Abtei lung IV
D-7353/2007/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 27. September 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7353/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge den Iran am
6. August 2005 (...). Nach einem Aufenthalt von etwa zweieinhalb
Monaten in (...) gelangte er über ihm unbekannte Länder am
7. November 2005 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz.
Gleichentags suchte er in (...) um Asyl nach. Am 21. November 2005
wurde er im Empfangszentrum (...) erstmals befragt. Am 24. Februar
und 31. März 2006 wurde er durch die zuständige Behörde des
Kantons (...), dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen
wurde, zu den Asylgründen befragt. Das Bundesamt verzichtete auf
eine ergänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei irani-
scher Staatsangehöriger, geboren (...) im Irak, wohin seine Eltern im
iranisch-irakischen Krieg geflüchtet seien. Dort habe er seine ersten
Lebensjahre verbracht, bis die Familie im Jahr 1991 in den Iran zu-
rückgekehrt sei. Nach wenigen Jahren Schulbesuch habe er bis zur
Ausreise im elterlichen Landwirtschafts- beziehungsweise Obstbaube-
trieb in (...) gearbeitet. Seit dem Jahr 2003 habe er der Bewegung Ko-
mala angehört, für welche er Propaganda gemacht habe. Am
2. August 2005 habe er mit dem befreundeten G.M. In (...) an einer
Demonstration der örtlichen Bevölkerung im Zusammenhang mit der
Ermordung eines angesehenen Kurden (S.Q.) durch die Behörden
teilgenommen. Dabei sei G.M. verhaftet worden, derweil ihm selbst die
Flucht gelungen sei. Am folgenden Tag seien die Sicherheitskräfte zu
ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt, während er
auf dem Feld beziehungsweise in den Obstplantagen gearbeitet habe.
Dies habe er erfahren, als er am Mittag nach Hause gekommen sei.
Daraufhin sei er sogleich nach (...) gegangen, von wo aus ihn am 6.
August 2005 ein Schlepper mit einem gefälschten Reisepass über die
Grenze (...) gelotst und (...) nach (...) gebracht habe. Auch in der der
Schweiz stehe er mit der Komala in Kontakt und nehme für diese an
Versammlungen und Demonstrationen teil. Dabei habe er keine
Funktion, sondern höre an den Sitzungen zu und trage an den
Demonstrationen eine Flagge oder Transparente. Für die weiteren
Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle
bei den Akten verwiesen.
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D-7353/2007
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer am
27. März 2006 per Telefax eine vom Vortag datierende Bestätigung des
Komala-Auslandvertreters in (...), zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 27. September 2007 – eröffnet am 28. September
2007 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzei-
tig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im We-
sentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genüg-
ten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe der Be-
schwerdeführer den Zeitpunkt des Verlassens seines Wohnorts wider-
sprüchlich geschildert. Dasselbe gelte für seine Aussagen im Zusam-
menhang mit der Komala, wobei beispielsweise die von ihm behaupte-
te Mitgliedschaft in Widerspruch zur Bestätigung des Komala-Ausland-
vertreters stehe, wonach er seit dem Jahr 2003 bloss ein Freund und
aktiver Sympathisant gewesen sei. Die Vorbringen zu zentralen Punk-
ten der Asylbegründung erwiesen sich teilweise ebenfalls als wider-
sprüchlich, insgesamt überdies als unsubstanziiert und realitätsfremd.
Die Angaben zur Demonstration vom 2. August 2005 seien ungereimt
und kontrovers. Bei den geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten
in der Schweiz handle es sich um eine niederschwellige, reine Mitläu-
fertätigkeit, durch welche die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
erfüllt werde. Die Bestätigung des Auslandvertreters der Komala beru-
he nicht auf dessen eigenen Informationsquellen, sondern aus-
schliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers, weshalb sie
kaum Beweiswert aufweise, weder bezüglich der Vorbringen im Iran
noch betreffend die subjektiven Nachfluchtgründe. In diesem Doku-
ment werde er auch nicht als Mitglied der Komala bezeichnet. Zudem
würden darin keine näheren Angaben zu Ort und Zeit der
Demonstration gegen die Ermordung von S.Q. im August 2005 ge-
macht. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und mög-
lich.
C.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2007 (Datum des Poststempels) an das
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei
die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, festzustel-
len, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu gewäh-
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ren; eventualiter sei er wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Unzulässigkeit und
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und insbesondere der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Gleich-
zeitig wurden diverse Fotos, eine Stellungnahme von Amnesty Interna-
tional (AI) vom 29. Mai 2007 im Zusammenhang mit einer Verwaltungs-
streitsache einer iranischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszuge-
hörigkeit sowie ein Arbeitsvertrag und eine Lohnabrechnung zu den
Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2007 teilte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über
das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben.
E.
Mit Vernehmlassung vom 7. November 2007 beantragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen und an diesen vollumfänglich festgehalten.
F.
Am 8. November 2007 wurde die besagte Vernehmlassung der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zuge-
stellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asylrechts endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet vorab ein, verschiedene Ungereimt-
heiten in seinen Aussagen seien auf seine angeschlagene psychische
Verfassung zurückzuführen. So habe er sowohl anlässlich der Erstbe-
fragung als auch in der kantonalen Anhörung auf seine psychischen
Probleme hingewiesen. Diese dürften in unmittelbarem Zusammen-
hang mit den traumatischen Erlebnissen in seinem Herkunftsland und
der dadurch bewirkten abrupten Trennung von seinem Umfeld stehen,
wobei namentlich Symptome wie Konzentrationsschwäche und Ge-
dächtnisprobleme auftreten würden. Bezeichnenderweise habe er sich
anlässlich der Erstbefragung nicht einmal an sein genaues Geburtsda-
tum erinnern können (vgl. Beschwerde, (...)). Dieser Einwand erweist
sich als unbegründet. So finden sich in den Akten keine Hinweise auf
traumatische Erlebnisse des Beschwerdeführers im Heimatstaat. Auch
machte er anlässlich der Erstbefragung keine psychischen Probleme
geltend. Auf seine widersprüchlichen Aussagen betreffend den Zeit-
punkt des Verlassens seines Wohnorts angesprochen, erklärte er, er
habe sich geirrt, er habe in jenen Monaten viele Gedanken im Kopf ge-
habt (vgl. Vorakten (...)). Dazu führte die Vorinstanz zutreffend aus, es
handle sich nicht um eine plausible Erklärung für die falsche
Datumsangabe. Sodann machte er anlässlich der kantonalen Anhö-
rung seelische und psychische Probleme in lediglich pauschaler Weise
geltend: So könne er nachts oft nicht schlafen (vgl. Vorakten (...)). Den
Akten sind indes keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die
erwähnten Probleme sein Aussageverhalten beeinträchtigt oder ihn
veranlasst hätten, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
4.2 In der Beschwerde wird weiter eingewendet, im Iran gebe es keine
offiziell registrierten Mitglieder der Komala. Auch der Beschwerdefüh-
rer habe anlässlich der kantonalen Anhörung angetönt, dass eine Re-
gistrierung für die Betroffenen viel zu gefährlich wäre. Jedoch würden
im Iran aktive Komala-Mitglieder in der Parteizentrale in (...) registriert.
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Aus Sicherheitsgründen würde den Aktivisten die Mitgliedschaft erst
nach einer Bewährungszeit angeboten. Der Beschwerdeführer sei
während rund zweier Jahre als Sympathisant aktiv gewesen. Erst im
Sommer 2005 habe ihn G.M. gefragt, ob er ein offizielles Mitglied der
Komala werden möchte. Dadurch wäre er direkt mit der Parteizentrale
verbunden gewesen. Er habe zugesagt. Wenig später sei G.M.
verhaftet worden. Da der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei,
dass seine Mitgliedschaft der Parteizentrale noch vor der Verhaftung
mitgeteilt worden sei, habe er im erstinstanzlichen Asylverfahren
erklärt, er sei Mitglied der Komala gewesen. Dem sei jedoch nicht so
gewesen, wie aus dem Schreiben des Komala-Auslandvertreters
hervorgehen würde (vgl. Beschwerde, (...)). Auch diese Einwände sind
nicht stichhaltig. So erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der
kantonalen Anhörung, er sei der Komala bereits im Jahr 2003
beigetreten. Demgegenüber führte er im weiteren Verlauf der An-
hörung aus, er habe G.M. im Jahr 2003 kennengelernt, sei aber erst
im Jahr 2004 für die Komala tätig geworden, wobei er vor diesem Jahr
politisch kaum aktiv gewesen sei. Sodann findet die Behauptung in
der Beschwerde, wonach ihn G.M. im Jahr 2005 angefragt habe, ob er
offizielles Mitglied der Komala werden wolle und er nach seiner Zusa-
ge davon ausgegangen sei, dass diese von G.M. noch vor dessen
Festnahme an die Parteizentrale weitergeleitet worden sei, weshalb er
sich als Mitglied betrachtet habe, in den Akten keine Stütze. So er-
wähnte er die angebliche Anfrage von G.M. mit keinem Wort. Vielmehr
gab er zu Protokoll, G.M. habe kein grosses Vertrauen in ihn gehabt,
sondern Angst, dass er ihn eines Tages denunzieren würde; er sei we-
der formell in die Partei aufgenommen noch von dieser irgendwo re-
gistriert worden (vgl. Vorakten (...)).
4.3 Im Zusammenhang mit der Demonstration wird in der Beschwerde
ausgeführt, der befreundete G.M. habe den Beschwerdeführer am Vor-
tag – wohl mit Absicht – zu sich nach (...) eingeladen. Dieser habe die
bei der Demonstration herrschenden chaotischen Verhältnisse
durchaus substanziiert geschildert. Der Umstand, dass er anlässlich
der Erstbefragung die Gewaltsszenen nicht erwähnt habe, dürfe ihm
nicht vorgeworfen werden, zumal diese Befragung nur summarischen
Charakter habe und der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen
ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, sich hinsichtlich der
Fluchtgründe kurz zu fassen, da er diesbezüglich bei der nächsten
Befragung ausführlich die Gelegenheit hierzu erhalten würde. Er habe
zudem davon ausgehen dürfen, dass die schweizerischen Behörden
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aufgrund internationaler Berichte Kenntnis vom Ausmass der Gewalt
anlässlich der Protestkundgebungen gegen die Ermordung von S.Q.
haben würden. Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er sich nur
deshalb zur „Gewalt“ geäussert, weil er darauf ausdrücklich
angesprochen worden sei – und somit nicht im ungesteuerten Teil der
Befragung (vgl. Beschwerde, (...)). Dieser Argumentation kann nicht
gefolgt werden. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe den
in (...) wohnhaften G.M. kennengelernt, weil dieser regelmässig
Früchte von den Obstplantagen seiner Familie gekauft habe. Vorab ist
dazu in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich
der Einzugsbereich der Kundschaft eines Obstbauern erfahrungsge-
mäss bei Weitem nicht über mehr als einhundert Kilometer zu er-
strecken pflegt. Sodann trifft zwar zu, dass der Erstbefragung in Bezug
auf die Verfolgungsvorbringen lediglich summarischer Charakter zu-
kommt. Indes bestand die ungesteuerte Schilderung des Beschwerde-
führers einzig aus zwei Sätzen, in welchen er erklärte, er habe im Iran
ein politisches Problem gehabt; er habe der Komala-Bewegung ange-
hört und sie hätten geheime Aktivitäten ausgeübt. Im Anschluss an
diese knappe Schilderung wurden dem Beschwerdeführer diesbezüg-
lich jedoch zahlreiche konkrete Fragen gestellt. So wurde er
namentlich danach gefragt, was er an der Demonstration in (...)
konkret gemacht habe, worauf er antwortete, er habe daran
teilgenommen und Slogans gerufen. Dabei erwähnte er mit keinem
Wort, dass er, G.M. und weitere Demonstrationsteilnehmer Steine
gegen die Polizei geworfen hätten. Weiter konkret nach seinen vorer-
wähnten Problemen gefragt, erklärte er, während der Demonstration
sei ein Freund von ihm verhaftet worden und er selbst wäre ebenfalls
festgenommen worden, wenn er nicht geflüchtet wäre; wenn der
Freund nicht sagen würde, wer an der Demonstration teilgenommen
habe, würde er gefoltert und dabei die Namen bekanntgeben. Dass es
bei der Demonstration zu heftiger Gewaltanwendung gekommen sei,
erwähnte er ebenso wenig wie die Gründe für das Einschreiten der Po-
lizei und die Verhaftung von G.M. (vgl. Vorakten (...)). Auch die
ungesteuerte Schilderung der Demonstration anlässlich der kantona-
len Befragung fiel äusserst oberflächlich aus. Dort erwähnte er gegen-
über der Erstbefragung zusätzlich einzig, dass die Polizei viele De-
monstranten geschlagen habe; zudem sei er nach der Verhaftung von
G.M. nach Hause gegangen, nachdem er anlässlich der Erstbefragung
noch erklärt hatte, er sei geflüchtet (vgl. Vorakten (...)). Die genaueren
Umstände der Demonstration führte er erst aus, als er konkret nach
diesen gefragt wurde. Diesbezüglich ist den vorinstanzlichen Erwägun-
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gen beizupflichten, wonach der Unterschied zwischen blossem Skan-
dieren von Parolen und Werfen von Steinen gegen die Polizei derart
schwerwiegend ist, dass das Unerwähntlassen des Gewaltaspekts in
der ungesteuerten Schilderung erfahrungswidrig und nicht nachvoll-
ziehbar ist. Schliesslich war er auch nicht in der Lage, schlüssig zu er-
klären, wie es ihm gelungen ist, aus der Umzingelung durch die Si-
cherheitskräfte zu entkommen, derweil G.M., von dem anzunehmen
ist, dass er sich in seiner Nähe befand, verhaftet worden sei.
Diesbezüglich nicht zu überzeugen vermag die Erklärung in der
Beschwerde, wonach nachvollziehbar sei, dass nicht sämtliche De-
monstrationsteilnehmer festgenommen worden seien und es beispiels-
weise randalierenden Jugendlichen bei Krawallen im Oktober 2007 ge-
lungen sei, über die eng verwinkelten Gassen (...) vor der Polizei zu
flüchten (vgl. Beschwerde, (...)). Insgesamt vermag der
Beschwerdeführer durch seine unsubstanziierte Schilderung der De-
monstrationsteilnahme nicht glaubhaft darzulegen, dass er im Zusam-
menhang mit diesem Ereignis asylrechtlich relevante Verfolgungs-
massnahmen zu befürchten hat.
4.4 Die zusammen mit der Beschwerde eingereichte Stellungnahme
von AI an das Verwaltungsgericht (...) betrifft eine Verwaltungsstreit-
sache einer iranischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörig-
keit. Darin wird unter anderem auf die nach der Ermordung von S.Q.
im Juli 2005 ausgebrochenen Unruhen eingegangen, wobei weder der
Beschwerdeführer noch sein Freund G.M. erwähnt werden. Nachdem
sich die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers im Zusammen-
hang mit der von ihm geltend gemachten Demonstrationsteilnahme
ohnehin als nicht glaubhaft erwiesen haben, vermag dieser aus der
Stellungnahme von AI nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.5 Was schliesslich die Telefax-Bestätigung des Komala-Auslandver-
treters anbelangt, wird in der Beschwerde eingewendet, G.M. habe di-
rekten Kontakt zum Parteihauptsitz in (...) gehabt und diesen unter
anderem über das politische Engagement des Beschwerdeführers
informiert. Daher sei der Parteihauptsitz in der Lage gewesen, der
europäischen Parteizentrale in (...) die Angaben des Beschwer-
deführers zu bestätigen (vgl. Beschwerde, (...)). Entgegen dieser Dar-
stellung in der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer anlässlich
der kantonalen Anhörung, dass K., bei welchem er die Bestätigung an-
gefordert habe, über keine Quellen verfüge, bei denen er Informatio-
nen über ihn erhältlich machen könnte (vgl. Vorakten (...)). In der
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Bestätigung wird denn auch keine Quelle erwähnt, aufgrund deren
Informationen das Dokument ausgestellt worden ist. Zudem spricht
gegen die Behauptung, wonach die Bestätigung gestützt auf in der
Parteizentrale im (...) über den Beschwerdeführer vorhandene In-
formationen erstellt worden sei, die Tatsache, dass dieser entgegen
seiner anlässlich der kantonalen Anhörung gemachten Aussage nicht
ein Dokument seiner Partei aus dem Irak, sondern des Ausland-
vertreters in (...) zu den Akten reichte (vgl. Vorakten (...)). Da mithin in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass die
Bestätigung ausschliesslich auf den Angaben des Beschwerdeführers
beruht, entspricht ihre Beweiskraft demjenigen eines
Gefälligkeitsschreibens. Deshalb ist sie nicht geeignet, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen glaubhaft dazutun.
4.6 Nach dem Gesagten vermögen die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten politischen Aktivitäten im Iran und die daraus abgeleitete
Verfolgung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genü-
gen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde-
führer Sympathisant der Komala ist. Allein daraus wäre indes noch
nicht auf eine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanter künftiger
Verfolgung zu schliessen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen er-
übrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, die
Stellungnahme von AI und die als Beweismittel eingereichten Fotos
aus dem Iran – (...) – einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können. Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt gestützt auf die vom
Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus dem Iran geltend gemachten
Vorbringen zu Recht abgewiesen.
4.7
4.7.1 Zum Nachweis der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
exilpolitischen Aktivitäten reichte dieser ein Foto von seiner Teilnahme
an der (...)-Demonstration in (...) zu den Akten. Ein weiteres Foto zeige
ihn bei einem Anlass der Komala als (...). Dazu führte er aus, mit Blick
auf sein Engagement für die Komala in der Schweiz sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die iranischen Behörden
ihn dank ihres ausgeklügelten Überwachungssystems registriert
hätten, zumal sie, wie an anderer Stelle in der Beschwerde erwähnt,
auch von seinen politischen Aktivitäten im Herkunftsland Kenntnis
haben dürften. Hinzu komme seine illegale Ausreise aus dem Iran und
sein langer Aufenthalt, beides Tatsachen, aufgrund derer er als Kurde
bei einer allfälligen Rückkehr unweigerlich mit einer intensiven
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Befragung und mit hoher Wahrscheinlichkeit auch mit
menschenrechtswidriger Behandlung seitens der iranischen Behörden
rechnen müsste. Diesbezüglich verwies er auf die oben erwähnte
Stellungnahme von AI (vgl. Beschwerde, (...)).
Dazu ist Folgendes festzuhalten: Subjektive Nachfluchtgründe sind
dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die
Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 2000 Nr. 16 E.
5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Nach der Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts können exilpolitische Aktivitäten nur dann zur Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nach-
fluchtgründen führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass
im Falle einer Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. das zur Publikation
bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3357/2006 vom
9. Juli 2009). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis ei-
ner begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asyl-
ausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin
unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich
gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.;
Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995,
BBl 1996 II 73).
4.7.2 Die Vorinstanz qualifizierte die geltend gemachten exilpoliti-
schen Aktivitäten als niederschwellige, reine Mitläufertätigkeit, wobei
nicht anzunehmen sei, dass die iranischen Behörden von dieser über-
haupt Kenntnis genommen hätten und es ihnen gelungen wäre, den
Beschwerdeführer zu identifizieren, zumal davon auszugehen sei,
dass er vor seiner Ausreise nicht im Blickfeld der Sicherheitsbehörden
gestanden sei. Diese Erwägungen erweisen sich als zutreffend. Daran
vermögen auch die beiden erwähnten Fotos nichts zu ändern, zumal
diesen nicht zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer bei
Kundgebungen oder bei der Organisation derselben besonders und
über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in
der Öffentlichkeit herausragende Führungsposition innegehabt hätte.
Des Weiteren ist aus den Akten nirgends ersichtlich, dass der Be-
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schwerdeführer im Zusammenhang mit seinen exilpolitischen Aktivitä-
ten in den Medien namentlich erwähnt worden ist, so dass eine einfa-
che Identifizierung möglich wäre. Es ist davon auszugehen, dass sich
die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, welche über die massentypischen Erscheinungsformen
exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen und/oder Akti-
vitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzu-
friedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche
Regimegegner erscheinen lassen. Nach den Erkenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen
von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veran-
staltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen
Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Paro-
len rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen
sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und
Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen
Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden (vgl. nochmals das
zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-
3357/2006 vom 9. Juli 2009, E. 7.4.3). Sodann hätte der Beschwer-
deführer allein durch die illegale Ausreise aus dem Iran, welche im Üb-
rigen von ihm lediglich behauptet und durch nichts belegt wird, noch
keinen subjektiven Nachfluchtgrund verwirklicht. Schliesslich wird in
der Stellungnahme von AI zwar ausgeführt, dass Angehörige der kur-
dischen Minderheit bei einer Rückkehr in den Iran nach langjährigem
Auslandaufenthalt mit einer intensiven Befragung rechnen müssten;
sollten besondere Anhaltspunkte für eine regierungskritische Einstel-
lung vorliegen oder im Rahmen der Verhöre auftreten, sei davon aus-
zugehen, dass kurdische Rückkehrer menschenrechtswidriger Be-
handlung ausgesetzt würden. Da es dem Beschwerdeführer indes
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen und insbesondere nicht davon aus-
zugehen ist, dass er den iranischen Behörden als regierungskritische
Person bekannt ist, vermag er aus der Stellungnahme von AI auch un-
ter diesem Aspekt nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
4.7.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen,
weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling zu anerkennen ist.
An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen
in der Beschwerde noch die bei der Vorinstanz eingereichte Telefax-
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Bestätigung des Komala-Auslandvertreters etwas zu ändern, weshalb
darauf verzichtet werden kann, darauf weitergehend einzugehen. Mit-
hin ist nach dem Gesagten insgesamt – den Beschwerdeführer betref-
fend – nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG auszugehen.
4.8 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten
Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch
daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
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den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschli-
cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall,
zumal – wie oben unter Ziff. 4 der Erwägungen ausgeführt wurde – die
geltend gemachte Verfolgungssituation nicht geglaubt werden kann.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Bezüglich des Irans kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg,
Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für
den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Ge-
fährdung darstellen würde, gesprochen werden – dies ungeachtet der
umstrittenen Präsidentenwahl vom Juni 2009, deren Resultat und Fol-
gen insbesondere für die iranische Innenpolitik noch nicht genauer ab-
geschätzt werden können. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden,
dass sich der Trend zu vermehrter Kontrolle und Überwachung der Zi-
vilbevölkerung fortsetzen wird, doch lassen sich nach wie vor diverse
Bereiche ausmachen, in welchen der Iran die von ihm mitgetragene
„Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ der Vereinten Nationen
von 1948 respektiert (bspw. Verbot der Sklaverei, Anspruch auf Staats-
angehörigkeit, Recht auf Heirat und Eigentum sowie auf Arbeit und Bil-
dung usw.).
Sodann sind auch keine anderen, individuellen Gründe ersichtlich,
welche den Vollzug der Wegweisung in den Iran als unzumutbar er-
scheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer ist noch relativ jung
und spricht neben seiner Muttersprache Sorani auch Farsi. Zwar hat er
den Schulunterricht nur während (...) besucht und keine Be-
rufsausbildung absolviert, war aber im familieneigenen Landwirt-
schaftsbetrieb erwerbstätig. Er stammt aus einer Familie, welche dank
ihrer Obstplantagen relativ wohlhabend ist (vgl. Beschwerde, (...)) und
verfügt über ein Beziehungsnetz im Iran, wo sich seinen Angaben zu-
folge seine Eltern und seine (...) Geschwister aufhalten. Es sprechen
auch keine medizinischen Gründe gegen den Vollzug der Wegweisung.
6.3.2 Angesichts der gesamten Umstände kann der Vollzug der Weg-
weisung mithin auch als zumutbar bezeichnet werden.
6.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu bezeichnen,
da keine praktischen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die einer
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Rückkehr in den Iran entgegenstehen könnten, und der Beschwerde-
führer verpflichtet ist, sich bei den heimatlichen Behörden die notwen-
digen Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzu-
weisen, da nicht mehr von der prozessualen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen ist, zumal dieser seit dem
11. September 2007 – mithin bereits vor Erlass der angefochtenen
Verfügung des BFM, was dem Bundesverwaltungsgericht im Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung beziehungsweise der (ersten) Instruktions-
verfügung indes nicht bekannt war - erwerbstätig ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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