B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7354/2018
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______ geboren am (…),
die Ehefrau
B._______ geboren am (…),
und das Kind
C._______, geboren am (…),
Syrien,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 22. November 2018 / N (…).
D-7354/2018
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 4. August 2016 in der Schweiz um
Asyl nach.
Zur Begründung machten der Beschwerdeführer und die Beschwerdefüh-
rerin anlässlich ihrer Befragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ vom 22. August 2016 und der vertieften Anhörungen durch das
SEM vom 17. Oktober 2017 im Wesentlichen geltend, sie seien syrische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus E._______ (nahe F._______),
hätten im Jahr (…) geheiratet und seien Eltern von (…) Kindern. Sie hätten
Syrien wegen des Bürgerkriegs verlassen. Der Beschwerdeführer sei seit
dem Jahr (…) Mitglied der kurdischen Yekiti-Partei. Als einfaches Partei-
Mitglied habe er an Parteitreffen und als Ordnungshüter an Demonstratio-
nen teilgenommen. Die syrischen Behörden hätten davon keine Kenntnis
gehabt. Auch die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungsein-
heiten) hätten sich auf Personen konzentriert, die wichtigere Funktionen
innegehabt hätten. Die Beschwerdeführerin habe als Sympathisantin der
kurdischen Yekiti-Partei auch an Demonstrationen in F._______ teilgenom-
men (vorwiegend noch vor Ausbruch des Bürgerkriegs), deswegen aber
ebenfalls keine Probleme mit den Behörden gehabt. Nachdem die YPG
Yekiti-Büros geschlossen und zunehmend Parteikollegen im Auftrag der
syrischen Behörden verhaftet hätten, habe sich der Beschwerdeführer
aber gefürchtet, irgendwann auch festgenommen zu werden, weshalb er
sich schliesslich im Jahr 2016 entschlossen habe, Syrien zu verlassen. Die
Beschwerdeführerin sei zudem im (…) an einem Checkpoint bei F._______
mit den YPG in Streit geraten, als diese den Transport der Leiche ihres
verstorbenen (Verwandten) nach F._______ zunächst untersagt hätten.
Die YPG hätten den Transport schliesslich erlaubt und die Beerdigung des
(Verwandten) sei am Folgetag ohne Belästigung seitens der YPG erfolgt.
Dennoch habe sich die Beschwerdeführerin vor einer künftigen Verhaftung
durch die YPG gefürchtet. Abgesehen von dem besagtem Vorfall im (…)
hätten sie keine Probleme mit den YPG gehabt. Beziehungsweise die YPG
hätten zu einem früheren Zeitpunkt zwei Söhne von ihnen rekrutieren wol-
len, weshalb sie ihre (…) älteren Kinder ins Ausland geschickt hätten (An-
merkung Gericht: Einreise der […] älteren Kinder in die Schweiz im Februar
2015, Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs im August 2015). Auch habe die Beschwerdeführe-
rin bereits vor der Auseinandersetzung im (…) einmal mit den YPG gestrit-
ten, als die YPG der Nachbarsfamilie ihrer Eltern die Nachricht vom Tod
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ihres Kindes überbracht habe. Die Beschwerdeführerin sei damals zufällig
anwesend gewesen und habe den YPG Vorwürfe gemacht. Die YPG hät-
ten sie daraufhin zu einer Befragung vorgeladen. Aus Angst davor seien
sie damals zur (Verwandten) des Beschwerdeführers nach G._______
(zwischen E._______ und F._______ gelegen) gezogen. Mitte Juli 2016
seien sie mit ihren von den syrischen Behörden im (…) ausgestellten Rei-
sepässen in den H._______ ausgereist und von dort aus mit humanitären
Visa am (…) in die Schweiz geflogen. Hierzulande nehme der Beschwer-
deführer als einfaches Mitglied an Treffen der Yekiti-Partei wie der Gene-
ralversammlung, Kundgebungen und Gedenktagen teil. Konkrete Hin-
weise, dass die syrischen Behörden oder die YPG davon Kenntnis hätten,
habe er nicht, aber es sei denkbar.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die zu den Ak-
ten gereichten Beweismittel (syrische Identitätsdokumente, Mitglied-
schaftsbestätigung der Yekiti Schweiz vom […], diverse Fotos) verwiesen
(vgl. vorinstanzliche Akten A5, A6, A16, A17 und A18).
B.
Mit Verfügung vom 22. November 2018 – eröffnet am 26. November 2018
– stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug als
unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden verfügte.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen der
Beschwerdeführenden vermöchten weder den Anforderungen an Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch denjenigen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. Für die detaillierten
Ausführungen wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
C.
Am 22. Dezember 2018 (Poststempel vom 26. Dezember 2018) erhoben
die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Ge-
währung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und um entsprechende vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge. In ver-
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fahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie zudem um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Der Rechtsmitteleingabe lagen Kopien von Berichten der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. April 2015 („Rekrutierung von Minderjähri-
gen durch die PYD“), 9. Mai 2016 („Übergriffe der PYD auf KDP-S-Mitglie-
der“) und 21. März 2017 („Syrien: Rückkehr“) sowie ein Zeitungsartikel der
NZZ vom 1. November 2018 (Reportage über das kurdische Gebiet im Nor-
den Syriens) bei.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
D.
Am 28. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, dass die Beschwerde aussichtslos erscheine, weshalb sie die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerde-
führenden aufforderte, bis zum 8. Februar 2019 einen Kostenvorschuss
von Fr. 750.– zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetre-
ten werde. Der Kostenvorschuss wurde am 6. Februar 2019 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf
Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech-
sels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Mass-
geblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids. Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu
dienen, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern be-
zweckt vielmehr, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch exilpolitische Aktivitäten –
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte
subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, füh-
ren jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig
davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden.
Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellenden sprechen, bei ei-
ner objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und
denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend.
Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten (vgl. auch nachfolgend
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Seite 7
E. 5.2 – 5.3). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die im Ergeb-
nis nicht zu beanstandenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Der Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2018
sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen. Den Beschwerde-
führenden wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 dar-
gelegt, weshalb ihre Beschwerdevorbringen keine Änderung in der Frage
der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls zu bewirken vermögen. Seither
wurde keine Veränderung der Sachlage dargetan, so dass ebenfalls auf
die besagte Zwischenverfügung verwiesen werden kann.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbrin-
gen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen
vermögen.
5.2.1 Aufgrund der Aktenlage besteht kein begründeter Anlass zur An-
nahme, die Beschwerdeführenden wären im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
Syrien im Juli 2016 wegen Aktivitäten für die Yekiti oder Auseinanderset-
zungen mit den YPG einer gezielt gegen sie gerichteten asyl- respektive
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG seitens der
syrischen Behörden oder den YPG ausgesetzt gewesen, oder hätten eine
solche in absehbarer Zukunft in objektiver Weise zu befürchten gehabt.
Dies unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der erst im Rahmen
der Anhörungen vom 17. Oktober 2017 geltend gemachten und vom SEM
als nachgeschoben qualifizierten Vorbringen (Auseinandersetzung der Be-
schwerdeführerin mit den YPG wegen des Todes eines Nachbarsjungen
und Rekrutierungsversuch der YPG betreffend zweier Söhne). Die Be-
schwerdeführenden vermochten nicht darzulegen, dass sie persönlich we-
gen ihrer – niederschwelligen – Aktivitäten für die Yekiti ins Visier der syri-
schen Behörden geraten und als erstzunehmende Gegner des Regimes
identifiziert worden wären. Sie gaben vielmehr selbst an, deswegen keine
Probleme gehabt zu haben. Hinsichtlich der Mutmassungen in der Be-
schwerdeschrift vom 22. Dezember 2018 zu einer allfälligen künftigen
Identifizierung durch die syrischen Behörden und der geltend gemachten
Angst des Beschwerdeführers, irgendwann auch von den YPG verhaftet
zu werden, ist festzuhalten, dass die Schliessung von Parteibüros und die
Festnahme von Parteimitgliedern nicht genügen, um eine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Es müssten vielmehr hin-
reichende Anhaltspunkte für eine konkrete, individuelle Bedrohung vorhan-
den sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht einem sub-
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jektiven Empfinden des Betroffenen oder Vermutungen fussen. Solche An-
haltspunkte liegen weder bezüglich des Beschwerdeführers noch der Be-
schwerdeführerin und der von ihr geäusserten Angst vor einer künftigen
Verhaftung durch die YPG nach dem verbalen Streit an einem Checkpoint
im (…) vor. Eine konkrete Bedrohung oder Verfolgung nach dem besagten
Vorfall im (…) haben die Beschwerdeführenden nicht dargelegt. Sie seien
weder bei der Beerdigung des (Verwandten) der Beschwerdeführerin, die
am nächsten Tag stattgefunden habe, noch in den folgenden Monaten bis
zur Ausreise aus Syrien von den YPG behelligt worden.
5.2.2 Auch aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssitu-
ation in Syrien stehenden Vorbringen (generelles Gefühl der Unsicherheit
und Angst) kann nicht auf eine gezielte, individuelle Verfolgung der Be-
schwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Der
bürgerkriegsbedingten allgemeinen Gefährdungslage und der fortbeste-
henden Volatilität und Dynamik der Entwicklung in Syrien wurde von der
Vorinstanz im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem
Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdefüh-
renden Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 6.2).
5.2.3 Schliesslich vermag auch das exilpolitische Engagement des Be-
schwerdeführers (Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen der
Yekiti als einfaches Mitglied), welches als niederschwellig einzustufen ist,
keine begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung
seitens der syrischen Behörden oder den YPG zu begründen. Hinsichtlich
des Einwands in der Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2018, der syri-
sche Geheimdienst sei in Europa aktiv und es sei nicht auszuschliessen,
dass die syrischen Behörden Kenntnis vom Engagement des Beschwer-
deführers hätten oder erlangen würden, ist auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 (als Referenzurteil
publiziert) zu verweisen. Das Gericht hält darin fest, unter welchen Um-
ständen angesichts der in Syrien herrschenden Situation eine regimekriti-
sche exilpolitische Betätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe
führt. Danach vermag allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im
Ausland aktiv sind und gezielt Informationen über regimekritische Perso-
nen und oppositionelle Organisationen sammeln, die Annahme, aufgrund
geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten bei einer
Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechen-
schaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Ver-
folgung als begründet erscheint, müssen vielmehr über die theoretische
Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den
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Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse
der syrischen Behörden auf sich gezogen hat und als regimefeindliches
Element namentlich identifiziert und registriert wurde. Diesbezüglich geht
die Rechtsprechung davon aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf
die Erfassung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenom-
men und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die Person als Indivi-
duum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben
und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen
lassen (vgl. a.a.O. E. 6.3 f. m.w.H.). Die exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers (Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen der
Yekiti als einfaches Mitglied) lassen nicht darauf schliessen, er sei der Ka-
tegorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeiten oder Funk-
tionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die
Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
könnten. Sein Engagement überschreitet nicht die Schwelle der massen-
typischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste Tausender syri-
scher Staatsangehöriger in der Schweiz und in anderen europäischen
Staaten. Es lässt nicht darauf schliessen, dass seitens des syrischen Re-
gimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Es lie-
gen damit keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass er bei einer
Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte.
5.2.4 Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 22. De-
zember 2018 vermögen an den vorstehenden Ausführungen nichts zu än-
dern. Mit dem Verweis auf Berichte der SFH vom 14. April 2015 („Rekru-
tierung von Minderjährigen durch die PYD“), 9. Mai 2016 („Übergriffe der
PYD auf KDP-S-Mitglieder“) und 21. März 2017 („Syrien: Rückkehr“) sowie
eine Reportage aus dem kurdischen Gebiet im Norden Syriens der NZZ
vom 1. November 2018 (vgl. Beschwerdebeilagen) vermögen die Be-
schwerdeführenden keine begründete Furcht vor gezielter, individueller
Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG seitens
der syrischen Behörden oder der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei
der Demokratischen Union) respektive den YPG darzulegen. Es liegen
keine konkreten Hinweise für die Annahme vor, sie würden persönlich im
Visier der syrischen Behörden oder der PYD respektive den YPG stehen
und ihnen würde eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen.
5.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen,
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, im Zeitpunkt ihrer
D-7354/2018
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Ausreise aus Syrien asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen zu sein. Konkrete An-
haltspunkte für eine objektiv begründete Furcht vor künftiger gezielter, asyl-
rechtlich relevanter Verfolgung der Beschwerdeführenden durch die syri-
schen Behörden, die PYD oder die YPG im Sinne von Art. 3 AsylG liegen
aufgrund der Aktenlage ebenfalls nicht vor. Das SEM hat demnach die
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zutreffend abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.2 Präzisierend ist anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heu-
tigen Zeitpunkt in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Eine solche Gefähr-
dungslage ist jedoch auf die in Syrien immer noch herrschende Bürger-
kriegssituation zurückzuführen. Das SEM hat dieser generellen Gefähr-
dung Rechnung getragen und in seiner Verfügung vom 22. November
2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet. Praxisge-
mäss erübrigen sich damit weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Entscheid tritt die vorläufige
Aufnahme formell in Kraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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Seite 11
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7354/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Burgherr
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