B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-7355/2016
Ur t e i l vom 11 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2016 / N (…).
D-7355/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zufolge am 8. Sep-
tember 2015 über den Flughafen Colombo und reiste am 26. Oktober 2015
in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 27. Ok-
tober 2015 wurde er dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. Am 29. Oktober
2015 fand die verkürzte Befragung zur Person (BzP) statt. Nach einem be-
ratenden Vorgespräch am 11. November 2015 befragte das SEM den Be-
schwerdeführer am 22. Dezember 2015 (Erstbefragung) sowie am 19. Ja-
nuar 2016 (Anhörung) vertieft zu seinen Asylgründen.
Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen da-
mit, dass er, nachdem er während einiger Jahre abwechselnd in Indien und
Sri Lanka (Nordprovinz, Distrikt Jaffna) gelebt habe, im Januar 2014 nach
dem Tod seines Vaters aus Indien nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Un-
gefähr eine Woche später sei er von drei Beamten des Criminal Investiga-
tion Department (CID) festgenommen worden. Sie hätten bei ihm und sei-
ner Mutter zuhause nach seinem verstorbenen Vater gesucht und, als sie
diesen nicht aufgefunden hätten, ihn selbst mitgenommen. Nach einer ein-
stündigen Fahrt sei er in einem Haus mit drei Zimmern untergebracht wor-
den. In den folgenden Tagen sei er jeweils nach seinem Vater sowie nach
eigenen Tätigkeiten befragt worden, wobei ihm der Tod seines Vaters nicht
geglaubt worden sei. Ausserdem sei er darüber informiert worden, dass
sein Vater nach dem Jahr 2009 Personen nach Indien geschickt habe.
Nach ungefähr sechs Tagen sei er in ein anderes Haus verlegt worden, wo
er ungefähr für sieben Monate bis ungefähr am 20. Juli 2014 festgehalten
worden sei. Aufgrund eines von seinem „Onkel“ (einem Freund seines Va-
ters) bezahlten Bestechungsgeldes sei er schliesslich freigelassen und
nach B._______ zu seinem Onkel gebracht worden, welcher daraufhin
seine Ausreise aus Sri Lanka organisiert habe. In dessen Haus sei er über
ein Jahr geblieben und habe es in dieser Zeit nicht verlassen. Lediglich in
Begleitung seines Onkels habe er ein diesem vertrautes Reisebüro be-
sucht. Nach mehreren Versuchen, mithilfe eines Schleppers auszureisen,
sei ihm dies schliesslich am 8. September 2015 über Colombo mit seinem
eigenen Pass durch Bestechung eines Flughafenbeamten gelungen. Von
seiner Mutter habe er erfahren, dass sein Vater im Jahr 2013 ebenfalls
festgenommen worden sei. Ihren Aussagen zufolge habe dieser frühere
Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nach Indien bezie-
hungsweise ins Ausland geschickt.
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Seite 3
Der Beschwerdeführer reichte zum Nachweis seiner Identität seine sri-lan-
kische Identitätskarte zu den Akten.
B.
Am 28. Januar 2016 überwies das SEM den Beschwerdeführer ins erwei-
terte Verfahren.
C.
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2016 (eröffnet am 26. Oktober 2016) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 25. November 2016 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihm unverzüglich das Spruch-
gremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen, es sei
die Verfügung des SEM vom 24. Oktober 2016 wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht
aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventu-
ell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des voll-
ständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeur-
teilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuhe-
ben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzu-
heben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Weiter beantragte er – sollte die Sache nicht an die Vorinstanz zurückge-
wiesen werden – dass er durch eine Fachperson mit ausreichendem Hin-
tergrundwissen zu Sri Lanka sowie nachweislichen Kompetenzen für die
Befragung von traumatisierten Personen erneut anzuhören sei, dass das
Bundesverwaltungsgericht einen medizinischen Sachverständigen mit der
Erstellung eines ärztlichen/psychiatrischen Berichts beauftragen solle, wel-
cher sich zu allfälligen psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers
und dem eventuellen Bedarf ärztlicher/psychiatrischer Behandlung äus-
sern oder dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist ansetzen solle,
einen ärztlichen/psychiatrischen Bericht zu seinem Gesundheitszustand
einzureichen, sowie dass ihm allenfalls eine angemessene mehrmonatige
Frist anzusetzen sei, um weitere Beweismittel beibringen zu können.
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Seite 4
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beilagen zur all-
gemeinen Lage in Sri Lanka (inklusive eines elektronischen Datenträgers),
ein Todeszertifikat vom 24. Januar 2015 und zwei Berichte über den Tod
seines Vaters in Kopie sowie Schul- und Ausbildungsdokumente in Kopie
zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2016 hielt der damals zustän-
dige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, gab dem Beschwerde-
führer das Spruchgremium bekannt und bestätigte die zufällige Auswahl
des Spruchgremiums. Weiter forderte er den Beschwerdeführer auf, innert
Frist einen aktuellen ärztlichen Bericht sowie eine Erklärung über die Ent-
bindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden
einzureichen und wies den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Nachrei-
chung weiterer Beweismitteln ab. Schliesslich forderte er ihn auf, innert
Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
F.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 ersuchte der Beschwerdeführer unter
Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses
und reichte einige der bereits ins Recht gelegten Beweismittel (wiederum
in Kopie) zu den Akten.
G.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 beantragte der Beschwerdeführer eine
zusätzliche Frist von einem Monat, um einen ausführlichen ärztlichen Be-
richt einreichen zu können, wobei er ausführte, dass er ohne ausdrückli-
chen Gegenbericht des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgehe, dem
Fristerstreckungsgesuch werde zugestimmt. Ausserdem reichte er eine
Kopie seiner Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweige-
pflicht vom 22. Dezember 2016 ein.
H.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 25. Januar 2017 einen
ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. C._______ vom 20. Januar 2017 zu
den Akten und ersuchte um Gutheissung des Fristerstreckungsgesuchs
vom 16. Januar 2017.
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Seite 5
I.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein
Schreiben von Dr. med. C._______ vom 7. Februar 2017 ein und ersuchte
darum, ihm in drei bis vier Monaten erneut Frist zur Einreichung eines ärzt-
lichen Berichtes anzusetzen.
J.
Am 21. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben des So-
zialpsychiatrischen Dienstes des Kantons D._______ vom 17. Februar
2017 zu den Akten, wonach ein erstes Gespräch zwischen ihm und dem
Sozialpsychiatrischen Dienst am 3. März 2017 stattfinden werde.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Juli 2017 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies
das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Arzt-
berichten unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vorinstanz
ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 1. September 2017 reichte das SEM nach erstreckter
Frist eine Vernehmlassung zu den Akten.
M.
Am 20. September 2017 replizierte der Beschwerdeführer, reichte ver-
schiedene Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein und bean-
tragte, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen
Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzule-
gen, wobei danach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung anzusetzen sei.
N.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2017 wies der damals zu-
ständige Instruktionsrichter diesen Antrag ab.
O.
Mit Eingabe vom 29. September 2017 stellte der Beschwerdeführer unter
Beilage eines Länderberichts und eines Auszugs aus dem Handbuch Asyl
und Rückkehr des SEM erneut einen Antrag auf Offenlegung der nicht öf-
fentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August
2016 zu Sri Lanka.
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Seite 6
P.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer einen
ärztlichen Bericht des sozialpsychiatrischen Dienstes des Kantons
D._______ vom 26. Oktober 2017 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe des Spruchkör-
pers sowie auf Bestätigung durch das Gericht, dass diese Personen zufäl-
lig ausgewählt worden seien, wurde mit Zwischenverfügung vom 7. De-
zember 2016 befunden.
4.
Den Antrag auf Gewährung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismit-
tel wies der damals zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom
20. Juli 2017 ab.
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Seite 7
5.
Der mit Eingabe vom 29. September 2017 erneut gestellte Antrag auf Of-
fenlegung der nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des
SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka wird abgewiesen. Der Beschwer-
deführer verkennt vorliegend, dass – wie in der Instruktionsverfügung vom
26. September 2017 bereits ausgeführt – die Frage, inwiefern sich ein Be-
richt auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, nicht das recht-
liche Gehör beschlägt, sondern die materielle Würdigung durch das Ge-
richt. Diesbezüglich wird auf die oben genannte Instruktionsverfügung so-
wie auf die ständige Gerichtspraxis zur Offenlegung der Quellen dieses
besagten Länderberichts verwiesen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner ausserordentlich umfang-
reichen Eingabe auf zahlreiche angebliche schwerwiegende Verfahrens-
fehler. So rügt er die Verfahrensführung der Vorinstanz, indem er deren
Vorgehen als willkürlich bezeichnet und eine Verletzung des Anspruchs auf
das rechtliche Gehör sowie eine unvollständige und unrichtige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts geltend macht.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind
(vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018,
Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O., Art. 49 N. 29). Der Untersu-
chungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, er findet seine Grenzen in der
Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 8 AsylG).
6.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
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Seite 8
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
6.2.3 Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so
begründet, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann und sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEU-
BÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: a.a.O., Art. 35 N. 7ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6).
Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzu-
führen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid
stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 24 E. 5.1).
6.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz zu
Unrecht eine unzutreffende Würdigung der Verhältnisse in Sri Lanka und
eine unhaltbare Länderpraxis vorhält. Dabei vermengt er die sich aus dem
Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl-
gründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der
Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer ge-
fordert (vgl. dazu die zahlreichen als Beschwerdebeilage eingereichten
Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwerdebeilagen
Nrn. 3–7 und Nrn. 15–49 sowie den elektronischen Datenträger mit 263
Beilagen]), spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung
noch für eine Verletzung der Begründungspflicht. Das gleiche gilt, wenn
das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die
Asylvorbringen anders würdigt als der Beschwerdeführer. Dies betrifft ins-
besondere auch das Vorbringen, das SEM habe die Gefahr einer Re-
flexverfolgung nicht berücksichtigt, welche sich aus dem Aufenthalt des Be-
schwerdeführers in Indien verbunden mit der Schleppertätigkeit seines Va-
ters ergebe. Den Anforderungen des rechtlichen Gehörs beziehungsweise
der Begründungspflicht, im Rahmen der Entscheidbegründung die wesent-
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Seite 9
lichen Überlegungen zu nennen und damit die neuen Vorbringen der asyl-
suchenden Person umfassend und vollständig zu würdigen, hat das SEM
in seiner Verfügung zweifellos genüge getan. Das SEM führte aus, dass
der Beschwerdeführer zur geltend gemachten Festnahme seines Vaters
und dessen angeblichen Schleppertätigkeiten keine konkreten und detail-
lierten Aussagen habe machen können und begründete dies ausführlich
(siehe unten E. 8.1). Die entsprechende Schlussfolgerung daraus war,
dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser vagen Aussagen keine eigene
Verfolgung habe glaubhaft machen können. Entgegen den Ausführungen
des Beschwerdeführers stellte das SEM ihm in den beiden eingehenden
Anhörungen unzählige Fragen, einige sogar mehrfach, zu seinem Vater
(Wohnverhältnisse, Aufenthalt in Indien, Grund für diesen Aufenthalt, Prob-
leme der Eltern, Freund des Vaters, Grund für Festnahme etc. [vgl. A23
F18, F35, F48–F55, F78, F145–F157 sowie A25 F82–F123]). Das Vorbrin-
gen, das SEM habe sich nicht genügend mit dem Aufenthalt des Vaters in
Indien und dessen Schleppertätigkeit auseinandergesetzt, findet in den Ak-
ten somit keine Stütze und ist als unbegründet zu erachten. Eine Verlet-
zung der Begründungspflicht oder des Untersuchungsgrundsatzes liegt so-
mit hinsichtlich einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers nicht vor.
