Abtei lung IV
D-7352/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dieter Gysin, _______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Sep-
tember 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7352/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 11. Sep-
tember 2006 illegal in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl
nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum B._______ vom 14. September 2006 sowie der
kantonalen Anhörung vom 6. November 2006 gab er zu seiner Person
an, er gehöre der tamilischen Ethnie an und stamme aus C._______,
Batticaloa, Ostprovinz.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei in seiner Heimat von Mitgliedern der
Karuna-Fraktion behelligt worden. Er habe in den Jahren 1999 bis
März 2006 beim D._______ gearbeitet, wo er anfänglich als Schaffner
und im letzten Jahr als Sicherheitsbeamter tätig gewesen sei.
Während der Nachtschicht vom 25. März 2006 hätten ihn sieben in
Uniformen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mit grünen
Streifen gekleidete Personen aufgesucht und bedrängt, ihnen einen
Bus zur Verfügung zu stellen. Am folgenden Tag habe ihn ein
Mitarbeiter des D._______ im Auftrag des Depot Superintendant (DS)
aufgesucht und ihm in dessen Auftrag mitgeteilt, er solle ein paar Tage
der Arbeit fernbleiben, da es grosse Probleme an der Arbeitsstelle
gebe. Dieser Aufforderung habe er Folge geleistet. In der Nacht vom 5.
April 2006 sei er von ihm unbekannten, in Schwarz gekleideten
Personen behelligt worden. Diese hätten ihm gedroht, sie würden ihn
zu Hause abholen und mitnehmen, wenn er sich nicht am anderen Tag
in der Nähe von E._______ melden würde. Am 7. April 2006 habe er
sich auf Anraten seiner Ehefrau zum Dorfvorsteher begeben und ihm
alles erzählt. Auf dessen Rat hin habe er am 9. April 2006 bei der
Polizei Anzeige erstattet und auf Empfehlung von Nachbarn hin ein
lokales Parteimitglied eingeschaltet. Am 17. April 2006 sei er vor
seiner Haustür von einer schwarz gekleideten Person mit einem
Gewehr bedroht und unter anderem der Zusammenarbeit mit der LTTE
beschuldigt worden. Er und seine Ehefrau seien mit
Kokospalmenstengeln geschlagen worden und er sei in der Folge mit
einem Boot in ein Haus in F._______ mitgenommen worden. Dort habe
er einen Wächter bestochen, ihm zur Flucht zu verhelfen, worauf er
sich vier Monate lang bei einem Kollegen in G._______ aufgehalten
habe und schliesslich über Colombo aus Sri Lanka ausgereist sei. Er
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wisse, dass es sich bei den Unbekannten um Karuna-Anhänger
handle, weil sie gesagt hätten, Karuna sei der Führer von Batticaloa
(vgl. A2/ S. 7) beziehungsweise Karuna sei für die Personen in
Batticaloa verantwortlich (vgl. A9/ S. 9).
Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer
folgende Dokumente ins Recht: Auszug aus dem Anzeigenregister,
(Anzeige bei der Polizei wegen Bedrohung durch Unbekannte vom
9. April 2006, ausgestellt am 16. April 2006 ); „To Whom It May
Concern“ des (...) (Dorfvorstehers) vom 9. April 2006; "To Whom It May
Concern" von (...), Parlamentsmitglied des Distrikts (...), vom 15. April
2006.
C.
Mit Verfügung vom 26. September 2007 lehnte das BFM das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 liess der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und unter anderem die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) beantragen.
E.
E.a Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2007 wurden die Gesu-
che zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und der Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- bis zum 22. November
2007 aufgefordert.
E.b Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 19. November 2007
geleistet.
F.
Unter Berücksichtigung des Anschlages vom Januar 2008 in Sri Lanka
sowie im Zusammenhang mit dem Gespräch vom 16. Januar 2008 auf
Radio DRS1 am Mittag mit einem Sri Lanka-Spezialisten wurde das
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BFM mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2008 zu einer Stellung-
nahme bis zum 12. Februar 2008 eingeladen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2008 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde und verwies auf seine Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung vom 26. September 2007, an denen es voll-
umfänglich festhalte.
H.
H.a Mit Replik vom 12. Februar 2008 liess sich der Beschwerdeführer
vernehmen und legte verschiedene Beweismittel ins Recht.
H.b Am 15. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere Un-
terlagen zu den Akten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Februar 2008 wurde das BFM ange-
sichts des Beschlusses des BFM vom 12. Februar 2008 (Anpassung
der Wegweisungspraxis) erneut um die Einreichung einer Vernehmlas-
sung ersucht.
J.
Mit zweiter Vernehmlassung vom 4. März 2008 beantragte das BFM
wiederum die Abweisung der Beschwerde, wobei es bezüglich der all-
gemeinen Lage in Sri Lanka an seiner Ausführungen in der ersten Ver-
nehmlassung (Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Wohnsitzalter-
native für den Beschwerdeführer in Colombo) vom 25. Januar 2008
festhielt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 7. März 2008 erhielt der Beschwerdefüh-
rer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit, bis zum 25.
März 2008 eine Stellungnahme einzureichen.
Mit Eingabe vom 25. März 2008 replizierte der Beschwerdeführer.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, es werde eine Motivsubstitution in Betracht gezogen
und erwogen, seine Vorbringen nicht unter dem Aspekt ihrer Asylrele-
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vanz (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
sondern unter dem ihrer Glaubhaftmachung (Art. 7 AsylG) zu würdi-
gen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnah-
me bis zum 20. Oktober 2008 gewährt.
M.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008 liess sich der Beschwerdeführer
vernehmen und legte seiner Eingabe folgende Unterlagen bei: eine
Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom No-
vember 2006 von Florian Lüthy („Sri Lanka – aktuelle Situation“, Up-
date); ein Themenpapier der SFH vom Dezember 2007 von Helena Li-
sibach („Tamilische Akteure in Sri Lanka“); eine Landkarte von Sri Lan-
ka in Kopie; die Bestätigung einer Anzeige bei der Human Rights Com-
mission of Sri Lanka (No. _______); Faxkopien des Schreibens der
Schweizerischen Botschaft in (...) an die Ehefrau des
Beschwerdeführers vom 25. Februar 2008 sowie vom 9. September
2008.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die Ablehnung des Asylgesuchs mit der Asylirrelevanz der Vor-
bringen des Beschwerdeführers. Bei den vom Beschwerdeführer ge-
nannten Übergriffen biete der srilankische Staat Schutz und treffe
Massnahmen. Zudem würden im Rahmen der lokalen Gegebenheiten
und der effektiv bestehenden Strafverfolgungsmöglichkeiten die ge-
schilderten Übergriffe in Sri Lanka geahndet. Auch im vorliegenden
Fall habe der srilankische Staat geeignete Massnahmen ergriffen (Ent-
gegennahme der Anzeige durch die Polizei, Einschaltung eines Partei-
mitgliedes), um den Beschwerdeführer zu schützen. Demnach könnten
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seine diesbezüglichen Vorbringen sowie die eingereichten Dokumente
keine asylrechtliche Relevanz entfalten.
4.2 Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht
als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren
nicht gebunden. Die Beschwerdeinstanz darf also ihren Entscheid an-
ders begründen als die Parteien oder die Vorinstanz (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, Zürich, 2. Auflage, 1998, S. 240/Randziffer 677). Nach
dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist es viel-
mehr verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz
anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Aus-
legung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a).
Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde auch aus einem anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von
jener der Vorinstanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution, vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1994 Nr. 29 E.3).
5. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer mit
Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2008 über die beabsichtigte Motiv-
substitution (Würdigung seiner Vorbringen unter dem Aspekt der
Glaubhaftmachung [Art. 7 AsylG]) in Kenntnis und forderte ihn auf,
diesbezüglich Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2008
liess sich der Beschwerdeführer fristgerecht vernehmen und legte ver-
schiedene Unterlagen ins Recht (vgl. vorstehend Bst. M.).
5.1 Bereits bei der Befragung im Empfangszentrum gab der Be-
schwerdeführer zu Protokoll, die Polizei habe seine Anzeige vom 9.
April 2006 nur der Form halber entgegengenommen und aufgeschrie-
ben (vgl. A2/ S. 6). Er habe dem Polizisten gesagt, dass er Angst habe.
Dieser habe ihm gesagt, er brauche keine Angst zu haben, er könne
gehen (vgl. ebd.). Seine Nachbarn hätten ihm geraten, ein Mitglied des
Parlaments ihrer Gegend (...) aufzusuchen, ihm seine Probleme zu
schildern und ihn um Schutz zu ersuchen (vgl. ebd.). Am 15. April
2006 habe er diesem seine Probleme geschildert und ihn gebeten, ge-
eignete Massnahmen zu ergreifen. Das Parlamentsmitglied habe ihn
aber nur ausgelacht und gesagt, er selbst sei bei sich zu Hause nicht
sicher, wie könne er da ihn schützen (vgl. ebd.). Erst als er ihm die Un-
bekannten beschrieben habe, habe der Parlamentarier gemeint, das
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seien schreckliche Leute und er könne ihm nur zur Flucht raten. An-
lässlich der kantonalen Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er
habe sich am 7. April 2006 auf Anraten seiner Ehefrau hin zum Dorf-
vorsteher begeben und diesem alles über das Vorgefallene berichtet.
Dieser habe es aufgeschrieben und ihn mit dem Zettel zur Polizei ge-
schickt. Am Sonntag habe er der Polizei alles erzählt. Diese hätten al-
les aufgeschrieben. Als er gesagt habe, er habe Angst, hätten sie ihm
gesagt, er müsse keine Angst haben, er solle nur nach Hause gehen
(vgl. A9/ S. 8). Zuhause hätten ihm seine Nachbarn geraten, sich zum
Verantwortlichen für das Wohngebiet zu begeben, um dort um Schutz
nachzusuchen. Da er diesen nicht angetroffen habe, habe er ihn am
15. April 2006 erneut aufgesucht. Als er ihm gesagt habe, er brauche
Schutz, habe ihn dieser nur ausgelacht und gesagt, nicht einmal er sei
sicher (vgl. ebd.) Als er ihm erzählt habe, welche Leute bei ihm gewe-
sen seien, habe er geantwortet, diese Leute seien gefährlich und er
müsse sich in Sicherheit bringen. Daraufhin habe er sich nach Hause
begeben.
5.1.1 Aus dem ins Recht gelegten Auszug aus dem Anzeigenregister,
Eintrag vom 9. April 2006, geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei
der Polizei eine Anzeige wegen Bedrohung durch Unbekannte erstattet
hat. Auch aus den beiden „To Whom It May Concern“, datiert vom
9. sowie vom 15. April 2006 gehen die geltend gemachten Behelligun-
gen durch Unbekannte hervor. Unter diesen Umständen erscheinen
die geschilderten Behelligungen als glaubhaft. Wie sich aus den nach-
folgenden Erwägungen ergibt, bleibt aber die Identität der Täter im
Dunkeln.
5.1.2 Die Aussagen des Beschwerdeführers weisen einige Ungereimt-
heiten auf. So will sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussa-
gen bei der kantonalen Anhörung nach dem Gespräch mit dem Parla-
mentsmitglied am 15. April 2006 wieder nach Hause begeben haben,
obwohl er befürchtet haben will, erneut behelligt zu werden und trotz
der Warnung seines Gesprächspartners (vgl. 4.3.1). Auch erscheint es
als ungereimt, dass der Beschwerdeführer seinen Aussagen zufolge
die Unbekannten derart beschreiben konnte, dass sein Gesprächs-
partner sofort gewusst haben will, dass mit diesen Leuten nicht zu
spassen sei, zumal er an anderer Stelle der kantonalen Anhörung aus-
sagte, er wisse nicht, um wen es sich gehandelt habe, sie (die Unbe-
kannten) seien aber bewaffnet gewesen (vgl. A9/ S. 8). Auch auf Be-
schwerdeebene konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darle-
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gen, dass es sich bei den unbekannten Männern tatsächlich um Ange-
hörige der Karuna-Fraktion gehandelt haben soll. Daran vermögen
auch die zahlreichen Dokumentationen nichts zu ändern, zumal diesen
nichts zu entnehmen ist, was die Identität der Unbekannten erhellen
oder deren Zugehörigkeit zur Karuna-Fraktion belegen würde.
5.1.3 In der Eingabe vom 20. Oktober 2008 wurde im Wesentlichen
ausgeführt, die Aussagen des Beschwerdeführers müssten im gesam-
ten Kontext und nicht isoliert betrachtet werden. Es wurde kurz das
Verhältnis der LTTE zur Karuna-Fraktion skizziert und erwähnt, dass
sich deren Machtkampf seit dem Jahre 2006 drastisch intensiviert
habe. Die Karuna-Fraktion gehe vor allem gegen Personen, die sie der
Kooperation mit der LTTE verdächtige, massiv vor. So sei bekannt,
dass sie für unzählige Morde, Verschleppungen und Folterungen ver-
antwortlich sei. Indem der Beschwerdeführer – wenn auch unfreiwillig
– der LTTE einen Bus zur Verfügung gestellt habe, habe er aus der
Sicht der Karuna-Fraktion die LTTE unterstützt und sich so zu deren
Gegner gemacht. Insofern sei glaubhaft, dass es sich bei den „unbe-
kannten Angreifern“ des Beschwerdeführers um Angehörige der Karu-
na-Fraktion gehandelt habe. Auch angesichts der geographischen Ver-
teilung der LTTE sowie der Karuna-Fraktion, deren Hochburg sich im
Osten des Landes, insbesondere in Batticaloa, befinde, gehe aus den
protokollierten Äusserungen des Beschwerdeführers (A2/ S.6; A9/ S.9)
eindeutig hervor, dass es sich bei den Angreifern um Karuna-Anhän-
ger gehandelt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer seine Flucht-
gründe detailliert geschildert und bei beiden Einvernahmen dieselben
Vorkommnisse übereinstimmend und sehr ausführlich geschildert.
5.1.4 Auch diesen Ausführungen ist nichts zu entnehmen, was die
Identität der Unbekannten erhellen oder deren Zugehörigkeit zur Karu-
na-Fraktion belegen würde, handelt es sich doch im Wesentlichen um
Mutmassungen und Vermutungen, und auch aus den mit der Eingabe
ins Recht gelegten Unterlagen lässt sich nichts zu Gunsten des
Beschwerdeführers ableiten. So ist den beiden Dokumentationen der
SFH nichts zu entnehmen, was konkret mit den vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Vorbringen in Zusammenhang stehen wür-
de. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Drohungen
der Karuna-Gruppe gegenüber seiner Ehefrau und deren Situation in
Sri Lanka findet in den eingereichten Unterlagen keinen Niederschlag.
Vielmehr wird dort allgemein auf die Menschenrechtssituation in Sri
Lanka beziehungsweise auf die Offensive der Karuna-Fraktion sowie
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die Vorgehensweise der von Karuna gegründeten politischen Partei Ta-
mil Makkal Viduthalai Pulikal (Tamil People's Liberation Tigers; TMVP)
eingegangen.
5.1.5 Aus den beiden Schreiben der Schweizerischen Botschaft in (..)
vom 25. Februar 2008 sowie vom 9. September 2008 an die Ehefrau
des Beschwerdeführers und aus der Bestätigung der Anzeige bei der
Human Rights Commission of Sri Lanka vom (...) geht lediglich hervor,
dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers an diese gewandt
beziehungsweise ein Asylgesuch gestellt hat. Die näheren Umstände
oder detaillierte Informationen sind diesen Unterlagen nicht zu
entnehmen. Ebensowenig können diese die Identität der Angreifer des
Beschwerdeführers erhellen.
5.1.6 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die geltend
gemachten Behelligungen des Beschwerdeführer durch Unbekannte
als glaubhaft zu erachten sind, nicht aber deren Zugehörigkeit zur Ka-
runa-Fraktion. Aus den geltend gemachten und als glaubhaft zu erach-
tenden Behelligungen des Beschwerdeführer durch Unbekannte kann
er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da eine asylrechtlich rele-
vante Motivation der geltend gemachten Misshandlungen und Drohun-
gen fehlt. Flüchtlingsrechtlich relevant können Misshandlungen und
Drohungen dann sein, wenn sie wegen der Rasse, der Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen der politischen Anschauungen des Bedrohten ausgestossen wer-
den. In casu sind die geltend gemachten Behelligungen nicht in asyl-
rechtlich relevanten Motiven begründet gewesen. Diese Ereignisse
könnten auch keinen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von
Art. 3 AsylG erzeugen. Mit dem Begriff des unerträglichen psychischen
Drucks sollte im Asylgesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen
werden, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Frei-
heit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung er-
lauben, auch asylrechtlich motivierte Massnahmen zu erfassen, die
sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit
richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben ver-
unmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Ein unerträglicher psy-
chischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG kann nur dann bejaht wer-
den, wenn er in asylrechtlich relevanten Motiven begründet liegt, was
hier unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen nicht der Fall
ist.
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5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe machte der Beschwerdeführer unter
anderem geltend, die Polizei habe seine Anzeige nur der Form halber
entgegengenommen und auch das von ihm aufgesuchte Parlaments-
mitglied habe ihm keinen wirksamen Schutz vor Verfolgung bieten kön-
nen. Den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge soll ihn dieser nur
ausgelacht und gesagt haben, er selbst sei bei sich zu Hause nicht si-
cher, wie solle er da ihn schützen (vgl. A2/ S. 6; A9/ S.8). Erst nach-
dem er ihm die Täter beschrieben habe, soll ihm dieser zur Flucht ge-
raten und ein Schreiben mitgegeben haben (vgl. A2/ S.6). Auch wenn
das Verhalten des Parlamentsmitgliedes erstaunen mag, lässt sich
daraus keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ab-
leiten. Als asylrelevant hätte nur das Verhalten der srilankischen Si-
cherheitskräfte qualifiziert werden können, sofern sie dem Beschwer-
deführer den anbegehreten Schutz verweigert hätten. Im vorliegenden
Fall lassen sich jedoch den protokollierten Aussagen keine Hinweise
auf allfällige Verfehlungen der srilankischen Polizei entnehmen. Viel-
mehr wurde seinen eigenen Angaben zufolge seine Anzeige problem-
los aufgenommen (vgl. A9/ S. 8). Zudem hätten ihn die Polizisten beru-
higt (vgl. ebd.). Doch selbst wenn sich die verantwortlichen Beamten
etwas zu Schulden hätten kommen lassen, hätte der Beschwerdefüh-
rer dies in Sri Lanka an die nächsthöhere Stelle melden und die allfäl-
lig verweigerte Schutzgewährung auf dem Dienstweg ahnden lassen
können. Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer diesbezüglich
nichts unternommen, was darauf schliessen lässt, dass sich die Polizei
ihm gegenüber schutzwillig und -fähig gezeigt hat.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwer-
deführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch den-
jenigen an die Asylrelevanz standhalten. Der Beschwerdeführer erlitt
bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka weder asylrechtlich
relevante Verfolgung, noch musste er solche in begründeter Weise be-
fürchten. Auch im heutigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, ihm
drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland asylrechtlich relevante
Verfolgung. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere
Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. Das Asylgesuch
wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
Seite 11
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
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Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder den Herkunftsstaat
noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Voll-
zug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.,
EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wie-
derum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art.
105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dann-
zumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) von Neu-
em zu prüfen sind.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzurteil BVGE
2008/2 bezüglich Sri Lanka eine Lageanalyse vorgenommen und die
Praxis hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs von abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie neu festge-
legt.
8.2 Angesichts der im zitierten Urteil dargelegten politischen, wirt-
schaftlichen und gesellschaftlichen Begebenheiten und der auf Eskala-
tion und Verschlechterung hinweisenden Entwicklung in Sri Lanka,
sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die bisherige
Wegweisungspraxis hinsichtlich des Nordens Sri Lankas zu ändern:
Die Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka in die
Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu
und Jaffna) wird nach wie vor als unzumutbar qualifiziert. Auch die
Rückschaffung in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und
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Ampara) muss angesichts der dort herrschenden, oben dargelegten
Lage als unzumutbar betrachtet werden.
8.3 Im zitierten Urteil wurde dargelegt, dass sich die allgemeine Lage
im Grossraum Colombo seit 2006 in einem erheblichen Masse ver-
schlechtert hat. Aufgrund der wiederaufgeflammten Konflikte erweisen
sich die Existenzmöglichkeiten für die tamilische Bevölkerungsgruppe
als sehr schwierig. Jungen Tamilen wird nicht im gleichen Umfang wie
den übrigen Bevölkerungsschichten Schutz vor Verfolgung gewährt.
Singhalesen und Tamilen werden unterschiedlich behandelt. Die Unter-
künfte, in welchen die meisten der sich auf Besuch in der Hauptstadt
befindlichen Tamilen logieren, werden von der Polizei regelmässig
kontrolliert. Dabei müssen sich die Bewohner der Lodges ausweisen
können. Die Zahl der Entführungen nimmt ständig zu.
8.4 Die Frage, inwieweit Tamilen in Colombo oder in anderen von der
Regierung kontrollierten Gebieten im Süden des Landes leben kön-
nen, hängt sehr von ihrer jeweiligen finanziellen Situation, von einem
qualifizierten Beruf oder eventueller Unterstützung durch dortige
Freunde oder Verwandte ab. Die meisten der vom Bürgerkrieg nach
Colombo vertriebenen Tamilen leben jedoch in ärmlichen Verhältnis-
sen. Zudem kann nicht von einer grundsätzlich spielenden Solidarität
unter der tamilischen Bevölkerungsgruppe ausgegangen werden, da
die Tamilen in Sri Lanka keine kulturell oder sozial homogene Gruppe
darstellen. Zwischen den Tamilen aus dem Norden oder Osten des
Landes und den Tamilen aus dem zentralen Hochland sind sowohl
sprachliche als auch kulturelle Unterschiede auszumachen. In Colom-
bo muss deshalb ebenfalls zwischen den „einheimischen“ und den aus
dem Norden und Osten zugezogenen Tamilen unterschieden werden.
Angesichts der Verschärfung der allgemeinen Lage in Sri Lanka, von
der auch der Grossraum Colombo stark betroffen ist, ist bei der Frage
des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen tamilischen Asylsuchen-
den aus Sri Lanka eine sorgfältige Prüfung aller oben dargelegten
massgeblichen Faktoren vorzunehmen. Es bedarf besonders begünsti-
gender, positiver individueller Umstände, damit die Rückkehr abgewie-
sener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo und Um-
gebung im heutigen Zeitpunkt als zumutbar qualifiziert werden kann.
Bei der Beurteilung begünstigender Umstände erachtet das Bundes-
verwaltungsgericht namentlich das Vorliegen eines tragfähigen Famili-
en- oder sonstigen Beziehungsnetzes, die konkreten Möglichkeiten der
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Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als mass-
gebend.
Unter Berücksichtigung der oben dargelegten allgemeinen Lage ist da-
von auszugehen, dass zwar alle rückkehrenden Tamilen mit gewissen
Schwierigkeiten rechnen müssen. Aber es ist zwischen der Situation
der aus dem Grossraum Colombo oder Umgebung selbst stammenden
Tamilen und der Lage der aus der Nord- oder Ostprovinz stammenden
Tamilen zu differenzieren.
8.5 Bei abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden, die aus der Nord-
oder Ostprovinz stammen, ist unter Hinweis auf die Feststellungen un-
ter Erwägung 8.2 die Frage einer zumutbaren Aufenthaltsalternative im
Süden des Landes zu prüfen. Die Rechtsprechung der schweizeri-
schen Asylbehörden ist in den vergangenen Jahren stets vom Vorlie-
gen einer grundsätzlichen Aufenthaltsalternative für rückkehrende, ab-
gewiesene tamilische Asylsuchende im Grossraum Colombo ausge-
gangen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 6.5). Es gibt keine zuverlässigen
Zahlen oder Schätzungen darüber, wie viele tamilische Bürgerkriegs-
flüchtlinge zu Freunden oder Verwandten nach Colombo oder in die
nicht vom Bürgerkrieg betroffenen Gebiete im Süden des Landes ge-
flohen sind. Personen ohne Kontakte in Colombo dürften sich dort
kaum beziehungsweise höchstens für kurze Zeit aufhalten, nachdem
dort keine Flüchtlingslager existieren und es keine Unterstützung für
diese meist völlig mittellosen Personen gibt. Eine Rückkehr in den
Grossraum Colombo ist bei dieser tamilischen Bevölkerungsgruppe in
noch erhöhtem Masse in Frage gestellt als bei den von dort stammen-
den Tamilen. Erstere werden in aller Regel über keine engeren Ver-
wandten oder Bekannten in Colombo verfügen, die ihnen bei der Wie-
derintegration als soziales Netz eine Unterstützung und eine Unter-
kunftsmöglichkeit zur Verfügung stellen können. Ohne tragfähiges Be-
ziehungsnetz werden sie auch in aller Regel keiner legalen Arbeit
nachgehen können, was ihnen den Aufbau einer wirtschaftlichen Exis-
tenz praktisch verunmöglicht. Hinzu kommt, dass die aus dem Norden
und Osten stammenden Tamilen einer erhöhten Gefahr behördlicher
Behelligungen ausgesetzt wären, zumal davon auszugehen ist, dass
sie aus Sicht der Behörden keinen valablen Grund respektive keine
Rechtfertigung für ihren Aufenthalt vorweisen können.
8.6 Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz
stammen, kann nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inan-
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spruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden
des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen wer-
den. Können die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die
konkreten Möglichkeiten der Existenzsicherung und der Wohnsituation
nicht als gesichert angenommen werden, ist der Wegweisungsvollzug
daher als unzumutbar zu qualifizieren und in der Folge als Ersatz-
massnahme eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
8.7 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus der
Ostprovinz stammt und seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn dort
leben. Es gibt keine konkreten Hinweise für ein tatsächlich bestehen-
des familiäres oder soziales Beziehungsnetz des Beschwerdeführers
im Grossraum Colombo oder im Süden Sri Lankas. Er hat sich wäh-
rend der vergangenen zwei Jahre nicht mehr im Heimatland aufgehal-
ten. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Grossraum Colombo auf ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz zurückgreifen kann. Ausserdem dürften die allgemeinen
Schwierigkeiten der aus dem Norden und Osten Sri Lankas stammen-
den rückkehrenden Asylsuchenden, sich im Grossraum Colombo eine
Existenz aufzubauen, im Fall des Beschwerdeführers nicht ohne weite-
res zu überwinden sein. Auch seine Wohnsituation kann nicht als gesi-
chert betrachtet werden. Der Wegweisungsvollzug ist somit als unzu-
mutbar zu qualifizieren. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf all-
fällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, ist
die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit sie den
Vollzug der Wegweisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Ver-
fügung des BFM vom 26. September 2007 ist hinsichtlich der Ziffern 4
(Verlassen der Schweiz) und 5 (Vollzug der Wegweisung) des Disposi-
tivs aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Be-
schwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläu-
fige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG).
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), in Anbetracht sei-
nes hälftigen Obsiegens auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
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tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 19. November
2007 geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu ver-
rechnen. Die Differenz ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob-
siegenden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Be-
schwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens eine redu-
zierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der
Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsauf-
wand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden,
weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art.
14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Be-
rechnungsfaktoren (Art. 9 - 11 und 13 VGKE) ist die um die Hälfte zu
kürzende Parteientschädigung auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und MWST)
festzusetzen. Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen
Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie den Vollzug der Weg-
weisung betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des Bundesamtes vom 26. September 2007 wird bezüg-
lich der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben und das BFM an-
gewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mit dem am 19. November 2007 geleisten-
ten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- zu verrechnen und die
Differenz ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 500.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Zahlungsformular)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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