B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7347/2018
law/scm
Ur t e i l vom 2 9 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Eritrea,
vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch;
Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige von der Volks-
gruppe der Tigrinya, stellte am 29. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch.
B.
Mit Verfügung vom 10. April 2018 lehnte das Staatssekretariat für Migration
(SEM) dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwer-
deführerin aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-2552/2018 vom 18. Oktober 2018 ab.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 14. November 2018
ersuchte die Beschwerdeführerin um Wiedererwägung der Verfügung vom
10. April 2018.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 stellte das Staatssekre-
tariat fest, das Wiedererwägungsgesuch sei als von vornherein aussichts-
los zu erachten, und forderte die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 111d
Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) unter Androhung des Nicht-
eintretens zur Leistung eines Gebührenvorschusses von Fr. 600.‒ mit Frist
bis zum 10. Dezember 2018 auf.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das SEM vom 6. Dezember 2018
ersuchte die Beschwerdeführerin das SEM darum, es sei auf die Erhebung
eines Gebührenvorschusses sei zu verzichten.
G.
Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 (Datum der Eröffnung: 20. Dezem-
ber 2018) stellte das SEM fest, der verlangte Gebührenvorschuss sei innert
der gesetzten Frist nicht geleistet worden, und trat auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht ein.
H.
Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechts-
vertreters vom 24. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.
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Dabei beantragte sie in erster Linie, die genannte Verfügung sei aufzuhe-
ben und das SEM sei anzuweisen, das Wiedererwägungsgesuch materiell
zu behandeln. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Herstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters
als amtlicher Rechtsbeistand. Mit der Eingabe wurden als Beweismittel un-
ter anderem ein ärztliches Zeugnis, ein Bericht des B._______, eine Stel-
lungnahme der C._______ sowie vier strafgerichtliche Aktenstücke einge-
reicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereich-
ten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2018 setzte die zuständige In-
struktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme vorläufig aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
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und Art. 48 Abs. 1 VwVG); auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsgesuch vom 14. November 2018 wurde im We-
sentlichen folgendermassen begründet.
4.1.1 Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz einer versuchten Verge-
waltigung und einem weiteren sexuellen Übergriff zum Opfer gefallen, wo-
bei die Täter jeweils eritreische Landsleute gewesen seien. Nachdem sie
deswegen Anzeige erstattet habe, sei ihre Familie in Eritrea durch die An-
gehörigen eines der Täter bedroht worden. Weil sie sich geweigert habe,
die Anzeigen zurückzuziehen, werde sie von ihrer eigenen Familie für die
Probleme mit den Angehörigen jenes Täters verantwortlich gemacht, als
Schande empfunden und deswegen abgelehnt. Vergewaltigungsopfer wür-
den in Eritrea von der Gesellschaft und der Familie ausgegrenzt. Sexuelle
Gewalt sei in Eritrea, wie aus einem Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 13. Februar 2018 hervorgehe, ein Tabuthema. Als ein
Opfer von massiven sexuellen Übergriffen durch eritreische Staatsangehö-
rige, das sich in der Schweiz mit den hier zur Verfügung stehenden Mitteln
zur Wehr gesetzt habe, sei sie in ihrem Heimatstaat gesellschaftlich zu ei-
ner Ausgestossenen geworden. Sie sei stigmatisiert und dadurch beson-
ders verletzlich, insbesondere im Hinblick auf einen allfälligen Einzug in
den eritreischen Militär- beziehungsweise Nationaldienst. Gerade bei Op-
fern sexueller Gewalt fehle jedoch in Eritrea der staatliche Schutz, und es
bestehe ein hoher Grad an Straflosigkeit. Unter diesen Umständen müsse
die Beschwerdeführerin mit einem erhöhten Risiko rechnen, auch in Eritrea
Ziel von direkt gegen sie gerichteter Gewalt zu werden. Des Weiteren seien
sowohl das SEM im Entscheid vom 10. April 2018 als auch das Bundes-
verwaltungsgericht im Urteil vom 18. Oktober 2018 davon ausgegangen,
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dass die Beschwerdeführerin in Eritrea auf die Unterstützung naher Ver-
wandter werde zählen können. Aufgrund der Ablehnung durch ihre Familie
sei dies jedoch jetzt nicht mehr der Fall. Unter diesen Umständen sei es
für sie aussichtslos, sich wirtschaftlich und sozial in Eritrea zu reintegrieren.
Zudem befinde sich die Beschwerdeführerin wegen ihrer Herzproblematik
und wegen der psychischen Belastung aufgrund der sexuellen Übergriffe
in ärztlicher Behandlung. Schliesslich könne ihr angesichts der traumati-
schen Erlebnissen nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie diese Vor-
bringen nicht schon früher geltend gemacht habe.
4.1.2 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurden als Beweismittel Kopien
eines Urteils des Strafgerichts D._______ vom [...], einer Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft D._______ vom [...], einer Stellungnahme der
C._______ vom [...] sowie eines ärztlichen Zeugnisses eingereicht. Des
Weiteren wurde ausgeführt, Unterlagen zu einer Vergewaltigung vom [...]
in E._______ würden nachgereicht.
4.1.3 Aus dem eingereichten Urteil des Strafgerichts D._______ vom [...]
geht – soweit vorliegend von Belang – im Wesentlichen hervor, dass der
eritreische Staatsangehörige A. wegen versuchter Vergewaltigung der Be-
schwerdeführerin, begangen am [...] in gemeinsamer Täterschaft mit zwei
weiteren Personen eritreischer Staatsangehörigkeit, schuldig gesprochen
wurde.
4.1.4 Der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom [...] ist im
Wesentlichen zu entnehmen, dass der eritreische Staatsangehörige B. der
mehrfachen versuchten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin in ge-
meinsamer Täterschaft mit A. und einer weiteren Person eritreischer
Staatsangehörigkeit, eventualiter der Anstiftung zu mehrfacher versuchter
Vergewaltigung, begangen am [...], beschuldigt wurde.
4.1.5 Aus der Stellungnahme der C._______ vom [...] geht im Wesentli-
chen hervor, die Beschwerdeführerin sei am [...] in E._______ Opfer einer
Vergewaltigung geworden, wobei es sich beim Täter um einen eritreischen
Staatsangehörigen handle. Der Täter stamme aus einem Nachbardorf des
eritreischen Herkunftsorts der Beschwerdeführerin. Dieser habe sich aus
der Haft offenbar bei seiner Familie und der Familie der Beschwerdeführe-
rin gemeldet und Letztere für die Inhaftierung verantwortlich gemacht. Die
Beschwerdeführerin sei daraufhin durch die eigene Schwester und ihre ge-
samte Familie unter massiven Druck gesetzt worden, sie solle dafür sor-
gen, dass das Strafverfahren ende, damit der Täter in der Schweiz keine
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Probleme bekomme. Die Beschwerdeführerin sei eine Schande für ihre Fa-
milie in Eritrea. Damit der Täter straffrei bleibe und ihre Familie in Eritrea
Ruhe gebe, habe sie eine Verurteilung des Täters verhindern wollen und
sich sogar überlegt, gegenüber der Polizei anzugeben, sie habe eine
Falschaussage gemacht. In der Folge sei es ihr psychisch sehr schlecht
gegangen, wobei sie typische Traumafolgeschäden gezeigt habe. Am [...]
sei sie zudem in F._______ Opfer einer versuchten Vergewaltigung durch
mehrere Täter geworden, die ebenfalls aus Eritrea stammen würden. In
den Augen ihrer Familie in Eritrea habe sie sich schändlich verhalten. Sie
könne daher auf keinerlei Unterstützung durch die Familie hoffen, sondern
erwarte von deren Seite vielmehr Verstossung und Bedrohung.
4.2 Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2018 begründete das SEM
seine Einschätzung, das Wiedererwägungsgesuch sei als von vornherein
aussichtslos zu erachten, im Wesentlichen folgendermassen: Es sei auf-
grund der Angaben im Wiedererwägungsgesuch davon auszugehen, dass
es sich beim Täter, dessen Angehörige in Eritrea an die Familie der Be-
schwerdeführerin herangetreten seien, um die Person handeln müsse,
welche die Beschwerdeführerin am [...] vergewaltigt habe. Jedoch stünden
die Anklageschrift vom [...] und das Strafurteil vom [...] nicht im geschilder-
ten Zusammenhang, da sich diese auf eine versuchte Vergewaltigung am
[...] und drei Täter beziehen würden, die der Beschwerdeführerin nur flüch-
tig bekannt beziehungsweise gänzlich unbekannt gewesen seien. Die bei-
den genannten Aktenstücke seien somit als untaugliche Beweismittel zu
werten, zumal sie ohnehin nicht von angeblichen Drohungen gegenüber
Familienangehörigen der Beschwerdeführerin im Heimatstaat zeugen wür-
den. Diese geltend gemachten Drohungen seien jedoch zum einen in
Frage zu stellen, weil sich das Wiedererwägungsgesuch mit den neuen
Vorkommnissen in Eritrea nur vage auseinandersetze. So bleibe die Frage
offen, welche Angehörigen welcher genauen Person nun wie und wann ge-
nau an welche Verwandtschaftsteile der Beschwerdeführerin herangetre-
ten seien. Zum anderen sei erstaunlich, dass sich keine verifizierenden Un-
terlagen – wie eine Anklageschrift oder ein Strafgerichtsurteil – über eine
Vergewaltigung vom [...] in den Akten finden lassen würden. Diese seien
dem SEM zwar in Aussicht gestellt worden. Es bleibe jedoch fraglich, ob
sich darin Hinweise auf die angeblich neuen Vorkommnisse in Eritrea fin-
den lassen würden. Es überrasche auch, dass die Beschwerdeführerin sich
zu den geltend gemachten Vorkommnissen nicht eher als im Rahmen des
Wiedererwägungsgesuchs geäussert habe, somit erst nach Abweisung ih-
rer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht. Dem Einwand, dies
könne der Beschwerdeführerin nicht zum Vorwurf gemacht werden, könne
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nicht gefolgt werden. Es sei unverständlich, weshalb zwar eine traumati-
sierende Vergewaltigung, nicht aber die Nachstellungen durch Angehörige
der Täterschaft gegenüber den eigenen Familienmitgliedern hätten thema-
tisiert werden können. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend ge-
machte Sachlage sei demnach offensichtlich unglaubhaft.
4.3
4.3.1 Mit Eingabe an das SEM vom 6. Dezember 2018, mit welcher darum
ersucht wurde, es sei auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses zu
verzichten, wurde im Wesentlichen – über die bereits mit dem Wiederer-
wägungsgesuch geltend gemachten Aspekte hinaus und soweit vorliegend
von Bedeutung – Folgendes ausgeführt: Gemäss Anklageschrift der
Staatsanwaltschaft G._______ vom [...] habe der betreffende Täter vom
nackten und bewusstlosen Opfer Photographien angefertigt und diese an
Dritte versendet. Damit habe die Tat auch eine begrenzte Öffentlichkeit er-
reicht, wobei davon auszugehen sei, dass die Bilder der Beschwerdefüh-
rerin in der männlichen eritreischen Gemeinschaft eine gewisse Verbrei-
tung gefunden hätten. Die Beschwerdeführerin habe der damaligen
Rechtsvertretung im ordentlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nichts von den Vergewaltigungen in H._______ und
F._______ erzählt. Jedoch habe sie bei der C._______ und bei der [...]
darüber berichtet. Der Leiter der [...] habe in der Folge mit Zustimmung der
Beschwerdeführerin die damalige Rechtsvertretung darüber informiert. Die
damalige Rechtsvertretung sei offenbar der Ansicht gewesen, diese Infor-
mationen seien für die Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht
nicht relevant. Auch das SEM habe es nicht für notwendig befunden, den
näheren Umständen der Vergewaltigung im Rahmen der Untersuchungs-
maxime nachzugehen. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Vergewal-
tigung für die Beurteilung des Falles ebenfalls nicht als relevant erachtet,
wobei es diesbezüglich festgehalten habe, es lägen dazu keine weiteren
Unterlagen vor.
4.3.2 Mit der Eingabe vom 6. Dezember 2018 wurden als Beweismittel Ko-
pien einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ vom [...], einer
Beweisverfügung des Strafgerichts D._______ vom [...], einer Vorladung
des Strafgerichts D._______ vom [...], eines Berichts des B._______ vom
[...] und einer Stellungnahme der C._______ [...] eingereicht.
4.3.3 Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft G._______ vom [...]
geht im Wesentlichen hervor, dass der eritreische Staatsangehörige C. der
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Freiheitsberaubung, sexuellen Nötigung und Vergewaltigung der Be-
schwerdeführerin, begangen am [...], beschuldigt wurde. Dabei wird unter
anderem festgehalten, C. habe die Beschwerdeführerin nach der Verge-
waltigung in nacktem Zustand fotografiert und das Bild an Drittpersonen
verschickt.
4.3.4 Der Beweisverfügung vom [...] sowie der Vorladung des Strafgerichts
D._______ vom [...] ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass im Strafver-
fahren gegen den eritreischen Staatsangehörigen B. am [...] die gerichtli-
che Hauptverhandlung durchgeführt wurde.
4.3.5 Im Bericht des B._______ vom [...] wird im Wesentlichen ausgeführt,
die Beschwerdeführerin sei aufgrund der in der Schweiz durch eritreische
Landsleute erlittenen sexuellen Gewalt offensichtlich traumatisiert. Einer-
seits zeige sie teilweise psychopathologische Reaktionen, wolle aber an-
dererseits nicht mehr auf das Thema angesprochen werden. Dieses Ver-
halten kenne man bei Opfern von sexueller Gewalt generell. Der kulturelle
Hintergrund der Beschwerdeführerin verstärke diese dysfunktionale Reak-
tion noch zusätzlich. Auch äussere sie ihre Angst, sie könnte in der Schweiz
von den Tätern oder deren Bekannten und Verwandten belangt werden.
Zudem habe sie davon gesprochen, dass ihr Vater in Eritrea von Verwand-
ten des einen verurteilten Täters heimgesucht und bedroht worden sei. An-
gesichts ihrer Traumatisierung und ihrer Sozialisierung sei es äusserst ver-
ständlich, dass sie die Problematik lange nicht kommuniziert habe.
4.3.6 Aus der Stellungnahme der C._______ vom [...] geht im Wesentli-
chen hervor, aufgrund der Vergewaltigung in H._______ sei die Beschwer-
deführerin schwer traumatisiert. Nach einer Vergewaltigung sei es ein ab-
solut typisches Verhalten, dass Opfer aus Scham und einem Schuldgefühl,
allenfalls selbst für das Geschehene verantwortlich zu sein, Mühe hätten,
über das Erlebte zu sprechen und davon zu erzählen. Die Angst vor Re-
pressalien und Ächtung durch ihre Familie in Eritrea seien eine hinrei-
chende Erklärung dafür, dass die Beschwerdeführerin die Vergewaltigung
in H._______ gegenüber verschiedenen Fachpersonen nicht erwähnt
habe. Ihre Aussagen zur erlittenen sexuellen Gewalt in H._______ wie
auch zur dadurch bedingten extrem belastenden Situation mit ihrer Familie
in Eritrea seien in höchstem Masse glaubwürdig. Die innerhalb einer sehr
kurzen Zeitspanne erneuten sexuellen Übergriffe in I._______ würden da-
her umso schwerer wiegen. Hinsichtlich der geschilderten Reaktion der ei-
genen Familie in Eritrea auf die erlebte sexuelle Gewalt sei es unbedingt
notwendig, den kulturellen Kontext zu beachten. Einem Bericht der SFH
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vom 13. Februar 2018 sei unter Hinweis auf Untersuchungen verschiede-
ner Organisationen, so des UNHCR, zu entnehmen, dass Frauen in Eritrea
durch kulturelle Normen und Scham davon abgehalten würden, sexuali-
sierte Gewalt zur Anzeige zu bringen. Auch viele Eltern von Betroffenen
würden aus Angst vor Stigmatisierung und Ausgrenzung eine Anzeige ver-
meiden. Opfer sexualisierter Gewalt seien von Gewalt und/ oder Verstos-
sung seitens der Familie und der Gemeinschaft betroffen. Wenn Familien-
angehörige davon ausgehen würden, dass der Vorfall die Ehre der Familie
befleckt habe, könne das Opfer unter zusätzlicher Gewalt leiden, welche in
gewissen Fällen zum Tod führen könne.
4.4
4.4.1 Aufgrund des Gesagten ist zunächst festzustellen, dass die mit Zwi-
schenverfügung vom 26. November 2018 durch das SEM getroffene Ein-
schätzung, der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Sachverhalt
sei offensichtlich unglaubhaft und das Wiedererwägungsgesuch somit von
vornherein aussichtslos, unhaltbar ist. Vielmehr ist das Wiedererwägungs-
gesuch angesichts der bereits mit der Eingabe vom 14. November 2018
gemachten Vorbringen und eingereichten Beweismittel offensichtlich ge-
rade als nicht von vornherein aussichtslos zu bezeichnen.
