Abtei lung IV
D-7355/2007/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
A._______ B._______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76,
Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. September 2007 /
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7355/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 3. Juni 2002 erstmals in der Schweiz
ein Asylgesuch. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nun-
mehr Bundesamt für Migration [BFM]) lehnte das Asylgesuch mit Ver-
fügung vom 13. Juni 2003 ab und ordnete die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch die damalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 9. August
2004 abgewiesen.
B.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters an das BFM vom 29. Dezember
2006 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Dabei
beantragte er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgrund vorlie-
gender subjektiver Nachfluchtgründe; eventualiter sei er aufgrund der
Unzumutbarkeit beziehungsweise der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung wurde im We-
sentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch sein exilpoli-
tisches Engagement subjektive Nachfluchtgründe geschaffen. Er sei
ein sehr aktives Mitglied der „Association des Ethiopiens en Suisse“
(AES), welche gegen die Unterdrückungspolitik des äthiopischen Regi-
mes kämpfe. Als Mitglied der AES habe er an zahlreichen Veranstal-
tungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teilge-
nommen, welche durch die schweizerische Unterstützungsgruppe der
äthiopischen Oppositionsbewegung KINJIT beziehungsweise CUDP
(„Coalition for Unity and Democracy Party“) durchgeführt worden sei-
en. Diese exilpolitischen Aktivitäten würden durch das äthiopische Re-
gime scharf beobachtet. So seien aufgrund einer Weisung des äthiopi-
schen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 alle äthiopischen Aus-
landsvertretungen gehalten, Informationen über sogenannte „extreme
Elemente“ im Ausland zu beschaffen und an die Zentrale in Addis Abe-
ba weiterzuleiten. Gemeldete Personen müssten befürchten, angeklagt
zu werden. Aufgrund seiner aktiven und exponierten Stellung in der
Oppositionsbewegung müsse davon ausgegangen werden, dass der
äthiopische Nachrichtendienst auf den Beschwerdeführer aufmerksam
geworden sei. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass er im Falle einer
Rückkehr nach Äthiopien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ver-
folgt würde. Mit der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer dem
Bundesamt als Beweismittel unter anderem ein vom 8. April 2006 da-
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tierendes Bestätigungsschreiben der Vizepräsidentin der AES, ein vom
7. August 2006 datierendes Bestätigungsschreiben des Vorsitzenden
des schweizerischen Unterstützungskomitees der KINJIT/CUDP, ver-
schiedene Photographien des Beschwerdeführers anlässlich von De-
monstrationen, einen Auszug aus dem Internet, ein Flugblatt, die Ko-
pie einer Weisung der äthiopischen Regierung vom 31. Juli 2006 mit-
samt englischer Übersetzung, die Kopie eines Schreibens der Schwei-
zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Authentizität des letztgenannten
Dokuments sowie eine DVD.
C.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2007 stellte das BFM fest, die angebli-
che politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz stelle
keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne des Gesetzes dar. Auf-
grund seines Profils und des beschriebenen politischen Engagements
bestünden keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass er von den
äthiopischen Behörden registriert worden sei. Das Bundesamt qualifi-
zierte das Asylgesuch vom 3. Januar 2007 (recte: 29. Dezember 2006)
daher als aussichtslos und forderte den Beschwerdeführer auf, bis
zum 2. Februar 2007 einen Gebührenvorschuss in der Höhe von
Fr. 1'200.-- zu leisten, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten
werde.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Januar 2007 focht der
Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 19. Januar 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Ver-
fügung sei aufzuheben, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und die Sache sei zur Durchführung des Asyl-
verfahrens an das Bundesamt zurückzuweisen.
E.
Mit Eingabe vom 16. März 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das
BFM um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 19. Januar
2007.
F.
Mit Urteil vom 29. August 2007 stellte das Bundesverwaltungsgericht
fest, dass gemäss einem Urteil vom 16. August 2007 (mittlerweile pub-
liziert als BVGE 2007/18) die selbständige Anfechtbarkeit von auf
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Art. 17b Abs. 3 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) gestützten Zwischenverfügungen des BFM betreffend die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verneinen und somit auf entspre-
chende Beschwerden nicht einzutreten sei. Entsprechend trat das Ge-
richt auf die Beschwerde vom 31. Januar 2007 nicht ein.
G.
Mit Verfügung vom 25. September 2007 trat das BFM auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 29. Dezember 2006 nicht ein, ver-
fügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an. Zur Begründung des Entscheids verwies das Bundesamt im We-
sentlichen auf seine Verfügung vom 19. Januar 2007 und stellte fest,
dass der verlangte Gebührenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist
geleistet worden sei.
H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 29. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Dabei beantragte er, die Verfügung des BFM sei aufzuheben,
und die Sache sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bezie-
hungweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Mit der Eingabe
reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel unter anderem sechs
Original-Photographien, ein vom 21. Oktober 2007 datierendes Bestä-
tigungsschreiben des Vorsitzenden der „KINJIT Support Organizations
in Europe and Africa“, zwei Stellungnahmen in Bezug auf die Gefähr-
dung von Regimekritikern in Äthiopien sowie eine Kopie seines Ar-
beitsvertrags ein. Auf den Inhalt dieser Beweismittel wie auch die Be-
gründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 6. November 2007 teilte die damals
zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde zu
einem späteren Zeitpunkt befunden.
J.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2007 voll-
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umfänglich an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2007 wurde dem Be-
schwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung des Bundesamts die
Gelegenheit zur Replik erteilt.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 14. Dezember 2007 äusserte
sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Auf die be-
treffenden Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
M.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2007 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers eine Kostennote ein.
N.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer mit-
geteilt, das Beschwerdeverfahren sei zur Behandlung von der Abtei-
lung V an die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts übertragen
worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das
BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 105 AsylG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
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lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit der Beschwerde wird unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt,
indem sie es unterlassen habe, im Anschluss an das zweite Asylge-
such eine Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG durchzuführen.
Da der Anspruch auf rechtliches Gehör verfahrensrechtlicher Natur ist
und seine Verletzung grundsätzlich die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids nach sich zieht, wäre dieser Frage an sich vor allfälligen
weiteren Erwägungen nachzugehen. Indessen erübrigt sich die Aus-
einandersetzung mit der Frage im vorliegenden Verfahren insofern, als
die nachfolgenden Erwägungen aus sonstigen Gründen zum Schluss
führen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben sei.
3.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 29. Dezember 2006 zu Recht als aussichtslos
qualifiziert und demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat.
3.1 Das BFM bringt diesbezüglich in seiner Vernehmlassung im We-
sentlichen Folgendes vor: Werde nach rechtskräftigem Abschluss des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens ein Wiedererwägungsgesuch oder
ein neues Asylgesuch gestellt, so könne das Bundesamt gestützt auf
Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG einen Gebührenvorschuss verlangen, so-
fern die gesuchstellende Person nicht bedürftig sei und ihr Begehren
von vornherein als aussichtslos erscheine. Das BFM sei mit zahlrei-
chen gleich oder ähnlich begründeten Zweitgesuchen äthiopischer Ge-
suchsteller konfrontiert. Die summarische Einschätzung, aufgrund des
Profils des Beschwerdeführers und des angeführten politischen En-
gagements bestünden keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass er
von den äthiopischen Behörden registriert worden sei, beruhe auf ge-
sicherten Erkenntnissen.
3.2
3.2.1 Dem Bundesamt ist zunächst insofern zu folgen, als es von ei-
ner gesuchstellenden Person, die nach rechtskräftigem Abschluss ih-
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res Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asyl-
gesuchs erneut ein Asylgesuch stellt, ohne dass sie sich zwischenzeit-
lich im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat, einen Gebühren-
vorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen
kann. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintre-
tens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf
entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, wenn die ge-
suchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vorn-
herein als aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 3 und 4 AsylG).
3.2.2 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren
anzusehen, bei denen die Erfolgsaussichten beträchtlich geringer sind
als die Gefahr des Unterliegens und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aus-
sichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und Verlustgefahren unge-
fähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschlies-
sen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.).
Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung
vorzunehmen.
3.3 Im vorliegenden Fall wurden mit dem Gesuch vom 29. Dezember
2006 im Wesentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.
Dabei wurde insbesondere angeführt, der Beschwerdeführer sei ein
aktives und exponiertes Mitglied der AES, welche gegenüber der Un-
terdrückung der Demokratie durch das äthiopische Regime Stellung
beziehe. Dabei verleihe er seiner markanten regierungskritischen Ge-
sinnung regelmässig Ausdruck, indem er an zahlreichen öffentlichen
Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regie-
rung teilgenommen habe, welche durch die schweizerische Unterstüt-
zungsgruppe der Oppositionskoalition KINJIT/CUDP organisiert wor-
den seien. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden dem zweiten
Asylgesuch mehrere Beweismittel (unter anderem Photographien und
Bestätigungsschreiben der beiden genannten Organisationen) beige-
legt. Damit steht fest, dass die geltend gemachten Nachfluchtgründe
nicht einfach behauptungsweise in den Raum gestellt, sondern relativ
substantiiert begründet und mittels Bildmaterials sowie anderer Be-
weismittel dokumentiert wurden.
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3.4 Hinsichtlich des geltend gemachten Engagements für die KINJIT/
CUDP ist des Weiteren Folgendes festzustellen: Gemäss den Erkennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass
die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der jeweiligen
Exilgemeinschaften mit gewisser Intensität überwachen und zudem in
umfangreichen elektronischen Datenbanken erfassen. Insbesondere
seit den Wahlen im Jahr 2005 wurde die Überwachung der politischen
Aktivitäten in der Diaspora erheblich ausgeweitet. Es ist zu vermuten,
dass die betreffenden Datenbanken nicht nur Informationen über füh-
rende politische Aktivisten in der Diaspora enthalten, sondern auch
weniger exponierte Mitglieder der Oppositionsparteien erfassen. Unter
diesen Umständen besteht eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, dass
die exilpolitischen Aktivitäten einer Person, welche im Ausland zuguns-
ten der CUDP tätig war, im Falle ihrer zwangsweisen Rückkehr spätes-
tens dem äthiopischen Sicherheitsdienst am Flughafen bekannt wür-
den. Somit ist davon auszugehen, dass Rückkehrende, die zumindest
vorübergehend in der Auslands-CUDP tätig waren, mit grosser Wahr-
scheinlichkeit nach ihrer Einreise zumindest zu ihren politischen Aktivi-
täten im Ausland und allgemein zu den Aktivitäten der CUDP in ihrem
Umfeld befragt werden. Tatsächliche oder vermutete mangelnde Ko-
operationsbereitschaft sowie eine allfällige spätere erneute politische
Auffälligkeit könnten in diesem Fall zur Einleitung weitergehender Ver-
folgungsmassnahmen führen. Dabei ist zu bedenken, dass Äthiopien
zum heutigen Zeitpunkt kein funktionierender Rechtsstaat ist (vgl. das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November
2007). Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit,
dass die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten im Falle seiner Rückkehr nach Äthiopien einer flücht-
lingsrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, einer vertieften
Würdigung bedarf. Das Asylgesuch vom 29. Dezember 2006 kann
unter diesen Umständen nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
3.5 Zusammenfassend erweist sich, dass das BFM die Vorbringen des
Beschwerdeführers ungerechtfertigterweise als von vornherein aus-
sichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Folg-
lich wurde auch zu Unrecht wegen Nichtleistung des Gebührenvor-
schusses auf das Asylgesuch vom 29. Dezember 2006 nicht eingetre-
ten. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hätte das BFM im vor-
liegenden Fall vielmehr auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichten und über das zweite Asylgesuch – gegebenenfalls nach
durchgeführter Anhörung (vgl. EMARK 2006 Nr. 20) – materiell ent-
scheiden müssen.
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4.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als
die Verfügungen des BFM vom 19. Januar 2007 (Feststellung der Aus-
sichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses) sowie die
darauf basierende Verfügung vom 25. September 2007 (Nichteintreten
auf das zweite Asylgesuch infolge Nichtleistung des verlangten Ge-
bührenvorschusses) aufgehoben werden und die Sache in Anwendung
von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Wiederaufnahme des Asylverfah-
rens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG,
dessen Beurteilung mit Zwischenverfügung vom 6. November 2007 in
den Endentscheid verwiesen wurde, ist somit als gegenstandslos zu
erachten.
5.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädi-
gung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig ho-
hen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Honorar-
note vom 17. Dezember 2007 weist der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers bei einem zeitlichen Aufwand von 11,5 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 200.-- und bei Auslagen in der Höhe von
Fr. 35.-- gesamthafte Kosten von Fr. 2'512.45 aus. Angesichts des sich
aus den Akten ergebenden tatsächlichen Aufwandes erscheint indes-
sen die veranschlagte zeitliche Beanspruchung im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren als zu hoch. Gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichti-
gung eines angemessenen zeitlichen Vertretungsaufwands von 6
Stunden sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'330.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag
ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die vorinstanzlichen Verfü-
gungen vom 19. Januar 2007 und vom 25. September 2007 werden
aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'330.--
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
sechs Original-Photographien)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, ad _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
Seite 10