6.4
6.4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer im Zusammengang mit seinem
Gesundheitszustand verschiedene Verfahrensfehler geltend. Er stellt die
Verwendbarkeit des Befragungsprotokolls (Anhörung vom 19. Januar
2016, A25) in Frage und führt dazu aus, seine schlechte psychische Ver-
fassung sei in dieser Anhörung nicht berücksichtigt worden. Aufgrund gros-
ser administrativer und organisatorischer Hürden in Verbindung mit seiner
vom Trauma verursachten Hemmung, sich in psychologische oder psychi-
atrische Behandlung zu begeben, sei es ihm nicht möglich gewesen, eine
solche früher zu beginnen. Das SEM habe bewusst und willkürlich auf die
Abklärung seines Gesundheitszustandes sowie auf die Einholung eines
Arztberichtes verzichtet. Der Vorhalt des SEM, der Beschwerdeführer habe
in den Anhörungen nicht explizit auf seine Traumatisierung hingewiesen,
sondern diese erst auf Beschwerdeebene vorgebracht, zeige auf, dass
beim SEM die notwendigen Kenntnisse über den Umgang mit psychisch
traumatisierten Personen nicht vorhanden sei. Die Art und Weise, wie er
befragt worden sei, sei mangels Fachwissen der befragenden Person so-
wie mangels passenden Umfelds unzulässig. Die zahlreichen Fragen nach
seiner inneren Gefühlslage zu traumatischen Erlebnissen wie die Fest-
nahme durch das CID oder die Haft hätten ihn verwirrt. Diese Befragungs-
weise habe zu einer Retraumatisierung und Beeinträchtigung geführt und
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die Sachverhaltsabklärung zu wesentlichen Teilen erschwert und verun-
möglicht. Diese Traumatisierung und sein Unvermögen, über seine trau-
matische und schmerzhafte Gefühlslage detailliert Antwort zu geben, sei
aus seinen Antworten ersichtlich gewesen. Schliesslich habe diese Befra-
gungsweise dazu geführt, dass fälschlicherweise auf die Unglaubhaftigkeit
seiner Ausführungen geschlossen worden sei.
6.4.2 Dazu ist nach einer eigehenden Sichtung des entsprechenden Befra-
gungsprotokolls festzustellen, dass diesem keinerlei Hinweise entnommen
werden können, dass sich der Beschwerdeführer zu den Vorfällen oder zu
seinen entsprechenden Gefühlslagen nicht hätte äussern können. Auch
dafür, dass er sich unter Druck befunden hätte oder die gestellten Fragen
gar eine (Re)Traumatisierung ausgelöst hätten, fehlen jegliche Anzeichen.
Das Protokoll erweckt weiter an keiner Stelle den Eindruck, das Klima der
Befragung sei auf sonstige Weise unangenehm gewesen oder der Be-
schwerdeführer habe sich in einer schlechten Verfassung befunden. Ent-
sprechend sind weder diesbezügliche Einwände der bei der Befragung an-
wesenden damaligen Rechtsvertretung vorhanden (vgl. A25), noch hat
diese nachträglich, beispielsweise in Form eines Schreibens, entspre-
chende Bemerkungen angebracht. Sodann erwecken die Antworten des
Beschwerdeführers an keiner Stelle den Eindruck, er sei namentlich aus
psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen, adäquat auf die gestell-
ten Fragen zu antworten. Der Beschwerdeführer liess festhalten, den Dol-
metscher gut zu verstehen, und bestätigte am Ende der Anhörung unter-
schriftlich, die protokollierten Aussagen seien ihm Satz für Satz vorgelesen
und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden; das Protokoll sei
vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. Protokoll A25
S. 20). Aus welchen Gründen die Nachfrage nach den Gefühlslagen des
Beschwerdeführers unzulässig gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer muss sich folglich auf die in der Anhörung festgehalte-
nen Aussagen behaften lassen.
6.4.3 Auch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist vorliegend
nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer erhielt im Rahmen der Erstbefra-
gung und der Anhörung genügend Gelegenheit, allfällige gesundheitliche
Beeinträchtigungen vorzutragen. Das hat er jedoch, wie das SEM in der
Vernehmlassung zu Recht ausführt, im vorinstanzlichen Verfahren kom-
plett unterlassen. Der Beschwerdeführer wurde bereits im beratenden Vor-
gespräch auf seine Pflicht aufmerksam gemacht, für das Asylverfahren
massgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen geltend zu machen, wo-
rauf er angab, es gehe ihm gut und er sei gesund (A13 S. 2). Des Weiteren
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Seite 11
kannte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich an den Gesundheits-
dienst seiner Unterkunft wenden zu können (A13 S. 2), wovon er den Akten
zufolge jedoch wohl keinen Gebrauch gemacht hat. Gleich verhält es sich
in den weiteren beiden Befragungen, in welchen entgegen der Ausführun-
gen des Beschwerdeführers Hinweise auf eine psychische Beeinträchti-
gung fehlen (vgl. dazu auch E. 6.4.2). Insbesondere musste das SEM auf-
grund der Aussage des Beschwerdeführers, er habe während der Haft
manchmal das Gefühl gehabt, vom Leben genug zu haben, und sein Leben
sei von 2014 bis zu seiner Ausreise katastrophal gewesen (A23 F165),
nicht auf für das Asylverfahren relevante psychische Beschwerden schlies-
sen, welche Abklärungen vonseiten der Vorinstanz zu seinem Gesund-
heitszustand hätten notwendig erscheinen lassen. In diesen Zusammen-
hang ist der Beschwerdeführer schliesslich auf die ihm bekannte Mitwir-
kungspflicht (Art. 8 AsylG) zu verweisen. Die Gewichtung dieser Pflicht wird
auch durch seinen Einwand, die Hemmschwelle, sich in eine entspre-
chende Behandlung zu begeben, sei aufgrund seiner Traumatisierung und
administrativer und organisatorischer Hindernisse zu hoch gewesen, nicht
abgeschwächt. Ausserdem sind solche angeblichen Hindernisse durch
nichts belegt beziehungsweise finden sich in den Akten keinerlei Hinweise
darauf, dass er vergeblich versucht hätte, sich in ärztliche Behandlung zu
begeben. Die Verfügung stützt sich somit nicht auf einen unvollständigen
Sachverhalt und eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt
auch diesbezüglich nicht vor. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlas-
sung, den Beschwerdeführer erneut durch eine Fachperson, welche über
Hintergrundwissen zu Sri Lanka und Kompetenzen für die Befragung „von
traumatisierten Personen“ verfügt, befragen zu lassen. Der entsprechende
Antrag ist abzuweisen.
6.4.4 Schliesslich kann eine willkürliche Vorgehensweise nur dann vorlie-
gen, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstritte-
nen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerech-
tigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 137 Rz. 605 mit
weiteren Hinweisen). Die Rüge, das SEM habe bewusst auf die Abklärung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch die Einholung
eines Arztberichtes verzichtet und damit willkürlich gehandelt, entbehrt so-
mit – insbesondere unter Berücksichtigung der obenstehenden Ausführun-
gen zur Abklärungspflicht des SEM und zur Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers (vgl. E. 6.4.3) – jeglicher Grundlage.
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Seite 12
6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Die Vorinstanz hat das Asylverfahren den gesetzlichen Vorgaben ent-
sprechend durchgeführt, womit sowohl der Rückweisungsantrag als auch
die noch nicht behandelten Beweisanträge abzuweisen sind.
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
8.
8.1 Das SEM beurteilte die vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdefüh-
rers in seiner Verfügung mangels genügender Substantiierung als unglaub-
haft. In den Schilderungen zu seiner Festnahme durch CID-Beamte wür-
den sich keinerlei Realkennzeichen finden, und es sei ihm nicht gelungen,
gezielte Fragen zu beantworten. So seien beispielsweise seine Angaben
zu den Personen, welche ihn festgenommen hätten, stereotyp ausgefallen.
Weiter sei er nicht in der Lage gewesen, seine innere Gefühlslage oder die
Reaktion seiner Mutter im Moment seiner Festnahme erlebnisgeprägt zu
schildern. Auch seine mehrmonatige Haft im zweiten Haus habe er nicht
substantiiert und erlebnisgeprägt geschildert und trotz mehrmaliger Auffor-
derung keine konkreten und detaillierten Aussagen zu seinem Haftalltag
machen können. Seine Ausführungen, er sei in einem schlechten Zustand
und ohne Beschäftigung gewesen, er sei immer wieder befragt worden,
habe keine Chance bekommen, sich zu unterhalten und in den ersten Mo-
naten überlegt und geweint, erschienen oberflächlich und stereotyp. Auch
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Seite 13
die Angaben zu seinen Mitgefangenen sowie seine Antwort, was er mit die-
sen gesprochen habe, seien vage und ausweichend ausgefallen. Dass er
jeweils den Raum habe verlassen müssen, wenn er zugehört habe was
gesprochen worden sei, mute realitätsfremd an und sei als Schutzbehaup-
tung zu werten. Dem CID hätte klar sein müssen, dass er den Inhalt dieser
Befragungen mitbekommen habe, wenn er sich im selben Raum aufgehal-
ten habe. Betreffend die geschilderte Freilassung hat das SEM Wieder-
sprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt. Es führte
dazu aus, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung angegeben,
„ein Schlepper, ein Agent“ habe sich für ihn eingesetzt und Geld bezahlt,
worauf er freigekommen sei. Dieser Agent habe ihm mitgeteilt, dass er
keine Chance mehr hätte, wenn er erneut festgenommen würde. In der
Anhörung habe er hingegen von seinem Onkel gesprochen und den Agen-
ten nicht mehr erwähnt. Darauf aufmerksam gemacht, einen Agenten er-
wähnt zu haben, welcher mit seinem Onkel im Auto gesessen habe, habe
er angegeben, nicht zu wissen, wer diese Person gewesen sei, es sei si-
cherlich ein Bekannter seines Onkels gewesen. Weitergehende Fragen zu
den Umständen seiner Freilassung habe er nicht beantworten und weder
angeben können, wieviel sein Onkel für die Freilassung habe bezahlen
müssen, noch wie er ihn habe finden können oder ob seine Freilassung mit
Auflagen verbunden gewesen sei. Seine Aussage, sein Onkel habe seine
entsprechenden Fragen nicht beantworten wollen, sei ebenfalls als Schutz-
behauptung zu werten. Auch seien seine Ausführungen zu der Zeit in
B._______ nicht substantiiert und stereotyp. Er habe nicht angeben kön-
nen, mit welchen Schwierigkeiten er während dieser Zeit konfrontiert ge-
wesen sei und lediglich ausgeführt, er sei ab und zu in die untere Etage
des Hauses gegangen, um mit der dort wohnhaften Familie zu sprechen.
Nach draussen sei er nie gegangen und er habe auch mit niemandem ge-
sprochen. Auf die Frage nach seinen Befürchtungen, was passiert wäre,
wenn er sich nicht versteckt gehalten hätte, habe er auf die Aussage seines
Onkels verwiesen, dass er sicherlich nochmals festgenommen würde, da
er durch Bezahlung aus der Haft freigekommen sei. Die Frage nach weite-
ren Problemen nach seiner Freilassung habe er damit beantwortet, dass
er danach nicht mehr aus dem Haus gegangen sei. Über die Probleme
seiner Mutter habe er nichts wissen wollen, da diese nicht mit ihm habe
darüber sprechen wollen. Aufgrund dessen, dass die Antwort auf diese Fra-
gen für die Einschätzung seiner Gefährdungslage essentiell gewesen wä-
ren, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich eingehend darüber informiert
hätte, ob die Behörden tatsächlich noch ein Interesse an ihm gehabt hät-
ten. Schliesslich habe er auch zur geltend gemachten Festnahme seines
Vaters sowie dessen angeblichen Tätigkeiten zugunsten der LTTE keine
D-7355/2016
Seite 14
konkreten und detaillierten Aussagen machen können. In der Erstbefra-
gung habe er ausgeführt, dass sein Vater gemäss den Angaben seiner
Mutter im Jahr 2013 erstmals festgenommen worden sei. Den Grund für
diese Festnahme habe er jedoch nicht gewusst, auch nicht, wann und von
wem genau die Festnahmen durchgeführt worden seien. Auch über die ge-
naue Tätigkeit, welche dem Vater damals vorgeworfen worden sei, habe er
nicht genauer berichten können. Seine betreffende Erklärung habe sich
damit begnügt, dass seine Mutter ihm dies nicht detailliert mitgeteilt habe.
Insbesondere da er selbst im Zusammenhang mit den früheren Tätigkeiten
seines Vaters festgenommen worden sein wolle, wäre zu erwarten gewe-
sen, dass er mehr darüber hätte berichten können. Aufgrund dieser Unklar-
heiten und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sei
es ihm nicht gelungen, eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden
glaubhaft zu machen.
8.2 Der Beschwerdeführer machte auf Beschwerdeebene zusammenfas-
send das Vorliegen einer Reflexverfolgung aufgrund der illegalen Schlep-
per-Tätigkeit seines Vaters geltend. Dass sich seine Eltern in Indien als
Flüchtlinge angemeldet hätten, deute auf eine ältere Fluchtgeschichte und
einen illegalen und für die sri-lankischen Behörden verdächtigen Aufenthalt
der Eltern hin. Eine verwandtschaftliche Verbindung zu einem mutmassli-
chen LTTE-Unterstützer reiche aus, um nach dem sri-lankischem Anti-Ter-
rorismusgesetz bestraft zu werden. Seine Eltern hätten ihn bewusst in In-
dien studieren lassen, da er dort vor einem Zugriff der sri-lankischen Be-
hörden geschützt gewesen war. Er sei aus Sicht der Behörden für die LTTE
tätig gewesen und habe sich über längere Zeit im Ausland aufgehalten,
womit starke Risikofaktoren vorliegen würden.
Sein Unvermögen, über seine traumatischen Erlebnisse detailliert Auskunft
zu geben, sei fälschlicherweise als Fehlen von Realkennzeichen in seinen
Schilderungen gedeutet worden. Wesentliche Teile der Zweifel an der
Glaubhaftigkeit würden sich aus seinem Unverständnis über die unzuläs-
sige Befragungsmethode in der Anhörung ergeben, welche aufgrund der
dadurch verursachten Retraumatisierung und Beeinträchtigung die Sach-
verhaltsabklärung zu wesentlichen Teilen erschwert und verunmöglicht
habe. Aufgrund seiner Traumatisierung habe er nicht offen über seine Er-
lebnisse sprechen können. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM sei auf-
grund der Verfahrensfehler mangelhaft. Dass er die Festnahme durch das
CID stereotyp beschrieben habe, treffe nicht zu. Er habe sich damals in
einer Art Schockzustand befunden und nicht verstanden, warum er mitge-
nommen worden sei. Zu den Personen des CID habe er entgegen der vor-
D-7355/2016
Seite 15
instanzlichen Ausführungen detaillierte Angaben gemacht und unter ande-
rem auch Beschreibungen ihrer Hautfarbe und der Gesichtsbehaarung zu
Protokoll gegeben. Zudem seien innere Gefühle nicht massgebend für das
Beurteilen einer Verfolgung; diese erfolge nach objektiven Kriterien. Der
Vorwurf, er habe seine Haft nicht substantiiert genug und zu wenig erleb-
nisgeprägt schildern können, sei ebenfalls nicht gerechtfertigt. Er habe sich
in einem fensterlosen Raum in Isolationshaft befunden, weswegen kein ge-
regelter Alltag stattgefunden habe. Folglich sei es unmöglich, einen erleb-
nisgeprägten Bericht über seine Haft abzugeben. Dass er sich nicht näher
über die Umstände seiner Freilassung erkundigt habe, komme daher, dass
er nur weiter gefährdet worden wäre, wenn er detailliert über seine Freilas-
sung und die Bestechung von Beamten Bescheid gewusst hätte. Dasselbe
gelte auch hinsichtlich der Schleppertätigkeit des Vaters.
8.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es sei aufgrund der Be-
fragungsprotokolle und mangels entsprechender Hinweise unklar, inwie-
fern die Befragungsweise den Beschwerdeführer beeinträchtigt haben
solle. Die Fragen nach der Gefühlslage des Beschwerdeführers hätten
dazu gedient, zwischen wahren und falschen Aussagen unterscheiden zu
können. Dass er sich, wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, in
Isolationshaft befunden habe, womit ihm eine Schilderung des Alltags un-
möglich gewesen sei, widerspreche seiner Aussage in den Befragungen,
gemeinsam mit anderen Personen inhaftiert gewesen zu sein. Es sei mög-
lich, dass es objektiv gesehen durchaus schwierig sei, einen Bericht über
eine Haftzeit in einem unmöblierten Raum ohne Tageslicht abzugeben. Aus
subjektiver Sicht sollte es jedoch möglich sein, erlebnisbasiert von dieser
Zeit zu berichten, was dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen sei. Zu
den eingereichten Beweismitteln führte das SEM aus, dass es weder den
Aufenthalt des Beschwerdeführers in Indien, jenen seines Vaters noch des-
sen Tod oder Todesursache angezweifelt habe. Eine Reflexverfolgung
habe der Beschwerdeführer mit diesen Beweismitteln jedoch nicht glaub-
haft machen können. Was seinen Gesundheitszustand betreffe, so habe er
im vorinstanzlichen Verfahren an keiner Stelle entsprechende Beschwer-
den geltend gemacht.
8.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer nebst umfassenden allgemei-
nen Ausführungen zur Situation in Sri Lanka im Wesentlichen an seinen
bisherigen Vorbringen fest.
D-7355/2016
Seite 16
9.
9.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit einer Verfol-
gung (im Sinne des AsylG) ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende,
substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilde-
rung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung
einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrekt-
heit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Un-
glaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wech-
selnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbrin-
gen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeur-
teilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen
Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönli-
che Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person
sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven
Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht
aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung
der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen
die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E.
6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
9.2
9.2.1 Im Ergebnis ist nach Prüfung der Akten durch das Gericht in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
9.2.2 Mit dem Beschwerdeführer und entgegen der Vorinstanz ist festzu-
stellen, dass der Beschwerdeführer verschiedene Aussagen gemacht hat,
die durchaus Realkennzeichen enthalten. Auch zweifelte er die Stichhaltig-
keit einzelner Argumente des SEM, die zur Begründung der Verfügung her-
angezogen wurden, zu Recht an.
Dass der Beschwerdeführer beispielsweise zu den ihn festnehmenden
Personen nur stereotype Angaben gemacht hat, trifft nicht zu (vgl. dazu die
D-7355/2016
Seite 17
Angaben des Beschwerdeführers zu Hautfarbe, Statur, Grösse, Gesichts-
behaarung, A23 F133). Auch kann der Feststellung des SEM, der Be-
schwerdeführer habe seine Gefühle oder die Reaktion seiner Mutter bei
der Festnahme durch das CID nicht beschreiben können, nicht vorbehalt-
los zugestimmt werden. So führte er zu diesem Ereignis aus, er habe nichts
verstanden und nicht gewusst, was um ihn herum passiere und was sie mit
ihm machen würden, sei verängstigt gewesen und habe gezögert, mitzu-
gehen (A25 F9). Zum Haftalltag machte der Beschwerdeführer zwar keine
Angaben in dem Sinne, dass er einen Tagesablauf von morgens bis
abends beschrieben hätte. Allerdings sind durchaus einige Elemente vor-
handen, welche eine gewisse Vorstellung davon geben können, wie sich
diese Tage in Gefangenschaft abgespielt haben müssen. Er schilderte (üb-
rigens in beiden Befragungen übereinstimmend), dass er im ersten Monat
nicht geduscht habe (A23 F126; A25 F27), dass verschiedene Personen
immer wieder ins Zimmer gekommen seien, ihn befragt und geschlagen
hätten (A23 F125 f.), es einmal pro Tag zu essen gegeben habe und an-
dere Gefangene ins Zimmer gebracht und geschlagen worden seien (A23
F126). Das Zimmer habe kein Fenster gehabt und er habe lediglich ein
Leinentuch erhalten, es habe mehrere leere Wasserflaschen gehabt, in
welchen er Wasser erhalten habe, und einen Ventilator (A25 F24). Immer
wieder hätten sie Stühle gebracht für die Befragungen und diese anschlies-
send wieder mitgenommen (A23 F125 S. 14; A25 24 f.). Zudem beschrieb
er, dass das zweite Zimmer im Vergleich zum ersten wesentlich grösser
und auch sauberer gewesen sei (A25 F24). Ausserdem hat er in diesem
Zusammenhang seine Gefühlslage beschreiben können: Er habe keinerlei
Beschäftigung gehabt, sein Zustand sei schlimmer gewesen als derjenige
eines Häftlings, und er sei am Verrücktwerden gewesen, weil er nicht ge-
wusst habe, was um ihn herum passiert sei (A25 F26).
Sodann schilderte er beispielsweise Distanzen und Zeiten übereinstim-
mend. In beiden Anhörungen führte er aus, die Fahrt vom ersten ins zweite
Haus habe ungefähr sechs Stunden gedauert und er sei mit verbundenen
Augen in ein Haus über die Treppe in ein Zimmer im ersten Stock gebracht
worden (A23 F125 S. 14; A25 F22). Auch zu seiner Freilassung finden sich
in den Ausführungen des Beschwerdeführers zwar nicht erlebnisgeprägte,
jedoch in sich übereinstimmende Angaben. Die Fahrt mit dem Auto, bevor
er freigelassen worden sei, sei kurz gewesen beziehungsweise habe eine
halbe Stunde gedauert und er habe auf dem Boden des Autos, vermu-
tungsweise ein Van, sitzen müssen (A23 F126; A25 F60). Nach der Fahrt
habe das Auto angehalten, er habe aussteigen müssen und sie hätten ihm
D-7355/2016
Seite 18
die Augenbinde abgenommen. Ein wenig entfernt beziehungsweise unge-
fähr zehn Meter habe ein weiteres Auto gestanden. Im Fahrzeug sei ausser
seinem Onkel noch eine weitere Person, ein Agent, gesessen (A23 F126).
Der vom SEM vorgehaltene Widerspruch, er habe den Agenten in der zwei-
ten Befragung nicht mehr erwähnt, erweist sich bei einer genaueren Be-
trachtung als keiner. Der Beschwerdeführer sprach in der ersten Befragung
von einer weiteren Person, einem Agent, und in der zweiten Befragung ant-
wortete er auf Nachfrage, er wisse nicht, wer diese Person gewesen sei,
es sei sicher ein Bekannter seines Onkels gewesen (A23 FF126; A25 F71).
9.2.3 Hingegen nicht von der Hand zu weisen und letztlich massgebend für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit durch das Gericht ist vorliegend die von
der Vorinstanz angeführte Substanzlosigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers in einer Gesamtbetrachtung. Betreffend seine Hauptvor-
bringen, die mehrmonatige Haft in zwei verschiedenen Häusern, die an-
schliessende Freilassung und sein über einjähriger Aufenthalt im Haus sei-
nes Onkels, vermitteln die bei den Befragungen getätigten Aussagen ins-
gesamt das Bild von erfundenen beziehungsweise nicht selbst erlebten
Vorfällen. Seine Vorbringen blieben auch auf mehrfache Nachfrage detail-
arm und ergeben kein schlüssiges und kongruentes Bild der Situation. Dies
trifft auf wesentliche Teile seiner Angaben zu, etwa in Bezug auf über die
oben genannten Ereignisse hinausgehenden persönlichen Erlebnisse
während der Haft oder den Inhalt der Gespräche mit seinen Mitgefange-
nen, welche trotz mehrfacher Nachfrage ausnehmend vage geblieben sind
(A25 F28 ff.). Er konnte dazu, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat,
nichts weiter berichten, als dass es sich um Tamilen gehandelt habe. Auch
nach mehrmaliger Nachfrage war der Beschwerdeführer nicht in der Lage,
mehr anzugeben, als dass er diese Leute gefragt habe, wo sie sich befän-
den, diese es auch nicht gewusst hätten und er nicht das Gefühl gehabt
habe, dass diese Leute ihm hätten mitteilen wollen, warum sie inhaftiert
worden seien (A25 F28 ff.). Es wäre jedoch angesichts der langen Dauer
seiner Festhaltung sowie der seinen Angaben zufolge ständig wechseln-
den Mitgefangenen (A25 F39) davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer mehr sowie detailreicher von den Begegnungen mit diesen vielen
verschiedenen Personen hätte berichten können. Auch zu der angeblichen
Tätigkeit seines Vaters vermochte der Beschwerdeführer, wie ihm die Vo-
rinstanz zu Recht vorhält, ausschliesslich vage und oberflächliche Anga-
ben zu machen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (E. 8.1).
D-7355/2016
Seite 19
9.2.4 Auch vermochte der Beschwerdeführer den Augenblick seiner Fest-
nahme mangels quantitativen Detailreichtums nicht genügend zu substan-
tiieren. Beobachtungen oder Einzelheiten zu der Umgebung oder dem ge-
nauen Ablauf der Festnahme sind in seinen Ausführungen nicht zu finden
(vgl. A23 F122, F130 ff.). Was seine Mutter genau gesagt haben soll, be-
schreibt er zwar, verwendet aber dafür immer wieder die gleichen bezie-
hungsweise sehr ähnliche Sätze „sie sagten meiner Mutter, dass sie mich
mitnehmen wollten“ „sie sagten meiner Mutter, sie wollten mich einfach be-
fragen“; „Sie sagten meiner Mutter, sie wollten mich einfach mitnehmen
und befragen […]“. Zudem finden sich einige aus Sicht des Gerichts nicht
erklärbare Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers.
Während er in der Erstbefragung schildert, am vierten Tag seien drei Per-
sonen in den Raum gekommen, eine mit einem Holzknüppel, zwei Perso-
nen hätten das Zimmer verlassen, worauf die eine Person ihn befragt und
anschliessend auf die Fusssohle geschlagen habe (A23 F125 S. 14),
führte er in der zweiten Befragung zu diesem Vorfall aus, es seien drei Per-
sonen in das Zimmer gekommen, hätten ihn befragt, und daraufhin hätten
sie einen Stock geholt (A25 F18 und F20). Er sei darauf „von den Knien
weg“ geschlagen worden. Ein ebenfalls gravierender Widerspruch findet
sich hinsichtlich des Aufenthalts nach der Freilassung des Beschwerdefüh-
rers. Zu Beginn der Erstbefragung wurde er nach seinen Wohnorten ge-
fragt, worauf er angab, er habe von Januar 2014 bis zu seiner Ausreise in
E._______, Jaffna, gelebt (A23 F34). Dies wiederholte er eine Weile später
(A23 F52) und präzisierte sogar, er sei von Januar 2014 bis zu seiner Aus-
reise „mit meiner Mutter zusammen in E._______“ gewesen. Die Haft und
den über einjährigen Aufenthalt in B._______ im Haus seines Onkels er-
wähnte er zu diesem Zeitpunkt noch mit keinem Wort, obwohl sich das Ge-
spräch für eine längere Zeit um seinen damaligen Wohnort und Aufenthalt
drehte (A23 F34 ff.). Seine Antwort, er habe dies erst bei den Asylgründen
erwähnen wollen und nicht vorher (A23 F167), vermag mangels ersichtli-
chen plausiblen Grundes für diese Falschaussage nicht zu überzeugen.
9.2.5 Aus den ins Recht gelegten Beweismitteln vermag der Beschwerde-
führer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es handelt sich dabei mehr-
heitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Si-
tuation in Sri Lanka beschreiben. Die individuellen, das heisst ihn und sei-
nen Vater betreffenden Dokumente vermögen allenfalls die Schul- bezie-
hungsweise Ausbildung des Beschwerdeführers sowie den Tod seines Va-
ters glaubhaft zu machen – beides Umstände, welche weder von der Vor-
D-7355/2016
Seite 20
instanz noch vom Gericht angezweifelt werden. Insgesamt kann durch kei-
nes der eingereichten Beweismittel auf eine asylrelevante Verfolgung des
Beschwerdeführers geschlossen werden.
9.3 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung und einer Abwägung der Argu-
mente, die für die Glaubhaftigkeit, und derjenigen, die dagegen sprechen,
kommt das Gericht – auch unter Berücksichtigung der auf Beschwerde-
ebene vorgelegten Dokumente und der geltend gemachten Länderinforma-
tionen – zum Schluss, dass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seines Vaters und dessen Tätigkeit für einige Monate inhaftiert,
gefoltert und anschliessend freigekauft wurde, und sich darauf über ein
Jahr in einem Haus aufgehalten habe, bevor er ausgereist ist. Insoweit hat
die Vorinstanz zu Recht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen.
9.4
9.4.1 Auch aufgrund der Erfüllung von bestimmten Faktoren eines Risi-
koprofils ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes droht.
9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die Stop-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivi-
täten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (a.a.O. E. 8.5.5).
9.4.3 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft
befunden worden sind, er selbst keine Verbindung zu den LTTE aufweist
und keine Gefahr von Reflexverfolgung vorliegt, erfüllt er keine der oben
erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Weiter wurde er keiner
Straftat angeklagt oder verurteilt und verfügt somit auch nicht über einen
D-7355/2016
Seite 21
Strafregistereintrag. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der längeren
Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. In die Gesamtwür-
digung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers mitein-
zubeziehen. Seine Familie in Sri Lanka weist aktuell keine Verbindung zu
den LTTE auf. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle
einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG drohen würden.
10.
10.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 AsylG).
10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-7355/2016
Seite 22
11.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.4
11.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei.
11.4.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft auf den
Beschwerdeführer keine Anwendung findet und keine anderweitigen völ-
kerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Gemäss Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur
tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2 f.). Weiter ändert der Ausgang der Kommunalwahlen
vom 10. Februar 2018 nichts an der Einschätzung des Bundesverwal-
tungsgerichts betreffend die Verfolgungssituation von nach Sri Lanka zu-
rückkehrenden Tamilen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 festzuhalten. Auch der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen
drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschät-
zung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J.
gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den
Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
D-7355/2016
Seite 23
genannten „Background Check“ (Befragung und Überprüfung von Tätigkei-
ten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich ge-
fährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
11.5
11.5.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka
weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Feststellung
gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka (vgl.
legt-parlament-auf-eis-ld.1431684). Nach einer eingehenden Analyse der
sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz
zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien
(insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2).
11.5.2 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene verschiedene
ärztliche Berichte (einen ärztlichen Bericht sowie einen Überweisungsbe-
richt von Dr. med. C._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 20. Ja-
nuar 2017 sowie vom 7. Februar 2017), gemäss welchen er an einem chro-
nischen Angstsyndrom, Schlafstörungen, einer „mässig ausgeprägten
Grunddepressivität“ und Kopfschmerzen leidet und ein Personenschutz
vor Wiederholung der traumatischen Erlebnisse notwendig sei. Gemäss
dem eingereichten Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kan-
tons D._______ vom 26. Oktober 2017 leidet der Beschwerdeführer an ei-
ner mittelgradigen posttraumatischen Belastungsstörung und damit einher-
gehenden depressiven und ängstlichen Symptomen. Gemäss diesem Be-
richt befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 6. März 2017 in psycho-
therapeutischer Behandlung. Eine Verarbeitung des Traumas sei nur mög-
lich, wenn der Beschwerdeführer über einen sicheren Aufenthaltsstatus
verfüge. Die behandelnden Ärzte gehen davon aus, dass der Beschwerde-
führer mit Behandlung noch einige Zeit stabil bleibe. Demgegenüber würde
laut ihnen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat seinen psychischen Zu-
stand verschlechtern.
Gemäss Rechtsprechung in Bezug auf psychische Beschwerden kann nur
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur
D-7355/2016
Seite 24
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährden-
den Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Dabei wird als we-
sentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet,
welche zur Gewährleistung einer menschen-würdigen Existenz absolut
notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard ent-
sprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2).
Beim Beschwerdeführer wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung
diagnostiziert und eine fortlaufende psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung in Form von Gesprächen alle drei Wochen als notwendig er-
achtet. Der letzte ärztliche Bericht datiert vom 26. Oktober 2017. Seither,
mithin seit eineindrittel Jahren, hat der anwaltlich vertretene Beschwerde-
führer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG)
kein aktuelles ärztliches Zeugnis mehr eingereicht, welches belegen
würde, dass er sich nach wie vor in einer fachärztlichen Behandlung befin-
den würde und darauf angewiesen wäre. Es ist demnach davon auszuge-
hen, dass er aktuell keiner Behandlung mehr bedarf. Sollte er dennoch auf
eine solche angewiesen sein, ist dies auch in seinem Heimatland möglich.
Zwar weist das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas nach
Kenntnis des Gerichts bezüglich Kapazität und Infrastruktur Mängel auf.
Dennoch ist vorliegend davon auszugehen, dass eine allfällig notwendige
Behandlung der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers im
Rahmen einer ambulanten Therapie im Distrikt Jaffna in verschiedenen
staatlichen Institutionen (Teaching Hospital Jaffna, Base Hospital Chava-
kachcheri und Base Hospital Point Pedro) zugänglich wäre und grundsätz-
lich vom Staat bezahlt würde. Zudem bietet die in Jaffna stationierte NGO
"Shanthiham – Association for Health and Counselling" Beratung, Grup-
pentherapie und psychologische Unterstützung für traumatisierte Perso-
nen an. Im Falle einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands
wäre eine umfassendere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner
wäre eine allfällige medikamentöse Behandlung – beispielsweise mit Anti-
depressiva – in Sri Lanka bei der State Pharmaceutical Corporation (SPC)
grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach kosten-
los zur Verfügung gestellten Medikamenten zur Behandlung psychischer
Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil
E-1866/2015 E. 14.2.2 m.w.H.). Zudem könnte allfälligen solchen Bedürf-
nissen des Beschwerdeführers auch durch die medizinische Rückkehrhilfe
Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der
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Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Schliess-
lich hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich in nächster Zeit in Zu-
sammenarbeit mit den Ärzten, welche ihn bereits in der Vergangenheit be-
treuten, gezielt auf den Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr in
den Heimatstaat vorzubereiten.
Diesen Ausführungen zufolge ist nicht davon auszugehen, eine Rückkehr
des Beschwerdeführers nach Sri Lanka werde zu einer raschen und le-
bensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes füh-
ren. Damit liegen keine Vollzugshindernisse vor.
11.5.3 Der Beschwerdeführer ist jung, hat seinen Angaben zufolge über
viele Jahre in zwei verschiedenen Staaten gelebt, hat einen Schulab-
schluss, für drei Semester „Kommerz“ studiert und eine weitere Ausbildung
absolviert. Insofern ist von einer gewissen Selbständigkeit, Bildung und Le-
benserfahrung des Beschwerdeführers auszugehen. Zudem verfügt er mit
seiner Mutter und seiner Schwester sowie weiteren Verwandten über ein
gefestigtes Beziehungsnetz. Seine Mutter lebt gemeinsam mit seiner
Schwester in E._______, Bezirk Jaffna, in einem eigenen Haus, in wel-
chem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ebenfalls gewohnt hat.
Seine Tante besitzt einen Lebensmittelladen, unterstützte die Familie finan-
ziell und hat seine Reise in die Schweiz finanziert. Bei dieser Sachlage ist
entgegen seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene davon auszugehen,
dass er in seiner Heimat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
verfügt und sich dort auch eine neue Existenz aufbauen kann. Die am
26. Oktober 2018 vom Staatspräsidenten durch die Absetzung des Premi-
erministers Ranil Wickremesinghe und die für Januar 2019 angekündigten
vorgezogenen Neuwahlen des Parlaments ausgelöste Verfassungskrise
konnte vorerst beigelegt werden, nachdem das Oberste Gericht des Lan-
des am 13. Dezember 2018 die Absetzung von Wickremesinghe und die
Auflösung des Parlaments für verfassungswidrig erklärt hatte und Letzterer
am 16. Dezember 2018 wieder in sein Amt eingesetzt wurde.
11.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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11.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktions-
verfügung vom 20. Juli 2017 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
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