B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7351/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge eritreischer Staatsan-
gehöriger tigrinischer Ethnie und stamme aus der Umgebung von
B._______. Am 31. Juli 2015 stellte er ein Asylgesuch in der Schweiz. Am
19. August 2015 führte das SEM eine verkürzte Befragung zur Person
(BzP) durch und am 31. Januar 2017 hörte es ihn einlässlich zu seinen
Gesuchsgründen an.
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, er habe für seine Fa-
milie (…) betrieben und Waren verkauft; sein Vater sei während der dritten
Invasion gefallen. Da er (der Beschwerdeführer) zu oft in der Schule gefehlt
habe, habe er diese in der 9. Klasse abbrechen müssen beziehungsweise
sei er von der Schule verwiesen worden. Vier Tage später hätten Polizisten
seiner Mutter ein ihn betreffendes Aufgebot zum Militärdienst ausgehän-
digt. Da er dem Aufgebot nicht habe Folge leisten wollen, habe er sich zu-
nächst in seinem Dorf versteckt. Danach sei er mit einem Freund nach
C._______ gegangen und einige Zeit später aus Eritrea ausgereist.
Als Beweismittel reichte er seinen Taufschein im Original und Kopien des
Gefallenennachweises seines Vaters, des Belegs für das alleinige Sorge-
recht seiner Mutter sowie der Identitätskarte der Mutter ein.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2017 – eröffnet am 30. November 2017 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug.
C.
Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertrete-
rin vom 28. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben und beantragen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die
vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie die Datenweitergabe zu unterlassen. In prozessu-
aler Hinsicht liess er ausserdem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche
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Rechtspflege zu gewähren und die rubrizierte Rechtsvertreterin als unent-
geltlichen Rechtsbeistand beizuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf Erhebung
des Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsver-
treterin als amtlichen Rechtsbeistand bei und behandelte die übrigen Pro-
zessanträge.
E.
Am 15. August 2018 gelangte eine Mitteilung zu den Akten, wonach Bel-
gien am 17. Juli 2018 ein Wiederaufnahmeersuchen (take back) aufgrund
der Bestimmungen der EU-Verordnung 604/2013 gestellt habe. Das SEM
habe diesem Ersuchen zugestimmt, woraufhin der Beschwerdeführer am
14. August 2018 wieder in die Schweiz eingereist sei. Laut Auskunft der
belgischen Behörden habe der Beschwerdeführer angegeben, er heisse
D._______, sei am (…) geboren und stamme aus Somalia.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 und
52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend zum Urteilszeitpunkt um eine
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solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen wer-
den Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven
Nachfluchtgründen als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1).
5.
Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch im Wesentlichen damit,
er habe nach dem Abbruch der 9. Schulklasse ein Aufgebot zum Militär-
dienst erhalten, dem er nicht nachgekommen sei, weshalb ihm wegen Re-
fraktion Verfolgung drohe.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung der Vorinstanz, dass
der geltend gemachte Ausreisegrund des Beschwerdeführers zufolge von
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Widersprüchen und Ungereimtheiten als nicht glaubhaft erscheint. Anläss-
lich der BzP erklärte er zunächst, er sei am 1. August 2014 ausgereist (A8,
S. 5). Im Zuge seiner anschliessenden Schilderung des Reisewegs korri-
gierte er die Angaben sodann dahingehend, er habe am 1. August 2014
sein Heimatdorf verlassen, um ein Jahr lang in C._______ zur Schule zu
gehen, bevor er 2015 aus Eritrea ausgereist sei (A8, S. 6). In der Anhörung
wiederum machte er geltend, er sei im Jahr 2014 im 4. Monat von der
Schule geflogen, habe vier Tage darauf ein Aufgebot zum Militärdienst er-
halten und sei einen Monat nach Erhalt des Schreibens nach C._______
gegangen, um dort heimlich in einer (…) zu arbeiten, bis er am 5. Dezem-
ber 2015 ausgereist sei (A21, S. 9 und 11). Auf Vorhalt hin machte er gel-
tend, sich nach Erhalt des Aufgebots noch drei Monate in seinem Dorf ver-
steckt zu haben, bevor er nach C._______ gegangen sei. Er habe in der
BzP irrtümlich angegeben, er sei in C._______ ein Jahr lang zur Schule
gegangen, weil er so gestresst gewesen sei und einige Sachen durchei-
nandergebracht beziehungsweise vergessen habe (A21, S. 11). Der Ein-
wand in der Beschwerde, es sei in der Beweiswürdigung nicht auf die BzP
abzustellen, da er damals unter einer Erkältung und (…) gelitten und es
sich um eine verkürzte BzP gehandelt habe, kann nicht gehört werden. Es
ist nicht nachvollziehbar, dass er deshalb vergessen hätte, dass er vor sei-
ner Ausreise monatelang heimlich in einer fremden Stadt in (…) gearbeitet
habe, anstatt dort die Schule zu besuchen.
Im Weiteren wird in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, das SEM
habe ihm wegen dieser Ungereimtheiten die Einziehung in den Militär-
dienst nicht geglaubt, wohingegen er in der Anhörung – trotz Schwierigkei-
ten im Umgang mit Daten – den Fluchtgrund habe glaubhaft machen kön-
nen. Demgegenüber ist jedoch festzuhalten, dass das SEM zu Recht von
der weitgehenden Substanzlosigkeit seiner Kernvorbringen ausgegangen
ist, welche vorliegend besonders ins Gewicht fällt. Dies trifft insbesondere
auf den geltend gemachten Erhalt des Aufgebots zu. Wie in der Verfügung
aufgezeigt, ist es nicht plausibel, dass sich der Beschwerdeführer – befragt
nach dem Inhalt dieses Schreibens – überhaupt nicht dafür interessiert ha-
ben will, weil er sich angeblich so darüber geärgert habe und es auch sei-
ner Mutter, die daraufhin oft von den Polizisten nach ihrem Sohn gefragt
worden sei, schon gereicht habe, dass auf dem Schreiben „Aufforderung“
gestanden habe (A21, S. 8). Der beschwerdeweise Einwand, bei den gel-
tend gemachten Vorgängen handle es sich um übliche Abläufe in Eritrea,
ist unbehelflich. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er sich aufgrund dieser
Vorladung, die sein Ausreisegrund sein soll, noch einige Monate im Dorf
versteckt gehalten haben will, ohne zu wissen, was man konkret von ihm
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verlangt habe. Wie sich aus seinen Antworten auf die weiterführenden Fra-
gen des SEM erschliessen lässt, hat er auch keine nennenswerte Kenntnis
der Folgen einer solchen Vorladung. Etwa nannte er lediglich einen Ort, an
den sich die Rekruten begeben müssten. Befragt nach einer massgebli-
chen Ausbildungsstätte, kannte er diese zwar, stellte aber keine Verbin-
dung zu seiner Situation her. Bei dieser Sachlage ist die vorinstanzliche
Würdigung, er habe den Erhalt seines Aufgebots nicht hinreichend glaub-
haft machen können, nicht zu beanstanden. Auf die beschwerdeweisen
Einwände gegen das in der Verfügung angeführte angebliche weitere Vor-
gehen gegen Refraktäre, das ihm zu Unrecht entgegengehalten worden
sei, ist nicht mehr weiter einzugehen.
Auch wenn die darüber hinaus zum Ausdruck gebrachten Zweifel des SEM
an der Herkunft aus Eritrea – wie in der Beschwerdeschrift angemerkt –
nicht zum Vorwurf einer Identitätstäuschung führten, sind sie in eine Ge-
samtwürdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei ein Refrak-
tär, einzubeziehen. Das SEM legte die entsprechenden Defizite des Be-
schwerdeführers betreffend seine kulturellen und landeskundlichen Kennt-
nisse in den Erwägungen dar (So wechselte er zwischen BzP und Anhö-
rung die Angaben zur Zoba, aus der er stamme; auch wusste er trotz gel-
tend gemachter Handelstätigkeit nichts über die verschiedenen Sprachen
oder Ethnien in Eritrea zu berichten). Die vom SEM geäusserten Zweifel
an seinen Angaben bestärkt das später zu den Akten gelangte Wiederauf-
nahmeersuchen des belgischen Staates, wonach er dort unter Verwen-
dung eines anderen Namens und Geburtsdatums angegeben habe, er
stamme aus Somalia (vgl. oben Sachverhalt Bst. E). Im Weiteren genügen
die ins Recht gelegten Beweismittel nicht den Anforderungen an einen
Identitätsausweis bzw. ein Identitätspapier (Art. 1a Bst. c AsylV 1) und ver-
mögen zu keiner Änderung der Einschätzung in Bezug auf die fehlende
Glaubhaftigkeit der Gesuchsgründe zu führen. Es handelt sich dabei – bis
auf den Taufschein – ausschliesslich um Kopien, die fälschungsanfällig
sind. Der Taufschein als solcher enthält kein Lichtbild und kann leicht er-
hältlich gemacht werden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im
Wiederaufnahmeverfahren einen anderen Namen und ein anderes Ge-
burtsdatum angegeben hat, als im Taufschein aufgeführt ist (vgl. Sachver-
halt Bst. E hiervor).
Aufgrund dieser Ausführungen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Refraktion den Anforde-
rungen an das Glaubhaftmachen nicht genügen. Das beschwerdeweise
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geltend gemachte Begehren, es sei ihm wegen der drohenden politisch
motivierten Bestrafung als Refraktär Asyl zu gewähren, ist abzuweisen.
6.
6.1 Im Weiteren wird in der Beschwerde geltend gemacht, der Beschwer-
deführer habe Eritrea illegal und im militärdienstpflichtigen Alter verlassen.
6.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundes-
verwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei
auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritrei-
schen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(E. 5.2).
6.3 Wie bereits ausgeführt, sind die Aussagen des Beschwerdeführers im
Zusammenhang mit dem Aufgebot für den Militärdienst und den diesbe-
züglichen Behördenkontakten seiner Mutter unglaubhaft (vgl. E. 5 hiervor).
Der Beschwerdeführer kann sich mithin nicht darauf berufen, von den erit-
reischen Behörden vor seiner Ausreise als Refraktär gesucht worden zu
sein. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, bezie-
hungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flücht-
lingsrelevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten
nicht ersichtlich. Folglich begründet seine angeblich illegale Ausreise kei-
nen subjektiven Nachfluchtgrund.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, Personen im wehrdienst-
pflichtigen Alter, die – wie er – noch keinen Nationaldienst geleistet hätten,
müssten damit rechnen, in den Nationaldienst eingezogen zu werden.
Auch habe er – wie bereits ausgeführt – mit einer Bestrafung wegen illega-
ler Ausreise beziehungsweise Haft zu rechnen. Damit drohe ihm eine Ver-
letzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb der Wegweisungsvollzug un-
zulässig sei.
8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 und 4 EMRK).
Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsge-
richt in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation als Referenzurteil vorge-
sehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
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im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Skla-
verei sowie der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK), des Zwangsarbeits-
verbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter
und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK)
geprüft und in diesem Zusammenhang das Vorliegen völkerrechtlicher Voll-
zugshindernisse verneint (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6).
8.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich entgegen der Beschwerde
als zulässig zu betrachten.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder in allge-
meiner noch in individueller Hinsicht Gründe geltend beziehungsweise
glaubhaft gemacht hat, die seinen Wegweisungsvollzug nach Eritrea als
unzumutbar erscheinen liessen beziehungsweise ihn bei einer Rückkehr
einer konkreten Gefährdung aussetzen könnten. Gemäss dem oben zitier-
ten Referenzurteil lässt insbesondere auch die zu erwartende Einziehung
in den Nationaldienst den Vollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Hin-
sichtlich der individuellen Zumutbarkeit ist festzuhalten, dass zwar Zweifel
an der geltend gemachten Herkunft aus Eritrea bestehen, er sich aber vor-
liegend seine Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnis-
sen entgegenhalten lassen muss. Seinen Aussagen zufolge hat er in Erit-
rea Familienanschluss und eine (…), auch habe er Erfahrung als Händler.
Im Weiteren gab er in der Anhörung an, es gehe ihm gesundheitlich gut.
Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen seitens des Bun-
desverwaltungsgerichts und kann auf die angefochtene Verfügung verwie-
sen werden, in der der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
zu Recht auch als zumutbar erachtet wurde (vgl. zur Zumutbarkeitsprüfung
im landespezifischen Kontext das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 E. 17.2.).
8.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
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Seite 10
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 verurteilt im
Übrigen nicht die Erhebung der sogenannten Diaspora-Steuer an sich,
sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch die Steuer einge-
nommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des Horns von Afrika
(Art. 10) sowie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltan-
drohung oder anderen unerlaubten Mitteln (Art. 11). Die Erhebung der 2%-
Steuer im Zusammenhang mit der Beschaffung von Reisedokumenten
verstösst somit entgegen den Behauptungen in der Beschwerde nicht
zwangsläufig gegen die UN-Resolution (vgl. hierzu Urteil BVGer
D-138/2018 E. 7.5). Auch der beschwerdeweise vertretene Standpunkt, es
könne vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden, sich zwecks der Pa-
pierbeschaffung für eine Rückkehr mit einem Reueschreiben als Straftäter
zu bekennen und Steuern zu zahlen, erscheint nicht geeignet, die Möglich-
keit einer freiwilligen Rückkehr generell in Frage zu stellen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
8.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwi-
schenverfügung vom 12. Januar 2018 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen.
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10.2 Mit der genannten Zwischenverfügung wurde auch die Rechtsvertre-
terin als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihr ist ein Honorar auszurich-
ten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7
ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei
amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenan-
satz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Auf-
wand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat
einen Zeitaufwand von insgesamt fünf Stunden ausgewiesen, was ange-
messen erscheint. Es ist ihr somit ein Betrag von Fr. 800.– (gerundet; inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeistand
eingesetzten Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar
von Fr. 800.–.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Anna Wildt
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