B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7351/2014
Ur t e i l vom 9 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
beide Nigeria,
beide vertreten durch Stephanie Motz, Advokatur Kanonen-
gasse, (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des BFM vom 14. November 2014 / N (…).
D-7351/2014
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 wies das SEM das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2012 ab und ordnete die Wegweisung
sowie deren Vollzug an. Mit Urteil vom 15. Mai 2013 wurde die dagegen
erhobene Beschwerde vom 11. März 2013 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2013 ersuchte die Beschwerdeführerin unter an-
derem erneut um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Diese Eingabe wurde vom SEM
dem Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung übermittelt mit der Begrün-
dung, es würden keine Gründe vorliegen, welche erstinstanzlich im Rah-
men eines Wiedererwägungsgesuches oder weiteren Asylgesuches zu be-
urteilen seien. Die in den ärztlichen Berichten erwähnten Gesundheitsprob-
leme (Anmerkung Gericht: orthopädischer oder dermatologischer Art) hät-
ten schon vor Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bestan-
den und es sei nachträglich nicht zu einer wesentlichen Veränderung des
Gesundheitszustandes gekommen. Mit Schreiben vom 14. August 2013
retournierte das Bundesverwaltungsgericht die Akten dem BFM und teilte
mit, dass den Gesuchstellenden keine Revision offenstehe, da praxisge-
mäss nachträglich entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tat-
sachen belegen sollen und erheblich seien, nicht im Rahmen eines Revisi-
onsgesuches zu prüfen seien.
C.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2013 wies das SEM die Eingabe vom 5. Juli
2013 als Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 30.
Januar 2013 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer
allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Mangels
Bezahlung des verlangten Kostenvorschusses trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. De-
zember 2013 nicht ein.
D.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2014 stellte die Beschwerdeführerin das zweite
Wiedererwägungsgesuch und machte geltend, dass sich ihr Gesundheits-
zustand seit der Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2013 verschlechtert
habe. Sie leide nun an einer Depression und benötige psychotherapeuti-
sche und pharmakologische Therapien. Auch dieses Wiedererwägungsge-
such wurde vom SEM mit Verfügung vom 28. Mai 2014 abgewiesen. Auf
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die dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 20. August 2014 mangels Bezahlung des Kostenvorschus-
ses nicht ein.
E.
Mit Eingabe vom 10. November 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein
drittes Wiedererwägungsgesuch ein. Dabei machte sie geltend, dass ent-
gegen der im zweiten Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten de-
pressiven Episode vor kurzem eine posttraumatische Belastungsstörung
(PTBS) mit Suizidalität festgestellt worden sei, welche sich auf die Betreu-
ungsfähigkeit für das Kind der Beschwerdeführerin kritisch auswirken
könne. Zudem habe sie erstmals über die in Nigeria und C._______ erlit-
tene sexuelle Gewalt berichtet. Im Fall einer Rückkehr nach Nigeria be-
fürchte sie, in eine ähnliche Situation von Ausnutzung und Gewalt zu gera-
ten. Ausserdem könnten der Tochter dort ähnliche Probleme passieren. Die
Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel geworden und als sol-
ches benötige sie Unterstützung und Schutz. Als Beweismittel wurden ein
Arztbericht vom (…), zahlreiche Unterstützungsbriefe von Freunden und
Länderberichte zu Nigeria zu den Akten gereicht.
F.
Mit Verfügung vom 14. November 2014 wies das SEM das dritte Wieder-
erwägungsgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes ab, erklärte
seine Verfügung vom 25. Mai 2012 erneut als rechtskräftig und vollstreck-
bar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende
Wirkung zukomme. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den nach-
folgenden Erwägungen Bezug genommen.
G.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
17. Dezember 2014 Beschwerde ein und beantragte die vollständige Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme infolge fehlender Zumutbarkeit, allenfalls Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Herstellung
der aufschiebenden Wirkung, um unverzügliche Anweisung der zuständi-
gen kantonalen Behörden, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme von
Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen, um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Verbeistän-
dung in der Person von Stephanie Motz ersucht. Zur Begründung wird in
den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen.
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Seite 4
H.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2014 wurde der Beschwerde-
führerin mitgeteilt, dass sie und ihr Kind den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens im Ausland abzuwarten hätten und dass keine vorsorglichen Mas-
snahmen angeordnet würden. Die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Anwaltes
beziehungsweise einer unentgeltlichen Anwältin wurden abgewiesen und
die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert der ihr angesetzten Frist einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– zu begleichen, verbunden mit
der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht ein-
getreten.
I.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 wurde um Erstreckung der Frist zur Be-
zahlung des verlangten Kostenvorschusses ersucht mit der Begründung,
infolge der Weihnachtsferien habe die Zwischenverfügung erst am 31. De-
zember 2014 zur Kenntnis genommen werden können.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2015 wurde das Gesuch um Fris-
terstreckung abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Notfrist von
drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zur Begleichung des bereits
verlangten Kostenvorschusses eingeräumt.
K.
Mit handschriftlicher Eingabe vom 8. Januar 2015 wurde um Ratenzahlung
ersucht.
L.
Der Kostenvorschuss wurde trotzdem fristgerecht und vollständig bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
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auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Angesichts der rechtzeitigen und vollständigen Bezahlung des verlangten
Kostenvorschusses ist auf das mit Eingabe vom 8. Januar 2015 gestellte
Gesuch um Ratenzahlung nicht einzutreten.
6.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
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revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die
abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Be-
schwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen
wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen.
7.
7.1 Im dritten Wiedererwägungsgesuch vom 6. November 2014 wurde gel-
tend gemacht, es sei eine nachträglich wesentliche Veränderung der Sach-
lage eingetreten, welche mit neuen Beweismitteln belegt werden könne,
indem bei der Beschwerdeführerin kürzlich eine PTBS mit Suizidalität fest-
gestellt worden sei, welche angesichts der bevorstehenden Ausschaffung
exazerbiert sei. Dieser psychische Zustand wirke sich auf die Betreuungs-
fähigkeit des Kindes kritisch aus. Der veränderte Sachverhalt sei weder
vom SEM noch vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt worden, zumal im
ersten Asyl- und Wiedererwägungsverfahren keine psychische Gründe di-
agnostiziert worden seien und im zweiten Wiedererwägungsverfahren
bloss eine depressive Episode bestanden habe, welche nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt habe. Die nunmehr diagnos-
tizierte PTBS und Suizidalität indessen müsse zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs führen. Unter den gegebenen Umständen würde
der Beschwerdeführerin insbesondere infolge der Retraumatisierung im
Fall einer Rückkehr ins Heimatland eine konkrete Gefährdung der Gesund-
heit und Existenz drohen. Ausserdem sei auch das Kindeswohl zu berück-
sichtigen. Die Beschwerdeführerin habe bisher nie von den nunmehr ans
Tageslicht gekommenen Vorfällen gesprochen. Da sich indessen im Ge-
spräch mit ihr eine panikartige Angst vor einer Rückkehr nach Nigeria ge-
zeigt habe, sei sie ermuntert worden, über die nunmehr geltend gemachten
Ereignisse zu sprechen, worauf sie sich dazu durchgerungen habe. Sie sei
bereits in Nigeria zum ersten Mal sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen,
indem sie von ihrem ersten Freund vergewaltigt worden sei. Gegen ihren
Willen habe sie später das Kind abtreiben müssen, was sie als Christin
zutiefst beschämt habe. Deshalb habe sie auch niemandem davon erzählt.
Als sie in C._______ zur D._______ geflohen sei, habe sie dort der Kir-
chendiener während einiger Zeit gefangen gehalten und immer wieder ver-
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gewaltigt. Nach ihrer Flucht sei sie von ihrem damaligen Freund geschla-
gen worden, weil sie ihn damit konfrontiert habe, dass er verheiratet sei
und ihr das verschwiegen habe, sie jedoch davon Kenntnis erlangt habe.
Sie habe ärztlich versorgt werden müssen. Nun habe sie panikartige Angst,
wieder in Abhängigkeiten dieser Art zu gelangen. Ausserdem fürchte sie
sich davor, dass ihre Tochter ähnliche Probleme bekommen könne. Schon
am (…) wurde die Beschwerdeführerin psychiatrisch untersucht, habe sich
indessen im damaligen Zeitpunkt von suizidalen Absichten distanzieren
können. Da sie damals nicht über traumatische Ereignisse berichtet habe,
sei keine PTBS diagnostiziert worden, obwohl schon damals Hinweise auf
Alpträume und Hyperarousal (Anmerkung Gericht: Überregbarkeit) be-
standen hätten. Mit der Information über die bevorstehende Ausschaffung
habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin massiv verschlechtert und
seit Anfang Oktober 2014 sei auch ein präsuizidales Syndrom exploriert
worden. Inzwischen müsse von einer multiplen Traumatisierung und einer
schweren depressiven Episode ausgegangen werden, welche eine fortfüh-
rende intensive traumabezogene Behandlung angezeigt erscheinen lasse.
Gemäss den Aussagen des Oberarztes sei eine solche Behandlung in Ni-
geria nicht vorhanden beziehungsweise werde nur in geringem Ausmass
in Nigeria angeboten. Auch die medikamentöse Behandlung sei in Nigeria
nur sporadisch möglich. Aus der Sicht des Arztes bestehe schon auf dem
Weg zur Ausschaffung und ebenso bei der Entlassung in Nigeria selber
eine unmittelbare Gefährdung für Leib und Leben. Demgegenüber verfüge
die Beschwerdeführerin in der Schweiz über ein Beziehungsnetz, das sie
unterstütze, wie die verschiedenen Referenzbriefe zeigen würden. Die Re-
ferenzbriefe würden zudem die psychischen Probleme der Beschwerde-
führerin und ihre Angst vor einer Rückkehr ins Heimatland als Ausgestos-
sene und Zwangsverheiratete bestätigen. Der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Nigeria sei nicht zumutbar, da
die beiden als besonders verletzliche Personen dort einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt wären. Auch gemäss der EU-Rückführungsrichtlinie
müssten das Wohl des Kindes und der Gesundheitszustand der Drittstaats-
angehörigen in gebührender Weise berücksichtigt werden. Vorliegend
müsse gestützt auf den eingereichten Arztbericht davon ausgegangen wer-
den, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin und ihres Kindes im
Fall einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund der subjektiven Ängste der Be-
schwerdeführerin massiv verschlechtern würde und sie deshalb einer Ge-
fährdung an Leib und Leben ausgesetzt wäre. Angesichts der bestehenden
Gefahr der Retraumatisierung sei zudem eine menschenwürdige Existenz
dringend geboten. Gemäss den Aussagen des Arztes bestehe in Nigeria
keine solche, was auch im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
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(SFH) "Psychiatrische Versorgung in Nigeria" vom 22. Januar 2014 bestä-
tigt werde. Die Ressourcen zur Behandlung psychisch erkrankter Perso-
nen in Nigeria seien komplett ungenügend. Ausserdem herrsche dort eine
Stigmatisierung von psychisch kranken Menschen. Oft würden diese
verstossen, die Arbeitsstelle und ihr soziales Beziehungsnetz verlieren.
Krankenversichert seien nur Personen im formell tätigen Sektor, was für
die wenigsten Nigerianer – auch nicht für die Beschwerdeführerin – zu-
treffe. Sie werde folglich keinen Zugang zur Krankenversicherung haben.
Ohne eine Krankenversicherung sei ihr indessen mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit der Zugang zu psychiatrischer und medikamentöser Be-
handlung aus finanziellen Gründen verwehrt. Darüber hinaus seien die be-
nötigten Medikamente schwer erhältlich und zu teuer. Somit sei die Be-
schwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund ihrer er-
höhten Verletzlichkeit und ihres labilen Gesundheitszustandes einer men-
schenunwürdigen Existenz und damit einer konkreten Gefährdung im
Sinne des Gesetzes ausgesetzt. Eine allfällige medizinische Rückkehrhilfe
würde nur eine kurzfristige Überbrückung einer Notsituation darstellen. Für
die Annahme einer konkreten Gefährdung müssten zudem die Anforderun-
gen herabgesetzt werden, wenn das Kindeswohl zur Diskussion stehe, wie
das vorliegend der Fall sei, da diesem ein besonderes Gewicht beigemes-
sen werden müsse. Angesichts der drohenden massiven Verschlechterung
des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr
nach Nigeria könne diese nicht mehr angemessen für ihr (…) Mädchen
sorgen, weshalb es einer Gefährdung in seiner Entwicklung und der Gefahr
von schwerwiegenden Kinderrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Kinder
seien in Nigeria verschiedensten Formen des Missbrauchs ausgesetzt,
und die Regierung sei nicht fähig oder nicht willens, sie vor diesen Gefah-
ren zu schützen. Die panikartige Angst der alleinerziehenden Beschwerde-
führerin sei nachvollziehbar und überzeugend. Selbst in der Annahme, die
Familie der Beschwerdeführerin würde sie und ihr Kind annehmen, sei von
der Gefahr körperlicher und sexueller Gewalt auszugehen, weil es in armen
Familien keine andere Zukunftsperspektive gebe. Überdies müsse berück-
sichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhan-
del besonders verletzlich sei. Aus menschenrechtlicher Sicht sei der allge-
meine verwaltungsrechtliche Untersuchungsgrundsatz durch spezifische
Abklärungspflichten zu ergänzen. Obwohl sich vorliegend deutliche Hin-
weise auf das Vorliegen von Menschenhandel aus der Anhörung ergeben
hätten, habe das SEM keine Massnahmen zur Abklärung getroffen und da-
mit die erhöhten Anforderungen an den Untersuchungsgrundsatz im Zu-
sammenhang mit Menschenhandel verletzt. Auch wenn die Ausbeutung im
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Ausland stattfinde, solle der Opferschutz in der Schweiz gewährleistet wer-
den.
7.2 In seiner Verfügung vom 14. November 2014 legte das SEM dar, das
Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei Opfer von Menschenhandel, sei
nicht neu und hätte bereits anlässlich des ordentlichen Verfahrens geltend
gemacht werden müssen. Dieser Aspekt könne somit nicht Gegenstand
dieses Wiedererwägungsgesuchs bilden. Zudem sei der Grund nicht innert
30 Tagen nach Entdeckung vorgebracht worden. Darüber hinaus könne der
geltend gemachten Suizidalität, welche im Zusammenhang mit einer psy-
chischen Krankheit auftrete, im Sinne einer kurzzeitigen psychiatrischen
Notfallbehandlung begegnet werden. Indessen müsse geprüft werden, ob
die der Suizidalität zugrunde liegende und diese verursachende Krankheit
im Heimatland adäquat behandelbar sei. In Nigeria, insbesondere im Sü-
den des Landes, würden psychiatrische Behandlungen einem hohen Stan-
dard entsprechen, auch wenn dieser nicht mit dem schweizerischen ver-
gleichbar sei. Beispielsweise im Federal Neuro Psychiatric Hospital oder in
den National Neuro Psychiatric Hospitals, namentlich in Lagos, Enugu oder
E._______, in der Herkunftszone der Beschwerdeführerin, und in Ibadan,
könnten die meisten psychiatrischen Krankheiten behandelt werden. Auch
die auf dem gesamten föderalen Territorium verteilten Teaching Hospitals
würden über gute psychiatrische Abteilungen verfügen. Zudem seien in Ni-
geria Antidepressiva erhältlich. Im Übrigen werde auf die Erwägungen im
zweiten Wiedererwägungsgesuch verwiesen. Der Arztbericht empfehle
zwar eine intensive und auf das Trauma bezogene antidepressive und an-
tisuizidale Behandlung, stelle aber ebenso fest, dass die unsichere Le-
benssituation in der Schweiz ebenso krankheitsverursachend sei. Dies
werde auch in den verschiedenen Briefen von Freunden bestätigt. Auch
wenn die Finanzierung der Behandlung in Nigeria grösstenteils auf privater
Basis beruhe, trage die Rückkehrhilfe einen – zwar zeitlich begrenzten –
wesentlichen Anteil der Behandlung bei. Die Behandlungskosten in Nigeria
seien um ein Vielfaches günstiger als in der Schweiz. Die weiteren geltend
gemachten Gründe im dritten Wiedererwägungsgesuch seien nicht neu,
sondern bereits seit den vorangehenden ordentlichen und ausserordentli-
chen Verfahren bekannt. Sowohl in der Verfügung des BFM vom 25. Mai
2012 als auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2013
werde auf den Umstand verwiesen, dass die Beschwerdeführerin mit der
Rückreise nach Nigeria zusammen mit ihrem Ehemann für sich und das
Kind eine Stütze finden könne. Von diesem habe sie sich nicht getrennt,
auch wenn er in C._______ lebe, wo auch sie sich vorher legal aufgehalten
habe. Die geltend gemachten Auswirkungen des Menschenhandels seien
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somit zu relativieren. Insgesamt habe sich die medizinische Situation der
Beschwerdeführerin seit dem zweiten Wiedererwägungsgesuch zwar et-
was verschlechtert; indessen entspreche sie nicht der im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts (…) festgehaltenen akuten Selbst- und Drittgefähr-
dung. Selbst aus den zahlreichen Briefen könne entnommen werden, dass
sich die Beschwerdeführerin sehr wohl um ihr Kind kümmere. Somit wür-
den keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 25.
Mai 2012 zu beseitigen vermöchten.
7.3 In ihrer Beschwerde vom 17. Dezember 2014 wiederholte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen die bereits in ihrer Eingabe vom 6. No-
vember 2014 geltend gemachten Gründe und ergänzte diese damit, dass
verschiedene Wegweisungshindernisse bezüglich des Gesundheitszu-
standes und des Kindeswohls vorlägen, welche alternativer und kumulati-
ver Natur seien. Die Argumentation der Vorinstanz sei in weiten Teilen
krass stossend. Insbesondere handle es sich vorliegend um eine massive
und entscheidwesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
der Beschwerdeführerin, zumal sie nun nebst der bereits früher vorge-
brachten rezidivierenden depressiven Störung auch an einer PTBS leide
und sich ihr Gesundheitszustand mit Blick auf die unmittelbar bevorste-
hende Ausschaffung aufgrund der Diagnose einer schweren Episode mit
Suizidalität massiv verschlechtert habe. Aus der Sicht des Oberarztes
stelle eine Ausschaffung eine unmittelbare Gefährdung für Leib und Leben
der Beschwerdeführerin und ihres Kindes dar. Es sei eine trauma-spezifi-
sche Behandlung angezeigt, und zudem bestehe die Gefahr einer Retrau-
matisierung für den Fall einer Rückkehr nach Nigeria. Praxisgemäss wür-
den verschlimmernde psychische Leiden einen Grund für eine Wiederer-
wägung bilden und zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen.
So habe das Gericht in zwei Fällen (vgl. Urteile (…)) festgestellt, dass sich
im Fall einer schweren depressiven Störung mit Suizidalität beziehungs-
weise einer schweren depressiven Krise mit Suizidgedanken die Frage, ob
eine angemessene psychiatrische Behandlungsmöglichkeit inklusive Fi-
nanzierung im Heimatland gewährleistet sei, erübrige, weil die psychische
Erkrankung der Betroffenen derart gravierend sei, dass sie bei einer Rück-
kehr ins Heimatland einer konkreten und erheblichen Eigengefährdung
ausgesetzt seien. Die diagnostizierten Leiden der Beschwerdeführerin
seien mit denjenigen in den erwähnten Fällen vergleichbar, weshalb auch
in ihrem Fall die Frage der Behandelbarkeit im Heimatland gar nicht zu
prüfen sei. Darüber hinaus widerspreche der behandelnde Arzt der Ein-
schätzung der Vorinstanz, wonach die vorliegende Krankheit gut behan-
delbar sei. Dies würde allenfalls für unipolare Depressionen zutreffen, was
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Seite 11
aber vorliegend nicht der Fall sei. Überdies mute das Argument der Vo-
rinstanz, wonach die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin zu rela-
tivieren seien, da sie sich sehr wohl um ihre Tochter kümmere, zynisch an.
Es sei bekannt, dass Mütter selbst unter dramatischen Umständen bis zu-
letzt alles für das Wohl ihrer Kinder täten. Ebenso stossend sei das Argu-
ment der Vorinstanz, wonach der schlechte Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin zu einem wesentlichen Teil auf ihre Unsicherheit bezüg-
lich ihrer Wegweisung nach Nigeria zurück zu führen sei. Grund für ihre
Ängste und suizidalen Gedanken sei nicht die Unsicherheit bezüglich des
Aufenthaltsstatus', sondern die Aussicht darauf, was ihr in Nigeria drohen
werde. Schliesslich sei aufgrund der erst späten Geltendmachung der Ver-
gewaltigung praxisgemäss nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
zu schliessen. Vielmehr seien Gefühle von Scham, Schuld und Missbrauch
auch zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz dargelegte Behandelbar-
keit im Heimatland müsse zudem klar verneint werden, da in Fachkreisen
gemäss dem behandelnden Arzt bekannt sei, dass in Nigeria traumaspezi-
fische Behandlungsstrukturen fehlten oder nur in einem geringen Ausmass
in F._______ vorhanden seien, wo sie bevorzugt nigerianischen Soldaten
und rekrutierten Buschkriegern zugänglich gemacht würden. Auch Medika-
mente könnten in Nigeria nur sporadisch verabreicht werden. Wie die Vo-
rinstanz zur Schlussfolgerung, in Nigeria herrsche ein hoher Standard der
psychiatrischen Behandlungen, gelange, bleibe in Berücksichtigung des
erwähnten SFH-Berichts schleierhaft. Ferner sei nicht nachvollziehbar, ge-
stützt auf welche Quellen die Vorinstanz ihre Angaben, in Enugu,
E._______ oder Ibadan bestünden psychiatrische Institutionen, stütze. Der
SFH-Bericht erwähne diese Angaben nicht; vielmehr werde darin der
G._______State, aus welchem die Beschwerdeführerin komme, nicht ein-
mal erwähnt. Selbst wenn in der Heimatregion der Beschwerdeführerin
eine Institution mit einer angemessenen psychiatrischen Behandlung vor-
handen wäre und die Kosten in Nigeria niedriger als in der Schweiz seien,
könnte diese von der Beschwerdeführerin, welche aus armen Verhältnis-
sen stamme, nicht bezahlt werden. Da sie ausserdem immer nur im infor-
mellen Sektor gearbeitet habe und in Nigeria nur Personen im formellen
Sektor krankenversichert seien, habe sie keinen Zugang zur Krankenver-
sicherung. Die auf maximal sechs Monate beschränkte Rückkehrhilfe ver-
möge die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch nicht zu besei-
tigen, weil im Fall der Beschwerdeführerin von einer wesentlich längeren
Behandlungsdauer ausgegangen werden müsse. Erschwerend dazu
komme vorliegend, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie verstos-
sen worden sei, womit ihr im Fall einer Rückkehr familiäre Strukturen kom-
plett fehlen würden. Auch in ihrem Ehemann, von welchem sie seit Jahren
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Seite 12
getrennt lebe und welcher trotz ihrer Bitten nicht in die Schweiz gekommen
sei, werde sie keine Stütze finden, da dieser nach wie vor in C._______
lebe und keinerlei Absichten habe, nach Nigeria zurückzukehren oder wie-
der mit der Beschwerdeführerin zusammenzuleben. Die Beziehung sei als
beendet zu betrachten. Damit wäre die Beschwerdeführerin als alleinerzie-
hende und schwer traumatisierte Mutter eines Kleinkindes völlig auf sich
allein gestellt. Die diagnostizierte PTBS würde mangels Behandlung chro-
nifiziert, und es müsse damit gerechnet werden, dass sich ihre psychische
Verfassung massiv verschlechtern würde und damit das Kindeswohl direkt
gefährdet wäre, weil sie nicht mehr hinreichend für ihr Kind sorgen könne.
Aufgrund dieser Ausführungen hätten sie und ihr Kind in Nigeria keine men-
schenwürdige Existenz und wären einer konkreten Gefährdung im Sinne
des Gesetzes ausgesetzt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz ihre Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie sich zum Kindeswohl nicht geäussert
habe. Auch gemäss "EU-Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG" müsse das
Wohl des Kindes und der Gesundheitszustand von Drittstaatsangehörigen
in gebührender Weise berücksichtigt werden. Sei das Kindeswohl betrof-
fen, würden auch gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) und gemäss der
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil (…) hohe Anforderun-
gen für die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten. Mit Bezug auf
den Menschenhandel habe die Beschwerdeführerin im ordentlichen Ver-
fahren angegeben, dass sie während vier Jahren unentgeltlich als Kinder-
mädchen für eine (…) Familie habe arbeiten müssen und wie eine Sklavin
behandelt worden sei. Angesichts dieser Äusserungen hätten die Behör-
den gestützt auf Art. 4 EMRK weitere Abklärungen vornehmen und Mass-
nahmen zum Schutz der Beschwerdeführerin als Opfer von Menschenhan-
del treffen müssen, was indessen nicht geschehen sei, womit das SEM die
erhöhten Anforderungen an den Untersuchungsgrundsatz verletzt und die
Vorgaben der Europaratskonvention zur Bekämpfung des Menschenhan-
dels nicht erfüllt habe, zumal die Schweiz auch dann den Opfern Schutz
bieten müsse, wenn die Ausbeutung im Ausland geschehe. Da die Be-
schwerdeführerin als Opfer von Menschenhandel noch verletzlicher und
damit im Fall einer Rückkehr nach Nigeria noch konkreter gefährdet sei,
müsse die Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch un-
ter diesem Gesichtspunkt betrachtet werden. Schliesslich sei sie im Mo-
ment aufgrund einer Operation am Knöchel nicht transportfähig.
7.4 Vorliegend wird insgesamt geltend gemacht, der Wegweisungsvollzug
der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in ihr Heimatland sei nicht zu-
mutbar, da seit der letzten Entscheidung eine wesentliche Veränderung der
Sachlage eingetreten sei.
D-7351/2014
Seite 13
7.5 Zunächst ist mit dem SEM übereinzustimmen, dass das Vorbringen,
die Vorinstanz sei anlässlich des ordentlichen Asylverfahrens ihren aus Art.
4 EMRK fliessenden Pflichten nicht nachgekommen, weil sie trotz Hinwei-
sen nicht geprüft habe, ob die Beschwerdeführerin ein Opfer von Men-
schenhandel geworden sei, als verspätet zu betrachten ist. In Anwendung
von Art. 111b Abs. 1 AsylG hätte diese Rüge spätestens 30 Tage nach ihrer
Entdeckung, mithin innert 30 Tagen nach Eröffnung des Urteils des BVGer
(…) vor dem 15. Juni 2013 gerügt werden müssen. Auf die entsprechenden
Vorbringen ist somit nicht näher einzugehen. Ausserdem ist die in diesem
Zusammenhang geltend gemachte Verletzung der Begründungspflicht un-
ter den gegebenen Umständen zu verneinen.
7.6 Sodann wurde vorliegend das ausserordentliche Rechtsmittel der Wie-
dererwägung ergriffen, um eine veränderte Situation seit dem letzten Ent-
scheid geltend zu machen. Da es sich – wie sich aus den Akten ergibt –
nicht um ein Verfahren nach Art. 31a Asylgesetz, mithin um die Prüfung
einer Wegweisung in einen Drittstaat im Zusammenhang mit einem Dublin-
Verfahren – handelt, sind die in Dublin-Verfahren anwendbaren Gesetzes-
und Verordnungsnormen, so auch diejenigen der im Beschwerdeverfahren
angesprochenen Richtline 2008/115/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und
Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Dritt-
staatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie), nicht anwendbar. Vielmehr hat
das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug vorliegend nach
Massgabe von Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen. Die in der Beschwerde
gerügte Verletzung der Dublin-Normen schlägt daher ins Leere.
7.7 Die Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter eines
Kleinkindes bei ihrer Rückkehr nach Nigeria und das Kindeswohl wurden
bereits in der Verfügung des SEM vom 30. Januar 2013 und im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2013 (das ordentliche Verfahren
betreffend), in der Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2013 (das erste
Wiedererwägungsverfahren betreffend) und in der Verfügung des SEM
vom 28. Mai 2014 (das zweite Wiedererwägungsverfahren betreffend) be-
urteilt. Dieser Sachverhalt ist somit einer erneuten Überprüfung im Rahmen
eines ausserordentlichen Verfahrens nicht mehr zugänglich, es sei denn,
er stehe im Zusammenhang mit einer diesbezüglich geltend gemachten
veränderten Sachlage, was vorliegend indirekt vorgebracht wird. Soweit
erneut gerügt wird, es sei der Beschwerdeführerin als alleinerziehender
Mutter eines Kleinkindes nicht zuzumuten, in ihr Heimatland zurückzukeh-
ren, ist folglich grundsätzlich auf die früheren Entscheide zu verweisen.
D-7351/2014
Seite 14
Daran vermag auch die Angabe, im Heimatland sei die Beschwerdeführe-
rin von ihrer Familie verstossen worden und habe keine Ausbildung, nichts
zu ändern, zumal auch diese Aspekte in vorangehenden Verfügungen be-
rücksichtigt wurden. Einzig die nunmehr im dritten Wiedererwägungsver-
fahren dargelegten neuen Sachverhaltselemente, gestützt auf welche eine
veränderte Sachlage geltend gemacht wird, sind auch mit Bezug auf die
Situation der Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter noch mass-
geblich.
7.8 So wird neu vorgebracht, die Beschwerdeführerin und ihr in C._______
lebender Ehemann hätten sich getrennt, die Beziehung sei als beendet zu
betrachten, weshalb der Ehemann bei ihrer Rückkehr nach Nigeria keine
Stütze mehr sei, wie die Asylbehörden in früheren Entscheiden dargelegt
hätten. Da entsprechende Beweismittel – so beispielsweise eine Schei-
dungsklage – nicht zu den Akten gegeben wurden, ist diese Erklärung der
Beschwerdeführerin bloss behauptet und durch nichts belegt. Angesichts
dessen, dass zudem weder im zweiten Wiedererwägungsgesuch vom 30.
Juni 2014, mithin kaum fünf Monate vor dem dritten Wiedererwägungsge-
such, noch im Arztbericht vom (…), das vorliegende Wiedererwägungsge-
such betreffend, eine allfällige Trennung vom Ehemann thematisiert wurde,
sondern im erwähnten Arztbericht vielmehr dargelegt wurde, der Ehemann
befinde sich in C._______, erscheinen auch ernsthafte Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der nunmehr nachträglich dargelegten Trennung ange-
bracht, zumal dieser Sachverhalt unter diesen Umständen als nächträgli-
che Anpassung an den bisherigen Sachverhalt erscheint, um damit für sich
einen günstigeren Verfahrensausgang bewirken zu können. Dieses neue
Vorbringen stellt folglich ein untaugliches Novum dar und kann unter den
gegebenen Umständen nicht gehört werden.
7.9 Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin eine – im Vergleich zu
früheren Verfahren – gravierendere gesundheitliche Situation geltend, wel-
che an sich schon als Wegweisungshindernis zu sehen sei und welche zu-
dem das Kindeswohl zusätzlich gefährde.
7.9.1 Zur Beurteilung der medizinischen Situation der Beschwerdeführerin
stützt sich das Bundesverwaltungsgericht einerseits auf den mit dem Wie-
dererwägungsgesuch eingereichten Arztbericht vom (…) (als Beilage 3 in
Akte D3) und die Kopie des im Beschwerdeverfahren eingereichten Schrei-
bens des Arztes vom (…). Indessen sind für die Beurteilung auch die früher
zu den Akten gegebenen medizinischen Akten aus den vorangehenden
D-7351/2014
Seite 15
Verfahren sowie der bisherige Verlauf der verschiedenen eingeleiteten Ver-
fahren und die Angaben der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen.
7.9.2 Wie sich aus den Akten ergibt, sind die Vorbringen der Beschwerde-
führerin betreffend Gesundheitszustand im Verlauf der verschiedenen
Asyl- und Wegweisungs- sowie Wiedererwägungsverfahren mit jeder Ein-
leitung eines neuen Verfahrens etwas gravierender dargestellt worden.
Diese Tatsache sowie die zeitlich nahe Aufeinanderfolge der vier Verfahren
lassen darauf schliessen, dass es in erster Linie darum geht, den bevor-
stehenden und rechtskräftig festgestellten Vollzug der Wegweisung unter
allen Umständen zu verhindern und ein Bleiberecht in der Schweiz zu er-
wirken. Die nunmehr geltend gemachte Verschlimmerung des Gesund-
heitszustandes ist auch unter diesen Gesichtspunkten zu betrachten. Zwar
kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Einzelfall eine Traumatisie-
rung im Asylverfahren nicht von Anfang an vorgebracht wurde, sondern
erst im Nachhinein zur Sprache kommt, sei dies aus Scham der betroffe-
nen Person oder aufgrund der anfänglichen Unfähigkeit, früher darüber be-
richten zu können, weshalb bei erst später vorgebrachten Ereignissen, wel-
che zu einer Traumatisierung geführt haben, nicht grundsätzlich und allein
infolge der nicht von Anfang an dargelegten, auf der Traumatisierung beru-
henden Ereignisse von einem unglaubhaften Nachschub auszugehen ist;
indessen kann auch dieser Aspekt nicht losgelöst für sich allein, sondern
nur im Gesamtzusammenhang betrachtet werden. Die Beschwerdeführe-
rin macht erst im dritten Wiedererwägungsgesuch eine Traumatisierung
geltend, während in den vorangehenden drei Verfahren keine oder andere,
weniger gravierende gesundheitliche Probleme dargelegt wurden. Dabei
fällt auf, dass sämtliche bisherigen Verfahren
– ein ordentliches und zwei ausserordentliche inklusive drei Beschwerde-
verfahren – sowie das nunmehr zu beurteilende Verfahren im Zeitraum von
zweieinhalb Jahren durchgeführt wurden beziehungsweise werden. So
wurde das von der Beschwerdeführerin gestellte Asylgesuch vom 25. Mai
2012 am 15. Mai 2013 rechtskräftig abgewiesen, nachdem die Beschwer-
deführerin (…) in der Schweiz ihr Kind gebar. Dabei machte sie keine ge-
sundheitlichen Probleme geltend. Das erste Wiedererwägungsgesuch vom
5. Juli 2013 (begründet mit einem dermatologischen Problem des Kindes
und orthopädischen Problemen der Beschwerdeführerin) wurde mit Urteil
vom 10. Dezember 2013 und das zweite Wiedererwägungsgesuch vom 2.
Mai 2014 (begründet mit einer Depression der Beschwerdeführerin) mit Ur-
teil vom 20. August 2014 rechtskräftig abgewiesen. Bereits am 10. Novem-
ber 2015 – mithin weniger als drei Monate später – folgte das dritte Wie-
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dererwägungsgesuch, nunmehr mit einer PTBS und Suizidalität der Be-
schwerdeführerin begründet. Die kurze Aufeinanderfolge der vier Verfah-
ren und die jeweils dargelegte Aggravation der gesundheitlichen Be-
schwerden geben zu grundsätzlichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der
im dritten Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten Verschlimmerung
des Gesundheitszustandes Anlass. Vielmehr sprechen diese Aspekte da-
gegen, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes in dem von ihr dargelegten
Ausmass auch tatsächlich zutrifft.
7.9.3 An dieser Einschätzung vermögen die im dritten Wiedererwägungs-
gesuch eingereichten ärztliche Berichte und die Stellungnahmen des be-
handelnden Arztes zur vorinstanzlichen Verfügung vom 14. November
2014 nichts zu ändern. Zwar wird im Arztbericht vom (…) eine PTBS diag-
nostiziert; indessen stützt sich der Arztbericht auf einen psychopathologi-
schen Befund vom (…). In diesem Zeitpunkt befand sich die Beschwerde-
führerin zwischen dem abgeschlossenen ersten und dem noch nicht ein-
geleiteten zweiten Wiedererwägungsverfahren, in welchem sie keine
PTBS geltend machte. Gestützt auf diesen Befund wurden keine spezifisch
traumatischen Erlebnisse berichtet, was mit den nachfolgenden Erläute-
rungen im Arztbericht nicht in Einklang zu bringen ist und zu weiteren Zwei-
feln Anlass gibt. Zudem soll gemäss dem Arztbericht seit anfangs Oktober
2014 – mithin eineinhalb Monate nach Abschluss des zweiten Wiederer-
wägungsverfahrens – ein präsuizidales Syndrom bestehen, weil die Be-
schwerdeführerin damit belastet sei, dass sie nicht nach C._______ reisen
dürfe und auch nicht nach Nigeria zurückkehren könne, da zwischen ihrer
Familie und derjenigen des Ehemannes nach einem Überfall mit Todes-
folge Streit herrsche, der Ehemann in ihrer Familie nicht willkommen und
sie selber inzwischen ausgestossen worden sei. Weil ihr ein Aufenthalt in
der Schweiz indessen vermutlich verwehrt werde und sie somit ihr Kind
nicht in der Schweiz grossziehen könne, sei sie verzweifelt und in Angst
um ihre Zukunft. Dies habe zu Ratlosigkeit, negativen und kreisenden Ge-
danken, zu Hoffnungslosigkeit, Antriebsverlust und Schlafstörungen ge-
führt. Diese Ausführungen aus ärztlicher Sicht zeigen deutlich, dass die
psychischen Probleme der Beschwerdeführerin offensichtlich im Zusam-
menhang mit dem drohenden Vollzug der Wegweisung stehen, während
der Aspekt der PTBS nur nebenbei erwähnt wird. Psychische Probleme bei
Personen, die kurz vor der Durchführung des rechtskräftig festgestellten
Wegweisungsvollzugs stehen, sind häufig und bisweilen auch mit suizida-
len Absichten und entsprechenden Drohungen verbunden. Praxisgemäss
D-7351/2014
Seite 17
vermögen sie aber den Vollzug der Wegweisung nicht zu verhindern. Viel-
mehr ist den Beschwerden im Rahmen einer adäquaten Vorbereitung der
Rückkehr, welche auch eine psychologisch-psychiatrische Therapie mit ei-
nem Fokus auf die Rückkehr miteinschliessen kann, sowie einer geeigne-
ten Medikation Rechnung zu tragen.
7.9.4 Hinsichtlich der ebenfalls diagnostizierten PTBS (nach ICD-10:
F.43.1) wurde im erwähnten Arztbericht festgehalten, dass der Aspekt der
aktuell neuen Informationen erlittener sexueller Gewalt zusätzlich gewich-
tig für die aktuelle Diagnose sei. Weitere Ausführungen zur Ursache und
der PTBS an sich können dem Arztbericht indessen nicht entnommen wer-
den. Die gestellte Zusatzdiagnose ist unter diesen Umständen wenig nach-
vollziehbar. Dies ist umso mehr der Fall, als sich der Arztbericht schwerge-
wichtig mit der ebenfalls diagnostizierten rezidivierenden depressiven Stö-
rung (nach ICD-10: F33.2) und der gegenwärtig schweren depressiven Epi-
sode befasst, während die Diagnose der PTBS nur am Rand erwähnt wird.
Dabei wird insbesondere erneut festgehalten, dass die aktuell drohende
Ausschaffung für die Beschwerdeführerin als alleinerziehende Mutter eine
aussergewöhnliche Belastung darstelle und aufgrund der drohenden Aus-
schaffung sogar suizidale Gedanken entstanden seien, weil die Vulnerabi-
lität der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Lebensgeschichte offenbar so
hoch sei, dass eine fortführende intensive traumabezogene, in jedem Fall
aber antidepressive und antisuizidale Behandlung angezeigt erscheine.
Unter den gegebenen Umständen erscheint die Diagnose der PTBS, mit
welcher das vorliegende dritte Wiedererwägungsgesuch begründet wird,
eher nebensächlich zu sein, auch wenn dieser Aspekt im Wiedererwä-
gungsgesuch und in der Beschwerde in den Vordergrund gestellt wird.
Auch aus diesen Gründen – ebenso wie aus den vorangehend erwähnten
(vgl. Ziff. 6.9.2) – ist nicht davon auszugehen, der Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin habe sich infolge einer neu dazugekommenen PTBS
auf die Dauer derart verschlechtert, dass der Wegweisungsvollzug nun-
mehr nicht mehr als zumutbar zu betrachten sei. Selbst wenn sie an einer
PTBS erkrankt wäre, würde diese gestützt auf die ärztlichen Ausführungen
im dritten Wiedererwägungsverfahren offensichtlich nicht den Hauptgrund
der psychischen Probleme darstellen, da andernfalls der Arzt nicht nur die
Diagnose festgestellt und festgehalten hätte, die aktuell neuen Informatio-
nen erlittener sexueller Gewalt seien ebenfalls zu berücksichtigen, sondern
weitere Details preisgegeben hätte wie beispielsweise Angaben darüber,
gestützt auf welche Kriterien er zur Diagnose gekommen sei, wie und in
welchem Zeitraum die Diagnose ermittelt wurde, welche konkreten Erleb-
nisse von der Beschwerdeführerin beschrieben wurden sowie allenfalls
D-7351/2014
Seite 18
weitere wesentliche Angaben. Die rudimentären Angaben über die diag-
nostizierte PTBS im Arztbericht vom (…) einerseits sowie die ausführlichen
Angaben über die Angst der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit
dem bevorstehenden Wegweisungsvollzug lassen somit den Schluss zu,
dass die PTBS nicht die hauptsächliche Ursache der psychischen Prob-
leme der Beschwerdeführerin bilden kann. Auch die Aussage im erwähnten
Arztbericht, wonach zwar eine traumabezogene Therapie anzustreben sei,
jedoch in jedem Fall eine antidepressive und antisuizidale Behandlung an-
gezeigt sei, weist darauf hin, dass die antidepressive und antisuizidale Be-
handlung aus ärztlicher Sicht als notwendig erachtet wird, während die
traumabezogene Behandlung nicht im gleichen Mass unerlässlich wie die
antidepressive und antisuizidale Behandlung wäre. Gestützt auf diese Er-
wägungen steht somit nicht die Behandlung einer Traumatisierung im Vor-
dergrund, sondern diejenige einer depressiven Störung mit suizidalen As-
pekten, welche ihre Ursachen in der Angst vor dem bevorstehenden Weg-
weisungsvollzug hat. Diesbezüglich ist folglich die Argumentation des SEM
zu stützen, während die Einwände im Beschwerdeverfahren nicht gehört
werden können. Wie indessen bereits in der Zwischenverfügung vom 23.
Dezember 2014 ausgeführt, führen suizidale Absichten oder Drohungen
nicht zur Feststellung, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar.
Vielmehr ist diesen Problemen mit entsprechenden Therapien zu begeg-
nen, um die bevorstehende Wegweisung vollziehen zu können.
7.9.5 Insgesamt steht somit auch im dritten Wiedererwägungsverfahren
die bereits im zweiten Wiedererwägungsverfahren geltend gemachte de-
pressive Störung sowie die gegenwärtig schwere depressive Episode mit
Suizidalität im Vordergrund, wobei diese – gemäss dem Arztbericht – ihre
Ursachen in der Angst vor dem Wegweisungsvollzug hat. Die Frage indes-
sen, ob die Beschwerdeführerin mit einer depressiven Störung ins Heimat-
land zurückgebracht werden kann beziehungsweise ob die Wegweisung
angesichts der psychischen Beschwerden vollzogen werden kann, wurde
bereits im zweiten Wiedererwägungsgesuch bejaht. Hinsichtlich der neu
dazu gekommenen Suizidalität ist auf die vorangehenden Erwägungen zu
verweisen.
