Abtei lung IV
D-7349/2007
scd/wea
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Kurt Gysi,
Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Advokat Benoît Sansonnens, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7349/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben Ende Juni 2006 verliess und nach Deutschland gelangte,
dass er bei seiner illegalen Einreise in die Schweiz am 17. Juni 2006
mit einem nur wenige Tage zuvor in Deutschland ausgestellten Aus-
weis für Asylbewerber von den Grenzbehörden erwischt und in der
Folge den deutschen Behörden rückübergeben wurde,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben kurz darauf
wiederum illegal in die Schweiz einreiste und am 27. November 2006
im Gefolge einer Ausweiskontrolle durch die Polizei um Asyl
nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer schliesslich in das Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) des BFM nach B._______ transferiert wurde, wo
er, ohne irgendwelche Ausweispapiere vorzulegen, vorab mit einem
Informationsblatt zur Abgabe sämtlicher bei anderen Behörden
hinterlegter oder anderweitig verfügbarer Identitätsdokumente
innerhalb von 48 Stunden aufgefordert wurde,
dass er am 5. Dezember 2006 im EVZ B._______ summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes
befragt wurde,
dass er am gleichen Tag im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu sei-
nem illegalen Einreiseversuch vom 17. Juni 2006 respektive zu einer
allfälligen Wegweisung nach Deutschland befragt wurde,
dass die deutschen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerde-
führers am 13. Dezember 2006 nicht zustimmten, worauf dieser für die
weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen wurde,
dass die zuständige Behörde den Beschwerdeführer am 27. Septem-
ber 2007 zu den Asylgründen anhörte,
dass er als Begründung für sein Asylgesuch im Wesentlichen geltend
machte, er sei Alevit und kurdischer Abstammung, fühle sich jedoch
als Türke,
dass er seit seiner Kindheit in der Nähe von C._______ gelebt habe,
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dass er wie auch die anderen Schüler alevitischen Glaubens während
der Gymnasialzeit immer wieder von strenggläubigen Schülern, die
von auswärtigen Rechtsextremisten Unterstützung erhalten hätten, un-
ter Druck gesetzt und angegriffen worden sei,
dass ihm anlässlich einer Auseinandersetzung einmal das Nasenbein
gebrochen und einer seiner Freunde mit einem Messer an der Hüfte
verletzt worden sei,
dass deswegen im Jahre 2002 ein Gerichtsverfahren eingeleitet wor-
den sei, an dem er als Zeuge und Geschädigter teilgenommen habe,
dass die vom Gericht ausgesprochene Strafe milde ausgefallen sei,
weil der minderjährige Bruder des Messerstechers die Verantwortung
für die Tat übernommen habe,
dass er als Alevit auch während seines Studiums an der Fachhoch-
schule (2003 bis 2006) Probleme mit Mitschülern gehabt habe,
dass sich die Schulleitung aber stets für ein friedliches Zusammenle-
ben eingesetzt habe,
dass er ungefähr im März 2006 ein Gesuch gestellt habe, mit der
Schule aufzuhören, weil er ein Prüfungsfach nicht bestanden habe,
dass dies bedeutet habe, den Militärdienst nicht mehr aufschieben zu
können, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass er keinen Militärdienst für einen Staat leisten wolle, der etwa 15
Millionen Aleviten nicht als Minderheit anerkenne,
dass er nach einem einmonatigen, unbehelligten Aufenthalt bei seinem
Bruder in D._______ schliesslich ausgereist sei,
dass er von seiner Familie erfahren habe, dass einmal Post gekommen
sei und später Leute zu Hause erschienen seien, die nach ihm gefragt
hätten,
dass er befürchte, es könnte wegen Wehrdienstverweigerung gegen
ihn zwischenzeitlich ein Strafverfahren eingeleitet worden sein,
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dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2007 die Faxkopie eines
Auszugs aus dem Personenregister einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 - eröffnet am
24. Oktober 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und zudem seien
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2007 (Poststempel) durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
einreichen und beantragen liess, es sei in Gutheissung der
Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
an die Vorinstanz, mit dem Hinweis auf das Asylgesuch einzutreten,
zum Neuentscheid zurückzuweisen,
dass dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sei-
en (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass mit Zwischenverfügung vom 5. November 2007 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund des Saldos auf
dem Sicherheitskonto des Beschwerdeführers (Art. 86 Abs. 1 AsylG)
abgewiesen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
und die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2007 fest-
hielt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel, und die Abweisung der Beschwerde beantrag-
te,
dass dem Beschwerdeführer diese vorinstanzliche Stellungnahme am
13. November 2007 zur Kenntnis gebracht wurde ohne Gewährung
eines Replikrechts,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selb-
ständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nicht-
eintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretens-
grund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG der Gesetzgeber in-
des ein Verfahren geschaffen hat, in welchem über das Bestehen be-
ziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschlie-
ssend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer sum-
marischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5
S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines förmlichen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
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dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20; vormals
Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20], welches per
1. Januar 2008 durch das AuG ersetzt wurde) auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und da-
her zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass das Verfahren gestützt auf Art. 16 Abs. 3 AsylG in deutscher
Sprache geführt wird,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
erstellt ist,
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dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches im EVZ B._______ beziehungsweise in den 48
Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines In-
formationsblattes ein Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung
(vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass auch das nachträgliche Einreichen der Faxkopie eines Auszugs
aus dem Personenregister am 10. Oktober 2007 nichts daran ändert,
handelt es sich bei diesem Dokument doch gerade nicht um ein sol-
ches im Sinne der eben zitierten Rechtsprechung,
dass damit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraus-
setzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere somit vorlie-
gend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe (vgl. hierzu
BVGE 2007/8 E. 3.2 S. 74 f., EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.)
