B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7345/2015/mel
Ur t e i l vom 1 8 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Kosovo,
alle vertreten durch MLaw Silke Scheer, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. November 2015 / N (…).
D-7345/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge ihr Hei-
matland (Kosovo) zusammen mit ihren minderjährigen Kindern einige Tage
vor der Einreichung der Asylgesuche in der Schweiz beziehungsweise am
15. Dezember 2014. Über E._______ und F._______, wo der Beschwer-
deführer ärztlich versorgt worden sei, hätten sie die Schweiz am 19. De-
zember 2014 erreicht. Am gleichen Tag reichten sie in G._______ ihre Asyl-
gesuche ein. Am 30. Dezember 2014 wurden sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum H._______ befragt, und am 5. Mai 2015 sowie am 17. Juli
2015 führte das SEM Anhörungen durch. Die Befragung des taubstummen
Beschwerdeführers wurde im Beisein der Beschwerdeführerin, welche mit
Gebärdensprache übersetzt hat, durchgeführt, während die Anhörung mit-
tels Gebärdendolmetscherin stattfand.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung geht
hervor, dass er Staatsangehöriger des Kosovo aus I._______ sei, wo er
seit der Geburt immer gelebt habe und wo sich auch heute seine Eltern,
sein Bruder und seine ebenfalls taubstumme Schwester sowie weitere Ver-
wandte aufhielten. Er sei seit seiner Kindheit taubstumm und habe wäh-
rend vier Jahren die Schule besucht. Im Erwachsenenalter habe er ab und
zu als Tagelöhner gearbeitet. Bis vor drei Jahren (Aussage vom 30. De-
zember 2014) habe er Sozialhilfe bekommen; anschliessend sei er vom
Vater unterstützt worden. Da dieser aber alt sei und nicht arbeite, sei dies
nicht mehr länger möglich gewesen. Keiner wolle seine Familie unterstüt-
zen. Er habe eine Beschwerde eingereicht, welche indessen abschlägig
beantwortet worden sei. Es sei ihm gesagt worden, er solle arbeiten gehen.
Auf dem Weg in die Schweiz habe er ausserdem einen Herzinfarkt erlitten.
In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt brachte der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung Folgendes vor: Früher sei es ihnen gut gegangen.
Er habe mit seiner Familie bei seinen Eltern gelebt und Sozialhilfegeld be-
kommen. Mit der Mutter sei es immer gut gegangen, mit dem Vater hinge-
gen weniger. Ausserdem habe er gearbeitet. Zwischen 1988 und 1992
habe er in J._______ die Gehörlosenschule besucht und anschliessend
während einem Jahr eine Art (…) gemacht; danach sei er als Hilfsarbeiter
in einer (…) eingesetzt worden. Dann sei der Krieg ausgebrochen. Im Ko-
sovo gebe es grosse Probleme und keine Arbeit. Man habe ihm gesagt,
dass es für ihn keine Arbeit gebe oder dass es für ihn als Gehörlosen zu
D-7345/2015
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gefährlich sei. Während sieben Jahren habe er sich auf Arbeitssuche be-
funden, indessen einfach keine Arbeitsstelle mehr gefunden. Zudem seien
ihm die Unterstützungsleistungen gestrichen worden. Auch als Gehörloser
bekomme er keine Unterstützung mehr. Dann habe sein Vater angefangen,
seine Ehefrau und seine Kinder zu schlagen, weil kein Geld mehr vorhan-
den gewesen sei. Es sei deswegen immer wieder zu Auseinandersetzun-
gen gekommen. Es habe kein Essen mehr gegeben. Alles sei sehr traurig
gewesen. Seine Frau habe darunter sehr gelitten und sei krank geworden,
auch weil die Kinder so massiv geschlagen worden seien. Er selber habe
das auch nicht mehr ausgehalten. Darüber hinaus seien die Kinder in der
Schule geplagt und gehänselt worden. Sie hätten sich nicht wie normale
Kinder entwickeln können. Schliesslich habe sein Vater ihn und seine Fa-
milie mit einem Ast aus dem Haus gejagt und den Schmuck, welchen er
seiner Frau und den Kindern geschenkt habe, zurückverlangt. Seine Ehe-
frau habe jemanden gefunden, und er habe sich bei gehörlosen und ande-
ren Kollegen 3'500.– Euro geliehen, das er zurückgeben müsse, sobald er
Arbeit finde. Die ganze Ausreise habe 5'000.– Euro gekostet. Andere
Schwierigkeiten habe er im Kosovo nicht gehabt.
Hier in der Schweiz stehe ihnen alles zur Verfügung, was sie bräuchten,
und er habe auch wieder etwas zugenommen und könne wieder alles es-
sen. Er sehe auch, dass sich die Kinder wieder entwickeln würden. Zudem
fühle er sich selber nicht eingeschränkt und hoffe, hier wieder arbeiten zu
können. Auch seine Ehefrau habe sich beruhigt.
Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Befragung geltend, sie
habe die Staatsangehörigkeit von Albanien und seit der Heirat am 4. April
2011 auch diejenige des Kosovo. Sie habe in Albanien nur während zweier
Jahre die Schule besucht und keinen Beruf erlernt. Sie sei Vollwaise ge-
wesen und habe nie beziehungsweise in der Landwirtschaft gearbeitet. Im
Kosovo lebe sie seit 12 Jahren beziehungsweise seit dem Jahr 2002. Dort
befinde sich auch ihre Schwester, während in Albanien nur weit entfernte
Verwandte seien. Sie habe nicht mehr im Kosovo leben wollen, sie habe
die Nase voll davon, weil sie dort kein eigenes Haus hätten und es das in
der Schweiz gebe. Die Schwiegereltern hätten sie nicht länger bei sich
wohnen lassen wollen. Sie sei von ihnen etwa fünf oder sechs Mal geschla-
gen worden, zum ersten Mal vor etwa zwei oder drei Monaten (Aussage
vom 30. Dezember 2014) und letztmals ein oder zwei Wochen vor der Aus-
reise gegen Mittag von der Schwiegermutter. Der Schwiegervater sei
Zeuge gewesen, während der Ehemann geschlafen habe und die Kinder
in der Schule gewesen seien. Jeden Tag habe es Streit mit den Schwie-
gereltern gegeben, weil sie nicht gearbeitet hätten. Sie seien auch krank
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und deshalb in die Schweiz gekommen, weil die Behandlungen hier nichts
kosten würden und sie kein Geld hätten. Sie leide an (…)schmerzen und
es gehe ihr nicht gut. Sie benötige monatliche Arztbesuche und sei letzt-
mals zwei oder drei Tage vor der Ausreise beim Arzt gewesen. Sie habe
aber kein Geld für Arztbesuche. Ihr Ehemann sei arbeitslos und keiner
wolle ihnen helfen. Im Übrigen habe sie im Kosovo keine Probleme gehabt.
Ihre Tochter sei ebenfalls gehörlos und benötige ein Hörgerät und Tablet-
ten, welche sie zwar im Kosovo erhalten habe, aber welche nicht ausrei-
chend seien. In der Schweiz würden die Ärzte alles besser machen. Sie
wolle nicht mehr in die Armut zurück und keinen Streit mehr haben mit den
Schwiegereltern.
Anlässlich der Anhörung ergänzte sie den Sachverhalt dahingehend, dass
die Probleme mit den Schwiegereltern begonnen hätten, nachdem ihr Ehe-
mann vor drei Jahren (Aussage vom 5. Mai 2015) keine Rente mehr be-
kommen habe, weil er als arbeitsfähig erklärt worden sei. Ausserdem habe
der Schwiegervater nicht mehr als (…) arbeiten können, weil es keine Ar-
beit mehr gegeben habe. Deshalb habe er gesagt, er könne sich nicht mehr
um sie und ihre Familie kümmern. Auch die Kinder seien von den Schwie-
gereltern geschlagen worden. Man habe Schuhe nach ihnen geworfen und
sie beschimpft. Der Schwiegervater habe ihnen Ohrfeigen ausgeteilt und
sie mit dünnen Ästen auf die Beine geschlagen. Die Schwiegereltern hät-
ten dem Ehemann zudem vorgeworfen, dass er rauche. Dieser sei ange-
sichts der Armut depressiv geworden und habe mit Selbstmord gedroht.
Zudem wisse sie nicht, ob sie im Kosovo geblieben wäre, wenn sie genü-
gend Geld gehabt hätten, weil das Leben in der Schweiz besser sei. Etwa
zwei oder drei Monate vor der Ausreise habe sie keine Medikamente mehr
bekommen, weil sie diese nicht mehr habe bezahlen können. Beide Kinder
hätten die Schule etwa zehn Monate vor der Ausreise beziehungsweise die
Tochter vor acht oder neun Monaten (Aussage vom 5. Mai 2015) abgebro-
chen, weil die Tochter von den Schulkameraden belästigt und beschimpft
worden sei. Keiner möge die Kinder und niemand in der Nachbarschaft und
Verwandtschaft möge sie und ihre Familie. Das Geld für die Ausreise –
5'000.– Euro – hätten sie von Nachbarn, Verwandten und Freunden des
Ehemannes bekommen. Dieses Geld müssten entweder der Schwiegerva-
ter oder im Fall einer Rückkehr die Beschwerdeführenden selbst zurück-
zahlen. Sie würden umgebracht, wenn sie zurückkehren würden, oder sie
würden sich selber umbringen.
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Die Beschwerdeführenden reichten eine Identitätskarte, einen Ausweis der
kosovarischen Vereinigung der Gehörlosen und einen Ausweis mit der Be-
zeichnung "NLP Prishtina" (Beschwerdeführer), einen Eheschein und zwei
Geburtsscheine (Kinder), einen ablehnenden Beschluss über das Gesuch
um Sozialhilfe vom 12. Juli 2006, eine Beschwerde gegen die abgelehnte
Sozialhilfe vom 7. März 2014, einen ablehnenden Beschluss über das Ge-
such um Erhalt einer Pension vom 3. April 2014 sowie verschiedene medi-
zinische Dokumente zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 2. November 2015 – eröffnet am 9. November 2015 –
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Be-
gründung legte das SEM im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegwei-
sung und der Prüfung dessen Zumutbarkeit dar, dass die von der Be-
schwerdeführerin vorgebrachten Suizidabsichten die Schweiz nicht ver-
pflichten würden, vom Vollzug der Wegweisung abzusehen, und dass all-
fälligen suizidalen Absichten im Zeitpunkt des Vollzugs der Wegweisung
durch geeignete Massnahmen gebührend Rechnung zu tragen sei. Die
geltend gemachte finanzielle Lage und die damit verbundenen Schwierig-
keiten seien zu bezweifeln, weil sich aus den Äusserungen der Beschwer-
deführerin unterschiedliche Angaben ergeben hätten. So habe die Tochter
die Schule einerseits vor langer Zeit abgebrochen, während sie gemäss
einer anderen Aussage wie der Sohn ungefähr zehn Monate vor der Aus-
reise damit aufgehört habe und der Sohn gemäss einer dritten Variante die
Schule bis zur Ausreise besucht haben soll. Zudem ergebe sich aus den
mitgebrachten Unterlagen, dass die Tochter im Dezember 2014, mithin
kurz vor der Ausreise, beim Arzt gewesen sei und die Beschwerdeführerin
Medikamente aus dem Kosovo mitgenommen habe, was auf eine gesi-
cherte ärztliche Versorgung hinweise und mit dem Vorbringen, wonach kein
Geld für Arztbesuche zur Verfügung gestanden habe, nicht zu vereinbaren
sei. Die Angaben, die Beschwerdeführenden hätten kein funktionierendes
Beziehungsnetz im Kosovo und keine Bleibe mehr, werde relativiert durch
die Angabe, man habe ihnen 5'000.– Euro für die Ausreise geliehen. Diese
Summe Geld erhalte niemand geliehen, der nicht auf ein funktionierendes
Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Aus der eingereichten Ablehnung
des Gesuchs um Sozialhilfe vom 12. Juli 2006 gehe zudem hervor, dass
die Gewährung von Sozialhilfe abgelehnt worden sei, weil der Beschwer-
deführer gearbeitet und monatlich 130.– Euro verdient habe. Aufgrund der
inzwischen veränderten Situation – für den Vater des Beschwerdeführers
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habe es in den letzten zwei Jahren als (…) keine Arbeit mehr gegeben –
habe ein erneutes Gesuch um Sozialhilfe gute Chancen. Infolge der wider-
sprüchlichen und teils unglaubhaften Aussagen zur finanziellen Situation
müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden über
ein funktionierendes Beziehungsnetz verfügten und es nicht unmöglich er-
scheine, erneut in den Genuss von Sozialhilfe zu gelangen. Zudem stehe
es ihnen frei, Rückkehrhilfe zu beantragen.
C.
Mit Eingabe vom 16. November 2015 an das Bundesverwaltungsgericht
liessen die Beschwerdeführenden die Verfügung des SEM vom 2. Novem-
ber 2015 anfechten und beantragen, die Dispositivziffern 4 und 5 seien
aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, vom Vollzug der Wegweisung
abzusehen und die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen sowie
eventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Ver-
zichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brach-
ten sie vor, dass der Beschwerdeführer und seine beiden Kinder aufgrund
der Gehörlosigkeit beziehungsweise Hörbeeinträchtigung im Zusammen-
hang mit dem (…) "Menschen mit Behinderung" im Sinne der Behinderten-
rechtskonvention der UNO seien, wobei die Kinder als besonders verletz-
lich zu betrachten seien. Der Herzinfarkt des Beschwerdeführers stelle zu-
dem eine zusätzliche Beeinträchtigung dar, womit auch in seinem Fall eine
besondere Verletzlichkeit bestehe. Bei der Wegweisung von besonders
verletzlichen Personen seien die sozialen, wirtschaftlichen und humanitä-
ren Verhältnisse im Heimatland speziell zu würdigen. Die Familie habe vor
der Ausreise während zweier Jahre im Haus der Eltern des Beschwerde-
führers von der Rente dessen Vaters in der Höhe von 70.– bis 75.– Euro
gelebt. Die Anmerkung des SEM, wonach ein erneutes Gesuch um Sozial-
hilfe nun Aussicht auf Erfolg haben könne, stelle eine nicht überprüfbare
Behauptung dar. Insbesondere hätte die Situation der Familie schon vorher
unabhängig von der Rente des Grossvaters der Kinder berücksichtigt wer-
den müssen. Die Eltern der Beschwerdeführerin seien gestorben und ihre
drei Schwestern würden in Albanien und im Kosovo verheiratet leben. Die
Brüder des Beschwerdeführers seien ausser Landes, wobei diese die Fa-
milie auch vorher nicht unterstützt hätten. Die Schwester des Beschwerde-
führers befinde sich nun auch verheiratet in einem eigenen Haushalt. Zu
den Eltern beziehungsweise Schwiegereltern hätten die Beschwerdefüh-
renden keinen Kontakt, nachdem diese sie aus dem Haus geworfen hätten.
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Das für die Ausreise geliehene Geld müssten sie zurückzahlen. Aus die-
sem geliehenen Geld könne nicht auf ein Beziehungsnetz geschlossen
werden. Es sei zudem kein Geschenk gewesen und könne auch als ein-
malige Hilfeleistung verstanden werden. Die Beschwerdeführenden benö-
tigten indessen eine langfristige Sicherheit in beruflicher und finanzieller
Hinsicht. Der Beschwerdeführer als gehörloser Mann habe auf dem ohne-
hin schwierigen Arbeitsmarkt im Kosovo besondere Schwierigkeiten, da er
benachteiligt sei und nur diejenigen spezifischen Arbeiten ausführen
könne, welche mit der Gebärdensprache und seinem Herzinfarkt vereinbar
seien. Die vom SEM aufgeführten Widersprüche stammten aus den Anga-
ben der Beschwerdeführerin, welche jedoch infolge ihrer psychischen Stö-
rung Medikamente einnehmen müsse, was es zu berücksichtigen gelte.
Richtigerweise seien die Kinder drei Monate vor der Einreise in die Schweiz
im Kosovo nicht mehr zur Schule gegangen. Der Beschwerdeführer habe
im Gespräch mit der Rechtsvertretung die ungenauen Angaben seiner
Ehefrau korrigiert. Der Arzttermin der Tochter im Dezember 2014 sei teil-
weise vom Bruder und von der Schwester des Beschwerdeführers finan-
ziert worden, damit die Tochter ein Hörgerät bekomme, und bei den von
der Beschwerdeführerin mitgebrachten Medikamenten handle es sich um
einen kleinen Rest. Die Wegweisung der Beschwerdeführenden ins Hei-
matland sei mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren, weil die Kinder von
der wirtschaftlichen Existenz ihrer Eltern abhängig seien und somit keine
kindgerechte Existenz im Kosovo vorliege. Zudem sei dem Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu entnehmen, dass die medizini-
sche Versorgung im psychologischen und psychiatrischen Bereich grosse
Mängel aufweise, weshalb die notwendige Behandlung der Beschwerde-
führerin nicht gewährleistet sei. Insgesamt sei die Rückkehr der Beschwer-
deführenden in den Kosovo nicht zumutbar.
D.
Mit Eingabe vom 23. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden
Kopien von medizinischen Unterlagen (die Beschwerdeführerin betref-
fend), eine Mailkopie und eine Kostennote zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2015 teilte der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführenden mit, dass
sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürf-
ten. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, innert Frist eine Für-
sorgebestätigung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass im
Unterlassungsfall davon ausgegangen werde, sie seien nicht bedürftig.
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Seite 8
Den Beschwerdeführenden wurde zudem mitgeteilt, dass das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeit-
punkt beurteilt werde und einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet werde. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefor-
dert, innert Frist ärztliche Berichte über eine allfällige Erkrankung der Kin-
der zu den Akten zu geben, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde gestützt auf die Aktenlage entschieden. Der Beschwerde-
führer wurde schliesslich aufgefordert, den Darlehensvertrag nachzu-
reichen und konkret anzugeben, wann der Vertrag zwischen welchen Per-
sonen unter welchen Bedingungen abgeschlossen worden sei, verbunden
mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die Aktenlage
entschieden.
F.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 wurde die Fürsorgebestätigung vom
27. November 2015 zu den Akten gegeben. Die verlangten ärztlichen Be-
richte und der Darlehensvertrag wurden auf einen späteren Zeitpunkt in
Aussicht gestellt.
G.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 wurden zwei Arztberichte – die Kin-
der betreffend – nachgereicht und geltend gemacht, dass das (…) und die
konkrete Hörbehinderung der Kinder noch nicht ärztlich untersucht worden
seien. Es wurde um Ansetzung einer entsprechenden Frist ersucht, sollte
diese Untersuchung als notwendig erachtet werden.
H.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2016 wurden Kopien eines Arztberichtes vom
22. Dezember 2015 und einer bevorstehenden Einweisung ins Spital
zwecks Operation am 8. Februar 2016, den Beschwerdeführer betreffend,
zu den Akten gereicht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Februar 2016 wurden die Beschwerdefüh-
renden aufgefordert, aktuelle Arztberichte einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 wurden verschiedene ärztliche Be-
richte, Untersuchungsergebnisse und die Entbindung von der ärztlichen
Schweigepflicht gegenüber der Rechtsvertretung in Kopie nachgereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet werden.
4.
Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylge-
suchs blieben vorliegend unangefochten und damit ist auch die Wegwei-
sung als solche grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (Art. 44 AsylG).
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet einzig die
Frage des Vollzugs der Wegweisung.
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Seite 10
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-7345/2015
Seite 11
7.
7.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk»)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist den Beschwerdeführenden indes-
sen nicht gelungen, auch wenn sie Übergriffe in Form von Schlägen und
Würfen von Gegenständen nach ihnen durch Privatpersonen (Eltern bezie-
hungsweise Schwiegereltern oder Grosseltern) geltend machen und be-
fürchten, im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland von niemandem Hilfe zu
bekommen und erneut derartigen Schikanen ausgeliefert zu sein. Diese
Nachteile erfüllen die Anforderungen an ein "real risk" praxisgemäss nicht.
Insbesondere ist auch festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführenden
im Fall von weiteren Übergriffen durch Privatpersonen an die kosovari-
schen Behörden wenden und diese um Schutz vor Übergriffen durch Dritte
ersuchen können (vgl. dazu BVGE 2011/50 E. 4.7). Zudem wurde der Ko-
sovo als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
anerkannt, weshalb davon auszugehen ist, dass der generelle Schutzwille
und die generelle Schutzfähigkeit der zuständigen Sicherheitskräfte bezüg-
lich strafrechtlich relevanter Übergriffe zu bejahen sind. Aus gesundheitli-
chen Gründen kann der Vollzug der Wegweisung nur unter ganz ausser-
gewöhnlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen
(vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), was in-
dessen vorliegend nicht der Fall ist, zumal die Beschwerdeführenden sich
nicht in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium oder
D-7345/2015
Seite 12
bereits in Todesnähe befinden. Selbst eine allfällige Suiziddrohung der Be-
schwerdeführerin vermag – gestützt auf diese Praxis – keine Verletzung
von Art. 3 EMRK darzustellen, da dieser im Rahmen der medikamentösen
Behandlung Rechnung getragen werden kann. Wie die zuvor zitierte Praxis
zeigt, besteht keine Verpflichtung der Schweiz, im Fall einer Suiziddrohung
vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen. Vorliegend steht zudem
aufgrund der eingereichten medizinischen Unterlagen fest, dass der Be-
schwerdeführerin im Heimatland mit entsprechender medizinischer Thera-
pie geholfen wurde und wieder geholfen werden kann. Bezüglich der Zu-
mutbarkeit und der Möglichkeit der Beschwerdeführerin, diese Therapie
auch nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland in Anspruch zu nehmen, wird
ebenso auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wie hinsichtlich des
im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(KRK; SR 0.107) festgehaltenen Kindeswohls. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Art. 83 Abs. 4 AuG findet insbesondere Anwendung auf Personen, die nach
ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie aus ob-
jektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahr-
scheinlichkeit in völlige und andauernde Armut gestossen würden, dem
Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheits-
zustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2011/24 E. 11 und 2007/28 E. 9.3.1).
7.3 Der Kosovo wurde vom Bundesrat zum safe country im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a ASylG erklärt. In diesem Land herrscht keine Situation
allgemeiner Gewalt. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen
nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen
(vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
D-7345/2015
Seite 13
7.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die behördliche Untersuchungspflicht
ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden (vgl.
Art. 8 AsylG), welche zudem auch die Substanziierungslast tragen (vgl.
Art. 7 AsylG), hat. Dies ist auch bei der Prüfung von Wegweisungshinder-
nissen zu beachten. Mit Blick auf die Beurteilung der Durchführbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung wurden den Beschwerdeführenden anlässlich
der Befragungen und der Anhörungen zur Feststellung des Sachverhalts
konkrete Fragen zu ihren verwandtschaftlichen, finanziellen, gesundheitli-
chen und persönlichen Verhältnissen sowie zu einem möglichen Vollzug
der Wegweisung nach Kosovo gestellt. Bei der Beantwortung dieser Fra-
gen sind die Beschwerdeführenden im Rahmen der ihnen obliegenden vo-
rangehend erwähnten Pflichten gehalten, korrekt, wahrheitsgetreu und um-
fassend Auskunft zu geben. Die Aussagen der Beschwerdeführenden ver-
mögen indessen, wie den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden
kann, diesen Anforderungen nicht zu genügen, wobei diese Tatsache nicht
etwa an der fehlenden Fähigkeit des Beschwerdeführers zu hören liegt,
sondern vielmehr an der fehlenden Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen. Ins-
besondere fallen aus ihrem Sachvortrag und den eingereichten Beweismit-
teln zahlreiche Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten auf:
7.3.2 Insbesondere machte die Beschwerdeführerin mehrmals unstimmige
Angaben, von welchen sie hinterher zugeben musste, dass sie nicht den
Tatsachen entsprechen. Beispielsweise sagte sie zunächst aus, sie habe
nur die albanische Staatsbürgerschaft, um danach einzugestehen, dass
sie auch die kosovarische besass (vgl. Akte A9/15 S.3). Ebenso brachte
sie zuerst vor, sie habe erst von 2011 bis zur Ausreise mit dem Ehemann
im Kosovo gelebt, korrigierte sich indessen, nachdem sie mit den Daten
der Geburten ihrer im Kosovo geborenen Kinder konfrontiert worden war,
und meinte dann, sie habe seit 12 Jahren im Kosovo gelebt (vgl. Akte A9/15
S. 4 f.). Auch gab sie zuerst an, nie gearbeitet zu haben (vgl. Akte A9/15
S. 4), um später darzulegen, sie sei in der Landwirtschaft beschäftigt ge-
wesen (vgl. Akte A9/15 S. 5). Auch wenn die Beschwerdeführerin krank ist,
Tabletten nehmen muss und schlecht schlafen kann, lassen sich die offen-
sichtlichen Widersprüche nicht mit ihrem Gesundheitszustand erklären.
Der entsprechende Einwand in der Beschwerde ist deshalb unbehelflich.
7.3.3 Des Weiteren legten die Beschwerdeführenden dar, sie hätten man-
gels vorhandener finanzieller Ressourcen keine Reisepässe und für die
Beschwerdeführerin keine Identitätskarte besorgen können; dies lässt sich
indessen nicht vereinbaren mit der Angabe, sie hätten für die Ausreise ins-
gesamt 5'000.– Euro ausgegeben, zumal bei Reiseausgaben in dieser
D-7345/2015
Seite 14
Höhe die Kosten der Reisepässe und der Identitätskarte nur einen kleinen
Bruchteil der gesamten Reisekosten betragen hätten und damit auch für
die Beschwerdeführenden finanzierbar gewesen wären. Dies ist umso
mehr der Fall, als der Beschwerdeführer aussagte, er habe von den ge-
samten 5'000.– Euro 1'500.– Euro für Auslagen unterwegs mitgenommen.
Auch damit hätten die Reisepässe und die Identitätskarte bezahlt werden
können. Folglich vermag der Grund, warum die Beschwerdeführenden
keine Reisepässe und keine Identitätskarte besorgt hätten und den schwei-
zerischen Asylbehörden abgegeben haben, nämlich mangels vorhandener
finanzieller Ressourcen, nicht zu überzeugen.
7.3.4 Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe kein Geld für
dringend benötigte Arztbesuche für sich und ihre Tochter, überzeugt nicht,
zumal aus dieser Aussage der Schluss zu ziehen wäre, sie und ihre Tochter
hätten im Heimatland mangels vorhandener finanzieller Ressourcen nicht
medizinisch behandelt werden können, was aber mit der Aktenlage und
anderen Aussagen nicht zu vereinbaren ist. So legte die Beschwerdefüh-
rerin dar, sie selber sei letztmals zwei oder drei Tage vor der Ausreise beim
Arzt gewesen und die Tochter benötige seit ihrer Geburt Medikamente (vgl.
Akte A9/15 S. 10). Ausserdem reichte sie eine Bescheinigung zu den Ak-
ten, wonach sie kurz vor der Ausreise Medikamente bei einer Apotheke
bezog. Aus den ärztlichen Unterlagen – die Tochter betreffend – geht über-
dies hervor, dass diese kurz vor der Ausreise drei Mal in spezialärztlicher
Behandlung war und sich Gehörtests unterzog. Daraus ergibt sich, dass
sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre Tochter offensichtlich in den
Genuss von ärztlichen beziehungsweise pharmazeutischen Leistungen
gekommen sind, weshalb das Argument, sie hätten solche nicht in An-
spruch nehmen können, weil kein Geld vorhanden gewesen sei, nicht ge-
hört werden kann. Bezeichnenderweise gab die Beschwerdeführerin bei
der Konfrontation mit diesen Ungereimtheiten zu, dass die Tochter die nö-
tige medizinische Behandlung im Kosovo (inklusive ein Hörgerät) bekom-
men habe; indessen wandte sie ein, die Ärzte seien im Kosovo nicht so gut
und in der Schweiz sei die Behandlung gratis (vgl. Akte A9/15 S. 11 f.), was
jedoch nicht gegen eine adäquate medizinische Behandlung im Kosovo
spricht. Insgesamt ergibt sich aus der Aktenlage und den Aussagen der
Beschwerdeführerin, dass bis kurz vor der Ausreise offensichtlich genü-
gend finanzielle Mittel vorhanden waren, um im Heimatland medizinische
Behandlungen in Anspruch nehmen zu können. Ihr Einwand in der Be-
schwerde, die Kosten des Hörgerätes seien vom Bruder und der Schwes-
ter des Beschwerdeführers getragen worden, vermag an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern, zumal im Kosovo üblicherweise Familienmitglieder
D-7345/2015
Seite 15
einander – auch finanziell – helfen. Zudem lässt er sich nicht vereinbaren
mit den Aussagen, wonach sie im Heimatland über kein Beziehungsnetz
verfügen würden und von niemandem unterstützt worden seien.
7.3.5 Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei insge-
samt mehr als fünf oder sechs Mal von den Schwiegereltern geschlagen
worden, letztmals ein oder zwei Wochen vor der Ausreise gegen Mittag von
der Schwiegermutter. Der Schwiegervater sei Zeuge gewesen, der Ehe-
mann habe geschlafen und die Kinder seien in der Schule gewesen (vgl.
Akte A9/15 S. 10). Diese Aussagen lassen sich nicht vereinbaren mit den-
jenigen, wonach die Kinder schon acht oder neun Monate beziehungs-
weise zehn Monate vor der Ausreise (vgl. Akte A40/13 S. 6) beziehungs-
weise 3 Monate vor der Ausreise (vgl. Beschwerde S. 4) die Schule nicht
mehr besucht hätten, weil die Tochter in der Schule belästigt worden sei.
Die Aussage, der Sohn habe die Schule bis zur Ausreise besucht (vgl. Akte
A40/13 S. 8) ist wiederum mit letzteren Aussagen nicht in Einklang zu brin-
gen. Somit kann aufgrund der mehrfach widersprüchlichen Vorbringen we-
der geglaubt werden, dass die Kinder die Schule vor der Ausreise abge-
brochen hätten, weil die Tochter belästigt worden sei, noch dass die gel-
tend gemachten Schwierigkeiten mit den Eltern beziehungsweise Schwie-
gereltern sich in dem von den Beschwerdeführenden dargelegten Aus-
mass bewegt haben. Allein aus kleineren Streitigkeiten innerhalb einer Fa-
miliengemeinschaft ist indessen weder auf ein fehlendes und nicht tragfä-
higes Beziehungsnetz noch auf eine Gefährdung im Sinne des Gesetzes
zu schliessen, auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass familiäre Un-
stimmigkeiten auf die Dauer zermürbend sein können. Indessen stellen sie
keinen Grund für die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne des
Gesetzes dar.
7.3.6 Wie das SEM im Übrigen zutreffend festgestellt hat, ist es ungereimt,
dass die Beschwerdeführenden einerseits 5'000.– Euro von Verwandten,
Freunden und Nachbarn geliehen bekommen haben sollen, und anderer-
seits im Kosovo über keine intakten verwandtschaftlichen und nachbar-
schaftlichen oder freundschaftlichen Beziehungen verfügten beziehungs-
weise von keinem Hilfe erhalten hätten. Dem SEM ist zuzustimmen, dass
Geldbeträge in dieser Höhe nicht geliehen werden, wenn nicht eine eini-
germassen funktionierende Beziehung zwischen dem Geldgeber und dem
Geldnehmer besteht. Daraus ist – entgegen der Argumentation in der Be-
schwerde – der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführenden im Hei-
matland entgegen ihren Aussagen über ein funktionierendes Beziehungs-
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Seite 16
netz verfügen und bei Bedarf offensichtlich unterstützt werden. Die Aus-
sage, wonach dieses Geld nur geliehen sein soll, überzeugt angesichts der
fehlenden Einreichung entsprechender Belege (trotz Aufforderung in der
Zwischenverfügung vom 25. November 2015) und infolge der zahlreichen
Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden wenig. Viel-
mehr ist aus der Angabe, den Beschwerdeführenden sei von Verwandten,
Nachbarn und Freunden die Ausreise in die Schweiz ermöglicht worden,
darauf zu schliessen, dass sie offensichtlich in einem intakten Beziehungs-
netz gelebt haben und von verschiedener Seite grosszügig unterstützt wor-
den sind. Es kann deshalb nicht angenommen werden, dass sie im Fall
einer Rückkehr ins Heimatland wegen finanzieller Schwierigkeiten einer
Gefährdung im Sinne des Gesetzes ausgesetzt wären. Vielmehr ist damit
zu rechnen, dass sie – sollte dies nötig sein – weiterhin von Personen aus
ihrem Beziehungsnetz Unterstützung erhalten würden.
7.3.7 Insgesamt ergeben sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführen-
den zahlreiche – vorangehend nicht abschliessend aufgeführte – Unge-
reimtheiten, Widersprüche und nicht nachvollziehbare Angaben, weshalb
ihnen nicht geglaubt werden kann, dass sie im Heimatland kein Bezie-
hungsnetz haben, ohne finanzielle Ressourcen leben mussten und not-
wendige medizinische Behandlungen nicht in Anspruch nehmen konnten.
Vielmehr haben sie ihre persönliche und finanzielle Situation im Heimat-
land erheblich überzeichnet und damit unglaubhaft dargestellt, womit sie
die ihnen obliegende Pflicht zur Wahrheit und Mitwirkung im Asylverfahren
verletzt haben. Die daraus fliessenden Konsequenzen haben sie selber zu
tragen. Namentlich ist es bei einer solchen Konstellation nicht Sache der
Behörden, bei bewusst falschen und unvollständigen oder gezielt vorent-
haltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu
forschen. Vorliegend ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführenden im Kreis ihrer Angehörigen und Nachbarn gelebt haben und
von diesen auch massgeblich unterstützt worden sind, soweit sie nicht sel-
ber für sich haben sorgen können. Ebenso ergibt sich aus der Aktenlage,
dass ihnen die notwendigen medizinischen Behandlungen zugekommen
sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin gemäss einem Beleg einer Apotheke im Hei-
matland am 16. Dezember 2014 – nur wenige Tage vor der Einreise in die
Schweiz – Medikamente erhielt, was gegen eine fehlende Behandlungs-
möglichkeit im Heimatland spricht. Der Einwand im Beschwerdeverfahren,
wonach es sich im Fall der Beschwerdeführerin nur um einen Rest von
Medikamenten gehandelt habe, vermag angesichts des Ausstellungsda-
tums vom 16. Dezember 2014, unmittelbar vor der Einreise in die Schweiz,
D-7345/2015
Seite 17
nicht zu überzeugen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die Apotheke
der Beschwerdeführerin bloss einen Rest von Medikamenten mitgegeben
hätte. Auch die Tochter der Beschwerdeführenden reiste mit Medikamen-
ten in die Schweiz. Gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen
war sie zudem am 15. September 2014, am 1. Dezember 2014 und am
11. Dezember 2014 wegen ihrer Schwerhörigkeit in spezialärztlicher Be-
handlung, wo Gehörtests durchgeführt wurden. Diese Fakten sprechen –
abgesehen von den zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen der Be-
schwerdeführenden – dagegen, dass die Beschwerdeführenden im Hei-
matland keine adäquate medizinische Behandlung erhalten und von nie-
mandem Hilfe bekommen hätten und somit auf sich allein gestellt gewesen
wären.
7.3.8 Es mag zwar sein, dass der Beschwerdeführer als gehörloser Mann
besondere Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche hat, weil er aufgrund der
mit der Gehörlosigkeit verbundenen Nachteile nicht jede Arbeit überneh-
men kann. Indessen ergibt sich aus dem zu den Akten gegebenen Be-
schluss vom 12. Juli 2006, dass er offenbar gearbeitet und mit seiner Arbeit
Geld verdient hat, da seine Arbeitstätigkeit die Begründung für den ableh-
nenden Entscheid für den Erhalt von Sozialhilfe bildete. Im Übrigen stellt
die schwierige Arbeitssituation im Kosovo keinen Grund dar, von einem
Wegweisungsvollzug abzusehen, zumal die gesamte Bevölkerung – und
nicht nur der gehörlose Beschwerdeführer – davon betroffen ist. Darüber
hinaus ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich erneut für eine Rente
oder für den Erhalt von Sozialhilfe einzusetzen, sollte er infolge seines ge-
sundheitlichen Zustandes nicht arbeitsfähig sein. Im Übrigen wurde der
Entscheid über die Beschwerde gegen die abgelehnte Sozialhilfe vom
7. März 2014 offenbar noch nicht gefällt, da der Beschwerdeführer keinen
entsprechenden Beleg zu den Akten reichte. Auch unter diesem Blickwin-
kel ist die Gewährung von Sozialhilfe nicht auszuschliessen.
7.3.9 Wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann,
sind die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Probleme (Psy-
chose), ihrer Kopfschmerzen und ihrer Schlafprobleme sowie die Tochter
aufgrund ihrer Gehörschwierigkeiten im Heimatland ärztlich behandelt wor-
den, weshalb nichts dagegen spricht, dass sie sich auch weiterhin dort me-
dizinisch behandeln lassen. Dabei ist den von der Beschwerdeführerin ge-
äusserten Suizidabsichten im Rahmen des bevorstehenden Wegwei-
sungsvollzugs Rechnung zu tragen, indem ihr eine entsprechende – auch
medikamentöse – Behandlung in der Schweiz gewährt wird. Die Schweiz
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Seite 18
ist nicht verpflichtet, sich mit geäusserten Suizidabsichten unter Druck set-
zen zu lassen und aus diesem Grund von einem Wegweisungsvollzug ab-
zusehen. Der in der Schweiz festgestellte Eisenmangel der Beschwerde-
führerin kann auch im Heimatland behandelt werden. Allein die Tatsache,
dass die psychologisch-psychiatrische Behandlung in der Schweiz einen
besseren Standard aufweist, stellt keinen Grund für die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dar. Bezüglich der beiden Kin-
der wurde im Übrigen aufgrund der am 11. Dezember 2015 erfolgten ärzt-
lichen Untersuchung kein auffälliger kardiologischer Befund festgestellt. Es
wurden indessen wegen der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Kar-
diomyopathie Kontrolluntersuchungen alle drei Jahre empfohlen (vgl. die
beiden Arztberichte vom 14. Dezember 2015, act. 8). Diese lassen sich am
Universitätsspital in Pristina, in einer Privatklinik oder in einer Klinik des
benachbarten Auslands vornehmen. Ob die Kinder – wie ihr Vater – eben-
falls am (…) leiden, ist nicht abgeklärt worden, erscheint angesichts ihrer
Aussagen, sie würden sich körperlich normal belastbar fühlen, und im Hin-
blick auf die aus kardiologischer Sicht unauffälligen Befunde trotz der
Schwerhörigkeit der Tochter und der (…) des Sohnes im heutigen Zeitpunkt
nicht nötig. Ein allfälliger Befund vermöchte unter diesen Umständen am
Wegweisungsvollzug nichts zu ändern, zumal keine Behandlungen indi-
ziert erscheinen, welche nicht auch im Kosovo durchgeführt werden könn-
ten.
7.3.10 Der Beschwerdeführer benötigt gestützt auf die verschiedenen ein-
gereichten ärztlichen Berichte medizinische Hilfe. Im Austrittsbericht vom
4. November 2015 wurden eine symptomatische hypertrophe obstruktive
Kardiomyopathie, eine Taub- und Stummheit sowie ein kontrollbedürftiger
Lungenbefund diagnostiziert. Es wird jedoch festgehalten, dass der Patient
in gutem Allgemeinzustand entlassen worden sei. Zur weiteren Überprü-
fung wurde ihm während sieben Tagen ein Holter-EKG und Bisoprolol
Actavis Tabletten 2.5 g für die Einnahme morgens und abends mitgegeben.
Ausserdem wurden weitere Abklärungen in Aussicht gestellt. Gemäss dem
am 1. Februar 2016 zu den Akten gegebenen Bericht mit dem Titel "Rhyth-
mussprechstunde 21.12.2015" wurden folgende Diagnosen gestellt:
Symptomatische hypertrophe obstruktive Kardiomyopathie, Verdacht auf
(…) und kontrollbedürftiger Lungenbefund. Es wurde dargelegt, dass der
Patient eine transkoronare Ablation der Septumhypertrophie (TASH) benö-
tige, wobei das Risiko für einen plötzlichen Herztod als relevant einzustu-
fen sei und durch einen kardialen Defibrillator (ICD) reduziert werden
könne. Gemäss dem Schreiben des Kantonsspitals am
Wohnort des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2016 war für den 8./9.
D-7345/2015
Seite 19
Februar 2016 die Implantation eines ICD geplant. Gestützt auf den Aus-
trittsbericht des zuständigen Kantonsspitals vom 11. Februar 2016 wurden
die Diagnosen symptomatische hypertrophe obstruktive Kardiomyopathie
und Verdacht auf (…) bestätigt und festgehalten, dass auch eine (…) vor-
liege. Es wurde bestätigt, dass ein regelrechter Röntgen Thorax Befund
vorliege, der Patient in einem guten Allgemeinzustand entlassen werde
und in vier bis sechs Wochen für den TASH aufzubieten sei. Der ärztliche
Bericht vom 29. Februar 2016 schliesslich bestätigt, dass die beim Be-
schwerdeführer diagnostizierte angeborene schwere Herzkrankheit unbe-
handelt ein deutlich erhöhtes Risiko eines plötzlichen Herztodes mit sich
bringe. Er werde medikamentös behandelt, und es sei ein ICD implantiert
worden. Zur Verbesserung des Blutdurchflusses sei eine Alkohol-Septum-
Ablation nötig. Der Patient benötige in Zukunft in entsprechend speziali-
sierten Zentren durchführbare regelmässige Nachkontrollen. Zudem
müsse damit gerechnet werden, dass aufgrund der Batterieerschöpfung
ein ICD-Wechsel notwendig werde.
7.3.11 Gemäss den gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungs-
gerichts sind im Kosovo kardiologische Eingriffe – wie die Implantierung
eines Cardioverter Defribrillator (ICD) und deren Batteriewechsel – im Mo-
ment nur in privaten Spitälern, wo die Kosten vollumfänglich von den Be-
schwerdeführenden übernommen werden müssen, möglich. Sobald die
momentan mit Problemen behaftete Abteilung für Kardiologie im Universi-
tätsspital Pristina wieder voll funktionsfähig sein wird, werden Eingriffe die-
ser Art auch dort wieder möglich sein. In diesem öffentlichen Spital sind
Behandlungen – im Gegensatz zu den Privatspitälern – unentgeltlich. Ge-
stützt auf die eingereichten ärztlichen Unterlagen wurde dem Beschwerde-
führer in der Schweiz am 9. Februar 2016 ein ICD implantiert; vorgesehen
ist ferner ein weiterer kardiologischer Eingriff (eine TASH), um das Be-
schwerdebild zu verbessern. Angesichts der bereits begonnenen Behand-
lung in der Schweiz erscheint es sinnvoll, die Vornahme dieses Eingriffs in
der Schweiz abzuwarten. Indessen spricht nichts dagegen, dass sich der
Beschwerdeführer danach in seinem Heimatland weiter medizinisch be-
handeln lässt, wobei diese Nachbehandlungen gemäss den ärztlichen Be-
richten darin bestehen, dass der ICD aufgrund der Batterie alle paar Jahre
ersetzt werden und sich der Beschwerdeführer regelmässigen kardiologi-
schen Kontrollen unterziehen muss. Ausserdem benötigt er Medikamente.
Der Batteriewechsel beziehungsweise der Wechsel des ICD stellt einen
kleinen Eingriff dar, lässt sich im heutigen Zeitpunkt jedoch nur in Privat-
spitälern des Kosovo vornehmen; indessen ist – wie die vorangehenden
Erwägungen gezeigt haben – damit zu rechnen, dass die als öffentliches
D-7345/2015
Seite 20
Spital geführte Universitätsklinik in Pristina diesen Eingriff in Zukunft eben-
falls wieder anbieten wird. Den regelmässigen ärztlichen Kontrollen kann
sich der Beschwerdeführer momentan ebenfalls nur in Privatspitälern mit
eine kardiologischen Abteilung unterziehen. Dort ist auch die mit der Herz-
krankheit verbundene medikamentöse Behandlung möglich. Zu einem
späteren Zeitpunkt werden diese Kontrollen sowie die Abgabe von Medi-
kamenten auch wieder im Universitätsspital Pristina durchgeführt werden
können. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer alle paar Jahre
den ICD wegen der Batterie wechseln und sich kardiologisch regelmässig
kontrollieren und medikamentös behandeln lassen muss, lässt den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Vielmehr ist ihm zuzu-
muten, diesen Eingriff bei Bedarf in seinem Heimatland vornehmen zu las-
sen und die Kontrollen ebenfalls dort durchführen zu lassen. Im heutigen
Zeitpunkt ist dies beispielsweise möglich im American Hospital in Pristina
oder im International Medicine Hospital Kosovo an der Autobahn zwischen
Pristina und I._______, wo die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise
gelebt haben. Zwar sind die Kosten für die Behandlungen vom Beschwer-
deführer selber zu tragen; indessen ist es ihm zuzumuten, dafür die not-
wendige medizinische Rückkehrhilfe in der Schweiz zu beantragen. Unter
diesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt, allein aus Gründen der
durch die benötigten Behandlungen zu erwartenden Kosten von der feh-
lenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Auch wenn
das Gesundheitswesen im Kosovo Mängel aufweist und für die Beschwer-
deführenden – im Gegensatz zur Schweiz, wo Asylsuchenden unentgelt-
lich notwendige medizinische Leistungen gewährt werden – nicht in jedem
Fall gratis ist, besteht kein Grund, von der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs auszugehen. Im vorliegenden Fall ist nämlich infolge der un-
glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden über ihre finanziellen
und persönlichen Verhältnisse im Heimatland davon auszugehen, dass sie
oder ihre Angehörigen in der Lage sein werden, einen Beitrag an notwen-
dige medizinische Behandlungen im Heimatland leisten zu können. Unter
diesen Umständen – und mit der medizinischen Rückkehrhilfe – sind die
benötigten medizinischen Leistungen im Kosovo für sie erschwinglich,
weshalb es ihnen zuzumuten ist, diese dort in Anspruch zu nehmen. Im
Übrigen liegt es – wie bereits erwähnt – in der Verantwortung der Be-
schwerdeführenden, entweder eine bezahlte Arbeit zu finden oder erneut
ein Gesuch um Erhalt von Sozialleistungen zu stellen. Angesichts der Tat-
sache, dass sich aufgrund der gesundheitlichen Situation des Beschwer-
deführers und der veränderten Einkommensverhältnisse seiner Angehöri-
gen (Arbeitsverlust des Vaters des Beschwerdeführers und Erhalt einer
Rente) im heutigen Zeitpunkt eine andere Situation ergibt, erscheint ein
D-7345/2015
Seite 21
erneutes Gesuch um Gewährung von Sozialhilfe nicht aussichtslos. In je-
dem Fall wäre es nicht gerechtfertigt, ohne ein solches Gesuch einfach von
der fehlenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen.
7.3.12 Insgesamt erscheint somit der Vollzug der Wegweisung auch in Be-
rücksichtigung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden
zumutbar. Auf die geplanten medizinischen Massnahmen in der Schweiz
und auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ist bei der An-
setzung der Ausreisefrist Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind allfäl-
lige in der Schweiz notwendigerweise begonnene medizinische Massnah-
men im Fall des Beschwerdeführers soweit abzuwarten, bis er als reisefä-
hig gilt und die weitere Behandlung im Heimatland fortsetzen kann. Zudem
sind im Zusammenhang mit den angedrohten suizidalen Absichten der Be-
schwerdeführerin die notwendigen Massnahmen zu treffen.
7.3.13 Die beiden Kinder der Beschwerdeführenden werden mit ihren El-
tern in den Kosovo zurückkehren. Ausserdem ist davon auszugehen, dass
sie dort in ein familiäres Beziehungsnetz eingebunden sind. Zudem haben
sie dort vor der Ausreise die Schule besucht, zumal den Beschwerdefüh-
renden nicht geglaubt werden kann, sie hätten die Schule abbrechen müs-
sen. Schliesslich ist eine allfällige medizinische Behandlung auch für sie im
Heimatland möglich und zumutbar, wie den vorangehenden Erwägungen
entnommen werden kann. Unter diesen Umständen spricht auch mit Blick
auf das Kindeswohl nichts dagegen, dass die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu bejahen ist.
7.4 Angesichts dieses Verfahrensausgangs ist die im Eventualantrag ver-
langte Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung des Sach-
verhalts nicht gerechtfertigt.
7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
D-7345/2015
Seite 22
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Nachdem sich aufgrund der nachgereichten medizinischen Berichte
gezeigt hat, dass das vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos zu be-
zeichnen war, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes nach Art. 110 a Abs. 1 Bst. a AsylG im Nachhinein gut-
zuheissen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses erweist sich mit diesem Urteil als gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt wird, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.3 Nachdem den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin (Silke
Scheer, MLaw, Heks) als amtliche Beiständin im Sinne von Art. 110a AsylG
beigeordnet wurde, ist ihr ein angemessenes Honorar auszurichten. Das
Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von
einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.– und Fr. 220.– für Anwältinnen
und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt.
9.4 Die Rechtsvertreterin wies in ihrer Kostennote vom 23. November 2015
bei einem Stundenansatz von Fr. 200.– und einem zeitlichen Aufwand von
7.25 Stunden einen totalen Aufwand von insgesamt Fr. 1'470.– (inklusive
Auslagen) aus. Angesichts der Tatsache, dass sich die Rechtsvertreterin
nicht als Anwältin ausgewiesen hat, ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu
reduzieren. Seit der Einreichung der Kostennote wurden zudem verschie-
dene Eingaben mit medizinischen Berichten zu den Akten gegeben, teil-
weise auf Verlangen des Bundesverwaltungsgerichts. Dafür wurde keine
ergänzende Kostennote zu den Akten gegeben. Auf die Nachforderung ei-
ner solchen kann verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der
Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
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Seite 23
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anwendung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8–11 VGKE) ist vorlie-
gend von einem zeitlichen Aufwand von insgesamt 9 Stunden à Fr. 150.–
inklusive einer Aufwandpauschale von Fr. 30.– auszugehen, was eine Ent-
schädigung in der Höhe von Fr. 1'380.– (inklusive Auslagen) entspricht. Der
Rechtsvertreterin ist für ihre Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amt-
liches Honorar in der Höhe von Fr. 1'380.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7345/2015
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeistän-
din eingesetzten Juristin Silke Scheel, MLaw, Heks, ein Honorar in der
Höhe von insgesamt Fr. 1'380.–.
5.
Das SEM und die Vollzugsbehörden haben der gesundheitlichen Situation
der Beschwerdeführenden bei der Ansetzung der Frist und der Ausgestal-
tung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Insbesondere sind
allfällige in der Schweiz notwendigerweise begonnene medizinische
Massnahmen im Fall des Beschwerdeführers soweit abzuwarten, bis er als
reisefähig gilt und die weitere Behandlung im Heimatland fortsetzen kann.
Zudem sind im Zusammenhang mit den angedrohten suizidalen Absichten
der Beschwerdeführerin die notwendigen Massnahmen zu treffen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: