Mehrfachgesuch nimmt. Dem SEM hätte bewusst werden müssen, dass
die Akten nicht komplett sind. Es hätte nach der Eingabe vom 11. Oktober
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2018 suchen müssen, bevor es über das Mehrfachgesuch entschied. Wes-
halb zwei weitere Eingaben mit zahlreichen Beweismitteln nicht in die Ak-
ten N (…) aufgenommen wurden, ist ebenso wenig ersichtlich; diese Frage
wird das SEM abzuklären haben.
7.
7.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 61 VwVG, N 16 S. 1264).
Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar
auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies
im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie
muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/10 E. 7.1).
7.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM auf-
grund eines nicht vollständig und damit nicht richtig festgestellten Sachver-
halts entschieden hat. Da es nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsge-
richts sein kann, den Sachverhalt durch Zusammentragen der fehlenden
Eingaben an die Vorinstanz und der mit diesen eingereichten Beweismit-
teln auf Beschwerdeebene rechtsgenüglich zu erstellen, ist die angefoch-
tene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache an das SEM zu-
rückzuweisen, damit dieses den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig
und richtig abklärt.
7.3 Das SEM wird dabei die bei ihm eingegangenen Eingaben mit den
dazu gehörigen Beweismitteln zu suchen beziehungsweise allenfalls beim
Rechtsvertreter anzufordern haben, sollten diese nicht gefunden werden.
Nachdem es die Akten komplettiert und geprüft haben wird, wird es über
den im Mehrfachgesuch gestellten Antrag, die Beschwerdeführerin sei
– insbesondere betreffend die telefonisch bei ihr eingegangenen Drohun-
gen – erneut anzuhören, ebenso zu befinden haben, wie über den Antrag,
es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zu gewähren.
8.
Die Beschwerde gegen die das Mehrfachgesuch vom 11. Oktober 2018
D-5446/2018/D-7344/2018
Seite 14
betreffende Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2018 ist nach dem Ge-
sagten gutzuheissen, soweit auf diese einzutreten ist (vgl. E. 1.4), die näm-
liche Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen
Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die weiteren Beschwerdeanträge werden
damit gegenstandslos.
9.
Das SEM wird im wieder aufzunehmenden Verfahren bezüglich des Mehr-
fachgesuchs 11. Oktober 2018 aufgrund der gesamten Eingaben (inkl. der
eingereichten Beweismittel) in beiden Verfahren darüber zu befinden ha-
ben, ob die Beschwerdeführenden und ihre Kinder die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen und – sollte das Vorliegen derselben verneint werden –, ob
die Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist. Vor die-
sem Hintergrund besteht an einer selbständigen Überprüfung der vom
SEM erlassenen Verfügung vom 20. August 2018, welche sich entspre-
chend dem Gesuch vom 1. März 2018 auf die Frage beschränkte, ob auf
den in der Verfügung vom 27. Juli 2016 angeordneten Vollzug der Wegwei-
sung wiedererwägungsweise zurückzukommen ist, kein schützenswertes
Interesse mehr und das Beschwerdeverfahren D-5446/2018 ist infolge
nachträglichem Wegfall des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos
geworden abzuschreiben.
10.
Bei diesem Ausgang der Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2).
11.
11.1 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 15 i.V.m.
Art. 5 VGKE eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen. Es wurden keine Kostennoten einge-
reicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be-
stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdefüh-
renden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
D-5446/2018/D-7344/2018
Seite 15
11.2 Angesichts des Ausgangs der Verfahren ist der Antrag im Beschwer-
deverfahren D-7344/2018, es sei den Beschwerdeführenden die vollum-
fängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, gegenstandslos ge-
worden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5446/2018/D-7344/2018
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 22. Dezember 2018 (Verfahren D-7344/2018) wird
gutgeheissen, soweit auf diese einzutreten ist.
2.
Die Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2018 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur weiteren Sachverhaltsfeststellung be-
ziehungsweise -abklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewie-
sen.
3.
Das Beschwerdeverfahren D-5446/2018 wird als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für die beiden Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 3000.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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