B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7349/2016
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Richter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…)
Irak,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Oktober 2016 / N_______
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 10. Dezember 2014 (Beschwerdefüh-
rer) beziehungsweise am 18. Februar 2016 (Beschwerdeführerin mit Kin-
dern) um Asyl nachsuchten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung (BzP) vom
16. Dezember 2014 und der Anhörung vom 15. Januar 2015 angab, in der
Stadt H.________ aufgewachsen und arabischer Ethnie zu sein,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, im Jahre 2005 habe sich im Quartier I._______, wo er ein Kleider-
geschäft betrieben habe, eine Explosion ereignet, bei welcher sein Vater
ums Leben gekommen sei und er selber eine Verletzung an der Hand er-
litten habe,
dass er nach dem Einmarsch des sogenannten Islamischen Staates (IS)
einem christlichen Freund mehrere Tage Unterschlupf gewährt habe, wo-
rauf er nach der Flucht des Freundes vom IS bedroht worden sei, weshalb
er sich am 17. September 2014 auf legalem Weg in die Türkei und schliess-
lich in die Schweiz begeben habe,
dass eine linguistische sowie länderkundliche Herkunftsprüfung vom
2. März 2015 ergab, dass der Beschwerdeführer eindeutig im Irak und sehr
wahrscheinlich in der Neustadt von H._______ sozialisiert worden sei,
dass die mit den gemeinsamen (minderjährigen) Kindern nachgereiste Be-
schwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung vom 25. Februar 2016 und
der Anhörung vom 21. Juni 2016 angab, in der Stadt H.______ aufgewach-
sen und kurdischer Ethnie zu sein,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, nach der Ausreise ihres Ehemannes im September 2014 hätten
Angehörige des IS auf der Suche nach ihm regelmässig ihr Zuhause auf-
gesucht, wobei sie einmal geschubst worden sei und als Folge davon eine
Fehlgeburt erlitten habe,
dass sie in der Folge mit ihren Kindern im Dezember 2014 H.______ ver-
lassen habe und über die Türkei und weitere Ländern schliesslich in die
Schweiz gelangt sei,
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dass das SEM mit – am 31. Oktober 2016 eröffnetem – Entscheid vom
27. Oktober 2016 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ablehnte
und deren Wegweisung anordnete, sie indessen wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass die Beschwerdeführenden mit auf den 23. November 2016 datierter,
zuhanden der Schweizerischen Post am 28. November 2016 aufgegebe-
ner Eingabe ihres Rechtsvertreters gegen diese Verfügung frist- und form-
gerecht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei ihnen Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass am 5. Dezember 2016 der jüngste Sohn der Beschwerdeführenden
Yusof geboren wurde, der in das Beschwerdeverfahren eingeschlossen
wird,
dass mit Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2016 ein Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– erhoben wurde, der in der Folge fristge-
recht einging,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2017 – wel-
che den Beschwerdeführenden am 30. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht
wurde – ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde bean-
tragte,
dass mit Zwischenverfügung vom 22. November 2017 den Beschwerde-
führenden Gelegenheit gegeben wurde, sich zu veränderten Sachlage (Be-
freiung der Stadt H._______vom IS durch die irakischen Regierungstrup-
pen im Juli 2017 und damit Wegfall der geltend gemachten Gefährdungs-
situation) zu äussern,
dass sie innert der gleichen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten
– verbunden mit der Zusicherung des Verzichts auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten – ob sie angesichts der veränderten Situation den Rückzug
ihrer Beschwerde erklären wollten,
dass der Rechtsvertreter mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2017 an der
Beschwerde festhielt mit dem Hinweis, die Beschwerdeführenden hätten
glaubhaft gemacht, vom IS – welcher H._______eingenommen habe und
nach wie vor beherrsche – behelligt worden zu sein,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der
Beschwerdeführenden, vom IS behelligt worden zu sein, als nicht glaubhaft
erachtete, zum einen weil aufgrund der sichergestellten Pässe, welche im
Februar bzw. August 2014 in K._______ ausgestellt worden waren, zu
schliessen sei, dass die Beschwerdeführenden bereits zu einem früheren
Zeitpunkt in den Nordirak gelangten, als der IS noch gar nicht in H.______
einmarschiert war, zum anderen auch wegen unterschiedlicher Angaben
zum Erhalt eines Drohbriefes,
dass der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme an das SEM im Rahmen
des rechtlichen Gehörs sowie in der Beschwerdeschrift die unterschiedli-
chen Angaben mit dem Vorliegen eines Übersetzungsfehlers zu erklären
versuchte,
dass die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdefüh-
renden indessen keiner abschliessenden Beurteilung bedarf,
dass aufgrund der Tatsache, dass H.______ im Juni/Juli 2017 durch die
irakischen Regierungstruppen eingenommen wurde und damit der IS die
Kontrolle über die Stadt verloren hat, die geltend gemachte Gefährdung
unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht mehr
aktuell ist,
dass der Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2017
lediglich an den Vorbringen festhielt und – in offensichtlicher Verkennung
der notorischen und in der Zwischenverfügung vom 22. November 2017
explizit festgehaltenen Tatsache der Übernahme von H.______ durch die
Regierungstruppen – ohne nähere Erklärungen weiterhin behauptete,
H.______ sei vom IS eingenommen und werde nach wie vor von diesem
beherrscht,
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dass diese unbehelfliche Erklärung nicht geeignet ist, an der Einschätzung
der zum heutigen Zeitpunkt fehlenden Gefährdungssituation der Be-
schwerdeführenden etwas zu ändern,
dass auch keine Anhaltspunkte vorliegen, die Beschwerdeführenden hät-
ten begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch den IS, gilt dieser
doch im Territorium von H.______ als besiegt,
dass schliesslich das Vorbingen des Beschwerdeführers, am 25. Dezem-
ber 2005 bei einer Explosion eine Handverletzung erlitten zu haben, man-
gels erforderlichem Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und Aus-
reise als nicht asylrelevant zu erachten ist,
dass somit das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht
abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, wes-
halb sich weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erüb-
rigen,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellen soll
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden
ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kos-
ten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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