4.4.2 Dabei vermag auch keine Rolle zu spielen, dass sowohl im Asylent-
scheid des SEM vom 10. April 2018 als auch im diesbezüglichen Be-
schwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2018 be-
reits von psychischen Problemen der Beschwerdeführerin wegen einer
Vergewaltigung am [...] die Rede war. Im genannten Urteil (dortige E. 8.3.3
a.E.) wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, abgesehen von ei-
nem allgemeinärztlichen Bericht, in welchem die Vergewaltigung kurz er-
wähnt worden sei, habe die Beschwerdeführerin dazu weder weitere Un-
terlagen eingereicht noch sich in der Beschwerdeschrift geäussert. Es be-
stehe demnach weder Veranlassung, vom Vorliegen eines Wegweisungs-
hindernisses auszugehen, noch würden angesichts der Mitwirkungspflicht
der Beschwerdeführerin weitere Abklärungen angezeigt erscheinen. Dies
nahm das SEM in der Zwischenverfügung vom 26. November 2018 betref-
fend das Wiedererwägungsgesuch zum Anlass, der Beschwerdeführerin
vorzuhalten, dass sie die geltend gemachten Vorkommnisse erst im Rah-
men des Wiedererwägungsgesuchs vorgebracht habe, wobei dies zur Ein-
schätzung der Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen beitrage.
Eine solche Betrachtungsweise lässt ausser Acht, dass Opfer einer Trau-
matisierung – zumal im Kontext möglicherweise erlittener sexueller Ge-
walt ‒ bekanntermassen in aller Regel grosse Probleme haben, über die
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erlittenen Übergriffe zu reden (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1, unter Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 4b, m.w.N.). Diese Schwierigkeiten können ‒
unter anderem auch abhängig vom kulturellen Umfeld der Opfer ‒ durch
Gefühle von Schuld und Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten
Selbstschutzmechanismen erklärt werden. Unter Berücksichtigung dieser
möglichen Zusammenhänge steht die Glaubhaftigkeit der betreffenden
Vorbringen der Beschwerdeführerin insofern, anders als vom SEM ange-
nommen, keineswegs in Frage. Auch steht die erwähnte Bezugnahme des
Gerichts im Urteil vom 18. Oktober 2018 auf die Vergewaltigung vom [...]
einer Beurteilung der mit dem Wiedererwägungsgesuch geltend gemach-
ten, bislang unbekannten Vorbringen offensichtlich nicht entgegen.
4.4.3 Die Vorinstanz hat folglich mit der Zwischenverfügung vom 26. No-
vember 2018 zu Unrecht gestützt auf Art. 111d Abs. 1 AsylG einen Gebüh-
renvorschuss verlangt.
4.5
4.5.1 Darüber hinaus ist festzustellen, dass das SEM im Rahmen des
Nichteintretensentscheids vom 18. Dezember 2018 mit keinem Wort auf
die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Dezember 2018 einging, ja
diese nicht einmal erwähnte. Mit dieser Eingabe ersuchte die Beschwerde-
führerin darum, auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses sei zu ver-
zichten, wobei sie eine entsprechende Begründung vorbrachte und weitere
Beweismittel einreichte. Aufgrund der betreffenden Vorbringen und des In-
halts dieser Beweismittel hätte das Staatssekretariat zwingend erkennen
müssen, dass das Wiedererwägungsgesuch nicht als aussichtslos be-
zeichnet werden kann, mit der Folge des Verzichts auf die Erhebung eines
Gebührenvorschusses.
4.5.2 Mit dem soeben genannten Vorgehen hat das SEM des Weiteren of-
fensichtlich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
verletzt, so insbesondere deren Recht auf Abnahme der angebotenen und
tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG), welches mit der
behördlichen Pflicht korreliert, die betreffenden Vorbringen sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Auch
ihrer Begründungspflicht ist die Vorinstanz damit in keiner Weise nachge-
kommen (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c).
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene
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Seite 11
Verfügung ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, auf das Wieder-
erwägungsgesuch der Beschwerdeführerin einzutreten und das entspre-
chende Verfahren in korrekter Weise durchzuführen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht,
weshalb die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen ist (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Entschädigung auf Fr. 1’000.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist der
Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten.
6.3 Die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und auf Beiordnung des Rechtsvertreters
als amtlicher Rechtsbeistand werden damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 18. De-
zember 2018 wird aufgehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, auf das Wiedererwägungsgesuch der Be-
schwerdeführerin einzutreten und das entsprechende Verfahren durchzu-
führen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1’000.– zu-
gesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Scheyli
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