B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-735/2016
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
alias B._______, geboren am (…),
alias C._______, geboren am (…),
und deren Kinder
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland zu-
sammen mit ihren Kindern im Januar 2015 verliess und am 8. Oktober
2015 via G._______ und Italien illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am
9. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum H._______ um Asyl
nachsuchte,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs anläss-
lich der Befragung zur Person am 15. Oktober 2015 erklärte, sie wolle in
Italien kein Asyl beantragen, weil sie dann obdachlos wäre,
dass ihr Mann dort weder eine Arbeit noch eine Wohnung bekommen habe,
dass sie deshalb nicht nach Italien zurückkehren möchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2016 – eröffnet am 30. Ja-
nuar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 9. Oktober 2015 nicht
eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Beschwerdeführenden –
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Be-
schwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis
aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 4. Februar 2016 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, es sei der Entscheid des SEM vom 26. Januar
2016 zu ändern, auf das Asylgesuch einzutreten und die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 5. Februar 2016
gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einst-
weilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
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und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden das im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-
VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 11. November 2015 innert
der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit
Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden am 13. Januar 2016 dem Übernahmeer-
suchen nachträglich explizit zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens somit gegeben ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend macht, Italien sei nicht mehr in der Lage, die grundlegenden
Rechte der Asylsuchenden, welche insbesondere in den letzten Wochen in
einer Überzahl auf italienischem Territorium angekommen seien, zu res-
pektieren,
dass ihr und ihren drei Kindern bei einer Überstellung nach Italien jegliche
Hilfe entzogen würde,
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dass sie schwanger sei und der Geburtstermin für Ende Juni 2016 geplant
sei,
dass es aufgrund des Mangels an Versorgung, dem die Asylsuchenden in
Italien zum Opfer fallen würden, illusorisch sei, auf einen Zugang zu Unter-
kunft, Betreuung und Nahrung zu hoffen,
dass nur einige karitative Nichtregierungsorganisationen den Asylsuchen-
den Mahlzeiten anbieten würden,
dass die Zahl der verfügbaren Plätze so gering sei, dass sich zahlreiche
Familien, ohne Rücksicht auf das Alter ihrer Kinder, ohne jegliche Mittel auf
der Strasse wiederfinden würden, gezwungen, unter freiem Himmel in
Parks oder Bahnhöfen zu leben oder einen Platz in einem besetzten be-
ziehungsweise leerstehenden Gebäude zu finden, was besonders für die
Sicherheit und Gesundheit der Kinder gefährlich sei,
dass sie für die Nahrungsbeschaffung betteln oder kilometerweit laufen
müssten, um einen Verteilposten der erwähnten Nichtregierungsorganisa-
tionen zu erreichen,
dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Berichts der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Oktober 2013 (Italien: Aufnah-
mebedingungen. Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberech-
tigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden) ernsthaft glaube, dass ihre
Rückkehr nach Italien ernsthafte Risiken für die körperliche Integrität
berge,
dass ausserdem an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) Tarakhel gegen Schweiz (Beschwerde Nr. 29217/12)
vom 4. November 2014 zu erinnern sei,
dass die genannten Umstände und die Zugehörigkeit der Beschwerdefüh-
renden zu einer besonders benachteiligten und verletzlichen Gruppe ein
Wegweisungsvollzugshindernis darstellten, weshalb inständig darum ge-
beten werde, von der Überstellung nach Italien abzusehen,
dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen implizit die Anwen-
dung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
fordern,
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dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden sys-
temische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-
III-VO aufweisen,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, ob-
wohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von
Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem sub-
sidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl.
EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande
und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass gemäss BVGE 2015/4 E. 4.3 die von den italienischen Behörden ein-
zuholenden Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie res-
pektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität, son-
dern gemäss dem Urteil Tarakhel eine materielle Voraussetzung der völ-
kerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien darstellt,
dass Italien bereits in einem Schreiben vom 15. April 2015 an die Europäi-
sche Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per
Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) übermittelt hat,
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dass in den aufgeführten Projekten Aufnahmeplätze für Familien reserviert
wurden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt
werden,
dass das SEM vorliegend die italienischen Behörden in seinem Übernah-
meersuchen vom 11. November 2015 darauf hingewiesen hat, es handle
sich um eine Familie (vgl. Akte A14),
dass Italien dem Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden als
Familie am 13. Januar 2016 nachträglich explizit zugestimmt und die Über-
stellung nach J._______ angeordnet hat (vgl. A19),
dass die italienische Dublin Unit erklärt hat, die für Familien reservierten
Aufnahmeplätze würden je nach Auslastung der einzelnen Projekte fortlau-
fend ergänzt,
dass die von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen hin-
sichtlich der Unterbringung der Familie konkret, überprüfbar und somit jus-
tiziabel sind,
dass dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom 27. Juli
2015 zufolge die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens
für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Garantie für
eine kindgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit im
Sinne von BVGE 2015/4 darstellt,
dass Italien nach dem Gesagten vorliegend die kindgerechte Unterbrin-
gung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleistet,
dass davon umso mehr ausgegangen werden darf, als die italienischen
Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 13. Januar 2016 die Be-
schwerdeführenden als Familie anerkannten und das Zustimmungsschrei-
ben die genauen Personalien (Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten,
Staatsangehörigkeit) der Beschwerdeführenden wie auch ihren Verwandt-
schaftsgrad enthält,
dass im besagten Schreiben ausserdem darauf hingewiesen wurde, die
Familie habe sich unmittelbar nach ihrer Ankunft bei der Grenzpolizei am
Flughafen J._______ zu melden,
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dass die italienischen Behörden schliesslich in ihrem Zustimmungsschrei-
ben bestätigten, die Familie werde gemäss dem Rundschreiben vom
8. Juni 2015 aufgenommen (vgl. A19),
dass im Übrigen das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie unter-
gebracht wird, erst bei der Ankunft festgelegt wird,
dass – wie bereits erwähnt – die italienischen Behörden im vorliegenden
Zustimmungsschreiben vom 13. Januar 2016 die Beschwerdeführenden
als Familie anerkannten und das Zustimmungsschreiben die genauen Per-
sonalien wie auch den Verwandtschaftsgrad enthält,
dass damit eine ausdrückliche aktuelle Übernahmeerklärung vorliegt, aus
welcher hervorgeht, dass Italien den Familiencharakter der zu überneh-
menden Personen anerkennt und die Familie im Sinne der Zusicherungen
an die Dublin-III-Partner familiengerecht unterbringen wird, dies unbese-
hen dessen, dass das im Zustimmungsschreiben erwähnte Rundschreiben
bereits vom 8. Juni 2015 datiert,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar-
getan haben, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzu-
nehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und die Beschwerdeführenden zur Ausreise in ein Land zwingen, in
dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie
bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart
schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass sie auch nicht konkret dargelegt haben, Italien würde ihnen dauerhaft
die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbe-
dingungen vorenthalten,
dass es ihnen bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offen-
steht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die
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ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufor-
dern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unter-
bringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und
sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwer-
deführenden gerieten im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dor-
tigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage,
dass sie die Möglichkeit haben, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die
dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen
zu wenden,
dass sie demnach aus ihrer Befürchtung, in Italien keine Hilfe zu erhalten,
nichts zu ihren Gunsten ableiten können,
dass dies ebenso für den in der Beschwerde zitierten Bericht der SFH vom
Oktober 2013 zutrifft, zumal dieser keinen konkreten Bezug zu den Be-
schwerdeführenden aufweist,
dass die Beschwerdeführerin schwanger ist, wobei der Geburtstermin am
27. Juni 2016 (+/- 1 bis 2 Wochen) sein soll (vgl. mit der Beschwerde ein-
gereichtes ärztliches Zeugnis vom 2. Februar 2016),
dass sich aus den Akten nicht ergibt, es liege eine Risikoschwangerschaft
vor,
dass demnach vorliegend eine andere Sachlage gegeben sein dürfte als
beispielsweise in dem die Beschwerde gutheissenden Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3277/2015 vom 26. August 2015, worin von einer
Überstellung nach Ungarn abgesehen und unter Bezugnahme auf einen
Arztbericht ausgeführt wurde, die hochrisikoschwangere Beschwerdefüh-
rerin bedürfe einer engmaschigen Betreuung und sei jederzeit auf medizi-
nische Hilfe angewiesen, um eine allfällige Gefahr für sich und ihr ungebo-
renes Kind bestmöglich abzuwenden (vgl. a.a.O., E. 5.4),
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dass Sohn F._______ an Scabies leidet (vgl. "Meldung medizinischer Fall"
vom 12. Oktober 2015, A5), während Sohn E._______ gemäss den Anga-
ben seiner Mutter seit rund sechs Monaten einen Tumor im Genitalbereich
hat (vgl. Befragungsprotokoll vom 15. Oktober 2015, A6 S. 10),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche me-
dizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnah-
merichtlinie),
dass Italien über zahlreiche medizinische Institutionen verfügt, welche
auch Asylsuchenden zugänglich sind, weshalb sich die Beschwerdeführen-
den im Bedarfsfall an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal
wenden können,
dass im Übrigen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der
angefochtenen Verfügung beauftragt sind, anzuweisen sind, den medizini-
schen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der
Überstellung der schwangeren Beschwerdeführerin und ihrer gesundheit-
lich beeinträchtigten Söhne entsprechend Rechnung zu tragen und die ita-
lienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen
medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert
zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), sodass die italienischen Be-
hörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen,
dass das SEM bereits in der angefochtenen Verfügung darauf hinwies, die
Reisefähigkeit werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt,
dass das SEM zudem dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organi-
sation der Überstellung nach Italien Rechnung trage, indem es die italieni-
schen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der
Überstellung über den Gesundheitszustand und die etwaig notwendige
medizinische Behandlung informiere,
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien würde gegen Art. 3
EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Lan-
desrecht verstossen,
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dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine
Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an
dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen-
den kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszu-
wählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb die Beschwerdeführen-
den aus ihrem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich
abzuleiten vermögen,
dass mit der Kognitionsbeschränkung anlässlich der Asylgesetzrevision
vom 1. Februar 2014 die Angemessenheitskontrolle des Bundesverwal-
tungsgerichts gemäss Art. 106 Abs. 1 aBst. c AsylG gestrichen wurde und
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eine Kann-Bestimmung darstellt, womit das SEM
bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermessensspiel-
raum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 5.6 und 7),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nicht mehr überprüfen kann,
ob der Entscheid des SEM, von der Souveränitätsklausel keinen Gebrauch
zu machen, im Lichte von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 als unangemessen zu
erachten ist, sondern die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob das
SEM seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat, vorausgesetzt es
hat von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht und dazu den
Sachverhalt vollständig erhoben und allen wesentlichen Umständen Rech-
nung getragen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, in Würdigung
der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände würden keine Gründe
vorliegen, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz recht-
fertigten,
dass es diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung ausreichend
Rechnung getragen hat,
dass das SEM innerhalb seines Ermessensspielraums gehandelt hat, wel-
cher im Ergebnis vom Bundesverwaltungsgericht nicht mehr überprüft wer-
den kann, weshalb es sich weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbst-
eintritts enthält,
dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist und – weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG ihre
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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Seite 12
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass der am 5. Februar 2016 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorlie-
genden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: