Abtei lung IV
D-7345/2009/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...],
B._______, geboren [...], und die Kinder
C._______, geboren [...],
D._______, geboren [...],
E._______, geboren [...],
F._______, geboren [...],
G._______, geboren [...], Sri Lanka,
c/o schweizerische Botschaft in Colombo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
ParteienGeg nstand
Parteien
D-7345/2009
Sachverhalt:
I.
A.
Die Beschwerdeführerin (Ehefrau/Mutter) – srilankische Staatsangehö-
rige tamilischer Ethnie aus Z._______ (X._______) – suchte mit an die
schweizerische Botschaft in Colombo gerichtetem Schreiben vom
15. Oktober 2007 um Asyl in der Schweiz nach. Nach Einreichung ei-
ner schriftlichen Ergänzung, zu der sie durch die Botschaft aufgefor-
dert worden war, wurde die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2008
durch einen Mitarbeiter der schweizerischen Botschaft in Colombo zu
den Asylgründen befragt. Hinsichtlich der Begründung ist auf die Sach-
verhaltsdarstellung des in diesem Zusammenhang ergangenen Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts D-591/2009 vom 24. Februar 2009
(vgl. nachstehend Bst. C) zu verweisen.
B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2008 wies das BFM das Einreise-
und Asylgesuch ab. Hinsichtlich der Begründung ist ebenfalls auf die
Sachverhaltsdarstellung des obgenannten Urteils D-591/2009 zu ver-
weisen.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil D-591/2009 vom
24. Februar 2009 die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe vom 16. Ja-
nuar 2009 im Sinne der Erwägungen gut, hob die Verfügung des BFM
vom 12. Dezember 2008 auf und wies das BFM an, in der Sache neu
zu entscheiden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
die Beschwerdeführerin habe namens der gesamten Familie um Asyl
nachgesucht. Eine Befragung des Beschwerdeführers (Ehe-
mann/Vater) sei unterblieben. Die Nichtanhörung des Beschwerdefüh-
rers stelle demnach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die-
ser Mangel erweise sich als schwerwiegend und sei auf Beschwerde-
ebene nicht zu heilen (vgl. Urteil D-591/2009 a.a.O. E. 4 und 5).
II.
D.
Am 3. April 2009 wurde der Beschwerdeführer durch eine Mitarbeiterin
der schweizerischen Botschaft in Colombo zu den Asylgründen be-
fragt. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, in den Jahren
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[...] als Asylsuchender in Europa (Deutschland, Niederlande, Öster-
reich, Tschechien, Ungarn) gewesen zu sein. Im Jahre [...] habe er
sich verheiratet und in der Folge in Y._______ gewohnt. Ungefähr im
Jahr [...] sei er mit seiner Familie nach X._______ gezogen. In den fol-
genden zwei Jahren habe er einige Male für die LTTE (Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam) [...]. Deswegen seien ihm Probleme seitens der
srilankischen Armee und der EPDP (Eelam People's Democratic Par-
ty) entstanden. Man habe ihn jeweils aufgesucht, kontrolliert, mitge-
nommen und geschlagen. Zudem hätten die Kinder unter den kriegeri-
schen Auseinandersetzungen gelitten. Im August 2008 habe die Ar-
mee der Familie die Bewilligung ("clearance") zum Umzug nach Co-
lombo erteilt. Seither würden sie in der srilankischen Hauptstadt leben.
Aber auch dort sei die Familie mit Problemen konfrontiert. So seien bei
ihnen Kontrollen durchgeführt worden und anfänglich habe man sie
nicht registrieren wollen. Des Öfteren habe man ihnen die Rückkehr
nach X._______ empfohlen. Einmal, im Dezember 2008, sei er von
Unbekannten gar entführt und auch sonst mitgenommen worden. Er
und seine Kinder seien auch geschlagen worden. Aus Angst vor weite-
rer Verfolgung ersuche er um Schutz in der Schweiz.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden diverse Dokumente zu den
Akten gereicht (u.a. Arztzeugnis vom 4. April 2009).
E.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2009 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
angesichts des durch die Armee bewilligten Wegzugs von X._______
nach Colombo sei der Beschwerdeführer von keinen einreiserelevan-
ten Verfolgungsmassnahmen mehr betroffen gewesen. Aufgrund von
krassen Widersprüchen in den Aussagen zwischen dem Beschwerde-
führer und der Beschwerdeführerin könne nicht geglaubt werden, dass
er in Colombo von einschneidenden Verfolgungsmassnahmen seitens
der Behörden betroffen gewesen sei. Auch erscheine es fern der Rea-
lität, wonach – wie in einer Eingabe geschrieben – im Juli 2009 Polizei
und Armee das Haus gestürmt und die Kinder geschlagen haben sol -
len. So sei der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in der Bot -
schaft im Besitz einer sechsmonatigen Aufenthaltserlaubnis für Colom-
bo gewesen, und die Beschwerdeführerin sei in Colombo verwurzelt
und verfüge über erhebliche finanzielle Mittel. Aufgrund der [...]
Sprachkenntnisse würde der Beschwerdeführer gemäss Erkenntnissen
des BFM in keiner Weise ein Profil aufweisen, welches erwarten lies-
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se, dass er heute in Colombo von einschneidenden Verfolgungsmass-
nahmen seitens der Behörden betroffen sein könnte. Angesichts auch
der heute noch nicht befriedigenden Sicherheitslage in Sri Lanka sei
indessen nicht auszuschliessen, dass er – wie sehr viele in Colombo
lebende Personen – von Kontrollen seitens der Behörden betroffen
sein könnte. Solche behördliche Kontrollen würden in der Regel keine
Massnahmen darstellen, welche bezüglich ihrer Intensität als ernsthaf-
te Nachteile zu bezeichnen wären. Zusammenfassend sei festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei.
Das Asylgesuch sei daher abzulehnen und die Einreise in die Schweiz
nicht zu bewilligen.
Ferner wurde festgehalten, dass sich die Verfügung auf sämtliche im
Rubrum genannten Personen beziehe.
Die schweizerische Botschaft in Colombo übermittelte die Verfügung
des BFM den Beschwerdeführenden am 11. November 2009 auf pos-
talischem Weg.
F.
Mit ans Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 18. No-
vember 2009 (Eingang: 25. November 2009) beantragen die Be-
schwerdeführenden sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens (im Zeitraum vom 3. Dezember
2009 bis zum 16. Juni 2010) fanden in regelmässigen Abständen zahl -
reiche Eingaben (12) der Beschwerdeführenden Eingang in die Akten.
Auf deren Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei -
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
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heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punk-
ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52
Abs. 2 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g
S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit).
5.
Aufgrund der Herkunft der Beschwerdeführenden dürfte ein Teil der
Vorbringen durchaus der Realität entsprechen. Dass sie wegen der
kriegerischen Auseinandersetzungen sowohl gewissen Pressionen der
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Sicherheitskräfte, der LTTE oder auch unbekannter Dritter ausgesetzt
gewesen sind, kann jedenfalls nicht als von vornherein unglaubhaft
bezeichnet werden. Auch ist denkbar, dass sich solche Beeinträchti-
gungen nach Beendigung des Krieges und der Übersiedlung der Be-
schwerdeführenden nach Colombo dort fortsetzten. Hingegen ist mit
dem BFM davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in kei-
ner Weise ein Profil aufweisen, welches erwarten lässt, dass sie heute
von einschneidenden Verfolgungsmassnahmen seitens der Behörden
betroffen werden könnten. Allfälligen behördlichen Kontrollen, denen
sie – wie sehr viele andere in Colombo lebende Personen – ausge-
setzt sein könnten, stellen sodann keine Massnahmen dar, die bezüg-
lich ihrer Dauer und Eingriffsintensität als ernsthafte Nachteile im Sin -
ne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen sind. Hinsichtlich der geltend ge-
machten Übergriffe durch EPDP-Leute handelt es sich um Nachstel-
lungen Dritter, die asylrechtlich nicht relevant sind. Den Akten ist unter
anderem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin deswegen wie-
derholt bei der Polizei vorstellig worden war. Nähere Hinweise oder
Aufschlüsse, dass ihr und der Familie die anbegehrte Hilfe von der Po-
lizei gezielt verweigert worden wäre, lassen sich den diversen Schrei-
ben (vgl. Bst. G) nicht entnehmen. Im Übrigen wird in diesen Schrei-
ben bezugnehmend auf einzelne Vorfälle bloss in unsubstanziierter Art
und Weise auf die missliche Situation (psychischer Druck, Angst der
Kinder, kein Schutz, keine Aufenthaltsalternative in Sri Lanka, hohe
Geldausgaben aufgrund von Erpressungen durch Unbekannte [EPDP
Leute], Job-Verlust des Ehemannes, aus Angst Übernachtungen zeit-
weise ausserhalb des Hauses) hingewiesen, welche keine Asylrele-
vanz zu entfalten vermögen.
Ferner ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die diversen
Schreiben als Absender stets die gleiche Adresse aufweisen, mithin
nichts auf eine Änderung des Wohnorts schliessen lässt, was sich
kaum mit den geltend gemachten, immer wieder erlebten Widerwärtig-
keiten und Beeinträchtigungen vereinbaren lässt. Darauf hinzuweisen
ist ebenfalls, dass die Beschwerdeführenden vom Urelu Army Camp
die Erlaubnis ("clearance") erhielten, X._______ zu verlassen und
nach Colombo überzusiedeln, weil unter anderem die Beschwerdefüh-
rerin über eine Daueraufenthaltsbewilligung ("permanent residence
permit") für Colombo verfügte (A31/12, S. 7; vgl. auch nachstehend).
Dieser Umstand ist jedenfalls als ein klares Indiz dafür zu werten, dass
die Beschwerdeführenden von der Armee nicht als Sicherheitsrisiko
eingestuft wurden. Die Leute der EPDP, welche mit der sri lankischen
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Armee zusammenarbeiteten, waren darüber offenbar ebenfalls im
Bilde (A31/12, S. 6). Im Zusammenhang mit der Registrierung des Be-
schwerdeführers vierzehn Tage nach seiner Ankunft in Colombo sind
diesem auch keine nennenswerten Schwierigkeiten entstanden
(A31/12, S. 7). Vor diesem Hintergrund erscheinen die von den Be-
schwerdeführenden derart massiv geltend gemachten Behelligungen
in Colombo als kaum nachvollziehbar. Zudem ist festzuhalten, dass
begünstigende Faktoren wie die Verwurzelung der über erhebliche fi -
nanzielle Mittel verfügenden Beschwerdeführerin in Colombo (u.a. Va-
ter [...] in Colombo [...]; Aufenthalt in Colombo [...]) sowie die ebenfalls
langjährigen Aufenthalte des der [...] Sprache mächtigen Beschwerde-
führers in Colombo nicht ein Bild entstehen lassen, wonach die Be-
schwerdeführenden wegen akuter Gefährdung auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sind (A19/13, S. 2 und 3 sowie A31/12, S. 2).
Angesichts der durchwegs unsubstanziierten und damit unglaubhaften
Schilderungen der Beschwerdeführenden, insbesondere aber auf-
grund der Beschwerdeeingabe vom 18. November 2009, in welcher
sich die Beschwerdeführenden mit den vorinstanzlichen Erwägungen
in keiner Weise auseinandersetzen, nähere Hinweise oder Aufschlüsse
für eine asylrelevante Gefährdungssituation schuldig bleiben und letzt -
lich bloss gestützt auf "humanitäre und verständnisvolle Gründe" ("hu-
manitarian and sympathetic grounds") einen günstigen Entscheid her-
beiwünschen, erübrigen sich weitere Erörterungen.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten
und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das BFM hat
demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das
Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
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verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.-Nr. [...]), mit der Bit -
te um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundes-
verwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. [...] (per
Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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