7.9.6 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2014 dar-
gelegt, hat sich das SEM in genügender und angemessener Weise zur Be-
handelbarkeit der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin in
Nigeria geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich diesen Er-
wägungen an. Insbesondere stellt der in Nigeria herrschende tiefere Stan-
dard der medizinischen Behandlung im Vergleich zu europäischen Ländern
D-7351/2014
Seite 19
praxisgemäss kein Wegweisungshindernis dar. Der Beschwerdeführerin ist
es zuzumuten, die medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes in An-
spruch zu nehmen. In Ergänzung dazu steht es ihr frei, sich um den Erhalt
von Rückkehrhilfe zu bemühen, auch wenn diese zeitlich beschränkt und
eher als Überbrückungshilfe gedacht ist. Entgegen der Argumentation im
Beschwerdeverfahren handelt es sich vorliegend nicht um einen derart gra-
vierenden Fall wie in den Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts (…)
und (…), so dass die Behandelbarkeit im Heimatland nicht gewährleistet
wäre.
7.9.7 Darüber hinaus führt die nunmehr geltend gemachte zusätzliche Di-
agnose der PTBS und die dargelegte Suizidalität der Beschwerdeführerin
auch nicht zu einer Gefährdung des Kindeswohls, wie das SEM zutreffend
festgestellt hat. Entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren hat das
SEM auch in diesem Punkt die Begründungspflicht nicht verletzt, zumal es
sich zum Kindeswohl in der angefochtenen Verfügung geäussert hat, wie
in der Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 bereits festgestellt
wurde. Auch diesbezüglich ist somit auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen und die Zwischenverfügung vom 23. Dezem-ber 2014 zu ver-
weisen. Zudem ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer
Ausreise aus Nigeria während mehrerer Jahre in H._______ lebte und ar-
beitete, weshalb anzunehmen ist, dass sie in dieser Stadt ein soziales Be-
ziehungsnetz aufgebaut hatte. Es ist ihr zuzumuten, sollte sie nicht zu ihrer
Familie zurückkehren wollen, mit früheren Bekannten und Freunden wie-
der Kontakt aufzunehmen, um für sich und ihr Kind ein neues soziales Be-
ziehungsnetz aufzubauen. Im Übrigen ist es angesichts der grossen fami-
liären Beziehungsnetze in Nigeria grundsätzlich nicht glaubhaft, dass die
Beschwerdeführerin von ihrer gesamten Familie im Stich gelassen würde.
Des Weiteren sind ihre diesbezüglichen Aussagen auch ungereimt, indem
sie im Asylverfahren geltend machte, die Familie ihres Ehemannes sei ver-
hext, weshalb sie von ihrer eigenen Familie mit der Heirat ausgestossen
worden sei, während gemäss Arztbericht vom (…) zwischen den beiden
Familien wegen eines Überfalls mit Todesfolge Streit herrsche und ihr Ehe-
mann deshalb in ihrer Familie nicht willkommen sei. Die beiden miteinander
nicht zu vereinbarenden Aussagen bekräftigen die Annahme, dass die gel-
tend gemachten Probleme mit der Familie im Heimatland nicht den Tatsa-
chen entsprechen. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin nicht nur in H._______ über ein erweitertes soziales Beziehungs-
netz, sondern auch über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, das sie und
ihr Kind bei der Rückkehr unterstützen kann. Somit wird das Kind der Be-
schwerdeführerin trotz deren psychischen Probleme im Heimatland nicht
D-7351/2014
Seite 20
einer Gefahr ausgesetzt werden, die mit dem Kindeswohl nicht zu verein-
baren wäre.
7.9.8 Schliesslich ist mit Bezug auf die im Dezember 2014 erfolgte, geltend
gemachte Operation (…) und den inzwischen erfolgten Zeitablauf von mehr
als drei Monaten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin inzwi-
schen wieder ohne Krücken gehen kann und transportfähig ist.
7.10 Insgesamt kann die Argumentation in der Beschwerde, wonach die
gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Fall einer
Rückkehr in ihr Heimatland massiv verschlechtert würde, nicht geteilt
werden. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen sind die nach-
gereichten Arztberichte zudem nicht geeignet, den im Wiederer-
wägungsverfahren vorgebrachten verschlechterten Gesundheits-
zustand der Beschwerdeführerin als Vollzugshindernis zu belegen. Im
Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in ihr Heimatland auf ein Be-
ziehungsnetz zurückgreifen und medizinisch behandelt werden kann. Un-
ter diesen Umständen ist es ihr – trotz ihres derzeitigen Gesundheitszu-
standes – zuzumuten, sich im Heimatland um eine Behandlungs-
möglichkeit für allenfalls weiterhin bestehende gesundheitliche Probleme
zu kümmern. Zudem ist davon auszugehen, dass die Angehörigen im
Rahmen ihrer familiären Unterstützungspflicht den Teil der medizinischen
Leistungen mitfinanzieren werden, der nicht unentgeltlich erhältlich ist, und
der Beschwerdeführerin und ihrem Kind auch sonst finanziell unter die
Arme greifen werden, sollte sie nicht in der Lage sein, sich ihre Existenz
selber zu erarbeiten. Den im heutigen Zeitpunkt bestehenden suizidalen
Gedanken der Beschwerdeführerin für den Fall eines defi-nitiven Wegwei-
sungsvollzugs ist mit entsprechenden Medikamenten beizukommen. Zwar
muss die Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt gestützt auf die
eingereichten Arztberichte psychiatrisch oder psycho-logisch behandelt
werden; indessen kann damit gerechnet werden, dass sie sich mit der in
der Schweiz bereits begonnenen Behandlung erholen und in ein Leben,
das von einer weiteren Behandlung im Heimatland begleitet wird, zu-
rückkehren kann. Unter diesen Umständen ist die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs trotz der bestehenden gesundheitlichen Probleme
und insbesondere trotz der festgestellten suizidalen Absichten zu bejahen,
zumal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Suizidalität dem
Wegweisungsvollzug nicht entgegen-steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C.573/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 4.3). Die Beschwerdeführerin ist
nicht notwendigerweise auf eine Behandlung ihrer Beschwerden in der
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Seite 21
Schweiz angewiesen. Zudem bestehen aufgrund der Aktenlage keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie im Fall ihrer Rückkehr in ihr
Heimatland auf sich allein gestellt wäre und in eine existenzielle Notlage
geriete. Dem Vollzug der Wegweisung stehen ferner keine anderen
Hindernisse entgegen. Weder die zahlreichen Unterstützungsberichte von
Freunden und Bekannten in der Schweiz noch die weiteren Beweismittel –
insbesondere Länderbe-richte – vermögen an dieser Einschätzung etwas
zu ändern.
7.11 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsweise relevante, veränderte
Sachlage darzutun. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen liegen
keine Gründe vor, die den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erschei-
nen lassen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher
Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7351/2014
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: