B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7349/2015
Ur t e i l vom 1 0 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Esther Potztal,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 4. November 2015 / N (…).
D-7349/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt nach eigenen Angaben aus B._______,
Afghanistan. Bereits als Kleinkind sei er mit seiner Familie in den Iran ge-
flüchtet. Im Juli 2015 habe er den Iran verlassen und sei über die Türkei,
Griechenland und die Balkanroute nach Ungarn gelangt, von wo er über
Deutschland weiter in die Schweiz gereist sei. Am 15. August 2015 er-
suchte er in der Schweiz um Asyl.
B.
Der Beschwerdeführer gab an, er sei nicht einmal 16 Jahre alt. In seiner
Tazkira, die im Jahr 2014 ausgestellt worden sei, stehe, dass er (…) Jahre
alt sei. Bis zur Ausreise habe er die Schule besucht. Dieses Vorbringen
konnte er jedoch zunächst mit keinem Dokument belegen. Eine am 18. Au-
gust 2015 auf Veranlassung der Vorinstanz durchgeführte Handkno-
chenanalyse kam zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei mindestens 19
Jahre alt oder älter.
C.
Anlässlich der Befragung vom 25. August 2015 wurde dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensent-
scheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn, Deutschland
oder Österreich gewährt, da diese Länder nach Ansicht der Vorinstanz, ge-
mäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sein
könnten. Der Beschwerdeführer bestritt nicht, sich in Ungarn aufgehalten
zu haben, erklärte jedoch, nicht dorthin zurückkehren zu wollen, da er min-
derjährig sei und dort nicht arbeiten dürfe. Auch würde nicht nach seiner
Ausbildung geschaut. Weder in Deutschland noch in Österreich habe er
Angehörige. In der Schweiz lebe seine Schwester.
Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Altersabklärung hielt
das SEM dem Beschwerdeführer vor, man gehe von seiner Volljährigkeit
aus, da er sehr unklare Angaben zu seinem Alter gemacht habe und älter
als 16 Jahre aussehe, was auch die Handknochenuntersuchung ergeben
habe. Der Beschwerdeführer war mit diesem Vorhalt nicht einverstanden.
Das SEM entgegnete, es werde angesichts der Zweifel an der behaupteten
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Minderjährigkeit auf die für unbegleitete minderjährige Asylsuchende vor-
gesehenen Schutzmassnahmen verzichten und ihn bis zum Beweis des
Gegenteils durch Vorlage entsprechender Dokumente als Erwachsenen
behandeln (vgl. act. A1/10, F. 8.01, S. 8 f.).
D.
Am 1. September 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
E.
Am 9. September 2015 zeigte ein Rechtsvertreter die Mandatsübernahme
an und reichte die Tazkira des Beschwerdeführers in Kopie ein.
F.
Am 17. September 2015 reichte der Rechtsvertreter das Original der
Tazkira ein und erklärte, dieser könne ein Geburtsdatum im (…) entnom-
men werden. Das falsche Datum auf dem Erfassungsbogen habe eine
Drittperson im Empfangs- und Verfahrenszentrum eingetragen, was auf
diesem auch vermerkt worden sei.
G.
Mit Verfügung vom 6. November 2015 (eröffnet am 12. November 2015)
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte seine
Überstellung nach Ungarn, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand-
lung seines Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig stellte das SEM fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflich-
tigen Akten aus.
H.
Am 9. November 2015 teilte das SEM der ungarischen Dublin-Unit mit, die
Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei durch Ver-
fristung zustande gekommen.
I.
Mit Beschwerde vom 16. November 2015 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (legitimiert
durch Vollmacht vom 16. März 2015), die Verfügung vom 4. November
2015 sei aufzuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter
sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung,
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die Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit der Wegweisung nach Un-
garn unter Beachtung der aktuellen Situation nochmals zu beurteilen. An-
dernfalls sei das Verfahren so lange zu sistieren, bis Klarheit über die tat-
sächliche Situation in Ungarn herrsche. Von Vollzugsmassnahmen sei ab-
zusehen, bis das Gericht über die aufschiebende Wirkung entschieden
habe. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschie-
benden Wirkung sowie die unentgeltlichen Prozessführung und den Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme setzte die Instruktions-
richterin gestützt auf Art. 56 VwVG am 19. November 2015 die Überstel-
lung aus.
K.
Mit Verfügung vom 19. November 2015 ordnete die Instruktionsrichterin die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde an. Sie hiess das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Das SEM wurde zur Vernehmlassung
innert Frist eingeladen.
L.
In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2015 hielt das SEM an seinem
Entscheid fest. Die Vorinstanz vertiefte ihre Argumentation betreffend die
Altersfeststellung. Zur Situation in Ungarn führte sie aus, es sei nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach
Ungarn gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre, in
eine existenzielle Notlage geraten würde, oder ohne Prüfung seines Asyl-
gesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebotes in seinen
Heimatstaat zurückgeschickt würde. Ein Selbsteintritt der Schweiz sei da-
her nicht gerechtfertigt.
M.
In der Replik vom 14. Dezember 2015 hielt die Rechtsvertretung an der
Minderjährigkeit fest. Diese sei durch die Tazkira, dem einzigen erhältlichen
Identitäts-Dokument, belegt. Der Beschwerdeführer wisse nur, dass sein
Vater diese in Afghanistan beschafft habe. Die desolate und gefährliche
Situation in Ungarn rechtfertige die Überstellung des minderjährigen Be-
schwerdeführers nicht. Die Rechtsvertreterin reichte eine aktualisierte Kos-
tennote zu den Akten.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Aufgrund der in der
zu klärenden Rechtsfrage neuergangenen Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13, zur Pub-
likation als Referenzurteil vorgesehen), erweist sich die Beschwerde im Ur-
teilszeitpunkt als offensichtlich begründet, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 6
4.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM
ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zustän-
diger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein
Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.2 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: Take charge)
sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der
dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskri-
terien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Si-
tuation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in ei-
nem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO;
vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.:
Take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständig-
keitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.)
5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-
ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei-
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sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand-
lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin-
gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat
als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als
zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied-
staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen
Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat,
nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
6.
Vorab ist zu prüfen, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise
davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer nicht minderjährig sei.
6.1 Grundsätzlich trägt nach Lehre und Praxis die asylsuchende Person
die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit (vgl. bereits Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine
Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit
der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen (vgl. a.a.O.
E. 5.3.4).
6.2 Der Beschwerdeführer gab in der Befragung als Geburtsdatum den
[Datum] an (vgl. act. A8/13, F. 1.06). Im Jahr vor seiner Flucht aus dem Iran
sei ihm eine Tazkira ausgestellt worden, gemäss der er zu diesem Zeit-
punkt 14 Jahre alt gewesen sei. Im Lauf des Verfahrens reichte er die
Tazkira zunächst in Kopie, dann im Original zu den Akten. Auf dem Doku-
ment ist als Geburtsdatum der (…) vermerkt, was nach europäischem Ka-
lender dem (…) entspricht.
6.3 Das SEM zweifelte die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers offen-
sichtlich bereits vor der Durchführung der BzP (am 25. August 2015) an,
da es schon vorab den Auftrag zur Durchführung einer Handknochenal-
tersanalyse erteilte (vgl. Akten A4, und A6). Die Analyse ergab ein Kno-
chenalter von „19 Jahren oder mehr". Im Rahmen der BzP teilte die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer mit, er werde gestützt auf dieses Ergebnis,
aufgrund seiner ungenauen Herkunftsangaben sowie seines Erschei-
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nungsbildes und weil er ohne plausible Gründe keine Identitätspapiere ein-
gereicht habe, als volljährig erachtet, und er werde mit dem Geburtsdatum
1. Januar 1997 erfasst.
6.4 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt eine
Knochenaltersanalyse keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen zur
Frage zu, ob eine Person das 18. Altersjahr bereits erreicht hat (vgl. bereits
EMARK 2004 Nr. 30 E. 6.2). Eine solche Analyse gilt – falls gewisse for-
male und inhaltliche Erfordernisse erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 m.w.H., EMARK
2004 Nr. 31) – nur unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich aus-
schliesslich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter
und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt, als Be-
weismittel für die Unrichtigkeit einer Altersangabe. Nur in einem solchen
Fall kann die festgestellte Unrichtigkeit der Altersangabe ein (blosses) Indiz
für die Annahme der Unglaubhaftigkeit einer behaupteten Minderjährigkeit
darstellen.
Vorliegend beträgt die Differenz zwischen dem angegebenen Alter des Be-
schwerdeführers und dem Knochenalter gemäss Analyse ungefähr drei bis
dreieinhalb Jahre und liegt damit in dem Bereich, in dem das Ergebnis ei-
ner radiologischen Knochenaltersanalyse als Beweis für die Volljährigkeit
herangezogen werden kann. Es ist davon auszugehen, dass die nötigen
formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Analyse erfüllt wurden.
6.5 Betreffend der eingereichten Tazkira ist folgendes festzustellen: Eine
Tazkira ist kein fälschungssicheres Dokument, weshalb hinsichtlich der
Frage der Identität von Inhabern und Inhaberinnen eines solchen Doku-
ments praxisgemäss von einem reduzierten Beweiswert auszugehen ist.
Indessen ist es nicht statthaft, eine Tazkira ohne genauere Betrachtung als
gefälscht zu deklarieren (vgl. BVGE 2013/30 E. 4.2.2, mit weiteren Hinwei-
sen). Hinsichtlich des Alters eines Asylgesuchstellers ist zudem darauf hin-
zuweisen, dass auf der Tazkira in der Regel kein Geburtsdatum genannt,
sondern lediglich festgehalten wird, der Inhaber sei im Ausstellungsjahr in
einem bestimmten Alter, so dass aufgrund der Angaben eine mögliche Al-
tersspanne von fast einem Jahr besteht. Zudem gelten amtliche Doku-
mente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inha-
bers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9
ZGB, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zu-
kommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu un-
terziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016
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Seite 9
E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl. ferner
Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und 5A.3/2007
vom 27. Februar 2007 E. 2).
6.6 Der Beschwerdeführer gab in der Befragung als Geburtsdatum den (…)
an (vgl. act. A8/13, F. 1.06). Im Jahr vor seiner Flucht sein ihm eine Tazkira
ausgestellt worden, gemäss der er zu diesem Zeitpunkt 14 Jahre alt gewe-
sen sei. Er glaube, die Tazkira sei in Afghanistan erstellt worden, wisse
aber nicht genau wo und wie sein Vater das gemacht habe (vgl. ebenda,
F. 1.04) und auch nicht wann (vgl. ebenda). Der Vater sei aber nicht selbst
nach Afghanistan gegangen. Dieses Vorbringen erscheint wenig plausibel.
Es ist merkwürdig, dass dem Beschwerdeführer sozusagen aus der Ferne
ein bestimmtes Alter attestiert werden kann, obwohl er nach eigenen An-
gaben über keine weiteren identitätsbelegenden Dokumente verfügte (vgl.
ebenda, F. 4). Bei dieser Ausgangslage liegt die Vermutung nahe, dass es
sich bei der eingereichten Tazkira um eine Fälschung oder um ein gekauf-
tes Dokument handelt, daher ist sie als Beweismittel vorliegend nicht taug-
lich.
6.7 In der BzP versuchte der Beschwerdeführer auch zu erklären, warum
er vor verschiedenen Behörden unterschiedliche Altersangaben gemacht
habe (vgl. act. A8/13, F. 1.04, 8.01). Auch diese Erklärungen sind nicht sehr
überzeugend. Es fällt zudem auf, dass die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu seiner Familie und seinem Lebenslauf bis zur Einreise in die
Schweiz sehr vage sind. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers und der bei den Akten liegenden Dokumente
gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit volljährig ist. Die Vor-
instanz ging deshalb zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer
seine Minderjährigkeit nicht glaubhaft gemacht hatte. Der Verzicht auf die
Beiordnung einer Vertrauensperson ist daher nicht zu beanstanden.
Aus diesen Gründen kann sich der Beschwerdeführer nicht auf die in Art. 6
Dublin-III-VO formulierten Schutzbestimmungen für Minderjährige berufen.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer brachte des Weiteren vor, eine Überstellung
nach Ungarn verletze die Garantien der EMRK sowie der Flüchtlingskon-
vention. Auch drohe ihm nach der Rückkehr nach Ungarn die Kettenab-
schiebung, weshalb ihm aus der Überstellung ein nichtwiedergutzuma-
D-7349/2015
Seite 10
chender Nachteil entstehen würde. In der zweiten Replik vom 1. Septem-
ber 2016 wurde zudem darauf verwiesen, dass eine Überstellung nach Un-
garn aufgrund der drohenden Inhaftierung und der schlechten Unterbrin-
gungssituation einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung
gleichkomme, weshalb das SEM in Wahrnehmung seiner völkerrechtlichen
Verpflichtungen den Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-III-VO anordnen müsse.
7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische Schwachstel-
len aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdi-
genden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit
sich bringen und folglich die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO durchbrechen würden.
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom
31. Mai 2017 eingehend die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in
Ungarn, insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach
Ungarn überstellt werden, analysiert, unter Berücksichtigung des bedeu-
tenden Migrationsstroms, welchen das Land im Sommer 2015 zu gewärti-
gen hatte. Es hat das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im
ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asyl-
verfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen
betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in
Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung meh-
rerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungs-
zone der ungarischen Grenze“ befasst. Es hat festgestellt, dass die Um-
setzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche laufenden Asyl-
verfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungari-
schen Gesetzgebung mit sich bringt, zahlreiche Unsicherheiten und Fra-
gen nach sich zieht. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermit-
telt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt werden, als nicht
aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte
„Prätransit“-Zonen abgeschoben werden, oder ob sie als asylsuchende
Personen betrachtet werden, deren Gesuche in den Transitzonen zu be-
handeln sind. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese neue
Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnah-
mebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsge-
richt gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen
D-7349/2015
Seite 11
systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Ver-
ordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren
(„real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn aus-
gesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die an-
gefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung
an das Staatssekretariat für Migration zurückgewiesen. Es obliege der erst-
instanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutra-
gen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien, und
es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende
Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst
mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die be-
troffene Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl.
insbesondere Erwägung 13 des Urteils).
7.4 Aus den obigen Erwägungen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht
möglich, die Vorbringen der Beschwerde vom 20. März 2015 zu beurteilen.
Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur voll-
ständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, ohne
dass auf die weiteren Beschwerdevorbringen eingegangen werden
müsste.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG), ohnehin war das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 19. November 2015 gutge-
heissen worden.
9.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin hat den entstandenen Aufwand in der Kostennote vom 14. De-
zember 2015 dargelegt. Dieser erscheint angemessen. Es wird eine Par-
teientschädigung von Fr. 1657.50 festgesetzt. Dieser Betrag ist dem Be-
schwerdeführer als Parteientschädigung zuzusprechen und durch die Vor-
instanz zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7349/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 4. November 2015 wird aufgehoben und die Sache wird
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1657.50 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
Versand: