B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7347/2017
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Bettina Schweizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
im (…) 2014 und reiste über B._______, C._______, D._______ und
E._______ in die Schweiz ein, wo er am (…) 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nachsuchte.
B.
Am (…) 2015 wurde der Beschwerdeführer zu seiner Person, zum Reise-
weg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Per-
son, BzP). Am (…) 2017 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asyl-
gründen an (Anhörung).
Der Beschwerdeführer legte dar, er sei eritreischer Staatsangehöriger und
als ältestes von sechs Kindern in G._______ geboren worden. Er habe bis
zur Ausreise im (…) 2014 zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern
in G._______ gelebt, wobei sein Vater als Soldat im eritreischen National-
dienst nur zu Hause gewesen sei, wenn er Urlaub gehabt habe. Im Jahre
2013 habe er die Schule in der 9. Klasse aufgrund einer Malaria-Erkran-
kung für einen Monat unterbrechen müssen und sei anschliessend in der
Schule nicht mehr zugelassen worden. Danach seien die Behörden infor-
miert gewesen, dass er nicht mehr zur Schule gehe, und hätten nach ihm
gesucht. Da es fast jeden Tag zu Razzien gekommen sei, habe er sich oft
in der Wildnis aufgehalten. Anfang (…) 2014 sei er von seinem Bruder in-
formiert worden, dass er eine Vorladung für den Militärdienst erhalten habe,
gemäss welcher er sich am (…) 2014 in H._______ hätte einfinden sollen.
Da er nicht das gleiche Schicksal wie sein Vater habe erleiden wollen, habe
er sich entschieden, seine Heimat zu verlassen. Noch am selben Tag habe
er zusammen mit zwei Freunden den Fluss I._______ überquert und sei
aus Eritrea ausgereist. Nachdem er ausgereist sei, hätten die Behörden
seine Mutter inhaftiert und nach einer Woche gegen Bezahlung einer Bürg-
schaft wieder freigelassen.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seinen Einwohnerausweis
sowie die Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 28. November 2017 – eröffnet am 30. November 2017
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom (…) 2015 ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
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Seite 3
D.
Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2017 liess der Beschwerdeführer die-
sen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter anfechten. Er beantragte in
materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er
wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung eines amtli-
chen Rechtsbeistandes sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2017 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 wurde beim Bundesverwaltungsgericht
die Fürsorgebestätigung nachgereicht.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Rechtsverbeiständung unter
Vorbehalt der Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdefüh-
rers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM, wobei das Ge-
richt auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
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Seite 4
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs-
gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in
einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis.
Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids in
Bezug auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe im Wesentlichen aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So scheine nicht
glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer nach erfolgtem Schulabbruch
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Seite 5
während mehrerer Monate einer behördlichen Suche nach ihm erfolgreich
entzogen habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es den eritreischen
Behörden nicht gelungen sei, des Beschwerdeführers habhaft zu werden,
obwohl dieser gemäss eigenen Angaben zu Hause wohnhaft geblieben sei.
Und auch wenn er sich wegen der Razzien oftmals in der Wildnis aufge-
halten hätte, so wäre er für die Behörden, hätten diese tatsächlich Inte-
resse an seiner Person gehabt, einfach zu greifen gewesen. Weiter sei nur
schwer nachvollziehbar, dass die eritreischen Behörden den Beschwerde-
führer erst Monate nach seinem Schulabbruch schriftlich für den Militär-
dienst aufgeboten haben sollten, nachdem sie dies bereits zu einem frühe-
ren Zeitpunkt hätten tun können. Ausserdem leuchte nicht ein, dass der
Beschwerdeführer erst nach dem schriftlichen Aufgebot für den Militär-
dienst geflohen sei, obwohl er bereits zuvor permanent gesucht worden
sei. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, dass
er nach der Vorladung noch vier Tage zu Hause geblieben sei, während er
in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, dass er sein zu Hause noch
am gleichen Tag verlassen habe. Insgesamt sei der Beschwerdeführer
nicht in der Lage gewesen, die geltend gemachte Vorladung und die Suche
nach ihm substantiiert zu schildern. Er habe einzig stichwortartige und
oberflächliche Angaben gemacht, welche keine Realkennzeichen enthal-
ten würden. Auch seinen Aufenthalt in der Wildnis habe er vage und stere-
otyp geschildert. Seine Ausführungen würden jeglichen persönlichen Be-
zug und eine erlebnisgeprägte Nacherzählung vermissen lassen. Aufgrund
dessen könne ihm weder geglaubt werden, dass er für den Militärdienst
aufgeboten worden sei, noch dass seine Mutter aufgrund seiner Ausreise
für eine Woche inhaftiert worden sei.
3.2 Betreffend die Vorfluchtgründe wurde in der Beschwerdeschrift entgeg-
net, der Beschwerdeführer habe zwar keinen anderen festen Wohnort be-
gründet und seine persönlichen Sachen weiterhin im Hause der Eltern be-
lassen, doch sei er kaum nach Hause gegangen. Er habe sich während
Monaten in der Wildnis versteckt, bevor er von seinem Bruder über die
Vorladung informiert worden sei. Da die Wildnis nicht als Wohnort bezeich-
net werden könne und sich der Beschwerdeführer nur unfreiwillig und unter
schwersten Bedingungen dort aufgehalten habe, habe er sein Elternhaus
weiterhin als seinen Wohnort bezeichnet. Gerade deshalb, weil sich der
Beschwerdeführer stets in der Wildnis versteckt gehalten habe, sei es ihm
möglich gewesen, den Razzien zu entkommen. Ausserdem könne vom Be-
schwerdeführer keine Begründung verlangt werden, weshalb ihn die Be-
hörden nicht in der Wildnis gesucht hätten. Er könne nur darüber spekulie-
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Seite 6
ren und erkläre es sich damit, dass die Behördenmitglieder aus einem an-
deren Ort stammten und über keine Ortskenntnisse verfügt hätten. Die Hei-
mat zu verlassen, sei für den Beschwerdeführer eine schwierige Entschei-
dung gewesen, schliesslich habe er seine Familie nicht im Stich lassen
wollen. In der Hoffnung, dass es weniger Razzien geben würde, habe er
sich zunächst während mehrerer Monate in der Wildnis versteckt. Als er
dann von seinem Bruder über die Vorladung für den Nationaldienst infor-
miert worden sei, sei ihm klar geworden, dass sich die Situation nicht än-
dern werde und die Flucht für ihn der einzige Ausweg sei. Weshalb er nicht
bereits früher eine Vorladung erhalten habe, erschliesse sich dem Be-
schwerdeführer nicht. Schliesslich beruhe der scheinbare Wiederspruch
betreffend den Ausreisetag auf einem Missverständnis. Der Beschwerde-
führer habe zwar am Tag der Vorladung entschieden, sein Heimatland zu
verlassen, und ab diesem Zeitpunkt auch nicht mehr im Dorf seiner Eltern
übernachtet, allerdings habe die Ausreise erst vier Tage später stattgefun-
den. Der Beschwerdeführer sei zunächst zu seinem Freund nach
J._______ gegangen und habe mit ihm die Ausreise geplant. Am vierten
Abend seien er und sein Freund zusammen mit einem weiteren Kollegen
geflohen. In der Anhörung auf den Wiederspruch angesprochen, habe der
Beschwerdeführer geantwortet, dass er sich an seine Antwort nicht erin-
nern könne, da er gestresst gewesen sei. Diese Aussage sei keine wirkli-
che Antwort und eher ein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer den
Sinn der Frage gar nicht verstanden habe. Dies decke sich auch mit den
Bemerkungen des Hilfswerksvertreters, der auf dem Unterschriftenblatt da-
rauf hingewiesen habe, dass der Beschwerdeführer teilweise die Fragen
erst durch Ausformulierungen verstanden habe, was nicht habe vollständig
protokolliert werden können. Insgesamt seien die Schilderungen des Be-
schwerdeführers zwar teilweise etwas umständlich, im Wesentlichen je-
doch kongruent, nachvollziehbar und detailreich.
3.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
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von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt im
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Vorfluchtgründe
zu Recht erkannt hat, der Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers
(Aufgebot für den Militärdienst und Inhaftierung der Mutter aufgrund seiner
Ausreise) erfülle die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht.
Obwohl dem Beschwerdeführer bereits anlässlich der BzP mehrere Fragen
gestellt wurden, welche auf erlebnisbasierte Schilderungen seiner Ge-
suchsgründe abzielten, fehlte diesen jegliche Substanz (vgl. SEM-Akte
A6/10, S. 6 f.). Das ausdrückliche mehrmalige Nachfragen nach den Raz-
zien sowie dem Aufenthalt in der Wildnis wurde lediglich mit kurzen, aus-
weichenden und stereotypen Ausführungen beantwortet (vgl. SEM-Akte
A22/14, F61-79). Dies alles erstaunt, denn solch einschneidende Erleb-
nisse wie die geltend gemachten Razzien und der Aufenthalt in der Wildnis
sollten erfahrungsgemäss bei einem jungen Erwachsenen prägende Erin-
nerungen hinterlassen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers zwischen BzP und Bundesanhörung betreffend der
Ausreise widersprüchlich sind. So hat der Beschwerdeführer an der BzP
zu Protokoll gegeben, nach Erhalt der Aufforderung noch vier Tage zu
Hause verbracht zu haben, wohingegen er anlässlich der Bundesanhörung
vorbrachte, das Dorf noch am selben Abend verlassen zu haben (vgl. SEM-
Akte A6/10, S. 6 entgegen SEM-Akte A22/14, F101). Der Versuch in der
Beschwerde, die Ungereimtheiten unter anderem auf Verständigungs-
schwierigkeiten zurückzuführen, ist offensichtlich nicht stichhaltig, zumal er
die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rücküber-
setzung unterschriftlich bestätigte und dieses ergänzen liess. Auch der Ein-
wand des Beschwerdeführers unter Verweis auf das Unterschriftenblatt der
Hilfswerksvertretung, er habe die Fragen teilweise erst durch Ausformulie-
rung verstanden, was nicht habe vollständig protokolliert werden können,
verfängt nicht, zumal die Hilfswerksvertretung diesen Umstand nicht als
Einwand zum Protokoll, sondern einzig als Beobachtung vermerkt hat.
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Keine schlüssigen Hinweise auf einen Realitätshintergrund der Vorbringen
des Beschwerdeführers lassen sich auch aus den eingereichten Beweis-
mitteln herleiten. So können die eingereichte Wohnsitzbestätigung und die
Identitätskarten seiner Eltern höchstens als Hinweis auf seine im vorliegen-
den Verfahren ohnehin unbestritten gebliebene Identität gewertet werden.
Mit seinen Entgegnungen und Erklärungsversuchen in der Beschwerde-
schrift gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den wesentlichen Punkten
seiner Gesuchsbegründung klarere Konturen zu verleihen oder diese auf
andere Weise in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Nach
dem Gesagten lässt sich als Fazit festhalten, dass der Beschwerdeführer
das im Zentrum seiner Gesuchsbegründung stehende Vorbringen – angeb-
liches Aufgebot für den Militärdienst – angesichts widersprüchlicher, un-
substanziierter und realitätsfremder Aussagen weder nachzuweisen noch
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu machen vermag.
3.5 Insofern als der Beschwerdeführer vorbringt, Eritrea im (…) 2014 illegal
verlassen zu haben und deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin ernst-
hafte Nachteile befürchten zu müssen, beruft er sich auf einen subjektiven
Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG. Subjektive Nachfluchtgründe
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, füh-
ren jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls.
Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert)
kam das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich zum Schluss, dass bei
Eritreern, die ihr Land illegal verlassen haben, nur dann von der begründe-
ten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen
auszugehen sei, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukä-
men, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen liessen (a.a.O. E.5), was indes-
sen vorliegend nicht der Fall ist.
3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von
Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen
zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 9
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
5.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz beurteilt den Wegweisungsvollzug in ihrer angefochte-
nen Verfügung als zulässig, zumutbar und möglich.
6.2 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen
aus, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihm in Eritrea drohenden
Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Er macht insbesondere gel-
tend, der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug verletze Art. 3 und 4
Abs. 1 und 2 EMRK.
6.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – erscheint seine Befürchtung, bei einer
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht als unplausi-
bel (vgl. das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-
13.4 [als Referenzurteil publiziert]).
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
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7.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
7.3 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es sich beim Beschwerde-
führer nicht um einen Flüchtling handelt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rück-
schaffung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Die Zulässigkeit des Vollzugs
beurteilt sich deshalb vielmehr nach den übrigen verfassungs- und völker-
rechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3
und 4 EMRK).
7.4 Gemäss dem Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8 (zur Pub-
likation als Referenzurteil vorgesehen) stehen das Verbot der Sklaverei
und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in
den Nationaldienst nicht entgegen. Sodann ist gemäss dem erwähnten Ko-
ordinationsentscheid auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell
das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs-
und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4 Abs. 2
EMRK sowie einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK.
D-7347/2017
Seite 11
7.5 Aus den Akten ergeben sich keine anderen Anhaltspunkte für die An-
nahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die prob-
lematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzuläs-
sig erscheinen.
7.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen – als zulässig.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2 Gemäss dem zitierten Koordinationsentscheid (E. 6.2) vermag die be-
vorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur
Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.
8.3 In seinem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil
publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es zum Schluss, die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begüns-
tigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), sei nicht länger berechtigt. Angesichts der schwie-
rigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen gesunden
Mann (vgl. A6/10, Ziff. 8.02; A22/14, F118), der in seinem Heimatstaat meh-
rere Jahre die Schule besucht hat und über Arbeitserfahrungen in der
Landwirtschaft verfügt (vgl. A6/10, Ziff. 1.17.05; A22/14, F29). Nach wie vor
D-7347/2017
Seite 12
leben auch Familienangehörige in Eritrea ([…]; vgl. A6/10, Ziff. 3.01;
A22/14, F21 ff.). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei ei-
ner Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegan-
gen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. An dieser Ein-
schätzung vermag auch die geltend gemachte finanzielle Situation der Fa-
milie des Beschwerdeführers ([…]) nichts zu ändern.
Überdies haben sich seit Einreichung der Beschwerde weitere Verbesse-
rungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Frie-
densabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedens-
abkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht,
11. Juli 2018).
8.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als
unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.
9.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rück-
schaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Feststellung der
Möglichkeit des Vollzugs nicht entgegen, zumal eine freiwillige Rückkehr
möglich ist.
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Im Übrigen wird die Rüge der Gehörsverletzung weder substantiiert noch
begründet. Ihre Begründetheit ist auch nicht ersichtlich. Der Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzuweisen.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-7347/2017
Seite 13
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Be-
schwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung wurde jedoch mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 gutge-
heissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
13.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 wurde dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG zugesprochen und sein Rechtsvertreter als Rechts-
beistand eingesetzt. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf
entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre-
tungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem amtli-
chen Vertreter ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Ho-
norar gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9-13 VGKE) in der Höhe von Fr. 1‘050.– (inkl. allfällige Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7347/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten MLaw Ruedy Bollack wird
vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1‘050.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Schweizer
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