für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments inner-
halb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs nam-
haft zu machen vermag,
dass hierzu weitgehend auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung (vgl. daselbst, E. I.1. S. 3) verwiesen werden kann
(vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass im Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer von der
Vorinstanz vorgeworfenen ungenügenden Mitwirkungspflicht bei der
Beschaffung von Ausweispapieren respektive seinem Desinteresse am
Asylverfahren ergänzend noch anzuführen ist, dass der Beschwerde-
führer anlässlich der Anhörung beim Kanton zu Protokoll gab, nach
seiner Ausreise über regelmässige telefonische Kontakte mit seinen
Eltern und Geschwistern in C._______ gehabt zu haben, letztmals vor
drei Tagen,
dass sich daraus zweifelsfrei ergibt, dass es dem Beschwerdeführer
nicht nur zumutbar sondern wohl auch möglich gewesen wäre, innert
der ihm zur Verfügung gestandenen Zeit seit der Befragung im EVZ
B._______ (5. Dezember 2006) rechtsgenügliche Identitätsdokumente
zu beschaffen,
dass diese Annahme durch weitere Ausführungen des Beschwerde-
führers anlässlich der Anhörung beim Kanton in diesem Zusammen-
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hang bestätigt wird, was letztlich wiederum die Einreichung der Faxko-
pie eines Auszugs aus dem Personenregister zu untermauern vermag,
dass die in diesem Zusammenhang in der Rechtsmitteleingabe
gemachten Ausführungen keine Änderung bewirken,
dass sich die diesbezüglichen Vorbringen in Anbetracht des oben Er-
wähnten als unbehelfliche Erklärungsversuche respektive blosse Be-
hauptungen erweisen,
dass insbesondere keine Belege für die angebliche Kontaktierung des
türkischen Konsulats zwecks Erhalt rechtsgenüglicher Identitätspapie-
re eingereicht werden,
dass ebenfalls die Argumentation in der Beschwerde, wonach der Be-
schwerdeführer kein objektives Interesse daran habe, über seine Iden-
tität zu täuschen (Ziff. 5 und 9, S. 5 und 6 der Beschwerde) im vorlie-
genden Fall fehl geht,
dass die entsprechend gestellten Anträge um Anhörung des
Beschwerdeführers oder um Einholung allfälliger Erkundigungen beim
türkischen Konsulat daher abzuweisen sind,
dass sich sodann im Falle des Beschwerdeführers die Aktenlage nach
der kantonalen Anhörung vom 27. September 2007 dermassen klar
präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder
rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft offensichtlich nicht, und ebenso offensichtlich stünden
einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen wiederum auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. da-
selbst, E. I.2. S. 3 f.) zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109
Abs. 3 BGG),
dass die Entgegnungen in der Beschwerde die Gesuchsbegründung
des Beschwerdeführers nicht in einem anderen Licht erscheinen las-
sen,
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dass zum einen die Vorinstanz im Einklang mit der Rechtsprechung
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18) die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Übergriffe durch Dritte (Ziff. 12, S. 6 der Beschwerde) zu Recht als
nicht asylrelevant begründet hat und zum anderen die Vorbringen
(Ziff. 13, S. 6 und 7 der Beschwerde) nicht über Allgemeinplätze hi-
nausgehen,
dass es sich schliesslich angesichts der unsubstanziierten und na-
mentlich unbelegten Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend
gemachten militärischen Stellungspflicht des Beschwerdeführers erüb-
rigt, weiter auf diesen Aspekt einzugehen, zumal die diesbezüglichen
vorinstanzlichen Erwägung auch in der Beschwerde mit keinem Wort
beanstandet werden,
dass somit aufgrund der Aktenlage nach der Anhörung vom 27. Sep-
tember 2007 das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits
und - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen zum
Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich waren,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das
BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sachli-
che oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE
2007/8 E. 5.6.6 S. 91 f.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten und der Antrag um Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zum Neuentscheid abzuweisen ist,
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs
oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), und sich der Beschwerdefüh-
rer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
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oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG über die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5
Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen dro-
hen und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in der
Türkei kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass im Übrigen selbst das Vorliegen einer allgemein schlechten Men-
schenrechtslage für die Annahme einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK nicht genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a S. 122, mit
zahlreichen Hinweisen),
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in der
Türkei herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt,
dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdefüh-
rer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation,
dass der unpolitische, ledige und – soweit aktenkundig – gesunde Be-
schwerdeführer über eine ausgezeichnete Schulbildung verfügt und im
Heimatland vor der Ausreise zeitweise während den Semesterferien in
einem Restaurant gearbeitet hat, wo er Erfahrungen im Erwerbsleben
sammeln konnte, die ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei zwei-
felsohne von Nutzen sein dürften,
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dass er darüberhinaus auf ein umfangreiches familiäres Beziehungs-
netz im Heimatland zurückgreifen kann, was seine Reintegration eben-
falls erleichtern dürfte,
dass in Berücksichtigung dieser Aspekte schliesslich davon auszuge-
hen ist, er bringe gute Voraussetzungen mit, um in seiner Heimat wie-
der Fuss zu fassen und aus eigenen Kräften ein Auskommen zu fin-
den,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs 4 AuG
zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei
schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine prakti-
schen Hindernisse erkennbar sind, die einer freiwilligen Rückkehr oder
einer zwangsweisen Ausschaffung entgegenstehen könnten, zumal
der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertre-
tung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung daher in Überein-
stimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen steht, weshalb die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt (Art. 83
Abs. 1-4 AuG),
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch un-
angemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N [...])
- E._______ ad (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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