Abtei lung IV
D-7356/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______, Syrien,
Hamddiya Ismail, geboren _______, staatenlos und
deren Kinder
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
D._______, geboren _______,
E._______, geboren _______,
F._______, geboren _______,
G._______, geboren _______,
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
2. September 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-7356/2010
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Syrien
am 1. Oktober 2007 und gelangten via Jordanien am 12. November
2007 illegal in die Schweiz. Hier stellten sie am selben Tag ein Asyl -
gesuch. Am 5. Dezember 2007 fanden im Transitzentrum H._______
die Befragungen zur Person (BzP) statt. Am 1. Dezember 2009 fand
die direkte Anhörung durch das BFM (DBA) statt. Dabei reichten die
Beschwerdeführenden folgende Unterlagen ins Recht: Ihr
Familienbüchlein, den Ajanib - Ausweis der Beschwerdeführerin, die
syrische Identitätskarte des Beschwerdeführers, eine Bestätigung der
europäischen Organisation der Yekiti-Partei [sowie Fotografien] in
Kopie.
B.
B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerde-
führer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe mit
seiner Familie in I._______ gewohnt, wo er als selbstständiger Last-
wagenchauffeur gearbeitet habe. Seit vielen Jahren sei er
Sympathisant der Yekiti-Partei, für die er auch schon mal Zeitschriften
in seinem Lastwagen transportiert habe. Er habe auch an Kund-
gebungen teilgenommen und diejenigen Orte bewacht, an denen in
seiner Region Versammlungen stattgefunden hätten. Vor den Parla-
mentswahlen vom 22. April 2007 habe er nie Probleme mit den Be-
hörden gehabt. Damals sei er verhaftet worden, weil er versucht habe,
die kurdischen Wähler zu überzeugen, dass sie nicht abstimmen
sollten. Er sei zwei Tage lang festgehalten und geschlagen worden.
Sein Lastwagen sei zehn Tage lang beschlagnahmt worden. Nach
seiner Entlassung habe er sich zweimal täglich bei den Behörden
melden müssen, die seinen Lastwagen durchsucht hätten. Bei der
Präsidentenwahl vom 27. Mai 2007 habe er ebenfalls die Kurden dazu
angehalten, ihren Wahlzettel nicht in die Urne, die sich im Pausenhof
einer Schule befunden habe, zu werfen. Als er die Angehörigen des
Sicherheitsdienstes beim Eingang des Schulhauses gesehen habe, sei
er geflohen und habe seinen vier Verfolgern entkommen können. Er
habe sich bei einem Bekannten in J._______ versteckt, wo er ver-
nommen habe, dass die Sicherheitskräfte nach ihm gefahndet und
sein Haus durchsucht hätten. Einen Monat später habe er sich in Be-
gleitung eines Freundes nach K._______ begeben, wo er sich mehrere
Seite 2
D-7356/2010
Monate aufgehalten habe. In der Zwischenzeit hätten ihn die Sicher-
heitskräfte immer wieder zu Hause gesucht. Sein Bruder habe ihm
deshalb geraten, das Land zu verlassen. Gegen Ende September
2007 habe er seine Ehefrau und seine Kinder wieder getroffen. Am
1. Oktober 2007 habe er die Grenze nach Jordanien illegal überquert.
Am 11. November 2007 habe sie ein Schlepper im Flugzeug nach
Europa begleitet und alle (Zoll-)Formalitäten erledigt. Seit seiner An-
kunft in der Schweiz habe der Beschwerdeführer an zahlreichen
Manifestationen zu Gunsten der kurdischen Sache in vielen Schweizer
Städten teilgenommen.
B.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie
gehöre der kurdischen Ethnie an und sei eine staatenlose Ajnabi.
Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Minderheit sei sie diskriminiert
worden. Bis zum 28. Mai 2007 habe sie keinerlei Probleme mit den
syrischen Behörden gehabt, danach hätten diese sie ein- bis zweimal
wöchentlich zu Hause aufgesucht, nach ihrem Ehemann gefahndet
und das Haus durchsucht.
C.
C.a Mit Schreiben vom 30. April 2010 ersuchte das BFM die
Schweizerische Botschaft in L._______ um Abklärungsmassnahmen
in Syrien. Am 28. Juni 2010 ging das Ergebnis der getätigten Bot-
schaftsabklärung vom 21. Juni 2010 beim BFM ein. Demnach sei der
Beschwerdeführer syrischer Bürger, besitze einen syrischen Reise-
pass und habe Syrien via Algerien am 11. Oktober 2007 verlassen. Die
Beschwerdeführerin sei eine Ajnabi und nicht beim Migrationsdienst
registriert. Beide würden von den syrischen Behörden nicht gesucht.
C.b Mit französischsprachigem Schreiben vom 1. Juli 2010 wurde den
Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge das recht-
liche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsanfrage gewährt.
C.c Die Beschwerdeführenden liessen sich diesbezüglich innert der
gewährten Frist nicht vernehmen.
C.d Mit Eingabe vom 15. Juli 2010 erklärte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden, er werde innert der Frist von Art. 24 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) ein Gesuch um Wiederherstellung der
Frist stellen und gleichzeitig die gewünschte Stellungnahme ein-
Seite 3
D-7356/2010
reichen. Gleichzeitig sei ihm die Möglichkeit von Art. 32 Abs. 2 VwVG
(verspätete Parteivorbringen) offen zu halten. Er habe sich im Ausland
aufgehalten und seine Ablösung, die kein Französisch verstehe, habe
die im Schreiben vom 1. Juli 2010 angesetzte Frist übersehen. Bereits
an dieser Stelle könne er festhalten, dass die Feststellungen der Bot-
schaft lückenhaft seien. Auffällig sei insbesondere, dass die Botschaft
keine Hinweise auf die Ausreise der Beschwerdeführerin gefunden
habe. Zu den übrigen Punkten werde er noch Stellung nehmen.
D.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2010 ersuchte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden um Wiederherstellung der am 12. Juli 2010 ab-
gelaufenen Frist. Es sei die beigelegte Stellungnahme zum Ergebnis
der Botschaftsabklärung als fristgerecht erfolgt zu betrachten und zu
den Akten zu erkennen.
E.
Am 19. August 2010 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerde-
führenden eine Bestätigung [einer Schweizer Schule] ein, wonach
deren fünf Kinder diese Schule [...] besuchten, gut mitarbeiteten und
integriert seien.
F.
F.a Mit Verfügung vom 2. September 2010 – eröffnet am 13.
September 2010 – lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an. Zur
Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden erfüllten weder die Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) noch könnten sie ebensowenig wie die geltend gemachten
Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG genügen.
F.b Den Abklärungen der Schweizer Vertretung in L._______ zufolge
sei der Beschwerdeführer Besitzer eines im Jahre 2002 in M._______
ausgestellten syrischen Reisepasses und habe Syrien legal am
11. Oktober 2007 in Richtung Algerien verlassen. Ausserdem werde er
nicht von den syrischen Behörden gesucht. Der Beschwerdeführer
habe eingestanden, dass sie falsche Aussagen über die Ausreise-
modalitäten zu Protokoll gegeben hätten und sie sich tatsächlich auf
dem Luftweg nach Algerien begeben hätten. Sie hätten die Wahrheit
Seite 4
D-7356/2010
auf Geheiss des Schleppers verschwiegen, welcher sie mit dem Tod
bedroht habe. Deshalb hätten sie angeben müssen, sich in den
Libanon begeben zu haben. Diese Erklärungen könnten gleichwohl
nicht überzeugen, da die Beschwerdeführenden im bisherigen Verlauf
des Asylverfahrens geltend gemacht hätten, sie hätten sich nach
Jordanien begeben, nicht in den Libanon. Es sei auch nicht wahr-
scheinlich, dass er seine Ehefrau und die fünf Kinder in K._______, wo
er sich versteckt haben wolle, wieder getroffen haben, nachdem er so
oft zu Hause gesucht worden sein solle. Wäre er tatsächlich im Visier
der Behörden gewesen, hätten diese zweifelsohne die ganze Familie
überwacht, um des Beschwerdeführers habhaft zu werden. Es sei
auch nicht logisch, dass eine polizeilich gesuchte Person über einen
internationalen, streng kontrollierten Flughafen auszureisen versuche,
noch dazu in Begleitung seiner Ehefrau, die lediglich einen ge-
fälschten Reisepass auf sich getragen haben wolle, sowie in Be-
gleitung seiner fünf Kinder.
F.c Weiter treffe es zu, dass der syrische Staat staatenlosen Kurden
(sogenannten Ajanib beziehungsweise Maktumin) staatsbürgerliche
Rechte, die Möglichkeit des Landerwerbs sowie die Ausübung selb-
ständiger Gewerbe untersage. Auch hätten diese Personengruppen
unter Schikanen und wirtschaftlichen Nachteilen zu leiden. Eine asyl -
erhebliche Verfolgung der staatenlosen Kurden im Sinne von Art. 3
AsylG finde in Syrien nicht statt.
F.d Bezüglich des geltend gemachten exilpolitischen Engagement des
Beschwerdeführers hielt das BFM fest, solche Tätigkeiten könnten nur
dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlings-
eigenschaft führen, wenn sie für die betroffene Person im Falle einer
Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernst-
hafte Nachteile zur Folge hätten. Das BFM gehe davon aus, dass die
syrischen Behörden die Aktivitäten von regimekritischen Exil-
organisationen beobachten würden. Sie dürften angesichts der um-
fangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staats-
angehörigen im Ausland nur Interesse an der Identifizierung von
Personen haben, deren Aktivitäten über massentypische exilpolitische
Proteste hinausgingen und die Funktionen oder Aktivitäten ent-
wickelten, welche sie als gefährliche Regimegegner erscheinen
liessen. Erheblich seien exilpolitische Tätigkeiten nur dann, wenn die
Betroffenen über eine längere Zeit öffentlich exponiert als Regime-
kritiker in Erscheinung träten oder ihre Handlungen die Fortsetzung
Seite 5
D-7356/2010
bereits im Heimatland manifestierter politischer Aktivitäten darstellten.
Dies sei vorliegend nicht der Fall, zumal der Beschwerdeführer keine
speziellen Tätigkeiten ausgeübt habe. Wie viele andere Kurden im Exil
habe er lediglich an Kundgebungen und Märschen teilgenommen. Den
Akten seien keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die
syrischen Behörden davon Kenntnis hätten oder den Beschwerde-
führer als Oppositionellen in der Schweiz fichiert hätten. Auch der Be-
richt der Schweizer Vertretung in L._______, wonach der Be-
schwerdeführer in seiner Heimat nicht gesucht werde, bestätige diese
Einschätzung. Daran könnten auch die ins Recht gelegten Dokumente
nichts ändern.
G.
Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2010 liessen die Beschwerde-
führenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen.
Es sei festzustellen, dass sie Flüchtlinge seien und es sei ihnen Asyl
in der Schweiz zu gewähren. Es sei die Wegweisung unabhängig vom
Ausgang des Verfahrens aufzuheben. Die Beschwerdeführenden seien
bei einer Bestätigung von Asylverweigerung und Wegweisung in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Es sei das Beschwerdeverfahren
vollständig in deutscher Sprache zu führen. Es sei den Beschwerde-
führenden die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher
Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.
H.
Mit Eingabe vom 2. November 2010 reichten die Beschwerde-
führenden eine Fürsorgebestätigung ein und erneuerten ihren Antrag
auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 1
und 2 VwVG.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Seite 6
D-7356/2010
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerde-
führenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 in fine VwVG wird das Verfahren in
deutscher Sprache geführt.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
Seite 7
D-7356/2010
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 In seiner Rechtsmitteleingabe rügte der Beschwerdeführer unter
anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Eingabe vom
19. September 2008 habe er beim BFM ein Gesuch um Gewährung
der Akteneinsicht gestellt. Diese habe das BFM erst am 31. August
2010 gewährt, mithin zwei Tage vor Erlass seiner Verfügung.
Unabhängig davon, dass er am 6. September 2010 im Ausland geweilt
habe, müsse doch festgehalten werden, dass das BFM mit diesem
Vorgehen den Beschwerdeführerenden jede Möglichkeit raube, sich zu
den Akten zu äussern, allfällige Widersprüche aufzulösen und weitere
Beweismittel zu besorgen. Des weiteren werde auf das in den Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 8 publizierte Urteil verwiesen.
6.1.1 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die ARK
im oben erwähnten publizierten Entscheid vom 22. Dezember 2000 i.S.
H.E., Türkei, festgehalten hat, dass das rechtliche Gehör grundsätzlich
nicht verletzt werde, wenn das Bundesamt, auf ein frühzeitig gestelltes
Akteneinsichtsgesuch hin, die Akten ohne triftigen Grund erst kurz vor
dem Entscheidversand zustelle. Dieses Vorgehen widerspreche ledig-
lich dem Grundsatz der Verfahrensfairness sowie der Verfahrensöko-
nomie (EMARK 2001 Nr. 8 E. 3 S. 52). Die Behörde trifft grundsätzlich
keine Pflicht, mit der Gewährung der Akteneinsicht eine Gelegenheit
zur Stellungnahme einzuräumen, da diese zwar die Parteien anzu-
Seite 8
D-7356/2010
hören hat, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG), der verfassungs-
mässige Anspruch auf rechtliches Gehör jedoch nur die Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes, nicht aber die rechtliche
Würdigung derselben beschlägt, und dem Betroffenen somit in der
Regel kein Recht auf vorgängige Stellungnahme bezüglich Fragen der
rechtlichen Beurteilung und Würdigung von Tatsachen einzuräumen
ist, es sei denn, die Behörde gedenkt sich in ihrem Entscheid auf
einen völlig unüblichen, nicht voraussehbaren Rechtsgrund abzu-
stützen (vgl. ebd., mit Hinweis auf EMARK 1994 Nr. 13 E. 3.b S. 113
f.), was in casu nicht vorliegt.
6.1.2 Im vorliegenden Fall hat das Bundesamt dem Gesuch um Ge-
währung der Akteneinsicht zwar nur zwei Tage vor der Entscheid-
fällung stattgegeben. Wie oben dargelegt, ist eine Behörde indes nicht
verpflichtet, mit der Gewährung der Akteneinsicht eine Frist zur
Stellungnahme einzuräumen. Die Vorinstanz hat deshalb durch dieses
Vorgehen den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches
Gehör nicht verletzt. In casu kann auch nicht von einer Verletzung der
Verfahrensfairness gesprochen werden, zumal die Beschwerde-
führenden beziehungsweise deren Rechtsvertreter sich vorgängig zu
den entscheidrelevanten Ergebnissen der Botschaftsanfrage äussern
konnten und ihnen zudem die ordentliche dreissigtägige Beschwerde-
frist zustand.
6.2 Auch die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom
13. Oktober 2010 sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken. Weder besteht für das Bundesver-
waltungsgericht Veranlassung, an der Richtigkeit der Abklärungen der
Schweizer Botschaft in L._______ zu zweifeln, noch nach Überprüfung
der Akten die Erwägungen des BFM zu beanstanden.
6.2.1 Es ist der Schweizer Botschaft in Syrien über Verbindungsleute
möglich, eine behördliche Suche festzustellen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-823/2009 vom 13. März 2009 E. 5.1).
Dabei ist es nicht notwendig, die Verbindungsleute über den Kontext,
in dem die Fragen gestellt werden, ins Bild zu setzen, weshalb eine
Gefährdung von Personen, deren Daten erhoben werden, weitest-
gehend ausgeschlossen werden kann. Erfahrungsgemäss sind denn
auch die aus Abklärungen durch die Schweizerische Botschaft in
L._______ resultierenden Ergebnisse korrekt, weshalb ihnen im
Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des
Seite 9
D-7356/2010
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273]) ein hoher Beweiswert zu attestieren ist. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat in casu keinen Anlass, die Korrektheit des Ab-
klärungsergebnisses in Frage zu stellen, weshalb davon auszugehen
ist, dass die Beschwerdeführenden in Syrien nicht gesucht werden.
Amtliche Erkundigungen bei der Botschaft über die Umstände der
Abklärung erübrigen sich, weshalb der diesbezügliche Beweisantrag
abzuweisen ist.
6.2.2 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen syrischer
Staatsbürger; soweit die Beschwerdeführerin auf ihre Situation als
staatenlose Kurdin in Syrien hinweist, ist folgendes festzuhalten:
Die Beschwerdeführerin gehört zu den als staatenlos geltenden
Kurden, die in Syrien in vielerlei Hinsicht Benachteiligungen aus-
gesetzt sind. So haben diese keinen Zugang zu höheren Bildungs-
möglichkeiten und zu Stellen im öffentlichen Bereich, haben keine Zu-
lassung zu gewissen freien Berufen (z.B. demjenigen des Arztes),
können kein Grundeigentum erwerben und haben eine bloss be-
schränkte Möglichkeit, Baubewilligungen zu erhalten. Zudem sind sie
von der Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen. Gemäss den dem
Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnissen findet jedoch
eine gezielte politische Verfolgung nur bei gegen den syrischen Staat
gerichteten Aktivitäten statt, und sie trifft die (staatenlosen) Kurden
nicht anders als die übrigen Einwohner Syriens. Die gegen die
staatenlosen Kurden gerichteten Diskriminierungen gelten in
konstanter Rechtsprechung für sich allein als zu wenig intensiv, als
dass sie flüchtlingsrechtliche Relevanz erhielten (vgl. EMARK 2002
Nr. 23 E.4d S. 186 sowie das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D -2224/2009 vom 11. Mai 2010 E. 7.5).
6.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt der Ausreise aus
Syrien eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen.
6.3 Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements
ist festzustellen, dass im syrischen Kontext lediglich exponierte Aktivi -
täten zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne subjektiver
Nachfluchtgründe führen können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-2224/2009 vom 11. Mai 2010 E. 7.7.3 und 7.7.4). Die als
Seite 10
D-7356/2010
Beweismittel eingereichten Dokumente vermitteln jedoch nicht den
Eindruck, der Beschwerdeführer habe sich in hervorgehobener
Position für die Belange der Exil-Syrer beziehungsweise der syrischen
Kurden engagiert. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen,
sein Engagement sei über die blosse Sympathisierung mit der Sache
der Kurden und die Teilnahme an wenigen Kundgebungen hinaus-
gegangen. Konkrete und glaubhafte Hinweise, dass er deswegen tat-
sächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat
respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und
registriert wurde, liegen nicht vor. Auf den eingereichten Fotos ist er
zwar erkennbar, nähere Angaben zu den Fotos werden jedoch nicht
gemacht. Eine Identifizierung durch den syrischen Geheimdienst er-
scheint daher nicht wahrscheinlich. Demnach ist die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers auch mangels subjektiver Nachflucht-
gründe gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. Der in diesem Zu-
sammenhang stehende Beweisantrag (Beizug des Dossiers eines
Begleiters des Beschwerdeführers) ist bei dieser Sachlage abzu-
lehnen.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerde-
führenden nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermögen weder
die weiteren Ausführungen in den Eingaben noch die eingereichten
Dokumente etwas zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen
ist. Somit hat die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
Seite 11
D-7356/2010
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Seite 12
D-7356/2010
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Syrien ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den
Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechts-
situation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.5 In Syrien herrscht zur Zeit keine Kriegslage oder eine Situation
allgemeiner Gewalt. In Anbetracht dessen hat das Bundesamt für
Migration im April 2008 eine Praxisänderung beschlossen, wonach
unter anderem für Kurden aus Nordostsyrien in der Regel keine vor-
läufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs mehr verfügt
wird.
8.6 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen
die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Syrien sprechen würden. In den
Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführenden aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende
Seite 13
D-7356/2010
Situation geraten könnten. Aus dem auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Arztzeugnis vom 29. September 2010 geht denn auch
ausdrücklich hervor, dass die Beschwerdeführenden zwar wegen ver-
schiedener gesundheitlicher Probleme in ärztlicher Behandlung waren,
aber immer ohne ernsthafte Komplikationen. Der Beschwerdeführer
war vor der Ausreise als selbständiger Chauffeur tätig und fand damit
ein Auskommen für sich und seine Angehörigen. Da seinen Angaben
zufolge sein Bruder die Ausreise organisiert und sich bezüglich der
Kosten mit dem Schlepper geeinigt habe ( vgl. A1/ S. 8), ist davon
auszugehen, dass er der jungen Familie auch bei deren Rückkehr be-
hilflich sein wird. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden in Syrien
über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, auf das sie bei Bedarf
zurückgreifen können (vgl. A1/ S. 3; A2/ S. 3). Zusammenfassend kann
somit gesagt werden, dass den Beschwerdeführenden die soziale und
wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-
4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind abzuweisen, da die Beschwerde auf -
grund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erscheint. Das Ge-
Seite 14
D-7356/2010
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist an-
gesichts des Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos ge-
worden.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
D-7356/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (die zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
Seite 16