B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7352/2018
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Eliane Gilgen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. November 2018.
D-7352/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 30. Oktober 2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ kurz zu seiner Person und zum Reiseweg befragt
(SEM-act. A4). Am 26. Oktober 2017 fand die Anhörung zu den Asylgrün-
den statt (A17) und am 8. November 2018 eine ergänzende Anhörung
(A19).
Dabei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei afghanischer Staats-
angehöriger (…) Ethnie aus dem Dorf C._______ (Distrikt D._______, Pro-
vinz E._______), wo er bis zur Ausreise mit seinen Eltern und Geschwis-
tern gelebt habe. Er habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und
anschliessend als (…) in der Region E._______ gearbeitet. Zur Begrün-
dung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, sein Bru-
der, der als Polizist tätig gewesen sei, sei zirka 2013/2014 bei einem Angriff
der Taliban auf einen Fahrzeugkonvoi getötet worden. Danach habe er sich
entschlossen, ebenfalls Polizist zu werden, um sich an den Taliban für die
Tötung seines Bruders zu rächen. In einer dreimonatigen Ausbildung habe
er unter anderem den Umgang mit Waffen sowie Nahkampftechniken er-
lernt. Dann sei er als einfacher Grenzpolizist auf dem Polizeiposten (…) an
der Grenze zu F._______ stationiert gewesen und habe ungefähr ein Jahr
lang im Polizeidienst gestanden. Er habe an verschieden Einsätzen gegen
die Taliban teilgenommen und dabei im Rahmen von Kampfhandlungen
regelmässig Mitglieder dieser Organisation getötet. Seiner Mutter sei
mündlich und schriftlich mitgeteilt worden, er solle seine Tätigkeit bei der
Polizei aufgeben und sich den Taliban anschliessen, ansonsten man ihn
töten werde. Er habe sich vom afghanischen Staat im Stich gelassen ge-
fühlt, weil seine Einheit bei Kämpfen gegen die Taliban manchmal nicht
genügend Munition gehabt und keinen Nachschub erhalten habe. Als er
erfahren habe, dass in der Moschee eine Liste der Taliban hänge, auf der
auch sein Name stehe, habe er sich im September 2015 unter einem Vor-
wand aus dem Polizeidienst entfernt und sei über Pakistan, Griechenland
und die Balkanroute am 26. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Der
Kommandant seiner Einheit habe wegen der Desertion gegen ihn einen
schriftlichen Haftbefehl erlassen.
D-7352/2018
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 27. November 2018 – eröffnet am 29. November 2018
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft. Gleichzeitig lehnte es sein Asylgesuch gestützt auf Art. 53 AsylG
(SR 142.31) ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte
wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme. Zur Begründung führte das SEM aus, die Desertion aus dem Poli-
zeidienst sei asylrechtlich nicht relevant, weil Deserteure in Afghanistan
grundsätzlich nicht strafrechtlich belangt würden. Aufgrund seiner Tätigkeit
als Grenzpolizist habe der Beschwerdeführer jedoch seitens der Taliban
asylrelevante Nachteile zu befürchten, so dass er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle. Den Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art.
1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (FK, SR 0.142.30) erachtete das SEM unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände als unverhältnismässig. Es schloss den Beschwerde-
führer hingegen wegen Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG von der
Asylgewährung aus.
C.
Der Beschwerdeführer focht mittels seiner Rechtsvertreterin den Entscheid
des SEM mit Beschwerde vom 24. Dezember 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Er beantragte, die Ziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs)
und 3 (Wegweisung) der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und
ihm sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der unterzeichnenden
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, eine Unterstützungsbestätigung
vom 20. Dezember 2018, eine Zustellbescheinigung der Post sowie eine
Honorarnote bei.
D.
Das Gericht bestätigte mit Schreiben vom 28. Dezember 2018 den Ein-
gang der vorliegenden Beschwerde.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 21. Januar 2019 hiess die Instruktionsrich-
terin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter
Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner
D-7352/2018
Seite 4
hiess sie das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre-
tung gut und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss Frau MLaw
Eliane Gilgen als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie das
SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
F.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2019 die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwer-
deführer am 4. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Auf dem Gebiet
des Asyls entscheidet das Gericht endgültig, ausser – was vorliegend nicht
der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
dem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
D-7352/2018
Seite 5
2.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG als
Flüchtling anerkannt und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz ange-
ordnet. Nachfolgend ist einzig zu beurteilen, ob das SEM zu Recht das
Asylgesuch wegen Asylunwürdigkeit gemäss Art. 53 AsylG abgelehnt hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlingen wird unter anderem dann kein Asyl gewährt,
wenn sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind (Art. 53
Bst. a AsylG) oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt
haben oder gefährden (Art. 53 Bst. b AsylG).
3.2 Unter den Begriff der «verwerflichen Handlungen» fallen grundsätzlich
Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 10 Abs. 2 StGB
entsprechen, also Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jah-
ren bedroht sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVGE 2011/10 E. 6
S. 131, 2011/29 E. 9.2.2, 2012/20 E. 4.2 ff., 2018 VI/5 E. 4.5; Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993 Nr. 8 E. 6, 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9).
3.3 Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der «verwerflichen
Handlungen» im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG an den Verbrechensbegriff
des StGB ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlun-
gen der betreffenden Person eine strafrechtliche Verantwortlichkeit gege-
ben sein muss (vgl. Urteil des BVGer D-164/2018 vom 9. August 2019
E. 4.2.2). Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ist kein strikter
Nachweis erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen ge-
rechtfertigte Annahme respektive die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
dass sich eine Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmun-
gen schuldig gemacht hat. Die Behörde, die über den Asylausschluss nach
Art. 53 AsylG entscheidet, hat mithin zu prüfen, ob hinlänglich konkrete An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass einer beschwerdeführenden Person eine
individuelle Verantwortlichkeit für eine «verwerfliche Handlung» im Sinne
des Asylgesetzes zukommt. Es ist somit der individuelle Tatbeitrag der Per-
son zu ermitteln. Zu diesem gehören die Schwere der Tat und der persön-
liche Anteil am Tatentscheid, das Motiv des Täters sowie allfällige Recht-
fertigungs- oder Schuldminderungsgründe (BVGE 2011/10 E. 6 S. 132,
2011/29 E. 9.2.3 f.). Der Tatbeitrag kann in unmittelbarer Täterschaft er-
folgt sein oder auch in mittelbarer Täterschaft, die sich aus einer Verant-
D-7352/2018
Seite 6
wortung für Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsge-
walt ergeben kann (vgl. Urteil des BVGer D-1071/2015 vom 19. April 2016
E. 5.2).
3.4 Ist einer der Tatbestände von Art. 53 AsylG einschlägig, ist gemäss
ständiger Praxis in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Rechtsfolge
des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt
(vgl. BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.4 je m.w.H).
4.
4.1 Das SEM bejaht in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen ver-
werflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG. Zur Begründung
führt es aus, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, im Rah-
men seiner Tätigkeit als Grenzpolizist während eines Jahres regelmässig
an Kampfhandlungen gegen die lokalen Taliban teilgenommen und dabei
Mitglieder dieser Organisation getötet zu haben. Er erfülle damit den Straf-
tatbestand der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB), bei dem es sich ge-
mäss schweizerischem Recht um ein Verbrechen handle (Art. 10 Abs. 2
StGB). Er habe jeweils Befehle von seinem in E._______ stationierten
Kommandanten erhalten, welcher mitgeteilt habe, wo die Grenzpolizei als
nächstes gegen die Taliban zu kämpfen habe. Beim Aufeinandertreffen mit
diesen habe er Mitglieder der Taliban getötet. Zivilisten habe er keine ge-
tötet. Gestützt auf diese Schilderungen sei der individuelle Tatbeitrag zu
bejahen, da der Beschwerdeführer persönlich Mitglieder der Taliban getö-
tet habe. Zwar habe er auf Befehl des Kommandanten gegen die Taliban
gekämpft und damit einhergehend Taliban getötet, doch entbinde das Han-
deln auf Befehl (sog. Befehlsnotstand) gemäss Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts nicht von der Verantwortung für die Tat. Als Polizist
sei er zwar verpflichtet gewesen, den Befehlen des Vorgesetzten Folge zu
leisten; gemäss seinen Aussagen habe er die Kampfhandlungen aber auch
begrüsst. Ein Befehlsnotstand im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes sei
daher zu verneinen. Da er sich als erwachsener und urteilsfähiger Mann
dazu entschieden habe, als Grenzpolizist tätig zu werden, und im Rahmen
dieser Tätigkeit bewusst Mitglieder der Taliban getötet habe, seien keine
Schuldunfähigkeitsgründe gegeben. Somit sei der individuelle Tatbeitrag
an der Tötung von Taliban aufgrund seiner Aussagen und der Aktenlage zu
bejahen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird ein individueller Tatbeitrag des Be-
schwerdeführers bejaht, da er selbst Taliban getötet habe. Er habe jedoch
auf Befehl seines Kommandanten gehandelt. Eine Befehlsverweigerung
D-7352/2018
Seite 7
hätte zur Folge gehabt, dass er selbst während der Kampfhandlungen ge-
tötet worden wäre. Somit sei ein Befehlsnotstand zu bejahen. Zwar ent-
binde ein solcher gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von
der Verantwortung für die Tat. Gemäss seinen Aussagen habe er aber nur
dann auf Taliban geschossen, wenn er und seine Einheit von diesen ange-
griffen worden seien. Er habe angegeben, dass man in solchen Situationen
entweder schiesse oder selber erschossen werde. Somit habe er jeweils in
Notwehr gehandelt, wenn er Mitglieder der Taliban getötet habe. Es liege
demzufolge ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 15 StGB vor. Demzu-
folge habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als
Grenzpolizist nicht verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG
schuldig gemacht.
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer gab an der ergänzenden Anhörung durch die
Vorinstanz zu Protokoll, er sei in G._______ (Provinz E._______) an der
Grenze zu F._______ stationiert gewesen und jeweils für Einsätze in den
Krieg respektive an die Front geschickt worden sowie in die Wüste oder die
Berge, um Fahrzeuge vor Angriffen durch die Taliban zu schützen (A19
F29 f.). Er machte keine weiteren Angaben zu den näheren Umständen
der Einsätze und dem genauen Inhalt der Befehle des Kommandanten –
der nicht vor Ort, sondern in E._______ stationiert gewesen sei (A19 F92)
– hinsichtlich des Umgangs mit den Taliban (Tötung oder Festnahme). Die
Frage der SEM-Mitarbeiterin, ob er im Rahmen seiner Tätigkeit als Grenz-
polizist je einen Taliban umgebracht habe, beantwortete der Beschwerde-
führer folgendermassen: «Ja. Wenn jemand dir gegenübersteht, muss man
auf ihn schiessen. Entweder schiesst man oder man wird erschossen»
(A19 F44). Auf die Anschlussfrage, ob er im Rahmen von Kampfhandlun-
gen oder auch im Rahmen von Verhören Taliban getötet habe, gab er an:
«Immer, wenn sie uns angegriffen haben» (A19 F45). Er äusserte sich we-
der zur Häufigkeit der Kampfhandlungen, bei welchen er Mitglieder dieser
Organisation erschoss, noch zur Anzahl von ihm getöteter Taliban (A19
F46). In der Beschwerde wird ebenfalls vorgebracht, er habe nur dann auf
Taliban geschossen, wenn er und seine Einheit von diesen angegriffen
worden seien, und er habe jeweils in Notwehr sowie auf Befehl gehandelt.
4.3.2 Da in der Region E._______ Krieg zwischen den afghanischen Si-
cherheitskräften und den Taliban herrscht, ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer sich bei etlichen Kampfhandlungen durchaus in einer
Notwehr- oder Notstandssituation (Art. 15 ff. StGB) befand und, um sein
eigenes Leben oder dasjenige anderer Polizisten oder Soldaten zu retten,
D-7352/2018
Seite 8
Taliban töten musste. Angesichts der gesamten Umstände und seiner ei-
genen Aussagen erscheint die Annahme jedoch realitätsfremd, er habe
ausschliesslich in Notwehr- oder Notstandssituationen Taliban erschos-
sen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass er auch (eine un-
bekannte Anzahl) Taliban tötete, wenn dies nicht erforderlich gewesen
wäre, beispielsweise, wenn Festnahmen erfolgten oder solche möglich ge-
wesen wären. So gab er in Bezug auf festgenommene Taliban Folgendes
zu Protokoll: «Wenn man Taliban festnimmt, bringt man sie um oder sie
fliehen. Sie bleiben nicht am Leben, man behält sie nicht (…). Entweder
bringen sie einen um oder sie werden umgebracht» (A19 F43). Sodann
legen auch der Hass des Beschwerdeführers auf die Taliban sowie sein
starkes Bedürfnis, den Tod seines Bruders zu rächen, den Schluss nahe,
dass er Mitglieder der Taliban nicht nur dann tötete, wenn ein entsprechen-
der Befehl und/oder eine Notwehrsituation vorlagen (zum Rachemotiv vgl.
auch E.5.2 und 5.4.1).
Dass der Beschwerdeführer sich bei den Tötungen von Mitgliedern der Ta-
liban bei den jeweiligen Einsätzen stets in einem Befehlsnotstand befun-
den habe, wie geltend gemacht wird, erscheint zweifelhaft. Es ist zwar nicht
erstellt, ob die Befehle des Kommandanten immer auf Tötung der Taliban
lauteten oder allenfalls in gewissen Konstellationen auf deren Festnahme.
Der Beschwerdeführer führte aber offen aus, er habe den Kampf gegen die
Taliban genossen und dieser habe ihm gefallen (A19 F53). Die Frage, ob
er sich überhaupt auf einen Befehlsnotstand berufen kann, wenn sein Be-
dürfnis nach Rache für die Tötung seines Bruders durch die Taliban die
Hauptmotivation für den Kampf gegen diese darstellte, kann vorliegend of-
fenbleiben, zumal das Handeln auf Befehl nach der geltenden Praxis
grundsätzlich nicht von der Verantwortung für die begangenen Taten ent-
bindet (vgl. Urteil des BVGer D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.4.5).
4.3.3 Aus diesen Gründen erscheint es nicht als sachgerecht, die Taten
des Beschwerdeführers generell und ausschliesslich als Kriegshandlungen
zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese ihm nicht als Asylaus-
schlussgrund entgegengehalten werden könnten (vgl. Urteil des BVGer D-
4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.2 m.w.H.).
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich
im Rahmen seiner Tätigkeit als Grenzpolizist im Zeitraum 2014/2015 wäh-
rend eines Jahres in unmittelbarer Täterschaft vorsätzlicher Tötungen und
damit verwerflicher Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG schuldig ge-
macht hat. An dieser Einschätzung vermögen auch die geltend gemachten
D-7352/2018
Seite 9
Rechtfertigungsgründe des Befehlsnotstandes und der Notwehr nichts zu
ändern.
5.
5.1 Nachdem sich ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer verwerfliche
Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorzuwerfen sind, bleibt zu prüfen,
ob der von der Vorinstanz verfügte Ausschluss von der Asylgewährung
eine verhältnismässige Massnahme darstellt. Bei der Prüfung der Verhält-
nismässigkeit eines Asylausschlusses zu berücksichtigen sind das Alter
des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige Verände-
rungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die Wahrscheinlichkeit der
erneuten Begehung von Straftaten sowie die Frage, wie lange die Tat be-
reits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen zu
beachten sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, 2011/29 E. 9.2.4 je m.w.H; Urteil
des BVGer D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.5.1).
5.2 Das SEM führt diesbezüglich aus, der Beschwerdeführer habe sich frei-
willig entschieden, der Grenzpolizei beizutreten. Er habe gewusst, dass
seine Hauptaufgabe der Kampf gegen die lokalen Taliban sein würde, was
die Hauptmotivation für den Entscheid zur Ausbildung als Polizist gewesen
sei. Er habe sich an den Taliban dafür rächen wollen, dass sein Bruder, der
ebenfalls Grenzpolizist gewesen sei, bei einem Anschlag dieser Organisa-
tion getötet worden sei. Gemäss seinen Aussagen habe er den Kampf ge-
gen die Taliban genossen. Zwar habe er auch den Dienst an seiner Hei-
matregion erwähnt, doch habe bei seinen Ausführungen stets die Rache
für den Tod des Bruders als Motiv für den aktiven Kampf gegen die Taliban
im Vordergrund gestanden. Dass der Tod seines Bruders für ihn ein schlim-
mes Erlebnis gewesen sei, sei nachvollziehbar. Dennoch handle es sich
beim Motiv der Rache um einen egoistischen Beweggrund für die Bege-
hung einer Tat. Der Beschwerdeführer habe beschrieben, dass er sich vom
afghanischen Staat im Kampf gegen die Taliban im Stich gelassen gefühlt
habe. Er habe angegeben, dass er die Arbeit als Grenzpolizist und den
Kampf gegen die Taliban fortgeführt hätte, wenn er nicht oft hungrig hätte
kämpfen müssen, von den Polizeibehörden verlässlicheren Nachschub an
Munition erhalten hätte und von den Taliban nicht persönlich bedroht wor-
den wäre. In Bezug auf den Kampf gegen die Taliban bereue er einzig,
dass dabei viele seiner Freunde getötet worden seien. Aufgrund seiner
Schilderungen sei weder von einer allenfalls schuldmindernden Reue noch
von einer kritischen Betrachtung der Tötung von Mitgliedern der Taliban
auszugehen. Auch wenn er als Grenzpolizist gegen eine terroristische
Gruppierung gekämpft habe, erweise sich der Ausschluss aus dem Asyl
D-7352/2018
Seite 10
aufgrund seines Rachemotivs als verhältnismässig. Die Auswirkungen der
Anwendung des Ausschlussgrunds von Art. 53 Bst. a AsylG seien insofern
weniger schwerwiegend, als der Beschwerdeführer als Flüchtling vor einer
Rückschiebung in den Verfolgerstaat geschützt sei.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber geltend gemacht, ein
Asylausschluss nur aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer freiwillig
und aus Rachegründen der Grenzpolizei beigetreten sei, sei unverhältnis-
mässig. Er sei 22 Jahre alt gewesen, als sein Bruder von den Taliban ge-
tötet worden sei. Dass ihn dieses Ereignis dazu bewogen habe, Polizist zu
werden, sei nicht verwerflich. Zudem sei es ihm auch wichtig gewesen,
seine Heimat gegen eine terroristische Organisation zu verteidigen. Er
habe nur auf Befehl und im Falle eines Angriffs gehandelt. Durch die Aus-
reise hätten sich seine Lebensumstände deutlich verändert, wodurch eine
erneute Tatbegehung in diesem Fall klar ausgeschlossen werden könne.
Aufgrund des Befehlsnotstandes und in Würdigung der gesamten Um-
stände erweise es sich als unverhältnismässig, den Beschwerdeführer von
der Asylgewährung auszuschliessen.
5.4
5.4.1 Der Beschwerdeführer trat im Alter von (…) Jahren, mithin als junger,
aber doch erwachsener Mann, in den Polizeidienst ein und tötete
2014/2015 innerhalb eines Jahres im Rahmen von Kampfhandlungen vor-
sätzlich eine unbekannte Anzahl Menschen, welche Mitglieder der Taliban
waren. Sein Eintritt in den Polizeidienst erfolgte unter keinerlei externem
Zwang und auch nicht aus wirtschaftlicher Not, gab er doch an, er habe als
(…) Passagiere zwischen E._______ und D._______ transportiert und von
dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt sehr gut finanzieren können (A19
F66 f.). Aus den Protokollen geht eindeutig hervor, dass das Bedürfnis
nach Rache für die Tötung seines Bruders durch die Taliban die Hauptmo-
tivation zum Eintritt in den Polizeidienst darstellte. So äusserte er sich dies-
bezüglich unter anderem folgendermassen: «Nach dem Tod meines Bru-
ders wollte ich mich rächen, deshalb habe ich angefangen, als Grenzpoli-
zist zu arbeiten» (A17 F 6; ähnlich A19 F48 und 65). «Mein Ziel war nicht,
dass ich bis am Ende die Ausbildung besuche. Ich wollte nur meinen Bru-
der rächen und gegen Taliban (…) kämpfen» (A19 F26). Den Beschwerde-
führer interessierte an der Tätigkeit als Grenzpolizist offensichtlich die Mög-
lichkeit, sein Rachebedürfnis zu befriedigen. An der ergänzenden Anhö-
rung vom 8. November 2018 gab er auf entsprechende Fragen der SEM-
Mitarbeiterin zu Protokoll, an seiner Tätigkeit als Polizist hätten ihm beson-
D-7352/2018
Seite 11
ders der Dienst an der Heimat und die Möglichkeit, seinen Bruder zu rä-
chen, gefallen; er habe es genossen, gegen die Taliban zu kämpfen und
seine Heimat zu verteidigen (A19 F 51, 53). Das von ihm angegebene zu-
sätzliche Motiv der Verteidigung seines Landes gegen die Taliban vermag
nichts daran zu ändern, dass das Rachemotiv klar im Vordergrund stand.
Daran hat sich bis heute offenbar nichts geändert. Der Beschwerdeführer
leidet zwar mittlerweile an Albträumen (A19 S. 13 unten). Auf die Frage, ob
er etwas bereue (und heute nicht mehr machen würde), antwortete er an
der Anhörung vom 8. November 2018, mithin zirka vier Jahre nach den
Kampfhandlungen, dass er seine Freunde verloren habe, die umgebracht
worden seien (A19 F54). Er fügte an, es habe ihm gefallen und er wäre
geblieben, wenn der Staat die Polizei bei der Bekämpfung der Taliban mehr
unterstützt hätte (A19 F55). Aufgrund dieser Sachlage ist übereinstimmend
mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch vier Jahre nach den Taten beim
Beschwerdeführer weder tätige Reue noch eine selbstkritische Auseinan-
dersetzung mit den Tötungen von Mitgliedern der Taliban erkennbar sind.
5.4.2 Sodann liegen die Taten mit fünf Jahren noch nicht sehr lange zurück
und sind nicht verjährt (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB). Soweit in der Be-
schwerde geltend gemacht wird, eine erneute Tatbegehung könne ausge-
schlossen werden, ist festzuhalten, dass dies in erster Linie deshalb der
Fall sein dürfte, weil der Beschwerdeführer heute in der Schweiz lebt, wo
er über ein Bleiberecht verfügt. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend
festgehalten hat, sind die Auswirkungen der Anwendung des Asylaus-
schlussgrundes von Art. 53 Bst. a AsylG auch insofern zu relativieren, als
der Beschwerdeführer über die Flüchtlingseigenschaft verfügt und somit
Schutz vor einer Rückschiebung nach Afghanistan geniesst.
5.4.3 Soweit auch im Hinblick auf die Verhältnismässigkeitsprüfung vorge-
bracht wird, der Beschwerdeführer habe nur auf Befehl und in Notwehr Ta-
liban getötet, ist zunächst auf die vorstehende Erwägung 4.3 zu Befehls-
notstand und Notwehr zu verweisen. Wie in E. 4.3.2 dargelegt, stellt das
Handeln auf Befehl grundsätzlich keinen Rechtfertigungsgrund dar; ein all-
fälliger besonderer Interessenkonflikt, dem unter dem Aspekt der Verhält-
nismässigkeit Rechnung zu tragen wäre (vgl. Urteil des BVGer
D-1071/2015 vom 19. April 2016 E. 5.5.1), ist, wie sich aus vorstehenden
Erwägungen ergibt, vorliegend nicht ersichtlich.
5.5 In Würdigung der gesamten Umstände erweist es sich somit nicht als
unverhältnismässig, den Beschwerdeführer von der Gewährung des Asyls
auszuschliessen.
D-7352/2018
Seite 12
5.6
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Asylunwür-
digkeit des Beschwerdeführers bejaht und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Be-
schwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts-
bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe
von Fr. 750.– grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173. 320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm mit Ver-
fügung vom 21. Januar 2019 infolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Pro-
zessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person
seiner Rechtsvertreterin gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
AsylG gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind.
8.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren Art. 9 ff. VGKE). Wie die
Instruktionsrichterin bereits in der Verfügung vom 21. Januar 2019 festge-
halten hat, geht das Gericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von ei-
nem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver-
treterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wo-
bei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2
VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am 24. Dezember 2018 eine Kostennote
zu den Akten gereicht, in welcher sie Kosten von insgesamt Fr. 1’605.20
geltend macht, welche sich aus Honorarkosten in der Höhe von Fr. 1’440.–
D-7352/2018
Seite 13
(zeitlicher Aufwand 8 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 180.–), ei-
ner nicht mehrwertsteuerpflichtigen Spesenpauschale von Fr. 50.– und
Fr. 115.20.– Mehrwertsteuer zusammensetzen. Spesen sind gemäss
Art. 11 Abs. 1 VGKE aufgrund der tatsächlichen Kosten auszuzahlen. Die
ohne nähere Angaben geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 50.– ist
demnach nicht zu vergüten, zumal keine besonderen Verhältnisse vorlie-
gen, welche die Auszahlung eines Pauschalbetrags rechtfertigen würden
(vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Vergütet werden demnach lediglich die akten-
kundigen Portospesen von total Fr. 6.30. Der in der Kostennote verrech-
nete Stundenansatz von Fr. 180.– ist auf Fr. 150.– zu reduzieren. Der gel-
tend gemachte Aufwand erscheint im Übrigen als angemessen. Die
Rechtsbeiständin ist dementsprechend zulasten der Gerichtskasse mit ins-
gesamt Fr. 1’298.70 (inkl. Mehrwertsteueranteil) zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7352/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeistän-
din eingesetzten Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar
von Fr. 1’298.70.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
Versand: