Abtei lung IV
D-7347/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...],
und deren Kinder B._______, geboren [...],
C._______, geboren [...], Armenien,
vertreten durch Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende
St. Gallen / Appenzell
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2009 / N [...].
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7347/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 15. Juni 2009 auf dem Luftweg verliessen, über Minsk nach
Warschau gelangten und von dort, nach einigen Tagen Aufenthalt im
Warteraum des Flughafens, mit Hilfe eines Schleppers auf dem Land-
weg am 23. Juni 2009 schliesslich illegal in die Schweiz einreisten, wo
sie am 26. Juni 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Z._______ um Asyl ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden am 1. Juli 2009 ins Transitzentrum
(TZ) Y._______ transferiert wurden,
dass gemäss den sich bei den Akten befindlichen "Meldeformular: Me-
dizinische Fälle" (Akten BFM A 6/2) sowie Arztabrechnungen die Toch-
ter der Beschwerdeführerin bei Dr. med. P. J. wegen ihrer genetischen
Mutationskrankheit und der Sohn wegen seiner in Armenien erfolgten
Nierenoperation in Behandlung waren,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) im Rahmen der Anhörung zur
Person und zu den Asylgründen im TZ Y._______ am 14. Juli 2009 un-
ter anderem geltend machte, nebst anderen Problemen aufgrund der
Gesundheit ihrer Kinder mit offiziellen Papieren (Pässe mit von Polen
ausgestellten Visa) ausgereist zu sein,
dass die Tochter am sogenannten "familiären Mittelmeerfieber" leide
und beim Sohn "etwas an der Niere" nicht stimme,
dass die Ausweispapiere irgendwo auf dem Weg von Polen in die
Schweiz abhanden gekommen seien,
dass in der Schweiz (Kanton X._______) eine Tante mütterlicherseits
lebe,
dass der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2009 das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach
Polen (Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gestützt auf die polnischen Visa; Dublin-Verfah-
ren) gewährt wurde,
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dass sie dabei präzisierend ausführte, über keine Verwandte oder Be-
kannte in Polen zu verfügen,
dass vor zehn Jahren "Spezialisten aus der Schweiz" nach Armenien
gekommen seien, um sich mit der Krankheit der Tochter zu befassen,
dass man ihnen in Polen in medizinischer Hinsicht nicht weiterhelfen
könne,
dass nur die Krankheit der Tochter gegen einen allfälligen Wegwei-
sungsvollzug nach Polen spreche, wo sie niemanden, in der Schweiz
aber wenigstens eine Tante habe,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge für die Dauer des Verfah-
rens dem Kanton W._______ zugewiesen wurden,
dass das BFM am 11. August 2009 an die zuständigen polnischen Be-
hörden, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kri-
terien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]), ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers
richtete,
dass Polen am 11. August 2009 einer Rückübernahme der Beschwer-
deführenden zustimmte,
dass die Beschwerdeführenden am 27. August und 9. September 2009
durch zwei verschiedene bevollmächtigte Rechtsvertretungen ein Ge-
such um Kantonswechsel einreichen liessen,
dass das BFM mit Schreiben vom 15. September 2009 die Beschwer-
deführerin um Klärung des Mandatsverhältnisses ersuchte,
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dass gemäss Aktennotiz des BFM vom 9. Oktober 2009 der im Rub-
rum genannte Rechtsvertreter als alleiniger Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden anerkannt wurde,
dass dieser in seiner Eingabe vom 9. September 2009 mit Verweis auf
einen sich bei den Akten befindlichen ärztlichen Bericht von
Dr. med. P. J. vom 1. Juli 2009 zur Begründung im Wesentlichen auf
die spezielle gesundheitliche Problematik der Kinder der Beschwerde-
führerin (Tochter: Gen-Defekt; Sohn: Hydronephrose) hinwies,
dass die Kinder auf regelmässige Arztbesuche angewiesen seien,
dass hier in der Schweiz bei Arztterminen des einen Kindes das ande-
re durch die Tante beaufsichtigt und betreut werden könne,
dass ferner die Tante – mangels Fremdsprachenkenntnisse der Be-
schwerdeführerin – mit den Ärzten kommunizieren könne,
dass ein Kantonswechsel zu einer Vereinfachung der Kommunikation
zwischen der Beschwerdeführerin und den Ärzten sowie den Behörden
führen würde,
dass im Übrigen zwischen der Tante und den Beschwerdeführenden
eine enge verwandtschaftliche Beziehung bestehe, da sie in der Hei-
mat lange Zeit zusammengelebt hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 – versehen mit
dem Vermerk "Zu eröffnen durch die zuständige Behörde des Kantons
W._______" – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Polen anordnete,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden anwies, die Schweiz
sofort zu verlassen und feststellte, eine allfällige Beschwerde habe kei-
ne aufschiebende Wirkung,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführenden seien im Juni 2009 mit eigenen Pässen und polni-
schen Visa nach Polen eingereist,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
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schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68, nachfolgend Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004) und das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestell-
ten Asylantrags (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom
17. Dezember 2004) Polen für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei und Polen am 11. August 2009 einer Übernahme der Be-
schwerdeführenden zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
gemäss Art. 19 Abs. 3 oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 4
VO Dublin – bis spätestens am 11. Februar 2010 zu erfolgen habe,
dass die Vorinstanz weiter ausführte, der Beschwerdeführerin sei im
Hinblick auf ein Dublin-Verfahren das rechtliche Gehör gewährt wor-
den,
dass die Erklärung im Zusammenhang mit der speziellen Krankheit
der Tochter eine Rückführung nach Polen nicht zu verhindern vermö-
ge,
dass die Angabe der Beschwerdeführerin, man könne ihrer Tochter in
Polen nicht helfen, eine unbelegte Behauptung darstelle, zumal sie in
Polen nie medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe,
dass die Tante ferner nicht zur Kernfamilie zähle, die Beschwerdefüh-
rerin volljährig sei und sich aus den Akten keine Hinweise auf ein Ab-
hängigkeitsverhältnis ergeben würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Polen durchführbar sei und
diesem keine triftigen Gründe entgegenstehen würden,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit vorab per Fax
übermittelter Eingabe vom 25. November 2009 (09.41 Uhr) gegen die
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2009, welche ihm gemäss Aus-
führungen in der Beschwerde am selben Tag (07.16 Uhr) D._______
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des Kantons W._______ per Fax zugestellt worden sei, beim Bundes-
verwaltungsgericht anfocht,
dass der Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen grober Verfahrens-
mängel und die Rückweisung der Sache ans BFM zur Neubeurteilung
beantragte,
dass den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu ge-
währen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten sei,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der vorliegenden Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugs-
behörden anzuweisen seien, bis zum Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts von einer Überstellung nach Polen abzusehen,
dass die für "heute" (25. November 2009) um 10.30 Uhr angesetzte
Rücküberstellung superprovisorisch zu stoppen sei,
dass der zuständige Instruktionsrichter nach telefonischer Vorankündi-
gung (10.15 Uhr) bei der für den Vollzug der Wegweisung zuständigen
kantonalen Behörde den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetz-
te (Telefax an das BFM [Dublin-Office], D._______ des Kantons
W._______ sowie den Rechtsvertreter [Sendeberichte: 10.22 bis 10.24
Uhr]),
dass gemäss Schreiben D._______ des Kantons W._______ vom
26. November 2009 die Beschwerdeführenden nicht mehr aus dem
Flugzeug hätten aussteigen können, da die Türen bereits geschlossen
gewesen seien und das Flugzeug zum Abflug bereitgestanden habe,
dass ferner ausgeführt wurde, das Dublin-Office sei ersucht worden,
die Beschwerdeführenden aus Polen zurückfliegen zu lassen,
dass mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2009 (vorab per Te-
lefax) das BFM angewiesen wurde, den Beschwerdeführenden unver-
züglich die Rückreise in die Schweiz zu ermöglichen respektive die
hierzu erforderlichen Massnahmen zu ergreifen,
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dass zur Begründung unter anderem ausgeführt wurde, telefonische
Abklärungen hätten ergeben, dass das Ersuchen der zuständigen kan-
tonalen Behörde um Organisation der Rückreise der Beschwerdefüh-
renden in die Schweiz bisher noch keinerlei Beachtung gefunden habe
und sich eine Rückreise umso mehr rechtfertige, als eine summarische
Aktenprüfung ergeben habe, dass das BFM sich kaum hinreichend mit
den medizinischen Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinander-
gesetzt habe dürfte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. November 2009 dem Rechtsver-
treter mitteilte, dass seinen Mandanten die Einreise gestützt auf
Art. 56 VwVG bewilligt werde und sich diese auf der schweizerischen
Vertretung in Polen zu melden hätten, damit ein Reispapier ausgestellt
werden könne,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
1. Dezember 2009 (vorab per Telefax) das Bundesverwaltungsgericht
über die momentane Situation der Beschwerdeführerenden informier-
te,
dass er unter anderem ausführte, seine Mandantin lebe mit ihren bei-
den Kindern seit der Ankunft in Warschau auf der Strasse,
dass sie weder Geld noch etwas zu Essen hätten und sich niemand
um sie kümmere,
dass die Tochter der Beschwerdeführerin am Wochenende zusammen-
gebrochen sei und notfallmässig ins Spital habe gebracht werden müs-
sen,
dass sie dort untersucht worden sei, der Arzt ihre Krankheit jedoch
nicht gekannt und daher nicht gewusst habe, was zu tun sei,
dass ferner die Schweizerische Vertretung in Warschau über das Wo-
chenende geschlossen und es seiner Mandantin somit nicht mögliche
gewesen sei, sich dort zu melden,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2009 dem Rechtsvertre-
ter der Beschwerdeführenden am 25. November 2009 per Fax eröffnet
wurde und somit mit der Beschwerdeeingabe vom gleichen Tag die ge-
setzliche Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108
Abs. 2 AsylG gewahrt ist,
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-
de somit einzutreten ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass dem prozessualen Antrag um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde entgegengekommen beziehungswei-
se dieser sinngemäss gutgeheissen wurde, indem das BFM angewie-
sen wurde, den Beschwerdeführenden unverzüglich die Rückreise in
die Schweiz zu ermöglichen respektive die hierzu erforderlichen Mass-
nahmen zu ergreifen (vgl. Instruktionsverfügung vom 27. November
2009),
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich begründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei-
nes zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entscheidet
(Art. 111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfol-
gend aufgezeigt, offensichtlich begründet ist, weshalb auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wird und der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a AsylG),
dass im vorliegenden Fall Anlass zur Frage besteht, ob die Vorinstanz
im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten hinreichend
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nachgekommen ist, die sich aus dem Anspruch der Beschwerdefüh-
renden auf rechtliches Gehör ergeben,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert wird, wonach der Gehörsanspruch verschiedene Teilaspekte
umfasst: einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch
die Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf er-
hebliche Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung ei-
gener erheblicher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie
auf Abnahme der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Be-
hörde (Art. 33 VwVG),
dass Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der An-
spruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, sich darüber hi-
naus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in
Gestalt des Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergeben können,
dass der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtli-
chen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV unbestrittenermassen
eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien
umfasst (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungs-
mässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des
modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO
MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les
droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Pro-
cédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf/St. Gallen 2006, S. 360 ff.),
dass dazu zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vor-
dergrund stehend – das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhö-
rung gehört, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung
des wesentlichen Sachverhaltes sichert,
dass unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien
ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht
der Behörden bildet, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen,
dass daraus schliesslich aber auch die grundsätzliche Pflicht der Be-
hörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl.
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etwa AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ,
St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.),
dass festzustellen ist, dass der angefochtene Entscheid des BFM die-
sen Kriterien offensichtlich nicht gerecht wird,
dass der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2009 das rechtliche Gehör zu
einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Wegweisung nach
Polen gewährt wurde,
dass indessen das Recht auf vorgängige Anhörung durch die Pflicht
der Behörde ergänzt wird, die Äusserungen des Betroffenen tatsäch-
lich zur Kenntnis zu nehmen und sich damit in der Entscheidfindung
und -begründung sachgerecht auseinanderzusetzen (BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 30, N 5;
vgl. ausserdem BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, ebd., Art. 32),
dass die Beschwerdeführerin als hauptsächlichen Grund der Ausreise
aus dem Heimatland die gesundheitliche Situation ihrer Kinder vor-
brachte,
dass den Akten jedoch keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, dass
die Vorinstanz im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation
der Kinder der Beschwerdeführerin irgendwelche Abklärungen getrof-
fen hätte,
dass eine Behandlung der Krankheiten der Kinder während ihres Auf-
enthaltes in der Schweiz aktenkundig ist (vgl. A 6/2 sowie Arztabrech-
nungen),
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden insbesondere zur
Begründung des Kantonswechselgesuch vom 9. September 2009 un-
ter Hinweis auf einen sich bei den Akten befindlichen Arztbericht auf
diesen Umstand hingewiesen hat,
dass die Akten indes keine ärztlichen Unterlagen enthalten,
dass die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Befragung im Tran-
sitzentrum Y._______ vom 14. Juli 2009 noch im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs vom gleichen Tag näher zu den gesundheitlichen Be-
schwerden ihrer Kinder befragt wurde,
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dass es das BFM unterliess, Abklärungen zu treffen, ob eine medizini-
sche Versorgung der Krankheitsbilder der Kinder in Polen gewährleis-
tet ist,
dass der Beantwortung dieser Frage vor dem Hintergrund eines allfälli-
gen Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden dorthin aber
massgebende und entscheidende Bedeutung zukommt,
dass es das BFM im Übernahmeersuchen vom 11. August 2009 aus-
serdem nicht für notwendig erachtete, die polnischen Behörden über
die gesundheitliche Situation respektive mögliche medizinische Be-
handlung der Kinder der Beschwerdeführerin zu informieren, obschon
das Dokument gerade für solche Zwecke eine separate Rubrik für Mit-
teilungen ("other useful information") enthält,
dass die Vorinstanz mit ihrer befremdend anmutenden Begründung in
der angefochtenen Verfügung (da die Beschwerdeführerin in Polen
noch nie medizinische Hilfe in Anspruch genommen habe, bleibe die
Angabe, man könne ihrer Tochter dort nicht helfen, eine unbelegte Be-
hauptung) letztlich sogar implizit eingesteht, keine Abklärungen in die-
sem Zusammenhang getätigt zu haben,
dass somit offenkundig ist, dass das BFM seine Pflicht zur Berücksich-
tigung der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen
und somit die Begründungspflicht beziehungsweise ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt hat,
dass sich nunmehr die Frage stellt, ob die festgestellte Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt werden kann oder zur Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung führen muss,
dass aus prozessökonomischen Gründen der Gesetzgeber die Verwal-
tungsbeschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet hat und
gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG eine Kassation und Rückweisung an die
Vorinstanz nur ausnahmsweise erfolgen darf, so etwa, wenn weitere
Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweis-
verfahren durchzuführen ist,
dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife zwar grundsätz-
lich durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange-
bracht erscheint, wobei allerdings eine Grenze gezogen werden muss,
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deren Überschreitung nicht mehr ohne Weiteres durch die Beschwer-
deinstanz rückgängig gemacht werden kann,
dass aber eine sachgerechte Lösung im Sinne einer Heilung oder Kas-
sation sich entscheidend an der Schwere der Verletzung einer Verfah-
rensvorschrift sowie daran zu orientieren hat, ob die Verletzung auf ei-
nem Versehen beruht oder das Resultat einer gehäuften unsorgfälti-
gen Verfahrensführung ist,
dass indessen bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge-
hör angesichts seiner formellen Natur von vornherein keine Rolle spie-
len kann, ob die Missachtung von Verfahrensvorschriften durch die
Vorinstanz Einfluss auf das Ergebnis hatte (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38 E. 7.1),
dass im vorliegenden Fall die Verletzung des rechtlichen Gehörs als
schwerwiegender Mangel zu erachten ist, weil das BFM über das Asyl-
gesuch entschieden hat, ohne die Vorbringen der Beschwerdeführerin
hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ih-
rer Kinder sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, insbesondere aber ent-
scheidende und in diesem Zusammenhang massgebende Abklärun-
gen eines Wegweisungsvollzugs nach Polen nicht tätigte,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde insofern gutzuheissen ist,
als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Okto-
ber 2009 beantragt wird,
dass die Sache zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die übrigen Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift einzugehen, da diese keinen Einfluss auf
das Ergebnis auszuüben vermögen (u.a. angebliche Nichtaushändi-
gung des Aktenstücks A 8/3; Berücksichtigung der Eingabe vom
9. September 2009 [Kantonswechselgesuch]; Eröffnungspraxis des
BFM in Dublin-Verfahren; Recht auf wirksame Beschwerde gemäss
Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] Schutz der Fami-
lie gemäss Art. 8 EMRK respektive Fragen rund um den Begriff "Fami-
lienangehörige"),
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dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist,
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung
der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2],
dass seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführenden keine
Kostennote eingereicht wurde und auf die Nachforderung einer sol-
chen durch das Gericht verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil
im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt wer-
den kann,
dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) den Beschwerdeführenden Fr. 500.– (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen sind,
dass das BFM diesen Betrag den Beschwerdeführenden zu entrichten
hat
dass mit der Zusprechung einer vollen Parteientschädigung das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die
Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2009 wird aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache über-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung
von Fr. 500.– zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; vorab
per Telefax)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (vorab
per Telefax an das Dublin-Office; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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